Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 5-IV-21

Vf. 5-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Steuerberater Jochen Drescher, Gregor-Fuchs-Straße 31, 4318 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 31. Mai 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 14. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 (3 A 477/20). In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte die Be- schwerdeführerin von der Stadt L. (im Folgenden: Beklagte) die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form von Leistungen zum Unterhalt eines Kindes wegen Vollzeitpflege ab dem 21. Januar 2015. Seit diesem Zeitpunkt lebte der am 4. Februar 2000 geborene K. in ihrem Haushalt. Für K. wurde am 2. November 2007 die Pflegschaft angeordnet und seit dem 2. Mai 2011 durch den F. e.V. bzw. seit dem 30. Juni 2015 durch Rechtsanwältin K. ausgeübt. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. März 2016 mit bestimmten Aufgabenkreisen, unter ande- rem der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, als neue Pflegerin und am 24. Mai 2016 – nach dem Entzug der elterlichen Sorge – zum Vormund bestellt. Unter dem 23. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII („Umwandlung der Hilfe von § 44 SGB VIII in § 33 SGB VIII“). Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 bewilligte die Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form der Voll- zeitpflege ab dem 23. Mai 2016. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass Pflegegeld bereits ab Aufnahme in ihren Haushalt zu zahlen sei. Dies sei ihr seinerzeit zugesagt worden und Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in den Haushalt gewesen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. September 2017 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 (5 K 2798/17) lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde bewilligte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2019 (3 D 53/19) Prozesskostenhilfe und ordnete der Beschwerdeführerin den Verfahrensbevollmächtigten im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt bei. Mit Urteil vom 30. April 2020 (5 K 2798/17) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpfle- ge gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits ab dem 21. Januar 2015. Hierfür sei Voraussetzung die Antragstellung eines Personensorgeberechtigten. Ein entsprechender Antrag sei erst am 23. Mai 2016 gestellt worden. Bei den vorherigen Nachfragen der Beschwerdeführerin nach „Pflegegeld“ habe die Personensorgeberechtigung noch bei dem F. e.V. bzw. ab dem 30. Juni 2015 bei Rechtsanwältin K. gelegen. Der Beschwerdeführerin sei der maßgebliche Teil der Personensorge erst durch Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 22. März 2016 über- tragen worden. Durch den F. e.V. und Rechtsanwältin K. sei kein Antrag gestellt worden. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere nicht mit der nötigen Si-

3 cherheit davon überzeugt, dass ein entsprechender Antrag während eines Gesprächstermins am 21. Januar 2015 schriftlich, mündlich oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten durch die die Personensorgeberechtigung für den F. e.V. ausführende Frau B. gestellt worden sei. Auch die bloße Übergabe des Kindes an die Beschwerdeführerin vor dem Gesprächstermin am 21. Januar 2015 unter Kenntnis des Jugendamtes ergebe keinen Antrag nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII durch schlüssiges Verhalten. Ferner habe die Beklagte ein Schreiben der zu diesem Zeitpunkt sorgeberechtigten Rechtsanwältin K. vom 13. Januar 2016, mit dem diese sich für die Beschwerdeführerin nach dem „Pflegegeld“ erkundigt habe, berechtigterweise nicht als entsprechenden Antrag aufgefasst. Ebenso wenig sei ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung ge- setzlich mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Pflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 SGB VIII verbunden, so dass allein aus der Erteilung der Pflegerlaubnis am 17. No- vember 2015 für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die begehrten Leistungen in Form von Hilfe zur Erziehung folge. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für den Zeit- raum vor der Antragstellung am 23. Mai 2016 scheide aus. Für die Gewährung von Jugendhil- feleistungen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich eine vorherige Antragstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2020 lehnte das Sächsische Oberverwal- tungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Beschwerdeführerin zeige keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht habe zutref- fend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin ab dem 21. Januar 2015 begehrte Zah- lung eines Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII nur von dem Personensorgeberechtigten gel- tend gemacht werden könne, um dessen Anspruch es sich bei der begehrten Hilfe zur Erzie- hung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII handele. Dies sei die Beschwerdeführerin bis zur Bestel- lung als Pflegerin hingegen nicht gewesen. Damit habe ihr in dem geltend gemachten Zeit- raum kein Anspruch auf die von ihr mit der Klage begehrte Zahlung von Pflegegeld durch die Beklagte zugestanden. Daran ändere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 nichts. Für einen vertraglichen Anspruch auf der Grundlage eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Pflegevertrages sei nichts ersichtlich. Ansprü- che aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 679, 683 BGB seien ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin erstmalig auf § 42 SGB VIII abstelle, fehle es be- reits an der Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach alledem bedürfe es keines Eingehens auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht infolge der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht davon habe ausgehen können, dass kein entspre- chender Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII durch die zuvor Personensorgeberechtigten gestellt worden sei. Auch die weiteren von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Sächsische Ober- verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (3 A 477/20), dem Verfahrensbe- vollmächtigten der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 15. Dezember 2020 „nach

4 Abruf über das besondere elektronische Anwaltspostfach“ zugegangen, als unbegründet zu- rück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grund- rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) und den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Hierzu trägt sie im Einzelnen vor. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungs- voraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Sächs- VerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122- IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). 2. Nach diesem Maßstab lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die einmonatige Einlegungs- und Begründungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG gewahrt hat. a) Die Monatsfrist beginnt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Maß- gebend für den Fristbeginn ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfän- gers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom

5 13. Juli 2016 – 2 BvR 1304/14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 9. April 2008 – 2 BvR 454/08 – juris Rn. 2 zu § 93 BVerfGG). Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Eingang der Entscheidung in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es bei der formlosen Mitteilung – anders als dies im Fall der Zustel- lung gegen Empfangsbekenntnis sein mag – nicht an (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1304/14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 9. April 2008 – 2 BvR 454/08 – juris Rn. 2; VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 34/19.VB-2 – juris Rn. 2). b) Gemessen hieran kann der Verfassungsgerichtshof allein aufgrund des Beschwerde- vortrags nicht zuverlässig beurteilen, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG gewahrt hat. In der am 14. Januar 2021 bei dem Verfas- sungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird nur aufgezeigt, zu wel- chem Zeitpunkt der für die Auslösung der Frist maßgebende Beschluss des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 durch den Verfahrensbevoll- mächtigten der Beschwerdeführerin im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) „abgerufen“ wurde. Dieses Vorbringen reicht vorliegend indes nicht aus. Sofern im Verwaltungsprozess die Gerichte in elektronischer Form mit den Beteiligten kommunizieren, gelten für den Zugang elektronischer Dokumente der Gerichte bei den Beteiligten die allgemeinen Grundsätze, § 130 BGB bzw. § 56 VwGO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO für Zustellungen (Braun Binder in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 55a, Rn. 132; vgl. auch Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 57 Rn. 6). Danach gehen formlos mitzuteilende, elektronisch übermittelte Entscheidungen zu, sobald sie im elektronischen Postfach abrufbereit gespeichert sind und mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist (zu De-Mails: SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2020 – 5 E 108/19 – juris Rn. 13; zu E-Mails: Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 57 Rn. 6; vgl. zum beA auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1532/20 – juris Rn. 6, 26). Vorliegend war der unanfechtbare Beschluss über die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2020 weder nach § 56 Abs. 1 VwGO noch nach anderen Vorschriften zustellungsbedürftig und daher nach § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 626/90 – juris Rn. 3). Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen, dass eine Zu- stellung vorgenommen wurde. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begann daher mit der abrufbereiten Speicherung des Anhörungsrügebeschlusses im elektronischen Postfach des Verfahrensbevollmächtigten. Hierzu trägt die Beschwer- deführerin indes nichts vor. Aufgrund des nicht unerheblichen zeitlichen Abstandes zwischen dem auf dem vorgelegten Beschluss befindlichen, auf den 7. Dezember 2020 datierten Beglaubigungsvermerk und dem behaupteten „Abruf“ im besonderen elekt- ronischen Anwaltspostfach am 15. Dezember 2020 hätte sie indes Anlass gehabt, auch den Zeitpunkt der Speicherung zu benennen. Mangels Vorbringens hierzu kann die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ge-

6 mäß § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerde- vorbringen festgestellt werden. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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