Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 51 P 538/25
Tenor
Der Bevollmächtige des Klägers trägt die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Sozialgericht Düsseldorf
3Az.: S 51 P 538/25 |
Beschluss
5In dem Rechtsstreit
6Kläger
7Proz.-Bev.:
8gegen
9Beklagte
10hat die 51. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 07.11.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, beschlossen:
11Der Bevollmächtige des Klägers trägt die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter.
12Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
13Gründe
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO sowie auf einer entsprechenden Anwendung von § 202 SGG, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB.
15Die Klägerseite hat die Kosten zu tragen, da die Klage zurückgenommen wurde.
16Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 202 SGG, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufzuerlegen, weil er gleich einem vollmachtlosen Vertreter das erledigte Klageverfahren veranlasst hat (vgl. zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 8 A 1.23 m. w. N.).
17Der Kläger ist weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern eine ausgedachte, fiktive Person. Schon der gedoppelte Nachname ist auffällig, die angegebene Adresse existiert partout nicht. Soweit bekannt, existiert bundesweit keine „……strasse“, allenfalls lässt sich eine ……gasse in …… finden. Allerdings ist als Wohnort nicht ……, sondern „XXXXX ……“ angegeben. Auch die Postleitzahl XXXXX ist nicht vorhanden. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland auch keinen Ort namens ……, soweit bekannt gibt es weltweit keinen Ort namens ……. Die Unterschrift auf der übersandten Vollmacht ist unleserlich und jedenfalls nicht mit dem angegebenen Nachnamen in Übereinstimmung zu bringen. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde aufgefordert, die Existenz des Klägers als natürliche Person zu belegen. Dem ist der Bevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen. Das Gericht geht zu Gunsten des Bevollmächtigten des Klägers davon aus, dass dieser nicht wissentlich und willentlich für eine fiktive Person Klage erhoben hat und vermutet, dass jemand einen böswilligen Scherz mit dem Bevollmächtigten des Klägers gemacht hat und diesen über ein Internetkontaktformular dazu veranlasst hat, für eine offensichtlich fiktive Person Klage zu erheben.
18Jemand, der als Bevollmächtigter einer fiktiven Person auftritt, handelt als vollmachtloser Vertreter. Eine fiktive Person kann keine wirksame Vollmacht erteilen. Da der Kläger fiktiv ist, können ihm auch keine Kosten auferlegt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Denkbar wäre auch eine Kostenpflicht desjenigen, der den Bevollmächtigten dazu veranlasst hat, für eine fiktive Person Klage zu erheben. Derjenige ist jedoch zum einen nicht bekannt und zum anderen wäre es die Aufgabe des Bevollmächtigten des Klägers gewesen, Sorge dafür zu tragen, dass die Person, für die er ein Mandat übernimmt, auch tatsächlich existiert. Zwar sind dem Gericht die Umstände der Mandatsübernahme und internen Abläufe in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht bekannt, gleichwohl hätte dem Bevollmächtigten selbst bei einer niedrigschwelligen Prüfung der Angaben auf Plausibilität auffallen müssen, dass sein Mandant fiktiv ist.
19Eine fiktive Person kann kein Versicherter im Sinn des § 183 SGG sein, so dass das Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist, sondern gerichtskostenpflichtig.
20Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
21Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Das Verfahren hat sich anderweitig erledigt durch Klagerücknahme.
22Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts.
23Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten unanfechtbar (§ 197a SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).
24Hinsichtlich des Streitwerts gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als ein Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
26Die Beschwerde kann bei dem
27Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
28schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
29Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
31Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
32- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
33- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
34Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
35Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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Referenzen
- S 51 P 538/25 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 3x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 155 1x
- SGG § 202 2x
- ZPO § 89 Vollmachtloser Vertreter 2x
- BGB § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht 2x
- 8 A 1.23 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- § 62 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 158 1x
- SGG § 65a 2x
- SGG § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x