Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 WF 75/20

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin gemäß § 89 FamFG Ordnungsgelder, ersatzweise Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlungen gegen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn festgesetzt. Geahndet wurden zwei Verstöße gegen die vom Familiengericht im erstinstanzlichen Beschluss vom 15. August 2018 festgelegten Umgangsregelungen, begangen im Dezember 2018, sowie zwei weitere Verstöße gegen die vom Senat im Beschwerdeverfahren (2 UF 181/18) mit Beschluss vom 23. Juli 2019 festgelegten Umgangsregelungen, begangen im Oktober und November/Dezember 2019.

Wegen weiterer vom Antragsteller behaupteten Zuwiderhandlungen hat das Familiengericht die beantragte Festsetzung von Ordnungsmitteln abgelehnt, weil die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten habe.

Die seitens der Antragsgegnerin gegen den Festsetzungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567ff ZPO) und auch im übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Ordnungsmittelanordnungen sind zu Recht ergangen.

Entgegen der Beschwerde liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor. Es bedurfte für die Vollstreckung der Umgangstitel keiner Vollstreckungsklausel.

Soweit die Vollstreckung auf dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. August 2018 beruht, ergibt sich dies unmittelbar aus § 86 Abs. 3 FamFG. Danach bedürfen Vollstreckungstitel keiner Vollstreckungsklausel, wenn die Vollstreckung durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. Das hat seinen Grund darin, dass das Gericht der Hauptsache den Bestand und die Wirksamkeit des Titels an Hand der bei ihm geführten oder verwahrten Akten überprüfen kann und es deshalb keiner vollstreckbaren Ausfertigung bedarf. Ausgehend davon ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel aber auch dann entbehrlich, wenn das erstinstanzlich mit der Entscheidung in der Sache befasste Familiengericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rücksendung der Akten einen vom Beschwerdegericht erlassenen Titel vollstreckt. Das Familiengericht hat diesen Titel zwar nicht selbst erlassen, kann Bestand und Wirksamkeit des vom Beschwerdegericht erlassenen Titels aber selbst prüfen, weil es die Akte verwahrt. Nach dem mit § 86 Abs. 3 FamFG verfolgten Zweck bedarf es deshalb auch in diesem Fall keiner Vollstreckungsklausel. Diese ist vielmehr bei der Vollstreckung von Titeln des Beschwerdegerichts (nur) dann erforderlich, wenn ein anderes Familiengericht für die Vollstreckung zuständig ist als dasjenige, das die Akten mit dem vom Beschwerdegericht erlassenen Titel verwahrt (so auch OLG Brandenburg Beschluss vom 9. Juli 2019 - 13 WF 8/19 Rz. 11f m.w.N.).

Das Familiengericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ordnungsmittelanordnung in den vier (noch) verfahrensgegenständlichen Fällen zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu eigen. Was die Beschwerde dagegen erinnert, rechtfertigt keine der Antragsgegnerin günstigere Entscheidung. Die Antragsgegnerin kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass sie die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten habe. Das gilt auch in Bezug auf den nicht gewährten Umgang in den Herbstferien 2019. Die Umgangsregelung im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 (dort unter Ziffer II.3.) ist nicht auslegungsbedürftig; „vorletzter Ferientag“ ist - unabhängig vom Wochentag - der Tag, der dem Tag vor dem Schulbeginn vorausgeht.

Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder bestehen ebenfalls nicht.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG).

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO).

Der Senat lässt im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Erforderlichkeit einer Vollstreckungsklausel bei Vollstreckung aus einem durch das Beschwerdegericht erlassenen Vollstreckungstitel durch das die Akten führende Familiengericht die Rechtsbeschwerde zu.

5. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Zudem hat sie ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift ist keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu den Akten gereicht worden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen