Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 221/15

Tatbestand

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Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind, wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sowie eines sog. besonderen Herstellungsbeitrages (Herstellungsbeitrag II), jeweils für die Schmutzwasserbeseitigung.

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Seit dem 1. Januar 2013 ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts der Antragsgegnerin, die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR, für die Abwasserentsorgung im Gebiet der Antragsgegnerin zuständig. Die Anstalt ist durch Formwechsel nach § 15a GKG LSA aus dem Zweckverband für Abwasserentsorgung A-Stadt gebildet worden. Der Zweckverband hatte nur Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung erhoben. Auf der Grundlage einer vom Zweckverband erstmalig im Jahre 2012 erlassenen Herstellungsbeitragssatzung waren keine Beiträge erhoben worden. Zur Abwasserbeseitigung betreibt die Anstalt u.a. die Kläranlage A-Stadt. Bis zum Jahr 2000 wurde die Kläranlage zu einer biologisch arbeitenden Kläranlage mit 76.500 EW ausgebaut. Auf der Grundlage eines Genehmigungsbescheides vom 29. November 2012 erfolgte ein weiterer Ausbau der Kläranlage auf 125.000 EW. Am 9. Juli 2015 beschloss die Antragsgegnerin eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung A-Stadt - Anstalt öffentlichen Rechts -, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2015 bekannt gemacht wurde und am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Darin wurde der Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag auf 2,02 pro m2 der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche und für den Herstellungsbeitrag II auf 0,73 pro m2 der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche festgelegt. In der Kalkulation waren die höchstzulässigen Beitragssätze mit 2,38 € pro m2 (allgemeiner Herstellungsbeitrag) bzw. 0,86 € pro m2 (Herstellungsbeitrag II) ermittelt worden. Die Antragsteller, welche die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR zu einem allgemeinen Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.670,90 € bzw. einem Herstellungsbeitrag II in Höhe von 247,62 € herangezogen hatte, haben am 22. Dezember 2015 einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich ausdrücklich gegen die Anstalt richtete. In einem Erörterungstermin vom 4. Februar 2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt, dass sich der Antrag gegen die Körperschaft richten solle, welche die Satzung erlassen hat.

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Die Antragsteller machen geltend, die Kosten für den Ausbau der nach dem damaligen Anlagenkonzept des Zweckverbandes und der Genehmigungsplanung bereits im Jahre 2000 endgültig hergestellten Kläranlage A-Stadt in Höhe von etwas über 13 Mio. € seien aus den beitragsfähigen Kosten für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und den Herstellungsbeitrag II auszugliedern, weil es sich dabei um eine beitragsrechtliche Erweiterung gehandelt habe. Die Kläranlage sei im Jahr 2000 nach dem Willen des Trägers endgültig mit der geplanten Kapazität von 76.500 EW fertig gestellt gewesen. Die Bagatellgrenze von 3 % sei sehr deutlich überschritten, wobei auch der von der Antragsgegnerin beschlossene Deckungsgrad von 85 % zu berücksichtigen sei. Der Abzug des Kostenanteils von 15 % sei als bewusste Finanzierungsentscheidung anzusehen.

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Die Inanspruchnahme dieser Kläranlage entfalle nach Angaben der Antragsgegnerin derzeit zu 70 % auf die Lebensmittelindustrie, vor allem den (T.)-Schlachthof, und zu 30 % auf kommunale Einleiter. Die Erweiterung auf 125.000 EW sei nach den Angaben in den Planungsunterlagen zu 100 % den industriellen Großeinleitern zuzurechnen. Produktionsabwässer aus Schlachthöfen seien auch extrem stark organisch belastet, was durch den Starkverschmutzerzuschlag im Rahmen der Gebührenerhebung deutlich werde. Nach der Kalkulation seien die kommunalen Einleiter mit ca. 97 % und die Großeinleiter mit ca. 3 % des beitragsfähigen Gesamtaufwands einschließlich der Erweiterungskosten belastet. So nehme der Großeinleiter (T.) 30 % der Anlagenkapazität in Anspruch und trage nur 1,63 % des Aufwands. Es liege damit ein Verstoß gegen den Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vor. Die Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach einem Flächenmaßstab verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Der Sachverhalt gebiete eine Differenzierung zwischen den kommunalen Einleitern und den vier Großeinleitern. Das Abstellen auf den Nutzungsumfang entspreche dem Grundanliegen des Beitragsrechts, die einem Grundstück gebotenen Vorteile zutreffend zu erfassen. Welcher grundsätzliche Fehler in dieser Betrachtungsweise liege, lasse die Antragsgegnerin offen. Jedenfalls könne die Bestimmung eines grundstücksbezogenen Vorteils nicht maßgeblich von den bauplanungsrechtlichen Ausweisungen abhängig gemacht werden. Die Gleichbehandlung der industriellen Einleiter mit den kommunalen Einleitern sei willkürlich. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass den industriellen Einleitern neben dem Vorteil, sanitäre Abwässer zentral zu entsorgen, der auch den kommunalen Einleitern zugutekomme, zusätzlich der Vorteil geboten werde, ihre Produktionsabwässer in die zentrale Entsorgungsanlage einzuleiten und dadurch die Kläranlage vergleichsweise weit überproportional in Anspruch zu nehmen. Welche Schlussfolgerungen aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu der - wohl rein rechnerischen - Kapazitätserhöhung von 76.500 EW im Jahr 2000 auf angeblich 99.050 EW im Jahr 2013 zu ziehen seien, bleibe offen. Ob diese Angaben zutreffend seien, habe nicht nachgeprüft werden können. Als Mehrkosten seien die Kosten für die Kläranlagenerweiterung anzusehen sowie die Kosten, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zwar von (T.) getragen worden sein sollen, aber als Abzugsposten nicht aufgeführt seien. Die in einem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten dargelegte Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit komme schon nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durch die Vorgabe einer bestimmten Berechnungsweise die Erstellung eines eigenständigen Gutachtens ohnehin von vornherein verhindert habe, sei die 10%-Grenze auch nach dem im Gutachten angeführten Beispiel eigentlich überschritten. Allerdings sei der Gutachter in seiner Vergleichsrechnung für die tatsächlich geplante Kläranlage systemisch verfehlt von anderen Annahmen ausgegangen als für die fiktiv berechnete Kläranlage und habe dabei die von ihm für mitentscheidend gehaltene Flächenverteilung vollkommen außer Betracht gelassen. In dem Gutachten werde die Preisbasis für die Herstellung der Kläranlage in den Jahren nach 1994 vermischt mit den fast 20 Jahre später anfallenden aktuellen Kosten der Erweiterung und die Teuerungsrate werde vernachlässigt. Zudem habe der Gutachter zu Unrecht bei der Ermittlung der fiktiven Kläranlage ohne Großeinleiter Fördermittel für industrielle Einleiter nicht berücksichtigt.

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Auch aus anderen Gründen liege ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vor.

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Eine eigentlich gebotene Prüfung, ob die beiden Regenüberlaufbecken mit Kosten von insgesamt 8,5 Mio. € nicht vollständig der Niederschlagsentwässerung dienten, sei der Kalkulation nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei der angesetzte Anteil von 43,47 % für die Schmutzwasserbeseitigung zu hoch, da ein Regenrückhaltebecken nur und ausschließlich zur Regulierung des Zulaufs zur Kläranlage bei Regenwetter benötigt werde. Die Problematik des Fremdwassers sei, soweit ersichtlich, nicht erkannt bzw. gewürdigt worden, obwohl gerade das Verbandsgebiet mit seiner Lage im Einzugsgebiet der Saale stärker als das anderer Verbände betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe auch noch immer zu der von dem Anlagenbetreiber pflichtgemäß jährlich zu ermittelnden Fremdwassermenge nichts schriftliches vorgelegt, sondern beschränke sich auf eine durch nichts belegte Angabe von Prozentsätzen, deren Richtigkeit sie unter Hinweis auf die anderslautenden bekannten Planungsunterlagen sowie auf das Vorliegen schriftlicher Unterlagen bei der Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR bezweifelten. Der Aufwand, der der Beseitigung und Behandlung von Fremdwasser zuzurechnen sei, hätte aus dem Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung ausgeklammert werden müssen. Da die Dimensionierung der reinen Schmutzwasserleitungen nach dem gültigen Regelwerk wegen des Fremdwasseranfalls um 100% größer ausgefallen sei, seien die Aufwendungen für die Herstellung von Schmutzwasserkanälen zu 50% auszugliedern. Die Kosten für die Kanalsanierungen dürften nur bedingt einbezogen werden, weil dadurch (zumindest auch) Erhaltungsaufwand für Instandsetzung und -haltung, mithin dem Gebührenbereich zuzuordnende Kosten, als beitragsfähige Investitionskosten behandelt würden. Da die Aufwandsermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgen solle, könne die Zuordnung des Aufwands nicht dem freien Ermessen der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben. Die Kosten könnten daher allenfalls als Erneuerungsaufwand angesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, die übernommenen Altanlagen seien noch nicht hergestellt, wäre jedenfalls eine Erhebung des Herstellungsbeitrags II derzeit unzulässig, weil das Alt-Kanalnetz lediglich als Provisorium zu betrachten wäre, das nicht geeignet sei, eine Beitragspflicht auszulösen. Den Kalkulationsunterlagen könnten keine Angaben zum Kanalbestand mit Art, Ausführung, Herstellungsjahr usw. entnommen werden und auch nicht zu der Frage, ob die Übernahme entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei. Damit sei keine Prüfung möglich, ob Kosten für Kanäle zu Recht angesetzt worden seien. Es handele sich um einen systematischen Fehler. Aus den Unterlagen zur Planung im Jahr 1994 ergäben sich Anhaltspunkte für eine abweichende Referenzgröße zur Bestimmung des „Anteilsfaktors“, mit dem der anteilige Aufwand für Altanschließer berechnet worden sei. Der Kalkulation lasse sich nicht entnehmen, ob bzw. in welcher Weise ein Kostenanteil für die Mitbenutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage durch die Autobahnsiedlung (Z.) abgesetzt worden sei; insoweit sei kein Flächenanteil angesetzt worden. Die vorgelegte Vergleichsermittlung sei unbrauchbar, weil lediglich Flächen, jedoch kein Aufwand dargestellt sei, so dass eine nachvollziehbare Grundlage für eine Nachberechnung fehle. Bis 2000 und danach habe der Zweckverband bzw. der von ihm beauftragte Betriebsführer, die Stadtwerke A-Stadt GmbH, pflichtwidrig keine Fördermittel für die Herstellung der Kläranlage beantragt, obwohl mit einer Förderung von bis zu 68 % der Herstellungskosten habe sicher gerechnet werden können. Die Beitragspflichtigen seien entsprechend zu entlasten, nachdem der Anstalt Schadensersatzansprüche in Höhe der nicht realisierten Fördermittel zustünden. Infolge des pflichtwidrig fehlerhaften Anlagebetriebes mindestens in den Jahren 2006 bis 2011 und der Festsetzung von erhöhten Abwasserabgaben von ca. 10 Mio. € gegen den Zweckverband hätten allein von 2007 bis 2009 mind. 582.527,47 € nicht gem. § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet werden können, weil die Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 18b WHG betrieben worden sei. Das gleiche gelte für die Folgejahre, wobei die Beträge nicht bekannt seien. Auch diesbezüglich führe die Anstalt zivilrechtliche Schadensersatzverfahren gegen den ehemaligen Betriebsführer. Die Beitragspflichtigen seien so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sich der Zweckverband pflichtgemäß verhalten hätte. Außerdem habe die Anstalt bei der Angabe der Kostenerstattung einen wesentlich zu niedrigen Betrag angesetzt. Ausgewiesen seien für den Abzug bei „Kostenerstattungen“ für Kanäle nur 236.480,66 €. Die Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin für „Herstellung und Erneuerung Entwässerungskanalisation für öffentliche Straßen in der Straßenbaulast der Stadt Weißenfels“ sowie für „Baukostenzuschüsse“ sei viel höher. Zudem seien die bislang übersandten Unterlagen derart unvollständig, dass eine gewissenhafte Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Kalkulationsergebnisses nicht gewährleistet sei. Es sei die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Dies betreffe fehlende Fördermittelbescheide, sog. MIDEWA-Verträge, Nachweise über die durch Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen, Angaben zur Verrechnung von Investitionsaufwand mit der Abwasserabgabe sowie Nachweise zu Kostenerstattungen.

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Weitere Einwendungen beträfen den „Grundsatz der konkreten Vollständigkeit“. Eine Präklusion durch die zeitlich früher abgegebene Erklärung, wonach der Normkontrollantrag auf die Unwirksamkeit der Beitragssatzermittlung gestützt werden solle, bestehe nicht. Die maßgeblichen Entscheidungen seien seinerzeit noch nicht bekannt gewesen und die anstehenden Fragen seien durch das Gericht unabhängig vom Parteivortrag von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Hinsichtlich der Satzungsregelungen zur Ermittlung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse in § 4 Abs. 4 der angegriffenen Satzung vom 9. Juli 2015 - BS 2015 - liege eine Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse für Bebauungsplangebiete seien unvollständig. Die Vollgeschossdefinition sei unvollständig, weil es an einer Regelung für die Fälle fehle, in denen sich nach der Auffangregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BS 2015 eine Zahl von „Null“ Vollgeschossen ergebe. Die „Höhe der baulichen Anlagen“ in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 BS 2015 werde im Hinblick auf Firsthöhe bzw. Traufhöhe nicht spezifiziert. Auch hier könne bei der Anwendung der Berechnungsvorschrift das Ergebnis „Null“ lauten, zumal ausdrücklich bestimmt sei, dass auf ganze Zahlen abgerundet werden müsse. § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e Unterbuchst. cc BS 2015 sei unklar und deshalb nicht anwendbar. Soweit in der Satzung zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse auf die „in der näheren Umgebung überwiegend“ vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werde, fehle im Hinblick auf § 34 BauGB der Bezug zu dem Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung. Die Auswirkungen der unvollständigen Maßstabsregelungen erstreckten sich infolge der Bezugnahme in § 4 Abs. 5 BS 2015 auf alle Grundstücke im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder nach § 35 Abs. 6 BauGB. Für bestimmte Grundstücke (z.B. Dauerkleingärten und Friedhöfe) fehle eine satzungsrechtliche Festlegung der maßgeblichen Grundstücksfläche für den Fall, dass sie über die Grenzen des Bebauungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. über die Grenzen des Innenbereichs hinaus genutzt würden.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung A-Stadt - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 9. Juli 2015 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie macht geltend, die Antragsteller hätten ihren Antrag, der erst auf Grund der im Februar 2016 erfolgten Klageänderung gegen sie rechtshängig sei, zunächst konkludent und später ausdrücklich mit Schriftsatz vom 30. August 2016 auf die Beitragssatzregelung des § 5 BS 2015 beschränkt. Die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 erfolgte Erweiterung des Normenkontrollantrags auf verschiedene Regelungen des § 4 BS 2015 sei deshalb der Überprüfung durch das Gericht entzogen. Dieser Schriftsatz sei ihr schon nicht entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Gericht zugestellt worden. Weiterhin werde einer Antragserweiterung nicht zugestimmt; diese sei auch nicht sachdienlich. Schließlich sei die Antragserweiterung verfristet und die Antragsteller hätten durch ihre Erklärung im Hinblick auf andere Gründe der Unwirksamkeit explizit auf das Antragsrecht und eine Überprüfung verzichtet.

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§ 5 BS 2015 sei rechtmäßig. Die Kosten für die Erweiterung der Kläranlage A-Stadt hätten in den Herstellungsbeitrag miteinbezogen werden dürfen, da maßgeblich allein das Abwasserbeseitigungskonzept mit dem darin enthaltenen Schmutzwasserbeseitigungskonzept sei. Nach dieser Konzeption sei die Kläranlage noch nicht fertig hergestellt gewesen. Die Wirksamkeit der Beitragssatzfestlegung sei dadurch, dass zur Berücksichtigung von Prognoserisiken nur 85 % des kalkulatorisch ermittelten höchstzulässigen Beitragssatzes festgelegt worden seien, nicht berührt. Ein Beitragssatz, der hinter dem höchstzulässigen Beitragssatz zurückbleibe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Satzung.

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Die tatsächlichen Behauptungen der Antragsteller seien teilweise unzutreffend. Die Kläranlage sei in den Jahren 2013 bis 2015 nur von 99.050 EW auf 125.000 EW ausgebaut worden. Zu berücksichtigen seien zwischenzeitlich durchgeführte, nicht planfeststellungs- oder wasserrechtlich genehmigungsbedürftige Erweiterungsmaßnahmen sowie Kapazitätsnachberechnungen. Daher sei die Schlussfolgerung der Antragsteller falsch, dass die Erweiterung zu 100 % den Großeinleitern zuzurechnen sei. Auch die von den Antragstellern genannte Verteilung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung mit 70 % für die industriellen Einleiter und 30 % für die sonstigen Einleiter sei falsch. Eine erhöhte Schmutzfracht durch Produktionsabwasser des Schlachthofes sei auf Grund der fleischwerkeigenen Vorbehandlung nicht gegeben. Es habe vielmehr kommunale Qualität.

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Das Vorteilsprinzip sei nicht verletzt. Ausgehend vom Prinzip der Solidargemeinschaft werde es üblicherweise weder für erforderlich gehalten, Aufwand für bestimmte Benutzer/Benutzergruppen auszugliedern, noch unterschiedliche Beitragssätze zu bilden. Der Einwohnerzahl-Einwohnergleichwert-Kostenvergleich sei auch methodisch unhaltbar. Verfehlt sei weiterhin die Berufung darauf, dass im Gebührenrecht differenzierte Gebührensätze gemäß dem Gebot der Leistungsproportionalität möglich seien. Ein Zwang zum Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen zwischen der beitragserhebenden Körperschaft und am Ort vorhandenen Großeinleitern, die besonders viel oder besonders stark verschmutztes Abwasser lieferten, bestehe im Rahmen der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Bei dem Vorteil gehe es um (subjektive) Gebrauchs- und Nutzungswerte; ein genereller Gewerbezuschlag komme aber nicht in Betracht. Die Art der baulichen Nutzung sei entgegen der Auffassung der Antragsteller kein geeignetes Abgrenzungs- und Differenzierungskriterium. In ihrem Gebiet seien auch keine konkreten bauplanungsrechtlichen Festlegungen für Gebiete mit besonders abwasserintensiven Industrien o.ä. getroffen worden, die dem Satzungsgeber auf Grund der dadurch für bestimmte Grundstücke dauerhaft festgeschriebenen Vorteilslage von vornherein eine entsprechende grundstücksbezogene Gruppenbildung aufdrängen würde.

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Zur Beantwortung der Frage, ob nicht ausnahmsweise doch eine - wie auch immer geartete - Differenzierung bei der Beitragsbemessung unter besonderer Berücksichtigung der abwasserintensiven Industrie erforderlich sei, sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Zum Vergleich seien die Investitionskosten ermittelt worden, die angefallen wären, wenn die öffentliche Einrichtung ausschließlich an kommunalen Zwecken ausgerichtet und ein dementsprechendes Netz sowie eine hierfür auskömmliche kleinere Kläranlage mit einer Kapazität von 50.000 Einwohnerwerten errichtet worden wäre. Eine Differenzierung sei danach nicht zwingend gewesen, da die industriebedingten Mehrkosten innerhalb der anerkannten Typisierungsgrenzen von 10 - 12 % lägen. Außerdem wären die rechtlichen Risiken zu groß gewesen, wenn sie sich für eine Differenzierung entschieden hätte. Die Kritik der Antragsteller an dem Gutachten sei nicht substanziiert; sie könnten nicht darlegen, dass sie den ihr zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum überschritten habe. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sei nicht gegeben. Das Vorteilsprinzip werde durch die Beitragsfestsetzung gewahrt. Eine sonstige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses sei nicht dargetan und liege auch nicht vor.

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Das Aufwandsüberschreitungsverbot sei ebenfalls nicht verletzt.

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Die Regenüberlaufbecken seien direkter Bestandteil der Mischwasserkanalisation. Daher sei es folgerichtig, dass für den Mischwasserkanal wie für diese Becken die Kostenverteilungsschlüssel nach der Drei-Kanal-Methode angewandt würden, um den Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung als Abzugskapital festzustellen. Dass die Becken nur mit einem Anteil von 11 % anzusetzen seien, könnten die Antragsteller nicht belegen, so dass der Einwand insoweit unsubstanziiert bleibe. Eine auf § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA beruhende Ausscheidung von Kosten für die Beseitigung von sog. Fremdwasser werde von der herrschenden Rechtsprechung bereits im Ansatz verneint. Zudem könne es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts allenfalls um Materialkosten handeln, die zu einer marginalen Steigerung der Herstellungskosten führten. Im Übrigen seien sie und ihre Aufgabenträgerin insoweit nicht untätig geblieben. Habe die Planung des Jahres 1994 noch einen Fremdwasseranteil von 40 - 50 % berücksichtigt, sei in der Planung 2011 nur noch ein Anteil von 20 % eingestellt worden; aktuell sei der Fremdwasseranteil noch niedriger. Auch die Kanalsanierungskosten für die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommenen Kanalbaumaßnahmen seien nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2009 dem Herstellungsaufwand zuzurechnen. Die Frage, ob es sich bei den Altkanälen um Provisorien gehandelt habe, spiele nur bei der konkreten Beitragserhebung eine Rolle. Das Vorbringen der Antragsteller zur richtigen Referenzgröße zur Ermittlung des Anteilsfaktors für die Altanschließer beruhe auf einem Missverständnis. Die durch die Anstalt entsorgten Grundstücke der sog. Autobahnsiedlung (Z.) seien in die Flächenermittlung aufgenommen worden. Die Einbeziehung des darauf entfallenden Aufwandes und der Flächen sei als Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden, weil mit allen Beteiligten eine Aufgabenübertragung bereits abgesprochen gewesen sei. Aber selbst bei einer Herausnahme sei ausweislich einer vorgenommenen Nachberechnung der höchstzulässige Beitragssatz des allgemeinen Herstellungsbeitrages nicht überschritten. Im Gegensatz zur Darstellung der Antragsteller habe sich der ehemals zuständige Zweckverband für den Neubau der Kläranlage Ende der 90er Jahre in erheblichem Maße um Fördermittel bemüht. Mit vier Anträgen seien zwischen 1995 und 1996 Mittel in einem Gesamtvolumen von etwas mehr als 126 Mio. € beantragt worden. Die Forderung der Antragsteller, den beitragsfähigen Aufwand zu mindern, sei unsubstanziiert, konkrete Versäumnisse hätten sie nicht benennen können. Die GRW-Mittel seien deshalb abgelehnt worden, weil der gewerbliche Anteil der Einleiter für nicht ausreichend erachtet worden sei. Das Aufwandsüberschreitungsverbot sei auch nicht hinsichtlich der erhöhten Abwasserabgaben bzw. der abgelehnten Verrechenbarkeit verletzt. Die Abwasserabgabezahlungen stellten schon keinen Herstellungsaufwand dar und seien daher nicht in den Herstellungsaufwand eingeflossen. Die gegen den Zweckverband gerichteten Forderungen seien sämtlich von ihr geleistet worden. Die sog. Verrechenbarkeit der Abwasserabgabe führe nicht zu einer unmittelbaren Minderung der Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung. Die Verrechnung sei allenfalls gebühren-, aber nicht investitionskosten- und damit auch nicht beitragsrelevant. Sei also schon die tatsächlich verrechnete Abwasserabgabe nicht beitragsrelevant, gelte dies umso mehr für die nicht verrechnete Abgabe. Zusätzliche Fördermittel seien nicht zu berücksichtigen. Die in einem MZ-Artikel genannten 15 Mio. € seien vom Land Sachsen-Anhalt außerplanmäßig gewährt worden. Von 15 geförderten Maßnahmen hätte acht ganz und drei teilweise die Niederschlagswasserkanalisation betroffen. Die Bewilligung für Maßnahmen an der Schmutzwasserkanalisation sei im Zeitpunkt der Fertigstellung der Globalkalkulation am 6. Mai 2015 nicht absehbar gewesen, so dass sie nicht, auch nicht prognostisch, in Ansatz hätten gebracht werden können. Denn nicht nur sei die Gewährung von einer hochwasserbedingten Schädigung der Anlagen abhängig gewesen, sondern auch davon, dass in Abhängigkeit von allen anderen Antragstellern hinreichende Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus wäre auch bei einer Berücksichtigung der Fördermittel das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt. Aus dem Beteiligungsbericht 2015 für das Geschäftsjahr 2014 ergebe sich auch nicht, dass die Anstalt für die Jahre 2014 und 2015 mit Fördermitteln in Höhe von 14,8 Mio. € gerechnet habe. Außerdem seien nur die Fördermittel einzuberechnen, welche die Schmutzwasserbeseitigung beträfen. Falsch sei die Auffassung, es seien zu wenige Kostenerstattungen in Abzug gebracht worden und es seien auch die Kostenerstattungen der Stadt als Straßenbaulastträgerin zu berücksichtigen. Die Kostenerstattungen der Straßenbaulastträger, welche die Niederschlagswasserentsorgung beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, weil diese Kostenanteile von vornherein ausgegliedert worden seien. Solche Erstattungen beträfen allein das Innenverhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Anstalt. Weitere Unterlagen als die bislang überreichten müsse sie nicht vorlegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist ganz überwiegend zulässig (I.) und insoweit auch begründet (II.).

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I. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der angegriffenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung A-Stadt - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 9. Juli 2015 - BS 2015 - gestellt worden. Die Antragsteller können auch als Grundstückseigentümer, die mit noch nicht bestandskräftigen Bescheiden auf der Grundlage der Satzung zu einem allgemeinen Herstellungsbeitrag bzw. zu einem Herstellungsbeitrag II herangezogen worden sind, geltend machen, durch die Anwendung der Regelungen in der Satzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein.

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Die Antragsgegnerin hat i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Satzung erlassen. Insoweit haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine subjektive Antragsänderung vorgenommen. Bei der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in dem Erörterungstermin, mit der erst die Antragsgegnerin benannt worden ist, handelt es sich nicht um eine Klarstellung bzw. eine die Identität des Beteiligten nicht berührende Berichtigung der Parteibezeichnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2002 - 8 C 3.02 -, zit. nach JURIS; Eyermann, VwGO, 14. A., § 91 Rdnr. 22). Der Antrag hatte sich zunächst ausdrücklich gegen die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR als eigenständige juristische Person (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AnstG LSA; vgl. auch § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerichtet. Aus der Begründung des Antrags ergab sich insbesondere auch nicht, dass die Körperschaft als Antragsgegner benannt werden sollte, welche die Satzung erlassen hat und sich die Antragsteller lediglich in der Bezeichnung geirrt haben. Eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da es sich dabei um eine auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zugeschnittene Norm handelt und § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Normenkontrollverfahren eine eigenständige Regelung trifft. Die Auswechslung des Antragsgegners, die innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist, ist vielmehr wie eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 1993 - 7 B 158.92 -; VGH Hessen, Beschl. v. 5. August 1987 - 5 N 538/85 -, jeweils zit. nach JURIS). § 91 VwGO ist im Normenkontrollverfahren entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. A., § 91 Rdnr. 4, m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rdnr. 94). Diese subjektive Antragsänderung ist zulässig, weil sich die Beteiligten rügelos auf sie eingelassen haben (§ 91 Abs. 2 VwGO); sie wäre im Übrigen auch sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO.

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Dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 noch weitere Einwendungen gegen die Satzung erhoben haben, führt nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrags. Der Normenkontrollantrag richtete sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin von vornherein nicht nur gegen § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015, mit dem die Beitragssätze festgelegt werden. Vielmehr war der Antrag umfassend gestellt; lediglich die Begründung beschränkte sich ausdrücklich auf Einwendungen gegen einzelne Satzungsregelungen. Auch die Erklärung der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. August 2016, dass die Unwirksamkeit der Satzung auf die Fehlerhaftigkeit der Beitragssätze gestützt und andere zeitweilig in Betracht gezogene andere Unwirksamkeitsgründe nicht geltend gemacht werden sollten, betraf allein die Begründung des Antrags und nicht dessen Gegenstand. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser Schriftsatz auf eine Aufforderung des Berichterstatters mit Verfügung vom 8. August 2016 erfolgte. Danach sollten die Antragsteller, falls sie eine Unwirksamkeit der Satzung auch aus anderen Gründen annähmen, diese Einwendungen nunmehr erheben, damit die Antragsgegnerin insoweit Stellung nehmen könne. Im Übrigen wäre eine Antragsbeschränkung auf die Regelung des § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015 sinnlos gewesen, da bei einer Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen die Satzung ohnehin gesamtnichtig ist.

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Soweit mit dem Antrag § 15 Abs. 1 und 2 BS 2015 angegriffen wird, ist er allerdings unzulässig. Danach stellt die Nichterfüllung bestimmter Pflichten aus den §§ 12 und 13 BS 2015 jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer bestimmten Höhe geahndet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im „Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit von bestimmten Rechtsvorschriften. Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 - und - 4 K 185/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Da § 15 Abs. 1 und 2 BS 2015 über die Festlegung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenbestimmung keinen weiteren Regelungsinhalt hat, ist für seine Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

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II. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag begründet.

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Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen sind zwar nicht durchgreifend (1. - 2.). Die §§ 1 bis 14, 15 Abs. 3 und 16 BS 2015 sind aber deshalb ungültig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), da die in § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015 festgesetzten Beitragssätze die jeweils höchstzulässigen Beitragssätze in einem solchen Umfang unterschreiten, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vorliegt (3.). Auf die Fehlerhaftigkeit der von den Antragstellern gerügten Bestimmungen des § 4 BS 2015 kommt es danach nicht mehr an (4.).

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1. Die Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab des § 4 BS 2015 verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller weder gegen das Vorteilsprinzip (a) noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (b) noch gegen den Gleichheitsgrundsatz (c).

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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BS 2015 werden der allgemeine Herstellungsbeitrag und der Herstellungsbeitrag II nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet, der im Wesentlichen auf die (zulässige) Zahl der Vollgeschosse (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 4 BS 2015) sowie die Grundstücksfläche nach ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit (§ 4 Abs. 3 BS 2015) abstellt (sog. Vollgeschossmaßstab).

29

a) Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht ist von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Einrichtung auszugehen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS). Ein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA besteht (jedenfalls) dann, wenn mit der Anschlussnahme an die Einrichtung bzw. der Möglichkeit dazu eine grundsätzliche Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes und dadurch des Verkehrswertes des Grundstückes verbunden ist. Es handelt sich dabei um einen durch die (Möglichkeit der) Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vermittelten besonderen wirtschaftlichen Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstückes steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist, sofern das Grundstück nach der Verkehrsauffassung in seinem Wert steigt. Da der Beitrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA also den durch die Anschlussnahme bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme der Einrichtung vermittelten Vorteil abgelten soll, ist nach dem Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt im Anschlussbeitragsrecht bei der Vorteilsbemessung i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung neben der anrechenbaren Grundstücksfläche auch die Anzahl der (zulässigen) Vollgeschosse berücksichtigt werden darf. Denn insoweit vergrößert sich mit steigender baulicher Nutzung und zu erwartendem steigenden Schmutzwasseranfall auch der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstückes (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v 5. Mai 2011 - 4 L 175/09 -, zit. nach JURIS). Ein nutzungsbezogener Flächenmaßstab und damit auch der in der angegriffenen Satzung verwendete Vollgeschossmaßstab verstößt danach nicht gegen das Gebot, Beiträge nach Vorteilen zu bemessen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. August 2005 - 4 M 255/05 -, m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2166). Dass es einige wenige (industrielle) Großeinleiter gibt, zwingt unter Vorteilsgesichtspunkten schon nicht zu einer Änderung oder Ergänzung des Maßstabes oder zur Vornahme besonderer Vereinbarungen mit diesen Großeinleitern, unabhängig von der Zulässigkeit solcher Regelungen und Vereinbarungen. Da vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen ist und daher die abwasserrelevante Nutzbarkeit eines Grundstückes Basis für den Beitragsmaßstab sein muss, kann es - anders als im Benutzungsgebührenrecht - nicht auf Art und Umfang der tatsächlichen Einleitung von Abwasser ankommen (vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 17. November 2015 - 4 KO 252/12 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. November 2001 - 4 K 24/99 -, jeweils zit. nach JURIS). Ansonsten könnten unbebaute, aber bebaubare Grundstücke nicht herangezogen werden. Ein genereller Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke wäre mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA unvereinbar, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass von solchen Grundstücken aus die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung typischerweise stärker als von Wohngrundstücken aus benutzt wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Dezember 2016 - 4 M 221/16 (4 M 171/16) -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2171; Rdnr. 1041; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. August 2005 - 4 M 255/05 -, m.w.N.; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NdsKAG, § 6 Rdnr. 208, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 - 2 S 434/07 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 30. April 1996 - 8 B 31.96 - und Beschl. v. 26. Juli 1993 - 8 B 85.93 -, jeweils zit. nach JURIS). Besondere Regelungen für Großeinleiter (vgl. z.B. § 20 Satz 1 SächsKAG; vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1184a) bestehen in Sachsen-Anhalt gerade nicht. Ein möglicher Sonderfall, der zu differenzierten Maßstabsregelungen zwingen könnte, wären planungsrechtliche Vorgaben, mit denen eine abwasserintensive Nutzungsmöglichkeit für bestimmte Grundstücke festgelegt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit von der abwasserintensiven Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 23 B 96.4172 -, zit. nach JURIS). Dass solche Vorgaben im Satzungsgebiet bestehen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr ausdrücklich bestritten.

30

b) Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist ebenfalls nicht gegeben. Es besagt als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf; dabei schützt es nur vor einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Beitrag und dem einem Grundstück durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Vorteil (BVerwG, Beschl. v. 15. April 2015 - 9 C 19.14 -; Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 10 BN 3.06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Fall eines Beitragssatzes (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015) für die Schmutzwasserentsorgung von 2,02 € pro m2 der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche (allgemeiner Herstellungsbeitrag) bzw. 0,73 € pro m2 der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche (Herstellungsbeitrag II) keinesfalls erfüllt.

31

c) Der nutzungsbezogene Flächenmaßstab in der angegriffenen Beitragssatzung verstößt trotz des Fehlens weiterer Regelungen oder Vereinbarungen für (industrielle) Großeinleiter auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. August 2005 - 4 M 255/05 -, m.w.N.). Dem landesrechtlichen Vorteilsbegriff werden bundesrechtlich durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip sehr weite Grenzen gezogen (so BVerwG, Beschl. v. 15. April 2015 - 9 C 19.14 -; Beschl. v. 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Soweit vertreten wird, dass der Gleichheitssatz es gebieten könnte, die Eigentümer solcher Grundstücke, die in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werden, mit höheren Beiträgen zu belasten, wenn die ihretwegen erforderlich gewordene größere Dimensionierung und bessere Ausstattung der Kläranlage auch tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 - 2 S 434/07 -; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 16. März 2005 - 23 BV 04.2295 -; VG Würzburg, Urt. v. 9. Mai 2012 - W 2 K 11.1038 -, jeweils zit. nach JURIS), folgt der Senat dem nicht (noch offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte nur an die unterschiedlich hohen Einleitmengen von industriellen Großeinleitern und den übrigen Einleitern anknüpfen. Dass den Grundstücken dieser Großeinleiter durch die Schaffung der Anschlussmöglichkeit eine derartige Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts zuteil werde, dass es grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt wäre, die entsprechend größeren Vorteile im Wege einer an sich zulässigen Typisierung zu vernachlässigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 a.a.O.), ist nach dem in Sachsen-Anhalt geltenden Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA gerade nicht der Fall. Die Verursachung unterschiedlich hoher Aufwendungen trotz eines vergleichbaren beitragsrechtlichen Vorteils ist von vornherein ungeeignet, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Denn das Kommunalabgabengesetz stellt mit § 6 Abs. 5 KAG LSA für die Beitragsbemessung bewusst nicht auf die durch das Grundstück verursachten Entsorgungskosten ab. Danach gilt nicht das Veranlassungsprinzip, sondern das Solidarprinzip, und jeder Grundstückseigentümer hat sich an den Kosten der Einrichtung nur in dem Umfang zu beteiligen, in dem sein Grundstück Vorteile von der Einrichtung hat (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2149; vgl. weiter OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13. Januar 2011 - 2 LB 17/10 -; VGH Bayern, Urt. v. 23. Juli 2009 - 20 BV 08.1197 -, jeweils zit. nach JURIS).

32

d) Es kann danach offen bleiben, ob nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2011 - 9 B 41.11 -; Beschl. v. 24. September 2009 - 9 BN 1.09 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 181/07 -, jeweils zit. nach JURIS) eine Gleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Anwendung dieses Grundsatzes wäre angesichts der erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten, die mit zusätzlichen Regelungen oder besonderen Vereinbarungen verbunden wären, nicht ausgeschlossen (so i.E. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 667i, m.w.N.).

33

2. Auch verstoßen die festgesetzten Beitragssätze in § 5 Abs. 1 und 2 BS 2015 nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS).

34

Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zu schaffen. Dabei ist, um den Anforderungen des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA zu genügen, lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS, Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2126).

35

a) Die Kosten für den zusätzlichen Ausbau der Kläranlage A-Stadt auf der Grundlage der im Jahr 2012 erteilten Genehmigung mussten nicht deshalb aus dem Aufwand für die streitbefangenen Herstellungsbeiträge ausgeschieden werden, weil die bis zum Jahr 2000 unstreitig ausgebaute Kläranlage schon zu diesem Zeitpunkt als Teileinrichtung fertig hergestellt worden war und es sich daher bei dem zusätzlichen Ausbau um eine Erweiterung der (Teil)Einrichtung handelte (so Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2130, Rdnr. 975, 978).

36

Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abwasserentsorgung ist die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS), so dass dieses Konzept auch entscheidend für die Frage ist, wann eine Einrichtung als fertig hergestellt zu betrachten ist. Denn das Abwasserbeseitigungskonzept ist maßgebend für den Umfang der (erstmaligen) Herstellung der Einrichtung und der Abgrenzung zu anderen beitragspflichtigen Maßnahmen. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Einrichtung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und sie ist erst dann (fertig) hergestellt, wenn die Gesamtanlage in der gesamten Ausdehnung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept betriebsbereit geschaffen worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009, a.a.O.; Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 2126; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Oktober 2011 - 4 L 172/11 -). Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, zit. nach JURIS).

37

Soweit die Antragsteller vortragen, dass nach der „Genehmigungsplanung und dem damaligen Anlagenkonzept des ZAW“ die Kläranlage bereits im Jahr 2000 erstmals endgültig hergestellt gewesen sei, obwohl das Kanalnetz noch nicht gleichzeitig mit der Kläranlage ebenfalls erstmalig hergestellt gewesen sei, machen sie schon nicht geltend, dass es sich dabei um ein Abwasserbeseitigungskonzept gehandelt habe. Dem ersten für das Gebiet der Antragsgegnerin erstellten Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes für Abwasserentsorgung A-Stadt vom 11. Dezember 2006 lässt sich nicht in hinreichender Weise entnehmen, dass der Verband die Kläranlage schon im Jahr 2000 als bereits fertig hergestellt ansah. Vielmehr wird in dem Erläuterungsbericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Rahmen der Erweiterung des Schlachthofes in A-Stadt der Ausbau der Verbandskläranlage auf 114.750 EW geplant sei. Der Umstand, dass in dem Erläuterungsbericht und auch der dazugehörenden Tabellenübersicht der Klärwerke von einer „Erweiterung“ der Kläranlage gesprochen wird, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei ersichtlich um einen untechnischen Gebrauch dieser Formulierung als Synonym für den im Zusammenhang mit der Kläranlage mehrfach benutzten Begriff „Ausbau“ (vgl. im Gegensatz dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010, a.a.O., in dem ein „Erneuerungskonzept“ aufgestellt worden war).

38

Ob trotz Fehlens eines Abwasserbeseitigungskonzeptes eine Kläranlage schon als Teileinrichtung als fertig hergestellt betrachtet werden kann, muss nicht im Einzelnen geklärt werden. Jedenfalls müsste eine mit einem Abwasserbeseitigungskonzept insoweit vergleichbare, für Dritte erkennbare und schriftlich fixierte Willensäußerung der zuständigen Körperschaft vorliegen, ab wann die Kläranlage vor der Herstellung der gesamten Einrichtung als fertig hergestellt angesehen werden solle. Eine solche Willensäußerung ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der von den Antragstellern genannten Genehmigungsplanung oder dem Anlagenkonzept.

39

An ihrem Vorbringen, sowohl der Zweckverband als auch die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR hätten auch das zu der „alten“ Kläranlage zugehörige Kanalnetz als bereits endgültig hergestellt betrachtet, halten die Antragsteller nach den Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. Zudem haben sie auch insoweit nicht geltend gemacht, diese Festlegungen seien in einem Abwasserbeseitigungskonzept getroffen worden, sondern auf die Definition der Einrichtungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen des Zweckverbandes und der Anstalt verwiesen. Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen können ein Abwasserbeseitigungskonzept aber nicht ersetzen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. November 2011 - 4 L 140/09 -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2126, m.w.N.). Dass vor Geltung des ersten Abwasserbeseitigungskonzepts eine vergleichbare Willenserklärung des Zweckverbandes vorlag, ist schon nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

40

b) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller dienen die beiden neu errichteten Regenüberlaufbecken nicht vollständig der Niederschlagsentwässerung. Wenn die Becken in einer in eine Kläranlage entwässernde Mischwasserkanalisation eingebunden sind und damit für die Funktion des Netzes notwendig sind, handelt es sich nicht um Niederschlagswasserbauwerke, sondern um Mischwasseranlagen, auf die aus Praktikabilitätsgründen der für das Mischwasserkanalnetz anwendbare Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 -, zit. nach JURIS: pauschal 50 % für Schmutzwasserentsorgung; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 31. März 2003 - 23 B 02.1936 -, zit. nach JURIS). Nur wenn die Becken - was sich auch aus der von den Antragstellern als Beleg für ihre Auffassung zitierten Stelle der Kalkulation (BA R, Bl. 104) ergibt - zur reinen Entlastung des Vorfluters dienen, muss möglicherweise eine vollständige Zuordnung zu der Niederschlagsentwässerung erfolgen. Die Antragsgegnerin hat aber unwidersprochen dargelegt, dass die Becken hydraulisch den Zufluss zur Kläranlage begrenzen.

41

Dass der in der Kalkulation für das Mischwasserkanalnetz berechnete Verteilungsschlüssel von 43,47 % für den Schmutzwasserbeseitigungsanteil, der nach der sog. Dreikanalmethode errechnet worden ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2142; zum Gebührenrecht: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 -, zit. nach JURIS), für sich genommen fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt.

42

c) Der beitragsfähige Aufwand ist nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA um einen auf die Ableitung von unzulässig in die Anlagen eindringendes oder eingeleitetes Drän- oder Regenwasser (Fremdwasser) entfallenden Anteil zu vermindern (so auch VG Halle, Urt. v. 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 738; OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 - und v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, jeweils zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. März 1983 - 2 S 361/81 -, LS zit. nach JURIS; noch offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, zit. nach JURIS).

43

Nach den einschlägigen technischen Regelwerken wird bei der Bemessung der Größe der Schmutzwasserkanäle für Fremdwasser ein „Sicherheitszuschlag“ empfohlen. Teilweise wird eine Berücksichtigung des Kostenanteils für das Fremdwasser bzw. dieses „Sicherheitszuschlags“ im Rahmen des sog. „Gemeindeanteils“ verlangt (VG Potsdam, Urt. v. 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1843). Ein Abzug derjenigen Kosten, die sich daraus ergeben haben, dass die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung technisch so ausgerichtet ist, dass sie einen bestimmten „Fremdwassereintrag“ verkraften kann, wäre nach § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA vorzunehmen, wenn ein Vorteil der Allgemeinheit bestünde, der - wie etwa der Straßenentwässerungsanteil an der Oberflächenentwässerung - über den jedem baulich nutzbaren oder genutzten Grundstück vermittelten Vorteil hinausgeht (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. April 2006 - 4 L 186/05 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Der konstruktive Fremdwasserzuschlag und die dadurch bewirkte etwas größere Auslegung von Anlagenteilen (z.B. der Kanalquerschnitte) kommt aber den Benutzern der Einrichtung zugute; dies entspricht dem Vorsorgegedanken. Die Aufnahmefähigkeit für Abwässer und die Funktionssicherheit der Einrichtung sollen auch bei widrigen Umständen möglichst jederzeit gewährleistet sein. Auch in solchen Situationen sollen eine Kapazitätsüberlastung, gegebenenfalls Rückstaus und Grundstücksüberschwemmungen vermieden werden. Dies kommt ebenso wie die Einrichtung überhaupt den Benutzern im Verbandsgebiet zu Gute und gegebenenfalls sonstigen rechtmäßigen Benutzern. Insoweit ist insbesondere auch keine Kostenaufteilung wegen nebenbei erfolgender Niederschlagswasserbeseitigung veranlasst. Dass die Einrichtung Schächte aufweist, bei denen in Kauf genommen werden muss, dass in Extremsituationen von der normalen Niederschlagsentwässerung nicht gefasstes Niederschlagswasser eindringen kann, ändert nichts an der alleinigen Zweckbestimmung der Einrichtung und aller ihrer Funktionselemente zur gesicherten Schmutzwasserentsorgung. Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) besteht ein Gestaltungsspielraum für den Einrichtungsträger, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf. auch häufigerer Austausch von Teilen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, zit. nach JURIS; a.M.: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1843). Soweit die Antragsteller auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 24. März 2014 (- 9 LC 191/11 -, zit. nach JURIS) verweisen, war dort die Erhebung von Niederschlagswassergebühren streitbefangen. Für die Beitragserhebung lässt sich der Entscheidung - wovon die Antragsteller hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin genannten Entscheidung sogar selbst ausgehen - nichts entnehmen.

44

Ob eine andere Bewertung geboten ist, wenn der Einrichtungsträger auf Grund eigener Untätigkeit einen außergewöhnlich hohen Fremdwasseranteil zu verantworten hat (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2013, a.a.O.), kann offen bleiben. Eine solche Fallgestaltung ist schon weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Eigenüberwachungsergebnisse der Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR für die Jahre 2015 bis 2017) hinreichend belegt, dass der Fremdwasseranteil stetig gesunken ist.

45

d) Die Aufwendungen für Kanalsanierungen mussten nicht als (zumindest teilweiser) Erhaltungsaufwand für Instandsetzung und Instandhaltung behandelt werden.

46

Die Kosten der Sanierung für Altkanäle, d.h. für Ersatzinvestitionen in Anlagen, die bereits am 15. Juni 1991 vorhanden waren, dürfen in den Aufwand für den Herstellungsbeitrag II einbezogen werden, selbst wenn die Sanierungsmaßnahmen bis zum Ende des Kalkulationszeitraumes ausgedehnt werden. Die Einbeziehung auch solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht dabei nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -). Es handelt sich auch nicht um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung der Einrichtung, sondern allein um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, zit. nach JURIS). Soweit die Antragsteller auf Darlegungen des Landesrechnungshofes zur Abgrenzung von Herstellung und Erhaltung hinweist sowie darauf, dass die Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2009 zur „Kameralistik“ ergangen sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Bilanzierungsmethode hat für die Beantwortung der rechtlichen Frage, ob Kosten der Sanierung für Altkanäle in den Aufwand für den Herstellungsbeitrag II eingestellt werden dürfen, keine Bedeutung.

47

Dass in die Kalkulation Unterhaltungskosten für erst nach dem 15. Juni 1991 gebaute Kanäle eingestellt worden sind, ist ebenfalls weder ersichtlich noch überhaupt von den Antragstellern substanziiert geltend gemacht worden.

48

e) Ob die Altkanäle als Provisorien anzusehen sind (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2127, m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 - zit. nach JURIS), hat - wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht - für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragssatzung keine Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Frage, die allein die konkrete Beitragserhebung im Einzelfall betrifft. Im Übrigen spricht alles dafür, dass das Altkanalnetz nach dem Willen sämtlicher Einrichtungsträger eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit bieten sollte.

49

f) In der Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II sind keine Kosten für Aufwendungen enthalten, die allein dem allgemeinen Herstellungsbeitrag zuzuordnen sind.

50

Bei dem Herstellungsbeitrag II handelt es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von einem „normalen“ Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d.h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Danach gehört zum beitragsfähigen Aufwand beim Herstellungsbeitrag II der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die jeweilige öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und es ist lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2225).

51

(1) Konkrete Anhaltspunkte, dass in dem Herstellungsbeitrag II Aufwendungen enthalten sind, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossene Investitionen betreffen und damit nicht nach dem 15. Juni 1991 getätigt worden sind bzw. dass nach dem 15. Juni 1991 angefallene Übernahmekosten von vor diesem Zeitpunkt errichteten Altanlagen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -) berücksichtigt worden sind, gibt es nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass keine derartigen Übernahmekosten in der Kalkulation enthalten seien. Der bloße Hinweis der Antragsteller, es seien z.B. für das Anschaffungsjahr 1996 auffällig umfangreiche Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Kanalnetz eingestellt worden, ist demgegenüber nicht ausreichend. Die Annahme, möglicherweise sei damit vor dem 15. Juni 1991 angefallener Aufwand in die Kalkulation eingegangen, weil es sich bei diesen Positionen um die Wiedergabe des Buchwertes der Altanlagenteile zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Zweckverband für Abwasserentsorgung A-Stadt gehandelt habe, wird damit nicht belegt. Dem steht schon entgegen, dass überhaupt nur etwa ein Viertel dieser Kanäle in der Kalkulation mit Aufwendungen bei dem Herstellungsbeitrag II eingerechnet wird. Ein weiteres Viertel dieser Kanäle wird mit 0,- € bei den Anschaffungs-/Herstellungskosten gewertet, die restlichen Kanäle werden nur bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag berücksichtigt.

52

Soweit die Antragsteller geltend machen, wegen fehlender Unterlagen zu dem Anlagenverzeichnis und der Übernahme von Altanlagen sei keine Prüfung möglich, ob Kosten für Kanäle zu Recht angesetzt worden seien, und es stelle auch einen systematischen Fehler dar, dass die Kalkulation keine Angaben zu Art, Ausführung und Herstellungsjahr sowie zu der Frage enthalte, ob die Übernahme entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei, haben sie keinen Erfolg. In der Kalkulation werden die Kanäle im Einzelnen mit einer genauen Bezeichnung aufgelistet und das Herstellungsjahr, die Anschaffungskosten und der Restbuchwert genannt. Weiter wird angegeben, ob und in welcher Höhe diese Aufwendungen in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages II eingegangen sind. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, sich - gegebenenfalls mit einer gerichtlich durchzusetzenden - Einsicht in die Verwaltungsunterlagen weitere Informationen zu verschaffen.

53

(2) Soweit Aufwendungen in Rede stehen, die unter (1) fallen oder ausschließlich Investitionen für die nach dem 15. Juni 1991 neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete betreffen, sind sie allein im allgemeinen Herstellungsbeitrag zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II ein Betrag in Höhe von 14.709.850,- € vom beitragsfähigen Aufwand des allgemeinen Herstellungsbeitrages (48.932.751,48 €) in Abzug gebracht worden. Diese Aufwendungen wurden nach der Kalkulation nicht als beitragsfähig für den Herstellungsbeitrag II angesehen. Im Anschluss daran sind, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, Fördermittel und Zuwendungen, gemindert um Auflösungsbeträge, in einer Höhe von 7.053.823,54 € abgezogen worden.

54

(3) Zu Unrecht ist dann allerdings der Restbetrag von 27.169.077,62 € mit einem Anteilsfaktor von 0,5578 multipliziert worden, um nach der Kalkulation eine Abgrenzung der auf den Herstellungsbeitrag II entfallenden Aufwendungen zu erzielen, weil dieser (nur) die anteiligen Investitionen zur ausschließlichen Erweiterung des Entsorgungsgebietes berücksichtige.

55

Soweit Aufwendungen vollständig den Altanschlussnehmern zugutekommen, d.h. Investitionen betreffen, die allein der Entsorgung ihrer Grundstücke dienen (z.B. Sanierungskosten von Altkanälen, die keine Grundstücke von Neuanschlussnehmern entsorgen), sind sie in voller Höhe sowohl dem allgemeinen Herstellungsbeitrag als auch dem Herstellungsbeitrag II zuzuordnen. Denn dabei handelt es sich um Kosten der Herstellung der Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, die gerade nicht von § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA erfasst sind. Eine solche Kostenaufteilung ist der Kalkulation nicht zu entnehmen. Dass es derartige Aufwendungen nicht gegeben haben soll, ist schwer vollstellbar.

56

Aber selbst wenn es sich bei dem in Rede stehenden Restbetrag um nach dem 15. Juni 1991 getätigten und nicht (1) unterfallenden Aufwand für Anlagen(teile) handelt, die sowohl der Entsorgung von Altanschließern als auch von Neuanschließern dienen, ist dieser Aufwand im Rahmen des Herstellungsbeitrages II nicht lediglich teilweise anzusetzen (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2225), sondern sowohl bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag als auch bei dem Herstellungsbeitrag II in voller Höhe einzustellen.

57

Nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA sollen Altanschlussnehmer (auch) dadurch privilegiert werden, indem sie nicht mit dem Aufwand belastet werden, der nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für die Anschlussnahme weiterer Grundstücke angefallen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -; Urt. v. 25. Mai 2005 - 1 L 21/03 -, jeweils zit. nach JURIS). Mit der in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA vorgesehenen Differenzierung zwischen anschließbaren und anzuschließenden Grundstücken hat sich der Gesetzgeber von der Annahme leiten lassen, dass die Anschlussmöglichkeit, die für Grundstückseigentümer, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen waren, jedenfalls faktisch dauerhaft gesichert war, so dass ihnen eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geboten worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. November 2004 - 1 M 62/04 -, zit. nach JURIS). Diese Privilegierung der Altanschlussnehmer besteht jedoch allein darin, dass Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich dazu dienen, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages ausgeschieden wird (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 24. April 2006 - 4 L 213/05 -; Beschl. v. 18. November 2004 - 1 M 62/04 -, a.a.O.). Eine weitergehende Privilegierung dergestalt, dass Aufwand für Anlagenteile, die sowohl Neu- als auch Altanschließern dienen, bei dem Herstellungsbeitrag II - im Gegensatz zu dem allgemeinen Herstellungsbeitrag - nur zu einem bestimmten Anteil eingestellt wird, lässt sich der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht entnehmen. Kosten für Maßnahmen an vor dem 15. Juni 1991 gebauten Anlagen sowie für den Neubau von Anlagen nach dem 15. Juni 1991 sind daher nur dann aus der Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II auszuscheiden, wenn diese Maßnahmen allein den Neuanschließern dienen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. April 2006, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, zit. nach JURIS).

58

Danach ist ein Betrag in Höhe von 12.014.166,12 € zu Unrecht von dem beitragsfähigen Aufwand für den Herstellungsbeitrag II abgezogen worden, so dass sich der umlagefähige Aufwand auf 27.169.077,62 € beläuft, mit der Folge, dass der höchstzulässige Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II schon dadurch um mindestens 0,68 €/m2 ansteigt.

59

g) Hinsichtlich der durch die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR auch tatsächlich entsorgten Grundstücke der sog. Autobahnsiedlung (Z.) ist nach dem substanziierten Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nicht nur der darauf entfallende Aufwand, sondern auch die Fläche der Grundstücke in die Flächenermittlung aufgenommen worden. Dem sind die Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten.

60

h) Soweit die Antragsteller geltend machen, bis 2000 und danach habe der Zweckverband für Abwasserentsorgung A-Stadt bzw. der von ihm beauftragte Betriebsführer, die Stadtwerke A-Stadt GmbH, pflichtwidrig keine Fördermittel für die Herstellung der Kläranlage beantragt, ist schon fraglich, ob nicht realisierte und damit „fiktive“ Zuwendungen in der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn eine Gewährung hinreichend sicher erfolgt wäre und somit ein pflichtwidriges Unterlassen der zuständigen Körperschaft vorlag. Allerdings fehlt es insoweit schon an einer Substanziierung der Antragsteller. Ihre Behauptung, nach der „damaligen Praxis“ habe mit einer Förderung von „bis zu 68 % der Herstellungskosten sicher gerechnet werden können“, belegen sie nicht einmal ansatzweise. Der bloße Verweis auf eine Zeugenaussage der ehemaligen Verbandsgeschäftsführerin und die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend. Demgegenüber stellt die Antragsgegnerin im Einzelnen dar, dass 1995 und 1996 Fördermittel in erheblicher Höhe beantragt und abgelehnt worden seien.

61

i) Die mit dem Investitionsaufwand verrechenbare Abwasserabgabe gem. § 10 Abs. 4 AbwAG ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht im Rahmen der Kalkulation als „verkürzte Abwicklung von Fördermitteln“ als Abzugsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen, da lediglich eine Verminderung der eigentlich zu leistenden Abwasserabgabe bewirkt wird (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; wohl auch VGH Hessen, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, zit. nach JURIS). Die für die Einrichtung geleisteten Abwasserabgaben sind Kosten der Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 2 KAG LSA (vgl. auch § 7 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG LSA), die durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Soweit der Antragsgegnerin bzw. dem Zweckverband für Abwasserentsorgung A-Stadt Kosten durch die Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz nicht entstanden sind, weil mit Investitionen verrechnet wurde, konnte allein der nur fiktive Aufwand nicht gem. § 7 Abs. 1, Abs. 3 AG AbwAG LSA auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 9. Oktober 2003 - 1 K 459/01 -, zit. nach JURIS). Dementsprechend sind die Abwasserabgabezahlungen nach der Darstellung der Antragsgegnerin von vornherein nicht in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages eingeflossen. Ein von den Antragstellern behaupteter „unmittelbarer Effekt der Abwasserabgabenkürzung auf die Höhe der Investitionskosten“ besteht gerade nicht.

62

Es kann danach weiterhin offen bleiben, ob wegen pflichtwidrig fehlerhaften Anlagebetriebes und der Festsetzung von erhöhten Abwasserabgaben gegen den Zweckverband mindestens 582.527,47 € nicht gem. § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet werden konnten. Selbst wenn es zu einer Verrechnung gekommen wäre, hätte sich der beitragsfähige Herstellungsaufwand nicht verringert.

63

j) Dass über die von der Antragsgegnerin eingestellten Zuwendungen hinaus zum maßgeblichen Zeitpunkt weitere Zuwendungen für die Schmutzwasserbeseitigung gewährt worden sind bzw. sicher zu erwarten waren, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Die Antragsgegnerin legt auch im Einzelnen dar, dass und warum keine weiteren Zuwendungen zu berücksichtigen waren. Ihrem Vorbringen in der Antragserwiderung, aus den Beteiligungsberichten 2015 und 2016 ergebe sich entgegen der Auffassung der Antragsteller lediglich, dass als Fördermittel für 2014 ein Betrag von 30.000,- € und für 2015 ein Betrag von 5.564.000,- € gewährt worden sei und auch nur die die Schmutzwasserentsorgung betreffenden Fördermittel hätten berücksichtigt werden müssen, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Soweit Fördermittel für den Hochwasserschutz in Höhe von ca. 15 Mio. € in Rede stehen, verweist die Antragsgegnerin ebenfalls unwidersprochen darauf, dass diese Mittel nach Teil E Ziff. 2.1. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 nur zur Beseitigung im Einzelnen nachzuweisender hochwasserbedingter Schäden dienten. Damit handelte es sich nicht um Zuwendungen Dritter i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Antragsgegnerin. Zudem sind diese Fördermittel nach dem substanziierten Vorbringen der Antragsgegnerin größtenteils für nicht in der Kalkulation enthaltene Maßnahmen gewährt worden.

64

k) Hinsichtlich des Vorbringens der Antragsteller, über den Abzug von „Kostenerstattungen“ für Kanäle in Höhe von 236.480,66 € hinaus sei die an die Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR geleistete Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin für „Herstellung und Erneuerung Entwässerungskanalisation für öffentliche Straßen in der Straßenbaulast der Stadt Weißenfels“ sowie für „Baukostenzuschüsse“ in Höhe von insgesamt 5.389.900,19 € zu berücksichtigen, führt die Antragsgegnerin aus, dass es sich dabei um die Niederschlagswasserentsorgung betreffende Kostenerstattungen durch sie als Straßenbaulastträgerin handele. Dass diese Beträge als Erstattungen für Aufwendungen für die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung gezahlt wurden, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substanziiert geltend gemacht. Das Schreiben der Kommunalaufsicht vom 1. Dezember 2015, in dem ihrer Ansicht nach von einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Anstalt und Antragsgegnerin zur Höhe der Kostenbeteiligung an Maßnahmen der Anstalt die Rede sei, betrifft Maßnahmen nach § 25 Abs. 5 StrG LSA, also Maßnahmen der Straßenentwässerung. Der an dieses Schreiben anknüpfende Vortrag der Antragsteller zu möglichen Vereinbarungen mit eingemeindeten Gemeinden ist ebenfalls unsubstanziiert.

65

l) Die über Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung erwirtschafteten Abschreibungserlöse bzw. die Abschreibungsbeträge selbst - hier nach der Kalkulation (BA R, Bl. 12, 388) die Abschreibungen bis zum 31. Dezember 2015 - sind jedenfalls für die Zeiträume ab 20. Juni 1996 in der Kalkulation eines Herstellungsbeitrages im Anschlussbeitragsrecht nicht, auch nicht zur Verhinderung einer Doppelbelastung, zu berücksichtigen.

66

(1) Soweit - wie gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der seit 20. Juni 1996 geltenden Fassung - eine Beitragserhebungspflicht besteht (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 15. Januar 2002 - LVG 3/01 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. September 2016 - 4 L 12/16 -; Beschl. v. 29. Juni 2015 - 4 M 54/15 -; Beschl. v. 23. Juni 2009 - 4 L 114/09 -, zit. nach JURIS; VG Halle, Urt. v. 24. April 2013 - 6 A 143/11 HAL -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2108) können Aufwendungen für die Herstellung einer Einrichtung originär nur über die Erhebung von Beiträgen und nicht über Benutzungsgebühren erhoben werden (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2109, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. auch § 2 Abs. 1 BS 2015) bestimmt, dass Beiträge u.a. nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. Diese Regelung soll verhindern, dass die abgabenerhebende Körperschaft den Aufwand, den sie in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung, die durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110), ergibt sich zugleich, dass Abschreibungserlöse - und damit auch Abschreibungsbeträge selbst - jedenfalls bei der Kalkulation von vorliegend in Rede stehenden Herstellungsbeiträgen nicht abzuziehen sind (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11. Juli 2005 - 4 M 195/05 -; VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 MD -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. November 2001 - 1 L 152/01 -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2109f., 2147; vgl. weiter Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 848). Denn während Beiträge i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Kapitalbeschaffung für eine beitragsfähige Maßnahme dienen, soll mit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf Herstellungskosten bei der Gebührenkalkulation (vgl. § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA) der Werteverzehr eines Anlageguts während einer Kalkulationsperiode berücksichtigt werden, damit das Kapital erhalten werden kann (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Juli 2003, a.a.O.). Abschreibungserlöse sind daher nur bei einer Ermittlung eines Erneuerungsaufwandes abzuziehen (so auch VG Halle, Urt. v. 31. März 2005 - 4 A 598/03 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 12. November 2004 - 9 B 295/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Dass die eigentlich zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen verpflichtete Körperschaft allein Benutzungsgebühren erhoben hat, steht dem im Hinblick auf die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende Beitragserhebungspflicht nicht entgegen.

67

(2) Ob auf Grund der bis zum 19. Juni 1996 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA - KAG LSA a.F. -, wonach die Landkreise und Gemeinden Beiträge erheben konnten, bis zu diesem Zeitpunkt eine Deckung des Herstellungsaufwandes (auch) durch Benutzungsgebühren erlaubt war (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110), kann offen bleiben. Selbst wenn man annimmt, dass Herstellungskosten zumindest in diesem Zeitraum durch Benutzungsgebühren (teilweise) gedeckt werden konnten, und zudem hier noch eine entsprechende Zwecksetzung bezüglich der in diesem Zeitraum erhobenen Benutzungsgebühren unterstellt, könnten für die Vermeidung einer Doppelbelastung allein die bis 19. Juni 1996 über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob mit der Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Kalkulation des Herstellungsbeitrages eine Doppelbelastung in hinreichender Weise ausgeschlossen ist und ob nicht vielmehr ein auf der Billigkeitsebene stattfindender Ausgleich derjenigen Beitragspflichtigen geboten ist, die schon Gebühren bezahlt haben. Denn bei einer Deckung von Herstellungskosten durch Benutzungsgebühren werden diejenigen nicht belastet, die nicht angeschlossen sind, aber durch die Möglichkeit eines Anschlusses einen - beitragsrechtlich relevanten - Vorteil haben.

68

(3) Auch wenn man lediglich den Abzug der Abschreibungen für den Zeitraum ab 20. Juni 1996 rückgängig macht und im Gegenzug den Ansatz von Auflösungsbeträgen bei Zuwendungen und Erstattungen anteilig streicht, verringern sich die in der Kalkulation für den Schmutzwasserbereich angesetzten Abschreibungen, die nach den Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin 15.485.844,67 € betragen (vgl. auch BA R, Bl. 386 unten, Bl. 388 oben), in erheblichem Umfang. Denn nach der Kalkulation beginnen die längsten Abschreibungszeiträume erst im Jahr 1996; die weitaus meisten Abschreibungszeiträume beginnen sogar erst nach diesem Jahr. Zudem scheint erst Ende 1995 die erste Benutzungsgebührensatzung des Zweckverbandes für Abwasserentsorgung A-Stadt bekannt gemacht worden zu sein. Selbst bei der sehr zurückhaltenden Annahme, dass ein Betrag in Höhe von mindestens 10 Mio. € zu Unrecht als Abschreibungssumme für die Zeiträume ab 20. Juni 1996 angesetzt worden ist, würde der höchstzulässige Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag um mindestens 0,56 €/m2 höher liegen.

69

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, die Abschreibungen seien nach der Kalkulation vom Aufwand in Abzug gebracht worden, so dass sie deshalb richtig berechnet sein müssten, und die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit einer Neukalkulation, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr sind die fehlerhaft einbezogenen Abschreibungen bei der Prüfung der Kalkulation und der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes nicht zu berücksichtigten. Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung innerhalb der Kalkulation, für die der beitragserhebenden Körperschaft ein Spielraum eingeräumt ist. Der Ansatz sämtlicher Abschreibungen ist vielmehr eine Entscheidung auf Grund eines rechtlichen Irrtums, vergleichbar mit dem Ansatz von Aufwendungen von Anlagenteilen, die nicht der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen sind. Darin liegt auch - unabhängig von ihrer Zulässigkeit - keine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der der Verband gerade auf eine 100%ige Deckung der beitragsfähigen Kosten durch den Herstellungsbeitrag verzichtet hat. Vielmehr wurde in der Beitragskalkulation ausdrücklich (BA R, Bl. 7) ein Abzug zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbelastung angenommen, und die Antragsgegnerin trägt dazu vor, die Berücksichtigung der Abschreibungen sei im Hinblick auf die zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung gemäß dem „Vorsichtsprinzip“ erfolgt.

70

m) Soweit die Antragsteller geltend machen, die bislang übersandten Unterlagen seien derart unvollständig, dass eine gewissenhafte Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Kalkulationsergebnisses nicht gewährleistet sei, und es sei die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich (fehlende Fördermittelbescheide; MIDEWA-Verträge; Nachweise über die durch Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen; Angaben zur Verrechnung von Investitionsaufwand mit der Abwasserabgabe; Nachweise zu Kostenerstattungen), haben sie keinen Erfolg.

71

Dass weitere Bescheide zu Fördermitteln, die fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind, oder zu Unrecht nicht berücksichtigte Kostenerstattungen Dritter existieren, ist - wie oben dargelegt - weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Für die Vorlage von über die Berechnungen in Anlage 3 hinausgehenden Nachweisen zu den durch Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen besteht schon keine Notwendigkeit. Eine Vorlage von MIDEWA-Verträgen zur Übernahme von Altanlagen und des Anlagenverzeichnisses ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Anlage 3 enthält eine Auflistung sämtlicher in die Kalkulationen übernommenen Anlagen(teile). Dass diese Auflistung fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Der von den Antragstellern vertretenen Rechtsauffassung zum Abzug von mit der Investitionsabgabe verrechneten Investitionsaufwand ist schon nicht zu folgen (vgl. II. 2. i).

72

Im Übrigen stand es den Antragstellern während des gesamten Normenkontrollverfahrens frei, unmittelbar bei der Antragsgegnerin eine Akteneinsicht in die von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzunehmen bzw. eine solche gerichtlich durchzusetzen.

73

3. Nach den obigen Darlegungen beträgt der Unterschied zwischen den festgesetzten und den höchstzulässigen Beitragssätzen jeweils deutlich mehr als die nach der Kalkulation bewusst angenommenen 15 %. Der festgesetzte Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag liegt mindestens 31 % unter dem höchstzulässigen Beitragssatz (vgl. 2. l). Bei dem Herstellungsbeitrag II liegt die Unterschreitung bei mindestens 52 % [vgl. 2. f) (3)]; infolge der fehlerhaften Berücksichtigung von Abschreibungen ist die Unterschreitung sogar noch höher. Damit besteht ein durchgreifender Fehler, der zur Nichtigkeit der Satzung führt.

74

Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern einer (Abgaben)Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 -, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 - und Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -). Allerdings ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Abgabensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS zu einer Gebührenkalkulation) bzw. eine Überprüfung vorzunehmen, soweit es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS).

75

Infolge der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1617, m.w.N.; so wohl auch Rdnr. 2108, 2111, 2215; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Februar 1986 - 12 A 31/85 -, NVwZ 1986, 162f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, zit. nach JURIS zum Straßenausbaubeitragsrecht; BVerwG, Urt. v. 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht). Dass § 6 KAG LSA keine dem § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA entsprechende Formulierung enthält, steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung wird der kommunalhaushaltsrechtlichen Forderung Rechnung getragen, dass die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 KVG LSA; vgl. auch § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Zudem wäre es den beitragserhebenden Körperschaften sonst ohne weiteres möglich, die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen.

76

Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen „Sicherheitsabstand“ zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Diesen „Sicherheitsabstand“ bemisst der Senat im Wege richterlicher Normkonkretisierung auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist. Eine niedrigere Deckungsquote ist allerdings selbst unter Berufung auf spezifische Risiken nicht zulässig. Dass der bei einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu berücksichtigende Bagatellspielraum erheblich niedriger anzusetzen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2009 - 4 L 101/09 -; vgl. auch Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2214), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze.

77

Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N). Im Übrigen bestand in dieser Entscheidung und auch in anderen Entscheidungen auf Grund der dortigen Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz bzw. den erhobenen Einwendungen keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien.

78

Eine Überschreitung des „Sicherheitsabstands“ von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Die Auffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwert und deshalb die Beitragssatzung (ihnen gegenüber) nicht nichtig sei, sondern nur kommunalaufsichtliche Maßnahmen erlaubt seien (so VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2215; wohl auch OVG Saarland, Urt. v. 14. Februar 1991 - 1 R 618/88 -, zit. nach JURIS), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Denn im Rahmen einer Normenkontrolle, aber auch bei der Anfechtung eines Beitragsbescheides, kommt es allein darauf an, ob die Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist sie dies nicht, kann sie nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/06 - zum Gebührenrecht, zit. nach JURIS). Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Bescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. April 2014 - 17 A 1263/13 -, zit. nach JURIS). Das korrespondiert mit dem eingeschränkten Prüfungsprogramm des § 47 VwGO, das angesichts der durch (erhebliche) Rechtsfehler ausgelösten Nichtigkeit einer Norm für den Erfolg eines Normenkontrollantrags keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers verlangt (so VGH Bayern, Beschl. v. 14. April 2003 - 4 ZB 02.2836 -, zit. nach JURIS). Eine Trennung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in eine Schutznorm für den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und einen normenkonkretisierenden und -ausfüllenden Teil im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften sowie eine damit verbundene Aufteilung des Rechtsverstoßes der Satzung in einen den Abgabenpflichtigen belastenden Teil und einen lediglich kommunalrechtliche Aufsichtsmaßnahmen auslösenden Teil lässt sich nicht vornehmen. Ein derartiger Regelungsgehalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder der Gesetzessystematik. Er wäre im Übrigen auch rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist.

79

Auch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als „minus“ wirksam ist, Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen.

80

4. Ob die von den Antragstellern gerügten Bestimmungen des § 4 BS 2015 zu beanstanden sind, ist danach nicht zu entscheiden. Daher war auch dem insoweit gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Schriftsatznachlass nicht zu entsprechen. Der Senat gibt aber zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten folgende Hinweise:

81

a) Die Umrechnungsregelungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und c BS 2015 erfassen für den Fall, dass im Bebauungsplan keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, zwar nur die Festsetzung der baulichen Höhe sowie die Festsetzung einer Baumassenzahl. Nach § 16 Abs. 2 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung auch bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1), der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 2). Allerdings enthält § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e BS 2015 eine Auffangregelung für den Fall, dass „in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl festgesetzt sind“. Der von den Antragstellern gerügte Fehler besteht daher nicht. Falls gleichzeitig Höhe und Baumassenzahl in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dürfte sich weiterhin aus der Systematik von § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b und c BS 2015 ergeben, dass dann § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 Vorrang hat. Damit liegt auch eine ausreichende Kollisionsregelung vor.

82

b) Soweit die Antragsteller geltend machen, die Vollgeschossdefinition sei unvollständig, weil es an einer Regelung für die Fälle fehle, in denen sich nach der Auffangregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BS 2015 eine Zahl von „Null“ Vollgeschossen ergebe, ist dem aller Voraussicht nach nicht zu folgen. Es handelt sich dabei um einen in der Praxis üblichen Auffangtatbestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. März 2010 - 4 L 375/08 -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2169, 1025a) für die Fälle, in denen ein Grundstück bei der Verteilung des Aufwands unberücksichtigt bleiben müsste, weil die Geschosse in dem aufstehenden Gebäude die Mindesthöhe für Vollgeschosse nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BS 2015 unterschreiten (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2004 - 1 L 26/03 -). Dass der Satzungsgeber ausdrücklich auf vollendete 3,50 m bzw. 2,30 m abstellt und auch keine Festlegung dahingehend vornimmt, dass mindestens ein Vollgeschoss anzunehmen ist, liegt wohl innerhalb seines Gestaltungsspielraums. Mit dieser Bestimmung können zwar Fälle verbunden sein, in denen möglicherweise trotz vorhandener und zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneter Bebauung kein Vollgeschoss festgestellt wird. Zum einen dürfte es sich dabei aber um eine äußerst geringe Zahl von Fällen handeln, zum anderen können auch mit einer Mindestregelung Fälle erfasst werden, in denen trotz einer nicht zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneten Bebauung ein Vollgeschoss festgesetzt wird.

83

c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 ist nicht zu beanstanden. Als „Höhe der baulichen Anlage“ ist, wie sich dem Verweis auf die „höchstzulässige Gebäudehöhe“ in der Regelung in hinreichender Weise entnehmen lässt, die Firsthöhe eines Gebäudes anzunehmen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 - zu einer wortgleichen Norm; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. April 2009 - 4 M 34/09 -). Dass in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BS 2015, der eine Ersatzregelung für bestehende Baulichkeiten enthält, als Höhe des Bauwerks in einem Klammerzusatz ausdrücklich die Traufhöhe festgelegt wird, ist für die Auslegung des die Bebaubarkeit des Grundstückes betreffenden § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 nicht maßgeblich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017, a.a.O.). Da § 4 Abs. 4 Nr. 3 BS 2015 auf § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BS 2015 lediglich Bezug nimmt, ist diese Bestimmung ebenfalls nicht zu beanstanden.

84

Dass bei der Anwendung der Berechnungsvorschrift das Ergebnis „Null“ lauten kann, dürfte auf Grund des dem Antragsgegner einzuräumenden Spielraums (siehe oben unter b) ebenfalls rechtmäßig sein (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2197, 1039a).

85

d) § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e Unterbuchst. cc BS 2015 gilt für den Fall, dass der Bebauungsplan für das Grundstück weder Vollgeschosszahl, Höhe der baulichen Anlage oder Baumassenzahl festsetzt und auch keine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, der „in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) bis lit c)“. Diese Auffangnorm ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller wohl nicht unklar (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1039b). Dass auch auf den „tatsächlich vorhandenen Berechnungswert“ abgestellt wird, hat seinen Grund darin, dass sich - wie die Antragsteller selbst erkannt haben - die nähere Umgebung des Grundstückes teilweise auch im unbeplanten Innenbereich befinden kann (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24. März 2004 - 1 L 58/02 -, zit. nach JURIS). Der Begriff „Berechnungswert“ dürfte dann nach Sinn und Zweck der Vorschrift erkennbar dahingehend auszulegen sein, dass auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen ist.

86

e) In § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e Unterbuchst. cc) und Nr. 4 Buchst. b BS 2015 wird für den Fall, dass keine Festsetzungen zu Vollgeschossen in einem Bebauungsplan für das Grundstück enthalten sind bzw. die im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücke unbebaut sind, auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzten bzw. vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Dass sich möglicherweise aus § 34 BauGB für ein konkretes Bauprojekt auf dem Grundstück auf Grund der Bewertung der Umgebungsbebauung eine andere Festlegung der Zahl der Vollgeschosse ergeben könnte, ist wohl hinzunehmen. Durch diese Satzungsregelungen soll im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine tiefgehende bau(planungs)rechtliche Prüfung in jedem Einzelfall vermieden werden. Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Regelungen sind daher aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (vgl. Nachweise bei Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 4 M 16/18 -; Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -; a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919a ff.).

87

f) Soweit Wochenendhausgebiete, Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- oder Festplätze sowie Sportplätze, Friedhöfe oder Landwirtschaftsflächen unter einer bestimmten Voraussetzung aus den Regelungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst b BS 2015 herausgenommen und lediglich den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Nr. 6 und 7 BS 2015 unterworfen sind, dürften dagegen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Voraussetzung für eine Heranziehung des § 4 Abs. 3 Nr. 6 und 7 BS 2015 ist jeweils, dass für das gesamte Grundstück eine entsprechende Nutzung in einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB festgesetzt ist oder das gesamte Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, soweit das möglich ist, tatsächlich so genutzt wird. Damit sind auf die von den Antragstellern genannten Grundstücke, welche über die Grenzen des Bebauungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. über die Grenzen des Innenbereichs hinaus genutzt würden, die Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BS 2015 anzuwenden. Dass diese Regelungen bei den in Rede stehenden Grundstücken nicht zu vorteilsgerechten Ergebnissen führen, ist schon nicht substanziiert geltend gemacht.

88

g) Ob die Definition von Vollgeschossen in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BS 2015 mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Einklang steht, bedarf dagegen einer näheren rechtlichen Prüfung.

89

Grundsätzlich ist es dem Satzungsgeber - solange er damit nicht gegen die Verpflichtung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA verstößt, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen - erlaubt, im Rahmen der Festsetzung des Beitragsmaßstabes eigenständige Begriffsbestimmungen zu treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. März 2016 - 4 L 136/15 -; Urt. v. 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 4 L 210/05 -, jeweils zum Begriff des Vollgeschosses). Während sich § 4 Abs. 2 Nr. 1 BS 2015 für die Definition eines Vollgeschosses im Wesentlichen an die Übergangsregelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO LSA sowie an § 2 Abs. 6 Satz 2 BauO LSA anlehnt, gelten gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BS 2015 in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013, GVBl. S. 440) als Vollgeschosse bereits Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe von 2,00 m haben. Im Übrigen werden nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BS 2015 Geschosse, die keine Schrägen haben und wie ein Vollgeschoss zu Wohnzwecken oder Gewerbezwecken genutzt werden können, obwohl ihre lichte Höhe den Wert von 2,30 m nicht erreicht, ab einer lichten Höhe von 2,00 m wie Vollgeschosse behandelt.

90

(1) Es ist zumindest problematisch, ob § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BS 2015 eine i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorteilsgerechte Definition von Vollgeschossen vornehmen.

91

Hinsichtlich einer § 4 Abs. 2 Nr. 2 BS 2015 vergleichbaren Regelung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urt. v. 14. März 2018 - 4 L 77/78 -) die Auffassung vertreten, eine an § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA anknüpfende Vollgeschossdefinition begegne rechtlichen Bedenken, weil keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich seien, warum Wohngebäude allein wegen ihrer bauordnungsrechtlichen Aufteilung in Gebäudeklassen bzw. hinsichtlich ihrer Art der Nutzung unterschiedliche Vorteile aus der Abwasserentsorgung haben sollten. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA gelten in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht Magdeburg nicht zustimmen sollte, bliebe offen, worauf sich die Festsetzung von 2,00 m lichte Höhe in der Satzung der Antragsgegnerin stützt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, a.a.O.). In der Landesbauordnung wird die nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA „erforderliche lichte Höhe“ nicht festgesetzt, da § 46 Satz 1 BauO LSA, der für Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mind. 2,40 m festsetzt, gem. Satz 2 für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht gilt. Für § 4 Abs. 2 Nr. 3 BS 2015 besteht schon keine entsprechende Regelung in der Landesbauordnung.

92

(2) Darüber hinaus müsste untersucht werden, ob durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BS 2015 eine Ungleichbehandlung zwischen Grundstücken in Bebauungsplangebieten besteht, für die eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, und zwischen Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes liegen bzw. bei denen der Bebauungsplan keine Festsetzung enthält oder diese überschritten ist. Wenn bestimmte Geschosse nur bei letztgenannten Grundstücken als Vollgeschosse angesehen werden, dürfte dies zu einer unzulässigen Privilegierung der erstgenannten Grundstücke führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS).

93

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des durch subjektive Antragsänderung ausgeschiedenen Beteiligten, der Abwasserbeseitigung A-Stadt AöR, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine isolierte Kostenentscheidung durch Beschluss (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. A., § 91 Rdnr. 26, § 155, Rdnr. 8; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. A., § 91 Rdnr. 27; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 154 Rdnr. 29; § 155 Rdnr. 15) unterblieben ist, im Urteil eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 11. Februar 1999 - 4 C 99.227 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. A., § 155 Rdnr. 44, m.w.N.; Eyermann, VwGO, 14. A., § 91 Rdnr. 37). Es kann weiterhin offen bleiben, ob es sich bei der subjektiven Antragsänderung durch Auswechseln des Antragsgegners hinsichtlich des ausgeschiedenen Beteiligten um eine Rücknahme handelt (so Sodan/Ziekow, a.a.O., § 91, Rdnr. 24; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 155 Rdnr. 15; Eyermann, a.a.O. § 91 Rdnr. 37; a.M. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 91 Rdnr. 17; Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rdnr. 26; wohl auch Sodan/Ziekow, a.a.O., § 155 Rdnr. 43). Unabhängig davon hat der Antragsteller, der die subjektive Antragsänderung vorgenommen hat, in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beteiligten zu tragen (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 155 Rdnr. 43; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 91 Rdnr. 27; Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rdnr. 26).

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

95

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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