Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 KR 456/22 ER
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kontopfändung im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für März 2022 unter dem Aspekt der Erfüllung durch Aufrechnung.
4Der Antragsteller betreibt persönlich haftend das Taxiunternehmen „Taxi T“ nebst einem Kiosk. Für die Monate März und April 2022 hatte er nach eigenen Angaben auch aus seiner Sicht unstreitig Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.704,22 Euro zu leisten. Der zu leistende Gesamtsozialversicherungsbeitrag für März 2022 beträgt 1.423,13 Euro und derjenige für April 2022 beträgt 1.281,53 Euro. Auf die Beitragsnachweise als Meldungen zur Sozialversicherung wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
5Der Antragsteller wendet Erfüllung ein. Er habe beim Amtsgericht I für Beförderungsleistungen gegen die Antragsgegnerin zunächst einen Mahnbescheid und sodann einen Vollstreckungsbescheid über 1.783,60 Euro erwirkt. Mit diesem Betrag habe er unter dem 12.04.2022 die Aufrechnung erklärt. Den Differenzbetrag von 878,73 Euro habe er am 25.04.2022 an die Antragsgegnerin überwiesen.
6Unter dem 26.04.2022 erließ die Antragsgegnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (im Folgenden: PfEV) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für März 2022 über insgesamt 1.481,18 Euro. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der PfEV Bezug genommen. Im Hinblick auf die Überweisung von 878,73 Euro reduzierte sie unter dem 13.05.2022 ihre diesbezügliche Restforderung auf 602,45 Euro.
7Die PfEV wurde auch der Volksbank M M als Drittschuldner betreffend das Konto des Antragstellers zugestellt. Für die Einzelheiten der Verfügung wird auf den Inhalt der PfEV Bezug genommen.
8Der Antragsteller hat Vollstreckungsgegenklage und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Vollstreckungsgegenklage wird unter dem Aktenzeichen S 2 KR 447/22 geführt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird unter dem Aktenzeichen S 2 KR 456/22 ER geführt.
9Der Antragsteller beantragt nun,
10die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.04.2022 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben.
11Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die wortgleiche Klageschrift zum Verfahren S 2 KR 447/22 nebst Anlagen Bezug genommen.
12II.
13Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das Hauptsacheverfahren ist hier anhängig.
14Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs.1 SGG auf Antrag (…) 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, also die aufschiebende Wirkung festgestellt werden muss (Meyer-Ladewig/Keller, Kommentar zum SGG § 86b Rdnr.5 und 15). Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind gemäß §§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedarf es einer Interessenabwägung, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
15Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 86a Abs.1 SGG aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs.2 SGG 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, 2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, gemäß § 86a Abs.3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
16Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt gemäß § 66 Abs.1 S.1 SGB X das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG).
17Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich gemäß § 5 Abs.1 VwVG im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
18Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist in §§ 309, 314 AO geregelt.
19Hiervon ausgehend war die PfEV nicht nach § 86b Abs.2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 769 ZPO einstweilen einzustellen. Die aufgrund der Teilüberweisung des Antragstellers von der Antragsgegnerin auf 602,45 Euro reduzierte, durch den PfEV zu vollstreckende Forderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
20Zwar hat der Antragsteller eine Aufrechnung für den Sozialversicherungsbeitrag März 2022 erklärt durch „Zahlung durch Einbehalt von SV-Abgaben aus 03.2022“ im Schreiben vom 12.04.2022, während er im Weiteren des Schreibens eine Aufrechnung für April 2022 lediglich angekündigt hat.
21Die Aufrechnung für die Sozialversicherungsbeiträge März 2022 (nur hierauf bezieht sich auch der PfEV) mit der Gegenforderung gegen die Antragsgegnerin geht jedoch ins Leere.
22In § 51 SGB I ist zunächst nur die Aufrechnung durch einen Sozialversicherungsträger geregelt. Die Aufrechnung ist als allgemeines Rechtsinstitut der besonderen Möglichkeit der Erfüllung in § 387 ff. BGB geregelt. Für die Rechtsbeziehung zwischen der Krankenversicherung als Versicherungsträger und den Leistungserbringern ist die entsprechende Regelung der Vorschriften des BGB ausdrücklich in § 69 Abs.1 SGB V geregelt. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil gemäß § 387 BGB seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung erfolgt gemäß § 388 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Die Aufrechnung bewirkt gemäß § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Aufrechnung setzt neben ihrer Erklärung und einer erfüllbaren Hauptforderung (hier: Krankenhaus gegen Krankenkasse) eine fällige Gegenforderung (hier: Krankenkasse gegen Krankenhaus) voraus.
23Die Hauptforderung, die durch die Aufrechnungserklärung hier zum Erlöschen gebracht werden sollte, ist jedoch keine im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen Versicherungsträger und Leistungserbringer. Vielmehr betrifft die Hauptforderung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hier jenen für März 2022.
24Der Antragsteller durfte den an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht mit einer eigenen Forderung gegen die Krankenkasse als Versicherungsträger aufrechnen. Es fehlt an der Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung. Der Antragsteller beschränkt seine Überlegungen auf die zivilrechtlichen Erwägungen der Aufrechnung ohne die Besonderheiten des Sozialrechts zu erkennen, in denen die zivilrechtlichen Normen nur entsprechend zur Anwendung kommen, soweit sie mit den Prinzipien des Sozialrechts vereinbar sind.
25Schon mit dem Wesen der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle ist die Aufrechnung mit Ansprüchen aus Leistungserbringung nicht vereinbar (hierzu auch Urteil des Landgerichts Gießen vom 17.01.2007 zum Verfahren 1 S 244/06, abrufbar bei Juris).
26Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden gemäß § 28d S.1 SGB IV als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.
27Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat gemäß § 28e S.1 SGB IV der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt gemäß § 28e S.2 SGB IV als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.
28Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist gemäß § 28h SGB IV an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
29Bereits die Bestimmung des Wortes „zu zahlen“ sowohl in § 28e als auch § 28h SGB IV statt der Formulierung „zu leisten“, schließt hier Erfüllungssurrogate aus. Dies ergibt sich aus der Systematik der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt sie an die Krankenkasse als Einzugsstelle. Diese muss sie gemäß § 28k SGB IV arbeitstäglich an die einzelnen Sozialversicherungsträger anteilig weiterleiten. Auf diesem flüssigen Prozedere beruht die Liquidität der einzelnen Sozialversicherungsträger. Sie ist von elementarer Bedeutung für die Finanzierung des komplexen Sozialversicherungssystems. Die Einzugsstelle fungiert hier letztlich als Treuhänder für die einzelnen Versicherer des Sozialversicherungssystems. Ferner leistet der Arbeitgeber anteilig auch für den Arbeitnehmer.
30Unter diesem Aspekt fehlt es an der Gegenseitigkeit einer Hauptforderung der Einzugsstelle mit einer Gegenforderung an die Krankenkasse als Leistungserbringer einer Versicherungsleistung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Forderung aus Krankentransportleistung hier per Mahn- und Vollstreckungsbescheid mangels Einspruchs tituliert wird.
31Ob dabei die Verfahrensvorschriften des § 302 SGB V, an die ein Taxiunternehmen als sonstiger Leistungserbringer gegenüber der Krankenkasse gebunden ist, eingehalten wurden, woran das Gericht durchaus Zweifel hätte, weil auch die Abrechnung zwischen Krankenversicherung und Leistungserbringer im Rahmen der Massenverwaltung in ihren Abläufen rechtlich stark geregelt ist, kommt es dann allerdings nicht mehr an. Denn der Titel als solcher ist in der Phase der Vollstreckung grundsätzlich nicht mehr zu hinterfragen, er ist vielmehr Voraussetzung der Vollstreckung und auch die Aufrechnung mittels einer titulierten Forderung wäre Vollstreckung. Dennoch würde aus den oben dargelegten Gründen auch durch den Titel eben keine sozialrechtliche Gegenseitigkeit hergestellt.
32Ebenfalls kam es nicht darauf an, ob der Antragsteller als sonstiger Leistungserbringer im Sinne des § 302 SGB V beispielsweise mit Rückforderungsansprüchen aus Überzahlung einer Leistungserbringung, also innerhalb des Themenbereichs der Leistungserbringung aufrechnen dürfte oder ob die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes hierzu spezielle Regelungen enthält. Dies lässt das Gericht hier ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offen. Denn die Hauptforderung war eine solche des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, wie oben bereits dargelegt.
33Ferner verstieße die Aufrechnung auch noch gegen die Beitragsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung des § 28n SGB IV durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde, hier in der Fassung vom 22.12.2011. Denn dort sind in § 3 Abs.1 BeitragsVV als Zahlungsmöglichkeiten ausschließlich 1. die Barzahlung, 2. die Zahlung durch Scheck, die Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle und 3. die Einzugsermächtigung geregelt. Andere Leistungsformen sieht die Beitragsverordnung nicht vor. Die Verordnung korrespondiert insoweit aber letztlich nur und in sich konsequent mit der oben aufgezeigten Systematik, von der offensichtlich auch der Verordnungsgeber ausgeht.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 VwGO.
35Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 172 Abs.3 Nr.1 SGG endgültig, da der Beschwerdewert die Berufungssumme aus § 144 Abs.1 Nr.1 SGG von 750 Euro nicht übersteigt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- SGG § 86a 3x
- §§ 309, 314 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs.1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 1x
- 1 S 244/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- 2 KR 456/22 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 4x
- § 5 Abs.1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 302 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 28h SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 66 Abs.1 S.1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung 1x
- 2 KR 447/22 2x (nicht zugeordnet)
- § 28e S.1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- § 28k SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs.1 BeitragsVV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 1x
- § 51 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 387 Voraussetzungen 2x
- SGG § 172 2x
- § 28e S.2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28d S.1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 28n SGB IV 1x (nicht zugeordnet)