Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 18. September 2009 - 2 Ca 90/09 - wird zurückgewiesen.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Absatz 2 GKG.
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Im Ausgangsrechtsstreit stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 20. Februar 2009 zum 31. August 2009 sowie einen allgemeinen Feststellungsantrag. Im Verlauf des Rechtsstreites erweiterte die Klägerin ihre Klage um den Angriff auf eine Kündigung vom 27. März 2009, die das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2009 beenden soll, sowie um einen Antrag gegen eine Kündigung vom 25. Mai 2009, die das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2009 beenden soll. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 8. Januar 2007 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von EUR 5 687,50 beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 15. September 2009, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2009 endete. Die Parteien vereinbarten daneben die Zahlung einer Sozialabfindung sowie die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein wohlwollend qualifiziertes Arbeitszeugnis mit mindestens der Note "zwei" zu erteilen.
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Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat das Arbeitsgericht Ulm den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 17 050,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 am 6. Oktober 2009 Beschwerde zum Arbeitsgericht Ulm erhoben und erstreben die Festsetzung eines Wertes in Höhe von EUR 45 500,00. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
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Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer die Beteiligten auf die Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer sowie der nunmehr zuständigen Beschwerdekammer hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 22. Oktober 2009 gegeben. Die Beschwerdeführer haben hiervon mit am 16. Oktober 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Gebrauch gemacht.
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Die nach dem Wert der Beschwerde statthafte (§ 68 Absatz 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu Recht mit EUR 17 050,00 festgesetzt und dabei den Wert auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG n. F.). Dieser Wert ist weder im Hinblick auf die beiden zeitlich nachfolgenden Kündigungen vom 27. März 2009 und 25. Mai 2009 noch im Hinblick auf den allgemeinen Feststellungsantrag zu erhöhen. Dies hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der zutreffenden Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die nunmehr zuständige Beschwerdekammer keine Veranlassung hat, entschieden. Auch liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vor.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter einmaliger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) hinsichtlich der Bestandsschutzanträge den Streitwert auf EUR 17.050,00 und damit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres von der Beklagten an die Klägerin zu leistenden Arbeitsentgelts festgesetzt. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagantrag zu 1 hinsichtlich der Kündigung vom 20. Februar 2009 und den weiteren Kündigungs- sowie dem allgemeinen Feststellungsantrag wirtschaftliche Identität besteht und deshalb die einzelnen Werte für die jeweiligen Klageanträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.
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a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für jeden der drei Kündigungsschutzanträge jeweils einen Wert in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG n. F.) und damit EUR 17 050,00 in Ansatz gebracht. Ob der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist oder ebenfalls im Lichte des § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG n. F.) kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus.
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b) Zwischen den Feststellungsanträgen (punktuelle Kündigungsschutzanträge und dem allgemeinen Feststellungsantrag) besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Absatz 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vergleiche etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vergleiche auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Absatz 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich des § 5 ZPO und § 39 Absatz 1 GKG (vergleiche zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 -XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 -XII ZR 137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 108) vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Sogar auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag zu bewerten (vergleiche LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch unechte Hilfsanträge unter § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Im Übrigen leuchtet nicht ein, wieso ein Streit über die jeweils nachfolgende (von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag Nr. 2 vorbeugend bekämpfte) Kündigung weniger wert sein sollte als über die vorangehende. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin dies gebietet, mit dem vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage, ob nach § 39 Absatz 1 GKG zu addieren ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für die Klägerin nicht wertvoller wird (ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).
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c) Hieran hält die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige erkennende Beschwerdekammer fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe). Soweit die Beschwerde geltend macht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Begrenzung des Streitwerts auf maximal ein Vierteljahresgehalt erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies - wie vorstehend unter II 1 b ausgeführt - aus § 39 Absatz 1 GKG und § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG ergibt. Zeitpunkt und Anzahl der Kündigungen, die in einem Rechtsstreit angegriffen werden, spielen dabei keine Rolle.
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2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch keinen Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die Regelung zum Zeugnis in Nr. 3 des Vergleiches vom 15. September 2009 festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts liegen nicht vor.
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a) Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus (vergleiche Schneider-Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Auflage Rn. 5717 ff. mit weiteren Nachweisen). Eine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt im Rahmen des § 63 Absatz 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind. Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser dem Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV-GKG ist dies wie bei den anderen dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vergleiche etwa Nr. 5600 KV-GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreites war (vergleiche Hartmann Kostengesetze 38. Auflage KV 1900 Rn. 6 ff.). Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleiches (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zitiert nach juris, zu II 4 der Gründe; LAG Düsseldorf 8. Mai 2007 -6 Ta 99/07 - zitiert nach juris, zu II 2 c und d der Gründe; LAG Baden-Württemberg 15. Oktober 2009 - 5 Ta 94/09 -, zu II 2 der Gründe).
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b) Gemessen hieran liegen im Entscheidungsfall die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts hinsichtlich der Regelung in Nr. 3 des Vergleiches nicht vor. Zwar enthält der Vergleich vom 15. September 2009 eine Regelung, die deutlich über den Mindestanspruch nach § 109 GewO hinaus geht; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwerts vorliegen. Es kommt auf den Inhalt der vertraglichen Abrede gerade nicht an, sondern darauf, dass ein bestehender Streit oder absehbarer Streit erledigt werden kann. Hierzu ist nichts ersichtlich.
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Ist das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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