Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 10 K 109/09

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 1 macht geltend, er sei ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, und begehrt gemeinsam mit seinen in Deutschland geborenen minderjährigen Töchtern, den Klägerinnen zu 2 bis 4, die Verpflichtung des Beklagten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen sowie darüber hinaus ihm – dem Kläger zu 1 - einen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auszustellen.

Der Kläger zu 1 reiste mit seiner Ehefrau, einer libanesischen Staatsangehörigen, im Jahre 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosen Asylverfahren sowohl des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau als auch deren am 3.9.1995 bzw. 1.3.2002 in Deutschland geborenen Töchter, der Klägerinnen zu 2 bis 4, wurden die Kläger seit dem Jahre 1999 bzw. 2002 ausländerrechtlich geduldet. Bereits seit 1999 versuchte das damals noch zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland (im Weiteren: Ausländerbehörde), die libanesische Botschaft dazu zu bewegen, der Familie Heimreisedokumente auszustellen. Die mannigfachen Anfragen blieben jedoch seitens der libanesischen Botschaft unbeantwortet.

Im Mai 2005 beantragten die Kläger erstmals die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Ausstellung eines Staatenlosenausweises für den Kläger zu 1. Im darauf folgenden Schriftverkehr zwischen den Beteiligten vertrat die Ausländerbehörde die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt seien, da einer Rückkehr der Familie der Kläger in das gemeinsame Herkunftsland entgegenstehende Hindernisse nicht vorgetragen würden und die Kläger jederzeit die Möglichkeit hätten, die erforderlichen Rückreisedokumente durch eine persönliche Vorsprache beim libanesischen Generalkonsulat zu beantragen. Ungeachtet des Umstandes, dass die geltend gemachte Staatenlosigkeit des Klägers zu 1 anzuzweifeln sei, gelte auch für die Personengruppe der Palästinenser aus dem Libanon, dass diesen seitens des libanesischen Generalkonsulates Ausweispapiere ausgestellt würden. Hätten somit die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, komme auch die Ausstellung eines Staatenlosenausweises, der einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland voraussetze, nicht in Betracht. Die Kläger traten dem entgegen mit dem Hinweis darauf, dass es bisher trotz entsprechender, an das libanesische Generalkonsulat gerichteter Anträge nicht gelungen sei, für sie Reisedokumente zu erlangen und von dort aus Palästinensern aus dem Libanon generell keine Rückkehrberechtigung eingeräumt werde. Zum Beleg der Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1 reichten sie eine Bescheinigung der Botschaft des Libanon in Berlin vom 12.8.2005 zu den Verwaltungsakten, wonach bestätigt wird, dass dieser "laut dem Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge Nr. ..., ausgestellt in Beirut am 12.10.1995, palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon ist".

In der Folge erhoben die Kläger erstmals Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Ziel der Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Den im damaligen Verfahren mit dem Aktenzeichen ... gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit ausführlich begründetem Beschluss vom 8.11.2006 zurück. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Kläger zwar mangels Reisepapieren nicht in den Libanon einreisen dürften, eine freiwillige Rückkehr bei eigenständigen Bemühungen jedoch nicht völlig ausgeschlossen sei; insbesondere komme es in Betracht, ein für staatenlose Palästinenser im Libanon vorgesehenes Reisedokument (Document de Voyage) zu erhalten, welches zur Ausreise aus dem Libanon sowie zur Wiedereinreise berechtige. Da die Kläger bisher nicht versucht hätten, bei den libanesischen Behörden ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr anzuzeigen und Reisedokumente ausgestellt zu bekommen, sei davon auszugehen, dass die bestehende Unmöglichkeit der Rückkehr auf ihrem Verschulden beruhe, mithin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus diesem Grunde ausscheide.

In der mündlichen Verhandlung in dieser Sache am 6.12.2006 wies das Gericht darauf hin, dass die insoweit bestehenden Anforderungen auch nicht überspannt werden dürften. Wenn es den Klägern objektiv nicht möglich sei, die bei der libanesischen Botschaft angeblich geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr zu belegen, könne das nicht zu ihren Lasten gehen. Daraufhin wurde mit den Beteiligten die Möglichkeit einer erneuten Vorsprache der Kläger bei der libanesischen Botschaft in Berlin besprochen. Dazu merkte der Vertreter der Ausländerbehörde an, dass es äußerst schwierig sei, einen Termin bei der libanesischen Botschaft zu erhalten. So sei dort im vorliegenden Falle elfmal angefragt worden, um Papiere für die Kläger zu bekommen; die Anfragen seien jedoch jeweils ohne Reaktion geblieben. Gleichwohl werde man bemüht sein, mithilfe der Clearingstelle eine Vorsprache der Kläger bei der libanesischen Botschaft zu organisieren mit dem Ziel, Passersatzpapiere zu erlangen. Es bestünde jedoch weiterhin das grundsätzliche Problem, dass die libanesische Botschaft über den Inhalt der Vorsprache ihrer Staatsangehörigen keinerlei Auskünfte an deutsche Behörden erteile, keine Bescheinigungen über den Inhalt dieser Gespräche ausfertige und es auch dem Kontaktmann der Clearingstelle nicht möglich sei, den Gesprächen beizuwohnen oder auch nur nähere Einzelheiten über den Inhalt der Gespräche zu erfahren. Gleichwohl werde versucht, eine derartige Vorsprache herbeizuführen. Habe diese zum Ergebnis, dass die Kläger selbst bei dem Wunsch, freiwillig zurückkehren zu wollen, keine Passersatzpapiere erhalten könnten, werde man sie klaglos stellen.

In der Folge gelang es der Ausländerbehörde nicht, für die Kläger einen Termin zur Vorsprache bei der libanesischen Botschaft zu vereinbaren. Die Botschaft wies die Ausländerbehörde in einer telefonischen Auskunft jedoch darauf hin, dass es den Klägern unbenommen bleibe, jederzeit persönlich im Rahmen der Sprechzeiten ihr Anliegen vorzutragen. Daraufhin gab die Ausländerbehörde den Klägern zwecks persönlicher Vorsprache bei der libanesischen Botschaft ein von ihr verfasstes Schreiben vom 14.5.2007 mit, in welchem darum gebeten wurde, für den zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik bereiten Kläger zu 1 und seine Ehefrau die notwendigen Rückreisedokumente auszustellen. Überdies war am Ende des Schriftstücks ein Antwortschreiben an die Ausländerbehörde vorbereitet, in welchem die Botschaft bestätigen sollte, dass der Kläger zu 1 dort seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekräftigt und zu diesem Zweck für sich und seine Familie Reisedokumente beantragt habe.

Mit Schriftsatz vom 15.6.2007 trug die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Verfahren ... vor, dass eine Vorsprache bei der Botschaft des Libanon am 12.6.2007 erfolglos geblieben sei. Dazu erläuterte sie sinngemäß, dass sich bereits aus einem dort ausgehändigten Merkblatt der Botschaft betreffend die Ausstellung eines Reisedokuments für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ergebe, dass neben dem bisherigen Ausweis entweder der gültige Aufenthaltstitel oder aber eine Bescheinigung darüber, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt werde, vorzulegen sei. Ohne die Vorlage des deutschen Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Bescheinigung werde der Antrag nicht bearbeitet.

Angesichts dessen erteilte die Ausländerbehörde den Klägern am 25.9.2007 bis zum 24.3.2008 befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG als Ausweisersatz. In diesem Zusammenhang erklärten der Kläger zu 1 und dessen Ehefrau am 25.9.2007 durch ihre Unterschrift unter einen vorformulierten Text u.a., dass sie sich "um die Ausstellung eines libanesischen Passes... bzw. von 'Documents des Voyage' für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon... bemühen" sowie "die Dokumente bei Erhalt sofort bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen." Das Klageverfahren (...) wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 4.12.2007 eingestellt.

Bereits mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.10. und 13.11.2007 verlangten die Kläger von der Ausländerbehörde die Ausstellung deutscher Reisedokumente bzw. - für den Kläger zu 1 - eines Staatenlosenausweises und baten letztmals um antragsgemäße Entscheidung, da andernfalls eine Untätigkeitsklage erhoben werden müsse. Die Ausländerbehörde kündigte an, sich mit der libanesischen Botschaft ins Benehmen setzen zu wollen, um zu klären, ob die Kläger vor dem Hintergrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse libanesische Ausreise erhalten könnten. Entsprechende Anfragen der Ausländerbehörde blieben allerdings unbeantwortet. Als die Prozessbevollmächtigte im März 2008 erneut eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf den vom Kläger zu 1 begehrten Staatenlosenausweis ankündigte, bat der mittlerweile in Funktionsnachfolge zuständig gewordene Beklagte mit Schriftsatz vom 3.4.2008 um detaillierte schriftliche Darlegung, was die Kläger seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse unternommen hätten, um sich libanesische Ausweisdokumente zu beschaffen, und. stellte mit weiteren Schriftsatz vom 22.4.2008 fest, dass die Kläger den erforderlichen Nachweis hierüber schuldig geblieben seien. Die Kläger bezogen demgegenüber den Standpunkt, dass wegen ihres nunmehr rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland ein Staatenlosenausweis auszustellen sei.

Am 26.3.2008 beantragten die Kläger die Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse und erhielten daraufhin Fiktionsbescheinigungen, die seither stets verlängert wurden.

Am 2.5.2008 erhob der Kläger zu 1 wegen einer seines Erachtens gegebenen Untätigkeit des Beklagten eine Klage (10 K 435/08), mit welcher er hauptsächlich dessen Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosenabkommen erstrebt.

Zur Begründung trägt er vor, dass er als staatenloser Palästinenser die Ausstellung eines entsprechenden Reiseausweises verlangen könne. Bisher sei sein diesbezüglicher Antrag lediglich mit der Begründung abgelehnt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes sei aber seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 bzw. wegen der durch den Verlängerungsantrag begründeten Fiktion eines weiterhin rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben. Im Übrigen sei die Ansicht des Beklagten, er könne von der libanesischen Botschaft ein so genanntes Document de Voyage (DDV) erhalten, nicht nachvollziehbar. Ausweislich des diesbezüglichen Merkblattes werde hierfür das bisherige DDV sowie ein aktueller blauer Personalausweis für palästinensische Volkszugehörige benötigt. Er sei jedoch weder im Besitz eines DDV noch eines solchen aktuellen blauen Personalausweises.

Den in diesem Verfahren gestellten Antrag des Klägers zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Gericht mit Beschluss vom 26.1.2009 mangels Erfolgsaussicht der Klage zurück. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde bewilligte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.6.2009 Prozesskostenhilfe hinsichtlich des hilfsweisen Klageantrages, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Am 17.2.2009 erhobenen die Kläger Klage (10 K 109/09), mit welcher sie die Verpflichtung des Beklagten begehren, die Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern. Auch insoweit machen sie eine Untätigkeit des Beklagten geltend.

Zur Begründung verweisen sie zunächst auf den im Verfahren ... seitens des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gegebenen Hinweis, die nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG bestehenden Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Beseitigung eines Ausreisehindernisses dürften nicht überspannt werden. Deshalb dürfe es ihnen nicht angelastet werden, wenn es ihnen objektiv unmöglich sei, die bei der libanesischen Botschaft geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr zu belegen. Hinsichtlich der ablehnenden Verhaltensweise der libanesischen Botschaft in Fällen der vorliegenden Art werde vollumfänglich auf das bisherige Vorbringen sowie die Feststellungen in der Begründung zum Urteil des VG Sigmaringen (8 K 577/04) verwiesen.

Den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 16.7.2009 mangels Erfolgsaussicht der Klage ebenso zurückgewiesen wie mit Beschluss vom 31.7.2009 deren weiteren Prozesskostenhilfeantrag zum nachträglich formulierten hilfsweisen Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 18.9.2009 hat das Gericht die Verfahren 10 K 435/08 und 10 K 109/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen und unter dem Aktenzeichen 10 K 109/09 fortgeführt.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten,

die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu verlängern,

hilfsweise über den Antrag der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Kläger zu 1 beantragt weiter,

den Beklagten zu verpflichten,

ihm einen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auszustellen,

hilfsweise über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt jeweils,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist er zunächst darauf hin, dass der Kläger zu 1 als palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon nicht als Staatenloser im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzusehen sei. Hierfür spreche auch, dass das Bundesministerium des Innern in einem Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 8.8.2008 verfügt habe, bei palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon einen Aufenthaltstitel in einem Ausweisersatz oder in begründeten Ausnahmefällen in einem Reiseausweis für Ausländer anzubringen. Ferner sei es vorgesehen, den Antrag der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen, denn diese dürften gemäß § 46 Abs. 2 AufenthG nicht verlängert werden, nachdem das Ausreisehindernis entfallen sei. Seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 sei es den Klägern bzw. jedenfalls dem Kläger zu 1 nämlich möglich und zumutbar gewesen, sich das erforderliche DDV für Palästinenser aus dem Libanon über die libanesische Botschaft zu beschaffen oder dort zumindest entsprechende Anträge auf Ausstellung der besagten Dokumente zu stellen. Entgegen der am 25.9.2007 erklärten Bereitschaft hierzu hätten die Kläger seither jedoch offenbar nichts Dergleichen unternommen. Eine Antwort auf seine konkrete diesbezügliche Nachfrage seien sie schuldig geblieben. Sie beschränkten sich vielmehr darauf, weitere Anstrengungen allein ihm - dem Beklagten - zu überlassen und die Sinnhaftigkeit eigener Bemühungen infrage zu stellen vor dem Hintergrund, dass die Botschaft ausweislich des von ihr herausgegebenen Informationsblattes die Vorlage eines früheren DDV sowie eines blauen Personalausweises verlange, in deren Besitze sie nicht seien. Einen blauen Palästinenserausweis habe der Kläger zu 1 indes - was unstreitig sei - beim Beklagten hinterlegt, jedoch dessen Aushändigung zur Beantragung eines DDV nicht verlangt. Ein früheres DDV sei hingegen nur vorzulegen, wenn die Gültigkeit eines entsprechenden Dokumentes zu verlängern sei. Der Antrag auf Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen sei daher abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich derjenigen des Verfahrens ... und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen gemäß §§ 42 Abs. 1 Abs. 2, 44 VwGO in Form der so genannten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.

Insbesondere sind jeweils die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage insoweit erfüllt, als der Beklagte über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und den Antrag des Klägers zu 1 auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Staatenlosen-Übereinkommens (StlÜbk) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne zureichenden Grund sachlich nicht - durch förmlichen Bescheid - entschieden hat, obwohl er, was in der Sache einer ablehnenden Entscheidung gleichkommt, bereits in seinen Schriftsätzen zur Klageerwiderung dargelegt hat, dass den Klägern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche seines Erachtens nicht zustehen.

Die somit zulässigen Klagen haben indes insgesamt keinen Erfolg.

I.

Die mit ihrem Hauptantrag auf die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger gerichtete Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu, da sie das von ihnen geltend gemachte Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG zu vertreten haben.

Es ist entgegen der Ansicht des Beklagten indes nicht davon auszugehen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse bereits nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 AufenthG ausscheidet, weil das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die Kläger derzeit weder über das erforderliche Reisedokument für eine Rückkehr in den Libanon noch über ein für die Ausstellung eines DDV von der libanesischen Botschaft gefordertes (zumindest behördlich in Aussicht gestelltes) Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügen. Vielmehr ist die Situation im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz des fingierten rechtmäßigen Aufenthalts der Kläger (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 22.6.2009 zum Verfahren des Klägers zu 1 mit dem Aktenzeichen 10 K 435/08 (Prozesskostenhilfe)

derjenigen vergleichbar, wie sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 bestand. Es gilt somit nach § 8 Abs. 1 AufenthG, dass sich die Prüfung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach denselben Vorschriften richtet, die bereits bei der Ersterteilung zur Anwendung kamen.

Nach dem somit allein einschlägigen § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. Satz 2), abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei erfasst der Begriff der Ausreise sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr, setzt also voraus, dass der Ausländer auch nicht freiwillig ausreisen kann. Die Ausreise muss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein, wobei es nicht auf das Verlassen Deutschlands, sondern auf die Einreise in einen anderen Staat (in erster Linie den Heimatstaat) und die Möglichkeit des dortigen Verbleibs ankommt. Das Hindernis muss auf unabsehbare Zeit bestehen, d.h. es muss eine Prognose darüber getroffen werden, ob mit einem Wegfall in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Im Weiteren darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist. Satz 4 der Vorschrift nennt beispielhaft Fälle, in denen ein Verschulden des Ausländers immer vorliegt, nämlich wenn dieser falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Begriff des Verschuldens setzt danach ein dem Ausländer zurechenbares, d.h. vorwerfbares Verhalten voraus. Diesem obliegt es, alle bei den Behörden seines Heimatstaates erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um die Ausreise zu ermöglichen. Dabei sind grundsätzlich alle Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder Abschiebung erforderlichen Dokuments notwendig sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können, wie z.B. das Ausfüllen von Antragsformularen oder die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen. Unzumutbar ist eine Mitwirkungshandlung allenfalls dann, wenn sie angesichts der bisherigen Bemühungen des Ausländers offensichtlich aussichtslos erscheint.

Vgl. zu alledem etwa zuletzt das Urteil der Kammer vom 23.7.2009, 10 K 239/08, sowie die Urteile der Kammer vom 14.11.2007, 10 K 32/07, und vom 1.10.2008, 10 K 29/07 (10 K 30/07), m.w.N.

Zur Sach- und Rechtslage hat bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in ihrem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 8.11.2006 im Verfahren ..., auf welchen verwiesen wird, im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass jedenfalls eine freiwillige Rückkehr der Kläger in den Libanon mit einem bei der libanesischen Botschaft zu beschaffenden Document de Voyage – DDV - möglich erscheine, die Kläger verpflichtet seien, eigenständige Bemühungen zur Erlangung eines solchen Reisepapiers anzustellen und, da sie dies bisher nicht einmal versucht hätten, das bestehende Ausreisehindernis von ihnen zu vertreten sei mit der Folge, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe.

Hieran anknüpfend hat die Kammer, wenn auch im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs des Klägers zu 1 auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises in ihren Beschluss vom 26.1.2009 wie folgt ausgeführt:

"Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass der Beklagte - soweit ersichtlich - zu Recht angekündigt hat, die dem Kläger am 25.9.2007 erteilte und bis 24.3.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht antragsgemäß zu verlängern, …. Im Einzelnen führt er dazu an, dass der Kläger, …, in der Lage sein müsste, das bisher als Grundlage für die Legalisierung seines Aufenthalts angenommene Ausreisehindernis zu beseitigen, indem er sich bei der Botschaft des Libanon in Berlin das für seine Wiedereinreise in den Libanon erforderliche Document de Voyage pour des Refugies Palestiniens (DDV) beschaffe. …"

Mit Bezugnahme auf die Absprachen der Beteiligten im Verfahren ...

(vgl. das Protokoll der Sitzung vom 6.12.2006) und die angeblich erfolglose Vorsprache des Klägers zu 1 in der libanesischen Botschaft führte die Kammer dort weiter aus:

"Angesichts all dessen erteilte der Beklagte dem Kläger und seine Familienangehörigen am 15.9.2007 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG als Ausweisersatz, obwohl sich nicht verifizieren ließ, ob der Kläger anlässlich seiner Vorsprache in der Botschaft tatsächlich seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekundet hatte. Gleichzeitig ließ der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau schriftlich erklären, dass sie sich u. a. um die Ausstellung eines DDV für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon bemühen und dieses bei Erhalt sofort der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen würden.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahren betreffend die Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis hat dieser gegenüber dem Beklagten trotz entsprechender Aufforderungen weder vorgetragen noch belegt, ob bzw. in welcher Weise er sich seither bemüht hat, ein libanesisches Ausweisdokument zu beschaffen, zumal er nunmehr über einen hierfür u. a. erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte. Seine Klageschrift gibt hierüber ebenfalls keinen Aufschluss; seinen Ausführungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines DDV durch die libanesische Botschaft für aussichtslos hält. Diese Annahme stützt er indes nicht auf entsprechende konkrete Auskünfte - z. B. seitens der Botschaft -, sondern allein auf den Wortlaut deren Informationsblattes (vgl. bereits oben), wobei er annimmt, die dort genannten Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig zu erfüllen. Dieses Verhalten entspricht nicht der … Mitwirkungspflicht bzw. Initiativpflicht des Klägers zur Beseitigung des Ausreisehindernisses. Aufgrund dessen erscheint es bei Zugrundelegung der derzeitigen Erkenntnisse gerechtfertigt, wenn der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen gedenkt …"

Mit dem ablehnenden Beschlüssen über Prozesskostenhilfe vom 16.7.2009 und 31.7.2009 hat die Kammer ihre Beurteilung der Sach- und Rechtslage nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 gleichermaßen gestalte, weil diese als 7- bzw. 13-jährige Kinder des Klägers zu 1 dessen ausländerrechtliches Schicksal teilten.

An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festzuhalten, welche diesbezüglich zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von den Klägern zitierte Rechtsprechung hier nicht einschlägig ist, denn sie besagt im Wesentlichen, dass geduldete Ausländer bzw. Staatenlose/Palästinenser bei der libanesischen Botschaft ohne Zusagen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ein DDV oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht erhalten können und daher Bemühungen um die Ausstellung eines solchen Papiers ohne entsprechende Zusage in aller Regel aussichtslos sind.

Vgl. dazu nur das von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichte Urteil des VGH Mannheim vom 3.12.2008, 13 S 2483/07

Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu, da den Klägern gerade zum Zwecke der Beantragung eines DDV oder sonstigen Reisepapiers befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind.

Insgesamt gesehen ist somit das im Falle der Kläger bestehende Ausreisehindernis von diesen im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG zu vertreten und scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.

Der hilfsweise Klageantrag hat nach alledem ebenfalls keinen Erfolg, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind bzw. ein Ermessen des Beklagten nicht eröffnet wird und daher auch kein Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten gegeben sein kann.

II.

Die vom Kläger zu 1 erhobene Klage, mit welcher er hauptsächlich die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose erstrebt, ist ebenfalls unbegründet.

Dem Kläger zu 1 steht nämlich der geltend gemachte (gebundene) Anspruch nicht zu.

Gemäß Art. 28 Satz 1 Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk – vom 28.09.1954 (Gesetz vom 12.04.1976, BGBl. II, 473), in Kraft getreten am 24.01.1977 (Bekanntmachung vom 10.02.1977, BGBl. II, 235), stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können.

Im Hinblick auf diese Regelungen hat die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26.1.2009, 10 K 435/08, angenommen, dass dem Kläger zu 1 ein Anspruch auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk nicht zustehe, weil sein Aufenthalt in Deutschland nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift sei und auch die aufgrund des Verlängerungsantrages bewirkte Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthaltes (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG) die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfülle. Daran ist mit Blick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem auf die Beschwerde des Klägers ergangenen Beschluss vom 22.6.2009, 2 D 263/09, und mit Blick auf die Ausführungen zu I. grundsätzlich festzuhalten.

Darüber hinaus – und dies ist vorrangig zu berücksichtigen – ist das Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auf den Kläger zu 1 bereits nicht anwendbar.

Dabei mag der vom Beklagte genannte Erlass des Bundesinnenministeriums vom 8.8.2008 bereits ein Indiz hierfür sein, denn danach ist palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon von den Ausländerbehörden gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel in einen Ausweisersatz oder in begründeten Ausnahmefällen in einen Reiseausweis für Ausländer – und nicht etwa in einen Reiseausweis für Staatenlose - zu erteilen. Maßgebend kann insoweit aber zunächst nur Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sein; danach gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Von dieser Definition werden Palästinenser grundsätzlich erfasst, denn aus dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Staatenlosen-Übereinkommens ergibt sich, dass Palästinenser, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, staatenlos im Sinne der genannten Bestimmung sind, ohne dass es auf die Klärung der politisch und rechtlich umstrittenen Frage ankommen soll, ob es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt.

So BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90, BVerwGE 92, 116 = Buchholz 133 AG-StLMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR 1993, 782; vgl. ferner dessen Urteil vom 28.9.1993, 1 C 1.93, Buchholz 133 AG-StLMindÜbk Nr. 2 = InfAuslR 1994, 35, jeweils zitiert nach juris

Vorliegend kann dies indes dahinstehen, denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk. Danach findet das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen keine Anwendung auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen. Betroffen werden von dieser Regelung derzeit in erster Linie die von der - gegenüber dem UNHCR selbstständigen - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near Est – UNRWA - im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge.

Vgl. dazu erneut: BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90, a.a.O.

Schutz und Beistand der UNRWA betreffen die Versorgung der Hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlinge, namentlich durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln, nicht dagegen ihren allgemeinen Schutz, den die UNRWA nicht gewähren kann und darf. Die Betreuung durch die UNRWA setzt nicht voraus, dass der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfeleistungen erhält und/oder in einem Flüchtlingslager lebt. Maßgebend ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Diese erstreckt sich (jedenfalls) auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind. Der Nachweis der Registrierung lässt sich in der Regel durch die von der UNRWA ausgestellten Registrierungskarten führen, auch wenn deren Gültigkeit – anders als die Beistandsleistung - zeitlich befristet ist.

Der Schutz entfällt allerdings, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die die UNRWA bisher tätig geworden ist, endet. Dies ist der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder in ihrer Schutz- oder Beistandsleistung an die Betroffenen nicht nur vorübergehend verhindert wird. Verlässt indes der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - das Tätigkeitsgebiet der UNRWA oder reist er aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, aus, obwohl er – eventuell nach Ablauf einer befristeten Rückkehrberechtigung - nicht dorthin zurückkehren kann, so ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf ihn nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Aufnahmestaat (hier: Libanon) später die Rückreise verzögert, faktisch erschwert oder sogar ausdrücklich versagt.

So das BVerwG in seinem Urteil vom 2.6.1992, 1 C 14.90, zitiert nach juris; dazu kritisch der UNHCR in seinem Gutachten vom 11.4.1996

Hiervon ausgehend treffen die nach der Ausschlussnorm des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk maßgeblichen Merkmale auf den Kläger zu 1 zu. Nach dem Inhalt des von ihm vorgelegten, offenbar auch seitens der libanesischen Botschaft akzeptierten (vgl. deren Bescheinigung vom 12.8.2005) blauen Flüchtlingsausweises handelt es sich bei ihm um einen (im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises) im Libanon lebenden und dort staatlich registrierten palästinensischen Flüchtling. Er gehörte bzw. gehört somit zum Kreis der Personen, welche im Normalfall bzw. regelmäßig durch die UNRWA betreut werden bzw. deren Mandat im Gebiet des Libanon unterfallen.

Zu diesem Kreis gehören sowohl die (originären) so genannten Palästina-Flüchtlinge, deren normaler Wohnort im Zeitraum zwischen dem 1.6.1946 und 15.5.1948 oder mindestens zwei Jahre unmittelbar vor Ausbruch des Konflikts in Palästina lag und welche infolge des Konflikts von 1948 ihr Heim und ihre Existenzgrundlage verloren haben, als auch - nach einer Arbeitsdefinition des Hilfswerks - weitere Palästinenser, die infolge der Feindseligkeiten vom Juni 1967 sowie späterer Feindseligkeiten gegenwärtig vertrieben sind und dringend weiterer Hilfe bedürfen. Von diesem Flüchtlingsbegriff erfasst werden auch die männlichen Nachkommen der betreffenden Personen, wobei der Status eines bei der UNRWA registrierten Flüchtlings in der männlichen Linie vererbt wird. Möglich ist auch eine nachträgliche Registrierung von außerhalb des Operationsgebiets der UNRWA geborenen Kindern sowie von Personen und Angehörigen von Familien, die bisher, obwohl sie dem Mandat der UNRWA unterfielen, niemals formell bei dieser registriert waren, sofern nachgewiesen wird, dass sie oder ihre Vorfahren Palästina-Flüchtlinge im oben dargelegten Sinne sind bzw. waren.

Vgl. zu alledem UNHCR, "Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge" von Oktober 2002 sowie die "Überarbeitete Stellungnahme zur Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge unter UNRWA-Mandat sowie Hinweise zur UNRWA-Registrierung" von November 2000

In den im ganzen Libanon verteilten zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern leben ca. 150.000 Menschen unter teilweise sehr schwierigen und beengten Verhältnissen. Allerdings erhalten diese nur dort die umfassenden sozialen Leistungen (Nahrung, medizinische Versorgung, Schulbildung) aus dem Hilfsprogramm der UNRWA, während die außerhalb der Lager lebenden Palästinenser, etwa die Hälfte der insgesamt 350.000 anerkannten Flüchtlinge, das staatliche Fürsorgesystem des Libanon nicht in Anspruch nehmen können.

Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 18.3.2008, S. 20; ferner die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 29.1.1998 und der Deutschen Botschaft im Libanon an das BAFl vom 26.10.1999 sowie die Gutachten des Deutschen Orientinstituts für das VG München vom 24.1.1996 so wie an das VG Berlin vom 17.4.1997

Mit anderen Worten ist eine Registrierung palästinensischer Flüchtlinge bei der UNRWA für diese nur von Vorteil und entspricht daher auch dem Regelfall für diejenigen Personen, welche deren Mandat unterfallen. Gleichfalls handelt es sich bei diesem Personenkreis um die im Libanon öffentlich anerkannten Palästina-Flüchtlinge. So wurden Palästinenser, die 1948 in den Libanon gekommen sind, in aller Regel bei der Generaldirektion für das Zivilstandswesen registriert und erhielten eine Art Identitätskarte sowie auf Antrag auch Reisepapiere. Gelang die Eintragung in dieses staatliche Register - etwa bei später eingereisten Flüchtlingen - nicht, halten sich die betreffenden Personen grundsätzlich illegal, ohne offiziellen Status im Libanon auf und können allenfalls ein Ausweispapier der UNRWA erhalten, es sei denn, sie hätten sich im Rahmen der Volkszählung im Jahre 1951/52 bei der libanesischen Sicherheitsbehörde in einem Spezialregister eintragen lassen. Diejenigen palästinensischen Flüchtlinge, die weder über eine Registrierung bei der UNRWA noch beim libanesischen Staat verfügen (ca. 1.500 bis 4.000 Personen), gelten als "Non-ID-Palestinians" bzw. existieren administrativ gesehen nicht und laufen Gefahr, sobald sie die Lager verlassen, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden.

Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 18.3.2008, S. 21, sowie dessen Auskunft an das VG Cottbus vom 23.4.2004 und das Gutachten des Orientinstituts vom 17.4.1997 an das VG Berlin

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1, ein nachweislich im Libanon staatlich anerkannter palästinensischer Flüchtling (vgl. bereits oben), die dargelegten Voraussetzungen des Normalfalls eines palästinensischen Flüchtlings im Libanon bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise erfüllt hat und daher die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk unabhängig davon auf ihn Anwendung findet, warum ihm eine Rückkehr in deren Mandatsgebiet nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kläger dem angenommenen Regelfall nicht entspräche bzw. wider Erwarten nicht zu dem seitens der UNRWA im Libanon betreuten Personenkreis gehören würde bzw. bis zu seiner Ausreise gehört hätte. Insoweit trifft ihn nach Ansicht der Kammer indes eine Darlegungslast und im Bestreitensfalle auch eine Beweislast, weil er sich mit einer entsprechenden Behauptung - wie dargelegt - auf eine Ausnahme berufen würde. Dabei kann offen bleiben, ob er eine solche Ausnahme bereits von sich aus im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen müssen, um darzulegen, dass er ein die Ausstellung eines Staatenlosenausweises hinderndes "negatives Tatbestandsmerkmal" nicht erfüllt. Maßgebend ist vielmehr, dass er - durch seine Prozessbevollmächtigte - in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht Stellung bezog, d.h. eine für sich geltende Ausnahme nicht einmal behauptete, obwohl nach den rechtlichen Hinweisen des Gerichts zur Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk Anlass bestand, zur nachvollziehbaren Begründung des geltend gemachten Anspruchs diesbezüglich vorzutragen. Die Kammer hält es daher für gerechtfertigt, vom oben dargelegten Normalfall auszugehen, so dass die Ausschlussklausel hier eingreift.

Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose scheidet daher bereits mangels Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen aus.

Das mit der Klage hilfsweise verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist mangels Anwendbarkeit des Abkommens daher ebenfalls unbegründet.

III.

Die Klagen bleiben nach alledem insgesamt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG für das Klageverfahren 10 K 435/08 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 109/09 mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR und für das Klageverfahren 10 K 109/09 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 435/08 entsprechend der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2004) zu Nr. 8.1 gegebenen Empfehlungen (Auffangwert pro Person) auf 20.000 EUR sowie für das Klageverfahren 10 K 109/09 ab der Verbindung mit dem Klageverfahren 10 K 435/08 auf zusammen 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen gemäß §§ 42 Abs. 1 Abs. 2, 44 VwGO in Form der so genannten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.

Insbesondere sind jeweils die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage insoweit erfüllt, als der Beklagte über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und den Antrag des Klägers zu 1 auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Staatenlosen-Übereinkommens (StlÜbk) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne zureichenden Grund sachlich nicht - durch förmlichen Bescheid - entschieden hat, obwohl er, was in der Sache einer ablehnenden Entscheidung gleichkommt, bereits in seinen Schriftsätzen zur Klageerwiderung dargelegt hat, dass den Klägern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche seines Erachtens nicht zustehen.

Die somit zulässigen Klagen haben indes insgesamt keinen Erfolg.

I.

Die mit ihrem Hauptantrag auf die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger gerichtete Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu, da sie das von ihnen geltend gemachte Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG zu vertreten haben.

Es ist entgegen der Ansicht des Beklagten indes nicht davon auszugehen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse bereits nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 AufenthG ausscheidet, weil das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die Kläger derzeit weder über das erforderliche Reisedokument für eine Rückkehr in den Libanon noch über ein für die Ausstellung eines DDV von der libanesischen Botschaft gefordertes (zumindest behördlich in Aussicht gestelltes) Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügen. Vielmehr ist die Situation im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz des fingierten rechtmäßigen Aufenthalts der Kläger (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 22.6.2009 zum Verfahren des Klägers zu 1 mit dem Aktenzeichen 10 K 435/08 (Prozesskostenhilfe)

derjenigen vergleichbar, wie sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 bestand. Es gilt somit nach § 8 Abs. 1 AufenthG, dass sich die Prüfung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach denselben Vorschriften richtet, die bereits bei der Ersterteilung zur Anwendung kamen.

Nach dem somit allein einschlägigen § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. Satz 2), abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei erfasst der Begriff der Ausreise sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr, setzt also voraus, dass der Ausländer auch nicht freiwillig ausreisen kann. Die Ausreise muss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein, wobei es nicht auf das Verlassen Deutschlands, sondern auf die Einreise in einen anderen Staat (in erster Linie den Heimatstaat) und die Möglichkeit des dortigen Verbleibs ankommt. Das Hindernis muss auf unabsehbare Zeit bestehen, d.h. es muss eine Prognose darüber getroffen werden, ob mit einem Wegfall in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Im Weiteren darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist. Satz 4 der Vorschrift nennt beispielhaft Fälle, in denen ein Verschulden des Ausländers immer vorliegt, nämlich wenn dieser falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Begriff des Verschuldens setzt danach ein dem Ausländer zurechenbares, d.h. vorwerfbares Verhalten voraus. Diesem obliegt es, alle bei den Behörden seines Heimatstaates erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um die Ausreise zu ermöglichen. Dabei sind grundsätzlich alle Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder Abschiebung erforderlichen Dokuments notwendig sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können, wie z.B. das Ausfüllen von Antragsformularen oder die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen. Unzumutbar ist eine Mitwirkungshandlung allenfalls dann, wenn sie angesichts der bisherigen Bemühungen des Ausländers offensichtlich aussichtslos erscheint.

Vgl. zu alledem etwa zuletzt das Urteil der Kammer vom 23.7.2009, 10 K 239/08, sowie die Urteile der Kammer vom 14.11.2007, 10 K 32/07, und vom 1.10.2008, 10 K 29/07 (10 K 30/07), m.w.N.

Zur Sach- und Rechtslage hat bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in ihrem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 8.11.2006 im Verfahren ..., auf welchen verwiesen wird, im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass jedenfalls eine freiwillige Rückkehr der Kläger in den Libanon mit einem bei der libanesischen Botschaft zu beschaffenden Document de Voyage – DDV - möglich erscheine, die Kläger verpflichtet seien, eigenständige Bemühungen zur Erlangung eines solchen Reisepapiers anzustellen und, da sie dies bisher nicht einmal versucht hätten, das bestehende Ausreisehindernis von ihnen zu vertreten sei mit der Folge, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe.

Hieran anknüpfend hat die Kammer, wenn auch im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs des Klägers zu 1 auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises in ihren Beschluss vom 26.1.2009 wie folgt ausgeführt:

"Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass der Beklagte - soweit ersichtlich - zu Recht angekündigt hat, die dem Kläger am 25.9.2007 erteilte und bis 24.3.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht antragsgemäß zu verlängern, …. Im Einzelnen führt er dazu an, dass der Kläger, …, in der Lage sein müsste, das bisher als Grundlage für die Legalisierung seines Aufenthalts angenommene Ausreisehindernis zu beseitigen, indem er sich bei der Botschaft des Libanon in Berlin das für seine Wiedereinreise in den Libanon erforderliche Document de Voyage pour des Refugies Palestiniens (DDV) beschaffe. …"

Mit Bezugnahme auf die Absprachen der Beteiligten im Verfahren ...

(vgl. das Protokoll der Sitzung vom 6.12.2006) und die angeblich erfolglose Vorsprache des Klägers zu 1 in der libanesischen Botschaft führte die Kammer dort weiter aus:

"Angesichts all dessen erteilte der Beklagte dem Kläger und seine Familienangehörigen am 15.9.2007 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG als Ausweisersatz, obwohl sich nicht verifizieren ließ, ob der Kläger anlässlich seiner Vorsprache in der Botschaft tatsächlich seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekundet hatte. Gleichzeitig ließ der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau schriftlich erklären, dass sie sich u. a. um die Ausstellung eines DDV für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon bemühen und dieses bei Erhalt sofort der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen würden.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahren betreffend die Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis hat dieser gegenüber dem Beklagten trotz entsprechender Aufforderungen weder vorgetragen noch belegt, ob bzw. in welcher Weise er sich seither bemüht hat, ein libanesisches Ausweisdokument zu beschaffen, zumal er nunmehr über einen hierfür u. a. erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte. Seine Klageschrift gibt hierüber ebenfalls keinen Aufschluss; seinen Ausführungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines DDV durch die libanesische Botschaft für aussichtslos hält. Diese Annahme stützt er indes nicht auf entsprechende konkrete Auskünfte - z. B. seitens der Botschaft -, sondern allein auf den Wortlaut deren Informationsblattes (vgl. bereits oben), wobei er annimmt, die dort genannten Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig zu erfüllen. Dieses Verhalten entspricht nicht der … Mitwirkungspflicht bzw. Initiativpflicht des Klägers zur Beseitigung des Ausreisehindernisses. Aufgrund dessen erscheint es bei Zugrundelegung der derzeitigen Erkenntnisse gerechtfertigt, wenn der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen gedenkt …"

Mit dem ablehnenden Beschlüssen über Prozesskostenhilfe vom 16.7.2009 und 31.7.2009 hat die Kammer ihre Beurteilung der Sach- und Rechtslage nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 gleichermaßen gestalte, weil diese als 7- bzw. 13-jährige Kinder des Klägers zu 1 dessen ausländerrechtliches Schicksal teilten.

An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festzuhalten, welche diesbezüglich zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von den Klägern zitierte Rechtsprechung hier nicht einschlägig ist, denn sie besagt im Wesentlichen, dass geduldete Ausländer bzw. Staatenlose/Palästinenser bei der libanesischen Botschaft ohne Zusagen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ein DDV oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht erhalten können und daher Bemühungen um die Ausstellung eines solchen Papiers ohne entsprechende Zusage in aller Regel aussichtslos sind.

Vgl. dazu nur das von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichte Urteil des VGH Mannheim vom 3.12.2008, 13 S 2483/07

Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu, da den Klägern gerade zum Zwecke der Beantragung eines DDV oder sonstigen Reisepapiers befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind.

Insgesamt gesehen ist somit das im Falle der Kläger bestehende Ausreisehindernis von diesen im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG zu vertreten und scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.

Der hilfsweise Klageantrag hat nach alledem ebenfalls keinen Erfolg, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind bzw. ein Ermessen des Beklagten nicht eröffnet wird und daher auch kein Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten gegeben sein kann.

II.

Die vom Kläger zu 1 erhobene Klage, mit welcher er hauptsächlich die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose erstrebt, ist ebenfalls unbegründet.

Dem Kläger zu 1 steht nämlich der geltend gemachte (gebundene) Anspruch nicht zu.

Gemäß Art. 28 Satz 1 Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk – vom 28.09.1954 (Gesetz vom 12.04.1976, BGBl. II, 473), in Kraft getreten am 24.01.1977 (Bekanntmachung vom 10.02.1977, BGBl. II, 235), stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können.

Im Hinblick auf diese Regelungen hat die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26.1.2009, 10 K 435/08, angenommen, dass dem Kläger zu 1 ein Anspruch auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk nicht zustehe, weil sein Aufenthalt in Deutschland nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift sei und auch die aufgrund des Verlängerungsantrages bewirkte Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthaltes (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG) die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfülle. Daran ist mit Blick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem auf die Beschwerde des Klägers ergangenen Beschluss vom 22.6.2009, 2 D 263/09, und mit Blick auf die Ausführungen zu I. grundsätzlich festzuhalten.

Darüber hinaus – und dies ist vorrangig zu berücksichtigen – ist das Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auf den Kläger zu 1 bereits nicht anwendbar.

Dabei mag der vom Beklagte genannte Erlass des Bundesinnenministeriums vom 8.8.2008 bereits ein Indiz hierfür sein, denn danach ist palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon von den Ausländerbehörden gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel in einen Ausweisersatz oder in begründeten Ausnahmefällen in einen Reiseausweis für Ausländer – und nicht etwa in einen Reiseausweis für Staatenlose - zu erteilen. Maßgebend kann insoweit aber zunächst nur Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sein; danach gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat sie aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Von dieser Definition werden Palästinenser grundsätzlich erfasst, denn aus dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Staatenlosen-Übereinkommens ergibt sich, dass Palästinenser, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, staatenlos im Sinne der genannten Bestimmung sind, ohne dass es auf die Klärung der politisch und rechtlich umstrittenen Frage ankommen soll, ob es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt.

So BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90, BVerwGE 92, 116 = Buchholz 133 AG-StLMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR 1993, 782; vgl. ferner dessen Urteil vom 28.9.1993, 1 C 1.93, Buchholz 133 AG-StLMindÜbk Nr. 2 = InfAuslR 1994, 35, jeweils zitiert nach juris

Vorliegend kann dies indes dahinstehen, denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausschlussklausel in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk. Danach findet das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen keine Anwendung auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen. Betroffen werden von dieser Regelung derzeit in erster Linie die von der - gegenüber dem UNHCR selbstständigen - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near Est – UNRWA - im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge.

Vgl. dazu erneut: BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90, a.a.O.

Schutz und Beistand der UNRWA betreffen die Versorgung der Hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlinge, namentlich durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln, nicht dagegen ihren allgemeinen Schutz, den die UNRWA nicht gewähren kann und darf. Die Betreuung durch die UNRWA setzt nicht voraus, dass der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfeleistungen erhält und/oder in einem Flüchtlingslager lebt. Maßgebend ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Diese erstreckt sich (jedenfalls) auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind. Der Nachweis der Registrierung lässt sich in der Regel durch die von der UNRWA ausgestellten Registrierungskarten führen, auch wenn deren Gültigkeit – anders als die Beistandsleistung - zeitlich befristet ist.

Der Schutz entfällt allerdings, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die die UNRWA bisher tätig geworden ist, endet. Dies ist der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder in ihrer Schutz- oder Beistandsleistung an die Betroffenen nicht nur vorübergehend verhindert wird. Verlässt indes der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - das Tätigkeitsgebiet der UNRWA oder reist er aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, aus, obwohl er – eventuell nach Ablauf einer befristeten Rückkehrberechtigung - nicht dorthin zurückkehren kann, so ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf ihn nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Aufnahmestaat (hier: Libanon) später die Rückreise verzögert, faktisch erschwert oder sogar ausdrücklich versagt.

So das BVerwG in seinem Urteil vom 2.6.1992, 1 C 14.90, zitiert nach juris; dazu kritisch der UNHCR in seinem Gutachten vom 11.4.1996

Hiervon ausgehend treffen die nach der Ausschlussnorm des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk maßgeblichen Merkmale auf den Kläger zu 1 zu. Nach dem Inhalt des von ihm vorgelegten, offenbar auch seitens der libanesischen Botschaft akzeptierten (vgl. deren Bescheinigung vom 12.8.2005) blauen Flüchtlingsausweises handelt es sich bei ihm um einen (im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises) im Libanon lebenden und dort staatlich registrierten palästinensischen Flüchtling. Er gehörte bzw. gehört somit zum Kreis der Personen, welche im Normalfall bzw. regelmäßig durch die UNRWA betreut werden bzw. deren Mandat im Gebiet des Libanon unterfallen.

Zu diesem Kreis gehören sowohl die (originären) so genannten Palästina-Flüchtlinge, deren normaler Wohnort im Zeitraum zwischen dem 1.6.1946 und 15.5.1948 oder mindestens zwei Jahre unmittelbar vor Ausbruch des Konflikts in Palästina lag und welche infolge des Konflikts von 1948 ihr Heim und ihre Existenzgrundlage verloren haben, als auch - nach einer Arbeitsdefinition des Hilfswerks - weitere Palästinenser, die infolge der Feindseligkeiten vom Juni 1967 sowie späterer Feindseligkeiten gegenwärtig vertrieben sind und dringend weiterer Hilfe bedürfen. Von diesem Flüchtlingsbegriff erfasst werden auch die männlichen Nachkommen der betreffenden Personen, wobei der Status eines bei der UNRWA registrierten Flüchtlings in der männlichen Linie vererbt wird. Möglich ist auch eine nachträgliche Registrierung von außerhalb des Operationsgebiets der UNRWA geborenen Kindern sowie von Personen und Angehörigen von Familien, die bisher, obwohl sie dem Mandat der UNRWA unterfielen, niemals formell bei dieser registriert waren, sofern nachgewiesen wird, dass sie oder ihre Vorfahren Palästina-Flüchtlinge im oben dargelegten Sinne sind bzw. waren.

Vgl. zu alledem UNHCR, "Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge" von Oktober 2002 sowie die "Überarbeitete Stellungnahme zur Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge unter UNRWA-Mandat sowie Hinweise zur UNRWA-Registrierung" von November 2000

In den im ganzen Libanon verteilten zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern leben ca. 150.000 Menschen unter teilweise sehr schwierigen und beengten Verhältnissen. Allerdings erhalten diese nur dort die umfassenden sozialen Leistungen (Nahrung, medizinische Versorgung, Schulbildung) aus dem Hilfsprogramm der UNRWA, während die außerhalb der Lager lebenden Palästinenser, etwa die Hälfte der insgesamt 350.000 anerkannten Flüchtlinge, das staatliche Fürsorgesystem des Libanon nicht in Anspruch nehmen können.

Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 18.3.2008, S. 20; ferner die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 29.1.1998 und der Deutschen Botschaft im Libanon an das BAFl vom 26.10.1999 sowie die Gutachten des Deutschen Orientinstituts für das VG München vom 24.1.1996 so wie an das VG Berlin vom 17.4.1997

Mit anderen Worten ist eine Registrierung palästinensischer Flüchtlinge bei der UNRWA für diese nur von Vorteil und entspricht daher auch dem Regelfall für diejenigen Personen, welche deren Mandat unterfallen. Gleichfalls handelt es sich bei diesem Personenkreis um die im Libanon öffentlich anerkannten Palästina-Flüchtlinge. So wurden Palästinenser, die 1948 in den Libanon gekommen sind, in aller Regel bei der Generaldirektion für das Zivilstandswesen registriert und erhielten eine Art Identitätskarte sowie auf Antrag auch Reisepapiere. Gelang die Eintragung in dieses staatliche Register - etwa bei später eingereisten Flüchtlingen - nicht, halten sich die betreffenden Personen grundsätzlich illegal, ohne offiziellen Status im Libanon auf und können allenfalls ein Ausweispapier der UNRWA erhalten, es sei denn, sie hätten sich im Rahmen der Volkszählung im Jahre 1951/52 bei der libanesischen Sicherheitsbehörde in einem Spezialregister eintragen lassen. Diejenigen palästinensischen Flüchtlinge, die weder über eine Registrierung bei der UNRWA noch beim libanesischen Staat verfügen (ca. 1.500 bis 4.000 Personen), gelten als "Non-ID-Palestinians" bzw. existieren administrativ gesehen nicht und laufen Gefahr, sobald sie die Lager verlassen, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden.

Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 18.3.2008, S. 21, sowie dessen Auskunft an das VG Cottbus vom 23.4.2004 und das Gutachten des Orientinstituts vom 17.4.1997 an das VG Berlin

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1, ein nachweislich im Libanon staatlich anerkannter palästinensischer Flüchtling (vgl. bereits oben), die dargelegten Voraussetzungen des Normalfalls eines palästinensischen Flüchtlings im Libanon bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise erfüllt hat und daher die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk unabhängig davon auf ihn Anwendung findet, warum ihm eine Rückkehr in deren Mandatsgebiet nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kläger dem angenommenen Regelfall nicht entspräche bzw. wider Erwarten nicht zu dem seitens der UNRWA im Libanon betreuten Personenkreis gehören würde bzw. bis zu seiner Ausreise gehört hätte. Insoweit trifft ihn nach Ansicht der Kammer indes eine Darlegungslast und im Bestreitensfalle auch eine Beweislast, weil er sich mit einer entsprechenden Behauptung - wie dargelegt - auf eine Ausnahme berufen würde. Dabei kann offen bleiben, ob er eine solche Ausnahme bereits von sich aus im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen müssen, um darzulegen, dass er ein die Ausstellung eines Staatenlosenausweises hinderndes "negatives Tatbestandsmerkmal" nicht erfüllt. Maßgebend ist vielmehr, dass er - durch seine Prozessbevollmächtigte - in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht Stellung bezog, d.h. eine für sich geltende Ausnahme nicht einmal behauptete, obwohl nach den rechtlichen Hinweisen des Gerichts zur Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe i StlÜbk Anlass bestand, zur nachvollziehbaren Begründung des geltend gemachten Anspruchs diesbezüglich vorzutragen. Die Kammer hält es daher für gerechtfertigt, vom oben dargelegten Normalfall auszugehen, so dass die Ausschlussklausel hier eingreift.

Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose scheidet daher bereits mangels Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen aus.

Das mit der Klage hilfsweise verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist mangels Anwendbarkeit des Abkommens daher ebenfalls unbegründet.

III.

Die Klagen bleiben nach alledem insgesamt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG für das Klageverfahren 10 K 435/08 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 109/09 mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR und für das Klageverfahren 10 K 109/09 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 435/08 entsprechend der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2004) zu Nr. 8.1 gegebenen Empfehlungen (Auffangwert pro Person) auf 20.000 EUR sowie für das Klageverfahren 10 K 109/09 ab der Verbindung mit dem Klageverfahren 10 K 435/08 auf zusammen 25.000 EUR festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen