Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (8. Zivilsenat) - 8 U 48/24

Leitsatz

1. Bei analoger Anwendung des § 2312 BGB im Falle einer lebzeitigen Übertragung eines Landgutes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bedarf die Frage, ob eine dem Fall des Absatz 1 (mit der Folge der Anwendbarkeit des § 2049 BGB samt dort enthaltener Zweifelsregelung) oder eine dem Fall des Absatz 2 (mit er Folge der Erforderlichkeit der Anordnung der Berücksichtigung des Ertragswertes bei der Pflichtteilsberechnung) der Vorschrift entsprechende Konstellation gegeben ist, der Prüfung der Situation zum Zeitpunkt der lebzeitigen Übernahme des Landgutes, während der Umstand, ob der Übergebende zum späteren Zeitpunkt seines Ablebens von mehreren oder nur einem Erben beerbt wird, bei dieser Betrachtung außen vor zu bleiben hat.

2. Existieren zum maßgeblichen Zeitpunkt der lebzeitigen Übertragung mehrere gleichberechtigte (potentielle) gesetzliche Erben des Gutsbesitzers und werden alle bis auf einen durch die vorweggenommene Übergabe übergangen, entspricht dies unabhängig von der Frage, ob der Übergebende später nur einen oder mehrere Erben hinterlässt, am ehesten der Konstellation des § 2312 Abs. 1 BGB.

3. Die im Falle einer (analogen) Anwendung des § 2312 Abs. 2 BGB zu fordernde Anordnung des übergebenden Gutsbesitzers kann auch stillschweigend erfolgen und u.a. in einer schenkungsweisen Übertragung des Landgutes oder aus sonstigen Umständen abzuleiten sein, die nahelegen, dass der Übertragende die wirtschaftliche Belastung des Übernehmers möglichst gering halten wollte.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 2. Juli 2024, 8 O 41/24

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.07.2024, Az. 8 O 41/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. März 2026.

Gründe

I.

1

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Wertermittlung ist bereits erfüllt; ein weitergehender Anspruch auf Ermittlung des Verkehrswertes besteht nicht. Die dagegen von der Klägerseite geführten Berufungsangriffe führen nicht zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

2

Dem Kläger steht als enterbtem Sohn des Erblassers gegenüber dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben und der sich daraus ergebenden Pflichtteilsberechtigung ein Anspruch auf Wertermittlung des bereits einige Jahre vor dem Tod des Erblassers im Wege einer gemischten Schenkung an den Beklagten übergebenen Weinguts zur Vorbereitung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 iVm § 2325 Abs. 1 BGB).

3

Dieser Anspruch ist allerdings - wie es die Spezialkammer für erbrechtliche Streitigkeiten des Landgerichts zutreffend und mit sehr ausführlicher Begründung festgestellt hat - bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), und zwar aufgrund der vorprozessualen Vorlage der Gutachten des Sachverständigen R. vom 9./11. Dezember 2023 (Anl. K 5/6). Nach diesen wies das Weingut zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs - auch nach Inflationsbereinigung - einen etwas niedrigeren Wert auf als zum Zeitpunkt des Erbfalls, so dass sich gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB letztlich die Wertbestimmung im Gutachten vom 9. Dezember 2023 als maßgeblich darstellt.

4

A. Hinsichtlich der vierzehn im o.g. Sachverständigengutachten mit ihrem Verkehrswert angesetzten - weil ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit des Landgutes aus diesem herauslösbaren (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 09.10.1991 - IV ZR 259/90, juris Rn. 11 = NJW-RR 1992, 66 mwN) - Grundstücke (vgl. S. 17 des Gutachtens, LGA 53), ist die vorgerichtliche Erfüllung des von Klägerseite verfolgten Anspruchs - auf eine Bewertung nach eben jenem Verkehrswert - offensichtlich, auch wenn der Kläger seine Anträge in erster und zweiter Instanz nicht daran ausgerichtet hat.

5

B. Die Bewertung des Weingutes im Übrigen, welcher die Ertragswertmethode zugrunde gelegt wurde, führt entgegen der Ansicht des Klägers ebenso zu einer Erfüllung; ein weitergehender Anspruch auf Feststellung des Verkehrswerts besteht insoweit nicht.

6

1. Die Maßgeblichkeit des Ertragswerts folgt dabei aus einer analogen Anwendung der Regelung des § 2312 Abs. 1 (iVm § 2049 BGB).

7

Nach dieser Vorschrift ist der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend, wenn ein Erblasser angeordnet hat oder nach § 2049 BGB anzunehmen ist, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein in den Nachlass fallendes Landgut zum Ertragswert zu übernehmen.

8

a) Da die Hilfsansprüche des § 2314 BGB nur soweit reichen, wie der Wert für die Berechnung der Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten von Bedeutung ist, greift die Privilegierung des § 2312 BGB auch bereits für die vorbereitenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (vgl. nur Thüring. OLG, Urteil vom 08.03.2006 - 2 U 762/05, juris Rn. 22 = ZEV 2007, 531; BeckOK BGB/Müller-Engels, Stand: 01.11.2025 § 2314 Rn. 42; Krug/Horn PHdB-Pflichtteilsprozess/Hähn, 3. Aufl. § 5 Rn. 86; Klingelhöffer PflichtteilsR/Klingelhöffer, 4. Aufl. Rn. 308).

9

b) Über den vom Wortlaut des § 2312 BGB unmittelbar erfassten Fall der Übernahme eines Landguts aus dem Nachlass des Erblassers ist die Regelung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und dem ihr wohl einhellig folgenden Schrifttum entsprechend auf Fälle einer im Vorgriff auf die Erbfolge erfolgenden lebzeitigen Übertragung eines Landgutes grundsätzlich anwendbar, weil vor dem Hintergrund des in der Privilegierung des Gutsnachfolgers im Sinne der Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes liegenden Zwecks der Norm ein Grund für eine Schlechterstellung des Übernehmers in derartigen Konstellationen nicht einzusehen ist (grundlegend BGH, Urteil vom 15.04.1964 - V ZR 105/62, teilweise abgedruckt in NJW 1964, 1323 und Urteil vom 04.05.1964 - III ZR 159/63 unter III. 2. = WM 1964, 854, 857 jew. mwN zur Rechtsprechung des Reichsgerichts; bestätigend BGH, Urteil vom 15.12.1976 - IV ZR 27/75, juris Rn. 8 = WM 1977, 202 und Beschluss vom 14.12.1994 - IV ZR 113/94, juris Rn. 4 = NJW 1995, 1352; dem folgend neben den auf Seite 12 des angefochtenen Urteils Genannten etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2016 - 2 U 117/14, juris Rn. 6 = ErbR 2017, 36; Thüring. OLG, Urteil vom 08.03.2006 - 2 U 762/05, juris Rn. 23 = ZEV 2007, 531, 532; Haegele, Rpfleger 1964, 312; Hk-PflichtteilsR/Leiß, 3. Aufl. § 2312 BGB Rn. 9; Burandt/Rojahn/Horn, ErbR 4. Aufl. § 2312 BGB Rn. 15; Grüneberg/Weidlich, BGB 85. Aufl § 2312 Rn. 1/6; Staudinger/Herzog, BGB [2021] § 2325 Rn. 248). Dies stellt auch die Berufung nicht in Frage.

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c) Da bei lebzeitiger Übertragung vor Eintritt des Erbfalls zwangsläufig noch keine Erben des späteren Erblassers existieren und der Übernehmer daher weder „einer von mehreren Erben“ (Fall des § 2312 Abs. 1 BGB) sein kann, noch nur ein Erbe vorhanden ist (Fall des § 2312 Abs. 2 BGB), kann es bei analoger Anwendung der Norm und für die Frage, ob eine dem Absatz 1 oder dem Absatz 2 entsprechende Situation gegeben ist, nicht auf die noch gar nicht eingetretene Erbfolge ankommen. Entscheidend für die Subsumtion unter § 2312 BGB ist es im Falle seiner entsprechenden Anwendung auf die Übernahme unter Lebenden deshalb vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Übertragung nur ein (potentieller) gesetzlicher Erbe vorhanden ist (Fall des § 2312 Abs. 2 BGB analog) oder mehrere gleichberechtigte gesetzliche Erben, von denen mindestens einer durch die ins Vorfeld des Erbfalls verlagerte Übertragung übergangen wird (Fall des § 2312 Abs. 1 BGB analog). Nur dies wird der Konstellation bei lebzeitiger Zuwendung gerecht und entspricht bei genauer Betrachtung auch der oben unter b) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn dieser hat im Fall des Vorhandenseins mehrerer gleichberechtigter gesetzlicher Erben und lebzeitiger Übertragung auf einen von ihnen § 2312 Abs. 1 BGB (iVm § 2049 BGB) entsprechend angewandt (BGH, Urteil vom 15.04.1964 - V ZR 105/62: Übertragung durch die Gutsbesitzer auf eines ihrer zehn Kinder unter Übergehung der übrigen neun - vgl. S. 2 des Urteils, insoweit in NJW 1964, 1323 nicht abgedruckt), bei Vorhandensein nur eines gesetzlichen (Allein-)Erben und Übertragung auf eine andere Person dagegen § 2312 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 04.05.1964 - III ZR 159/63 unter III. 3. = WM 1964, 854, 857: Übertragung auf den Urenkel des Gutsbesitzers unter Übergehung der einzigen Tochter als späterer gesetzlicher Alleinerbin). Zudem hat der BGH in einer späteren Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechende Anwendung des § 2312 BGB auf Fälle der Übertragung eines Landguts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Blick darauf verstellen darf, dass es zum Zeitpunkt der Übertragung weder einen Erblasser noch Erben oder Pflichtteilsberechtigte gibt (BGH, Beschluss vom 14.12.1994 - IV ZR 113/94, juris Rn. 3 = NJW 1995, 1352), was zwangsläufig zu einer sinnvollen und sinngemäßen Anpassung bei der analogen Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im obigen Sinne nötigt.

11

Dementsprechend hat der Erstrichter vorliegend zu Recht eine Analogie zu § 2312 Abs. 1, § 2049 BGB angenommen. Denn bei der Übertragung im Jahr 2019/2021 waren mit den Parteien je zwei gleichberechtigte (potentielle) gesetzliche Erben vorhanden, von denen einer, nämlich der Kläger, durch die vorweggenommene Übergabe auf den Beklagten übergangen wurde. Daran ändert auch das Testament aus dem Jahr 2018 nichts, zumal dieses zum Zeitpunkt der Übertragung durch den späteren Erblasser noch jederzeit frei widerrufen oder abgeändert werden konnte.

12

Die gegen eine so, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandene analoge Anwendbarkeit der Regelung vorgetragenen Einwendungen des Klägers überzeugen nicht. Entgegen seiner in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht verbleibt auch bei entsprechender Anwendung des § 2312 BGB durchaus ein Anwendungsbereich für Absatz 2 der Norm, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (vgl. nur die Konstellation, die der Entscheidung des BGH vom 04.05.1964 - III ZR 159/63, aaO zugrunde lag). Das Landgericht hat im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen auch nicht einen unrichtigen Zeitpunkt für maßgeblich gehalten. Als logische Folge der analogen Anwendbarkeit des § 2312 BGB auf Gutsübertragungen unter Lebenden ist bzgl. der Frage des Vorhandenseins eines oder mehrerer Rechtsnachfolger(s) auf eben jenen Zeitpunkt der Übertragung abzustellen, zu dem es gerade noch keine Erben gibt (s.o.), was in der Konsequenz selbstverständlich auch zu anderen Ergebnissen führen kann, als bei einer hypothetischen Übernahme aus dem Nachlass und Beurteilung der Situation nach dem Ableben des Gutseigentümers. Soweit die Berufung Belege für das vermeintliche Erfordernis des Abstellens auf den Zeitpunkt des Erbfalls (auch) bei entsprechender Anwendung des § 2312 BGB zitiert, betreffen diese offensichtlich den für die Frage der Einstufung als Landgut maßgeblichen Zeitpunkt (dazu nachfolgend unter e)).

13

d) Die weitere Voraussetzung des § 2312 Abs. 3 BGB, wonach der Erwerber des Landguts zu den in § 2303 BGB bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehören muss, ist gleichfalls erfüllt. Der Beklagte zählt als Sohn des Erblassers ohne weiteres zum genannten Personenkreis.

14

e) Unstreitig ist das übertragene Weingut auch als Landgut im Sinne der § 2312, § 2049 BGB, mithin als zum selbständigen und dauerhaften Betrieb einer landwirtschaftlichen Unternehmung geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit zu qualifizieren. Dies gilt auch für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1986 - IVa ZR 76/85, juris Rn. 12 = NJW 1987, 951, 952; BGH, Beschluss vom 14.12.1994 - IV ZR 113/94, juris Rn. 2 = NJW 1995, 1352; ebenso etwa MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. § 2312 Rn. 14). Da der Beklagte das Weingut sowohl zum Zeitpunkt der Übertragung als auch noch zum Zeitpunkt des Erbfalls unzweifelhaft weiterbetreiben konnte und wollte (vgl. zu dieser Anforderung etwa BGH, Urteil vom 22.10.1986 - IVa ZR 76/85, juris Rn. 9 = NJW 1987, 951, 952; OLG München, Urteil vom 18.03.2009 - 20 U 2160/06, juris Rn. 46 ff. = ZEV 2009, 301, 302 f.), sind die notwendigen Voraussetzungen zur Anwendung des § 2312 BGB insofern ebenfalls zwanglos gegeben.

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f) Aus der entsprechenden Anwendung des § 2312 Abs. 1 BGB folgt auch die entsprechende Anwendbarkeit des § 2049 BGB. Denn der Erblasser hat hier weder eine ausdrückliche Anordnung bezüglich der Bewertung des Weinguts getroffen noch gemäß § 2312 Abs. 1 Satz 2 BGB einen anderen Übernahmepreis bestimmt. Damit greift die Auslegungsregel des § 2049 BGB, wonach das Landgut im Zweifel zu seinem Ertragswert in die Berechnung einzustellen ist. Dem entspricht die gutachterliche Bewertung durch den Sachverständigen Röhl.

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g) Ob die mit der Anwendung des § 2312 BGB verbundene Benachteiligung des übergangenen Angehörigen zur Abwehr konkreter Nachteile für den Betrieb des Landgutes erforderlich ist oder eine Gefahr solcher Nachteile überhaupt droht, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 22.10.1986 - IVa ZR 143/85, juris Rn. 24 = NJW 1987, 1260, 1261). Unbehelflich ist daher der wiederholte Hinweis des Klägers darauf, dass der Beklagte aufgrund der hohen Rentabilität des Weinguts und seines übrigen Vermögens der Privilegierung des § 2312 BGB nicht bedürfe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nach dem Ableben des Erblassers aufgrund dessen letztwilliger Verfügung zum Alleinerben wurde und deshalb „nur“ Pflichtteilsansprüche zu bedienen hat, zumal sich die nach § 2312 BGB mögliche Privilegierung ja gerade ausdrücklich auf die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen bezieht.

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h) Zutreffend und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Erstrichter letztlich darauf verwiesen, dass durchgreifende verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch § 2312, § 2049 BGB als Kehrseite der Privilegierung des Übernehmers zwangsläufig eintretende Benachteiligung des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings nicht bestehen (neben BVerfG, Beschluss vom 16.10.1984 - 1 BvL 17/80, MDR 1985, 642 etwa auch BGH, Urteil vom 22.10.1986 - IVa ZR 75/83, juris Rn. 11 = NJW 1987, 951, 952).

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2. Im Übrigen führt auch die unterstellte Annahme einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 2312 Abs. 2 BGB zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn insoweit ist - wie im angefochtenen Urteil richtig dargelegt - aufgrund der offensichtlich beabsichtigten Begünstigung des Beklagten (Einsetzung als Alleinerbe; zusätzliche Übertragung des Landguts im Wege der gemischten Schenkung; auffällig hohe Bewertung der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen mit der Folge eines geringen Schenkungsanteils, was in der Konsequenz wiederum zu niedrigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt) von einer stillschweigenden Anordnung der Maßgeblichkeit des für den Beklagten günstigeren Ertragswerts auszugehen. Eine derartige stillschweigende Anordnung ist ohne weiteres möglich und kann nach der Rechtsprechung in einer schenkungsweisen Übertragung des Landguts (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1964 - III ZR 159/63 unter III.3. = WM 1964, 854, 857) ebenso zu sehen wie aufgrund des erkennbaren Willens des Erblassers anzunehmen sein, den Fortbestand des Betriebes durch Übertragung auf eine Person zu sichern und deren Belastung möglichst gering zu halten (BGH, Urteil vom 15.03.1965 - III ZR 108/63, juris Rn. 28 f.; OLG München, Beschluss vom 21.06.2006 - 20 U 2160/06, juris Rn. 32 = ZEV 2007, 276, 277). Da hier sowohl die Übertragung im Wege einer (gemischten) Schenkung erfolgte, als auch der Wille des Erblassers, die Belastung des Beklagten als Gutsübernehmer - u.a. durch die hohe Bewertung der von diesem nach dem Übergabevertrag zu erbringenden Gegenleistung möglichst gering zu halten, offen zu Tage tritt, hat der Erstrichter nachvollziehbar und zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine konkludente Anordnung hinsichtlich der Berechnung des späteren Pflichtteils des Klägers nach dem Ertragswert bejaht.

II.

19

Die Parteien haben Gelegenheit, innerhalb der im Tenor genannten Frist zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.


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