Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1767/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die in C. lebende Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der in B. entstandenen Nachzahlungsforderung der STAWAG für das Jahr 2008/2009 in Höhe von 366,52 EUR sowie der Betriebskostennachzahlung für das Kalenderjahr 2008 der früheren Vermieterin GeWoGe B. in Höhe von 118,17 EUR.
3Die am 11. September 1986 geborene Klägerin ist die Mutter des am 27. Juli 2008 geborenen Kindes K. E. . Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 - 2 XVIII D 830- hat das Amtsgericht C. für die "Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern, Vermögenssorge, Kindschaftsangelegenheiten" Betreuung für die Klägerin angeordnet und Frau T. als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins SKM C. zur Betreuerin bestellt.
4Die Klägerin lebte - zumindest seit dem 1. Januar 2008 - mit ihrem Sohn bis zum 31. März 2009 in einer Wohnung des Hauses F.-----straße 77 in B.. Der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Sohnes einschließlich der Unterkunftskosten wurde durch Leistungen der Beigeladenen zu 2. nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose - (SGB II) und durch Kindergeld sichergestellt.
5Mit Bescheid vom 1. August 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Kind K. Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe nach §§ 27, 31 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) -, mithin in Gestalt einer ambulanten Maßnahme. Mit Bescheid vom 2. April 2009 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. August 2008 mit Ablauf des 31. März 2009 auf und bewilligte der Klägerin ab dem 1. April 2009 Hilfe zur Erziehung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII (eine stationären Hilfe. Während des Aufenthalts in dieser Einrichtung wird der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Kindes vom Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger sichergestellt. Die Hilfe wird erbracht von der W. -M. -Stiftung in C. . Die Hilfe ist befristet bis zum 31. März 2011.
6Nach dem Umzug der Klägerin und ihres Sohnes nach C. erstellte die STAWAG unter dem 14. Mai 2009 eine Abrechnung der tatsächlich angefallenen Energiekosten für den Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis zum 29. April 2009: Stromverbrauch 325,75 EUR Gaskosten (Heizung) 712,77 EUR Insgesamt: 1.038,52 EUR Abzüglich Abschlagszahlungen 672,00 EUR Nachzahlungsbetrag 366,52 EUR
7Die Klägerin wandte sich zunächst an die Beigeladene zu 2. und bat um Übernahme dieses Betrages. Mit Bescheid vom 3. Juli 2009 lehnte die Beigeladene zu 2. die Übernahme dieser Kosten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Bei Bekanntwerden dieses Bedarfs sei sie bereits in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers verzogen. Da es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und örtlichen Verhältnisse ankomme, sei nach § 36 SGB II nunmehr ein anderer Leistungsträger - hier die Beigeladene zu 1. - zuständig. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 17.September 2009 zurück. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung rechtzeitig Klage erhoben, die beim SG Detmold anhängig ist und im Hinblick auf den vorliegenden Prozess zum Ruhen gebracht wurde.
8Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 machte der frühere Vermieter der Klägerin in B., die GeWoGe, Nebenkostennachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von zunächst 124,85 EUR geltend. Mit Schreiben vom 5. August 2009 wurde dieser Betrag auf 118,17 EUR reduziert. Auch die Übernahme dieser Kosten wurde von der Beigeladenen zu 2. abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist zurzeit beim SG Detmold anhängig und gleichfalls zum Ruhen gebracht.
9Die Beigeladene zu 1. lehnte mit Bescheid vom 16. September 2009 den Antrag auf Übernahme der Nachzahlungsforderungen der STAWAG und der GeWoGE ab. Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei, dass die Klägerin nach § 7 SGB II berechtigt sei, Leistungen nach diesem Gesetz zu beziehen. Nach § 7 Abs. 2 SGB II sei die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn der Hilfe Suchende in einer Einrichtung untergebracht sei. Dies sei aber hier bei der W. -M. -Stiftung der Fall.
10Den Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 als unbegründet zurück. Dabei nahm sie die Erwägungen zu § 7 SGB II ausdrücklich zurück. Nunmehr stützte sie ihre Entscheidung darauf, dass die Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen nach dem SGB II vorrangig seien (§ 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 5 Abs. 1 SGB II). Der Vorrang gelte nur in den Fällen nicht, in denen Leistungen nach § 3 Abs. 2 SGB II bzw. nach den §§ 14 bis 16 SGB II erstrebt würden. Bei diesen Leistungen handele es sich um Leistungen der Eingliederung in das Arbeitsleben. Dazu gehörten die hier im Streit stehenden Nachforderungen, die den Unterkunftsbedarf im weiteren Sinne beträfen, nicht.
11Die Betreuerin der Klägerin wandte sich daraufhin an den Beklagten als örtlichen Jugendhilfeträger und bat um Übernahme dieser Kosten. Die Beigeladenen hätten die Hilfe zum Teil mangels örtlicher Zuständigkeit, zum Teil wegen des fehlenden Leistungsbezugs nach dem SGB II abgelehnt.
12Mit Bescheid vom 21. August 2009, nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegegangen am 27. August 2009, lehnte der Beklagte die Übernahme der Nachzahlungsforderungen des Energieversorgers und des früheren Vermieters ab. Die Forderungen seien in einem Zeitraum vor Aufnahme der stationären Hilfemaßnahme der Jugendhilfe entstanden. Er sei aber nur für einen Bedarf zuständig, der seit Beginn der stationären Jugendhilfe - also ab dem 1. April 2009 - entstanden sei.
13Die Klägerin hat am 28. September 2009, einem Montag, Klage erhoben. Sie hält an ihrem bisherigen Vortrag fest, dass der Beklagte für die Übernahme dieser Nachzahlungsforderungen zuständig sei. Einwände wegen der Notwendigkeit und Angemessenheit seien nicht geltend gemacht worden.
14Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2009 zu verpflichten, die noch offenstehende Nachforderung der STAWAG vom 14. Mai 2009 in Höhe von 366,52 EUR sowie die Betriebskostennachzahlung der GeWoGe vom 15. Juli und 5. August 2009 in Höhe von 118,17 EUR aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen.
15Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16Er hält den versagenden Bescheid für rechtmäßig. Der Klägerin und ihrem Sohn würden seit dem 1. April 2009 Leistungen nach § 19 SGB VIII gewährt. Nach § 19 Abs. 3 SGB VIII umfasse diese Hilfe auch den notwendigen Unterhalt. Auf diese Vorschrift könne die Klägerin sich nicht stützen. Diese Vorschrift beziehe sich hinsichtlich der Annexleistungen Unterhalt und Unterkunft nur auf die sozialpädagogischen Hilfen nach § 19 SGB VIII, also nur auf die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts in einer Mutter/Kind Einrichtung, in der sich Mutter und Kind tatsächlich aufhalten, nicht aber auf weiteren Bedarf außerhalb der Einrichtung. Auch wenn man an § 39 SGB VIII als Grundlage der Annexleistungen der Hilfe zur Erziehung anknüpfe, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis; denn auch in diesem Fall sei der aktuelle Unterhalts- und Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihres Sohnes gedeckt.
17Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.
18Sie seien in jedem Fall nach dem SGB II nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Die Beigeladene zu 2. hält insbesondere daran fest, dass die Klägerin bei ihr weder im Leistungsbezug stehe noch in der Vergangenheit gestanden habe.
19Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Mai 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, soweit sie mit der Klage die Übernahme der Strom- und Gasabrechnung der STAWG für den Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis zum 29. April 2009 erstrebt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Prozesskostenhilfebewilligung auf die streitige Betriebskostennachforderung ausgedehnt.
20Mit Beschluss vom 23. Juli 2010 hat die Kammer die aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladungen vorgenommen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage ist zulässig.
24Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2009 enthält einen Abvermerk vom gleichen Tag, so dass nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) grundsätzlich der Bescheid als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Das wäre hier der 24. August 2010 gewesen. Diese gesetzliche Vermutung gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB X). Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, der Bescheid sei ihr erst am 27. August 2009 zugegangen. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen. Er müsste im Übrigen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X den Zeitpunkt des (früheren) Zugangs des Bescheids nachweisen. Die Klagefrist von einem Monat (vgl. § 74 VwGO) lief somit am 27. September 2009, einem Sonntag, ab. Fällt eine Frist zur Abgabe einer Willenserklärung auf einen Sonntag, so tritt nach § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Eingang der Klage bei Gericht am Montag, den 28. September 2009, war deshalb fristgerecht.
25Die Klage ist aber unbegründet.
26Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten als den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf Übernahme der Nachzahlungs-forderung des Energieversorgungsunternehmens STAWAG für das Jahr 2008/2009 in Höhe von 366,52 EUR sowie der Betriebskostennachzahlung für das Kalenderjahr 2008 der früheren Vermieterin GeWoGe B. in Höhe von 118,17 EUR.
27Als materiellrechtliche Rechtsgrundlage des Jugendhilferechts für das Begehren der Klägerin kommt allein § 19 Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Danach soll die Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kinder nach § 19 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Lebensunterhalt der betreuten Person sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII umfassen. Aus der Formulierung "soll" folgt, dass die Entscheidung über diesen Teil der Hilfegewährung zwar im Ermessen der Behörde steht, das Jugendamt bei der Ausübung des Ermessens aber so gebunden ist, dass im Regelfall die Leistung zu erbringen ist und nur in atypischen Fallkonstellationen die Hilfe abgelehnt werden kann,
28so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 19 Rdnr. 12 m.w.N.
29Die Regelung weicht insofern von § 39 Abs. 1 SGB VIII ab, als bei der Gewährung bestimmter im Gesetz ausdrücklich benannter Hilfeformen außerhalb des Elternhauses der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder des Jugendlichen sicherzustellen ist, das Jugendamt bei Vorliegen der Tatbestands-voraussetzungen somit eine gebundene Entscheidung zu treffen hat. Hier ist allerdings davon auszugehen, dass § 19 Abs. 3 SGB VIII für die Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder (wie hier) als Spezialnorm den § 39 Abs. 1 SGB VIII verdrängt. Denn die letztgenannte Vorschrift gehörte von Anfang an zum Normenbestand des SGB VIII, während § 19 Abs. 3 SGB VIII erst durch Erste Gesetz zur Änderung des SGB VIII vom 16. Februar 1993, BGBl. I S. 239, das zum 1. April 1993 in Kraft getreten war, in das SGB VIII eingefügt worden ist, um diesbezügliche Streitfragen zu klären.
30Die Klage scheitert aber schon daran, dass die Nachzahlungsforderungen des früheren Vermieters und des Energieversorgers schon die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllen Der Begriff des "notwendigen Lebensunterhalts der betreuten Person" in § 19 Abs. 3 SGB VIII umfasst nach der Überzeugung der Kammer die laufenden Kosten des Lebensunterhalts - einschließlich der laufenden Energie- und Unterkunftskosten -, die der betreuten Personen in der Mutter-Kind-Einrichtung (hier ab dem 1. April 2009 in der Einrichtung der W. -M. -Stiftung in C. ) entstehen. Bezüglich dieser Kosten besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. W. dieser Vorschrift nicht erfasst sind die dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Kosten, die vor, neben und nach der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 19 Abs. 1 SGB VIII bereits entstanden sind oder entstehen. Dazu hatte das erkennende Gericht bereits im Urteil vom 9. September 2008 - 2 K 448/08 - entschieden, dass ein örtlicher Jugendhilfeträger während der Unterbringung in einer solchen Einrichtung im Rahmen der Leistung nach § 19 Abs.3 SGB VIII nicht noch zusätzlich die Unterkunftskosten für die bisherige Wohnung der Hilfe Suchenden zu übernehmen hatte, selbst wenn dieses Begehren allein auf den Erhalt der Wohnung für die Zeit nach Verlassen der Mutter-Kind-Einrichtung abzielt. Nach der in der Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Gerichts bezieht sich die Leistungsgewährung nach § 19 Abs. 3 SGB VIII hinsichtlich der Annexleistungen "Lebensunterhalt" und "Unterkunft" nur auf die Bedürfnisse des täglichen Lebens, die für die Empfänger sozialpädagogischer Hilfen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII und deren Kinder während des Aufnahmezeitraums in der Einrichtung anfallen. Das sind die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts (Wohnen, Essen und Trinken, Bekleidung, Taschengeld) in der Mutter-Kind-Einrichtung selbst, in der sich beide aktuell aufhalten, nicht aber weiterer Bedarf, dessen Voraussetzungen vor oder nach der Aufnahme oder außerhalb dieser Einrichtung entstehen oder bereits entstanden sind.
31Auch nach nochmaliger Überprüfung hält das erkennende Gericht an dieser Auffassung fest. Dabei sieht die Kammer ihre Auffassung von der Beschränkung der wirtschaftlichen Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 3, SGB VIII auf die mit der unmittelbaren Jugendhilfegewährung verbundenen Kosten durch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung betonten Annexcharakter der sogenannten wirtschaftlichen Jugendhilfe bestätigt,
32vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. September 2007 - 5 B 154/07 -, juris; Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 128/98 -, FEVS 51, 10 f; Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - FEVS 48, 289 ff.
33Dort wird stets betont, dass die finanzielle Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts außerhalb des Elternhauses (§ 39 SGB VIII) oder in einer stationären Eltern-Kind-Einrichtung (§ 19 SGB VIII) keine selbständige Aufgabe der Jugendhilfe, sondern eine Annexleistung darstellt, die allein im Rahmen der bewilligten sozialpädagogischen Hilfen zu gewähren ist. In Ausführung dieser Rechtsprechung haben Instanzgerichte der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit während der Dauer einer außerfamiliären Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt folgerichtig bezüglich der Übernahme der Verpflegungskosten bei Besuchskontakten im Elternhaus - z.B. am Wochenende oder während der Schulferien - den Verweis auf die Leistungen der Sozialhilfe oder des SGB II für zulässig erachtet,
34z.B aus der neueren Judikatur: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - L 7 AS 5263/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. September 2010 - 4 K 4896/09 -. juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
35Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht die Übernahme der aus der Anmietung der früheren Wohnung F.-----straße 77 in B. stammende Nebenkostennachforderung des Vermieters für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 118,17 EUR sowie die aus der Abrechnung des örtlichen Energieversorgungsunternehmens STAWAG für die Zeit vom 9. Oktober 2008 bis zum 29. April 2009 resultierende Nachforderung in Höhe von 366,52 EUR abgelehnt. Denn die Klägerin hatte in der Zeit, in der sie die Wohnung in Aachen bewohnte, vom Beklagten weder eine stationäre Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII noch eine andere der stationären Hilfeformen, die in § 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII erwähnt sind, erhalten. Vielmehr war in der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 vom Beklagten der Klägerin "nur" Hilfe zur Erziehung in Form (ambulanter) sozialpädagogischer Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII bewilligt worden. Es stand also keine Hilfeform in Rede, in der der Beklagte auch für den Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Kindes hätte aufkommen müssen. Der Umstand, dass die Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens auch den Zeitraum vom 1. bis zum 29. April 2009 erfasst, in dem der Klägerin und ihrer Tochter vom Beklagten bereits Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung in C. bewilligt war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Zeitraum stand der geltend gemachte Bedarf in keiner Annexbeziehung zu der vom Beklagten in der Einrichtung der W. -M. -Stiftung in C. geleisteten Hilfe.
36Auch die weiteren von der Klägerin und den Beigeladenen vorgetragenen Einwendungen geben zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass.
37Die Klägerin kann insbesondere nicht mit der Erwägung durchdringen, die streitbefangenen Nachzahlungsforderungen seien erst nach Beginn der Jugendhilfemaßnahme entstanden und schon allein deshalb vom Jugendhilfeträger zu übernehmen. Die mit der Anmietung der Wohnung im Haus F.-----straße 77 in B. entstandenen laufenden Kosten waren bis zum Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme (1. April 2009) in der Mutter-Kind-Einrichtung in C. von der Beigeladenen zu 2. aus Mitteln nach dem SGB II getragen worden. Die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte zu § 22 Abs. 1 SGB II, wonach Nachzahlungsforderungen bezüglich Mietneben- und Heizungskosten des Vermieters ebenso wie entsprechende Forderungen des Energieversorgers, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen geltend gemacht werden, erst zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entstehen,
38vgl. etwa Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R-, info also 2010, 231 m.w.N.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Urteil vom 22. Januar 2009 juris; Beschluss vom 25.6.2009 - L 12 B 150/08 AS - juris,
39und nicht schon in dem abgerechneten vergangenen Zeitraum entstanden sind, begründet keine Leistungszuständigkeit des Beklagten. Es mag sein, dass zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderungen der GeWoGe (Abrechnung vom 15. Juli 2009/5. August 2009) und der STAWAG (Rechnung vom 14. Mai 2009) die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. nach § 36 SGB II wegen des Umzugs nach C. beendet war. Für den Ausgang dieses Verfahrens ist dies ohne Bedeutung. Denn die von den Sozialgerichten vorgenommene rechtliche Bewertung der Fälligkeit der Nachforderung, die u.a. auch der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Trägern des gleichen Sozialleistungsystems (hier: Grundsicherung für Arbeitssuchende) dienen kann, vermag im gegliederten Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht die örtliche und materielle Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers (hier: der Jugendhilfe) zu begründen. Selbst wenn man der Rechtsprechung der Sozialgerichte folgt, dass die in Rede stehenden Nachzahlungsforderungen erst mit ihrer Fälligkeit - und somit während der Bewilligung einer stationären Hilfe nach § 19 Abs: 1 SGB VIII - entstanden sind, lässt dies die Tatsache unberührt, dass sie mit der gewährten Jugendhilfe in keinem Leistungszusammenhang stehen und deshalb vom örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nicht zu übernehmen sind.
40Schließlich kann sich die Beigeladene zu 1. zur Begründung der Leistungsverpflichtung des Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB II vorgingen. Zwar bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass die Leistungen nach diesem Buch den Leistungen nach dem SGB II vorgehen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestätigt dies, in dem die auf Rechtsvorschriften beruhenden Leistungen, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen von den Leistungsangeboten des SGB II unberührt bleiben. Voraussetzung für das Eingreifen eines solchen Vorrang-/Nachrangverhältnisses ist zunächst ein Nebeneinander möglicher gleichgerichteter Leistungsansprüche. Eine solche Situation wäre gegeben, wenn sowohl nach einer Vorschrift des SGB VIII als auch nach einer Vorschrift des SGB II die im Streit stehenden Kosten von dem jeweiligen Sozialleistungsträger zu übernehmen wären. Das ist aber hier nicht der Fall. Denn - wie oben ausgeführt - enthält zumindest das SGB VIII für das von der Klägerin verfolgte Begehren der Übernahme nicht mit einer stationären Jugendhilfemaßnahme in Verbindung stehender Nebenkostenabrechnungen aus einem abgeschlossenen Mietverhältnis in § 19 Abs. 3 SGB VIII keine Rechtsgrundlage.
41Ob die Klägerin einen Rechtsanspruch nach dem SGB II auf Übernahme der streitbefangenen Kosten hat und wenn ja, ob die Beigeladene zu 1. oder der Beigeladene zu 2. zur Leistungserbringung verpflichtet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, da nach der Rechten- und Pflichtenstellung des Beigeladenen in der VwGO - anders als nach dem SGG - seine Verpflichtung zur Leistungserbringung nicht vorgesehen ist. Diese Fragen sind in den bereits anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold zu klären.
42Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer die Meinung vertreten würde, der "notwendige Lebensunterhalt der betreuten Person" in § 19 Abs. 3 SGB VIII umfasse auch die hier im Streit stehenden Kosten, wäre der Klage noch kein Erfolg beschieden. Denn dann obläge es dem Ermessen des Beklagten, ob er in solchen Fällen Hilfe gewähren wollte. Die Ablehnung der erstrebten Übernahme der Mietnebenkosten und der Nachzahlung wäre aber auch unter Berücksichtigung der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden. Denn in der Regel sind nach der genannten Vorschrift nur die Kosten in dieser Einrichtung zu übernehmen. Die Kammer hätte deshalb keine rechtlichen Bedenken, wenn die Übernahme der dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Kosten, die vor, neben und nach der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 19 Abs. 1 SGB VIII bereits entstanden sind oder entstehen - u.a. der hier streitige Bedarf -, als atypisch im oben beschriebenen Sinne gewürdigt und abgelehnt würden.
43Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1. und 2. keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des Verfahrens ausgesetzt haben (vgl.§ 154 Abs. 3 VwGO) , entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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