Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1077/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter anderem in einer Vielzahl von Gaststätten in B. Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit auf.
3Der Beklagte erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am 22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. (VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. Maßgeblich war nunmehr der sog. "Spieleraufwand".
4§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:
5§ 9 Apparate
6(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
7Durch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert.
8§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:
9"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.
10Nach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt:
11"§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 Absatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den Spieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.
12(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann für einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird."
13§ 14 Abs. 7 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:
14"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind je Spielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) vierteljährlich jeweils zum 15.04., 15.07., 15.09. und 15.01. für das vorherige Kalendervierteljahr einzureichen."
15Während des laufenden Klageverfahrens hat der Rat der Stadt B. am 28. Mai 2008 den 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung (VgStS 2008) mit Rückwirkung zum 1. April 2006 beschlossen.
16§ 9 Abs. 1 VgStS 2008 lautet nunmehr:
17"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/ sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes."
18§ 14 Abs. 7 VgStS 2008 lautet nunmehr:
19"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind je Spielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen."
20Der Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung eines Spielapparats mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte für den Auslesezeitraum 24. Mai 2007 bis 27. Juni 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 17. August 2007 bezüglich des Aufstellortes W. zu einer Vergnügungssteuer von 93,42 EUR heran. Der Festsetzung lag für den besteuerten Spielapparat Rondo (Zulassungs-Nummer 32505006) ein Einspielergebnis von 533,80 EUR zugrunde.
21Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - am 17. September 2007 Widerspruch ein. Zugleich wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der angefochtene Verwaltungsakt könne nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden, die ihrerseits einer rechtlichen Prüfung am Maßstab des Verfassungs- und Landesrechts sowie Gemeinschaftsrechts standhalte.
22Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage zu verwenden. Die an Spieleinsätze anknüpfende Vergnügungssteuer habe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und sei europarechtskonform. Zudem seien hohe Ausschüttungsquoten geeignet, die Spielsucht zu erhöhen. Der von der Stadt B. mit der Steuererhebung auch verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspreche bundesrechtlichen Zielsetzungen.
23Nachdem die Klägerin am 17. Oktober 2007 Klage erhoben hatte, erging am 14. November 2007 ein Vergnügungssteuerbescheid, mit dem die Vergnügungssteuer für das Geldgewinnspielgerät Rondo für den Zeitraum 27. Juni bis 26. September 2007 auf der Grundlage eines Einspielergebnisses von 1.443,40 EUR auf 252,60 EUR festgesetzt wurde.
24Mit einem weiteren Steuerbescheid vom 16. Januar 2008 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für das Geldgewinnspielgerät Rondo für den Zeitraum 27. September bis 31. Dezember 2008 auf 180,13 EUR fest. Hierbei legte der Beklagte ein Einspielergebnis von 1.029,30 EUR zugrunde.
25Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, der Beklagte ziehe sie auf der Grundlage einer rechtswidrigen Vergnügungssteuersatzung zu Vergnügungssteuer heran. Die in der Satzung verwendeten Steuermaßstäbe seien nichtig, weil sie den betriebenen Aufwand nicht zutreffend abbildeten. Zudem verletzten sie wegen der erzielten unterschiedlichen Steuerergebnisse das Gleichbehandlungsgebot. Die Verwendung des Einsatzes als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer sei rechtswidrig, weil dies mit der Finanzverfassung nicht vereinbar sei. Eine Aufwandsteuer müsse den Aufwand des Spielers in der Bemessungsgrundlage als auch in der Höhe korrekt abbilden. Der Einsatz sei hierzu ungeeignet, weil es nicht möglich sei, den Steueranteil vom eingesetzten Spielkapital abzusondern. Insoweit werde auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 verwiesen. Weiterhin sei der Einsatz nicht proportional zum Einspielergebnis. Insoweit werde auf die beigefügten Anlagen Bezug genommen, aus den sich Schwankungen an einzelnen Geräten zwischen 9,22 % und 406,52 % ergäben. Damit sei keine Abwälzbarkeit mehr gegeben. Auch insoweit werde auf das Urteil des Sächsischen OVG Bezug genommen. Unabhängig hiervon sei die Bemessungsgrundlage auch untauglich, weil die Rubrik "Einsatz" bei Geräten, bei denen Geldeinwürfe zunächst in Punkte umgewandelt würden, auch dann Beträge ausweise, wenn kein Spiel ausgeführt werde und es nur zu einer Umbuchung in Punkte und zu einer unmittelbar anschließenden Rückbuchung in einen Geldbetrag gekommen sei. Weiterhin habe die Stadt B. den Steuersatz willkürlich festgesetzt. Schließlich sei auch die Anknüpfung der Steuer an die Bruttokasse gemeinschaftsrechtswidrig.
26Die Klägerin beantragt
271. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 17. August 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. September 2007 aufzuheben,
282. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 14. November 2007 aufzuheben,
293. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2008 aufzuheben.
304. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
31Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
32Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er habe den Spieleraufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht, weil gerade dies die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer wirklichkeitsnahen Besteuerung erfülle. Im Übrigen könnten alle Spielgeräte die erforderlichen Daten in Zählwerksausdrucken ausweisen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage hat keinen Erfolg.
36Sie ist zulässig, aber unbegründet.
37Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38Sie finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 28. Mai 2008 (VgStS 2008). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VgStS 2008 beträgt die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte 5 v.H. des Spieleraufwandes, der in § 9 Abs. 1 Satz 1 VgStS 2008 als die Summe der von den Spielern aufgewendeten Beträge bestimmt wird. Nach § 9a VgStS 2008 gilt jedoch als Spieleraufwand im Sinne von § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses, wenn für Geldspielgeräte der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 VgStS 2008 nicht erklärt wird. § 9a Abs. 1 Sätze 2 und 3 definieren das Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
39Diese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG auf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer in dem oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1962,
40vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 102,
41zum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand besteuert werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert damit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,
42vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 - www.nrwe.de - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
43Der in § 9 Abs. 1 VgStS 2008 geregelte Steuermaßstab "Summe der von den Spielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen,
44vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 14 B 2707/06: Einspielergebnis nicht der allein zulässige Steuermaßstab. VG B. , Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 2 L 1512/08 - (n.v.) und Urteil vom 14. August 2008 - 2 K 4123/07 (n.v.); VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 3272/06 - .
45Die Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern bildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, den die Spieler aus ihrer rechtlich geschützten Verfügungsgewalt hinaus auf ein Spielgerät übertragen haben, um dieses Gewinnspiele ausführen zu lassen. Das Einspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits deshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ersterem nicht entnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser Maßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem Automaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, wenn ein Teil der Spieler mehr Geld eingeworfen als zurückerhalten hat und ein oder mehrere andere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen betreibt auch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder vollständig verspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel abbuchen lässt,
46vgl. VG B. , Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07.
47Die Argumentation der Klägerin, Aufwand sei nur der Vermögensverlust, den die Spieler erlitten hätten, lässt zum Einen bereits außer Betracht, dass nach den gegebenen technischen Bedingungen auch saldierte Vermögensverluste einzelner Spieler nicht ermittelbar sind. Das Einspielergebnis bildet nicht die realen Vermögensverluste der einzelnen Spieler ab. Damit stellt es auch ausgehend vom Aufwandsverständnis der Klägerin keinen Wirklichkeitsmaßstab dar. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem kommunalen Satzungsgeber verwehrt sein soll, als Aufwand die Vermögenswerte anzusehen, die von Spielern auf ein Gerät übertragen wurden, um Spielvergnügen zu erzielen. Der Aufwandsbegriff der Klägerin ist eine rückblickende fiktive Vermögensgesamtsaldierung aller Spieler, der des Beklagten eine quasi kontinuierliche Erfassung aufgewendeter Geldbeträge der einzelnen Spieler. Ausgehend vom Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Personen anknüpft, spricht vieles dafür, dass der Einsatz den Aufwand der Spieler strukturell wirklichkeitsnäher erfasst als das Einspielergebnis. Angesichts des weiten satzungsgeberischen Ermessens ist dies nicht einmal erforderlich; vielmehr ist bereits ausreichend, dass der Einsatz in einem lockeren Bezug zum betriebenen Aufwand steht.
48Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht,
49vgl. Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -,
50entschieden hat, der Einsatz könne nicht zulässige Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer sein, weil es unmöglich sei, den Steueranteil vom Spielkapital auszusondern, folgt die Kammer dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Entgegen der Auffassung des Sächsischen OVG und - wenn auch mit anderen Schlussfolgerungen - des Finanzgerichts Hamburg,
51vgl. Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -,
52setzen sich die vom Spieler aufgewendeten Spielbeträge nicht aus zwei Positionen - einerseits Spielkapital, andererseits Vergnügungssteueranteil - zusammen. Der Spieler wendet zur Erlangung des Spielvergnügens die von ihm eingesetzten Beträge auf. Ein Vergnügungssteueranteil ist darin nicht anteilig enthalten. Es ist gerade kein Kennzeichen der indirekten Besteuerung, dass die vom Aufsteller zu entrichtende Vergnügungssteuer wie ein durchlaufender Posten von den Spielern über den Aufsteller an die Steuerbehörde fließt,
53vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, juris Rz. 70.
54Bei der indirekten Besteuerung muss vielmehr nur sicher gestellt sein, dass derjenige, bei dem die Steuer erhoben wird, diese auf die eigentlich Steuerpflichtigen abwälzen kann,
55vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8; Urteil vom 10. Mai 1962, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -; Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1322; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 - www.nrwe.de; für die Aufgabe dieser Anforderung im Falle der Einsatzbesteuerung: FG Hamburg, Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -.
56Diese Möglichkeit der Abwälzung der Steuer ist entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl bei der Anwendung des Einsatzes als auch des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses als maßgebliche Bemessungsgrundlage gegeben,
57vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur auch insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz.
58Dem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist dabei Genüge getan, wenn die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt,
59vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.
60Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,
61vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.
62Letztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr gegeben, wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine solche Wirkung ist nichts ersichtlich. Insbesondere führen wirtschaftliche Schwierigkeiten von Marktteilnehmern, die auf Marktmechanismen beruhen, nicht dazu, dass diese durch eine Verringerung der Vergnügungssteuer zu kompensieren wären,
63vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -.
64Soweit sich die Ertragslage von Spielgerätehersteller unabhängigen Aufstellern dadurch verschlechtert, dass die Hersteller von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit deutlich höhere Preise für die erstmalige Zurverfügungstellung von Spielgeräten und nachfolgend höhere monatliche Gebühren fordern, führt eine daraus resultierende Gewinnminimierung für die Aufsteller nicht zu der Annahme der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer. Letztlich zeigt die in verschiedenen Verfahren vor der Kammer vorgetragene Erhöhung der Kosten für herstellerunabhängige Aufsteller, dass Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit trotz erhobener Vergnügungssteuer wirtschaftlich lukrativ betrieben werden können, aber der erzielbare Profit zunehmend von Herstellern abgeschöpft wird. Ebenso wie es aber verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn bei dem Aufstellen von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Gaststätten infolge der Zahlung hoher Wirteanteile kein ausreichender Ertrag für den Aufsteller selbst verbleibt,
65vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - a.a.O.,
66berühren Veränderungen in der Gewinnverteilung infolge neu eingeführter bzw. erhöhter Bereitstellungsgebühren zu Gunsten der Hersteller die Zulässigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer nicht. Dass die vom Beklagten durchgeführte 5- prozentige Besteuerung des Einsatzes zu einer allgemeinen Unwirtschaftlichkeit des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geführt hätte, kann danach nicht angenommen werden. Gegen eine allgemeine Unwirtschaftlichkeit spricht auch die Entwicklung der Bestandszahlen im Satzungsgebiet. Bei Einführung des neuen Steuermaßstabs zum 1. April 2006 waren im Satzungsgebiet 250 Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit in 25 Spielhallen aufgestellt. Diese Zahlen haben sich zum 30. Juni 2008 auf 297 Geräte in 28 Spielhallen erhöht.
67Unabhängig hiervon ist im Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 95 % des Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen, seine Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen. Soweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt, die aufgrund der in ihnen zur Anwendung kommenden Software, die Relation von Kasse zu Einsatz so weit verschlechtern, dass er aus der Kasse die ihm entstehenden Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) nicht mehr bestreiten kann, obliegt es ihm als Unternehmer andere Software oder andere Geräte zum Einsatz kommen zu lassen.
68Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Auffassung des Sächsischen OVG,
69vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -
70wonach die kalkulatorische Abwälzbarkeit bei der Einsatzbesteuerung nicht gegeben sei, weil der Aufsteller wegen der fehlenden Proportionalität von Einsatz zu Einspielergebnis den Vergnügungssteueranteil am Einspielergebnis nicht vorhersehen könne.
71Eine Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis ist vielmehr nicht zu fordern. Zu Zeiten des Stückzahlmaßstabs lag der absolute Vergnügungssteuerbetrag zwar im Vorhinein fest. Dem Aufsteller war jedoch die Höhe des jeweiligen Einspielergebnisses unbekannt. Auch dieses unterliegt erheblichen Schwankungen, so dass der prozentuale Anteil der Vergnügungssteuer am Einspielergebnis im Vorhinein nie bekannt war. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1962,
72vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76,
73in dieser ständig schwankenden Proportionalität keinen Grund gesehen, per se von einer Nicht-Abwälzbarkeit auszugehen, sondern insoweit auf Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen des Aufstellers verwiesen.
74Unabhängig hiervon ist der Einsatz als Bemessungsgrundlage auch aus dem weiteren Grunde zulässig, dass die Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit nach den Vorgaben der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung - (SpielV) hinsichtlich Einsatz und Einspielergebnis durchaus auf Proportionalität angelegt sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der seit dem 1. Januar 2006 geltenden SpielV in den neuen Spielautomaten zwar keine Mindestgewinnquoten mehr eingestellt sein müssen. Nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b) SpielVO müssen die Gewinnaussichten aber zufällig sein und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. Ausgehend von einem maximalen Einsatz je Stunde von 144,- EUR und einem langfristig maximal zulässigen Einspielergebnis von 33,- EUR je Stunde steht Einsatz zu Einspielergebnis in einem zwingenden Mindestverhältnis von rund 4,¯¯¯3¯6¯ zu 1, bzw. einer Ausschüttungsquote von mindestens 77,08 % entspricht. Ob die von der Automatenwirtschaft (mit der Zielsetzung der Verhinderung eines Einsatzsteuergesetzes) für auf der Grundlage der neuen Spielverordnung zugelassene Spielgeräte als üblich bezeichnete Ausschüttungsquote von 85 %,
75vgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 8. März 2006,
76bei entsprechender Langzeitbetrachtung in der Praxis tatsächlich erreicht wird, kann hier dahinstehen. Entscheidend ist nur, dass aus jeglicher Ausschüttungsquote bei der gebotenen Langzeitbetrachtung ein bestimmtes Verhältnis von Einsatz zu Einspielergebnis folgen muss.
77Die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unternehmensdaten belegen - auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - für sich genommen keine Unkalkulierbarkeit der Steuer. Die für die Jahre 2006 bis 2008 vorgelegten Tabellen listen am unteren Ende der Spalte "% -Satz Saldo Vergn. Steuer" jeweils seitenweise Durchschnittswerte für den Anteil der Vergnügungssteuer am Einspielergebnis auf. Danach schwankt der Anteil zwischen 17,3 % und 22,9 %. Der von der Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Extremwert von 406,52 % ist schon deswegen ohne Aussagekraft, weil er sich auf einen Auslesezeitraum von nur 11 Tagen bezieht. Berücksichtigt man von den aufgelisteten Geräten nur die Werte, die auf mehreren Auslesezeiträumen von mindestens 250 Tagen (ca. 8 Monate) beruhen, zeigen sich folgende Quoten (Steueranteil am Einspielergebnis):
78Gerät Merkur TOP 180 ADP Diego Bally Wulff Foxx Bally Wulff LUXX 12,49 % 12,73 % 11,18 % 10,57 % 13,74 % 13,00 % 11,01 % 11,36 % 12,37 %
79ADP Winner SQ MEGA Shark 22,70 % 51,41 % 21,30 % 38,88 % 20,26 %
80Dabei ist erkennbar, dass das einzige Gerät mit deutlich unterschiedlichen Quoten, das Gerät ist, welches bezogen auf den Aufstellzeitraum eines Jahres das mit Abstand niedrigste Einspielergebnis und díe niedrigsten Einsätze aller ganzjährig aufgestellten Geräte der Klägerin aufweist und demzufolge die Klägerin auch nur mit einer Vergnügungsjahressteuer von 137,21 EUR belastet. Somit lässt sich dem Zahlenwerk entnehmen, dass die Ausschüttungsquoten bei verschiedenen Geräten zwar erheblich voneinander abweichen können, es aber keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Schwankungen je Gerät ein wirtschaftlich erhebliches Ausmaß annehmen. Eine Kalkulierbarkeit ist damit innerhalb eines vertretbaren Schwankungsrahmens möglich. Schließlich folgt aus den obenstehenden Quoten (mit Ausnahme des Ausreißergeräts) eine durchschnittliche Steuerbelastung von knapp 14,4 %, die ebenfalls keine erdrosselnde Wirkung indiziert.
81Auch die in immer größerem Umfang eingesetzten Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit neuen Typs, bei denen das eingeworfene Geld zunächst in einem Geldspeicher aufgebucht, aber danach gemäß den Vorgaben der Spielverordnung in einen Punktestand in einem Punktespeicher umgebucht wird, führen nicht zur Unzulässigkeit der Besteuerung des Einsatzes,
82vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. August 2008 - 2 K 275/08 -.
83Der Spieler betreibt mit der Umbuchung in den Punktespeicher den steuerrelevanten Aufwand, da er damit Geld zur Erlangung des Spielvergnügens einsetzt. Wenn und soweit es mit einer Rückbuchung von Punkten auf den Geldspeicher zu einer Gewinnausschüttung kommt, beseitigt dies nicht rückwirkend die Erfüllung des Steuertatbestandes. Mit der Umbuchung ist das Geld vom Spieler zum Zwecke der Erlangung des Spielvergnügens eingesetzt und seiner durch die Vorgaben der Spielverordnung geschützten Verfügungsgewalt entzogen. Ob der Punktestand in kürzester Zeit aufgebraucht wird oder der Spieler eine kontinuierlich gesicherte Rückbuchungsmöglichkeit besitzt, unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben, sondern ist allein abhängig von der im jeweiligen Spielgerät zum Einsatz kommenden Software,
84vgl. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Arbeitsgruppe Spielgeräte, Aktuelles zum 9. Januar 2007, www.ptb.de: "Nur diese Geldübergabeprozesse sind reglementiert. Was auf dem Spielgerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar."
85Auch den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer nicht feststellen. § 9a VgStS 2006 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines fortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des zu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, durch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes ausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller bezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem Einsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal Einsätze mitgeteilt hat.
86Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung in der hier maßgeblichen Fassung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der Berechnungsmethode nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Satzung die Berechnung auf der Grundlage des Einspielergebnisses nicht auf solche Geräte beschränkt, die den Einsatz nicht oder nur erschwert dokumentieren können, könnte dann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich geeignet wäre, einzelne Aufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der Bundesfinanzhof
87vgl. BFH, a.a.O.,
88hat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung nach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen Bedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnten solche nur zum Tragen kommen, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem Einspielergebnis generell zu wesentlich anderen Ergebnissen bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen würde als vom Einsatz ausgehende Berechnungen nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006. Die Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebnisses als alternative Bemessungsgrundlage kann nur dann zu generell ungünstigeren Ergebnissen für Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche Gewinnwahrscheinlichkeit / Auszahlquote an deren Automaten unter 71,43 % (2,5/3,5) liegt. In diesem Zusammenhang ist zunächst das oben dargelegte Mindestverhältnis von 4,¯¯¯3¯6¯ zu 1, bzw. die Mindestausschüttungsquote von 77,08 % zu beachten. Der in B. verwendete Multiplikator von "nur" 3,5 könnte Aufsteller günstiger stellen. Allerdings ist zu beachten, dass bei den Geräten, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden SpielV (SpielV 1962) zugelassen worden sind (Altgeräte), in § 13 Nr. 6 SpielV 1962 als Voraussetzung für die Zulassung eine Mindestauszahlquote von nur 60 % geregelt war. Die Einstellung einer höheren Auszahlquote war möglich und auch allgemein üblich,
89vgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 8. März 2006, (www.bundestag.de) Geräte nach der alten SpielV: 66,7 %.
90Der Beklagte hat seinem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen Auszahlquote von rund 70 % zu Grunde gelegt. Dies ist jedenfalls bezogen auf die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers als geschätzter Mittelwert nicht zu beanstanden. Allerdings wird der Satzungsgeber nach einigen Jahren anhand des ihm zwischenzeitlich vorliegenden Zahlenmaterials prüfen müssen, ob die faktische durchschnittliche Ausschüttungsquote im Stadtgebiet von dem der Satzung zugrundeliegenden Wert erheblich abweicht.
91Im Übrigen ist auch hier zu beachten, dass für die Masse der aufgestellten Geräte der Nachweis der bezahlten Spiele durch Druckprotokolle und damit des Einsatzes möglich sein müsste und die noch vorhandenen Geräte, für die ein Aufsteller erklärt, entsprechende Nachweise nicht beibringen zu können, innerhalb der nächsten Jahre wegen Ablaufs ihrer zugelassenen Betriebsdauer zunehmend vom Markt genommen werden müssen.
92Auch mit Blick auf die neuen Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit, die eine Umbuchung des Geldbetrages im Geldspeicher in einen Punktestand in einem Punktespeicher erfordern, ist der Ersatzsteuermaßstab des 3,5-fachen des Einspielergebnisses nicht zu beanstanden. Erkenntnisse dazu, dass es infolge der Verwendung dieser Geräte in der Praxis zu einer nennenswerten steuerrelevanten Verschiebung des Verhältnisses von Einspielergebnis zu Einsatz kommt, sind der Kammer - bislang - nicht bekannt. Die in der Spielverordnung geregelten Vorgaben betreffen allein die sogenannten Geldübergabeprozesse, das heißt die Buchung Geld in Punkte (Einsatz) und die Rückbuchung Punkte in Geld (Gewinn). Der Mechanismus, Erfolg bzw. Misserfolg im Spielgeschehen unmittelbar ausschließlich auf den Punktestand einwirken zu lassen, führt allerdings zu niedrigeren Einsatzbeträgen, da Spielerfolge (Erhöhungen des Punktestandes) keine Veränderung des Standes im Geldspeicher bewirken und daher der Verbrauch dieses erhöhten Punktestandes nicht als Einsatz erfasst wird. Aufgrund der höheren Auszahlquoten bei neueren Geräten ist bei diesen aber ebenfalls von niedrigeren Einspielergebnissen auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass "Umbuchungsgeräte" ausnahmslos auf der Grundlage der neuen Spielverordnung zugelassen worden sind, und diese Geräte daher ausnahmslos die Einsätze ausweisen können, kommt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis ohnehin nur zur Anwendung, wenn der Aufsteller die - ihm mögliche - Angabe der Einsätze verweigert.
93Der Kammer liegen auch - bislang - keine Erkenntnisse zu der Möglichkeit vor, dass sich infolge reiner Geldwechselvorgänge, bei denen ein bereits in einen Punktestand umgebuchter Geldbetrag ohne Ingangsetzen des "eigentlichen" Spielgeschehens wieder zurückgebucht wird (und damit als Gewinn registriert wird), oder aus anderen Gründen bei Umbuchungsgeräten die Relation von Einsatz zu Einspielergebnis in einem steuerrelevanten Umfang vergrößert hat.
94Die Anwendung der Einsatzbesteuerung ist auch nicht aus technischen Gründen unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten Gewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage sind, den Einsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich. Geldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der neuen SpielV am 1. Januar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. Auch die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weisen im sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in Kombination mit dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten Einsatz belegt. Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI Schnittstelle von rund 95 %,
95vgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung Unterhaltungsautomaten 2007 und Ausblick 2008 von Januar 2008, S. 10, www.baberlin.de; ptb, Feldstudie über die Zuverlässigkeit von Geldspielgeräten, Abschlussbericht vom 30. Juni 2006: sämtliche überprüften Geräte wiesen VDAI-Schnittstelle auf, deren Ausdrucke die Gesamtzahl von Spielen ausweisen können,
96kann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Für die allenfalls in sehr geringem Umfang im Satzungsgebiet betriebenen Geldspielautomaten ohne Ermittlungsmöglichkeit der Zahl der getätigten Spiele durfte zudem deren Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden noch wäre diese zulässig,
97vgl. auch insoweit BFH, a.a.O. ,
98Für sie kommt die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur Anwendung. Abgesehen von dem Umstand, dass der Bestand an Geldgewinnspielgeräten, deren Zulassung vor Inkrafttreten der neuen Spielverordnung erteilt worden ist, immer weiter abnimmt und im Laufe der nächsten Jahre auf Null sinken wird, ist festzustellen, dass auch für die - noch - vorhandenen Altgeräte zumindest unter Verwendung technischer Zusatzgeräte die Auslesung zusätzlicher Daten (inkl. Anzahl bezahlter Spiele) möglich ist. Aus einem einmaligen Anschaffungspreis von knapp 40,- EUR je Zusatzgerät folgt jedenfalls unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer der Geldgewinnspielgeräte keine unzumutbare wirtschaftliche Zusatzbelastung der Aufsteller.
99Schließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die Vergnügungssteuer entspricht nicht den für die Annahme von Umsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der EuGH hat dies in zwei Urteilen festgestellt,
100vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil vom 19. März 1991 - C-109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur- lex.europa.eu,
101wobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine proportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde unabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im Urteil aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne einer Umsatzsteuer "allgemein" ist, die "nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet". Der Steuertatbestand der Vergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher nicht vor. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit erfordern würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch die Spieler (Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren Herstellung und Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt.
102Die dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. ist auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten Abwägung nichtig,
103vgl. VG Aachen , Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.
104Gegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in Kraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind,
105vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188.
106Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt,
107vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.
108Die hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick auf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten geboten. § 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen Verwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als solchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes aufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von Gesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich gefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf etwaige Ausführungen in den Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht abgestellt werden, denn der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum erstmaligen Erlass oder zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimmt, macht sich damit nicht notwendigerweise sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer bestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle,
109vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -; Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007 , § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris.
110Einer Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es mangels einer die Klägerin begünstigenden Kostengrundentscheidung nicht.
111Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
112Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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