Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Ta 158/09

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 - 22 Ca 8749/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 14. August 2009 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den Beendigungszeitpunkt hinaus weiter zu beschäftigen. Der Rechtsstreit endete vor Durchführung des Gütetermins durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2009, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2010 enden wird, der Kläger eine Abfindung erhält und mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung in Höhe von EUR 3.233,00 brutto jedoch unter Verrechnung sämtlicher Urlaubs- und Zeitguthabenansprüche unwiderruflich freigestellt wird. Darüber hinaus erzielten die Parteien ausweislich des Vergleichs Einigkeit, dass damit sämtliche Ansprüche abschließend geregelt sind.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 hat das Arbeitsgericht zur beabsichtigten Wertfestsetzung angehört und mitgeteilt, dass es beabsichtigt diesen mit EUR 9.699,00 und damit drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführer Einwendungen gegen diese Absicht erhoben habe, hat das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2009 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 9.699,00 festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf EUR 9.699,00 und damit drei Bruttomonatsbezüge des Klägers festgesetzt. Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag sich nicht werterhöhend auswirkt, da er mit dem Bestandsschutzantrag wirtschaftlich identisch ist. Ebenso hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen, dass die Voraussetzungen für einen Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die vereinbarte Freistellung im Vergleich vom 7. Oktober 2009 nicht gegeben sind. Die von der Beschwerde geführten Angriffe rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht und hiergegen wendet sich die Beschwerde erkennbar auch nicht, hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags einen Wert in Höhe von EUR 9.699,00 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat insoweit den sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) ergebenden Wertrahmen vollständig ausgeschöpft.
2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Beschäftigungsantrag im Ergebnis nicht werterhöhend berücksichtigt. Zwar ist der Beschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten, aber in der Kombination mit einem Kündigungsschutzantrag liegt wirtschaftliche Teilidentität vor, weshalb eine Erhöhung des Wertes über den nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) für den Antrag zu 1 festgesetzten Wert hinaus nicht erfolgt.
a) Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass der Beschäftigungsantrag gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten ist. Wertmäßig setzt er sich aber wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit den Bestandsschutzanträgen nur durch, wenn er höher ist als der Wert der Feststellungsklagen (LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2004 - 3 Ta 88/04 -; 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zu II 3 der Gründe). Eine Addition des Beschäftigungsantrags zu den Feststellungsklagen kommt weder nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG noch, wenn es sich nicht um Hilfsanträge handelt, nach § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG in Betracht. Alle Ansprüche beziehen sich wirtschaftlich auf denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt hinaus. Der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung erfährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine teleologische Reduktion (vgl. etwa BGH 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698): Eine Zusammenrechnung findet lediglich statt, wenn und soweit mit den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen (§§ 2, 253 ZPO) auch wirtschaftlich verschiedenes gewollt wird. Daran fehlt es, denn mit der Beschäftigungsklage wird ein Anspruch verfolgt, der aus dem ihn bedingenden Rechtsverhältnis hergeleitet wird, dessen Bestehen den Gegenstand des Bestandsschutzbegehrens bildet. Diese Gestaltung wird landläufig als wirtschaftliche Teilidentität bezeichnet. In einem solchen Fall bildet der höhere der mehreren Werte den Streitwert. Dies gilt generell, wenn sich die Feststellungsklage auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses als solches in seiner Gesamtheit bezieht und aus diesem Rechtsverhältnis gleichzeitig eine Teilleistungsklage erhoben wird (vgl. Schneider-Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess Rn. 2886, Stichwort: Mehrere Ansprüche). Diese entsprach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts, der sich die nunmehr zuständige Kammer 5 angeschlossen hat.
b) Gemessen hieran hat das Arbeitsgericht zu Recht eine gesonderte Festsetzung eines weiteren Bruttomonatsgehalts für den Beschäftigungsantrag, wie von der Beschwerde begehrt, abgelehnt. Der Beschäftigungsantrag ist mit dem Bestandsschutzantrag wirtschaftlich identisch und wirkt sich folglich nicht werterhöhend aus.
3. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Vereinbarung hinsichtlich der Freistellung des Klägers mit Wirkung ab 7. Oktober 2009 abgelehnt. Die Voraussetzung für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts liegen, worauf das Arbeitsgericht bereits zur Recht hingewiesen hat, erkennbar nicht vor.
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a) Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus (vgl. Schneider-Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess Rn. 5717 ff. m. w. N.). Eine Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind. Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser den Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV-GKG ist dies wie bei den anderen dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vergleiche etwa Nr. 5600 KV-GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreits war (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. KV 1900 Rn. 6 ff.). Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zitiert nach juris, zu II 4 der Gründe; LAG Düsseldorf 8. Mai 2007 - 6 Ta 99/07 - zitiert nach juris, zu II 2 c und d der Gründe; LAG Baden-Württemberg 15. Oktober 2009 - 5 Ta 94/09 -, zu II 2 der Gründe; 7. Dezember 2009 - 5 Ta 133/09 -, zu II 2 a der Gründe).
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b) Gemessen hieran liegen im Entscheidungsfall die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht vor, denn es ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass über die Frage der Freistellung des Klägers zwischen den Parteien Streit im vorstehenden Sinne bestand. Vielmehr handelt es sich, worauf das Arbeitsgericht zu Recht bereits in seiner Entscheidung hingewiesen hat, um eine übliche Regelung im Rahmen der Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Das sich der Kläger oder die Beklagte eines Rechtes auf Freistellung berühmt hat und hierüber zwischen den Parteien Streit bestand, ist nicht ersichtlich. Allein für den Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten den wünschenswerten Umstand einer Gesamtlösung zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, zumindest aber möglichst vieler Gesichtspunkte herbeigeführt haben, führt für sich genommen nicht zur Annahme eines Vergleichsmehrwerts.
III.
12 
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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