Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 68/18

Gründe

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1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat keinen Erfolg.

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a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei unter Inanspruchnahme der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG vom 15. März 2010 auf einer zu diesem Zweck „vorbehaltenen Stelle“ mit Wirkung vom 1. August 2011 zum Regierungssekretäranwärter ernannt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, kann die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung - wie der Kläger sie im Zulassungsantrag erhebt - ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen; allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung hingegen nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 N 24.11 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - 14 ZB 14.2830 -, juris Rn. 12, und vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. -, juris Rn. 28, jew. m. w. N.; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Soweit der Kläger darauf verweist, er habe vor seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst einen Auswahltest im Thüringer Landesverwaltungsamt absolvieren müssen, wird damit ein Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung nicht schlüssig aufgezeigt. Weder aus § 9 Abs. 4 SVG noch aus § 8 Abs. 1 der Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV - ergibt sich, dass der Einstellung auf einer Vorbehaltsstelle kein Auswahltest der Bewerber vorausgehen dürfe. Im Gegenteil räumt auch der Kläger ein, dass bei Vorhandensein mehrerer geeigneter Bewerber für eine vorbehaltene Stelle eine behördliche Auswahl zu treffen sei und nur eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern nicht stattfinde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Satz 2 StVorV). Indessen behauptet der Kläger selbst nicht und legt nichts dafür dar, dass bei seiner Einstellung im Jahr 2011 ein solcher Bewerberüberhang nicht bestanden habe. Im Übrigen kann der Auswahltest gerade dem Zweck gedient haben, erst die Eignung sämtlicher Bewerber festzustellen. Dass in dem Einladungsschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 8. Juli 2011 nicht davon die Rede ist, dass der Kläger gegebenenfalls auf einer vorbehaltenen Stelle eingestellt werden solle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung.

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Dem Zulassungsantrag sind auch keine durchgreifenden Argumente dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugung nicht - unter anderem - auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Emails der Landespolizeidirektion B-Stadt vom 7. Dezember 2015 sowie des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 6. Januar 2016 stützen durfte, die die Einstellung des Klägers im Rahmen des Stellenvorbehalts ausdrücklich bestätigen, wobei sich das spätere Schreiben auf eine Rücksprache mit dem seinerzeit für die Betreuung der Vormerkstelle zuständigen Mitarbeiter beruft. Es trifft deshalb schon nicht zu, dass - wie der Kläger beanstandet - nicht ersichtlich sei, „worauf sich die Erkenntnisse der Verfasser dieser E-Mails gründen.“ Soweit der Kläger daneben das Fehlen konkreter Angaben oder einer konkreten Benennung in Bezug auf die („vermeintlich“/„angeblich“) vorbehaltene Stelle kritisiert, gibt es keinerlei Anhalt dafür, dass hinsichtlich der Stellenidentität Unsicherheiten oder ein versteckter Dissens bestanden hätten. Auch ist nach dem Kontext der Ausführungen offenkundig, dass mit dem Ausdruck „Vormerkstelle“ in der Email vom 7. Dezember 2015 eine „vorbehaltene Stelle“ gemeint ist; die Falschbezeichnung ist unschädlich.

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Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge, mit der letztlich ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, bleibt gleichfalls erfolglos.Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Mit dem unspezifischen Hinweis auf „Zeugenvernehmungen“ oder die „ergänzende Beiziehung aussagekräftiger Unterlagen der Vormerkstelle des Freistaates Thüringen“ bezeichnet der Kläger keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen. Ob es eine dem aktuellen Verzeichnis der vorbehaltenen Stellen entsprechende Aufstellung bereits im Jahr 2011 gegeben hat, ist nach eigenen Angaben des Klägers ungewiss. Unabhängig davon ist die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt worden (§ 86 Abs. 2 VwGO) noch ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hinreichend dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Bleibt der Sachaufklärungsrüge als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Erfolg versagt, ist auch für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel unter diesem Aspekt kein Raum (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. August 2016 - 1 L 87/15 -, BA S. 5; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 2 S 747/18 -, juris Rn. 11, jew. m. w. N.).

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Dem Kläger ist auch insoweit nicht zu folgen, als er wegen seiner eigeninitiativen, nicht auf eine Vorbehaltsstelle zielenden Bewerbung die notwendige Kausalität zwischen seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst und seiner Anstellung als Beamter in Abrede stellt. Das Verwaltungsgericht hat es diesbezüglich zu Recht als ausreichend angesehen, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum 1. August 2013 zum Beamten auf Probe ernannt und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit zum 1. April 2014 als Beamter angestellt wurde, weil ihm erst das Bestehen der Laufbahnprüfung die weiteren Eingliederungsschritte ermöglicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1992 - 2 C 9.91 -, juris Rn. 15, 18). Dieser Fortwirkungszusammenhang ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens bei der Landespolizeidirektion B-Stadt zum Beamten auf Probe ernannt worden ist.

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b) Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es den Antrag seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2018 auf Verlegung des auf den 25. April 2018 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und in dessen Abwesenheit verhandelt hat. Die Ablehnung der Terminsverlegung war nicht verfahrensfehlerhaft.

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Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft und gegebenenfalls die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13, jew. m. w. N.; s. zur Unterbevollmächtigung bei Vertretung des Beteiligten durch einen Einzelanwalt auch BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -, juris Rn. 5). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O.; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015, a. a. O.).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist im Streitfall nicht ersichtlich, weshalb es unzumutbar gewesen sein soll, den Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht durch den sachbearbeitenden und aufgrund einer Terminskollision verhinderten, sondern durch einen anderen in der mit Vollmacht vom 26. August 2016 mandatierten Kanzlei tätigen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Soweit es in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2018 heißt, die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt „des hiesigen Büros“ scheitere daran, „dass die Kollegin K. und der Kollege G. jeweils durch anderweitige Gerichtstermine verhindert sind, während die Kollegin C. ausschließlich in den Bereichen Familien-, Erb- und Bankrecht und der Kollege E. ausschließlich in den Bereichen Medizin- und Arzthaftungsrecht tätig sind“, werden damit weder sämtliche nach dem verwendeten Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft in Betracht kommenden Rechtsanwälte (insgesamt sieben Kollegen allein am Kanzleisitz B-Stadt) ausgeschlossen, noch lässt die behauptete ausschließliche Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten eine Vertretung ohne Weiteres als unzumutbar erscheinen. Davon ist hier jedenfalls deshalb nicht auszugehen, weil angesichts der zur Verfügung stehenden Zeitspanne von nahezu fünf Wochen zwischen dem Eingang der Ladung (spätestens) am 22. März 2018 und dem Verhandlungstermin sowie des nach Umfang und Schwierigkeit als durchschnittlich oder keineswegs besonders komplex einzustufenden Verfahrens nicht zu erkennen ist, dass eine hinreichende Einarbeitung in den Streitstoff durch einen mit der Angelegenheit bislang nicht vertrauten Rechtsanwalt nicht möglich gewesen wäre. Diese Einarbeitung wäre zudem wesentlich dadurch erleichtert worden, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage in seinem kurz zuvor ergangenen Beschluss vom 28. Februar 2018, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war (bestätigt durch Beschluss des Senats vom 15. Juni 2018 - 1 O 55/18 -), bereits eingehend aufbereitet und gewürdigt hatte. Die aus Sicht des Gerichts für die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Gesichtspunkte lagen damit offen zu Tage. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Hinweis des Klägers, einzig der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei auf dem Gebiet des Wehrechts spezialisiert, keine entscheidende Bedeutung zu.

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Der weitere Einwand des Klägers, es habe sich nicht um ein besonders eilbedürftiges Verfahren gehandelt, geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil eine Terminsverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht kommt und im Übrigen gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot (vgl. etwa § 87 Abs. 1, § 87b VwGO) spricht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 19). Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner Rüge durchdringen, für die „geänderte Terminsstunde“ fehle es an einer Umladung. Eine Verlegung der in der Ladung angegebenen Terminsstunde ist ausweislich der Gerichtsakte nicht erfolgt. Dass sich die Eröffnung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 2018 - offenbar nicht zuletzt wegen eines vom Kläger am Vortag um 17:22 Uhr angebrachten Befangenheitsantrags - um mehr als zwei Stunden verzögerte, begründet keinen Gehörsverstoß. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe verhandelt und entschieden hat. Das folgt jedenfalls daraus, dass das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers - wie erwähnt - zu Recht abgelehnt hatte und der Kläger sich hierauf in der Zeit bis zum Verhandlungstermin einstellen konnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 6 A 2287/13 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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