Urteil vom Unknown court (9. Zivilkammer) - 9 S 248/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 11 C 329/09, vom 15.09.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Revision wird zugelassen.


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