Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 AS 1815/19
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Ersatzanspruches nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] über 21.530,16 €.
3Der am 1965 geborene Kläger ist seit seiner Kindheit schwerhörig (80 %). Er trägt beidseitig ein Hörgerät und wird bei Arztbesuchen und Behördengängen durch seine Schwester, Frau, sowie seinen Schwager, Herrn, unterstützt. Teilweise erhielt er auch weitere Unterstützung durch seinen Bruder. Der Kläger hatte in Vergangenheit einen Riestervertrag über 10.899,23 € bei der Alten Leipziger (Vers.Nr.: 7) gehabt. Der Vertrag war 2007 abgeschlossen worden.
4Der Kläger hatte in der Vergangenheit von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bezogen. Insbesondere hatte der Kläger auch im Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2018 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bezogen, die ihm mit Bescheiden vom 14.12.2015, vom 12.12.2016 und 18.12.2017 gewährt worden waren. Dabei sind über die zwei Jahre Leistungen in Höhe von 21.530,16 € gewährt und ausgezahlt worden.
5Im Frühjahr 2016 erfolgte ein Gespräch von Frau und Herrn bei einer Fachanwältin für Sozialrecht, Frau Rechtsanwältin. Die Inhalte des Gespräches sind zwischen den Beteiligten umstritten.
6Mit einem von dem Kläger unterschriebenem Schreiben vom 02.05.2016 kündigte dieser gegenüber seiner Versicherung den Riestervertrag und bat um Auszahlung auf ein Konto bei der Sparda West (DE0). Hierbei handelte es sich um das Konto der Nichte des Klägers, Frau. Frau ist die Tochter der Eheleute . Gegenüber dem Kläger verpflichtete sich seine Nichte am 01.06.2016, in einem als „Privater Darlehnsvertrag“ überschriebenen Dokument, zur Rückzahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 10.000,00 € mit Kleinbeträgen, welche monatlich 200,00 € nicht überschreiten dürften. Die Auszahlung der 10.899,23 € erfolgte am 02.06.2016 auf das angegebene Konto der Nichte des Klägers. Diese verwandte den Betrag in der Folgezeit zum Erwerb ihrer Eigentumswohnung.
7Am 20.06.2017 übersandte der Kläger die Auszahlungsnachweise seiner Versicherung an den Beklagten. Auf eine Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 05.07.2017 reichte der Kläger am 18.07.2017 weitere Versicherungsunterlagen ein. Mit Schreiben vom 13.11.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, weiter zu dem Versicherungsvertrag aufzuklären, welcher infolge eines Datenabgleiches mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen aufgefallen sei. Der Kläger teilte daraufhin am 06.12.2017 mit, er habe 10.000,00 € als Darlehen seiner Nichte zugewandt. Die übrigen Mittel habe er sich von seiner Nichte auszahlen lassen und in bar zurückerhalten.
8Mit Schreiben vom 22.05.2018 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Ersatzpflicht von 21.530,16 € nach § 34 SGB II wegen der Veranlassung der Auszahlung an die Nichte an. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Anhörungsschreibens verwiesen. Mit Schreiben vom 14.06.2018 teilte der Kläger daraufhin mit, vor der Kündigung des Riestervertrages sei der Rat einer Rechtsanwältin in der „Kanzlei“ eingeholt worden. Diese habe mitgeteilt, dass der Beklagte nicht „an das Geld gehen könne“, da es sich um Schonvermögen handeln würde. Außerdem seien Teile des Darlehens zurückgezahlt worden. Die Beträge seien aber zum Teil für Anschaffungen verwandt worden.
9Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.07.2018 erfolgte seitens des Beklagten die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegenüber dem Kläger. Es werde festgestellt, dass der Kläger zum Ersatz der Geldleistungen in Höhe von 21.530,16 € verpflichtet sei, welche im Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2018 erbracht worden sind. Die Ersatzpflicht beruhe auf § 34 Abs. 1 SGB II. Mit den Leistungsbescheiden vom 14.12.2015, vom 12.12.2016 und vom 18.12.2017 habe der Beklagte in diesem Zeitraum Leistungen erbracht. Aufgrund der Angaben im Antrag sei die Hilfebedürftigkeit festgestellt worden. Die Hilfebedürftigkeit sei aber durch den Kläger herbeigeführt worden, indem der Kläger seiner Nichte die Versicherungsleistungen habe zukommen lassen. Der Kläger habe den Auszahlungsbetrag aus der Riesterrente nicht zur Vermeidung seiner Hilfebedürftigkeit eingesetzt, sodass der Beklagte in diesem Zeitraum hätte Leistungen erbringen müssen. Hätte der Kläger den Auszahlungsbetrag entsprechend für seinen Lebensunterhalt eingesetzt, wäre er nicht hilfebedürftig gewesen. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt. Das Vorbringen des Klägers führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Gemäß § 12 Abs. 2 SGB II entfalle der Schutz des privilegierten Vermögens bei vorzeitiger Kündigung des Altersvorsorgevertrages.
10Am 07.08.2018 erhob der Kläger Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 34 SGB II seien nicht erfüllt. Ihm könne insbesondere kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe seine eigene Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig in sozialwidriger Weise herbeigeführt, weshalb er zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet sei. Er habe durch die Veranlassung der Auszahlung an seine Nichte die eigene Hilfebedürftigkeit verursacht. Obwohl er hätte wissen müssen, dass er hierdurch seine Hilfebedürftigkeit kausal aufrechterhalte, habe er den Rückkaufswert auf das Konto seiner Nichte ausgezahlt. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten sei nicht erkennbar. Es sei Sozialwidrigkeit gegeben. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er seinen Familienangehörigen geglaubt habe. Es hätte dem Kläger einleuchten müssen, dass er sich bei einer solchen Summe von über 10.000,00 € nicht quasi blind auf Dritte (Schwager, Schwester, Bruder) verlassen könne. Dies gelte umso mehr, wenn der Betrag hier der Tochter seiner Schwester und seines Schwagers zugutekommen sollte. Allein diese Personen hätten an der entsprechenden Mittelverwendung ein gesteigertes Interesse gehabt, so dass ein grober Sorgfaltsvorwurf vorliege, wenn er sich blind deren Handlungen unterwerfe bzw. Aussagen befolge, die angeblich und nicht in seiner Anwesenheit in einer Kanzlei gefallen seien. Dies müsse er sich entgegenhalten lassen.
12Mit Schriftsatz vom 25.04.2019, der am 29.04.2019 bei dem Sozialgericht Duisburg eingegangen ist, hat der Kläger vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben.
13Der Kläger trägt vor, dass das Guthaben der Riesterrente (noch) geschützt gewesen sei. Streitig sei, inwiefern dies auch bei Auflösung des Vertrages und Auszahlung noch der Fall gewesen wäre. Dies könne hier aber dahingestellt bleiben, da dem Kläger kein Vorwurf i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB II gemacht werden könne. Es sei bereits fraglich, ob sein Verhalten objektiv sozialwidrig sei. Jedenfalls könne dem Kläger kein subjektiver Verschuldensvorwurf gemacht werden, welcher in seiner Person liegen würde. Es gelte ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die Eheleute seien auf die Idee gekommen, den Ansparbetrag aus der Riesterrente des Klägers dazu zu verwenden, ihrer eigenen Tochter den Erwerb einer Eigentumswohnung zu erleichtern, da diese dann weniger Kapital zur Finanzierung aufnehmen musste. Da der Schwager alle behördlichen Angelegenheiten für ihn zuverlässig regle, habe der Kläger – im Vertrauen darauf, dass alles seine Richtigkeit habe – die Vertragsauflösung unterschrieben. Die Zeugin und der Bruder des Klägers, Herr, hätten sich bei Frau Rechtsanwältin, die Fachanwältin für Sozialrecht ist, vorab erkundigt, ob „gefahrlos“ in der Weise über das Geld verfügt werden könne. Sie hätten dann die Auskunft erhalten, dass es sich bei dem Betrag um Schonvermögen handeln würde. Infolge dieser Auskunft sei das Geld dann auf das Konto der Nichte des Klägers ausgezahlt worden. Allein im Vertrauen darauf, dass die Zeugen immer alles für den Kläger zutreffend geregelt hätten, habe dieser die Riesterrente gekündigt. Aufgrund der Auskunft einer Fachanwältin hätte davon ausgegangen werden dürfen, dass eine freie Verfügbarkeit gegeben gewesen sei. Mehr hätte weder von dem Kläger noch von seinen Familienmitgliedern getan werden können. Dem Kläger könne kein individueller Verschuldensvorwurf gemacht werden. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen werde, dass er den Familienmitgliedern nicht habe blind vertrauen dürfen, werde noch einmal darauf hingewiesen, dass diese sich seit Jahren zuverlässig um die Bedürfnisse des Klägers gekümmert hätten. Sonst nehme der Beklagte dieses Kümmern auch in Anspruch. Der Kläger habe auch kein Verhältnis zu Geld. Ihm sei bewusst, dass 10.000,00 € mehr als 1.000,00 € seien, aber er könne mit den Größenordnungen nichts anfangen. Die Angehörigen hätten zudem Informationen eingeholt, auf die sie hätten vertrauen dürfen. Ihnen könne nicht mehr abverlangt werden, als eine Fachanwältin für Sozialrecht aufzusuchen und deren Urteil zu vertrauen. Es hätte auch nichts an den Umständen geändert, wenn der Kläger selbst an diesem Gespräch teilgenommen hätte. Er hätte Probleme mit der Verständigung gehabt. Er könne allenfalls einfache Fragen selbst beantworten. Mit bestimmten Begriffen sei er überfordert. Das Ehepaar sei nach dem Gespräch mit der Zeugin davon ausgegangen, dass eine Mitteilung gegenüber dem Beklagten nicht mehr habe erfolgen müssen.
14Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 25.04.2019,
15den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 04.07.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 04.06.2019,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
19Mit gerichtlicher Verfügung vom 26.03.2020 hat das Gericht die Klägerseite aufgefordert, ärztliche Atteste zu etwaigen Intelligenzminderungen des Klägers zu übersenden. Entsprechende Atteste sind nicht übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers allerdings mit, dass lediglich bei einer Aufforderung des Gerichtes eine entsprechende Begutachtung des Klägers durch Ärzte eingeleitet werden würde. Der Kläger sei zu einem solchen Gutachten bereit.
20Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 11.06.2021 haben die Beteiligten gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] jeweils ausdrücklich erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
22Entscheidungsgründe:
23Die statthafte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) ist zulässig und begründet.
24I. Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben innerhalb des gerichtlichen Erörterungstermins vom 11.06.2021 jeweils ausdrücklich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Die entsprechende Einverständniserklärung kann dabei - als Prozesshandlung - auch in einem gerichtlichen Sitzungstermin unmittelbar gegenüber dem Gericht wirksam erklärt werden (BSG, Urt. v. 21.12.1961 – 9 RV 298/60, juris, Rn. 19; Bergner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 124 SGG, Rn. 54; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 124 SGG, Rn. 3a). Das Einverständnis der Beteiligten ist vor Entscheidung ohne mündliche Verhandlung weder widerrufen worden (BSG, Beschl. v. 16.02.2007 – B 6 KA 60/06 B, juris, Rn. 10; BSG, Beschl. v. 14.10.2005 – B 11a AL 45/05 B, juris, Rn. 7) noch ist – etwa durch weitere Sachverhaltsermittlungen – eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten (vgl. hierzu: BSG, Beschl. v. 16.02.2007 – B 6 KA 60/06 B, juris, Rn. 10 m.w.N.; BSG, Urt. v. 22.09.1977 – 10 RV 79/76, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 124 SGG, Rn. 3f m.w.N.).
25II. Die Klage ist in Form der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
26Für das Begehren des Klägers ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft (so im Zusammenhang mit § 34 SGB II u.a. auch: BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 49/18 R, juris, Rn. 8 m.w.N.; BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R, juris, Rn. 8; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 34 SGB II, Rn. 65; vgl. auch zu § 34a SGB II: BSG, Urt. v. 12.05.2021 – B 4 AS 66/20 R, juris, Rn. 15). Der Kläger begehrt in dem Verfahren die gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019, mit welchem der Beklagte ihm gegenüber Ersatzpflichten in einer Gesamthöhe von 21.530,16 € feststellt und geltend macht. Dem Klagebegehren des Klägers, Beseitigung der belastenden Feststellung und Ersatzpflicht, kann bereits mit der entsprechenden Aufhebung der entsprechenden Bescheidung des Beklagten durch das Gericht vollumfänglich entsprochen werden.
27Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2019 demgegenüber eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG auf gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung geltend gemacht hat, ist der entsprechende dem Wortlaut seines Klageantrages nicht maßgeblich, auch wenn der Kläger hierbei anwaltlich vertreten ist. Denn das Gericht ist nach § 123 SGG nicht an die Fassung des Antrages gebunden, sondern an das erkennbare Klagebegehren, welches insbesondere bei unvertretenen Klägern nach dem sog. Prinzip der Meistbegünstigung auszulegen ist (vgl. zur Meistbegünstigung: BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 R, juris, Rn. 14 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 123 SGG, Rn. 3; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 123 SGG [Entscheidung ohne Bindung an Anträge], Rn. 10 m.w.N. – „Im Zweifel begehrt der unvertretene Kläger (bereits angesichts Art. 19 Abs. 4 GG und §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) ungeachtet des Wortlauts seines Antrags dasjenige, was ihm den größten Nutzen bringen kann. Die Auslegung der Anträge muss sich danach richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen.“). Auch bei anwaltlich vertretenen Klägern ist regelmäßig das maßgebliche Klagebegehren erst durch Auslegung des Klageantrages zu ermitteln, wenn nicht etwa ausdrücklich auf eine bestimmte Auslegung des Klageantrages bestanden wird (in diesem Sinne auch: BSG, Beschl. v. 09.01.2019 – B 13 R 25/18 B, juris, Rn. 10 m.w.N. - „Rechtsprechung und Literatur gehen zwar davon aus, dass ein von einem Rechtsanwalt formulierter Antrag in der Regel das Gewollte zutreffend wiedergibt […]. Andererseits schließt nicht allein der Umstand der anwaltlichen Vertretung eine an § 133 BGB orientierte Auslegung des Begehrens aus […], zumindest dann, wenn die gewählte Formulierung - wie hier - nicht eindeutig ist […].“). Insofern ist hier davon auszugehen, dass die Klägerseite erst recht die unmittelbare Abänderung der behördlichen Entscheidung durch das Gericht im Wege einer Gestaltungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG begehrt, welche den Kläger belastet; auch wenn sie scheinbar rechtsirrig davon ausgeht, dass im Erfolgsfall nur eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden behördlichen Korrektur der Bescheidung ausgesprochen werden könnte. Denn die Klägerseite scheint diesbezüglich lediglich einer fehlerhaften Rechtsvorstellung bezüglich der tatsächlich weiterreichenden Entscheidungskompetenzen des Gerichtes zu unterliegen.
28III. Die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) ist begründet. Der Kläger ist durch den belastenden Bescheid des Beklagten vom 04.07.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtswidrig ist.
29Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kann die behördliche Entscheidung rechtlich nicht auf § 34 Abs. 1 SGB II gestützt werden. Ob das im Rahmen notwendige Eigenverschulden des Klägers hier überhaupt vorliegt (1.), kann das Gericht im Ergebnis dahingestellt lassen. Denn das fragliche Verhalten des Klägers ist bereits tatbestandlich von § 34 Abs. 1 SGB II in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 13.05.2011 nicht erfasst (2.).
301. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II ist derjenige zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Infolge einer Gesetzesänderung wurde der Tatbestand der Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 mit § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. zum 01.08.2016 auch auf Verhaltensweisen ausgeweitet, mit denen die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde (BGBl. I 2016, S. 1824; vgl. zu den Hintergründen der Gesetzesänderung: BT-Drs. 18/8041, S. 45; BT-Drs. 18/8909, S. 32). Allgemein sind nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II - auch - Sachleistungen in Geld zu ersetzen, selbst wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden; wobei allerdings § 40 Abs. 6 S. 2 SGB II zur Schuldbefreiung durch Rückgabe eines nicht in Anspruch genommenen Gutscheines entsprechend gilt. Der Ersatzanspruch umfasst nach § 34 Abs. 1 S. 5 SGB II auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist nach § 34 Abs. 1 S. 6 SGB II allerdings abzusehen, soweit dies eine Härte bedeuten würde. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II enthalten weitere Sonderregelungen über die Rechtsnachfolge des Erben und die Verjährung des Ersatzanspruches.
31Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II sind zwar unabhängig von dem Grund zu gewähren, aus dem – auch selbst verschuldete - Hilfebedürftigkeit besteht (BSG, Urt. v. 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, juris, Rn. 18 f.; BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R, Rn. 18 m.w.N.; einschränkend demgegenüber wohl im Zusammenhang mit der Erbringung einer Erstausstattung: BSG, Urt. v. 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R, juris, Rn. 15 - „Eine "Verwirkung" des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB II nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat.“). § 34 Abs. 1 SGB II ermöglicht aber eine nachträgliche Durchsetzung des sog. Nachranggrundsatzes staatlicher Leistungen, in dem ausnahmsweise aber eine Ersatzpflicht des Leistungsberechtigten für die erbrachten Leistungen begründet wird (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 34 SGB II, Rn. 1 f.). Im Bemühen eine (unzulässige) Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Ausnahmevorschrift zu vermeiden, beschränkt sich die Ersatzpflicht des Leistungsberechtigten nach § 34 SGB II auf sog. sozialwidrige Verhaltensweisen (BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 49/18 R, juris, Rn. 26 m.w.N.; BSG, Urt. v. 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, juris, Rn. 19; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 62. Edition, Stand: 01.09.2021, § 34 SGB II, Rn. 4 f.; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 34 SGB II, Rn. 25 ff.; so bereits zu § 92a Bundessozialhilfegesetz [BSHG] a.F.: BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 – 5 C 4/02, juris, Rn. 16 m.w.N.). Teilweise wird die Prüfung der Sozialwidrigkeit auch mit der Prüfung des Fehlens eines wichtigen Grundes inhaltlich zu einer einstufigen Prüfung verknüpft (Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 34, Rn. 31; Fügemann, in: Hauck/Noftz SGB II, § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten, Rn. 30, 34 ff.), während mehrheitlich in Rechtsprechung und Literatur von einer zweistufigen Prüfung ausgegangen wird (statt vieler nur: BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 34 SGB II, Rn. 26 m.w.N.).
32§ 34 Abs. 1 SGB II begründet einen „deliktsähnlichen“ (BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 49/18 R, juris, Rn. 25 m.w.N.; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 34, Rn. 23), sekundären Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers zum Ausgleich in Geld gegenüber dem volljährigen Leistungsberechtigten für schuldhaft, sozialwidrig und grundlos herbeigeführte oder fortgesetzte Primärleistungen nach dem SGB II, die ihrerseits rechtmäßig durch die Behörde zunächst zu erbringen waren (ausführlich zur Notwendigkeit gerade einer rechtmäßigen Gewährung der Primärleistungen etwa: Bayerisches LSG, Urt. v. 19.11.2019 – L 16 AS 782/16, juris, Rn. 30 ff.; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 62. Edition, Stand: 01.09.2021, § 34 SGB II, Rn. 8). Eine inhaltlich vergleichbare Parallelregelung enthält § 103 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] (vgl. zu den Unterschieden in der jeweiligen Gesetzesentwicklung, -fassung und Rechtsauslegung etwa: Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl, § 103 SGB XII, Rn. 14 ff. m.w.N.). Mit §§ 92 ff. bzw. § 92a BSHG a.F. bestand bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschriften eine entsprechende Vorgängerregelung.
33Dass ein Eigenverschulden des Leistungsberechtigten die Ersatzpflicht des § 34 Abs. 1 SGB II ist unbestritten.
34In Rechtsprechung und Literatur bislang wenig behandelt ist indes die Frage, inwiefern auch Fremdverschulden eines Dritten eine Ersatzpflicht des Leistungsberechtigten nach § 34 SGB II begründen kann und unter welchen Voraussetzungen diesem ein Fremdverschulden zuzurechnen ist (bspw. nach § 38 SGB II oder analog § 166 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], § 278 BGB oder § 831 BGB). Im Zusammenhang mit der Parallelvorschrift des § 103 SGB XII wird eine Zurechnung von Fremdverschulden eines Dritten gegenüber dem Sozialhilfeempfänger überwiegend abgelehnt, da die Voraussetzungen keiner Zurechnungsnorm erfüllt seien (etwa: BSG, Urt. v. 03.07.2020 – B 8 SO 2/19 R; Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 103 SGB XII, Rn. 33 – „Fraglich kann sein, inwieweit das Verhalten eines Dritten – also nicht das Verhalten der Person, deren Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe durch das umstrittene Verhalten herbeigeführt worden ist – Grundlage für einen Anspruch des Sozialhilfeträgers sein kann. […]. In derartigen Konstellationen kann sich zum einen die Frage stellen, ob ein Verhalten eines Betreuers oder sonst eines gesetzlichen Vertreters dem Vertretenen im Zusammenhang mit § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Grundlage von § 278 Satz 1 BGB zurechenbar ist. Die Anwendung des § 278 BGB setzt allerdings ein bestehendes Schuldverhältnis oder eine entsprechende Sonderverbindung voraus. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als „quasi-deliktischer“ Anspruch […] dürfte jedoch gerade die Konsequenz daraus sein, dass es eine hinreichend klar definierte Sonderverbindung als Grundlage für Ersatzansprüche ansonsten nicht gibt. Eine Verschuldenszurechnung auf Grundlage von § 278 BGB erscheint damit nicht nahe liegend. Die Betrachtung verlagert sich damit auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Person des gesetzlichen Vertreters selbst erfüllt sind, insbesondere, ob ein sozialwidriges Verhalten des gesetzlichen Vertreters festgestellt werden kann.“). Das Bundessozialgericht hat auch im Zusammenhang mit § 34 SGB II entsprechend ausgeführt:
35„Schuldhaftes Verhalten des Vertreters einer Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) löst einen Ersatzanspruch gegenüber dem Vertretenen nicht ohne Weiteres aus; im Anwendungsbereich des § 34 Abs 1 SGB II aF, der als quasi-deliktischer Anspruch ausgestaltet ist (vgl bereits BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331 = juris RdNr 12 mwN), genügt - wie im Anwendungsbereich des § 823 BGB bei natürlichen Personen - unerlaubtes Handeln des Vertreters für die Haftung des Vertretenen nicht. Eine § 831 BGB entsprechende Norm ist im SGB II nicht erkennbar.“
36(BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R, juris, Rn. 25)
37Diese Auslegung des Bundessozialgerichts hat in der Literatur, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung, Zustimmung erfahren (etwa: Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 34, Rn. 23; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 34 SGB II, Rn. 34 – „Eine Zurechnung fremden Verschuldens (etwa des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft oder des gesetzlichen Vertreters) scheidet aufgrund des quasi-deliktischen Charakters des Ersatzanspruchs nach § 34 aus, da es im SGB II an einer diesbezüglichen Zurechnungsnorm fehlt und die Regelungen der §§ 278, 831 BGB nicht entsprechend anwendbar sind […].“; Kellner, Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, NZS 2020, 455, 456 - „Bei den Ersatzansprüchen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wie auch nach § 34 SGB II scheidet indes eine Zurechnung von fremdem Verhalten aus. Insbesondere findet § 278 BGB, der eine Zurechnung fremden Verschuldens innerhalb von Schuldverhältnissen vorsieht, keine entsprechende Anwendung. Die sozialrechtlichen Ersatzansprüche sind dogmatisch dem zivilen Deliktsrecht angenähert; im Deliktsrecht wird aber grundsätzlich nur für eigenes Verschulden gehaftet. Auch § 38 SGB II begründet lediglich die Vermutung einer Bevollmächtigung und keine darüber hinausgehende Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Personen. Der Nachteil, der für die Grundsicherungsträger durch die fehlende Zurechnung entsteht, wird durch die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters nach § 34 Abs. 1 SGB II kompensiert, sofern dieser mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.“).
38Auch die Kammer schließt sich diesem Auslegungsergebnis zu § 34 SGB II vollumfänglich an. Eine Ersatzpflicht des Leistungsberechtigten nach § 34 SGB II kommt nur bei Eigenverschulden in Betracht. Die Zurechnung von Fremdverschulden eines Dritten ist demgegenüber bei § 34 SGB II von vorneherein ausgeschlossen. Sofern den Leistungsberechtigten daher im Zusammenhang mit dem Handeln des Dritten nicht auch ein eigenes Verschulden trifft (bspw. durch konkrete Anweisungen zum entsprechenden Ausfüllen von Anträgen durch den Dritten oder unzureichende Eigenkontrolle des Handelns des Dritten), kann er nicht zum Ersatz der daraus resultierenden Leistungen verpflichtet werden. Dieses Auslegungsergebnis zu § 34 SGB II wird durch Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck des § 34 SGB II gestützt:
39- Bereits der Wortlaut des § 34 Abs. 1 SGB II spricht davon, dass gerade derjenige Leistungsberechtigte ersatzpflichtig wird, der schuldhaft die rechtmäßige Leistungsgewährung an sich selbst oder Personen herbeigeführt hat, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Ersatzpflicht des Leistungsberechtigten auch für das schuldhafte Handeln eines Dritten ist nicht ersichtlich.
40- Systematisch ist eine eigene Ersatzpflicht des Dritten vielmehr unter den Voraussetzungen des § 34a SGB II für rechtswidrige Leistungsgewährungen gesondert geregelt. Dass daneben auch eine eigene Ersatzpflicht des Leistungsberechtigten in § 34 Abs. 1 SGB II für rechtmäßige Leistungsgewährungen bei schuldhaften Verhalten Dritter gegeben sein sollte, erscheint wenig stimmig. Darüber fehlen im Zusammenhang des § 34 SGB II gerade Sonderregelungen wie § 166 BGB, § 278 BGB oder § 831 BGB, unter denen ausnahmsweise eine eigene Verantwortlichkeit für das schuldhafte Handeln Dritter (als Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe) begründet werden kann.
41- Innerhalb der Gesetzgebungsunterlagen zu § 34 SGB II finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber hiermit auch eine Zurechnung von Fremdverschulden hätte regeln wollen. Die dort aufgeführten Anwendungsfälle der Vorschrift betreffen übereinstimmend nur die Situation eines Eigenverschuldens des Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/8041, S. 45 – Verweigerung eines Steuerklassenwechsels oder Ablehnung oder Aufgabe einer nicht bedarfsmindernden Beschäftigung).
42- Schließlich kommt eine Zurechnung von Fremdverschulden auch nach dem Sinn und Zweck des § 34 SGB II nicht in Betracht, da es sich nach allgemeiner Ansicht um einen deliktsähnlichen Ersatzanspruch handelt. Bereits rechtshistorisch betrachtet stellte die deliktische Haftung für das Verhalten anderer Personen regelmäßig den begründungsbedürftigen Ausnahmefall dar (allgemein: Staudinger/Bernau (2018) BGB § 831, Rn. 1 m.w.N.). Eine Zurechnung von Fremdverschulden eines Dritten ist dem Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB wesensfremd, das eine Haftung für Eigenverschulden begründet. Auch der heutige § 831 BGB begründet keine Zurechnung von Fremdverschulden des Verrichtungsgehilfen, sondern begründet vielmehr die Vermutung von Eigenverschulden des Geschäftsherrn für die Verletzung eigener Auswahl-, Einsatz und Beobachtungspflichten, an welche die eigene deliktische Haftung des Geschäftsherrn anknüpft (Wilhelmi, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 831 BGB, Rn. 1 - „§ 831 begründet gem dem Verschuldensprinzip eine Haftung des Geschäftsherrn für eigenes Verschulden, wenn an seiner Stelle ein Verrichtungsgehilfe tätig geworden ist und den Schaden widerrechtl verursacht hat. Er folgt hiermit einer individualistischen Konzeption: Eine Einstandspflicht für das Verhalten anderer soll sich ggü jedermann nicht schon daraus ergeben, dass der Geschäftsherr die Vorteile der Arbeitsteilung nutzt. Darin liegt zugleich der wesentliche Unterschied zur Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278, die auf der Wertung beruht, dass in einem bestehenden Schuldverhältnis der Schuldner selbst immer der Träger aller für dieses Verhältnis relevanten Pflichten ist.“). Es erscheint daher nicht überzeugend, warum der Gesetzgeber gerade im Rahmen des § 34 SGB II von diesem Wesenszug jeder deliktischen Haftung abgewichen wäre, ohne dies auch nur näher zu begründen.
432. Aufgrund der Notwendigkeit eines Eigenverschuldens gerade des Ersatzpflichtigen ist es unerheblich, was die anderen Familienangehörigen in Abwesenheit des Klägers mit der Fachanwältin für Sozialrecht besprochen haben. Insbesondere kommt auch keine Zurechnung analog § 278 BGB in Betracht. Eine etwaige Ersatzpflicht und ein etwaiges Eigenverschulden des Klägers kann allenfalls durch späteres eigenes Handeln des Klägers begründet werden, welches dieser – etwa im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm übermittelten Informationen – (nicht) vorgenommen hat. Zwar ergeben sich auch nach dem persönlichen Eindruck des Kammervorsitzenden aus dem Erörterungstermin vom 11.06.2021 tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger möglicherweise unter einer erheblichen Intelligenzminderung leidet, welche ggf. auch seine eigene Verschuldensfähigkeit herabsetzt oder zumindest die persönlichen Erkenntnismöglichkeiten im Sinne des maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffes mitbestimmt.
44Diesen Fragestellungen brauchte das Gericht hier allerdings tatsächlich nicht weiter nachzugehen. Denn selbst wenn den Kläger hier ein mögliches Eigenverschulden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt treffen sollte, wäre hier keine Ersatzpflicht des Klägers über § 34 Abs. 1 SGB II in seiner maßgeblichen Fassung zu begründen.
45a) Jedes schuldhafte Eigenverhalten des Klägers, welches überhaupt eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II begründen könnte, liegt zeitlich vor dem 01.08.2016. Dies gilt unabhängig davon, ob für die nach § 34 SGB II notwendige Kausalität zwischen Leistungsgewährung und einem schuldhaftem, sozialwidrigen Verhalten des Klägers ohne wichtigen Grund auf ein ungeprüftes Vertrauen auf die Mitteilung der Ergebnisse des Anwaltsgespräches durch seine Familienangehörigen im Frühjahr 2016, die Veranlassung der Auflösung des Versicherungsvertrages am 02.05.2016, den Abschluss des Darlehensvertrag mit seiner Nichte am 01.06.2016 oder die tatsächliche Auszahlung der Versicherungsleistungen auf das Konto seiner Nichte am 02.06.2016 abgestellt werden sollte.
46Kein späteres Verhalten des Klägers kann noch ursächlich für die weiteren Leistungsgewährungen geworden sein, da das Geld ab diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht mehr alternativ zur Deckung seines Lebensunterhaltes hätte verwandt werden können.
47b) Alle möglichen Handlungen des Klägers vor dem 01.08.2016, an welche eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ggf. inhaltlich anknüpfen könnte, können nicht als eine „Herbeiführung“ der eigenen Leistungsberechtigung des Klägers i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II angesehen werden.
48Denn der Kläger stand bereits vor dem Frühjahr 2016 vollumfänglich im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit einer anderweitigen Verwendung der Geldmittel aus der Versicherung hätte er daher allenfalls die Fortführung seines laufenden Leistungsbezuges nach SGB II zukünftig ausgeschlossen oder dem Umfang nach verringern können. Keinesfalls ist der Kläger aber erst durch dieses Verhalten erstmalig anspruchsberechtigt nach dem SGB II geworden. Dies scheint auch der Beklagte im Wesentlichen so zu beurteilen, wenn er in der Begründung des Widerspruchsbescheides davon spricht, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Hilfebedürftigkeit kausal aufrechterhalten habe.
49Dass das bloße Aufrechterhalten einer Hilfebedürftigkeit - als Unterlassen einer Möglichkeit den Leistungsberechtigung zu beenden oder zu verringern - tatbestandlich gerade nicht als „Herbeiführen“ i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II anzusehen ist, ist inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts höchstrichterlich geklärt. Das Gericht verweist zur weiteren Begründung auf die folgenden Ausführungen, die es sich vollumfänglich zu eigen macht:
50„Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hat danach nur der iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF herbeigeführt, der diese Voraussetzungen geschaffen bzw sie bewirkt hat. Wer diese Leistungsvoraussetzungen bereits erfüllt und deren Vorliegen nicht beseitigt, führt die Voraussetzungen nicht erst herbei, sondern erhält sie aufrecht. Das Aufrechterhalten der Leistungsvoraussetzungen wird vom Begriff des Herbeiführens der Leistungsvoraussetzungen nicht umfasst (wie hier: Fügemann in Hauck/Noftz, K § 34 RdNr 30, Stand Juni 2014; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 34 RdNr 21; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 34 RdNr 21; Schnitzler in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" RdNr 10; aA Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 SGB II RdNr 11, Stand Juni 2009). Dagegen, das Herbeiführen der Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF weiter als vorstehend beschrieben zu verstehen, sprechen nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch und der besondere Gebrauch in der Rechtssprache. Für das wortlautnahe Verständnis des Herbeiführens als "etwas bewirken" spricht vielmehr auch, dass es sich bei dem Ersatzanspruch um eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz handelt, dass der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen unabhängig von der Ursache der Hilfebedürftigkeit und einem Verschulden besteht (vgl BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 17 ff; vgl auch BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 18).“
51(BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R, juris, Rn. 24 f.; vgl. auch: Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 34, Rn. 25 f. m.w.N. - „An der notwendigen Kausalität fehlte es demgegenüber nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung der Norm, wenn das Verhalten die Hilfebedürftigkeit nicht herbeigeführt, sondern allenfalls aufrechterhalten hatte. Dementsprechend konnte auch die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots oder ein begonnenes und sogleich wieder beendetet Arbeitsverhältnis bei laufendem Hilfebezug durch einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder dessen fehlende Mitwirkung im Rentenverfahren zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente30 mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs keinen Ersatzanspruch auslösen. Das Bundessozialgericht hat die Auffassung bestätigt und sich der Auffassung angeschlossen, dass ein „Herbeiführen“ in § 34 SGB II i.d.F. v. 13.05.2011 das „Aufrechterhalten der Leistungsvoraussetzungen“ für die Gewährung von Leistungen nicht erfasst.“)
52c) Nach Ansicht der Kammer kann ein Ersatzanspruch des Beklagten auch nicht auf die Neufassung des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. gestützt werden, mit welcher – in Reaktion auf die beschriebene restriktive Auslegung des „Herbeiführens“ nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II – erstmalig der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 SGB II auch auf Verhaltensweisen des Leistungsberechtigten ausgedehnt worden ist, durch welche die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Die entsprechende Neuregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. findet keine Anwendung auf Sachverhalte, bei denen das fragliche Anknüpfungsverhalten eines Leistungsberechtigten bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.08.2016 liegt (BGBl. I 2016, S. 1824).
53Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. allgemein etwa: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 33 m.w.N.; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 54 SGG, Rn. 49 m.w.N.). Dieser Zeitpunkt liegt hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 02.04.2019 zeitlich nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. Diese prozessuale Faustformel unterliegt aber den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts, so dass auch bei einer isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG ein anderer Zeitpunkt für die Beurteilung von Sach- und Rechtslage materiell rechtlich gefordert sein kann (allgemeine Ansicht; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 33 m.w.N.; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 54 SGG, Rn. 48 ff. m.w.N.; zuletzt etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.02.2021 – L 7 AS 1525/19, juris, Rn. 35 i.a.Z.; ausführlich m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur: Grötschel, Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch, S. 687 ff. m.w.N.). Im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 SGB II erscheint materiell-rechtlich die Anknüpfung an die Sach- und Rechtslage geboten, welche gerade zum Zeitpunkt der Handlung gegolten hat, durch die eine spätere Entschädigungspflicht nach § 34 SGB II kausal begründet werden soll. Denn der Leistungsberechtigte kann sein früheres Verhalten nicht mehr nachträglich an spätere Rechtsänderungen anpassen bzw. korrigieren. Es ist ihm daher auch nicht mehr möglich, nachträglich das Eintreten der Ersatzpflicht durch - nun - normkonformes Verhalten noch zu verhindern. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich damit um einen Lebenssachverhalt, welcher mit der (Nicht-) Vornahme eines bestimmten Verhaltens im fraglichen Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen ist. Allein die rechtliche Bewertung dieses früheren Verhaltens wird nachträglich durch die Neuregelung verändert. Wenn damit eine belastende Verschärfung in der nachträglichen Neubewertung des Verhaltens erfolgt, liegt darin eine unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes für einen Sachverhalt, welcher bereits vollumfänglich in der Vergangenheit abgeschlossen worden ist (vgl. hierzu allgemein: BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, juris, Rn. 43 f., 51 f.; Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 20, Rn. 76, 80 ff. m.w.N. – „Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist, liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist.“). Schon zur Vermeidung eines verfassungsrechtlich unzulässigen Auslegungsergebnisses erscheint es daher geboten, im Zusammenhang mit § 34 SGB II auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die gerade zum Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens des Leistungsberechtigten galt.
54Sofern das Bundessozialgericht zu einer früheren Neuregelung des § 34 SGB II zum 01.04.2011 (BGBl. I 2011, S. 850) scheinbar die Auffassung vertreten hat, dass die damalige Neuregelung des § 34 SGB II auch an Lebenssachverhalte angeknüpft werden könne, die zum 01.04.2011 bereits abgeschlossen waren (BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R, juris, Rn. 13), lassen sich die dortigen Erwägungen nach Auffassung der Kammer nicht in gleicher Weise noch auf die Neuregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. zum 01.08.2016 übertragen. Zum einen betont bereits das Bundessozialgericht selbst, dass sich die damalige Neureglung zum 01.04.2011 zwar sprachlich von der bisherigen Regelung über die Ersatzpflicht unterschied; inhaltlich aber bereits zuvor in vergleichbarer Weise schon nach alter Rechtslage bestand. § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. schafft demgegenüber erstmals zum 01.08.2016 eine nachträgliche Ersatzpflicht für Verhaltensweisen eines Leistungsberechtigten, die nach Auffassung des Bundessozialgerichts bisher gerade nicht dem Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II unterfielen. Mit der Neuregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II wird daher der Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ausgedehnt. Zum anderen gilt für den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des maßgeblichen sog. Rechtsvereinfachungsgesetzes, mit welchem u.a. § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. eingeführt worden ist, nicht die Übergangsvorschrift des § 77 SGB II, auf welche das Bundessozialgericht seinerzeit abgestellt hatte, sondern § 80 SGB II. Aus § 80 SGB II ist indes nicht ersichtlich, dass den Neuregelungen des Rechtsvereinfachungsgesetzes allgemein eine Rückwirkung für die Vergangenheit zukommen sollte. Es bleibt mangels anderweitiger Bestimmungen daher auch für § 34 Abs. 1 S. 2 SGB II n.F. bei dem allgemeinen Grundsatz, dass diese Neuregelung erst ab ihrem Inkrafttreten auch Rechtswirkungen begründet (Pieper, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 48. Edition, Stand: 15.08.2021, Art. 82 GG, Rn. 23; Wolf, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Auflage 2018, Art. 82 GG, Rn. 10 m.w.N.), welche mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmungen des Gesetzgebers nur in die Zukunft hinein wirken (Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 20, Rn. 71 m.w.N.). Dies war für die Regelungen des Rechtsvereinfachungsgesetzes erst ab dem 01.08.2016 der Fall (Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 80, Rn. 6).
55VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
58Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
59Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
60schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
61Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
62Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
63schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
64Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
65Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
66- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
67- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
68Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
69Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
70Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
71Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
72Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
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