Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2689/13

Tenor

Der Bescheid des E.         der M2.                     NRW als M3.                  vom 18. September 2013 wird in Bezug auf Ziffer 1 umfassend und in Bezug auf Ziffer 2 hinsichtlich des Zinsausspruchs umfassend sowie im Übrigen - Rückforderung in Höhe von 9.291,00 € - gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes sowie ihre eigenen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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