Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 1704/03

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003, dessen Wider- spruchsbescheid vom 17. Februar 2003 und dessen Abänderungsbescheid vom 5. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Geld- spielgeräte in Höhe von 82.320,00 EUR festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Si- cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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