Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 45/15

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist.

2

Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Bodenreinigungsanlage gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG. Geplant waren die Errichtung und der Betrieb einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin am Standort L-Straße 1 in A-Stadt. Gegenstand des Genehmigungsantrags waren darüber hinaus die Errichtung und der Betrieb eines neuen Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t an festen Abfällen und ca. 100 t an flüssigen Abfällen, die Erhöhung des Anlagendurchsatzes um ca. 110.000 t/a auf insgesamt 210.000 t/a sowie die Erweiterung des Abfallartenkatalogs.

3

Zur Beschreibung des Antragsgegenstandes wurde im Genehmigungsantrag ausgeführt, mit der geplanten Erweiterung der Bodenreinigungsanlage sollten künftig auch schwermetallhaltige Böden angenommen und behandelt werden, die mit organischen Schadstoffen belastet seien. Derartige Abfälle könnten bislang in der Bodenreinigungsanlage nicht behandelt werden, da die Schwermetallgehalte im Eluat durch eine rein biologische Behandlung nicht zu beeinflussen seien, so dass auch nach der Behandlung die angestrebte Verwertung der Abfälle unmöglich sei. Geplant sei deshalb eine zweistufige Behandlung derartiger Abfälle mit dem Ziel, die organische Belastung der Abfälle zunächst mit einer biologischen Reinigung in der vorhandenen Bodenreinigungsanlage auf die zulässigen Werte zu reduzieren und anschließend die anorganischen Schadstoffe in den Abfällen mit Hilfe der neuen Mischanlage zu stabilisieren. Bei der chemischen Fixierung der Schadstoffe werde gezielt die Eluierbarkeit der anorganischen Bestandteile (beispielsweise Chromate und andere Schwermetallverbindungen, Fluoride etc.) vermindert. Dies erfolge durch gezieltes, intensives Vermischen verschiedener Abfälle unter gezielter Zugabe von Zuschlagstoffen und/oder Bindemitteln nach vorgegebenen, durch ein zertifiziertes Labor erarbeiteten Rezepturen. Die bei dieser kombinierten Abfallbehandlung hergestellten Materialien sollten vorrangig bei der Verwendung als Deponieersatzbaustoffe oder deren Vorprodukte/Vorstufen dienen. Als Zuschlagsstoffe wurden im Genehmigungsantrag u.a. Natriumsulfid (Na2S) und Eisen-II-sulfat (FeSO4) genannt (vgl. Kapitel 1 Seite 10; Kapitel 3 Seite 13; Kapitel 3 Seite 18 Formular 2.4a; Kapitel 4 Seite 4 Formular 3.1a; Kapitel 11 Seite 1).

4

Mit Genehmigungsbescheid vom 22.06.2007 erteilte der Beklagte der Umweltschutz (M.) die beantragte Genehmigung. Hierbei wurde die neue Teilanlage in Übereinstimmung mit den Angaben in dem Genehmigungsantrag als Anlage i.S.d. Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und Nr. 8.12 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. eingestuft. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet.

5

Mit Schreiben vom 06.11.2007 zeigte die Klägerin bei dem Beklagten an, dass sie die neue Teilanlage mit Wirkung vom 07.11.2007 von der Umweltschutz (M.) übernommen habe und neue Betreiberin dieser Anlage sei. Mit Schreiben vom 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

6

Im Januar 2012 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, der Anlagenbetrieb sei formell rechtswidrig, da in der Anlage eine chemische Behandlung der Abfälle i.S.d. Nr. 8.8 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. vorgenommen werde, die nicht von der Genehmigung umfasst sei, da im Genehmigungsbescheid eine Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. unterblieben sei. Für die chemische Behandlung sei ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

7

Nachfolgend legte die Klägerin ein Rechtsgutachten ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2012 vor, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass die Anlage nicht der Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. zuzuordnen sei, da der zugelassene Abfallartenkatalog für den Anlagenoutput auch Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen umfasse und aus der Behandlung zur Festlegung von Schwermetallen keine neuen oder anderen Stoffe hervorgingen. Es könne allenfalls eine Ergänzung des Genehmigungsbescheides um die Nr. 8.10 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. notwendig sein. Mangels Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedürfe es weder einer Anzeige nach § 15 BImSchG noch eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG.

8

In der Folgezeit konnte zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine Einigung hinsichtlich der Einstufung der Anlage in die Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. und der Erforderlichkeit eines Änderungsgenehmigungsverfahrens erzielt werden.

9

Mit Schreiben vom 25.10.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sei in der Frage der Einstufung ihrer Anlage zu einer abschließenden Bewertung gelangt. Die Anlage sei abweichend von der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehenden Einstufung in die Nr. 8.11 aa) Spalte 1 i.V.m. Nr. 8.11 b) bb) Spalte 2 und in die Nr. 8.8 a) und b) Spalte 1 und ggf. auch in die Nr. 8.10 a) und b) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. einzustufen. Die Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen in der Anlage z.B. durch Fällung sei nicht durch die Genehmigung vom 22.06.2007 gedeckt. Die in der Anlage durchgeführte chemische Behandlung sei illegal. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 31.12.2012 für die von der Genehmigung formell nicht erfassten Behandlungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen.

10

Mit Schreiben vom 23.07.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung der Anlage zu weiteren, im Genehmigungsbescheid vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbezeichnungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine (wesentliche) Änderung der Anlage darstelle und sie daher weder verpflichtet sei, eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen, noch eine Anzeige nach § 15 BImSchG zu erstatten. Hilfsweise zeigte die Klägerin eine Änderung der Anlage an und beantragte insoweit den Erlass einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG.

11

Mit Schreiben vom 03.09.2013 nahm der Beklagte zu dem Feststellungsantrag der Klägerin vom 23.07.2013 Stellung. Zugleich hörte er die Klägerin zu einer beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG an. Hierin führte er im Wesentlichen aus, die Genehmigung vom 22.06.2007 sei nur für eine Anlage zur Behandlung von Abfällen durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung erteilt worden. Eine chemische Behandlung sei ausgeschlossen. Bei der Neueinstufung der Anlage handele es sich nicht nur um eine Berichtigung der Genehmigung gemäß § 42 Satz 1 VwVfG. Die Einstufung nach Nr. 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. sei auch nicht gegenüber einer Einstufung nach Nr. 8.8 oder Nr. 8.10 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. spezieller. Es sei auch nicht zutreffend, dass in der Anlage keine chemische Behandlung stattfinde. Die chemische Behandlung, die in der ersten Stufe der Anlage durchgeführt werde, diene der Einstellung der Annahmekriterien des Entsorgers. Es würden z.B. zur Beseitigung von Schadstoffen giftige Chrom(VI)-Verbindungen in nicht giftige Chrom(III)-Verbindungen durch Dechromatisierung umgewandelt. Durch die Zugabe von Natriumsulfid oder Eisen(II)-Salzen würden die Chrom(VI)-Salze unter Bildung von Chrom(III)-Salzen reduziert. Es liefen chemische Reaktionen ab, in deren Ergebnis neue Stoffe mit neuen Eigenschaften entstünden. Bei der Fällung der Chrom(III)-Salze entstehe Chromhydroxid, ebenfalls ein neuer Stoff mit neuen Eigenschaften. Es ergebe sich abweichend von der Zuordnung im Genehmigungsbescheid neben der Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.11 aa) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. auch das Erfordernis der Zuordnung zu Nr. 8.8 Spalte 1, weil die Vorbehandlung der Abfälle vor dem Vermengen und Vermischen in einer chemischen Behandlung bestehe. Die Fällungsreaktion in der Anlage unter Zugabe von Natriumsulfid erfolge auf Grundlage der Bildung schwerlöslicher Metallsulfide. Dies stelle eine chemische Reaktion dar. Die in der Anlage durchgeführte chemische Behandlung der Abfälle stelle eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG dar. Für diese Änderung sei keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, so dass die chemische Behandlung in der Anlage gegenwärtig ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werde.

12

Mit Bescheid vom 04.09.2013 stellte der Beklagte fest, dass die von der Klägerin angezeigte Änderung "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe mit Schreiben vom 23.07.2013 die Zuordnung der Anlage zur Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV angezeigt. Die angezeigte Änderung der Anlage bedürfte eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. Die angezeigte Zuordnung der Anlage zu weiteren Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG eine wesentliche und deshalb genehmigungsbedürftige Änderung, weil sie als selbstständige Anlage gleicher Art oder Größe einer Genehmigung bedürfe.

13

Mit Schreiben vom 06.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Sachentscheidungsinteresse an dem Feststellungsantrag mit der beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage entfalle.

14

Am 02.10.2013 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 2 A 7/15 HAL (2 L 46/15) Klage erhoben.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16

1. den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2013 in der Fassung des Schreibens vom 06.09.2013 aufzuheben,

17

2. a) den Beklagten zu verpflichten, gegenüber ihr festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist,

18

hilfsweise

19

b) festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist,

20

3. a) den Beklagten zu verpflichten, gegenüber ihr festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist,

21

hilfsweise

22

b) festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist.

23

Der Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Mit Urteil vom 24.02.2015 – 2 A 6/15 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen den "Bescheid" des Beklagten vom 03.09.2013 sei unzulässig, da das Schreiben kein Verwaltungsakt sei. Der Verpflichtungsantrag zu 2 a) habe ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, denn das Gegenteil der begehrten Feststellung sei der Fall. Es sei eine Genehmigungsbedürftigkeit nach einer anderen Anlagenbezeichnung gegeben als im Änderungsbescheid vom 22.06.2007 aufgeführt sei. Insoweit werde auf die Entscheidung in der Sache 2 A 7/15 HAL Bezug genommen, wonach ein Verfahrensschritt der klägerischen Anlage (auch) unter Nr. 8.8 der Anlage 1 der 4. BImSchV falle. Der Feststellungsantrag zu 2 b) habe daher ebenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Auch die Klageanträge zu 3 hätten im Ergebnis aus diesen Erwägungen heraus keinen Erfolg. Zudem fehle es sowohl an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis als auch an einem Feststellungsinteresse. Denn effektiver Rechtsschutz werde der Klägerin bereits durch die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 und durch das Feststellungsbegehren entsprechend dem Klageantrag zu 2 in dem Verfahren 2 A 7/15 HAL gewährt. Für die begehrten Feststellungen nach 3 a) Verpflichtungsklage und 3 b) Feststellung auf Vorgänge, die das Gericht nach obigen Ausführungen anders sehe, bestehe danach kein Rechtsschutzinteresse. Die Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG stelle ein Minus gegenüber wesentlichen Änderungen im Sinne des § 16 BImSchG dar. Das Gericht habe in seiner Entscheidung zu dem Verfahren 2 A 7/15 HAL ausgeführt, dass es sich bei dem streitigen Verfahrensschritt um einen Tatbestand handele, der unter Nr. 8.8 der Anlage 1 der 4. BImSchV falle. Es könne danach offen bleiben, ob diese Klage mit Blick auf das Verfahren 2 A 7/15 HAL auch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

26

Bereits am 30.10.2013 hatte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung unter anderem zur Einbeziehung der Nr. 8.8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beantragt. Mit Bescheid vom 18.12.2017 hat der Beklagte die beantragte Genehmigung erteilt.

27

Mit Beschluss vom 17.01.2018 – 2 L 45/15 – hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2015 – 2 A 6/15 HAL – zugelassen, soweit das Gericht die Klageanträge zu 2 und 3 abgewiesen hat, und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt.

28

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe auch nach Erteilung der Genehmigung vom 18.12.2017 ein Feststellungsinteresse, da ihr infolge des zwischen ihr und dem Beklagten strittigen Genehmigungsumfangs Kosten in Höhe von etwa 130.000,00 € entstanden seien und damit ein Schaden in gleicher Höhe. Sie beabsichtige, diesen nach erfolgreichem Abschluss des Berufungsverfahrens durch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Der Feststellungsantrag zu 1 sei begründet, da es an dem für die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 BImSchG zentralen Tatbestandsmerkmal einer "Änderung" gefehlt habe. Die Zuordnung ihrer Anlage zu einer anderen bzw. weiteren, nicht im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV führe nicht zu einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage. Bezugspunkt für die Beurteilung, ob eine Änderung vorliege, sei die Anlage in ihrer gestatteten Form. Der Begriff der Änderung knüpfe an ein Abweichen des Vorhabens vom Genehmigungsbescheid an. Der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat sei aber bereits mit dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genehmigt worden, wie das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 A 7/15 HAL selbst festgestellt habe. Dies stehe in Widerspruch zur Abweisung der im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge zu 2 und 3. Das Verwaltungsgericht halte für den Anspruch auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit nicht den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. den genehmigten Bestand, sondern die Einstufung der Anlage in den Anhang 1 der 4. BImSchV für maßgeblich. Dies sei unzutreffend. Für die Genehmigungsbedürftigkeit komme es allein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Die Einstufung eines Vorhabens in den Anhang 1 der 4. BImSchV sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – für den Genehmigungsumfang und damit für die Frage nach einer "Änderung" im Sinne der §§ 15, 16 BImSchG unerheblich, wenn – wie hier – bestimmte Verfahrensschritte bereits von einer wirksamen und bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst seien. Der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat sowie die daraus resultierenden Prozesse seien vom Umfang der Genehmigung vom 22.06.2007 umfasst und daher zulässig. Ein Änderungsgenehmigungsbescheid sei nur für eine Abweichung vom genehmigten Bestand erforderlich. Vorliegend gehe es aber gerade nicht darum, dass die Anlage ausgehend vom genehmigten Bestand in ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder ihrem Betrieb geändert werden solle, sondern allein um die (formale) Zuordnung zu einer anderen, im Genehmigungsbescheid nicht genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Weil mit der Zuordnung der Anlage zu einer in den bisherigen Genehmigungsbescheiden nicht genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG verbunden sei, habe sie Anspruch auf die Feststellung, dass diese Zuordnung keines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfe. Indem der Beklagte über ihren entsprechenden Antrag vom 23.07.2013 nicht entscheide, verletze er sie in ihren Rechten. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte für die Zuordnung zu einer anderen Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV nachdrücklich einen Genehmigungsantrag fordere. Sie sei mittlerweile zur Durchführung eines solchen Genehmigungsverfahrens gezwungen gewesen, wodurch erhebliche Kosten entstanden seien. Auch der Feststellungsantrag zu 2 sei begründet, da auch eine Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage voraussetze, an der es fehle.

29

Die Klägerin beantragt,

30

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Februar 2015 – 2 A 6/15 HAL – zu ändern und

31

1. festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist,

32

sowie

33

2. festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er trägt vor, der Feststellungsantrag zu 1 sei unzulässig, da es hierfür an einem berechtigten Interesse fehle, denn der von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess sei offensichtlich aussichtslos. Das sei der Fall, wenn – wie hier – ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet habe und diesem gegenüber deshalb nicht der Vorwurf erhoben werden könne, er habe offensichtlich fehlerhaft gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die Rechtslage nicht offensichtlich verkannt. Auch eine auf einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gestützte Zivilklage sei offensichtlich aussichtslos. Es fehle an einem Eingriff. Das Schreiben vom 03.09.2013 sei kein Bescheid gewesen. Mit dem Bescheid vom 04.09.2013 sei nur festgestellt worden, dass die Anlagenänderung genehmigungspflichtig sei. Ein Eingriff in den Betrieb der Anlage sei der Teilstillegung vorbehalten gewesen, zu der es aber nicht gekommen sei. Die Klägerin sei daher zu keinem Zeitpunkt gezwungen gewesen, ihren Betrieb zu beschränken, insbesondere auf die chemische Behandlung der Abfälle zu verzichten. Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet, da sein inzwischen erledigter Bescheid vom 04.09.2013 von Anfang an rechtmäßig gewesen sei. Auf Grund der Tatbestandswirkung seines Bescheides vom 25.10.2012 stehe bestandskräftig fest, dass die Einstufung (auch) unter die Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV korrekt sei. In der jetzt korrekten Einstufung sei auch eine Anlagenänderung i.S.d. BImSchG zu sehen. Eine solche liege auch vor, wenn sich – wie hier – der Anlagentypus gravierend verändere, weil das Fehlen der korrekten Zuordnung im damaligen Genehmigungsverfahren nicht erkannt worden sei, sondern sich erst im Rahmen der Anlagenüberwachung ergeben habe. Es sei von Bedeutung, dass die fehlerhafte Anlageneinstufung dazu führe, dass die gesamte Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2007 in Frage zu stellen sei. Die Änderungsgenehmigung könne keinen Bestand haben, wenn auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet worden sei, obwohl wegen der Anlagenzuordnung eine solche hätte durchgeführt werden müssen. Nach Erteilung der Genehmigung sei die Nachholung einer UVP-Vollprüfung – anders als die Nachholung einer UVP-Vorprüfung – nicht mehr möglich. Entsprechendes gelte für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Damit stelle sich die Frage, wie – d.h. in welchem Verfahren – ein derartiger Verfahrensfehler geheilt werden könne, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und für die Klägerin Rechtssicherheit vor künftigen Drittanfechtungen zu schaffen. Die Rücknahme der Genehmigung gemäß § 48 VwVfG und die Wiederholung des Genehmigungsverfahrens sei mit Blick auf die Jahresfrist nicht mehr möglich gewesen. Stattdessen sei entsprechend § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG – auch ohne Drittkläger – die Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens erforderlich gewesen. Bei teleologischer Auslegung des § 16 Abs. 1 BImSchG sei der Begriff "Änderung" weit auszulegen und Fälle wie der vorliegende mit einem ergänzenden Änderungsgenehmigungsverfahrens zu behandeln. Das Ergebnis sei, dass die Änderungsgenehmigungen vom 22.06.2007 und 18.12.2017 eine Einheit bildeten, die formell und materiell den Betrieb legalisierten. Auf die Frage, ob die Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG "wesentlich" sei, komme es unter den gegebenen Umständen nicht an. Die Beurteilung einer Änderung i.S.d. § 16 BImSchG sei nicht allein am Gesetzeswortlaut orientiert. Die übrigen maßgeblichen Regelungen des Fachrechts strahlten auf das Verständnis des Gesetzes aus und würden – jedenfalls in Konstellationen wie dieser – eine weite Auslegung des Änderungsbegriffs gebieten. Dieser umfasse dann auch die Anlagenzuordnung nach Anhang 1 der 4. BImSchV. Der Feststellungsantrag zu 2 sei aus den gleichen Gründen wie der Feststellungsantrag zu 1 unzulässig. Es bestehe aber auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Denn die Frage, ob es sich bei der geänderten Anlagenzuordnung in den Anhang 1 der 4. BImSchV um eine Änderung der Anlage handele, werde bereits von dem Feststellungsantrag zu 1 mit umfasst und dort geklärt. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

39

A. Der Berufungsantrag zu 1 ist zulässig und begründet.

40

I. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin im Berufungsverfahren als Feststellungsantrag zu 1 weiterverfolgt, ist zulässig.

41

1. Der Antrag ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Die Feststellungsklage kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwGO zweite Alternative) gerichtet werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, juris Rdnr. 10). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, a.a.O. Rdnr. 10). Hiernach kann die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO insbesondere auf die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens gerichtet sein, soweit sich diese Frage im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1972 – 1 C 33.68 –, juris Rdnr. 6; Urt. v. 07.05.1987 – 3 C 1.86 –, juris Rdnr. 28; SächsOVG, Urt. v. 25.04.2006 – 4 B 637/05 –, juris Rdnr. 38; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 RdNr. 10). Hiernach bestehen gegen den von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu 1, festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist, keine rechtlichen Bedenken. Der Feststellungantrag zielt auf ein zwischen der Klägerin und dem Beklagten streitiges Rechtsverhältnis, nämlich auf die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Anlage auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 zu betreiben, ohne zuvor ein (weiteres) Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchführen zu müssen.

42

2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Zwar besteht für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 – 8 C 30.87 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 –, juris RdNr. 11). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 21.80 –, juris RdNr. 41; Urt. v. 12.07.2000 – 7 C 3.00 –, juris Rdnr. 12). Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn der Kläger mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht. In diesen Fällen kann auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung ausnahmsweise mit dem Hinweis auf die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1993 – 3 C 90.90 –, juris RdNr. 38; Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, juris RdNr. 24; Pietzcker, a.a.O., § 43 RdNr. 35).

43

Hiernach kann im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse der Klägerin grundsätzlich auch mit dem von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozess begründet werden, denn die von ihr mit dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag zu 2 erhobene Feststellungsklage zielte ursprünglich auf Primärrechtsschutz und hat sich erst nach Klageerhebung durch die Erteilung der beantragten Genehmigung durch den Beklagten mit dem Bescheid vom 18.12.2017 erledigt. Der von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungsprozess ist auch nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen.

44

Hat sich die Hauptsache im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erledigt, besteht für eine feststellende Entscheidung, dass die streitige behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess unter drei Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich und ein solches Verfahren muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Schließlich darf es nicht offenbar aussichtslos erscheinen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.05.2003 – 1 A 3254/02 –, juris RdNr. 5). Dabei haben die Verwaltungsgerichte die den Zivilgerichten obliegende Prüfung der in den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Ansprüche nicht vorwegzunehmen. Sie dürfen die Schutzwürdigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Zivilprozesses nur dann verneinen, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins einzelne gehende Würdigung aufdrängt; die bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, juris RdNr. 25). Hierbei ist anerkannt, dass eine beabsichtigte Schadensersatzklage dann als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie") (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 – 5 C 50.02 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, juris RdNr. 21; Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, juris RdNr. 27; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris RdNr. 47; BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 –, juris RdNr. 36). Der Grundsatz, dass das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig bestätigt hat, gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass es der verantwortliche Beamte wegen seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten unabhängig von der gerichtlichen Beurteilung "besser" hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, a.a.O. RdNr. 21). Weitere Ausnahme von diesem Grundsatz liegen vor, wenn das Kollegialgericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2004 – 6 B 17.04 –, juris RdNr. 5), wenn es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 – 1 B 94.90 –, juris RdNr. 10) oder wenn es bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, a.a.O. RdNr. 30; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, a.a.O. RdNr. 47).

45

Gemessen daran kann der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung nicht abgesprochen werden. Die Feststellung ist für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG erheblich. Die Klägerin beabsichtigt auch, einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Zwar hat das Verwaltungsgericht – in Kammerbesetzung – den in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag zu 2 mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Feststellungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, denn das Gegenteil der begehrten Feststellung sei der Fall. Gleichwohl kann die Kollegialgerichts-Richtlinie hier nicht herangezogen werden, um ein Verschulden von vornherein auszuschließen. Es ist zwar nichts dafür ersichtlich, dass der für den Beklagten tätige Beamte über eine Sach- oder Rechtskenntnis verfügte, die der des Verwaltungsgerichts überlegen war. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es ist jedoch bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen und hat wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.

46

Zur Begründung seiner Auffassung, die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu einer weiteren, im Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV bedürfte einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Verfahren 2 A 7/15 HAL, auf das in dem hier angefochtenen Urteil im Verfahren 2 A 6/15 HAL Bezug genommen wird, im Kern lediglich darauf verwiesen, dass die im Genehmigungsverfahren aufgeführten Behandlungsschritte auch unter Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fielen. Hiermit unterliegt das Verwaltungsgericht einem Zirkelschluss. Die Begründung läuft darauf hinaus, dass die (nachträgliche) Zuordnung der Anlage der Klägerin zu der Anlagenbeschreibung der Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV deshalb gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig sei, weil die Anlage dieser Anlagenbeschreibung zuzuordnen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht grundlegend verkannt, dass die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG eine Änderung der Anlage voraussetzt. Demgemäß finden sich in seinem Urteil auch keine Ausführungen zu der – entscheidenden – Frage, ob die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu einer weiteren, im Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibung eine Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt. Zudem widerspricht die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit der nachträglichen Änderung der Zuordnung der Anlage zu den Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV auch der Feststellung in dem nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Teil des Urteils im Verfahren 2 A 7/15 HAL, die Genehmigung des Beklagten vom 22.06.2007 legalisiere den klägerischen Betrieb. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass der Betrieb der Anlage der Klägerin zwar genehmigt, aber gleichwohl genehmigungsbedürftig ist. Damit hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG grundlegend verkannt.

47

3. Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Rechte der Klägerin mit der im Parallelverfahren 2 A 7/15 HAL (2 L 46/15) erhobenen Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage hinreichend gewahrt werden können. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann, wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 – 4 B 55.13 –, juris RdNr. 4; OVG NW, Urt. v. 24.02.2016 – 7 A 1623/14 –, juris RdNr. 34). Soweit bereits ein (feststellender) Verwaltungsakt erlassen worden ist, der der Rechtsauffassung des Klägers widerspricht, kann die hiergegen erhobene Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage kombiniert werden, wenn die Rechtskraftwirkung eines Sachurteils über die Anfechtungsklage nicht ebenso weit reicht wie ein Sachurteil über die Feststellungsklage und der Kläger eine positive, nicht durch Verwaltungsakt erfolgende Feststellung begehrt (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.03.2000 – 9 S 1195/99 –, juris RdNr. 23; Pietzcker, a.a.O., § 43 RdNr. 47).

48

Gemessen daran hatte die im Verfahren 2 A 7/15 HAL erhobene Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 keinen Vorrang vor der im vorliegenden Verfahren erhobenen Feststellungsklage. Zwar wurde mit dem Feststellungsbescheid vom 04.09.2013 die Feststellung getroffen, dass die "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe, während die Klägerin mit dem hier gestellten Feststellungsantrag die Feststellung des Gegenteils dieser Feststellung begehrt. Gleichwohl kann der mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 04.09.2013 zu erreichende Rechtsschutz, gemessen am Rechtsschutzziel der Klägerin, nicht als ebenso gut angesehen werden wie der mit der vorliegenden Feststellungsklage mögliche. Dies folgt daraus, dass nicht hinreichend sicher war, dass die Anfechtungsklage tatsächlich zu einer inzidenten Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses führt. Einerseits bestand die Möglichkeit, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 04.09.2013 bereits aus formellen Gründen Erfolg hat, ohne dass es zu einer Aussage des angerufenen Gerichts zu dem streitigen Rechtsverhältnis kommt. Darüber hinaus ist der Umfang der gemäß § 121 VwGO rechtskraftfähigen Entscheidung über den Streitgegenstand bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage weniger weitreichend als bei einer (negativen) Feststellungsklage. Zwar nehmen, soweit einer Anfechtungsklage stattgegeben wird, auch die Gründe des Urteils an der Rechtskraft teil, da erst diese Aufschluss darüber geben, weshalb ein gelten gemachter Anspruch bejaht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 – 7 C 7/08 –, juris RdNr. 18). Die Entscheidung über eine Anfechtungsklage erschöpft sich demnach nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 – 7 C 7/08 –, a.a.O.). Ob hiernach auch die inhaltliche Aussage, die mit dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt festgestellte Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens liege tatsächlich nicht vor, im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt zum Streitgegenstand gehört, ist danach jedoch zumindest zweifelhaft. Dies rechtfertigt die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage neben einer Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens.

49

II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" war nicht nach § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig, denn hierbei handelte es sich nicht um eine Änderung der Anlage i.S.d. § 16 BImSchG.

50

Sowohl die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG als auch die Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG setzen eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage voraus. Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung in diesem Sinne vorliegt, ist die Anlage in ihrer gestatteten Form. Eine Änderung einer Anlage im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, juris RdNr. 58; NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 – 12 ME 194/13 –, juris RdNr. 6). Eine Änderung liegt daher nur vor, wenn die betreffende Maßnahme vom Genehmigungsbescheid nicht mehr gedeckt ist (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 15 RdNr. 11).

51

Eine derartige Änderung liegt hier nicht vor. Die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu der in Nr. 8.8 des Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagenbeschreibung "Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen" stellt keine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage dar, sondern lediglich eine rechtliche Neubewertung der bereits genehmigten Anlage. Dies ist weder gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig noch gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig. Die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit wegen der nachträglichen Änderung der Zuordnung der Anlage steht auch in Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Teil des angefochtenen Urteils im Verfahren 2 A 7/15 HAL, wonach die Genehmigung des Beklagten vom 22.06.2007 den klägerischen Betrieb legalisiere. Soweit die Legalisierungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reicht, bedarf es keiner erneuten oder weiteren Genehmigung.

52

Der Hinweis des Beklagten auf § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG trägt nicht. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Vorschrift ermöglicht u.a. die Heilung verfahrensfehlerhafter Genehmigungsbescheide durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren. Sie dient damit der Vermeidung der Aufhebung einer Genehmigung allein wegen eines Verfahrensfehlers bei einer Drittanfechtungsklage. Sie eröffnet eine sog. außerprozessuale Heilungsmöglichkeit. Eine derartige Heilungsmöglichkeit, etwa durch Anordnung eines ergänzenden Verfahrens bei einem nachträglich von der Behörde erkannten Verfahrensfehler, besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1b UmwRG – also außerhalb einer Drittanfechtungsklage – nicht. Soweit die Behörde nach Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erkennt, dass diese formell oder materiell rechtswidrig ist, etwa weil die genehmigte Anlage den in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagenbeschreibungen fehlerhaft zugeordnet und deshalb von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wurde, kommt allein die Rücknahme der Genehmigung gemäß § 48 VwVfG in Betracht. Eine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG liegt in dieser nachträglichen rechtlichen Neubewertung der genehmigten Anlage nicht. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung i.S.d. § 4 Abs. 1b UmwRG (bzw. § 7 Abs. 5 UmwRG) kommt nur auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Grund einer – insoweit erfolgreichen – Drittanfechtungsklage in Betracht.

53

B. Der Berufungsantrag zu 2 ist unzulässig.

54

Der Klägerin fehlt das berechtigte Interesse für die mit diesem Antrag zusätzlich beantragte Feststellung. Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen soll, besteht – wie ausgeführt – grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Kläger mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1993 – 3 C 90.90 –, a.a.O. RdNr. 38; Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, a.a.O. RdNr. 24; Pietzcker, a.a.O., § 43 RdNr. 35). Nach diesen Grundsätzen liegt ein berechtigtes Interesse der Klägerin für den Antrag, festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist, nicht vor. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 23.07.2013 – hilfsweise – eine entsprechende Anzeige nach § 15 BImSchG gegenüber dem Beklagten vorgenommen. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag zu 3, den die Klägerin im Berufungsverfahren als Feststellungsantrag zu 2 weiterverfolgt, war somit zu keinem Zeitpunkt auf primären Rechtsschutz gerichtet. Für diesen Antrag kann daher unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs ein Feststellungsinteresse nicht hergeleitet werden.

55

Für den Antrag besteht auch deshalb kein Feststellungsinteresse, weil die beantragte Feststellung für die von der Klägerin angekündigte Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht erheblich ist. Die Frage, ob der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Zuordnung der Anlage zu einer anderen Anlagebezeichnung sei gemäß § 15 BImSchG anzeigepflichtig, ist für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Kosten, die durch das am 30.10.2013 eingeleitete Genehmigungsverfahren entstanden sind, ohne Belang.

56

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

58

E. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen