Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2689/13
Tenor
Der Bescheid des E. der M2. NRW als M3. vom 18. September 2013 wird in Bezug auf Ziffer 1 umfassend und in Bezug auf Ziffer 2 hinsichtlich des Zinsausspruchs umfassend sowie im Übrigen - Rückforderung in Höhe von 9.291,00 € - gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes sowie ihre eigenen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1) war bis zum 31. Dezember 2008 Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes. Gesellschafter waren aufgrund des am 30. Juni 2003 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2003 geschlossenen Gesellschaftsvertrages die Kläger zu 2) bis 4).
3Am 01. Dezember 2003 beantragte die Landwirtschaftliche Unternehmensberatung X. -M. /S. GmbH (nachfolgend: M1. ) für die Klägerin zu 1) beim beklagten Land Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2002 - II - 3 - 2114/11 - in der Fassung vom 07. April 2004. Mit Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2004, gerichtet an "H. L. [nächste Zeile] Eheleute I. -K. und N. L. und [nächste Zeile] Herrn C. L. ", bewilligte das beklagte Land für den Zeitraum vom 19. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine Zuwendung für Investitionen in Höhe von 59.483,00 € (bestehend aus einem Zinszuschuss i.H.v. 52.371,00 € und einem Zuschuss für Junglandwirte i.H.v. 7.112,00 €).
4Aufgrund des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises der M1. vom 08. November 2004 bewilligte das beklagte Land mit Auszahlungsmitteilung vom 17. Dezember 2004, gerichtet an die Klägerin zu 1), unter Bezugnahme auf den Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2004 eine erste Auszahlung i.H.v. 50.192,00 €. Als Antragsdatum ist in der Auszahlungsmitteilung der 17. Dezember 2004 angeführt. Diesbezüglich erging unter dem 28. Dezember 2004 an die Klägerin zu 1) eine hinsichtlich des Antragsdatums korrigierte Auszahlungsmitteilung.
5Die zweite Zuschussauszahlung (Zuschussbetrag: 9.291,00 €) erfolgte aufgrund des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises der M1. vom 10. Mai 2005 mit an die Klägerin zu 1) gerichteter ("H. [nächste Zeile] I. -K. , N. und C. L. ") Auszahlungsmitteilung vom 15. Juni 2005.
6Auf einem weiteren Auszahlungsantrag der M1. vom 13. Juni 2005, eingegangen beim beklagten Land am 20. Juni 2005, der im Betreff auf den Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2004 und den Zwischennachweis vom 10. Mai 2005 Bezug nimmt, ist - wie bereits auf dem Auszahlungsantrag vom 10. Mai 2005 - handschriftlich vermerkt „Erf. InVeKoS nicht möglich“. Unter der Rubrik "Anlagen" ist angegeben: "SVN, Darlehensauszahlung, am 10.05.05 wurde der o.g. Betrag schon beantragt".
7In dem Zwischennachweis der M1. vom 10. Mai 2005 für eine Fördermaßnahme nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des AFP wurde bestätigt, dass "die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Belegen übereinstimmen".
8Eine weitere, dritte Auszahlungsmitteilung erging an die Klägerin zu 1) am 28. November 2005, auf deren Grundlage erneut eine Auszahlung i.H.v. 9.291,00 € erfolgte. Im Betreff ist angegeben „Zwischen-/Verwendungsnachweis vom 10.05.2005“ sowie „Antrag auf Auszahlung der Zuschüsse vom 13.06.2005“.
9Zum 01. Januar 2009 wurde die Klägerin zu 1) aufgelöst und der gesamte Betrieb durch notariellen Übergabevertrag vom 19. Dezember 2008 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger zu 2) übertragen. Das Amtsgericht Erkelenz genehmigte den Hofübergabevertrag mit Beschluss vom 16. März 2009 - Aktenzeichen 11 Lw 9/09.
10Mit dem streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. September 2013 nahm das beklagte Land seine Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 zurück und forderte die „mit den vorstehenden Bescheiden“ gewährten Prämien in Höhe von insgesamt 9.291,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz bis zum 16. November 2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, bereits mit den ersten beiden Auszahlungen sei der Bewilligungsrahmen von 59.483,00 € ausgeschöpft worden. Die dritte Auszahlungsmitteilung (Auszahlungsbetrag: 9.291,00 €) sei daher rechtswidrig und als Verwaltungsakt zurückzunehmen. Selbst wenn diese Auszahlungsmitteilung nicht zugegangen sein sollte, bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Es gebe keinen Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG NRW. Dem Kontoauszug sei klar zu entnehmen, dass die in Rede stehende Zahlung i.H.v. 9.291,00 € im Rahmen des Agrarförderungsprogramms zu Zwecken der Investitionsförderung habe ergehen sollen. Es sei zudem bekannt gewesen, dass die Rahmenbewilligung im vollen Umfang ausgezahlt gewesen sei und dass kein Zahlungsanspruch mehr bestanden habe. Die Rückforderung des in dem Bescheid festgesetzten Betrages i.H.v. 9.291,00 € beruhe auf § 49a VwVfG NRW. Verjährung sei nicht eingetreten. Diese richte sich nach den unionsrechtlichen Regelungen der für den Auszahlungsantrag 2005 gültigen Verordnungen des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 und betrage 10 Jahre seit dem Tag der Auszahlung und Kenntnis des Zuwendungsempfängers über die zu Unrecht gewährte Zuwendung. Ausgezahlt worden sei eine Beihilfe, für die der Vorrang des Unionsrechts gelte. Infolgedessen sei auch bei Rückforderung der in diesem Rahmen gewährten Zahlungen unabhängig von der rechtlichen Zuordnung des Rückforderungsanspruchs der Vorrang des Unionsrechts zu beachten. Eine Berufung auf die Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB sei damit ausgeschlossen. Es komme hier auch kein Ausschluss von der Rückzahlungspflicht aufgrund eines Irrtums der Behörde in Betracht, Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001.
11Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ist an den Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert. Als Mandant ist bezeichnet: „L. H. , N. , I. -K. und C. L. , K1. , I1. “.
12Die Kläger haben am 18. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend:
13 Der Adressat des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides, die Klägerin zu 1), existiere nicht mehr. Damit richte sich der Bescheid gegen den falschen Adressaten und sei bereits deswegen rechtswidrig.
14 Es sei fraglich, ob die Auszahlungsmitteilungen des beklagten Landes rechtlich als VA zu klassifizieren seien. Jedenfalls mangele es an der Bekanntgabe. Die Klägerin zu 1) habe die Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 nie erhalten. Deswegen sei der Verwaltungsakt in Gestalt der Auszahlungsmitteilung nicht wirksam. Da es keinen Verwaltungsakt gebe, könne das beklagte Land diesen auch nicht gemäß § 48 VwVfG zurücknehmen.
15 Ungeachtet dessen bestehe Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW. Das Geld sei verbraucht. Es sei vollständig in den Ausbau des Betriebes geflossen.
16 Eine Rücknahme der Auszahlungsmitteilung über 9.291,00 € sei auch nach § 48 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen. Bereits bei Erlass der insgesamt dritten Auszahlungsmitteilung hätten die Voraussetzungen für eine weitere Auszahlung nicht mehr vorgelegen. Dies sei für das beklagte Land anhand des Inhalts der Förderakte auch erkennbar gewesen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei mithin spätestens ein Jahr nach Erlass der dritten Auszahlungsmitteilung und somit im November 2006 abgelaufen.
17 Es komme auch keine Rückforderung auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Gemäß Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die weitere Anweisung des Beihilfebetrags im November 2005 sei aufgrund der fehlerhaften Annahme des beklagten Landes erfolgt, die Subvention sei noch nicht in voller Höhe ausgezahlt worden. Der Klägerin zu 1) sei die doppelte Anweisung des Betrages nicht aufgefallen. Dies hänge vor allem mit dem recht langen zeitlichen Abstand zwischen den beiden Zahlungen von fast einem halben Jahr zusammen. Zudem handele es sich bei der Zahlung im November 2005 auch nicht um die einzige Subvention, die die Klägerin zu 1) im Jahre 2005 von dem beklagten Land erhalten habe. Schließlich beziehe sich die Auszahlung laut Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 auch nicht auf den gleichen Auszahlungsantrag wie die erste Auszahlungsmitteilung vom 15. Juli 2005. Die erste Auszahlung habe sich auf den Antrag vom 10. Mai 2005, die zweite Auszahlung auf einen vermeintlichen Antrag vom 13. Juni 2005 bezogen, der tatsächlicher kein weiterer Antrag gewesen und von der Klägerin zu 1) nie veranlasst worden sei. Zudem sei die irrtümliche Zahlung nicht auf das in dem vermeintlichen Antrag angegebene Baukonto der Klägerin zu 1) überwiesen worden, sondern auf das Wirtschaftskonto. Eine Überweisung auf das in dem vermeintlichen Antrag vom 13. Juni 2013 angegebene Baukonto bei der I.1er Volksbank, Kto.-Nr. 0 30 02310 022 wäre für das beklagte Land gar nicht möglich gewesen, da dieses Konto am 22. Juni 2005 aufgelöst worden sei. Die versehentlich durch das beklagte Land veranlasste Zahlung im November 2005 sei auf dem Wirtschaftskonto der Klägerin zu 1) bei der I.1er Volksbank, Kto.-Nr. 30 02310014, eingegangen. Über dieses Konto habe sie ihren gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt. Auch alle weiteren an die Klägerin zu 1) zu zahlenden Prämien seien mehrmals jährlich auf dieses Konto angewiesen worden. Bei den Prämien handele es sich z.B. um die Betriebsprämien und die Weidehaltungsprämien. Ein Zahlungseingang des beklagten Landes habe daher für die Klägerin 1) nichts Ungewöhnliches dargestellt und sei nicht aufgefallen. Mit einer versehentlichen Überzahlung der Zuschüsse habe die Klägerin zu 1) nicht rechnen können und müssen.
18 Der Rückforderungsanspruch des beklagten Landes sei auch gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gelte die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend.
19Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
20den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. September 2013 aufzuheben.
21Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Es führt unter Bezugnahme auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid ergänzend aus:
24 Die Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 sei rechtswidrig, da die Zuwendungsbescheid gewährte Bewilligung bereits ausgezahlt gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für die weitere Auszahlung sei demnach nicht gegeben gewesen.
25 Die Auszahlungsmitteilung sei den Klägern auch zugestellt worden. Gleichzeitig mit Übersendung der Mitteilung an die Kläger sei die Mitteilung auch an die Kreisstelle I1. /W. versandt worden. Eingang sei dort ausweislich des Eingangsstempels der 01. Dezember 2005 gewesen. Demnach müsse die Mitteilung auch auf dem üblichen Postweg die Kläger erreicht haben. Zudem gelte die Fiktion des §§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Das einfache Bestreiten des Zugangs der Mitteilung durch die Kläger reiche nicht aus, um die Dreitagesfiktion des §§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW zu widerlegen.
26 Im Rückforderungsbescheid sei auch der richtige Adressat genannt worden. Adressaten seien sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Kläger zu 2) bis 4) als einzelne Gesellschafter.
27 Gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 sei der Betriebsinhaber zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet. Dies sei im Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs die Klägerin zu 1) gewesen. Entstanden sei der Rückzahlungsanspruch mit rechtswidriger Auszahlung des Betrages, demnach am 28. November 2005. Zu diesem Zeitpunkt nämlich hätte der Rückzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin zu 1) noch bestanden und sei Betriebsinhaber gewesen. Demnach habe der Bescheid auch gegen die Klägerin zu 1) gerichtet werden müssen. Soweit sich die Klägerin zu 1) danach in Liquidation befunden habe, hafte auch der Kläger zu 2) als Gesellschafter. Dies ergebe sich aus der von der Rechtsprechung anerkannten akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Ansprüche Dritter. Diese Haftung bestehe auch nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fort. Darüber hinaus hafte der Kläger zu 3) als Rechtsnachfolger.
28 Der Vertrauensschutz sei aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit des Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 ergebe sich aus dem Verweis in dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.06.2002 - II-3-2114/11 - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms. Die VO (EG) Nr. 817/2004 enthalte die Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1257/1999. Die VO (EG) Nr. 817/2004 gelte gemäß Art. 64 VO (EG) Nr. 1974/2006 weiterhin für Maßnahmen, die vor dem 01. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt worden seien. Dies sei hier der Fall. In Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 8172004 sei geregelt, dass sich die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Bezüge nach Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 richte. Dort sei die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen geregelt. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bestimme, dass zu Unrecht gezahlter Beträge zurückzufordern seien.
29 Die Rückforderung beruhe auf § 49 a VwVfG NRW. Der Anspruch auf Rückzahlung sei wieder aufgrund eines Irrtums der Behörde ausgeschlossen noch verjährt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 1 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
33Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
34I.
351.) Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass sie zum 01. Januar 2009 aufgelöst worden und damit rechtlich nicht mehr existent ist. Mit ihrer Auflösung verliert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit.
36Vgl. BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 42/09 –, juris m.w.N.
37Allerdings bestimmt § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass für die Beendigung der schwebenden Geschäfte die Gesellschaft als fortbestehend gilt, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die Gesellschaft bewahrt mithin trotz Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft wird nicht berührt; daher treten im Verhältnis zu Dritten, abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein.
38Vgl. Carsten Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 Rn. 24.
39Generell ist für Personengesellschaften, zu denen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählt,
40vgl. Ulmer/Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 Rn. 2.
41anerkannt, dass sie auch bei Auflösung so lange fortbestehen, bis alle das jeweilige Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen abgewickelt sind.
42Vgl. BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 42/09 –, juris m.w.N. - ständige Rechtsprechung.
43Diese Voraussetzung ist hier wegen der in Rede stehenden Rückforderung der der Klägerin zu 1) gewährten Zuwendung noch nicht eingetreten.
442.) Die Klage der Kläger zu 2.) bis 4.) ist nicht mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Hier sind die Kläger zu 2) bis 4) möglicherweise als Adressaten eines belastenden Bescheides in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
45Für die Bestimmung des Adressaten eines Bescheides ist nicht maßgeblich, wer als dessen Empfänger bezeichnet worden ist – hier: der Prozessbevollmächtigte der Kläger –, sondern derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelungen unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden.
46Vgl. zum materiellen Adressatenbegriff Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 43 Rn. 10.
47Dem streitgegenständlichen Bescheid ist zwar nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass er auch die Kläger zu 2) bis 4) erfasst. Indes ist dies auch nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass auch sie selbst unter dem Aspekt der akzessorischen Haftung zur Rückzahlung verpflichtet werden sollten. Dies entspricht vielmehr sogar der Sichtweise des beklagten Landes, wie sie in dem Schriftsatz vom 03. April 2014 dargetan ist. Dies rechtfertigt es, den Klägern zu 2) bis 4) die Klagebefugnis zuzusprechen.
48II.
49Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
501.) Sie hat in der Sache Erfolg, soweit sie gegen die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 gerichtet ist.
51Die Rücknahme geht ins Leere, weil es an einem Verwaltungsakt mangelt, der allein Gegenstand einer Aufhebung sein könnte.
52Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 kommt allein § 48 VwVfG NRW i.V.m. dem im vorliegenden Fall einschlägigen Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 in Betracht. Nach § 48 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
53Es kann hier offenbleiben, ob die Auszahlungsmitteilung als VA i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW einzustufen ist.
54Vgl. offen lassend OVG NRW, Urteil vom 01.06.2010 – 20 A 2705/08 –, juris; bejahend Nds. OVG, Beschluss vom 23.07.2009 – 10 LA 278/07 -, juris.
55Denn es fehlt jedenfalls an einer Bekanntgabe und damit der wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit eines VA gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Kläger haben vorgetragen, die Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 nicht erhalten zu haben. Beweisbelastet für den Zugang ist nach allgemeinen Grundsätzen das beklagte Land. Es kann sich nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW berufen. Danach gilt ein schriftlicher VA, der – wie hier an die Klägerin zu 1) – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des VA nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW). Ob die bloße Erklärung, einen Bescheid erhalten zu haben, ausreicht, kann dahinstehen.
56Vgl. kritisch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 2652/10 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 128 m.w.N.
57Ein einfaches Bestreiten ist jedenfalls dann hinreichend, wenn die Behörde die Aufgabe des Bescheides zur Post nicht vermerkt hat (fehlender Ab-Vermerk).
58Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 120.
59So liegt der Fall hier. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, wann die Auszahlungsmitteilung zur Post gegeben worden ist. Insbesondere enthalten sie keinen Ab-Vermerk.
60Auch dem Umstand, dass die in Rede stehende Auszahlungsmitteilung der Kreisstelle I1. /W. übersandt und dort ausweislich des Eingangsstempels der 01. Dezember 2005 eingegangen ist, kommt kein Aussagewert zu. Denn damit ist der Zugang auf Klägerseite nicht nachgewiesen.
61Fehlt es an einer Bekanntgabe, so ist die Auszahlungsmitteilung ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung geblieben.
62Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 23 m.w.N.
632.) Hinsichtlich der Rückforderung des streitigen Betrages ist die Klage teilweise begründet.
64a) Sie kann nicht von den Klägern zu 2) bis 4) verlangt werden.
65Adressat des in Rede stehenden Zuwendungsbescheides und Empfänger der von ihr beantragten Zuwendung ist allein die Klägerin zu 1). Sie ist ein nicht mit den Klägern zu 2) bis 4) identisches Rechtssubjekt.
66Vgl. zur Nichtidentität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2009 - 4 K 6190/07 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 12.12.2012 – 11 A 4747/12 –, juris.
67Demgemäß kann ein Rückgewährschuldverhältnis auch nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) bestehen.
68Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nach dem Grundsatz der akzessorischen Haftung zwar auch persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
69Vgl. von Ditfurth, in: Prütting, BGB, 9. Auflage 2014, § 714 Rn. 7; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5: §§ 705 - 853, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 31 ff. m.w.N.; zur Haftung der Gesellschafter auch für im öffentlichen Recht wurzelnde Verbindlichkeiten vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 A 103/08 -, juris; Urteil vom 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 09.02.2009 - 4 K 1123/08.NW -, juris.
70Indes haften sie neben der Gesellschaft und akzessorisch. Zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Gesellschaftern besteht keine Gesamtschuld, weil die akzessorische Haftung nicht gleichrangig ist, sondern eher einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entspricht.
71Vgl. von Ditfurth, in: Prütting, BGB, 9. Auflage 2014, § 714 Rn. 7; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5: §§ 705 - 853, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 47 m.w.N.
72Die Gesellschafter schulden mit anderen Worten die Erfüllung der Gesellschaftsschulden nicht, sondern haften lediglich dafür akzessorisch kraft Gesetzes wie bei einer OHG.
73Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris. von Ditfurth, in: Prütting, BGB, 9. Auflage 2014, § 714 Rn. 7
74Im Gegensatz dazu liegt dem in Rede stehenden Bescheid - wenn man überhaupt der Auffassung des beklagten Landes folgen wollte, er sei auch an die Gesellschafter gerichtet - die Vorstellung einer gleichrangig verpflichtenden und gleichzeitigen Inanspruchnahme der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter zugrunde, bei der die Akzessorität der Haftung der letztgenannten unberücksichtigt bleibt. Insoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kläger zu 2) bis 4) auch schon als nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ist – wie hier – ein Bescheid an mehrere Personen gerichtet, mangelt es ihm an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn er nicht erkennen lässt, in welchem Verhältnis zueinander sie in Anspruch genommen werden.
75Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 – 8 B 48/96 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15.12.1995 – 9 A 3413/95 –, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 30 m.w.N.
76So liegt der Fall hier. Dem streitgegenständlichen Bescheid kann nicht – auch nicht im Wege der Auslegung – entnommen werden, in welchem Verhältnis die Kläger zu 2) bis 4) zur Klägerin zu 1) einerseits und in welchem Verhältnis sie untereinander andererseits in Anspruch genommen werden sollen.
77b) Dagegen hat die Klage der Klägerin zu 1) keinen Erfolg. Der Bescheid ist in Bezug auf sie hinsichtlich der Rückforderung des in Rede stehenden Betrages in Höhe von 9.291,00 € materiell rechtmäßig.
78aa) Rechtsgrundlage ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Norm greift hier nicht Platz, weil – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist bzw. die von der Behörde beabsichtigte Aufhebung der Auszahlungsmitteilung ins Leere gegangen ist.
79bb) Als Rechtsgrundlage kommt indes der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage.
80Soweit der Anwendungsbereich des § 49a VwVfG NRW nicht eröffnet ist - was hier der Fall ist, weil es nicht um eine Rückforderung nach Aufhebung eines Verwaltungs-aktes geht -, kann ein Rückforderungsanspruch auch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden.
81Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 27.
82Dieses eigenständige öffentlich-rechtliche Rechtsinstitut setzt eine Vermögensver-schiebung durch Leistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis-ses ohne Rechtsgrund voraus.
83Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 28 m.w.N.
84Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Eine Vermögensverschiebung ohne Rechts-grund ist erfolgt, da – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bereits durch die ersten beiden Auszahlungen der gesamte Bewilligungsbetrag ausgezahlt worden war.
85Die Klägerin zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001. Diese Bestimmungen verdrängen die nationalrechtlichen Regelungen zum Vertrauensschutz.
86Vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2012 - 3 B 16/12 -, juris; Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20/12 -, juris; VGH BW, Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, juris, zum Vertrauensschutz nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001; VGH BW, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris, zum Vertrauensschutz nach Art. 73 Abs. 4 - 7 VO (EG) Nr. 796/2004 als Nachfolgeregelung zu VO (EG) Nr. 2419/2001; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2012 - 10 LB 191/11.
87Auch die europarechtlichen Nachfolgebestimmungen erhalten keine durchgreifend strukturverschiedenen, für die Klägerin zu 1) günstigere Regelungen.
88Vgl. VGH BW, Urteil vom 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, juris.
89Zugunsten der Klägerin zu 1) greift auch nicht die Regelung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 Platz. Danach ist der Anspruch auf Rückzahlung ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht und dieser billigerweise nicht zu erkennen war. Maßgeblich ist mithin nicht, ob der Zahlungsempfänger den Irrtum tatsächlich erkannt hat. Vielmehr kommt es auf dessen Erkennbarkeit an. Diese ist vorliegend zu bejahen. Kommt es nicht darauf an, ob der Zahlungsempfänger den Irrtum tatsächlich erkannt hat, ist die - unbestrittene - Aussage der Klägerin zu 1), den Eingang des Geldbetrages auf dem Konto "übersehen" zu haben, für die rechtliche Beurteilung ohne Belang. Dass der in der Überweisung dieses Betrages zu sehende Irrtum gleichwohl billigerweise nicht zu erkennen war, ist nicht anzunehmen. Denn die in Rede stehende Summe von über 9.000,00 € ist offensichtlich kein Bagatellbetrag, bei dem nachvollziehbar argumentiert werden könnte, dass sein Eingang auf dem Konto neben anderen Beträgen untergegangen sei. Dabei ist es auch nicht erheblich, auf welches Konto der Betrag konkret überwiesen worden ist. Die diesbezüglichen Angaben hätten bei einem verständigen Empfänger keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Zahlung i.H.v. 9.291,00 € im Rahmen des Agrarförderungsprogramms zu Zwecken der Investitionsförderung habe geleistet sollen. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen geltend gemacht, dass der Verwendungszweck bei der Auszahlungsanordnung bzw. der Eintrag in dem Überweisungsträger sowohl den Absender als auch den Zweck der Zahlung erkennen lässt. So ist auf dem Überweisungsträger im ersten Feld des Verwendungszweckes die Überweisung als "AFP 2005" ausgewiesen und im zweiten Feld "LWK Nordrhein-Westfalen" als Absender angegeben. Damit ist die Zahlung eindeutig der M2. NRW im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms zuzuordnen. Zu einer kritischen Überprüfung der Zahlungseingänge bestand für die Klägerin zu 1) besondere Veranlassung, weil es sich bei der in Rede stehenden Überzahlung um eine Zahlung handelt, die von der M2. nicht anlasslos geleistet worden war. Vielmehr war auch diese Überzahlung durch einen Antrag der Klägerin zu 1) veranlasst. Soweit sie nunmehr das Gegenteil behauptet, ist das nicht nachzuvollziehen. Von der aus der Stellung dieses Antrags folgenden erhöhten Sorgfaltspflicht ist sie nicht bereits deshalb entbunden, weil in dem besagten Auszahlungsantrag vom 13. Juni 2005 darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung des Betrages bereits am 10. Mai 2005 beantragt worden war.
90Der Anspruch auf Rückzahlung ist auch nicht verjährt. Einschlägig sind insoweit die unionsrechtlichen Regelungen der Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001. Nach der letztgenannten Norm gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist ist – eindeutig – noch nicht abgelaufen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob nach den §§ 195, 199 BGB von einer Verjährung des
913.) Die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ist unberechtigt. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind. Vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, juris, m.w.N.; grundlegend Urteil vom 17.02.1971 - 4 C 17.69 -, juris; Urteil vom 03.11.1988 - 5 C 38.84 -, juris.
93Eine solche besteht hier nicht. Die Zinsforderung kann nicht auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW gestützt werden. Denn die Bestimmung des § 49a VwVfG NRW greift - wie oben dargelegt - vorliegend nicht Platz. Es ist auch sonst keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsen ersichtlich.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO nach den Grundsätzen der Baumbach´schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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