Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 215/16
Tatbestand
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Die Antragsteller, sämtlich Eigentümer von Grundstücken bzw. Wohnungen in den Ortsteilen A-Stadt und G-Stadt der Lutherstadt Eisleben, wenden sich gegen Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in einer Satzung des Antragsgegners sowie gegen eine Änderungssatzung zu dessen Verbandssatzung.
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Der Antragsgegner nimmt als Zweckverband u.a. die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für mehrere seiner Mitgliedsgemeinden wahr. Er entstand zum 1. Januar 2009 aus einer Fusion der Abwasserzweckverbände „…“ und „…“. Nachdem verschiedene, ehemals eigenständige Gemeinden in die Lutherstadt Eisleben eingemeindet worden waren - darunter die Ortschaft A-Stadt zum 1. Januar 2005 und die Ortschaft G-Stadt zum 1. Januar 2009 - übertrug die Lutherstadt Eisleben mit Vertrag vom 8. Juli 2013 Anlagevermögen für die Niederschlagswasserbeseitigung auf den Antragsgegner.
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Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 (- 4 K 115/14 -), berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2015, erklärte der erkennende Senat in einem Normenkontrollverfahren Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 bis 12 sowie der Anlage 1 der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 16. Juli 2013 - GKS - für unwirksam. Für den Kalkulationszeitraum 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 war der in § 8 GKS festgesetzte Gebührensatz von 0,65 €/m2 Gebührenbemessungsfläche pro Jahr nichtig, da die vom Antragsgegner vorgenommene Ermittlung der Maßstabseinheiten (Flächenermittlung) zu beanstanden war. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 hatte der Antragsgegner entgegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon keine Gebührenbedarfsberechnung vorgelegt. Ein Antrag gegen die 3. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 zur Verbandssatzung des Antragsgegners, mit der u.a. die Anlage 1 zur Satzung neu gefasst und erstmalig die Ortsteile A-Stadt und G-Stadt der Niederschlagswasserbeseitigung durch den Antragsgegner unterstellt wurden, war erfolglos. Ebenfalls keinen Erfolg hatte ein Antrag gegen einen Beschluss des Stadtrates der Lutherstadt Eisleben zur Übertragung der Aufgabe Niederschlagswasserentsorgung auf den Antragsgegner. Das Urteil des Senats ist rechtskräftig geworden.
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Mit der 4. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2015 zu seiner Verbandssatzung fasste der Antragsgegner mehrere Regelungen neu. Außerdem wurde die Anlage 1 zur Verbandssatzung abgeändert, indem die Zuständigkeit des Antragsgegners für die Niederschlagswasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Helbra neu aufgenommen wurde. Es verblieb bei der früheren Regelung, dass der Antragsgegner auch für die Ortschaften A-Stadt und G-Stadt niederschlagswasserbeseitigungspflichtig ist. Am 16. November 2015 beschloss der Antragsgegner erneut eine Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung - GKS 2015 -, deren Bestimmungen - bis auf die Regelungen hinsichtlich der Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse - rückwirkend zum 1. August 2013 in Kraft treten sollten. Die Bekanntmachung der Satzungen erfolgte im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben vom 25. November 2015.
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Am 24. November 2016 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt.
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Sie machen geltend, durch § 1 GKS 2015 würden räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen.
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Bei der Straßenentwässerung in A-Stadt handele es sich nicht um eine vom Antragsgegner betriebene öffentliche Abwasseranlage i.S.d. § 1 Abs. 1 GKS 2015 bzw. eine zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 GKS 2015, sondern um eine vom Träger der Straßenbaulast betriebene Anlage zur Straßenentwässerung, die als unselbständiger Bestandteil untrennbar zur Betriebseinrichtung der Straße gehöre und überdies in öffentliche Gewässer ableite. Es bestehe auch keine Verbindung zu der Anlage des Antragsgegners. Die Herstellungskosten der Straßenentwässerung und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Einbindung von Dachentwässerungen seien über Anliegerbeiträge und gemeindliche Fördermittel sowie durch die Gemeinde und den Landkreis als Träger der Straßenbaulast getragen worden. Auf Grund der dafür (anteilig) erhobenen Beiträge sei die Straßenentwässerung, soweit ihre Funktion über die bei der Ermittlung der Anlieger-, Gemeinde- und Landkreisanteile berücksichtigten Straßenentwässerung im Rahmen der Beitragserhebung hinausgehe, auch wirtschaftlich nicht Teil einer vom Antragsgegner betriebenen zentralen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung.
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Die Ortschaft G-Stadt verfüge nicht über eine Regenwasserkanalisation. Sämtliche übrigen Straßen und die daran anliegenden Grundstücksflächen würden über Rinnen im Straßenkörper, straßenbegleitende Straßengräben und Versickerung entwässert. Es bestehe auch keine Verbindung zu der Anlage des Antragsgegners. In G-Stadt habe der Antragsgegner weder Grundstücksanschlüsse noch die Straßenentwässerung als solche hergestellt. Die zur Straßenentwässerung angelegte Verrohrung sei Bestandteil der öffentlichen Straße. Sie münde in öffentliche Gewässer, deren Unterhaltung dem Antragsgegner nicht obliege.
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Zwischen den bau- und entwässerungstechnisch unabhängigen Regenwasserleitungen in A-Stadt oder G-Stadt, die zudem unmittelbar in öffentliche Gewässer einleiteten, bestehe somit weder ein räumlicher oder technischer oder funktionaler noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer vom Antragsgegner im übrigen Verbandsgebiet betriebenen zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Die mit der 4. Änderungssatzung und den Regelungen in § 1 GKS 2015 mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung versuchte Einbeziehung dieser Leitungen in das Satzungsgebiet sei deshalb nichtig (vgl. bspw. OVG LSA vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -). Dies habe auch das OVG Niedersachsen in einem Beschluss von 22. Februar 2008 in einem vergleichbaren Fall entschieden, in dem die Ableitung durch eine mit dem Kanalnetz nicht verbundene Verrohrung in ein öffentliches Gewässer geführt habe.
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Die Regelung in § 6 GKS 2015 sei unbestimmt und deshalb nichtig. Durch ständig wechselnde Bezeichnungen werde versucht, zahlreiche räumlich, technisch, funktional oder kostenseitig unterschiedliche Konstellationen als einheitliche zentrale öffentliche Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung darzustellen. Die dieser Regelung (und der Satzung insgesamt) innewohnenden Begriffsungenauigkeiten führten zu einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung von Leitungen und Anlagen die mit einer unzulässigen Vermischung der Kalkulationsgrundlagen und einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsgebietes der Satzung verbunden sei.
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Die Regelung in § 7 GKS 2015 über die Gebührenbemessungsfläche sei messtechnisch unzureichend. Insbesondere für teilversiegelte Flächen fehle die Entfernung zur Einleitstelle als Kriterium. Dies führe zur Benachteiligung teilbefestigter Flächen mit großer Tiefenentfernung zur Einleitstelle gegenüber teilbefestigten Flächen gleicher Größe mit geringerer Tiefe. Außerdem sei generell fraglich, ob Größe und Lage versiegelter oder teilversiegelter Flächen wegen der z.T. baurechtlich aus anderen Gründen vorgegebenen Grundstückszuschnitte u. -anordnung überhaupt als Verteilungsmaßstab herangezogen werden könnten.
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Die Gebührensätze des § 8 GKS 2015 seien fehlerhaft.
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Bereits aus der Geringfügigkeit der Abweichung gegenüber dem mit Urteil vom 8. Oktober 2015 für unwirksam erklärten Satz (0,02 €/m2 bzw. 0,09 €/m2) lasse sich erkennen, dass die Unwirksamkeitsgründe auch durch die erneute Satzungsgebung nicht ausgeräumt worden seien. Auch bei einem Vergleich der Trinkwassergebühren und der streitigen Niederschlagswassergebühren werde ersichtlich, dass die Gebührensätze deutlich überhöht und die Satzung deshalb nichtig sei.
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Die Gebührensätze seien außerdem nichtig, weil damit die unterschiedlichen Kosten verschiedener, voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme nicht unabhängig voneinander erfasst und umgelegt würden. Eine Umlage der räumlich, technisch und funktional nicht mit diesen Entwässerungsleitungen verbundenen Kosten der Anlage im übrigen Verbandsgebiet sei unzulässig (Enteignung durch unzulässiges Sonderopfer).
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Die zur Berechnung der Gebührensätze herangezogenen Flächenermittlungen seien unzutreffend. Die angesetzten Flächen (für 2016 bis 2018 jeweils rund 1.6 Mio. m2) seien angesichts der einbezogenen Ortsnetze absolut unplausibel. Allein die Ortsfläche des Ortsnetzes Mansfelder Grund - Helbra umfasse mit gerundet 5 km x 200 m rund 1 Mio. m2, davon dürfte mind. 1/3 Beitragsfläche sein, also 300.000 m2. Die Ortsfläche des Ortsnetzes von Helbra umfasse 1 km x 1 km, also rund 1 Mio. m2, davon dürften ca. 1/3, also 300.000 m2 Beitragsfläche sein. Die Ortsflächen von A-Stadt, G-Stadt, Rothenschirmbach mit Ortsteilen und Osterhausen dürften zusammen ebenfalls rund 600.000 m2 erreichen, davon dürften ca. 200.000 m2 Beitragsflächen sein, dasselbe gelte für die zusammengefassten Ortsflächen von Unterrißdorf, Lüttchendorf und Aseleben. Bereits die großflächigen gewerblichen Beitragsflächen im Ortsnetz der Lutherstadt Eisleben (Kernstadt) und Helfta umfassten mind. weitere 300.000 m2 Beitragsfläche, die eigentliche Stadt selbst habe mind. eine Ausdehnung von 3 x 3 km = 9 Mio. m2, von der mind. 1/3 = 3 Mio. m2 als Beitragsfläche anzusetzen sei. Es ergäben sich Beitragsflächen von 4 Mio. m2, die bei einem Abzug von 50 % öffentlicher Verkehrsflächen zu einer Bemessungsgrundlage von 2 Mio. m2 führten.
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Nach Angaben im vorigen Verfahren seien damals die versiegelten Flächen von Straßen und Plätzen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Diese Verfahrensweise sei unzulässig. Wenn der Antragsgegner die Aufgaben der Träger der Straßenbaulast übernehme, seien diese mit ihren Flächen auch gebührenpflichtig zu machen. Wenn diese die Aufgaben wahrnehmen würden, fehle es dem Antragsgegner an einem Betrieb der Straßenentwässerung einschließlich der (allein dazu) angeschlossenen Grundstücke und damit an der satzungsmäßig vorausgesetzten Grundlage für die Gebührenerhebung.
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Die Gebührensätze überstiegen die zur Deckung der - in den Ortschaften A-Stadt und G-Stadt nicht entstandenen Herstellungskosten und des in beiden Ortschaften (mangels Möglich- und Notwendigkeit) nicht entstehenden Betriebsaufwandes - notwendigen Beträge um mehr als 100%, was ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung führe. Mit dem Gebührensatz würden nach den bisherigen Angaben des Antragsgegners zu 40% Abschreibungskosten abgerechnet. Da die Anschaffungs- und Herstellungskosten in A-Stadt bereits über Beiträge gedeckt worden seien, liege ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Beitrags- und Gebührenbelastung vor, der zur Nichtigkeit des Gebührensatzes jedenfalls für die Ortschaft A-Stadt führe. In G-Stadt seien solche Kosten erst gar nicht entstanden, weil die 100 m Kanal bereits zu DDR-Zeiten errichtet worden seien und danach nichts mehr daran getan worden sei. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zu DDR-Zeiten errichteten Kanalisation dürften aber nicht in die Gebührenermittlung einbezogen werden. Abgesehen davon seien die Gebührensätze sowohl gegenüber den tatsächlich zu Grunde zu legenden Kosten als auch gegenüber der damit abgerechneten Leistung um mehr als das Doppelte überhöht und auch deshalb nichtig, was für das gesamte Satzungsgebiet gelte.
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Die Betriebskosten seien auch - jedenfalls für die Entwässerungsleitungen in A-Stadt und G-Stadt - unverhältnismäßig hoch angesetzt. Die Verwaltungskosten seien ebenfalls unverhältnismäßig hoch. Die Satzung sei deshalb auch wegen des mit der Komplizierung der Bemessungsgrundlage verbundenen Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nichtig. Da die Herstellungskosten für das Ortsnetz A-Stadt bereits im Beitragswege erhoben worden seien, seien der Lutherstadt Eisleben und dieser nachfolgend dem Antragsgegner keine umlagefähigen Anschaffungskosten und keine darauf entfallenden Zinsaufwendungen und Abschreibungen entstanden.
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Die Aufteilung der Abschreibungen und Kosten sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Es fehlten konkrete Angaben zu den verwendeten Verteilungsschlüsseln, insbesondere den Abwasser- und Niederschlagsmengen, den Frachten, der Anzahl von Kunden sowie den Bemessungsflächen. Nicht erläutert werde die Zuordnung von Anlagevermögen und die Aufteilung der daraus resultierenden Abschreibungen auf Schmutz- und Niederschlagsentwässerung. Es fehlten konkrete Angaben, welche Anlagen aus welchem Grund nicht hätten zugeordnet werden können. Die Zuordnung von 2/3 der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Mischwasserkanäle zur Niederschlagswassereinrichtung sei verfehlt, da Hauptfunktion dieser Kanäle immer der Transport von Schmutzwasser sei. Offen bleibe, mit welchen Schlüsseln und Wertansätzen der Abschreibungsanteil der Straßenentwässerung berechnet worden sei. Die Umlageposition „Betriebskosten SW-Kläranlagen“ bleibe ungeklärt und in Bezug genommene Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Die Aussage des Antragsgegners, die Aufteilung von Kosten sei verursachergerecht nach der Dreikanalmethode erfolgt, sei ohne Angabe der Berechnungsgrundlagen (u.a. Länge des Netzes oder zusammengefassten Teilnetze sowie Flächenanteile) nicht nachvollziehbar.
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Weiterhin fehlten Angaben zu der Aktivierung und Berechnung der Hausanschlüsse. Die Kosten der Maßnahmen an der Landstraße L225, am Betriebsgelände Busbahnhof Klosterplatz und an der Verkehrsfläche Kreisel Nußbreite seien herauszurechnen oder der Straßenentwässerung direkt zuzuweisen, weil diese Maßnahmen allein der Straßenentwässerung dienten. An der Landstraße befänden sich keine Anlieger und der Busbahnhof sei eine ausschließlich dem Straßenverkehr und dem ÖPNV als weitergehenden Zweck gewidmete Betriebsfläche. Dies gelte auch für den Zufahrtsbereich. An den Kreisverkehr schlössen ebenfalls keine beitragspflichtigen Grundstücke an. Auch fehlten Angaben zu den in Bezug genommenen Darlehensaufstellungen und die Darlehensverträge, insbesondere sei ab 2016 die Ermittlung auf der Basis eines Darlehensverzeichnisses erfolgt, das den Unterlagen nicht beigelegen habe. Eine Rückrechnung zeige, dass die für die Jahre 2013 bis 2015 gewählte Berechnungsmethode zu einer unzulässigen Verlagerung von Zinsbelastungen aus dem Anlagevermögen Schmutzwasser auf das Anlagevermögen Niederschlagswasser führe.
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Die nachträgliche rückwirkende Festsetzung von Gebühren in nahezu unveränderter Höhe für den Zeitraum vor dem 25. November 2015 sei ebenfalls unzulässig, weil die für diesen Zeitraum bereits erlassene Satzung mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2015 teilweise für unwirksam erklärt worden sei und die Nichtigkeit dieser aufgehobenen Satzung bereits bei deren Erlass auf der Hand gelegen habe.
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Die Ausführungsbestimmungen in den §§ 9 bis 12 GKS 2015 seien aus den vorgenannten Gründen unbestimmt und unvollständig und deshalb ebenfalls unwirksam.
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Die Anlage 1 zur GKS 2015 sei schon deshalb nichtig, weil dort Veränderungen, die im Jahresverlauf einträten, bei der Gebührenbemessung keine Berücksichtigung finden sollten, obwohl das Niederschlagswasser ab dem Zeitpunkt der Veränderung abgeleitet werde oder nicht. Die Verallgemeinerung sei allenfalls vierteljährlich zulässig. Des Weiteren müsse der Nachweis zulässig sein, dass weniger Niederschlagswasser eingeleitet als mit den Durchschnittsfaktoren ermittelt werde (wenn z.B. eine hinterliegende Fläche über eine offen gepflasterte Fläche entwässere, die dann erst einbinde).
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Die 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung sei aus den schon genannten Punkten nichtig, wenn damit räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der Abgabensatzung einbezogen würden, und zwar insbesondere dann, wenn deren Betrieb eigentlich dem Träger der Straßenbaulast obliege und/oder den Besonderheiten nicht durch eine differenzierte Beitragssatzstaffelung und/oder differenzierte Gebührenbemessungsmethoden Rechnung zu tragen sei. Dies gelte für die Ortschaften A-Stadt und G-Stadt.
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Im Übrigen könne auf die Ausführungen in dem Normenkontrollverfahren - 4 K 115/14 - zur weiteren Begründung des Antrags Bezug genommen werden.
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Die Antragsteller beantragen,
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1. die §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 6 bis 12 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagsentwässerung vom 16. November 2015 einschließlich der Anlage 1 für unwirksam zu erklären,
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2. die 4. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2015 zur Verbandssatzung des Antragsgegners für unwirksam zu erklären, soweit in der Anlage 1 die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile G-Stadt und A-Stadt dem Antragsgegner übertragen wird.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor, er sei berechtigt gewesen, im gesamten Verbandsgebiet eine einheitliche Einrichtung zur Niederschlagsentwässerung umzusetzen. Etwaige bestehende technische Unterschiede zu anderen Anlagen im Verbandsgebiet machten es nicht notwendig, bei der öffentlichen Einrichtung entsprechend zu differenzieren und entsprechend unterschiedliche Gebührensätze zu kalkulieren. Die von den Antragstellern formulierten Anforderungen an den Gebührenmaßstab und die Gebührenbemessungsflächen seien übertrieben. Der Gebührenmaßstab könne vereinfachen und pauschalieren. Der von ihm verwendete Maßstab entspreche gängigen Regelungen in Sachsen-Anhalt. Die vom Oberverwaltungsgericht aufgehobene Satzung habe rückwirkend ersetzt werden können. Auch sei die Gesamtheit der Gebührenzahler nicht belastet, da sich eine (wenn auch geringfügige) Entlastung ergeben habe. Im Rahmen des vorherigen Normenkontrollverfahrens habe er einen erhöhten Aufwand zur Flächenerfassung betrieben. Er gehe davon aus, dass die Flächenerfassung nunmehr sowohl hinreichend präzise sei als auch den Anforderungen der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt genüge.
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Hinsichtlich seiner angeblichen Verpflichtung, die Straßenflächen in die Gebührenbemessung mit einzubeziehen bezögen sich die Antragsteller auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -). Die Entscheidung sei schon nicht einschlägig, weil sie sich zunächst zu Sachverhalten verhalte, in denen bestimmte Straßenentwässerungseinrichtungen vor Inkrafttreten des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt (10. Juli 1993) hergestellt oder erneuert worden seien. Dies sei für ihn zumindest nicht feststellbar. Nur ganz ausnahmsweise seien Anlagen bereits im Sommer 1993 hergestellt worden. Entscheidend sei auch, dass er entgegen der Behauptung der Antragsteller die Aufgabe der Straßenentwässerung gerade nicht übernommen habe. Er habe lediglich Anlagevermögen übernommen, das u.a. der Straßenentwässerung diene, und wegen fehlender Satzungskompetenz daher keine Befugnis, für den Bereich der Straßenentwässerung Gebühren zu erheben. Auch bei der Übertragung des Anlagevermögens seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Bereich der Straßenentwässerung zukünftig nicht kostenpflichtig sei. Dementsprechend sei die Vermögensübertragung - nämlich hinsichtlich des der Straßenentwässerung dienenden Teils - unentgeltlich gestaltet worden. Eine komplette Trennung sei nicht möglich gewesen, da es um eine einheitliche Anlage gehe. Dieses Vorgehen sei auch landesweit üblich. In die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren sollten nur diejenigen Kosten eingepreist werden, die den Grundstückseigentümern (in Abgrenzung von den Straßenbaulastträgern) zuzuordnen seien. Die von ihm unentgeltlich übernommenen Anlagen seien buchhalterisch nach allgemeinen Regeln zu passivieren. Die daraus entstehenden Beträge zur Auflösung der Straßenentwässerung wirkten sich im Ergebnis bei den Grundstückseigentümern (Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr) sogar gebührenmindernd aus. Die Frage der Einordnung von Sachverhalten, welche den Lebenssachverhalt der Straßenentwässerung beträfen, aber (teilweise) vor dem 10. Juli 1993 realisiert worden seien, wäre danach eher in das Gesamtsystem der Finanzierung der Straßenentwässerungskosten einzubetten. Im Zusammenhang mit der etwaigen Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Straßenbaulastträgern durch Abwasserzweckverbände stelle sich auch das Problem, dass eine Verwaltungsaktbefugnis nicht bestehen dürfte.
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Hinsichtlich der 4. Änderungssatzung dürfte der Antrag aus den im Urteil vom 8. Oktober 2015 dargelegten Gründen schon unzulässig sein, da es an der Antragsbefugnis mangele.
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Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 19. März 2019 hat der Antragsgegner zu einem Schriftsatz der Antragsteller vom 10. März 2019 sowie zu mehreren in der Verfügung enthaltenen Fragen mit Schriftsatz vom 5. April 2019 Stellung genommen. Insoweit wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. April 2019 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag wendet sich nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 6 bis 12 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagsentwässerung vom 16. November 2015 - GKG 2015 - einschließlich deren Anlage 1 sowie gegen die 4. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2015 zur Verbandssatzung des Antragsgegners, soweit in deren Anlage 1 die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile G-Stadt und A-Stadt dem Antragsgegner übertragen wird.
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A. Der Normenkontrollantrag ist nur zulässig, soweit er sich gegen Regelungen der Abgabensatzung des Antragsgegners richtet (I.). Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen der 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung ist der Antrag unzulässig (II.).
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I. Die Satzung vom 16. November 2015 unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA der Normenkontrolle, denn es handelt sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Soweit die Antragsteller die Regelungen in der Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung angreifen, können sie als Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer geltend machen, durch deren Anwendung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Jahresfrist, sind erfüllt.
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II. Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die in der 4. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2015 zur Verbandssatzung enthaltene Erstreckung der Verantwortlichkeit des Antragsgegners für die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Bereich der Ortschaften G-Stadt und A-Stadt richtet, fehlt es - wie schon in dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 2015 (- 4 K 115/14 -) zu der 3. Änderungssatzung ausgeführt - an einer Antragsbefugnis der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1). Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Jahresfrist nicht eingehalten ist und einer nochmaligen Entscheidung zu dem Streitgegenstand die Rechtskraft des Urteils vom 8. Oktober 2015 (- 4 K 115/14 -) entgegensteht (2.).
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1. Bei der von den Antragstellern angegriffenen Regelung in der 4. Änderungssatzung handelt es sich um eine organisatorische Bestimmung zu den im Wassergesetz Sachsen-Anhalt geregelten Zuständigkeiten (vgl. §§ 78, 79b, 83 Abs. 1 WG LSA), die den Übergang von Aufgaben und Befugnissen der als Verbandsmitglied beteiligten Lutherstadt Eisleben bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Antragsgegner als Zweckverband bewirkt (vgl. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 3 GKG LSA). Die Verbandssatzung trifft damit noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet als künftige Leistungsbezieher und Abgabenschuldner. Derartige Bestimmungen werden erst durch die technische Entwässerungssatzung und die zugehörige(n) Abgabensatzung(en) des Antragsgegners getroffen, so dass die streitbefangene Regelung in der 4. Änderungssatzung selbst noch keine Regelung mit rechtlicher Außenwirkung gegenüber den künftigen Leistungsbeziehern darstellt und von diesen daher auch nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -; OVG Thüringen, Urt. v. 3. Februar 1999 - 4 N 547/98 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 5. Juni 2002 - 4 K 17/00 -, zit. nach JURIS). Es muss daher nicht abschließend entschieden werden, ob in den Fällen, in denen sich Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet gegen die Verbandssatzung des abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverbandes wenden, stets die Antragsbefugnis ausgeschlossen ist (so wohl OVG Thüringen, Urt. v. 3. Februar 1999, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS).
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Darüber hinaus dürfte auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Antragsteller ihr Ziel besser durch eine normenkontrollrechtliche Überprüfung der Satzungen, durch die sie sich unmittelbar in ihren Rechten verletzt sehen, erreichen könnten (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 5. Juni 2002, a.a.O.).
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Dass ausnahmsweise eine Antragsbefugnis der Antragsteller besteht, weil im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung drittschützende Vorschriften zu beachten sind, die ihnen ein subjektives Recht auf Beachtung ihrer Belange vermitteln, ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere reicht es für die Annahme eines Drittschutzes nicht aus, dass der Einzelne als Einwohner der Gemeinde und als Grundstückseigentümer Nutznießer einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben ist und daher ein Interesse an einem Aufgabenträger hat, der sowohl leistungsfähig als auch bürgernah ist. Insoweit wird der einzelne nur mittelbar als Teil der Allgemeinheit der Gemeindeeinwohner vom Schutzzweck des Gesetzes begünstigt (vgl. im Einzelnen dazu OVG Thüringen, Urt. v. 3. Februar 1999, a.a.O.).
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Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, in den Ortsteilen G-Stadt und A-Stadt erfolge keine Entwässerung des Niederschlagswassers in die vom Antragsgegner betriebene zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aufgabe im Übrigen von vornherein nicht. Dass (noch) keine Maßnahmen zur Erfüllung einer Aufgabe durchgeführt worden sind, heißt nicht, dass die Aufgabe an sich nicht auf einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger übertragen werden darf. Dementsprechend wäre es auch unbeachtlich, wenn - was ohnehin ausgeschlossen sein dürfte - nach § 79b Abs. 1 WG LSA sämtliche Grundstückseigentümer in beiden Ortsteilen selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet wären. Ob die Unterhaltung der Gewässer, in die das Niederschlagswasser letztlich eingeleitet wird, dem Wasserverband Wipper-Weida obliegt, spielt für die davon zu trennende Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ebenfalls keine Rolle.
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2. Da die von den Antragstellern angegriffene Zuständigkeitsregelung erstmalig schon mit der im Juli 2013 bekannt gemachten 3. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 in die Verbandssatzung aufgenommen worden ist und darüber eine rechtskräftige Normenkontrollentscheidung ergangen ist, steht einem erneuten Normenkontrollantrag sowohl die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen als auch die Rechtskraft der Entscheidung vom 8. Oktober 2015. Die 4. Änderungssatzung stellt auch keine konstitutive Neufassung der streitigen Zuständigkeitsregelung dar (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1/02 -, zit. nach JURIS), da mit ihr lediglich verschiedene Bestimmungen der Verbandssatzung geändert und in der Anlage die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Gemeinde Helbra zusätzlich aufgenommen worden sind. Bloße Änderungen der Norm lösen aber nicht einen erneuten Fristlauf für die nicht geänderten Teile der Vorschrift aus (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 47 Rdnr. 289a m.w.N.) und beseitigen insoweit auch nicht die Rechtskraft einer gerichtlichen Normenkontrollentscheidung.
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B. Soweit er hinsichtlich der rückwirkend am 1. August 2013 in Kraft getretenen GKS 2015 zulässig ist, ist der Normenkontrollantrag begründet, weil die für die Zeiträume 1. August 2013 bis 31. Dezember 2015 sowie 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 geltenden Gebührensätze des § 8 GKS 2015 fehlerhaft sind und daraus die Ungültigkeit i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 1 VwGO der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Satzungsregelungen folgt (I.). Die sonstigen von den Antragstellern erhobenen Einwendungen sind dagegen nicht durchgreifend (II.).
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I. Es gehört nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 -, zit. nach JURIS) nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern einer Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), wenn es auch dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt ist, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).
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Der Antragsgegner hat für den Nachberechnungszeitraum August 2013 bis Dezember 2015 sowie den Kalkulationszeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 eine Gebührenbedarfsberechnung vom 10. Dezember 2015 vorgelegt (BA A). Für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Dezember 2015 ergaben sich Aufwendungen in Höhe von 1.987.411,- €, die bei einer wechselnden abrechenbaren Gesamtfläche (2013: 245.985 m2; 2014: 1.297.358 m2; 2015: 1.613.092 m2) zu einem jährlichen höchstzulässigen Gebührensatz von 0,63 €/m2 führten (vgl. Gebührenbedarfsberechnung, Anlage 5 S. 13). Für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 ergaben sich (unter Berücksichtigung einer Überdeckung von insgesamt 64.272,-) Aufwendungen in Höhe von 2.699.480,- €, die bei einer abrechenbaren Gesamtfläche von 4.786.746 m2 (= 1.595.582 m2 pro Jahr) zu einem jährlichen höchstzulässigen Gebührensatz von 0,56 €/m2 Gebührenbemessungsfläche führten (vgl. Gebührenbedarfsberechnung, Anlage 5 S. 12).
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1. Gemäß § 5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Nach der Rechtsprechung des Senates (Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS) ist für vergangene Zeiträume eine Nachberechnung vorzunehmen, die auf den Ist-Ergebnissen beruht.
- 49
Die vom Antragsgegner vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung erfüllt diese Voraussetzungen, insbesondere wurden danach (vgl. Seite 10) für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 die Ist-Werte ermittelt. Gegen die Berechnung der im Zeitraum 2016 bis 2018 angesetzten Überdeckung erheben die Antragsteller keine Einwendungen.
- 50
2. Die noch zu der Vorgängersatzung festgestellten Fehler bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten, d.h. der Flächenermittlung, liegen nicht mehr vor.
- 51
Anzusetzen ist die Gebührenbemessungsfläche der Grundstücke, von deren bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Flächen aus Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage direkt oder indirekt gelangt (vgl. § 7 GKS 2015). Für die Flächenermittlung in einer Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung kann von den Flächen ausgegangen werden, welche die jeweiligen Grundstückseigentümer im Flächenermittlungsverfahren mitgeteilt haben und die Grundlage früherer Heranziehungen waren, ggfs. ergänzt durch Schätzungen absehbarer Änderungen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 6 Rdnr. 759f, 759g). Sollen Gebiete erstmalig erfasst werden, die noch nicht Gegenstand von Gebührenerhebungen waren, ist grundsätzlich sogar eine von sachgerechten Kriterien geleitete Schätzung der darin befindlichen gebührenrelevanten Flächen zulässig (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -).
- 52
Der Antragsgegner hat unbestritten mit ca. 8000 Erfassungsbögen ein Flächenermittlungsverfahren durchgeführt, das einer Erfassung der einzelnen Grundstücke ermöglichte. Dass dieses Verfahren, das einer Schätzung ersichtlich überlegen ist, zu fehlerhaften Ergebnissen geführt hat, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Dazu hätten sich die Antragsgegner im Einzelnen mit dem vom Antragsgegner verwendeten Verfahren auseinandersetzen müssen. Soweit die Antragsteller von einer Gebührenbemessungsfläche von ca. 2 Mio. m² ausgehen und den vom Antragsgegner tatsächlich zugrunde gelegten Flächenumfang anzweifeln, der für die Jahre 2014 bis 2018 zwischen ca. 1,2 Mio. m2 und ca. 1,6 Mio. m2 liegt, beruht dies auf nicht weiter belegten bzw. substanziierten Behauptungen. Schon die jeweilige Größe der Ortsflächen, welche die Antragsteller zugrunde gelegt haben, wird lediglich durch Annäherungswerte ermittelt. Woraus die Annahme folgt, aus diesen Flächen seien jeweils mindestens 1/3 als Beitragsflächen anzusehen, bleibt ebenso offen wie die Bestimmung der „großflächigen gewerblichen Beitragsflächen“ in Eisleben und Helfta. Entsprechendes gilt für die Ermittlung eines 50 % - Abschlags für die öffentlichen Verkehrsflächen. Zudem ist von der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nur die Ortsfläche von Helbra heranzuziehen, da der Antragsgegner für die übrigen Ortsteile dieser Verbandsgemeinde nicht niederschlagswasserbeseitigungspflichtig ist.
- 53
Nicht durchgreifend ist weiterhin der Einwand der Antragsteller, die versiegelten Flächen von Straßen und Plätzen seien zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Sollte die Entwässerung der Straßenoberfläche über Abwasseranlagen erfolgen, die auch der Aufnahme von Grundstücksoberflächenwasser dienen (vgl. auch § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA), muss dieser Umstand bei der Ansetzung der Kosten für diese Anlagen lediglich Berücksichtigung finden. Grundsätzlich gehören die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht zu den auf den (privaten) Gebührenzahler umzulegenden Kosten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. September 2010 - 2 S 136/10 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 352a, m.w.N.). Dazu ist es ausreichend, wenn bei der Ermittlung der Kosten ein Anteil für die Oberflächenentwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in Abzug gebracht wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 746a ff.). Die von den Antragstellern angesprochene Einbeziehung der Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist lediglich eine andere - vom Antragsgegner aber nicht verfolgte - Möglichkeit, einen Abzug zu erreichen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 352a).
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Der Antragsgegner war auch nicht deshalb verpflichtet, die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die entsprechenden Kostenanteile in die Gebührenbedarfsberechnung einzubeziehen, weil nach seinem Satzungsrecht solche Flächen gebührenpflichtig sind (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 747). Denn die Einrichtung des Antragsgegners ist insoweit schon nicht gewidmet.
- 55
Da weder § 24 Abs. 1 KVG LSA (bzw. § 22 GO LSA) noch § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebührenrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS). Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 46, m.w.N.). Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 L 185/14 -; Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, jeweils zit. nach JURIS). Für eine sowohl die Grundstücks- als auch die Straßenoberflächenentwässerung umfassende Bestimmung der Anlagen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in § 1 Abs. 1 Buchst. c der Abwasserbeseitigungssatzung vom 26. Mai 2009 - ABS - könnte sprechen, dass auch das von Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser Abwasser i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ABS ist, der als Abwasser u.a. Wasser definiert, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 11. Dezember 2018 - 4 L 41/19 - unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG). Allerdings regelt § 6 GKS 2015, dass die Niederschlagswassergebühr für an die Anlage angeschlossene oder in diese entwässernde Grundstücke erhoben wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ABS ist Grundstück im Sinne dieser Satzung grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2015 - 4 L 94/15 -; Beschl. v. 19. Dezember 2011 - 4 L 75/11 -; Urt. v. 12. Juni 2007 - 4 L 360/05 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10. Oktober 2007 - 1 L 256/06 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind aber sogenannte buchungsfreie Grundstücke, die nur auf Antrag des Eigentümers oder des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 GBO). Daraus ist zu schließen, dass die Einrichtung gerade nicht zur Entsorgung des von Straßenflächen abfließenden Oberflächenwassers gewidmet ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 L 185/14 -, a.a.O.). Auch sonst gibt es dafür keine Hinweise; vielmehr sprechen die übrigen auf die Entwässerung von privaten Grundstücken gerichteten Regelungen in der Abwasserbeseitigungssatzung und der Abgabensatzung für eine entsprechende Beschränkung der Widmung der Einrichtung (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. Dezember 2018 - 4 L 41/19 -).
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3. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der für mehrere Kostenträger angefallenen Gesamtaufwendungen bzw. gegen die Höhe der unmittelbar für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angesetzten Aufwendungen sind im Wesentlichen unbegründet.
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a) Soweit die Antragsteller geltend machen, die Betriebskosten seien jedenfalls für die Entwässerungsleitungen in A-Stadt und G-Stadt unverhältnismäßig hoch angesetzt und es fielen nicht mehr als 4.000,- Euro pro Jahr an, stellen sie schon nicht die Ermittlung der maßgeblichen Betriebskosten für die gesamte Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung hinreichend in Frage.
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b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verwaltungskosten, bei denen die Ermittlung der Aufwendungen für die gesamte Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung bzw. - bei den nicht direkt zuzuordnenden Kosten - für sämtliche Kostenträger in Zweifel gezogen werden müsste.
- 59
Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gehen zudem von vornherein fehl. Die Verwaltungskosten umfassen mehr als die Kosten für die Vergabe eines (wohl Reinigungs)Auftrages und Kosten für die Abgabeneinziehung (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 733a, m.w.N.). Darunter fällt z.B. auch der Aufwand für die Kalkulationserstellung und die Flächenermittlung. Weiterhin dürften auch Verwaltungsgemeinkosten bzw. Overheadkosten ansetzbar sein (vgl. Driehaus, § 6, Rdnr. 733a, m.w.N.).
- 60
Eine übermäßige „Komplizierung der Bemessungsgrundlage“, welche die GKS 2015 wegen des damit verbundenen „Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz“ - wohl auf Grund angeblicher höherer Verwaltungskosten - nichtig macht, ist von vornherein nicht gegeben. Es handelt sich bei den damit angesprochenen Regelungen des § 7 GKS 2015 um übliche Bestimmungen im Rahmen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren.
- 61
c) Aus einem Vergleich der Höhe der Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung mit den Kosten der Trinkwasserversorgung in A-Stadt lassen sich von vornherein keine Rückschlüsse auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze ziehen.
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Entsprechendes gilt für einen Vergleich der Gebührensätze zu dem mit der teilweise ungültigen Abgabensatzung vom 16. Juli 2013 festgesetzten Gebührensatz.
- 63
d) Gegen die Höhe der angesetzten Gesamtfremdkapitalzinsen haben die Antragsteller keine substanziierten Einwendungen erhoben. Die pauschale Behauptung, die Darlehenskosten seien nicht nachvollziehbar, ist insoweit nicht ausreichend.
- 64
e) Soweit die Antragsteller im vorangegangenen Normenkontrollverfahren darauf verwiesen hatten, die Betriebskosten seien vor der Übertragung des Anlagevermögens auf den Antragsgegner aus den Grundbesitzabgaben getragen worden, und von einer Anrechnung der Gebühren auf die Grundbesitzabgaben oder deren Absenkung ausgehen, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Erhebung der Grundsteuern. Entgegen der damaligen Auffassung der Antragsteller ist auch der Verwaltungsaufwand für die Erhebung von Benutzungsgebühren ohne weiteres grundsätzlich ansetzbar, unabhängig davon, dass die von den Antragstellern vorgesehene Umlage von vornherein rechtlich ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für die Kosten der Flächenermittlung. Die von den Antragstellern vorgeschlagene Beschaffung von Hausumringen („georeferenzierte Umringpolygone von Gebäudegrundrissen aus dem Liegenschaftskataster“) ist schon deshalb nicht ausreichend, da die sonstigen befestigten Flächen der Grundstücke nicht erfasst sind.
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4. Auch die vom Antragsgegner in Anwendung gebrachten Verteilungsschlüssel sind aller Voraussicht nach im Grundsatz nicht zu beanstanden.
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In der Gebührenbedarfsberechnung musste der Aufwand für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung bei der Ermittlung des Aufwandes für die Niederschlagswasserbeseitigung von den Grundstücken herausgerechnet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS). Für diese Kostenaufteilung ist der Körperschaft ein weitgehender Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 -; OVG Saarland, Urt. v. 29. Juni 2016 - 1 A 79/15 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 -; vgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -, zit. nach JURIS).
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Der Antragsgegner hat die Aufwendungen für Mischwasserkanäle und - einrichtungsteile nach der sog. Dreikanalmethode verteilt, die Aufwendungen für die Kläranlage Rollsdorf nach einem mengen- und frachtabhängigen Umlageschlüssel und die nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen (vor allem Verwaltungskosten) nach einem Schlüssel, der sich zu je einem Drittel aus dem Anlagevermögen, der Anzahl der Kunden sowie den Mengen der Abwasserbehandlung berechnete. Diese Schlüssel halten sich noch innerhalb des oben dargestellten Spielraums (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. März 2014 - 9 LC 191/11 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, jeweils zit. nach JURIS).
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Ebenfalls von dem Spielraum gedeckt sein dürfte wohl die Entscheidung des Antragsgegners, die Verteilung der Fremdkapitalzinsen für den Kalkulationszeitraum ab 1. Januar 2016 nach den konkreten Investitionen und für den Nachberechnungszeitraum August 2013 bis 31. Dezember 2015 wegen teilweise fehlender Nachweise der Vorgängerzweckverbände nach dem Anteil des Anlagevermögens der Niederschlagswasserbeseitigung an dem Gesamtanlagevermögen vorzunehmen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf das Bestehen von Aufbewahrungspflichten für die entsprechenden Unterlagen hingewiesen hat, steht dies der Vorgehensweise des Antragsgegners nicht entgegen, wenn zumindest teilweise bei älteren Darlehen die Fristen für eine Aufbewahrungspflicht abgelaufen waren und das Fehlen einzelner Unterlagen auf Grund des Zusammenschlusses der beiden Vorgängerzweckverbände zumindest nachvollziehbar ist. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob eine Verteilung nach dem Anteil des Anlagevermögens der Niederschlagswasserbeseitigung an dem Gesamtanlagevermögen nicht ohnehin grundsätzlich zulässig ist.
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5. Die Gebührensätze des § 8 GKS 2015 sind allerdings fehlerhaft, weil die Ermittlung einzelner Kostenpositionen bzw. deren Verteilung und damit die Vereinbarkeit der Gebührensätze mit den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA wegen fehlender Mitwirkung des Antragsgegners nicht abschließend geprüft werden kann.
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Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS). Die Berechnung muss die grundlegenden Angaben zur Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots enthalten und darf nicht solche Lücken aufweisen oder so verworren sein, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. Juli 2011 - 4 L 182/10 -, zit. nach JURIS). Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 199/09 -, zit. nach JURIS). Eine über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von (Rechnungs-)Belegen bzw. eines Verweises darauf - ist zwar hilfreich und empfehlenswert, aber jedenfalls nicht zwingend. Denn eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung muss gerade nicht ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein. Es ist ausreichend, wenn die Behörde - falls das Gericht nicht schon entsprechende Anordnungen getroffen hat - auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen eine entsprechende Darlegung vornimmt, wobei die Anforderungen an die Substanziierung nach dem Grad der Aufschlüsselung steigen. Eine unsubstanziierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -, m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 25. Juli 2011, a.a.O.; Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 200/09 -; vgl. dazu weiter VGH Bayern, Beschl. v. 9. August 2010 - 20 ZB 10.1341 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Februar 2011 - 2 S 2251/10 -, jeweils zit. nach JURIS).
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a) Zwar dringen die Antragsteller danach nicht mit ihrem grundsätzlichen Einwand durch, die Gebührenbedarfsberechnung enthalte „lediglich eine Zusammenstellung von Zwischensummen und Gesamtsummen, welche aus sich heraus weder plausibel noch nachprüfbar“ sei und gerade keine „Detailzusammenstellungen unter Bezugnahme auf konkrete Rechnungen, konkrete Rechnungsdaten und konkrete Leistungsempfänger sowie Leistungsinhalte“ bzw. die Gebührenbedarfsberechnung würde „für sich genommen keinen vollständigen und fehlerfreien Nachweis der tatsächlich entstandenen und gebührenfähigen Aufwendungen“ erbringen.
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Allerdings ist nach diesen Maßgaben jedenfalls der in der Gebührenbedarfsberechnung bei den Betriebskosten vorgenommene Ansatz der „Betriebskosten der SW-Kläranlagen“ (vgl. Anlage 5, S. 9; Anlage 10 S. 1 bis 3) nicht hinreichend erläutert. Auf eine schriftsätzliche Rüge des Antragstellers hinsichtlich dieser Kostenposition und eine entsprechende Nachfrage des Gerichts in einer Verfügung des Berichterstatters vom 19. März 2019 hatte der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 5. April 2019 noch erklärt, „Betriebskosten von SW-Kläranlagen“ seien „in der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung nicht enthalten“ und die betreffende Position beinhalte ausschließlich die „gebührenfähigen Aufwendungen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung gemäß der Betriebsabrechnungsbögen (zentral NW; UK202) sowie des Wirtschaftsplanes“. Erst auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung führte die vom Antragsgegner beauftragte Kalkulatorin aus, es handele sich bei der Bezeichnung der Kostenposition um einen Schreibfehler und es müsse statt „Betriebskosten von SW-Kläranlagen“ heißen: „Betriebskosten Kanalnetz Zentral NW und Kanalnetz Seegemeinden“. Allerdings lässt sich weder den mündlichen Erläuterungen noch der Gebührenbedarfsberechnung mit ihren Anlagen noch den sonstigen dem Gericht vorgelegten Unterlagen entnehmen, welche Kosten im Einzelnen darunter fallen und warum zusätzlich in der Gebührenbedarfsberechnung auch noch die Kostenposition „Betriebskosten Kanalnetz“ (vgl. Anlage 5, S. 9; Anlage 10 S. 1 bis 3) aufgenommen worden ist.
- 73
Darüber hinaus ist auch die Verteilung der Fremdkapitalzinsen für die Jahre 2016 bis 2018 nicht hinreichend erläutert worden. Die Verteilung auf die Kostenträger wurde nach der Gebührenbedarfsberechnung gemäß einer „Darlehensübersicht“ vorgenommen (vgl. Anlage 5, S. 8). Bei dieser Übersicht, die Mitarbeiter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsvorgang identifizierten (vgl. BA B „Darlehen 2015“) handelt es sich um eine bloße Auflistung verschiedener Darlehen. Die Verteilung der Fremdkapitalzinsen sei nach den mündlichen Erläuterungen der Kalkulatorin für diesen Zeitraum anhand eines konkreten Investitionsplanes vorgenommen worden. Eine Übersicht zu der eigentlichen Verteilung der Fremdkapitalzinsen auf die verschiedenen Kostenträger für diesen Zeitraum konnte nicht vorgelegt werden. Es ist danach - anders als für den Nachberechnungszeitraum August 2013 bis Dezember 2015 - noch nicht einmal im Ansatz überprüfbar, wie sich aus der Summe der Gesamtfremdkapitalzinsen die angesetzten Beträge ergeben haben.
- 74
Der Senat war nicht auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten, dem Antragsgegner unter Fristsetzung bestimmte Auflagen zur Beantwortung einzelner Fragen zu machen.
- 75
Schon angesichts der von den Antragstellern dazu mehrfach erhobenen Rügen und der ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung bestand hinsichtlich der „Betriebskosten der SW-Kläranlagen“ keinerlei Veranlassung, dem Antragsgegner insoweit aufzugeben, weitere Erläuterungen nachzuliefern. Zudem ging es insoweit nicht um die Klärung von besonderen Spezialfragen, sondern um die auf die Pflicht der Antragsgegnerin zur Erläuterung einer Gebührenbedarfsberechnung zurückzuführende Vermittlung grundlegender Kenntnisse, ohne die eine Prüfung von vornherein nicht möglich ist.
- 76
Auch wenn sich die Rügen der Antragsteller und die Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 19. März 2019 hinsichtlich der Verteilung der Fremdkapitalzinsen lediglich auf den Zeitraum 2013 bis 2015 bezogen, musste der Antragsgegner auf eine Vorlage der Unterlagen zu dem Zeitraum 2016 bis 2018 in der mündlichen Verhandlung vorbereitet sein, weil auch dieser Gegenstand des Verfahrens ist. Wie in der gerichtlichen Verfügung ausdrücklich festgehalten, enthob die Stellung verschiedener Fragen den Antragsgegner nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, seine Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung auf weitere Nachfragen hin zu erläutern. Bei den angesetzten Fremdkapitalzinsen handelt es sich um einen der Hauptkostenfaktoren, dessen Ermittlung auf entsprechende Nachfrage zumindest in seinen Grundzügen substanziiert dargelegt werden muss. Zudem wird in der Gebührenbedarfsberechnung ausgeführt, dass die „Zinsen entsprechend der Darlehensübersicht des AZV den Kostenträgern zugewiesen werden“ konnten, so dass es nahe lag, dass sich die konkrete Verteilung entweder aus der Darlehensübersicht oder einer Übersicht zu der Zuweisung ergab.
- 77
b) Selbst unter Berücksichtigung der Unschädlichkeit einer Überschreitung des höchstzulässigen Gebührensatzes von bis zu 3 % (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. April 2009 - 4 L 299/07 -, zit. nach JURIS) sind die in Rede stehenden Kostenpositionen so hoch, dass eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA nicht ausgeschlossen werden kann. Da es dem Senat nicht möglich war, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten waren, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen. Aus der Nichtigkeit der Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze folgt weiterhin die Gesamtnichtigkeit des Gebührenteils der angegriffenen Satzung (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -; Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).
- 78
c) Den Zweifeln hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Erläuterungen zu anderen Kostenpositionen ist danach nicht mehr nachzugehen.
- 79
Angesichts der von den Antragstellern schriftsätzlich erhobenen Rügen zu der Verteilung der Gesamtaufwendungen und der ausdrücklichen Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 19. März 2019 auch die Ermittlung der jeweiligen Kostenverteilungsschlüssel zu den Betriebskosten und Abschreibungen zu erläutern, war für den Antragsgegner erkennbar, dass nicht nur die jeweilige Methodik darzulegen war, sondern auch die verwendeten Schlüssel mit konkreten Zahlen zu substanziieren waren. Dem ist der Antragsgegner im Grundsatz schon nicht nachgekommen.
- 80
Zu der vom Antragsgegner für die Aufwendungen der Mischwasserkanäle in Anwendung gebrachten Dreikanalmethode erfolgte lediglich eine kursorische Erläuterung der beauftragten Kalkulatorin in der mündlichen Verhandlung. Eine nach der Gebührenbedarfsberechnung (vgl. S. 7, 21) dazu erstellte „Ermittlung der Straßenentwässerungskostenanteile in der Mischwasserentwässerung des Einzugsgebietes Seegemeinden im AZV „Eisleben-Süßer See“ vom 26. November 2009 war in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten und wurde auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Nicht nur hatten die Antragsteller mehrfach eine nähere Darlegung dieser Methode angemahnt, sondern sie hatten auch substanziiert die Zuordnung von 2/3 der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Mischwasserkanäle zur Niederschlagswassereinrichtung gerügt. Auch das Gericht hatte insoweit schriftlich mehrere Fragen formuliert.
- 81
Nach den mündlichen Erläuterungen der Kalkulatorin sei der Abzug des Straßenentwässerungsanteils bei der Ermittlung der Abschreibungen dergestalt vorgenommen worden, dass nach der Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage der Verteilung der Gesamtaufwendungen auf die Kostenträger nochmals gesondert ein Abschreibungsanteil für die der Straßenentwässerung dienenden Anlagen(teile) abgezogen wurde. Insoweit sei ein Sonderpostenverzeichnis erstellt worden. Trotz der darauf bezogenen Rügen der Antragsteller und einer ausdrücklichen schriftlichen Frage des Gerichts wurde aber keine Übersicht vorgelegt, mit der die Überprüfung des in Abzug gebrachten Abschreibungsanteils zumindest ansatzweise ermöglicht worden wäre. Ebenfalls nicht geprüft werden konnte daher, ob diese Ermittlungsart methodisch korrekt ist oder ob nicht unmittelbar bei der Verteilung der Gesamtaufwendungen auf die Kostenträger ein Straßenentwässerungsanteil hätte abgezogen werden müssen.
- 82
Die verwendeten Schlüssel zu den Kläranlagenkosten und Verwaltungskosten wurden nicht hinreichend erläutert. Eine Angabe der konkret in Ansatz gebrachten Anteile des jeweiligen Anlagevermögens, der Anzahl der Kunden und der Mengen der Abwasserbehandlung unterblieb. Insbesondere wurden trotz ausdrücklicher Rügen der Antragsteller und einer dahingehenden Aufforderung des Gerichts die angesetzten Niederschlagswassermengen, die in der Anlage 9 der Gebührenbedarfsberechnung gerade nicht enthalten sind, nicht benannt. Eine nur dann mögliche Überprüfung auf Plausibilität der angesetzten Aufwendungen war nicht möglich.
- 83
Eine Übersicht zur Verteilung der prognostizierten Betriebskosten für den Kalkulationszeitraum 2016 bis 2018 entsprechend zur Übersicht in der Anlage 10 für die angefallenen Betriebskosten im Nachberechnungszeitraum 2013 bis 2015 wurde mit der Gebührenbedarfsberechnung nicht vorgelegt. Ob die in der Anlage 5 für den Kalkulationszeitraum angesetzten Betriebskosten nachvollziehbar sind, ließ sich damit nicht ohne weiteres prüfen.
- 84
Zu den Maßnahmen, die nach den substanziierten Rügen der Antragsteller lediglich der Straßenentwässerung dienten (an der Landstraße L225, am Betriebsgelände Busbahnhof Klosterplatz und an der Verkehrsfläche Kreisel Nußbreite) hat der Antragsgegner ohne weiteren Beleg lediglich behauptet, dass in diese Maßnahme auch anliegende Privatgrundstücke entwässerten. Angesichts der unstreitigen Einstufung der von den Antragstellern genannten Flächen als Verkehrsflächen war wohl zumindest eine nähere Darlegung zu den jeweiligen Privatgrundstücken erforderlich.
- 85
II. Die Einwendungen der Antragsteller gegen andere Regelungen der streitigen Gebührensatzung sind dagegen nicht durchgreifend.
- 86
1. Der Einwand der Antragsteller, in den Ortsteilen G-Stadt und A-Stadt gebe es keine Anlagen der zentralen öffentlichen Abwassereinrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, stellt die Rechtmäßigkeit der auf das gesamte Satzungsgebiet bezogenen Regelungen zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren von vornherein nicht in Frage. Der Antragsgegner betreibt nach § 1 Abs. 1 Buchst. c ABS eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Nach den § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 GKS 2015 werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Niederschlagswassergebühren [nur] für die Grundstück erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Selbst wenn der Vortrag der Antragsteller zutreffend sein sollte, wären diese Regelungen der Satzung nicht nichtig.
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Darüber hinaus ist der Einwand in der Sache unbegründet (vgl. auch VG Halle, Beschl. v. 7. April 2015 - 4 B 45/15 HAL -). Der Antragsgegner hat für beide Ortsteile Karten mit den jeweiligen dort vorhandenen Regenwasserkanälen vorgelegt (vgl. GA 4 K 115/14, BA D, Anlagenkonvolut 3) und auch in einem vom Antragsgegner eingeholten Gutachten der ALLEVO werden Regenwasserkanäle für beide Ortsteile ausgewiesen (vgl. GA 4 K 115/14, BA C, Bl. 81). Das Bestehen von Trennkanälen für die Niederschlagswasserbeseitigung in beiden Ortsteilen hat der Geschäftsführer des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass in A-Stadt Rohrleitungen lägen und dass auch in G-Stadt eine „Partielle Verrohrung“ vorhanden sei. Dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagenteilen tatsächlich um Straßenrinnen handelt, die Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA („Entwässerungsanlagen“) sein könnten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS), haben die Antragsteller nicht weiter substanziiert. Unter Entwässerungsanlagen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA sind nur vom Träger der Straßenbaulast für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers speziell eingerichtete Anlagen(teile) zu verstehen (VG Halle, Urt. v. 10. Februar 2015 - 4 A 71/13 -, zit. nach JURIS), d.h. Anlagen, die allein der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienen (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. A., S. 274). Die Antragsteller räumen aber selbst ein, dass die von ihnen genannten Kanäle und Leitungen auch Oberflächenwasser anliegender Grundstücke ableiten. Eine entsprechende Widmung als Teile der Einrichtung des Antragsgegners lässt sich schon § 2 Abs. 5 ABS entnehmen. Dass die betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht oder nicht sämtlich über Revisionsschächte mit den Leitungen verbunden sind und manche Grundstücke nicht in die Leitungen entwässern, steht der grundsätzlichen Einstufung als Kanäle zur Beseitigung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken nicht entgegen.
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Eine Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung muss weiterhin im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht aus miteinander verbundenen Anlagen bestehen, sondern erlaubt ist auch die Schaffung einer sog. rechtlich einheitlichen Einrichtung (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. vom 14. April 2016 - 2 LB 1/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 704; vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -; VGH Hessen, Urt. v. 31. Mai 2011 - 5 B 1358/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Je nach den Besonderheiten eines Entsorgungsgebietes (z.B. große Verteilung von einzelnen Orten und Ortschaften) müsste sonst eine Vielzahl von Einrichtungen geschaffen werden.
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Eine Beseitigung durch die Einrichtung liegt auch dann vor, wenn von den Grundstücken abfließendes Niederschlagswasser über ein zur Einrichtung gehörendes Rohrsystem in ein Oberflächengewässer abgeleitet wird (Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 712a, m.w.N.; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NdsKAG, § 5 Rdnr. 69f.), da Niederschlagswasser an sich gerade nicht in einer Kläranlage behandelt werden soll. Der beseitigungspflichtigen Körperschaft steht bei der Frage, ob und mit welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt und ob sie dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht, ein weites Organisationsermessen zu. Nur wenn technisch voneinander unabhängige Systeme in Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnis schlechterdings nicht mehr vergleichbar sind, wäre das Ermessen willkürlich ausgeübt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, a.a.O., m.w.N.). Gerade die Zusammenfassung von Trenn- und Mischsystemen bei der Niederschlagswasserbeseitigung hat der Senat in dem auch von den Antragstellern angeführten Beschluss v. 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -, a.a.O.) für zulässig erachtet. Im Vergleich der Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und Mischsystem ergäben sich zwar unterschiedliche Arbeitsweisen, da Unterschiede hinsichtlich der Notwendigkeit der Reinigung des Abwassers bestünden. Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Einrichtung auszugehen sei und sich daran das Organisationsermessen der Gemeinde messe, träten die technischen Unterschiede zwischen Trenn- und Mischsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung zurück. Dass für einzelne Grundstücke ein Anschluss an die Einrichtung vorgeschrieben bzw. Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist, hat nichts mit der Bestimmung der Einrichtung selbst zu tun.
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Auf den Beschluss des OVG Niedersachsen v. 22. Februar 2008 (- 9 LA 251/05 -, zit. nach JURIS) können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Dort hat das Gericht einen von der gebührenerhebenden Körperschaft erstellten, verrohrten Durchlass unter einer Straße nicht als Bestandteil der zentralen Einrichtung angesehen, so dass das Niederschlagswasser sämtlich über nicht zur Einrichtung gehörende, öffentliche Gewässer abgeleitet wurde. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Nach § 2 Abs. 5 ABS gehört zu der zentralen öffentlichen Abwasseranlage das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (bei Trennverfahren). Darin liegt ein ausreichender Widmungswille für die hier in Rede stehenden Leitungen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 LA 1/14 -, zit. nach JURIS zu 3,00 m bzw. 4,90 m langen Abflussleitungen; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 712a, m.w.N.).
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2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die mit der Gebührenerhebung verbundene Umlage von Abschreibungen und Zinsen für Leitungen, für die bereits Anliegerbeiträge gezahlt worden seien, führe zu einem Verstoß gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung in diesen Ortschaften. Die Einbeziehung von Abschreibungen und Zinsen in die Kosten der Benutzungsgebühr ergibt sich aus § 5 Abs. 2a Satz 1 KAG LSA. Während Herstellungsbeiträge der Finanzierung der erstmaligen Herstellung der Einrichtung dienen, hat die kalkulatorische Abschreibung im Rahmen der Benutzungsgebührenerhebung im Wesentlichen die Funktion, dem Haushalt der gebührenerhebenden Körperschaft diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es ihr ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Einrichtung zu finanzieren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 138, m.w.N.; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 5 Rdnr. 240). Die Antragsteller verkennen also, dass weder kalkulatorische Abschreibungen noch die in Rede stehenden Zinsen zur Deckung der Herstellungskosten für Einrichtungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA beitragen. Daher kommt es auch nicht darauf, ob die Kanalisation in G-Stadt schon zu DDR-Zeiten errichtet worden ist.
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Im Übrigen verweisen die Antragsteller - was sich auch aus dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ergab - insoweit lediglich auf die erfolgte Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Bei der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen sind aber die Kosten eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Abwassers von Grundstücken dient, aufzuteilen, da beitragsfähiger Aufwand im Straßenausbaubeitragsrecht nur die Kosten der Straßenentwässerung sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, zit. nach JURIS).
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Es sind allein - was nach der Gebührenbedarfsberechnung (vgl. Anlage 5, S. 10) im Grundsatz auch geschehen ist - gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 KAG LSA bei der Berechnung der Abschreibungen die erhobenen (Herstellungs)Beiträge zu berücksichtigen.
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3. Das Vorbringen der Antragsteller, die festgesetzten Gebührensätze überstiegen „die zur Deckung der in beiden Ortschaften nicht entstandenen Herstellungskosten und des in beiden Ortschaften (mangels Möglich- und Notwendigkeit) nicht entstehenden Betriebsaufwandes“ soll wohl zum Ausdruck bringen, es seien für die Ortsteile G-Stadt und A-Stadt keine gebührenfähigen Kosten entstanden. Dem steht schon entgegen, dass in beiden Ortsteilen - wie oben dargelegt - Rohrleitungen zur Ableitung von Niederschlagswasser von Grundstücken bestehen, für die zwingend (kalkulatorische) Kosten anfallen.
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Selbst wenn im Übrigen in den Ortsteilen G-Stadt und A-Stadt wegen Fehlens von Anlagen(teilen) der öffentlichen Einrichtung keine gebührenfähigen Kosten entstanden wären, hätte dies nicht automatisch die Nichtigkeit der Gebührensätze zur Folge. Denn ein Gebührensatz ist nur dann nichtig, wenn er gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verstößt. Dazu sind aber die Kosten der gesamten Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 2 KAG LSA). Zudem müssten nicht nur die für die Ortsteile G-Stadt und A-Stadt angesetzten Kosten herausgenommen werden, sondern im Gegenzug auch die für beide Ortsteile angenommenen Flächen. Dass auch dann der Gebührensatz gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstieße, wird von den Antragstellern nicht einmal ansatzweise geltend gemacht.
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4. Soweit die Antragsteller anscheinend davon ausgehen, sie müssten nur die in ihren Ortsteilen entstandenen Kosten tragen, sieht § 5 KAG LSA grundsätzlich vor, dass die Benutzungsgebühren einheitlich für die gesamte Einrichtung erhoben werden. So ist es danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb einer Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung anderer Ortschaften führt auch nicht zu einem verfassungswidrigen Sonderopfer für Anlieger solcher Ortschaften, die durch Beitragsleistungen schon ein Trennsystem finanziert haben. Dass zwingend getrennte Benutzungsgebühren für diese Ortsteile zu erheben sind, ist nicht hinreichend dargelegt. Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist. Auch unterschiedliche Unterhaltungskosten für die einzelnen Anlagen bzw. Ortsteile allein oder die von den Antragstellern genannten Unterschiede in den spezifischen Gegebenheiten der Versickerung bzw. Ableitung von Oberflächenwasser sind nicht ausreichend. Es müssten schon ganz besondere, gleichzeitig das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz berührende Umstände sein, die getrennte Gebührensätze erforderlich machen könnten (vgl. dazu auch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 704c ff.). Solche Umstände sind hier weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. September 2010 - 2 S 138/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 205).
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Auf die von den Antragstellern im vorherigen Normenkontrollverfahren vorgenommenen Berechnungen zur Ermittlung getrennter Gebühren kommt es danach nicht an. Soweit sie auf die Möglichkeit eines „Umlageverfahrens“ im Rahmen der Grundsteuerveranlagung verwiesen hatten, sieht das Kommunalabgabengesetz ein solches Verfahren nicht vor. Die von ihnen als Beispiel genannte Satzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra betrifft die Umlage von an Unterhaltungsverbände (§ 54 Abs. 3 WG LSA) zu zahlende Beiträge für die Unterhaltung von Gewässern auf Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet dieser Unterhaltungsverbände.
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5. § 6 GKS 2015 ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht unbestimmt. Es handelt sich dabei um die grundlegende Norm, welche Grundstücke von der Gebührenpflicht ausschließt, welche nicht an die Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind und auch nicht in diese entwässern.
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6. Der Gebührenmaßstab des § 7 GKS 2015 ist nicht zu beanstanden. Danach wird die Gebühr nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Flächen, d.h. der versiegelten Fläche, von denen aus Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage direkt oder indirekt gelangt, multipliziert mit den in der Anlage 1 genannten Abflussfaktoren (vgl. § 7 Abs. 1 bis 4 GKS 2015).
- 100
a) Für die Niederschlagswassergebühr ist allgemein anerkannt, dass diese nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA) und dass der Maßstab der "überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche" sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums bewegt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 759ff., 388f. jeweils m.w.N.). Eine weitere Differenzierung nach der Art der befestigten Flächen, d.h. nach Abflussfaktoren, ist nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. März 2019 - 4 L 36/19 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. Februar 1999 - 9 L 1269/97 -; VG Schwerin, Urt. v. 11. Mai 2012 - 4 A 68/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 390, 598a, jeweils m.w.N.; kritisch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 759h aber wohl zu einem gröberen Maßstab, siehe auch Rdnr. 759b; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1989 - 8 B 117.88 -, zit. nach JURIS zu einem solchen groben Maßstab).
- 101
Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Regelung über die Gebührenbemessungsfläche sei „messtechnisch unzureichend“, insbesondere, weil für teilversiegelte Flächen die Entfernung zur Einleitstelle als Kriterium fehle. Dass teilbefestigte Flächen mit großer Tiefenentfernung zur Einleitstelle gegenüber teilbefestigten Flächen gleicher Größe mit geringerer Tiefenentfernung benachteiligt sind, wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen der Einleitstelle und der befestigten Fläche stets eine unbefestigte, d.h. versickerungsgeeignete, Fläche läge und auch keine befestigte Ableitung bestünde. Dies ist aber nicht zwingend, so dass der Satzungsgeber durchaus pauschalieren darf.
- 102
Warum es „generell fraglich sei…, ob Größe und Lage versiegelter oder teilversiegelter Flächen wegen der z.T. baurechtlich aus anderen Gründen vorgegebenen Grundstückszuschnitte u. -anordnung überhaupt als Verteilungsmaßstab herangezogen werden“ können, bleibt offen. Dass Lage und Größe von Gebäuden oder allgemein befestigten Flächen auf Grundstücken baurechtlich vorgegeben sein können, ändert nichts daran, dass im Wesentlichen die Größe der befestigten Flächen den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung bestimmt.
- 103
b) Dass die konkrete Ausgestaltung der Abflussfaktoren der Anlage 1 zur GKS 2015 sowie die Anwendungsregelungen dazu den im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehenden Ermessensspielraum des Satzungsgebers (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. März 2019 - 4 L 36/19 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. Februar 1999 - 9 L 1269/97 -, a.a.O.) verletzen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substanziiert vorgetragen.
- 104
Nicht zu beanstanden ist, dass für die Veranlagung jeweils die zum 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres vorliegenden Grundstücksverhältnisse gelten. Zwar finden danach Veränderungen, die im Jahresverlauf eintreten, bei der Gebührenbemessung keine Berücksichtigung. Eine solche Pauschalierung ist aber im Hinblick auf den sonst entstehenden Verwaltungsaufwand und die recht geringen Gebührenbeträge erlaubt, vor allem ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller eine vierteljährliche Erhebung nicht zwingend notwendig. Im Übrigen sind auch nach § 7 Abs. 5 Satz 2 GKS 2015 hinsichtlich der Größe der Grundstückbemessungsfläche die am 1. Januar des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse maßgebend.
- 105
Ob eine Verpflichtung des Satzungsgebers besteht, einen Nachweis im Einzelfall zuzulassen, dass tatsächlich weniger Niederschlagswasser eingeleitet wird als mit den Durchschnittsfaktoren ermittelt wird, dürfte fraglich sein (vgl. Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 5 Rdnr. 591, m.w.N.; vgl. auch Driehaus, § 6 Rdnr. 390 a.E.). Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Da die Niederschlagswassermenge nicht vom Eigentümer bestimmt wird, kann es im Rahmen einer Absetzung nur um Maßnahmen des Eigentümers zur Behandlung des Niederschlagswassers gehen (Vergrößerung der Versickerungsfläche, Anlegung von Versickerungsanlagen und Niederschlagswasserspeichern, Befestigung mit verdunstungsfördernden Flächen, Auffangen von Niederschlagswasser in nicht ortsfesten Anlagen), die im Wesentlichen schon im Gebührenmaßstab - vor allem in der Anlage 1 - Berücksichtigung finden. Eine Berücksichtigung auch des Auffangens von Niederschlagswasser in nicht ortsgebundenen oder kleineren ortsgebundenen Anlagen ist nicht erforderlich (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 392).
- 106
Schließlich fehlt es nicht an Regelungen in der Satzung für den Fall der Einrichtung eigener Anlagen zur Niederschlagswassernutzung und -beseitigung. Nach der Anlage 1 zur GKS 2015 wird die Gebührenbemessungsfläche bei Vorhandensein baulicher Anlagen (Niederschlagswasserspeicher mit und ohne Drosselabfluss, Versickerungsanlage) mit einem Mindestfassungsvolumen von 2 m3 und einer ganzjährigen Nutzung, durch die die Abwasserbeseitigungsanlage entlastet wird, um Abzugsflächen bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche vermindert.
- 107
7. Soweit die Antragsteller im vorigen Verfahren das Bemessungsverfahren wegen der örtlichen Gegebenheiten in G-Stadt und A-Stadt für nicht zulässig gehalten haben, wenden sie sich wohl dagegen, dass nach den §§ 6, 7 GKS 2015 auch Grundstücke herangezogen werden, die nicht an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, sondern lediglich darin entwässern (vgl. § 6 Alt. 2 GKS 2015) bzw. von deren Flächen Niederschlagswasser indirekt in die Beseitigungsanlage gelangten (vgl. § 7 Abs. 2 Alt. 2 GKS 2015). Diese Regelungen sind für sich genommen aber nicht zu beanstanden, weil dadurch die Benutzung der Einrichtung durch die Grundstücke erfasst wird. Ob nach den konkreten Verhältnissen einzelne Grundstücke oder sogar sämtliche Grundstücke einer Ortschaft nicht gebührenpflichtig sind, lässt die Regelungen der Gebührensatzung unberührt. Die Ansicht der Antragsteller beruht zudem auf mehreren Fehleinschätzungen. So können auch Grundstücke, deren Niederschlagswasser wegen einer Hanglage über ein anderes Grundstück in die Entwässerungseinrichtung gelangt, grundsätzlich gebührenpflichtig sein und deren versiegelte Flächen sind dann zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5. November 2007 - 9 A 4433/05 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 759a, m.w.N.). Dass von den Grundstücken abfließendes Niederschlagswasser aus den Ortsteilen G-Stadt und A-Stadt nicht das Hauptgewässer in die Lutherstadt Eisleben (wohl die „Böse Sieben“) erreicht, sondern nach Einleitung in zu der Einrichtung des Antragsgegners gehörenden Anlagenteilen vorher in anderen Oberflächengewässern versickert, heißt ebenfalls schon nicht, dass die Grundstücksflächen nicht zu berücksichtigen sind. Dazu müsste das Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück versickern.
- 108
8. Die Anordnung der Rückwirkung der GKS 2015 und die damit verbundene rückwirkende Festsetzung von Gebühren für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 24. November 2015 ist nicht zu beanstanden. Eine nichtige Gebührensatzung wie die hier am 1. August 2013 in Kraft getretene Satzung des Antragsgegners vom 16. Juli 2013 darf gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA rückwirkend ersetzt werden. Dem steht das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 L 57/14 - und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.) von vornherein nicht entgegen. Darüber hinaus erfolgte hier gerade keine rückwirkende Schlechterstellung der Gesamtheit der Abgabepflichtigen, da der neue Gebührensatz niedriger war.
- 109
9. Dass die Ausführungsbestimmungen in den §§ 9 bis 12 GKS 2015 für sich genommen fehlerhaft sind, ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, diese Regelungen seien „aus den vorgenannten Gründen unbestimmt und unvollständig und deshalb ebenfalls unwirksam“, trifft - wie oben dargelegt - nicht zu.
- 110
10. Soweit die Antragsteller im vorherigen Normenkontrollverfahren auf einen der „Akte beiliegenden Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2009“ Bezug genommen haben, ist wohl ein Schreiben vom 14. Dezember 2009 (GA 4 K 115/14, BA B) zur 2. Änderungssatzung der Verbandssatzung gemeint. Allerdings bezieht sich dieses Schreiben auf die Erhebung von Umlagen durch den Antragsgegner. Jedenfalls ist nicht klar, welche Ermessensregelungen die Antragsteller meinen, die zu den „unterschiedlichen orts- und anlagenbezogenen Gegebenheiten bei der Gebührenerhebung“ vom Antragsgegner zu berücksichtigen seien.
- 111
Eine im vorigen Verfahren angesprochene Ausschreibung vor der Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen und der Übertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung von der Lutherstadt Eisleben auf den Antragsgegner musste von vornherein nicht erfolgen. Die Antragsteller haben insoweit auch nicht vorgetragen, woraus sich eine Ausschreibungspflicht ergeben sollte.
- 112
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO.
- 113
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 114
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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