Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 ZKO 578/19
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gewährt.
Der Beschluss des Senats vom 5. Juli 2019 - 3 ZKO 440/19 - ist wirkungslos.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. März 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
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1. Dem Kläger war gemäß § 60 VwGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Begründungsfrist des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) zu gewähren.
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zulässig, da ein solcher auch noch dann gestellt werden kann, wenn - wie hier durch den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2019 - über das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel bereits unanfechtbar entschieden worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 18.10.1989 - 2 B 75.89 - juris und vom 03.01.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 L 6/12 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.04.2009 - 2 ZB 08.331 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2006 - 13 E 240/06 - juris).
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch im Übrigen zulässig, da er innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Handlung nachgeholt worden ist.
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Der Kläger hat in der Sache gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis von ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 ZPO) nicht verschuldet ist. Der Prozessbevollmächtigte hat durch seine anwaltliche Versicherung sowie einer Ablichtung des Postausgangsbuchs seiner Kanzlei hinreichend glaubhaft gemacht, dass er unter Beachtung üblicher Postlaufzeiten rechtzeitig seinen Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 25. Juni 2019 an das Gericht auf den Postweg gebracht hat (der das Gericht jedoch in der Folge nicht erreicht hat).
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2. Hat - wie hier - ein Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg, so wird eine zuvor auf die Fristversäumung gestützte Ablehnung des Rechtsmittels ohne weiteres gegenstandslos (BVerwG, Beschluss vom 03.01.1961 - III ER 414.60 - BVerwGE 11, 322). Zur Klarstellung wird die Wirkungslosigkeit des Beschlusses im Tenor nochmals ausgesprochen.
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3. Der mithin fristgerecht eingegangene und zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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a. Soweit der Kläger geltend macht, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), formuliert er bereits, was erforderlich gewesen wäre, keine in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage.
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b. Auch die von ihm geltend gemachte Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an der genauen Angabe der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, sowie die klare und zutreffende Bezeichnung und Wiedergabe der im Widerspruch stehenden inhaltlich bestimmten, divergierenden, abstrakten Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung einerseits und in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts andererseits.
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c. Ebenso liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor.
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Soweit er bemängelt, dass der Dolmetscher unvereidigt geblieben sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) begründen könnte, trifft dies bereits nicht zu, da nach der Niederschrift (Bl. 2 Absatz 2 a. E.) die anwesende Dolmetscherin für die Sprache „georgisch“ sich auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sodass eine nochmalige Beeidigung unterbleiben konnte (§ 189 Abs. 2 GVG).
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Soweit der Kläger geltend macht, dass die Dolmetscherin fehlerhaft übersetzt habe, fehlen insoweit jegliche Angaben im Zulassungsvorbringen, worauf diese Behauptung gestützt wird; eine Beweisführung oder eine Glaubhaftmachung hierfür fehlt. Selbst wenn eine fehlerhafte Dolmetscherleistung vorliegen sollte, zeigt der Kläger nicht auf, dass er alles getan hat, um diesen Verfahrensmangel abzuwenden. Der Kläger hat in der Verhandlung keine Vorbehalte gegenüber den Übersetzungen der Dolmetscherin geäußert.
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Auch der Einwand, das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass er seine Krankheiten durch ärztliche Atteste beweisen solle, vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz zu begründen. Dieser ist nur dann verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht das entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Die Verletzung weitergehender Aufklärungsmaßnahmen begründet hingegen keinen solchen Gehörsverstoß. Im Übrigen verkennt der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren.
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Abschließend vermag auch der Einwand des Klägers, seine Tochter sei zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige, nicht ansatzweise einen Verfahrensverstoß zu begründen. Insoweit bleibt schon völlig offen, welchen Zulassungsgrund der Kläger damit geltend machen will. Allein Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Entscheidung vermögen einen solchen Zulassungsgrund nicht zu begründen. Darüber hinaus ist der von ihm vorgetragene Umstand ersichtlich kein von der Beklagten zu entscheidendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls durch die Ausländerbehörde im weiteren Verfahren zu prüfen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 ZKO 440/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 5x
- 2 B 75.89 1x (nicht zugeordnet)
- III ER 414.60 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 11, 322 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 6/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 ZB 08.33 1x (nicht zugeordnet)
- 13 E 240/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- GVG § 189 1x
- Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)