Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 135/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der am 07.02.1966 geborene Kläger, der zum 01.08.1994 erstmals in das Beamtenverhältnis berufen wurde, bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des Beklagten stand und mit Ablauf des Monats Februar 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (seine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2008 - 2 K 699/07 - abgewiesen), wendet sich gegen die Rückname der Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit.

Mit Bescheid vom 19.04.2007 betreffend die Anerkennung von Vordienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - teilte der Beklagte dem Kläger Bezug nehmend auf dessen Antrag vom 12.03.2007 mit, aufgrund der vorliegenden Bescheinigung der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) werde das nach 9 Semestern abgeschlossene Studium des Klägers im Studiengang Bauingenieurwesen/Diplom mit der Regelstudienzeit von 8 Semestern, also mit vier Jahren, als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt. Wenn die Studienzeit einschließlich Prüfungszeit länger als drei Jahre dauere, könne diese Zeit mit Nachweis als Vordienstzeit nach § 12 BeamtVG anerkannt werden. Die endgültige Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolge durch das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -.

Dieses setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 11.05.2007 unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Studienzeit von lediglich drei Jahren fest. Den Beklagten setzte das Landesamt hiervon mit Schreiben vom 23.08.2007 in Kenntnis. In dem Schreiben ist weiter ausgeführt:

„Das Studium kann nach § 12 Abs. 1 BeamtVG allerdings nur bis zu einer Gesamtzeit von 3 Jahren berücksichtigt werden. Richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG, kann der von Ihnen bewilligte Zeitraum von 4 Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Da der Beamte erst nach dem 31.12.1991 in das Beamtenverhältnis berufen wurde, entfällt die Berechnung nach dem Übergangsrecht. Es verbleibt bei einer möglichen Anrechnung von 3 Jahren Vordienstzeit.

In meiner Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit habe ich auch nur 3 Jahre berücksichtigt. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Beamte Widerspruch eingelegt und damit begründet, dass ihm von Ihnen 4 Jahre Studium als ruhegehaltfähig anerkannt wurden.

Ich bitte daher um Prüfung, ob Ihr Bescheid im Rahmen des § 48 VwVfG zurückgenommen und geändert werden kann.“

Mit angefochtenem Bescheid betreffend die Änderung der Anerkennung von Vordienstzeiten nach dem BeamtVG vom 20.09.2007 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 19.04.2007 „auf Anerkennung von 8 Semestern Regelstudienzeit als Vordienstzeit nach § 12 BeamtVG mit Wirkung vom 01.10.2007 gemäß § 48 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)“ zurück und erkannte das Studium des Klägers an der HTW gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG mit einer Gesamtzeit von 3 Jahren als ruhegehaltfähige Zeit an. Zur Begründung heißt es, durch Art. Nr. 4 a des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBI. l, S. 322) sei § 12 Abs. 1 Satz 1 durch einen Halbsatz erweitert worden, mit dem die Anrechnungsmöglichkeit einer Fach - oder Hochschulausbildung unter Einschluss der Prüfungszeit auf 3 Jahre begrenzt werde. § 12 Abs. 1 BeamtVG gehe als spezielle Regelung der Regelung des § 12 Abs. 3 BeamtVG vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 BeamtVG beschränke sich daher nur noch auf Fälle, in denen die festgesetzte Regelstudienzeit eines Studiengangs weniger als drei Jahre betrage, und auf Fälle, auf die die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG zutreffe. Da das Beamtenverhältnis des Klägers erst nach dem 31.12.1991 begründet worden sei, entfalle die Berechnung nach der Übergangsregelung. Es verbleibe eine Anrechnung von drei Jahren Vordienstzeit. Da der Bescheid vom 19.04.2007 bereits bestandskräftig geworden sei, könne er erst für die Zukunft ab 01.10.2007 zurückgenommen werden.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Anrechnungsmöglichkeit seiner Studienzeit richte sich nicht nach § 12 Abs. 1, sondern nach § 12 Abs. 3 BeamtVG. Entgegen der dem Rücknahmebescheid zugrunde liegenden Auffassung des Beklagten gehe nämlich § 12 Abs. 3 BeamtVG als speziellere Regelung derjenigen des § 12 Abs. 1 BeamtVG vor. Nach § 12 Abs. 3 BeamtVG könnten bei absolvierten Studiengängen mit festgesetzten Regelstudienzeiten genau diese anerkannt werden. Die Vorschrift stelle somit eine Spezialregelung für einen vom Beamten gewählten Studiengang mit einer festgesetzten Regelstudienzeit dar; außerdem regele § 12 Abs. 3 BeamtVG, dass - anders als nach § 12 Abs. 1 BeamtVG - die tatsächliche Studiendauer nur bis zur Höhe der Regelstudienzeit angerechnet werden könne. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG gehe fehl. Die Vorschrift regele lediglich die Berechnung des jeweiligen Ruhegehaltssatzes für am 31.12.1991 vorhandene Beamte, nicht aber die hier maßgebliche Frage der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Zeiten. Im Übrigen genieße er, der Kläger, mit Rücksicht auf den Bescheid vom 19.04.2007 auch über den 01.10.2007 hinaus Vertrauensschutz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 24.02.1997 (Bundesgesetzblatt l S. 322) sei in § 12 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BeamtVG ab Juli 1997 eine Obergrenze für die Berücksichtigung von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten festgelegt worden. Ausbildungszeiten seien von einer Anrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie einschließlich der Prüfungszeit einen Zeitraum von drei Jahren überschritten. § 12 Abs. 3 BeamtVG sei inhaltlich nicht verändert worden. Er regele die Anrechnung von festgesetzten Regelstudienzeiten. Die von der Mindeststudienzeit nach Abs. 1 abweichende Regelung komme für die Beamten in Betracht, deren Studienverlauf sich nach den eingeführten Regelstudienzeiten ausgerichtet habe. Allerdings komme dieser Vorschrift nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Begrenzung der Anrechnungsmöglichkeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nur noch Bedeutung zu, wenn Regelstudienzeiten unter drei Jahren festgesetzt seien, da § 12 Abs. 1 BeamtVG in der Neufassung als spezielle Regelung dem Abs. 3 vorgehe (BMI Rundschreiben vom 08.08.1997 - D U 5 - M 221 020, Abschn. III Nr.2, GMBI S. 390). Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes könne nur im Rahmen des § 48 Abs. 2 SVwVfG gewährt werden. Ein schutzwürdiges Interesse sei im Falle des Klägers weder vorgetragen, noch sonst erkennbar.
Mit am 12.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter orange) und der Personalakte des Klägers (1 Aktenordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Studiums als ruhegehaltfähige Zeit mit einem der Regelstudienzeit entsprechenden Zeitraum von vier (statt lediglich drei) Jahren. Einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO bedarf es indes nicht; vielmehr wäre dem Interesse des Klägers bereits mit der bloßen Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 Rechnung getragen, da der Beklagte das Studium des Klägers bereits durch Bescheid vom 19.04.2007 mit einer Dauer von vier Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt hat und dieser - mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2007 zurückgenommene - Bescheid durch eine gerichtliche Aufhebung des Rücknahmebescheides wieder aufleben würde.

Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, so dass die beantragte Aufhebung der Bescheide durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

Die angefochtene Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der vom Beklagten in Anwendung dieser Vorschrift zurückgenommene Anerkennungsbescheid vom 19.04.2007 war rechtswidrig. Nach zutreffender, auf den Hinweis des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 23.08.2007 gewonnener Erkenntnis des Beklagten kann das Studium des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nämlich nur mit einer Dauer von höchstens drei Jahren als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt werden; insbesondere ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes, da die ausdrücklich jede Hochschulausbildung - und damit auch eine solche mit einer festgesetzten Regelstudienzeit - betreffende Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sofern sie mangels einer hier (mit Rücksicht auf das erst nach dem Jahre 1991 begründete Beamtenverhältnis des Klägers, § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG) offensichtlich nicht in Betracht kommenden Übergangsregelung Geltung beansprucht, für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, der Regelung in Abs. 3 vorgeht. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.

Die diesbezügliche Auffassung des Klägers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Regelung in § 12 Abs. 3 BeamtVG stellt nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar eine zusätzliche Einschränkung anrechenbarer Studienzeiten dar und keine von der allgemein für alle Hochschulstudien geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abweichende Begünstigung. § 12 Abs. 3 BeamtVG gewinnt vielmehr dann Bedeutung, wenn die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführte Begrenzung der Anrechenbarkeit einer Hochschulausbildung auf drei Jahre wegen der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG keine Anwendung findet, und ferner dann, wenn die Regelstudienzeit weniger als sechs Semester beträgt; Abs. 3 führt in den letztgenannten Fällen zu einer über § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hinausgehenden weiteren Verkürzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Studienzeit

(wie hier: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2002, § 12 Erl. 1 Anm. 1.2 und Anm. 4.3 und insbes. Erl. 6 a Anm. 1.3; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 2008, Rdnr. 17 zu § 12 BeamtVG).

Der zurückgenommene Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 19.04.2007 widersprach daher geltendem Recht und konnte vom Beklagten nach § 48 Abs. 1 SVwVfG zurückgenommen werden.

Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG insoweit hier zu beachtenden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 SVwVfG stehen einer Rücknahme im vorliegenden Fall nicht entgegen, insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg gemäß Abs. 2 auf Vertrauensschutz berufen. Mit Recht gehen die angefochtenen Bescheide insoweit davon aus, dass irgendwelche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides vom 19.04.2007 Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer dem geltenden Recht entsprechenden Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeiten den Vorrang einzuräumen, weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den zurückgenommenen Bescheid Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hätte.

Angesichts dessen waren auch an die Begründung des dem Beklagten in § 48 Abs. 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens keine besonderen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist die vom Beklagten in Anbetracht auch dieses Ermessens zutreffend zugrunde gelegte Erwägung, dass einer der Intention des Gesetzes entsprechenden Wiederherstellung rechtmäßiger Grundlagen für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts keine beachtenswerten Gesichtspunkte entgegenstehen, im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Studiums als ruhegehaltfähige Zeit mit einem der Regelstudienzeit entsprechenden Zeitraum von vier (statt lediglich drei) Jahren. Einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO bedarf es indes nicht; vielmehr wäre dem Interesse des Klägers bereits mit der bloßen Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 Rechnung getragen, da der Beklagte das Studium des Klägers bereits durch Bescheid vom 19.04.2007 mit einer Dauer von vier Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt hat und dieser - mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2007 zurückgenommene - Bescheid durch eine gerichtliche Aufhebung des Rücknahmebescheides wieder aufleben würde.

Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, so dass die beantragte Aufhebung der Bescheide durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

Die angefochtene Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der vom Beklagten in Anwendung dieser Vorschrift zurückgenommene Anerkennungsbescheid vom 19.04.2007 war rechtswidrig. Nach zutreffender, auf den Hinweis des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 23.08.2007 gewonnener Erkenntnis des Beklagten kann das Studium des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nämlich nur mit einer Dauer von höchstens drei Jahren als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt werden; insbesondere ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes, da die ausdrücklich jede Hochschulausbildung - und damit auch eine solche mit einer festgesetzten Regelstudienzeit - betreffende Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sofern sie mangels einer hier (mit Rücksicht auf das erst nach dem Jahre 1991 begründete Beamtenverhältnis des Klägers, § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG) offensichtlich nicht in Betracht kommenden Übergangsregelung Geltung beansprucht, für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, der Regelung in Abs. 3 vorgeht. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.

Die diesbezügliche Auffassung des Klägers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Regelung in § 12 Abs. 3 BeamtVG stellt nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar eine zusätzliche Einschränkung anrechenbarer Studienzeiten dar und keine von der allgemein für alle Hochschulstudien geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abweichende Begünstigung. § 12 Abs. 3 BeamtVG gewinnt vielmehr dann Bedeutung, wenn die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführte Begrenzung der Anrechenbarkeit einer Hochschulausbildung auf drei Jahre wegen der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG keine Anwendung findet, und ferner dann, wenn die Regelstudienzeit weniger als sechs Semester beträgt; Abs. 3 führt in den letztgenannten Fällen zu einer über § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hinausgehenden weiteren Verkürzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Studienzeit

(wie hier: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2002, § 12 Erl. 1 Anm. 1.2 und Anm. 4.3 und insbes. Erl. 6 a Anm. 1.3; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 2008, Rdnr. 17 zu § 12 BeamtVG).

Der zurückgenommene Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 19.04.2007 widersprach daher geltendem Recht und konnte vom Beklagten nach § 48 Abs. 1 SVwVfG zurückgenommen werden.

Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG insoweit hier zu beachtenden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 SVwVfG stehen einer Rücknahme im vorliegenden Fall nicht entgegen, insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg gemäß Abs. 2 auf Vertrauensschutz berufen. Mit Recht gehen die angefochtenen Bescheide insoweit davon aus, dass irgendwelche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides vom 19.04.2007 Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer dem geltenden Recht entsprechenden Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeiten den Vorrang einzuräumen, weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den zurückgenommenen Bescheid Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hätte.

Angesichts dessen waren auch an die Begründung des dem Beklagten in § 48 Abs. 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens keine besonderen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist die vom Beklagten in Anbetracht auch dieses Ermessens zutreffend zugrunde gelegte Erwägung, dass einer der Intention des Gesetzes entsprechenden Wiederherstellung rechtmäßiger Grundlagen für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts keine beachtenswerten Gesichtspunkte entgegenstehen, im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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