Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 893/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen, die der Staatskasse auferlegt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (15. Kammer) - 15 B 2112/20
7. April 2020
15 B 2112/20 7. April 2020

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