Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Ta 115/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 29. Juli 2009 - 5 Ca 278/09 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 8 850,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 19. Mai 2009. Der Kläger ist langjähriger Beschäftigter der Beklagten und erzielte zuletzt einen Brutto-Monatsverdienst in Höhe von EUR 2 950,00. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2009 ordentlich gekündigt und dem Kläger gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen angeboten. Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 29. Juli 2009. Danach endet das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. Dezember 2009. Darüber hinaus trafen die Parteien im Vergleich weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses und vereinbarten die Zahlung einer Sozialabfindung.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 28 800,00 festgesetzt. Es hat dabei den dreijährigen Unterschiedsbetrag zugrunde gelegt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit am 15. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Wie das Arbeitsgericht selbst in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Oktober 2009 ausgeführt hat, ist der Streitwertbeschluss auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung der Streitwertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts ergangen. Diese Rechtsprechung hat die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 mit Beschluss vom 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 - ausdrücklich aufgegeben. Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Der Änderungsschutzantrag ist entgegen der auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorgenommenen Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts mit "lediglich" drei Bruttomonatsbezügen in Höhe von jeweils EUR 2 950,00 und damit EUR 8 850,00 zu bewerten.
a) Die Bewertung eines Änderungskündigungsschutzantrages hat nach § 42 Abs. 3 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 2 GKG n. F.) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO zu erfolgen. Bei einer Änderungsschutzklage, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt oder nicht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, so handelt es sich beim Streit um die soziale Rechtfertigung oder sonstige Wirksamkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr um einen Streit um eine Kündigung oder um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst (vgl. BAG 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64, zu I 3 der Gründe). Folglich ist § 42 Abs. 3 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 2 GKG n. F.) für die Bestimmung des Wertes anzuwenden, wenn das Änderungsangebot auch auf eine Verringerung der Vergütung zielt. Danach ergebe sich bei einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von EUR 800,00 ein Wert von EUR 28.800,00 für den Änderungskündigungsschutzantrag.
b) Nach Auffassung der nunmehr für die Streitwertbeschwerde zuständigen Beschwerdekammer hat auch bei Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung die Wertfestsetzung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) zu erfolgen. Die anders lautende Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts wurde ausdrücklich aufgegeben (vgl. LAG Baden-Württemberg 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 -, zu II 2 der Gründe).
aa) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat angenommen, dass eine Übertragung der Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.)nicht in Betracht komme. Dies hat sie damit begründet, dass die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) ohne zureichende Begründung erfolge, wenn der „Schutzbereich“ der Norm auf Streitigkeiten der vorliegenden Art ausgedehnt werde. Diese Auffassung würde den Regelungsgehalt des Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) verkennen. Nur für den Fall eines wirtschaftlich für den Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Streites, nämlich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen, habe das Gesetz ein im Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert eines Arbeitsverhältnisses fiktiv niedrigeren Wert bestimmt, um das Verfahren zu verbilligen und für diese typischerweise existentiell bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine sich aus hohen Prozesskosten ergebende Zugangsbarriere aus dem Weg zu räumen. Außerhalb dieser und der für die Eingruppierungsstreitigkeiten und wiederkehrenden Leistungen vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem selben Regelungsgehalt wie in den übrigen Gerichtsbarkeiten. Da sich die Streitwertbestimmung, die in erster Linie für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, über § 32 RVG auch auf die Höhe des Gebührenanspruches des Rechtsanwaltes auswirkt, sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 23. August 2005 -1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980) darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber bereits getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwertes nicht durch die Gerichte zum Nachteil der beruflichen Interessen der Anwaltschaft (Art. 12 Abs. 1 GG) weiter eingeschränkt werde. Dies beträfe in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eine unzulässige Doppelbewertung (die bereits in der Höhe des für den Streitwert zu berücksichtigenden Rahmens berücksichtigten fiskalischen Gründe dürfen nicht noch einmal bei der Bewertung des Einkommens erneut berücksichtigt werden).
Dieser Rechtsgedanke sei auch bei Änderungskündigungsschutzklagen anzuwenden. Hätte der Gesetzgeber auch in weniger bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine generell niedrigere Streitwertfestsetzung herbeiführen wollen, hätte er dies getan. Die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 42 Abs. 4 GKG n. F.) genannten Streitigkeiten zeige, dass gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen werde. Abgesehen davon, dass methodisch zweifelsfrei dieses Ergebnis zu ermitteln sei, weil die genannten Bestimmungen nicht analogiefähig seien, führt eine andere Verfahrensweise zu einer Ausdehnung des gesetzgeberischen Planes auf Tatbestände, die dieser ausdrücklich nicht anders behandelt wissen wollte als in Verfahren vor den anderen Gerichtsbarkeiten; denn dies sei der Sinn der Vereinheitlichung der Bestimmungen des Kosten- und Gebührenrechts. Es sei verfehlt, mit Gründen der Logik den Widerspruch zwischen den Bewertungen etwa von Bestandsstreitigkeiten mit den etwa höheren Bewertungen wirtschaftlich vergleichsweise weniger bedeutsamen Streitigkeiten harmonisieren zu wollen, weil es gerade das gesetzgeberische Ziel sei, gerade diese und nur diese Streitigkeiten nicht nach dem wirklichen wirtschaftlichen Wert zu bemessen, sondern mit einem fiktiv niedrigen (normativen) Wert. Dieser fiktive Wert könne nicht zu dem wirklichen wirtschaftlichen Wert einer anderen Streitigkeit in Beziehung gesetzt werden. Diese „Unstetigkeitsstelle“ sei vom Gesetzgeber gewollt und deshalb nach Art. 20 Abs. 3 GG von den Gerichten hinzunehmen, nicht aber zu korrigieren, indem der gesetzgeberische Plan auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die er offensichtlich nicht gemeint habe. Die Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen hat der Gesetzgeber durch eine niedrigere Gerichtsgebühr, den Wegfall der Vorschusspflicht und den Wegfall der Zweitschuldnerhaftung herbeigeführt. Darüber hinaus aus diesen gesetzlichen Regelungen die Legitimation für eine weitere Verbilligung des Verfahrens herzuleiten und über die gesetzlichen Regelungen hinaus weitere Elemente der Verfahrensverbilligung einzuführen, lasse sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und führe im Ergebnis zu dem vom Bundesverfassungsgericht im oben angeführten Beschluss bemängelten Zustand, dass ein gesetzliches Anliegen, das in konkreten Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat, zum Nachteil der Rechtsanwälte über von diesen bereits zu duldenden Einschränkungen des gesetzlichen Vergütungsanspruches hinaus, noch weitere Einschränkungen hinzufüge.
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bb) An dieser Rechtsprechung hält die nunmehr für die Streitwertbeschwerden zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts nicht fest. Zwar ist der Ausgangspunkt, wonach sich der Wert bei Änderungskündigungen grundsätzlich nach § 42 Abs. 3 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 2 GKG n. F.) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO bemisst, zutreffend, gleichwohl ist nach Auffassung der Beschwerdekammer § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) eine Wertung zu entnehmen, wonach der Streitwert auch bei Änderungskündigungen, die unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen wurden, mit einer Höchstgrenze eines Quartalsbezuges zu bewerten ist. Hierfür streiten nach Auffassung der Beschwerdekammer die besseren Argumente.
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(1) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist schon zweifelhaft, ob es sich bei § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.), bezogen auf die Änderungskündigung, um eine Sondervorschrift handelt, die im Fall einer Änderungskündigung keine Anwendung finden kann. Unzweifelhaft gilt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) im Fall der Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, sondern abgelehnt hat. In diesem Fall streiten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Fall eines sozial gerechtfertigten Änderungsangebotes und fehlender sonstiger Unwirksamkeitsgründe endet das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist. Zwar ist im Fall der Annahme des Änderungsangebotes unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung zutreffend, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis im Fall der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebotes kein Ende findet, sondern eben zu geänderten Vertragsbedingungen fortbesteht. Gleichwohl streiten der Parteien zumindest begrifflich über eine Kündigung.
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(2) Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des Gerichtskostengesetzes 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung zum Kostenmodernisierungsrecht mit der Änderung des Gerichtskostenrechts und der Hereinnahme des früheren § 12 Abs. 7 ArbGG in das Gerichtskostengesetz eine strukturelle Änderung herbeiführen sollte dahingehend, dass die Wertbemessungsvorschriften insgesamt im Gerichtskostengesetz untergebracht werden. Ansonsten hat sich der Gesetzgeber damit begnügt, zur Begründung des § 42 GKG n. F. darauf hinzuweisen, dass diese neue Vorschrift die Regelung des früheren § 17 GKG übernimmt und die Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG mitberücksichtigt (BT-Drucksache 15/1971 Seite 141 und 155). Hieraus kann nach Auffassung der Beschwerdekammer abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wertfestsetzung bei Änderungskündigungen (vgl. BAG 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64) in seinen Willen aufgenommen hat. Hätte der Gesetzgeber diese damals bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in Kenntnis abweichender Auffassungen nicht gebilligt, so hätte er dies nach Auffassung der Beschwerdekammer bei dieser grundlegenden Reform des Gerichtskostenrechts berücksichtigen müssen. Die ohne inhaltliche Änderung erfolgte Hereinnahme des § 12 Abs. 7 ArbGG in § 42 Abs. 4 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) spricht dafür, dass der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit nichts ändern wollte.
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(3) Darüber hinaus sprechen die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtseinheit für eine Heranziehung der Begrenzung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) auch im Fall der Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer die geänderten Vertragsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat (so ausdrücklich KR-Rost 9. Auflage § 2 KSchG Rn. 174a; ihm ausdrücklich folgend LAG Baden-Württemberg 21. Juli 2009 - 14 Sa 2/09; in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts). Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist es aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, bei allen Fällen der Änderungskündigung - unabhängig von dem Verhalten des Arbeitnehmers nach Zugang der Änderungskündigung - die sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG n. F.) ergebende gesetzgeberische Wert- und Zielvorstellung umzusetzen und sie bei der Bewertung des Änderungsschutzantrages entsprechend heranzuziehen.
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c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ergibt sich damit, ausgehend von einem Monatsgehalt des Klägers von EUR 2 950,00 brutto, im Entscheidungsfall ein Wert von EUR 8 850,00 für den Änderungsschutzantrag.
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2. Der vom Kläger lediglich in Aussicht gestellte, aber nicht in den Rechtsstreit eingebrachte Auflösungsantrag wirkt sich nicht werterhöhend aus.
III.
16 
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
17 
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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