Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 41/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Mai 2020 abgeändert und die Ablehnung des ... durch die Beklagte wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Gründe

I.

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In der Hauptsache nimmt der Kläger mit seiner am 18. Dezember 2018 eingegangen Klage die Beklagte, die Rechtsanwältin ist, wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem vormals bestehenden Mandatsverhältnis auf Schadenersatz i.H.v. ... € in Anspruch. Dem Anwaltsvertrag lag u.a. die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauvorhaben (K.) zugrunde.

2

Im Laufe des Jahres 2019 kam es in dem Verfahren auf jeweilige Anträge der Parteien mehrfach zu Fristverlängerungen. Die Klageerwiderungsfrist wurde für die Beklagte mit Verfügung vom 15. März 2019 (Bl. 114 d.A.) um sechs Wochen wegen vorübergehenden Klinikaufenthalts des Beklagtenvertreters verlängert, mit Verfügung vom 24. April 2019 (Bl. 121 d.A.) um weitere vier Wochen wegen zeitweisen stationären Aufenthalts der Beklagten, mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Bl. 129 d.A.) wiederum um vier Wochen wegen noch offener Akteneinsicht des Beklagtenvertreters in Beiakten, mit Verfügung vom 28. Juni 2019 (Bl. 143 d.A.) erneut um etwa sieben Wochen in Reaktion auf das Vorbringen des Beklagtenvertreters, wonach u.a. wegen ausbleibenden persönlichen Kontakts „wohl infolge des gesundheitlich angeschlagenen Zustandes der Beklagten“ keine Gelegenheit zur Besprechung bestanden habe (Bl. 140 d.A.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 (Bl. 178 d.A.) wurde die Replikfrist für den Kläger um drei Wochen wegen hoher Arbeitsbelastung des Klägervertreters verlängert und mit Verfügung vom 31.10.2019 (Bl. 183 d.A.) erneut um drei Wochen, nachdem der Klägervertreter auf eine noch ausstehende Abstimmung mit dem Vorstand des Klägers verwiesen hatte.

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Der Kläger suchte mit Anwaltsschriftsätzen vom 27. Juni 2019 (Bl. 142 d.A.), vom 19. August 2019 (Bl. 175 d.A.), vom 5. November 2019 (Bl. 192 d.A.) sowie schließlich vom 8. Januar 2020 (Bl. 196 d.A.) um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Bl. 197 f. d.A.) bestimmte der abgelehnte ... (im Folgenden: Einzelrichter) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Mai 2020 und ordnete u.a. das persönliche Erscheinen der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch an. Mit am Nachmittag des 28. April 2020 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte die Verlegung des Termins „zur mündlichen Verhandlung und Güteverhandlung“ am 5. Mai 2020. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund erfolgter Lungentransplantation 2018/2019 als Risikoperson „im Hinblick auf das derzeit grassierende Coronavirus zu qualifizieren“. Auch der Beklagtenvertreter sei Risikoperson. Er habe im Februar 2019 eine Lungenembolie erlitten und stationär behandelt werden müssen. Insofern sei die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unter diesen Umständen mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus jeweils nicht zumutbar. Dem trat der Kläger entgegen und machte u.a. geltend, das Bestehen der Corona-Pandemie sowie des Verhandlungstermins seien seit mehreren Monaten bekannt gewesen. Die Reproduktionszahl sei seit Monaten zurückgegangen. Die zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen seien so ausgefeilt, dass eine Ansteckung durch Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung und die damit verbundene An- und Abreise auch für sog. Risikogruppen praktisch ausgeschlossen werden könne.

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Mit Verfügung vom 30. April 2020 hob der Einzelrichter die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten zum Termin am 5. Mai 2020 auf. Ihre persönliche Anwesenheit sei nicht erforderlich. Im Vordergrund stünden nach vorläufiger Prüfung der Kammer Rechtsfragen. Mit Beschluss vom selben Tage lehnte der Einzelrichter den Verlegungsantrag der Beklagten ab. Zur Begründung führte er aus, ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liege auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Covid-19-Lage nicht vor. Das persönliche Erscheinen der Beklagten sei nicht mehr angeordnet. Darüber hinaus finde die Verhandlung in einem Sitzungssaal statt, der groß genug sei, um einen Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Beteiligten – wenn gewünscht auch zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten – zu wahren. Darüber hinaus sei es den Beteiligten möglich, im Termin einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

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Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung machte sie geltend, in Zeiten der Corona-Pandemie entspreche es den Empfehlungen und Vorgaben des Justizministeriums sowie des Pfälzischen Oberlandesgerichts, Verhandlungstermine nur in Eilsachen stattfinden zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn Risikogruppen beteiligt seien, gleich ob Partei oder Prozessbevollmächtigter, die sich durch einen solchen Verhandlungstermin einem besonderen Risiko der Ansteckung aussetzen würden. Bis zur Verfügung vom 30. April 2020 zur Aufhebung des persönlichen Erscheinens der Beklagten sei das Gericht ganz offenbar vom Erfordernis deren Anwesenheit ausgegangen. Die Aufhebung in Ansehung des Verlegungsantrages sei aus sich heraus bedenklich, per se fragwürdig sei jedoch umso mehr die Begründung. Die Beklagte als persönlich in Haftung genommene Rechtsanwältin kenne den Sachverhalt am besten und habe ein ureigenes und massives Interesse an der persönlichen Teilnahme.

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Unter Datum vom 4. Mai 2020 hob der abgelehnte Richter den Termin auf. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom selbigen Tage teilte er mit, dass ihm die Empfehlungen des Justizministeriums und des Pfälzischen Oberlandesgerichts zum Umgang mit der Corona-Krise bekannt seien. Angesichts der bisherigen Dauer des Verfahrens und des Umstands, dass (erst) der erste Termin angestanden habe, sei eine Durchführung des Termins als sinnvoll erschienen, jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte selbst nicht an der Verhandlung teilzunehmen gehabt habe. Das Risiko für deren Prozessbevollmächtigten sei durch die im Beschluss vom 30. April 2020 geschilderten Sicherheitsmaßnahmen hinreichend minimiert erschienen.

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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits nicht hinreichend dargelegt und auch ansonsten nicht zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlegungsantrag erhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO hinreichend dargetan worden seien. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen Empfehlungen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht mehr in vollem Umfang bestanden hätten, seien solche Empfehlungen für den abgelehnten Richter in seiner Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag nicht bindend. Soweit die Beklagte im Ablehnungsgesuch mitteile, sie habe als Rechtsanwältin ein ureigenes und massives Interesse der persönlichen Teilnahme, übersehe sie, dass sie diese Umstände nicht im Terminsverlegungsantrag mitgeteilt gehabt habe und diese daher nicht Grundlage der Entscheidung des Einzelrichters hätten gewesen sein können. Die Beklagte habe in ihrem Terminsverlegungsantrag nicht mitgeteilt, dass sie ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zu dem Beklagtenvertreter unterhalte, weshalb sie ausschließlich auf seine Prozessvertretung angewiesen sei. Aus dem Briefkopf des Beklagtenvertreters ergebe sich, dass zahlreiche weitere Rechtsanwälte in dessen Kanzlei arbeiteten und eine Terminvertretung hätten übernehmen können. Der abgelehnte Einzelrichter habe auf die Mitteilung auch dahingehend reagiert, dass er auf Größe und entsprechende Vorkehrungen im Sitzungssaal hingewiesen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der die Kammer des Landgerichts nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

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Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zum angestrebten Erfolg. Das in zulässiger Weise angebrachte Ablehnungsgesuch der Beklagten ist begründet. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters können dabei nur objektive Gründe rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011, Az.: II ZB 2/10, zit. n. Juris). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeben.

10

2. Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Anders liegt es aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006, Az.: V ZB 194/05, zit. n. Juris, dort Rdnr. 31 m.w.N.; Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 WF 130/18, zit. n. Juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. April 2017, Az.: 10 WF 34/17, zit. n. Juris). So liegen die Dinge hier.

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a) Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung waren vorliegend offensichtlich gegeben.

12

Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: VII ZR 123/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 22 m.w.N.).

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Gemessen hieran war ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO offensichtlich darin zu sehen, dass der Termin in einem recht frühen Stadium der sog. Corona-Pandemie hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl der beklagten Rechtsanwältin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch ihres Prozessbevollmächtigten begründet wurde. Zum Zeitpunkt des Verlegungsantrags Ende April und des anberaumten Termins Anfang Mai 2020 war die Gefahr des Fortschreitens bzw. (Wieder-)Anstiegs des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht entfallen. Nach den – nicht bindenden – Empfehlungen des Ministeriums der Justiz und des Pfälz. Oberlandesgerichts Zweibrücken war in diesen maßgeblichen Wochen eine schrittweise Wiederaufnahme des Dienstbetriebs angedacht. Auch in vielen weiteren Bereichen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens standen schrittweise Lockerungen der Maßnahmen zur Pandemieeindämmung an. Zwar lagen diesen Lockerungen stagnierende Infektionszahlen zugrunde. Es herrschten seinerzeit in Wissenschaft und Gesellschaft aber durchaus kontroverse Debatten vor, ob angesichts der Lockerungen nicht möglicherweise mit einem schnellen (Wieder-)Anstieg der Infektionsrate zu rechnen sein würde. Auch aus objektiver Sicht erscheint es daher nachvollziehbar, dass die Beklagte und der Beklagtenvertreter hinsichtlich der Terminswahrnehmung in dieser Zeit (noch) erhebliche Bedenken ob ihrer gesundheitlichen Situation als „Risikopersonen“ hatten und um Terminsverlegung nachsuchten.

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In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde im maßgeblichen Zeitraum vereinzelt vertreten, allein schon die Besorgnis, sich einer Infektionsgefahr auszusetzen, stelle im Rahmen des § 227 ZPO einen Verhinderungsgrund dar. Niemandem könne zugemutet werden, sein rechtliches Gehör auf die Gefahr einer schwerwiegenden Erkrankung wahrnehmen zu müssen (vgl. Gehrlein, in: ZMR, April 2020, 257). Dem ist zuzustimmen, jedenfalls wenn sich anhand der Einzelfallumstände die dargelegte Besorgnis an objektiven Kriterien festmachen lässt. Dies war vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt wegen der aufgezeigten Unsicherheiten hinsichtlich der Pandemielage der Fall, weil der Verlegungsantrag insbesondere auf die jeweilige Eigenschaft der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten als „Hochrisikopersonen“ gestützt wurde.

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Der Senat verkennt nicht, dass die hohe Arbeitsbelastung der Landgerichte und nicht zuletzt ein durchaus zu erwartender Erledigungsstau als Folge der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ein effektives Vorgehen bei der Bearbeitung der einzelnen Verfahren erforderlich machen. Wie oben ausgeführt, ist insbesondere auch dem Gebot der Beschleunigung bei der Entscheidung über Terminsverlegungsanträge Rechnung zu tragen. Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstehen (auch) bei den Gerichten enorme Anstrengungen. Dies alles kann bezogen auf den o.g. relevanten Zeitraum aber nicht dazu führen, dass der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten, auf deren jeweiligen Lungenvorerkrankungen der Verlegungsantrag gestützt wurde, eine Sitzungsteilnahme hätte zugemutet werden können. Auch und gerade mit Blick auf die nicht auszuschließenden negativen Folgen der Lockerungsmaßnahmen war dem Gesundheitsschutz in diesem Zusammenhang der Vorrang zu geben.

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Auch wenn es in dem Verfahren im Vorfeld bereits zu mehreren Fristverlängerungen gekommen war, lagen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass es der Beklagten mit dem Terminsverlegungsantrag ausschließlich um eine Prozessverschleppung gegangen wäre, zumal es sich um den ersten Termin gehandelt und vorherige Terminsverlegungen nicht stattgefunden hatten.

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Der Hinweis des Klägers auf das Bestehen der Corona-Pandemie sowie des Verhandlungstermins seit mehreren Monaten verfängt nicht. Von einer verspäteten Antragstellung auf Terminsverlegung geht der Senat nicht aus, weil in der betroffenen Phase allenthalben – bei den Gerichten ebenso wie in der Wirtschaft, Politik und Bevölkerung – die Entwicklung der Corona-Pandemie beobachtet und situativ bzw. reaktiv gehandelt wurde. Der eine Woche vor dem Termin gestellte Verlegungsantrag kam in dieser Situation mithin (noch) zur rechten Zeit. Selbst bei unterstellter verspäteter Antragstellung hätte das Gericht mangels Rechtsmissbrauchs den Termin verlegen müssen, weil der Beklagten bzw. dem Beklagtenvertreter ein erheblicher Grund zur Seite stand (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: VII ZR 123/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 26 ff.).

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b) Durch die Zurückweisung des Verlegungsantrages und der gleichzeitigen Aufhebung der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen sah sich die Beklagte zu Recht in der Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs behindert.

19

aa) Die Beklagte selbst, die sich in der Hauptsache der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung aus Rechtsanwaltshaftung gegenübersieht, hatte ein nachvollziehbares Interesse, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Daran vermag es nichts zu ändern, dass sie hierauf im Terminsverlegungsantrag nicht gesondert verwiesen hatte. Zum einen durfte sie davon ausgehen, mit dem Verweis auf die Vorerkrankungen ihrer Person und ihres Prozessbevollmächtigten bereits hinreichend zu einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgetragen zu haben. Zum anderen stellt sich dieses Interesse in der Konstellation des vorliegenden Einzelfalls als offenkundig dar. Es leitet sich aus den Umständen ab, dass der Kläger seine Schadenersatzforderung auf eine etwaige Pflichtverletzung aus einem früheren Mandatsverhältnis stützt, das Verfahren vom Einzelrichter als komplex eingeschätzt wurde (vgl. Verfügung Bl. 176 d.A.), Gerichtsakten vorhergehender Verfahren angefordert wurden und die Schadenersatzanforderung erheblicher Natur ist. All dies ist aktenkundig, weshalb das gesteigerte Interesse der Beklagten als beklagter Rechtsanwältin an der Terminsteilnahme auf der Hand liegt. Es würde die Anforderungen an einen Verlegungsantrag überspannen, das Erfordernis aufzustellen, diese offenkundigen Umstände erneut aufgreifen zu müssen.

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bb) Was den Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeht, lief Letztere Gefahr, dass dieser aufgrund der von ihm in Bezug genommenen Vorerkrankung trotz der aufgezeigten gerichtlichen Sicherheitsvorkehrungen zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Termin anreisen würde.

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Insoweit konnte sie in der jedenfalls nicht einfach gelagerten Konstellation der Hauptsache angesichts ihres berechtigten Interesses, durch den informierten und eingearbeiteten Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu werden, nicht auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt, auch nicht derselben Sozietät bzw. hier Anwalts-GmbH, verwiesen werden (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 227 ZPO, Rdnr. 6a; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 227 ZPO, Rdnr. 5). Dass es sich bei dem im Verlegungsantrag genannten Rechtsanwalt um den sachbearbeitenden und informierten Rechtsanwalt handelte, lässt sich den vorhergehenden Anwaltsschriftsätzen entnehmen, nicht zuletzt den (bewilligten) früheren Fristverlängerungsanträgen und bedurfte damit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der gesonderten Erwähnung im Terminsverlegungsantrag.

22

c) Ob die unter b) [dort aa), bb)] genannten Aspekte isoliert die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls in einer Gesamtschau sind sie aus objektiver Sicht geeignet, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken zu können, der Einzelrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Nachdem der Kläger auf eine Terminierung und Aufrechterhaltung des Termins gedrängt hatte, mag sich der Einzelrichter vom Beschleunigungsgrundsatz leiten gelassen und sich zur Aufhebung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen aus wohlverstandenem Interesse am Gesundheitsschutz der Beklagten entschlossen haben. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht konnte sich die Beklagte indessen in dem nicht per se eilbedürftigen Verfahren zu Recht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt sehen.

23

dd) Hinzu tritt, dass ursprünglich das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war und nach der Verfügung des Einzelrichters vom 30. April 2020 (Bl. 204 d.A.) dessen Aufhebung auch damit begründet wurde, dass im Vordergrund der anstehenden Verhandlung Rechtsfragen hätten stehen sollen. Diese Begründung hätte allenfalls tragen können, wenn es sich bei der Beklagten um eine Person ohne besondere Rechtskenntnisse gehandelt hätte, nicht aber wenn es sich wie hier bei der Beklagten um eine Rechtsanwältin handelt, die zudem aus einem früheren Mandatsverhältnis auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

24

3. Wie in einer späteren Phase der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Terminierung und etwaigen Terminsverlegungsanträgen umzugehen ist, hat sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere dem jeweils aktuellen Infektionsgeschehen, auszurichten und bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

25

Mit Blick auf § 53 BRAO wird es angesichts des jetzigen Erkenntnisstandes indessen naheliegen, dass ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung zu treffen hat (vgl. für den Fall der Krankheit des Anwalts Jaspersen, in: BeckOK ZPO, § 227 ZPO, Rdnr. 12.5). Darüber hinaus kann die Einbindung der Partei oder des Prozessbevollmächtigten nach dem gerichtlichen Ermessen ggf. auch mittels Videokonferenztechnik erfolgen, § 128a ZPO (vgl. von Selle, in: BeckOK ZPO, § 128a ZPO, Rdnr. 5).

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3. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde im Ablehnungsverfahren sind solche des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO; vgl. G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 46 ZPO, Rdnr. 8 und 27), so dass eine gesonderte Kostenentscheidung und Wertfestsetzung entbehrlich sind.

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