Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 644/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage in Abänderung des Bescheids vom 6. Januar 2012 die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege für den Jugendlichen T. E. über den bereits bewilligten Zeitraum ab dem 18. August 2011 hinaus auch für die Zeit ab März 2011, spätestens aber ab dem 14. April 2011 bis zum 17. August 2011.
3Die Klägerin ist von Beruf T1. . Sie war nach ihren Angaben acht Jahre beim Jugendamt der und gleichzeitig auch als Bereitschafts- und Dauerpflegeperson für dieses Jugendamt tätig; später hat sie in unterschiedlichen Bereichen der Jugendhilfe bei anderen Jugendhilfeträgern und auch als Selbständige gearbeitet. Darüber hinaus absolvierte sie die Ausbildung zur Erziehungsstelle nach § 33 Satz 2 SGB VIII beim Jugendamt der Stadt B. .
4Der am 00.00.1996 geborenen Jugendliche T. E. hat die mazedonische Staatsangehörigkeit. Er ist das vierte von fünf Kindern der Familie E. . Nach Angaben der Klägerin ist T. dem Jugendamt schon längere Zeit bekannt, da auch die frühere Schule T. dort Meldung wegen vermuteter Kindeswohlgefährdung gemacht hatte. Da die Eltern keine Jugendhilfe wünschten, hat das Jugendamt der Beklagten nichts weiter unternommen. Zumindest lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein entsprechender Hinweis entnehmen.
5Die Klägerin wohnte bis Ende Juni 2011 in der M. Straße 00 in B1. . In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (im gleichen Haus) wohnte die Familie E. .
6Nach dem Vortrag der Klägerin lebte T. seit dem 20. März 2011 in ihrem Haushalt. Auf Bitten der Mutter hatte sie ihn nach einer körperlichen Misshandlung durch den Vater, die einen Polizeieinsatz zur Folge hatte, in ihren Haushalt aufgenommen.
7Nach dem Vortrag der Klägerin kehrte T. Anfang April für etwa 10 Tage in den Haushalt der Eltern zurück. Dort kam es am 14. April 2011 erneut zu einem Polizeieinsatz wegen des Vaters, nachdem er T. getreten und geschlagen hatte. T. kehrte an diesem Tag im Einvernehmen mit seinen Eltern erneut in den Haushalt der Klägerin zurück. Die Klägerin wandte sich an das Jugendamt und bat um Unterstützung. In einem Gespräch mit dem Jugendamt Mitte Mai 2011 wurde T. mitgeteilt, dass der Aufenthalt von seinen Eltern bestimmt werde; wenn er wegen Schwierigkeiten mit seinem Vater nicht nach Hause wolle, so müsse der weitere Verbleib mit den Eltern besprochen werden. Die Zustimmung, dass er bei Frau T2. wohnen könne, erfolge zurzeit nicht über das Jugendamt.
8Ähnlich wurde ausweislich eines Vermerks vom 17. Mai 2011 in einem Gespräch am 4. Mai 2011 mit den Eltern von T. und den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Frau I. und Frau N. argumentiert. Dieses Gespräch wurde bei einem Hausbesuch geführt, der wegen des Vorfalls von Mitte April 2011 anberaumt worden war. Es konnte kein früherer Termin gefunden werden, da Frau E. sich um Ostern 2011 wegen eines I1. im L. einer Operation unterziehen musste. Die Mutter sah den im April 2011 angezeigten Konflikt zwischen Vater und Sohn auch durch diese stationäre Behandlung bedingt, weil sie durch ihre Abwesenheit nur bedingt auf die Familiensituation Einfluss nehmen konnte. Die Eltern T. waren aber ausdrücklich mit dem Verbleib ihres Sohnes bei der Klägerin einverstanden, die sie für eine gute Pädagogin hielten. Sie hegten insbesondere keine Bedenken, dass ihr Sohn durch den Aufenthalt bei der Klägerin ihnen entfremdet werden könne. Im Vermerk vom 17. Mai 2011 heißt es weiter, dass die Familie zurzeit keine Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen möchte. Sie wurden aber an einen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes, Herrn L1. , verwiesen, wo ein Gespräch mit Eltern, T. und Frau T2. moderiert werden sollte. Alle Beteiligten hätten bereits Kontakt mit Herrn L1. aufgenommen.
9Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich weiter, dass Frau I. den Vorfall im April 2011 aufgenommen habe. Es wurde eine Überleitung in eine Hilfeform (Beratung nach § 16 SGB VIII) geprüft. Dort heißt es weiter: „Auf Grund der schwierigen Gesamtsituation ist T. bei Frau T2. geblieben. Die Eltern haben dem zugestimmt und werden die Beratung über den Kinderschutzbund wahrnehmen.“
10Am 1. Juli 2011 ist die Klägerin nach F. verzogen. Der Jugendliche T. ist mitgezogen. Dies erfuhr die Beklagte durch einen Anruf von T. Mutter am 8. Juli 2011, der zu diesem Zeitpunkt die neue Adresse der Klägerin und ihres Sohnes nicht bekannt war. Die Mutter sei weiter damit einverstanden, dass ihr Sohn ganz bei der Klägerin wohne. Sie wolle aber über die weitere Entwicklung ihres Sohnes unterrichtet werden. Der besuche weiterhin die Schule und zeige eine positive Entwicklung. Die Beratung über Herrn L1. finde statt.
11Ausweislich eines Vermerks vom 4. Juli 2011 beklagte sich die Klägerin in einem Telefonat beim Jugendamt der Beklagten, dass sie zwar den Jugendlichen mit Erlaubnis des Jugendamtes aufgenommen habe, sie sich aber völlig auf sich allein gestellt fühle.
12Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Pflegegeld unter Berücksichtigung des erhöhten Erziehungsaufwandes wegen der starken Traumatisierung des Jungen und seiner psychosozialen Auffälligkeiten im Sinne einer zu vermutenden Aufmerksamkeitsstörung. Wegen der Erteilung einer Pflegeerlaubnis bat sie, wegen der Ortsnähe den Pflegekinderdienst des Jugendamtes der Stadt F. zu beauftragen.
13In seinem Antwortschreiben vom 2. August 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass kein Antrag der personensorgeberechtigten Eltern für die erstrebte Hilfe vorliege. Es sei deshalb bislang kein Klärungsprozess mit den Eltern über eine geeignete jugendhilferechtliche Maßnahme getroffen worden. Bisherige Absprachen seien zwischen den Eltern und der Klägerin unter zeitweiliger Mitwirkung des Kinderschutzbundes getroffen worden. Sollten die Eltern Hilfe zur Erziehung für T. wünschen, sollten sie sich im Jugendamt melden.
14Am 18. August 2011 haben die personensorgeberechtigten Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege gestellt. Mit Bescheid vom 29. September 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 18. August 2011 vorläufig bis zum Abschluss der Überprüfung der Geeignetheit der Pflegestelle für T. E. monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von monatlich 454 € (638 € Pflegegeld - 184 € vereinnahmtes Kindergeld). Der Auszahlungsbetrag vom 18. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 belief sich auf 1.113,03 €. Dieser monatliche Betrag von 454 € wurde ab November 2011 laufend angewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 29. September 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin den Mindestbeitrag zu einer Unfallversicherung und die Zahlung eines angemessenen Beitrags für die Altersversicherung.
15Die Beklagte bewilligte den Eltern des Jugendlichen mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 ab dem 18. August 2011 für den Sohn T. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Die Hilfe werde von der Klägerin erbracht. Die monatlichen Leistungen des Jugendamtes beliefen sich auf 454.- €.
16Gegen den Bescheid vom 29. September 2011 wandte sich die Klägerin. Sie rügte, dass dem Jugendamt von Anfang bekannt gewesen sei, dass sich das Kind auf Wunsch der Eltern bei ihr aufgehalten habe. Die Eltern hätten ihr gegenüber immer wieder zugesichert, einen Antrag auf HzE zu stellen. Dass sie dies zunächst doch nicht getan hätten, habe nicht sie zu vertreten. Das Jugendamt habe sich weder um die Sicherung des Lebensunterhalts T. noch um die weitere persönliche Entwicklung des Jugendlichen gekümmert. Sie habe für Ernährung, Wohnung, Mobiliar wie etwa Kleiderschrank, Bett, Schreibtisch, und Bekleidung aufkommen müssen. Für den Verbleib des Jugendlichen ab April 2011 habe sie spätestens nach Ablauf von 2 Monaten einer Pflegeerlaubnis bedurft, die aber nicht vorhanden gewesen sei. Diese unzulässigen Zustände habe das Jugendamt toleriert, statt aktiv an einem entsprechenden Konzept für den Jugendlichen zu arbeiten. Durch diese Handlungsweise habe das Jugendamt - so wie die Situation sich heute darstelle - viel Geld gespart. Weiter wandte sie sich dagegen, dass auf das Pflegegeld das Kindergeld für T. angerechnet werde, das sie aber tatsächlich nicht erhalte.
17Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 205,00 € für die Beschaffung von Winterbekleidung. Die Entscheidung über die Jugendzimmerpauschale habe sie bis zum Abschluss der Überprüfung zur Erlangung einer Pflegeerlaubnis zurückgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin den im Bescheid vom 29. September 2011 für den Zeitraum ab dem 18. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 angerechneten Kindergeldbetrag in Höhe von 635,10 € nach. Nach Rücksprache mit der Familienkasse könne sie das Kindergeld erst nach Abschluss der Überprüfung auf Geeignetheit als Pflegstelle erhalten.
18Die Stadt F. erteilte der Klägerin unter dem 19. Dezember 2011 die beantragte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Am 28. Dezember 2011 fand dann ein Hilfeplangespräch statt, das mit dem Vorschlag endete, HzE in Form der Vollzeitpflege ab dem 18. August 2011 zu bewilligen. Diese Entscheidung ist in den an die Eltern adressierten Bescheid vom 11. Januar 2012 umgesetzt worden, in dem in Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2011 nunmehr HzE in Form der Vollzeitpflege, die durch die Klägerin zu erbringen sei, bewilligt wurden. Die Kosten der Hilfe beliefen sich nunmehr auf mtl. auf 765 €. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 6. Januar 2012 hat der Beklagte unter Zugrundelegung eines monatlichen Pflegegeldsatzes von 765.- € statt der bisher gezahlten 638.- € einen Nachzahlungsbetrag von monatlich 127.- € ermittelt, der sich für die Zeit vom 18. August 2011 bis 31. Januar 2011 auf 692,35 € summierte. Nach Angaben der Familienkasse werde der Klägerin ab Februar 2012 das Kindergeld ausgezahlt, sofern sie einen entsprechenden Antrag stelle. Eine Weiterleitung des Kindergeldes durch das Jugendamt entfalle zukünftig.
19Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 bewilligte die Beklagte schließlich eine Beihilfe in Höhe von 800,00 € für den Kauf eines Jugendzimmers.
20Parallel zu dem bisher geschilderten Verwaltungsverfahren stellte die Klägerin im Juli 2011 beim Amtsgericht B1. einen Antrag, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Vormundschaft für T. E. zu übertragen. Dieser wurde an das Amtsgericht F. als örtlich zuständiges Familiengericht verwiesen. Am 8. Februar 2012 fand ein Anhörungstermin vor dem AG F. - Familiengericht AZ: 12 F 277/11 statt. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin hatte es zunächst wegen des abgelaufenen Passes von T. Probleme mit der Ummeldung nach F. gegeben; zum Zeitpunkt dieses Termins war der Jugendliche aber mittlerweile in F. gemeldet. In Zukunft erhalte die Klägerin das Kindergeld und die Leistungen des Jugendamtes für den Jugendlichen. Wegen des Kindergeldes für März bis August 2011 sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht B1. anhängig. Eine Entziehung des Personensorgerechts der Eltern und Übertragung dieses Rechts auf die Klägerin ist dort nicht ausgesprochen worden.
21Die Klägerin hat am 24. Januar 2012 Klage erhoben, der unter anderem der Bescheid vom 6. Januar 2012 beigefügt war. In der Sache rügt sie, dass die Hilfegewährung erst ab dem 18. August und nicht schon im März oder April 2011 eingesetzt habe. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags aus dem Vorverfahren der Auffassung, dass dem Jugendamt die Unterbringung des Jugendlichen bei ihr bekannt gewesen sei. Das Jugendamt habe sich fehlerhaft verhalten und deshalb die HzE auch für die vorangegangenen vier oder fünf Monate zu leisten. Das gleiche gelte bezüglich des Kindergeldes. Das Verwaltungsgericht müsse dem Jugendamt auferlegen, dass ihr das Kindergeld für den Zeitraum vom 14. April 2011 bis 30. Juni 2012 ausgezahlt werde, da der Anspruch an sie bestehe, aber wegen Meldeproblemen nicht durchgesetzt werden könne. Weiter solle das Gericht prüfen, ob die nur von der Mutter T. unterzeichnete „Vollmacht als Ergänzung der Pflegevollmacht“ rechtlich wirksam sei, und das Familiengericht entsprechend unterrichten. Weiter bat sie zu überprüfen, ob die im Termin beim Amtsgericht F. erfolgte Unterzeichnung der Pflegeelternvollmacht durch den Kindesvater rechtswirksam sei.
22Die Klägerin beantragt sinngemäß,
231. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, für das von ihr betreute Kind T. E. HzE in Form der Vollzeitpflege ab dem 14. April 2011 zu bewilligen und ihr ab diesem Zeitpunkt die entsprechende wirtschaftliche Jugendhilfe auszuzahlen,
242. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, ihr ab dem 14. April 2011 bis zum 30. Juni 2012 das Pflegegeld ohne Anrechnung des Kindergeldes auszuzahlen,
253. festzustellen, ob in der „Vollmacht als Ergänzung der Pflegevollmacht“ die Unterschrift des Vaters rechtswirksam ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist der Auffassung, dass es für die Zeit ab dem 20. März 2011 bis zum 18. August 2011 an einem Antrag der Personensorgeberechtigten für HzE für den Jugendlichen T. E. fehle. Der Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2011 könne nicht berücksichtigt werden, da sie nicht personensorgeberechtigt sei. Auch die Pflegeerlaubnis für die Klägerin habe zunächst gefehlt. Es sei auch kein Fehlverhalten der Behörde ersichtlich, das allein oder im Zusammenwirken mit den Eltern des Jugendlichen zu einer so späten Antragstellung geführt habe. Auch das Amtsgericht F. habe dem Antrag der Klägerin auf Bestellung zum Vormund nicht entsprochen. Auf Grund des Bescheids vom 5. Oktober 2011 seien rückwirkend ab dem 18. August 2011 zunächst monatlich 454 € gezahlt worden. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 6. Januar 2012 sei dann nach entsprechender Bewilligung von HzE auch das Pflegegld in Höhe von 765,00 € bewilligt und an die Klägerin ausgezahlt worden. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Klägerin noch weitere Zahlungsansprüche als Pflegestelle für den Jugendlichen T. E. habe.
29Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2012 das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 1407/14 abgetrennt, soweit die Klage auf die Zahlung des Kindergeldes für die Zeit ab März 2011 bis zum Juni 2012 gerichtet ist. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat die Kammer den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht B1. verwiesen.
30Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die Kammer konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
33Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. unzulässig, weil der Klägerin insoweit die Klagebefugnis fehlt. Die Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, erfordert, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Daran fehlt es hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
34vgl. Urteil vom 25. April 2001 – 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., Urteil vom 13. September 2006 – 12 A 3888/05 -, NRWE und Beschluss vom 8. August 2007 – 12 A 325/07 – juris,
35die sich an dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII orientiert, sind nicht die Pflegeeltern sondern allein der oder die Personensorgeberechtigte(n) für die Beantragung von HzE rechtlich zuständig. Sie allein sind berechtigt, die Bewilligung einer solchen Hilfe einzuklagen. Wie sich insbesondere aus dem Urteil aus dem Jahr 2006 ergibt, reicht auch das Vorliegen einer Vollmacht der Personensorgeberechtigten für die Pflegeperson zur Verfolgung eines solchen Anspruchs in eigenem Namen im Verwaltungsprozess nicht aus. Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt des streitbefangenen Zeitraums vom 20. März 2011/14. April 2011 bis zum 17. August 2011 personensorgeberechtigt für den Jugendlichen T. E. oder zum Vormund bestellt. Auch das von ihr insoweit angestrengte familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht F. - 12 F 277/11 - hat nicht zu einer solchen Entscheidung geführt.
36Die Klägerin kann auch nicht als Pflegestelle die Bewilligung von wirtschaftlicher Jugendhilfe für die Betreuung des Jugendlichen T. E. im eigenen Namen geltend machen. Es entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass den Pflegeeltern kein eigener Zahlungsanspruch, insbesondere nicht aus § 39 SGB VIII, zusteht. Nach der Rechtsprechung,
37vgl. BVerwG Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289,
38handelt es sich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat allein dieser auch den Anspruch auf die Annexleistung nach § 39 SGB VIII.
39Ein eigener Zahlungsanspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII, 1688 BGB herleiten. Wie das OVG NRW im Urteil vom 13. September 2006 dargelegt hat, lassen sich diese Vorschriften für § 39 SGB VIII nicht fruchtbar machen, weil nach ihnen nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten (nicht im eigenen Namen) geltend gemacht werden können. Anspruchsberechtigter für Hilfen nach §§ 27 ff SGB VIII sind aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Personensorgeberechtigten und nicht die Kinder.
40Soweit der Antrag zu 1. auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) gestützt werden sollte, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag können im Regelfall die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, wie sie etwa für die HzE in § 27 Abs. 1 SGB VIII getroffen sind, nicht aushebeln. Solange die Personensorgeberechtigten greifbar und in einem entsprechenden jugendhilferechtlichen Verfahren mitwirkungsbereit sind - wie hier die Eltern des Jugendlichen, die letztendlich auch einen Antrag auf HzE gestellt haben -, können nicht Dritte, die wie hier auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Eltern erzieherische Hilfen leisten, vom Jugendamt die Ersetzung ihrer Aufwendungen in analoger Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Ob dies auch in Ausnahmesituationen gilt, in denen etwa der tatsächliche Aufenthalt der Personensorgeberechtigten trotz aller Bemühungen nicht ermittelt werden kann oder diese nicht handlungsfähig sind, kann hier dahin stehen, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
41Soweit die Klägerin zur Stützung ihres Anspruchs dem Jugendamt der Beklagten fehlerhaftes Verhalten vorhält, kann nach der Einschätzung des Gerichts nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sie das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Klagebegehren möglicherweise auf Amtshaftung (§ 839 BGB) stützen will. Für einen solchen Anspruch wäre das erkennende Gericht allerdings nicht zuständig. Zwar hat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht den unter einem rechtlichen Aspekt für zulässig erachteten Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 Grundgesetz indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Trotzdem hat das Gericht von einer Verweisung des Rechtstreits abgesehen. Zuständig für die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist das Landgericht. Dort ist die Klägerin nicht postulationsfähig und müsste einen Anwalt bestellen, soll die Klage nicht sofort als unzulässig abgewiesen werden. In Anbetracht der Höhe der Forderung mag die Klägerin selbst entscheiden, ob sie unter Abwägung des Prozessrisikos diesen Weg gehen will.
42Soweit der Antrag zu 2.) nach der Verweisung Gegenstand des Verfahrens sein kann, kann dies nur die materielle Regelung sein, die der Beklagte im Bescheid vom 6. Januar 2012 gegenüber der Kläger meinte treffen zu müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Höhe der wirtschaftlichen Jugendhilfe gegenüber der Pflegeperson in Form eines Bescheides festzusetzen ist oder - wie oben bereits dargelegt - ob auch diese Regelung wegen des Annexcharakters der wirtschaftlichen Hilfe nach § 39 SGB VIII nur gegenüber dem Personensorgeberechtigten - und somit nicht der Klägerin - zu ergehen hat, so wäre in dem für die Klägerin günstigsten Fall, einer dennoch zulässigen Klage, diese zumindest als unbegründet abzuweisen. Letztlich hat die Klägerin für den Zeitraum vom 18. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 die Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII einschließlich des Anerkennungsbetrages für die Erziehungsleistung erhalten. Auch die Anrechnung des Kindergeldes auf die wirtschaftliche Jugendhilfe ist in § 39 Abs. 6 SGB VIII geregelt. Soweit die Klägerin nach dem Inhalt des Bescheids für die Zeit ab Februar 2012 um die Auszahlung des Kindergeldes an sich bemühen solle, ist diese Aufforderung mit Blick auf den Nachrang der Jugendhilfe rechtlich nicht zu beanstanden.
43Hinsichtlich des Antrags zu 3. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung dieser Frage. Ausweislich der Niederschrift vom 8. Februar 2012 über den Anhörungstermin vor dem AG F. - 12 F 277/11 - hat der Vater des T. E. in diesem Termin auch die Pflegeelternvollmacht unterzeichnet. Nachdem dies beide Eltern getan haben, bestehen an der Wirksamkeit dieser Urkunde keine Zweifel mehr. Die Klägerin hat zumindest keine Umstände vorgetragen, die die Gültigkeit Pflegeelternvollmacht in Zweifel ziehen oder einer Verwendung der Pflegelternvollmacht entgegengehalten wurden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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