Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 9 Sa 79/11

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.05.2011, Az. 14 Ca 284/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Anlage 2 TVÜ-L Teil B einzugruppieren, die Klägerin entsprechend zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der bisherigen Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 nachzuzahlen.
Die Klägerin ist als Lehrkraft an der M.-Schule in F. beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formular - Arbeitsvertrag vom 17.03.1988 zugrunde.
Dort heißt es unter § 4 - Vergütung:
„Die Eingruppierung erfolgt gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet vom 18.05.1982 in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Richtlinien des Finanzministeriums vom 08.02.1985 in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Mit Schreiben vom 19.04.2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in die Endgruppe 11 nach § 4 TVÜ-L i.V.m. Anlage 2 TVÜ-L Teil B übergeleitet wird, da sie zum Stichtag in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert sei.
Bereits mit Schreiben vom 31.01.2007 regte die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium F. ihre Höhergruppierung an. Nach längerem Schriftwechsel lehnte das beklagte Land eine Höhergruppierung der Klägerin ab.
Die Klägerin hat folgenden beruflichen Werdegang:
Am 01.06.1979 legte die Klägerin die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach einem entsprechenden Studium ab. Am 11.12.1980 absolvierte sie ebenfalls erfolgreich die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Danach studierte die Klägerin Diplom-Erziehungswissenschaften im Rahmen eines Aufbaustudiengangs mit der Fachrichtung Sozialpädagogik an der Pädagogischen Hochschule F. Ihr wurde von der Pädagogischen Hochschule F. der akademische Grad einer Diplom-Pädagogin am 00.00.1986 verliehen.
Die Klägerin arbeitete zunächst als nebenberufliche Lehrkraft an der Kaufmännischen Schule in W. Mit dem genannten Arbeitsvertrag vom 29.04.1988 wurde das bestehende nebenberufliche Arbeitsverhältnis zum 01.01.1988 in ein Arbeitsverhältnis, welches sich nach dem BAT richtet, umgestellt. Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass die Vergütungsgruppe der Klägerin im Wege der abgesenkten Vergütung IV a BAT ist.
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Ab September 1997 war die Klägerin an die M.-Schule F. abgeordnet. Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 28.06.2000 wurde die Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung zum 01.08.2000 an die Fachschule für Sozialpädagogik an der M.-Schule F. versetzt. Sie unterrichtet hier die Unterrichtsfächer Erziehungswissenschaftliche Lernfelder sowie Sozialpädagogisches Handeln.
11 
Der Aufbaustudiengang Diplom-Pädagogik an der Pädagogischen Hochschule sieht eine Regelstudienzeit von 4 Semestern vor. Er setzt u.a. voraus, dass vorher ein Studium für das Lehramt Grund- und Hauptschule erfolgreich abgeschlossen worden ist.
12 
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 5 bis 8 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.05.2011 Bezug genommen.
13 
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt:
14 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.11.2006 die Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 Ü nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT einzugruppieren.
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2. Hilfsweise zu Antrag Ziffer 1:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT einzugruppieren.
17 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2010 nach der Entgeltgruppe 13 Ü nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 Ü ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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4. Hilfsweise zu Antrag 3:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2010 nach der Entgeltgruppe 13 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
20 
Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22 
Wegen seines Vortrags sowie auf die auch gegenüber der Klägerin schon vorprozessual mitgeteilten Ablehnungsgründe für eine Höhergruppierung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil, insbesondere die Seiten 9 bis 12 Bezug genommen.
23 
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus den Eingruppierungsrichtlinien (ERL) des beklagten Landes vom 25.09.2003 kein Anspruch der Klägerin ergibt, in eine höhere Vergütungsgruppe als die Gruppe III eingruppiert zu werden. Zutreffend sei die Klägerin nach den ERL in Ziffer 3.5.4. originär in die Vergütungsgruppe BAT IVa und im Wege des Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert. Die Klägerin sei weder nach ERL 3.5.1. in die Vergütungsgruppe IIa originär einzugruppieren noch nach der Vergütungsgruppe 3.5.3. in die Vergütungsgruppe originär BAT III einzugruppieren. Der Aufbaustudiengang für sich erfülle nicht die Anforderungen der ERL 3.5.1. oder 3.5.3., denn das Aufbaustudium Diplom-Pädagogik habe nur 4 Semester umfasst, stelle folglich kein 6- oder 8-semestriges Studium im Sinne dieser Vorschriften dar.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf dieses, insbesondere die Seiten 18 bis 20 Bezug genommen.
25 
Das Urteil wurde der Klägerin am 31.05.2011 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging fristgerecht beim Landesarbeitsgericht am 29.06.2011 ein und wurde innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrages vom 28.07.2011 bis zum 01.09.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.09.2011 fristgerecht begründet.
26 
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie erfülle die Voraussetzungen nach der ERL 3.5.3. wie auch 3.5.1. und 3.5.2., sodass sie zum Zeitpunkt der Überleitung originär in die Vergütungsgruppe III und im Wege des Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen sei, so dass sie in die Entgeltgruppe 12 bzw. 13 des TV-L überzuleiten sei.
27 
Die Klägerin erfülle das Merkmal der ERL 3.5.3. hinsichtlich eines mindestens 6-semestrigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule und Abschlussexamen. Das Arbeitsgericht unterstelle ohne Begründung, dass ein Aufbaustudium von 4 Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht ausreiche, das tarifliche Merkmal eines 6-semestrigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu erfüllen. Dabei habe die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 09.12.2010 unstreitig gestellt, dass die Klägerin mit ihrem GHS-Studium über ein 6-semestriges Studium im Sinne der Ziffer 3.5.3. der ERL verfüge. Daher verkenne das Arbeitsgericht, dass die Klägerin weit mehr als 6 Semester an einer durch Landesrecht anerkannten wissenschaftlichen Hochschule studiert habe und über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfüge. Bei seiner Argumentation übersehe es, dass aus der Begrifflichkeit eines „Aufbau-Studienganges“ sich ergebe, dass ein Einstieg direkt in das Aufbaustudium nicht möglich sei, sondern ein vorhergehendes Studium vorausgesetzt werde. Indem die Klägerin nach erfolgreichem ersten und zweiten Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschule zum Aufbaustudium zugelassen worden sei, habe sie diese Voraussetzungen erfüllt. Die Einstufung in das 5. Fachsemester des Aufbaustudienganges zeige zudem, dass die vorherigen Studienleistungen auch in diesem Studiengang von der wissenschaftlichen Hochschule ausdrücklich beim Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Pädagogen anerkannt worden seien. (Wegen des Inhaltes des Diplom-Studienganges wird auf die Seiten 5 und 6 der Berufungsbegründung Bezug genommen.)
28 
Die Klägerin verfüge auch über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der ERL 3.5.1. bzw. 3.5.3., wie sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2003 ausdrücklich ergebe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus ERL 3.8.1. Abs. 1 und 2, wie das Arbeitsgericht aber fälschlicherweise angenommen habe. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil 1 der Anlage 1a zum BAT setze eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung grundsätzlich voraus, dass die Abschlussprüfungen in einem Studiengang abgelegt werde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder einschlägiger fachgebundener Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erfordere, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern vorgeschrieben sei. Abweichend davon gelte bei den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen nach ERL Ziffer 3.8.1. Abs. 1 S. 1 bei einer Eingruppierung nach ERL Ziffer 3.1.1. bei Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen usw. die erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt an einer wissenschaftlichen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Durch diese Fiktion werde eine vereinfachte Anerkennung einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung bereits durch den Nachweis der ersten Lehramtsprüfung ermöglicht. Im Gegensatz hierzu gehe es vorliegend aber um die Anerkennung eines akademischen Grades, welcher durch ein zusätzliches Aufbaustudium erworben worden sei und seinerseits den Nachweis der ersten Lehramtsprüfung für Grund- und Hauptschule voraussetze. Die ERL 3.8.1. schließe keineswegs aus, dass auch durch den Abschluss eines Aufbaustudienganges wie im Falle der Klägerin der Nachweis eines wissenschaftlichen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamens tatsächlich erbracht werden könne. Da die Klägerin im Bereich der Beruflichen Schulen als Lehrkraft unterrichte, unterfalle sie bereits nach dem Wortlaut der ERL 3.8.1. Abs. 2 weder den abweichenden Regelungen für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen, Realschulen noch an Gymnasien. Zudem unterrichte die Klägerin in zwei ihrem Studium entsprechenden Fächern, sodass auch aus diesem Grunde die Regelung keine Anwendung finde. Das Arbeitsgericht verkenne in seinem Urteil, dass die Anforderung an ein 6-semestriges Studium sowohl durch das Lehramtsstudium und das Aufbaustudium erbracht werden könne und von der Klägerin erbracht worden sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die 6-semestrige Mindeststudienzeit als eine Voraussetzung für den Hochschulabschluss und nicht für den an der Hochschule absolvierten Studiengang zu bewerten.
29 
Zudem unterrichte die Klägerin auch in zwei wissenschaftlichen Fächern, die ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechen würden (wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Seiten 9 bis 17 der Berufungsbegründung im Einzelnen Bezug genommen).
30 
Darüber hinaus erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen nach Ziffer 3.5.1. für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13. Die Klägerin habe nämlich durch das Aufbaustudium Diplom-Pädagogik an der Pädagogischen Hochschule F. ein mindestens 10-semestriges Studium absolviert. Darüber hinaus unterrichte sie auch überwiegend in einem bzw. zwei ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fächern. Die Ausführungen zu der Erfüllung der Merkmale nach Ziffer 3.5.3. gelten entsprechend. Daher sei die Klägerin sogar originär in die Vergütungsgruppe BAT II a einzugruppieren gewesen.
31 
In der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag, sie in die Entgeltgruppe 13 Ü einzugruppieren, fallengelassen.
32 
Sie hat zuletzt beantragt:
33 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe II a des BAT einzugruppieren.
34 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2010 nach der Entgeltgruppe 13 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe II a des BAT zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
35 
Die Beklagte hat beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Sie trägt zur Begründung vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da diese nicht begründet sei. Die Klägerin erfülle nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 des TV-L bzw. auch nicht für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12. Die Klägerin zähle, da sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfülle, zu den sogenannten Nichterfüllern im Sinne des Teil B, 2. Spalte der Anlage 2 zum TVÜ-L. Voraussetzung für die von der Klägerin geforderte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 wäre mithin, dass die Klägerin zum Stichtag 31.10.2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe III a ohne Aufstieg aus III oder II b einzugruppieren gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin erfülle die Eingruppierungsmerkmale der ERL 3.5.1. nicht. Sie erteile keinen Unterricht in einem Fach, das sie in einem mindestens 8-semestrigen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule studiert habe. Dem genüge das Aufbaustudium Erziehungswissenschaften angesichts der nur 4-semestrigen Regelstudienzeit nicht. Die Studienzeit des Aufbaustudiengangs und des GHS-Studiums seien bei der Anwendung der Eingruppierungsmerkmale nicht zu addieren. Aus der Entscheidung des BAG vom 21.05.2003 ergäbe sich dies nicht. Diese Entscheidung verhalte sich nur zu der Frage, ob eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorliege. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Eingruppierungsmerkmale der Ziffern 3.5.1. nicht übertragbar, denn diese verlangten keine Mindeststudienzeit für den Abschluss des Studiengangs, sondern Lehrkräfte mit mindestens 8-semestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen. Anknüpfungspunkt für die Mindeststudienzeit sei nicht der Abschluss einer Ausbildung, sondern das Studium selbst. Dieses müsse die Mindeststudienzeit vorsehen, was bei dem von der Klägerin absolvierten Aufbaustudiengang gerade nicht der Fall gewesen sei. Die vorangegangene Ablegung der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sei nicht ausschlaggebend, wie sich aus Ziffer 3.8.1. ERL ergebe. Die erste Staatsprüfung sei nur in Bezug auf die Nr. 3.1.1. und 3.2.1. ausreichend, woraus sich im Gegenschluss ergebe, dass die erste Staatsprüfung im GHS-Studium gerade nicht ausreiche, um den entsprechenden Abschluss nach Ziffer 3.5.1. ERL bezüglich des Lehramtes an Beruflichen Schulen zu erfüllen. Zudem lägen auch die weiteren Tätigkeitsmerkmale der ERL 3.5.1. nicht vor. Die von der Klägerin unterrichteten Fächer SOP und PPSP seien gerade nicht Teil der Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Im Übrigen sei auch die von der Klägerin behauptete Gleichwertigkeit ihres Aufbaustudiums, dem ein GHS-Studiengang vorausgegangen sei und dem grundständigen Studiengang Erziehungswissenschaften zu bestreiten. Zwar würden in den Lernfeldern SOP und PPSP möglicherweise teilweise Inhalte vermittelte, die auch in der Ausbildung zum Grund- und Hauptschullehrer eine Rolle spielten. Jedoch sowohl in ihrer praktischen Anwendung als auch in den zu vermittelnden wissenschaftlichen Grundlagen gingen die Lernfelder jedoch im beruflichen Schulwesen hierüber hinaus und verfolgten zudem eine gänzlich andere pädagogische Ausrichtung.
38 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 7 bis 9 der Berufungserwiderung Bezug genommen.
39 
Auch die Voraussetzungen der Ziffern 3.5.3 lägen ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an einem mindestens 6-semestrigen Studium im Sinne dieser Vorschrift. Die übrigen Ausführungen würden entsprechend gelten. Entsprechendes gelte auch für die Eingruppierung nach der Ziffer 3.5.2. ERL.
40 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
I.
42 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 ArbGG statthaft und innerhalb der von § 66 Abs. 1 ArbGG vorgegebenen gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
II.
43 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Sie hat weder einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 noch in die Entgeltgruppe 12. Letztere ist als „Minus“ auch von dem Antrag der Klägerin umfasst. Das ergibt sich aus der Auslegung ihres Antrags, insbesondere weil sie in der Berufungsbegründung zunächst umfangreich darstellt, dass sie in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren ist.
44 
1. Die Klageanträge sind zulässig; es bestehen keine Bedenken, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erhebt, da die Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt daher vor.
45 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III bzw. im Wege des Bewährungsaufstiegs BAT II a in Verbindung mit der ERL 3.5.3 und hat daher keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nach § 4 TVÜ – L i.V.m. Anlage 2 TVÜ – L Teil B. Entsprechendes gilt für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, da die Klägerin die Voraussetzungen der ERL 3.5.1. oder 3.5.2. nicht erfüllt.
46 
Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den ERL des Finanzministeriums Baden - Württemberg vom 25. Sept. 2003 (S. 49 ff der erstinstanzlichen Akte), da diese durch den Formulararbeitsvertrag in Bezug genommen worden sind. Ob es in diesem Zusammenhang zulässig ist, die ERL als einseitig vom Arbeitgeber bestimmtes Regelungswerk dynamisch („in der jeweils gültigen Fassung“) in Bezug zu nehmen, braucht nicht vertieft zu werden, denn die Klägerin beruft sich selbst auf die aktuelle Fassung.
47 
Nach ERL 3.5.3. werden in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert an berufsbildenden Schulen,
48 
„Lehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Studium (an einer wissenschaftlichen Hochschule) … und Abschlussexamen.“
49 
Da die Pädagogische Hochschule F. unstreitig eine wissenschaftliche Hochschule im Sinne dieser Regelung ist, kommt es allein darauf an, ob das sechssemestrige GHS – Studium der Klägerin mit dem Abschluss des 1. Staatsexamens und alternativ oder kumulativ das viersemestrige Aufbaustudium mit dem Abschluss des Diplompädagogen diese Merkmale erfüllen.
50 
a) Allein das sechssemestrige GHS – Studium der Klägerin mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens genügt nicht. Zwar verfügt der Studiengang über die erforderliche Anzahl an Semestern, allerdings stellt das erste Staatsexamen kein Abschlussexamen im Sinne der ER 3.5.3. dar. Das ergibt sich aus den ergänzenden Bestimmungen der ERL 3.8.1.
51 
aa) Nach ERL 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT setzt ein „Studium … und Abschlussexamen“ voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der „seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern … vorgeschrieben ist“. Für das erste Staatsexamen für das GHS Studium ist aber gerade „nur“ eine sechssemestrige Mindeststudienzeit vorgeschrieben, so dass diese Abschlussprüfung das Eingruppierungsmerkmal nicht zu erfüllen vermag.
52 
bb) Bei dieser Einschränkung nach ERL 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die ERL des Landes Baden-Württemberg sind keine tarifvertragliche Regelung, so dass für sie nicht die Auslegungsgrundsätze für Tarifverträge gelten, sondern zunächst eine von dem beklagten Land einseitig aufgestellte Regelung, die nur für die arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten. Sie stellen – wie auch der Arbeitsvertrag der Klägerin – Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff BGB dar. Zwar sind sie nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei, soweit sie die Vergütung der Klägerin regeln. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie in ihrer Regelungsstruktur überraschende Klauseln aufweisen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die hier maßgebliche Protokollnotiz entstammt dem BAT und ist eine zur Definition des „Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen“ daher übliche Regelung. Sie entspricht aus diesem Grunde auch den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB.
53 
cc) Diese Auslegung steht im Einklang mit ERL 3.8.1. Abs. 2, der hier für bestimmte Tätigkeiten ausnahmsweise die erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an der entsprechenden Schulart genügen lässt. Dazu zählt die Klägerin aber nicht, weil die Ausnahmeregelung die beruflichen Schulen nicht erwähnt. Aus dem Gegenschluss aus dieser Regelung ist demnach zu entnehmen, dass die erste Staatsprüfung GHS nicht als Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums nach ERL 3.5.3. genügt.
54 
b) Auch das Aufbaustudium Diplom-Pädagogik allein genügt nicht, weil es nur viersemestrig war.
55 
c) Auch aus der kumulativen Betrachtung von GHS – Studium und Aufbaustudium ergibt sich keine Anwendbarkeit der ERL 3.5.3. Dafür müssen durch die Klägerin zwei Merkmale erfüllt sein, nämlich erstens ein „Studium ... und Abschlussexamen“ und zweitens muss dieses Studium „mindestens sechssemestrig“ sein.
56 
aa) Die Klägerin verfügt durch den Abschluss als Diplom-Pädagogin über ein Studium mit Abschlussexamen. Die Auslegung dieses Merkmals richtet sich nach ERL. 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Danach setzt ein „Studium … und Abschlussexamen“ voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern … vorgeschrieben ist. Das ist der Fall, denn nach der Entscheidung des BAG vom 21.05.2003 – 4 AZR 420/03 zu einer gleichlautenden Anmerkung in einem kirchlichen Regelungswerk bezieht sich das Merkmal „ …, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern … vorgeschrieben ist“ nicht auf den einzelnen Studiengang, sondern auf die Zugangsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Es muss sich dabei nicht um nur einen mehr als sechssemestrigen Studiengang handeln, sondern maßgeblich sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung Diplom-Pädagogik im Aufbaustudiengang sind 10 Semester, so dass dieses Merkmal erfüllt ist.
57 
bb) Die Klägerin hat dieses „Studium ... und Abschlussexamen“ jedoch nicht in einem „mindestens sechssemestrigen Studium“ abgelegt, so dass es an der Erfüllung dieses Merkmals fehlt.
58 
Anders als nach ERL 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT muss sich das „Studium … und Abschlussexamen“ nach ERL 3.5.3 auf ein mindestens sechssemestriges Studium beziehen. Das bloße Vorhandensein eines Studiums mit Abschlussexamen im Sinne der Protokollnotiz genügt nicht, sondern das „Studium … und Abschlussexamen“ muss gerade ein mindestens sechssemestriges Studium abschließen. Das über die Protokollnotiz auszulegende und insoweit erfüllte Merkmal (s.o.) „Studium … und Abschlussexamen“ hat andere Voraussetzungen als die ERL 3.5.3., die daneben noch als weitere Voraussetzung das sechssemestrige Studium verlangt. Dabei muss sich das erfüllte Merkmal „Studium … und Abschlussexamen“ gerade auf das sechssemestrige Studium beziehen und dieses abschließen.
59 
Das durch den erworbenen Grad des Diplompädagogen abgeschlossene Studium selbst war – anders als die Zulassungsvoraussetzung zu seiner Abschlussprüfung – nur viersemestrig.
60 
Das GHS - Studium wurde aber nicht durch die Diplomprüfung, sondern durch die hier nicht genügende erste Staatsprüfung abgeschlossen.
61 
Dieses Verständnis der Eingruppierungsmerkmale ergibt sich aus der Auslegung der ERL 3.5.3.
62 
Die ERL des Landes Baden-Württemberg sind keine tarifvertragliche Regelung, so dass für sie nicht die Auslegungsgrundsätze für Tarifverträge gelten, sondern zunächst eine von dem beklagten Land einseitig aufgestellte Regelung, die nur durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme zwischen den Parteien gelten. Sie stellen – wie der gesamte Arbeitsvertrag der Klägerin – Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff BGB dar und sind daher nach den Grundsätzen für AGB auszuleben. Maßgeblich ist daher nicht, wie die Regelungen von den Parteien im Einzelfall verstanden worden sind, sondern wie sie von den an solchen Vereinbarungen regelmäßig beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden.
63 
(1) Die grammatikalische Auslegung ergibt zunächst nicht das eindeutige Ergebnis, dass sich das Merkmal „Abschlussexamen“ zwingend auf das sechssemestrige Studium bezieht. Diese Begriffe sind nur durch die Konjugation „und“ verbunden, was im Gegensatz zu einer Verbindung mit dem Wort „mit“ auch zulässt, dass Studium und Abschlussexamen nicht in einer inneren Beziehung zueinander stehen müssen.
64 
(2) Die teleologische Auslegung führt jedoch zu einem solchen Verständnis: Für verständige Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist ohne weiteres ersichtlich, dass eine Auslegung, dass sich der Abschluss auch auf ein anderes Studium beziehen kann, widersinnig wäre. Das Abschlussexamen im Zusammenhang mit Eingruppierungsregelungen dient gerade dazu, die im Studium gewonnenen Kenntnisse und Qualifikationen zu dokumentieren. Auch hängt die Eingruppierung nach ERL 3.5.3 im Folgenden noch weiter davon ab, dass auch „überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechenden Fächern erteilt wird“, was deutlich macht, dass für die Eingruppierung gerade wesentlich ist, dass der Arbeitnehmer Unterricht auf einem Gebiet erteilt, für das er durch sein Studium - dokumentiert durch das Abschlussexamen - besonders qualifiziert ist. Ein Abschlussexamen in einem anderen als dem mindestens sechssemestrigen Studium würde die gebotene Sicherung der Qualifikation des Lehrers im Bereich seiner Unterrichtsfächer nicht gewährleisten.
65 
Letztlich ist der Begriff des „Studiums ... und Abschlussexamen“ in ERL 3.5.3. im Sinne von „Studiengang mit Abschlussexamen“ zu verstehen. Das GHS - Studium und das Aufbaustudium sind aber zwei Studiengänge, die lediglich in einer Beziehung zueinander stehen, indem das Aufbaustudium das GHS – Studium voraussetzt. Dadurch sind sie aber noch nicht zu einem Studiengang miteinander verbunden, wie es etwa Grundstudium und ein spezialisierendes Hauptstudium sind.
66 
Eine Behandlung als ein einheitliches Studium verbietet sich auch, weil die Zielrichtung der Studien unterschiedlich ist. Es gibt, wie die Klägerin vorträgt, sicherlich gemeinsame Inhalte in dem GHS - Studium und dem Diplomstudiengang Pädagogik, ohne dass das vertieft werden muss. Das GHS - Studium zielt jedoch speziell auf die Ausbildung von GHS - Lehrern, während der Aufbaustudiengang umfassende wissenschaftliche Kenntnisse der Pädagogik vermittelt. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Aufbaustudiengang in das fünfte Fachsemester eingestuft worden ist, ändert daran nichts. Das ist eine rein studieninterne Bewertung, die auf die ERL zu übertragen ist.
67 
Die Klägerin erfüllt daher für eine Eingruppierung nach ERL 3.5.3. in die Vergütungsgruppe BAT III bzw. im Wege des Bewährungsaufstiegs BAT IIa bereits die Voraussetzung hinsichtlich ihres Studiums nicht. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin im Sinne der weiteren Voraussetzung nach ERL 3.5.3. „überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechenden Fächern erteilt“.
68 
3. Im Wesentlichen aus denselben Gründen hat die Klägerin erst recht keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des TV-L, denn sie erfüllt nicht die Anforderungen der ERL 3.5.1., da sie über kein achtsemestriges Studium und Abschlussexamen verfügt. Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß; das GHS – Studium und das Aufbaustudium Pädagogik können nicht „zusammengerechnet“ werden, um zu einem Abschlussexamen in einem achtsemestrigen Studium zu gelangen.
69 
4. Ebenso wenig erfüllt sie die Merkmale der ERL 3.5.2.; es fehlt wiederum am achtsemestrigen Studium. Die obigen Ausführungen gelten wiederum sinngemäß.
70 
Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war unbegründet und daher zurückzuweisen.
III.
71 
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat sie die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
72 
Die Revision war zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Von der Auslegung der Eingruppierungsmerkmale der ERL des Finanzministeriums, die auch in anderen Bundesländern in vergleichbarer Weise existieren, hängt nicht nur im Einzelfall der Klägerin die Vergütung von Lehrern ab, die ihren beruflichen Abschluss durch ein Aufbaustudium erworben haben.

Gründe

 
41 
Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
I.
42 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 ArbGG statthaft und innerhalb der von § 66 Abs. 1 ArbGG vorgegebenen gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
II.
43 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Sie hat weder einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 noch in die Entgeltgruppe 12. Letztere ist als „Minus“ auch von dem Antrag der Klägerin umfasst. Das ergibt sich aus der Auslegung ihres Antrags, insbesondere weil sie in der Berufungsbegründung zunächst umfangreich darstellt, dass sie in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren ist.
44 
1. Die Klageanträge sind zulässig; es bestehen keine Bedenken, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erhebt, da die Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO liegt daher vor.
45 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III bzw. im Wege des Bewährungsaufstiegs BAT II a in Verbindung mit der ERL 3.5.3 und hat daher keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nach § 4 TVÜ – L i.V.m. Anlage 2 TVÜ – L Teil B. Entsprechendes gilt für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, da die Klägerin die Voraussetzungen der ERL 3.5.1. oder 3.5.2. nicht erfüllt.
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Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den ERL des Finanzministeriums Baden - Württemberg vom 25. Sept. 2003 (S. 49 ff der erstinstanzlichen Akte), da diese durch den Formulararbeitsvertrag in Bezug genommen worden sind. Ob es in diesem Zusammenhang zulässig ist, die ERL als einseitig vom Arbeitgeber bestimmtes Regelungswerk dynamisch („in der jeweils gültigen Fassung“) in Bezug zu nehmen, braucht nicht vertieft zu werden, denn die Klägerin beruft sich selbst auf die aktuelle Fassung.
47 
Nach ERL 3.5.3. werden in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert an berufsbildenden Schulen,
48 
„Lehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Studium (an einer wissenschaftlichen Hochschule) … und Abschlussexamen.“
49 
Da die Pädagogische Hochschule F. unstreitig eine wissenschaftliche Hochschule im Sinne dieser Regelung ist, kommt es allein darauf an, ob das sechssemestrige GHS – Studium der Klägerin mit dem Abschluss des 1. Staatsexamens und alternativ oder kumulativ das viersemestrige Aufbaustudium mit dem Abschluss des Diplompädagogen diese Merkmale erfüllen.
50 
a) Allein das sechssemestrige GHS – Studium der Klägerin mit dem Abschluss des ersten Staatsexamens genügt nicht. Zwar verfügt der Studiengang über die erforderliche Anzahl an Semestern, allerdings stellt das erste Staatsexamen kein Abschlussexamen im Sinne der ER 3.5.3. dar. Das ergibt sich aus den ergänzenden Bestimmungen der ERL 3.8.1.
51 
aa) Nach ERL 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT setzt ein „Studium … und Abschlussexamen“ voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der „seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern … vorgeschrieben ist“. Für das erste Staatsexamen für das GHS Studium ist aber gerade „nur“ eine sechssemestrige Mindeststudienzeit vorgeschrieben, so dass diese Abschlussprüfung das Eingruppierungsmerkmal nicht zu erfüllen vermag.
52 
bb) Bei dieser Einschränkung nach ERL 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die ERL des Landes Baden-Württemberg sind keine tarifvertragliche Regelung, so dass für sie nicht die Auslegungsgrundsätze für Tarifverträge gelten, sondern zunächst eine von dem beklagten Land einseitig aufgestellte Regelung, die nur für die arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten. Sie stellen – wie auch der Arbeitsvertrag der Klägerin – Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff BGB dar. Zwar sind sie nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei, soweit sie die Vergütung der Klägerin regeln. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie in ihrer Regelungsstruktur überraschende Klauseln aufweisen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die hier maßgebliche Protokollnotiz entstammt dem BAT und ist eine zur Definition des „Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen“ daher übliche Regelung. Sie entspricht aus diesem Grunde auch den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB.
53 
cc) Diese Auslegung steht im Einklang mit ERL 3.8.1. Abs. 2, der hier für bestimmte Tätigkeiten ausnahmsweise die erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an der entsprechenden Schulart genügen lässt. Dazu zählt die Klägerin aber nicht, weil die Ausnahmeregelung die beruflichen Schulen nicht erwähnt. Aus dem Gegenschluss aus dieser Regelung ist demnach zu entnehmen, dass die erste Staatsprüfung GHS nicht als Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums nach ERL 3.5.3. genügt.
54 
b) Auch das Aufbaustudium Diplom-Pädagogik allein genügt nicht, weil es nur viersemestrig war.
55 
c) Auch aus der kumulativen Betrachtung von GHS – Studium und Aufbaustudium ergibt sich keine Anwendbarkeit der ERL 3.5.3. Dafür müssen durch die Klägerin zwei Merkmale erfüllt sein, nämlich erstens ein „Studium ... und Abschlussexamen“ und zweitens muss dieses Studium „mindestens sechssemestrig“ sein.
56 
aa) Die Klägerin verfügt durch den Abschluss als Diplom-Pädagogin über ein Studium mit Abschlussexamen. Die Auslegung dieses Merkmals richtet sich nach ERL. 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Danach setzt ein „Studium … und Abschlussexamen“ voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern … vorgeschrieben ist. Das ist der Fall, denn nach der Entscheidung des BAG vom 21.05.2003 – 4 AZR 420/03 zu einer gleichlautenden Anmerkung in einem kirchlichen Regelungswerk bezieht sich das Merkmal „ …, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern … vorgeschrieben ist“ nicht auf den einzelnen Studiengang, sondern auf die Zugangsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Es muss sich dabei nicht um nur einen mehr als sechssemestrigen Studiengang handeln, sondern maßgeblich sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung Diplom-Pädagogik im Aufbaustudiengang sind 10 Semester, so dass dieses Merkmal erfüllt ist.
57 
bb) Die Klägerin hat dieses „Studium ... und Abschlussexamen“ jedoch nicht in einem „mindestens sechssemestrigen Studium“ abgelegt, so dass es an der Erfüllung dieses Merkmals fehlt.
58 
Anders als nach ERL 3.8.1. Abs. 1 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT muss sich das „Studium … und Abschlussexamen“ nach ERL 3.5.3 auf ein mindestens sechssemestriges Studium beziehen. Das bloße Vorhandensein eines Studiums mit Abschlussexamen im Sinne der Protokollnotiz genügt nicht, sondern das „Studium … und Abschlussexamen“ muss gerade ein mindestens sechssemestriges Studium abschließen. Das über die Protokollnotiz auszulegende und insoweit erfüllte Merkmal (s.o.) „Studium … und Abschlussexamen“ hat andere Voraussetzungen als die ERL 3.5.3., die daneben noch als weitere Voraussetzung das sechssemestrige Studium verlangt. Dabei muss sich das erfüllte Merkmal „Studium … und Abschlussexamen“ gerade auf das sechssemestrige Studium beziehen und dieses abschließen.
59 
Das durch den erworbenen Grad des Diplompädagogen abgeschlossene Studium selbst war – anders als die Zulassungsvoraussetzung zu seiner Abschlussprüfung – nur viersemestrig.
60 
Das GHS - Studium wurde aber nicht durch die Diplomprüfung, sondern durch die hier nicht genügende erste Staatsprüfung abgeschlossen.
61 
Dieses Verständnis der Eingruppierungsmerkmale ergibt sich aus der Auslegung der ERL 3.5.3.
62 
Die ERL des Landes Baden-Württemberg sind keine tarifvertragliche Regelung, so dass für sie nicht die Auslegungsgrundsätze für Tarifverträge gelten, sondern zunächst eine von dem beklagten Land einseitig aufgestellte Regelung, die nur durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme zwischen den Parteien gelten. Sie stellen – wie der gesamte Arbeitsvertrag der Klägerin – Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff BGB dar und sind daher nach den Grundsätzen für AGB auszuleben. Maßgeblich ist daher nicht, wie die Regelungen von den Parteien im Einzelfall verstanden worden sind, sondern wie sie von den an solchen Vereinbarungen regelmäßig beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden.
63 
(1) Die grammatikalische Auslegung ergibt zunächst nicht das eindeutige Ergebnis, dass sich das Merkmal „Abschlussexamen“ zwingend auf das sechssemestrige Studium bezieht. Diese Begriffe sind nur durch die Konjugation „und“ verbunden, was im Gegensatz zu einer Verbindung mit dem Wort „mit“ auch zulässt, dass Studium und Abschlussexamen nicht in einer inneren Beziehung zueinander stehen müssen.
64 
(2) Die teleologische Auslegung führt jedoch zu einem solchen Verständnis: Für verständige Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist ohne weiteres ersichtlich, dass eine Auslegung, dass sich der Abschluss auch auf ein anderes Studium beziehen kann, widersinnig wäre. Das Abschlussexamen im Zusammenhang mit Eingruppierungsregelungen dient gerade dazu, die im Studium gewonnenen Kenntnisse und Qualifikationen zu dokumentieren. Auch hängt die Eingruppierung nach ERL 3.5.3 im Folgenden noch weiter davon ab, dass auch „überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechenden Fächern erteilt wird“, was deutlich macht, dass für die Eingruppierung gerade wesentlich ist, dass der Arbeitnehmer Unterricht auf einem Gebiet erteilt, für das er durch sein Studium - dokumentiert durch das Abschlussexamen - besonders qualifiziert ist. Ein Abschlussexamen in einem anderen als dem mindestens sechssemestrigen Studium würde die gebotene Sicherung der Qualifikation des Lehrers im Bereich seiner Unterrichtsfächer nicht gewährleisten.
65 
Letztlich ist der Begriff des „Studiums ... und Abschlussexamen“ in ERL 3.5.3. im Sinne von „Studiengang mit Abschlussexamen“ zu verstehen. Das GHS - Studium und das Aufbaustudium sind aber zwei Studiengänge, die lediglich in einer Beziehung zueinander stehen, indem das Aufbaustudium das GHS – Studium voraussetzt. Dadurch sind sie aber noch nicht zu einem Studiengang miteinander verbunden, wie es etwa Grundstudium und ein spezialisierendes Hauptstudium sind.
66 
Eine Behandlung als ein einheitliches Studium verbietet sich auch, weil die Zielrichtung der Studien unterschiedlich ist. Es gibt, wie die Klägerin vorträgt, sicherlich gemeinsame Inhalte in dem GHS - Studium und dem Diplomstudiengang Pädagogik, ohne dass das vertieft werden muss. Das GHS - Studium zielt jedoch speziell auf die Ausbildung von GHS - Lehrern, während der Aufbaustudiengang umfassende wissenschaftliche Kenntnisse der Pädagogik vermittelt. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Aufbaustudiengang in das fünfte Fachsemester eingestuft worden ist, ändert daran nichts. Das ist eine rein studieninterne Bewertung, die auf die ERL zu übertragen ist.
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Die Klägerin erfüllt daher für eine Eingruppierung nach ERL 3.5.3. in die Vergütungsgruppe BAT III bzw. im Wege des Bewährungsaufstiegs BAT IIa bereits die Voraussetzung hinsichtlich ihres Studiums nicht. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin im Sinne der weiteren Voraussetzung nach ERL 3.5.3. „überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechenden Fächern erteilt“.
68 
3. Im Wesentlichen aus denselben Gründen hat die Klägerin erst recht keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des TV-L, denn sie erfüllt nicht die Anforderungen der ERL 3.5.1., da sie über kein achtsemestriges Studium und Abschlussexamen verfügt. Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß; das GHS – Studium und das Aufbaustudium Pädagogik können nicht „zusammengerechnet“ werden, um zu einem Abschlussexamen in einem achtsemestrigen Studium zu gelangen.
69 
4. Ebenso wenig erfüllt sie die Merkmale der ERL 3.5.2.; es fehlt wiederum am achtsemestrigen Studium. Die obigen Ausführungen gelten wiederum sinngemäß.
70 
Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war unbegründet und daher zurückzuweisen.
III.
71 
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat sie die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
72 
Die Revision war zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Von der Auslegung der Eingruppierungsmerkmale der ERL des Finanzministeriums, die auch in anderen Bundesländern in vergleichbarer Weise existieren, hängt nicht nur im Einzelfall der Klägerin die Vergütung von Lehrern ab, die ihren beruflichen Abschluss durch ein Aufbaustudium erworben haben.

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