Urteil vom Unknown court - 23 C 222/13
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm genutzten nordöstlichen Teil des Grundstückes der Kläger in der Gemarkung P., Flur 1, Flurstück 9/2, entsprechend den vorhandenen Grenzpunkten zu räumen, seinen Zaun auf die katastermäßige Grenze zurückzusetzen und das genutzte Teilgrundstück an die Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.
Gründe
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(abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 ZPO)
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Gemäß § 495a S. 1 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die Entscheidung konnte nach Ablauf der antragsgemäß verlängerten Klageerwiderungsfrist ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der allein von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.06.2013 (Bl. 17 d.A.) gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 495a S. 2 ZPO) konnte, ohne dass es insoweit einer gesonderten förmlichen Entscheidung bedurft hätte, übergangen werden, nachdem in der Sache ohnehin antragsgemäß zu Gunsten der Kläger zu erkennen war. Die auf Antrag einer Partei nach § 495a S. 2 ZPO grundsätzlich durchzuführende mündliche Verhandlung stellt nämlich eine besondere Ausprägung des Gehörsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 1 GG) zu Gunsten der antragstellenden Partei dar. Ist daher sachlich ohnehin zu Gunsten des Antragstellers zu erkennen, erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Gehörsgewährung in Gestalt einer mündlichen Verhandlung (so bereits AG Bergen, Urteil vom 18.06.2012 - 23 C 87/11, S. 3). Insoweit ist letztlich auch nicht ausschlaggebend, dass die Kläger auf die Anfrage des Gerichts vom 01.07.2013 (Bl. 18 d.A.), ob ihr Antrag als in jedem Fall gestellt zu gelten habe, nicht reagiert haben.
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Der antragsgemäß zuerkannte Anspruch folgt, soweit er auf Herausgabe gerichtet ist, aus § 985 BGB, im Übrigen - Beseitigung bzw. Rückversetzung des Zaunes - aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte besitzt ohne Besitzrecht i. S. d. § 986 BGB. In tatsächlicher Hinsicht ist die Inkongruenz der katastermäßigen Grundstückszuschnitte und der Pachtparzellen unstreitig, wie bereits - zuletzt - in dem Verfahren 23 C 174/12. Auf das dortige Urteil vom 18.09.2012 (Bl. 79 ff. der Akten 23 C 174/12) kann insoweit Bezug genommen werden. Das Pachtverhältnis aber, dass allein ein Besitzrecht für den Beklagten hätte begründen können, ist - wie bereits im Verfahren 23 C 174/12 festgestellt und ausgeführt - unwirksam. Damit scheidet ein Besitzrecht aus. Das Gericht hält an seiner diesbezüglichen Auffassung fest. Eine substantiierte Darlegung bzw. Begründung, warum die seinerzeit im Einzelnen dargetane Unwirksamkeit des Pachtverhältnisses irrig sein sollte, enthält insbesondere auch die vorliegende Klageerwiderung vom 09.08.2013 (Bl. 24 f. d.A.) nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 495 Anzuwendende Vorschriften 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 3x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- 23 C 87/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 986 Einwendungen des Besitzers 1x
- 23 C 174/12 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)