Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1036/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger und koptisch-orthodoxen Glaubens.
3Er reiste am 17. August 2013 im Besitz eines vom 12. August bis zum 5. September 2013 gültigen Schengen-Visums, welches ihm von der maltesischen Botschaft ausgestellt wurde, per Flugzeug von Kairo nach Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. August 2013 einen Asylantrag. Eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender war von der Ausländerbehörde bereits unter dem 23. August 2013 ausgestellt worden. Bei dem persönlichen Gespräch zur Vorbereitung der persönlichen Anhörung am 27. August 2013 gab der Kläger an, er habe in der Vergangenheit schon einmal ein Schengen-Visum gehabt, welches vom 2. November bis zum 20. November 2011 gültig gewesen und von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestellt worden sei. Dieses habe er genutzt, um als Tourist in Deutschland einzureisen. Die letzten 7 bis 8 Monate vor seiner Ausreise habe er sich bei verschiedenen Freunden im Bereich von Alexandria aufgehalten.
4Nachdem der Kläger zudem am 27. August 2013 persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden war, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) unter dem 26. November 2013 ein Übernahmeersuchen an die maltesischen Behörden, woraufhin diese mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.
5Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Malta an (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei gem. § 27a Asyl(Vf)G (inzwischen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) unzulässig, da Malta aufgrund der Visumerteilung, die dem Kläger ermöglichte in das Schengen-Gebiet einzureisen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln in maltesischen Asylverfahren vor. Auch greife vorliegend nicht Art. 9 der Dublin-III-VO ein, da Familienangehörige sich nicht zum Kläger bekannt hätten und diese auch nicht schriftlich den Wunsch an das Bundesamt herangetragen hätten, dass für den Kläger eine Regelung abweichend von dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gefunden werden solle. Die Anordnung der Abschiebung nach Malta beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz1 Asyl(Vf)G.
6Am 3. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
7Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, vorliegend sei nicht die Dublin-III-Verordnung, sondern die Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. EG Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) anwendbar. Zudem sei die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die sechsmonatige Überstellungsfrist vor der stattgebenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen sei. Diese beginne nämlich mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs. Durch die Stattgabe des Eilrechtsschutzantrags könne die Frist auch nicht wieder neu zu laufen beginnen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Asylverfahren sei daher gemäß Art. 19 Abs. 4 der Dublin-II-VO auf die Beklagte übergegangen. Auf den Ablauf der Überstellungsfrist könne er sich auch im Wege eines subjektiven Rechts berufen. Darüber hinaus drohe bei einer Überstellung nach Malta eine unmenschliche Behandlung aufgrund systemischer Mängel im maltesischen Asylverfahren. Hierzu verweist er auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2012 (Az. 5 A 328/11.MD) sowie die in dem Bericht des UNHCR vom 18. September 2013 festgestellten Umstände. Asylsuchende würden weiterhin systematisch und routinemäßig inhaftiert, weshalb das maltesische Aufnahmesystem nicht in Einklang mit völkerrechtlichen Standards stehe. Schließlich sei sein Vater aufgrund dessen schlechten Gesundheitszustands auf seine Betreuung sowie auf seine Fähigkeit, für ihn bei seinem Arzt zu dolmetschen, angewiesen.
8Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
9den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
13Die aufschiebende Wirkung der Klage ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 (3 L 386/14.A) angeordnet worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 L 36/14.A sowie auf die von der Beklagten sowie der Ausländerbehörde beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
17Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
18Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2014 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vormals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)) -, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, da die Zuständigkeit Maltas auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
20Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung (Buchst. a) oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder eines völkerrechtlichen Vertrages (Buchst. b) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
21Vorliegend ist für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrags die Dublin-II-Verordnung anwendbar, weshalb sich die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG richtet. Zwar wurde sie mittlerweile durch Art. 48 UAbs. 1 der Dublin-III-VO, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Indes ist die Dublin-III-Verordnung nach der in Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO getroffenen Übergangsregelung erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes, die ab dem 1. Januar 2014 (= der erste Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt werden, anwendbar sowie für alle ab dem 1. Januar 2014 erfolgten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - in diesem Fall ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung -. Für alle Anträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden, erfolgt nach Art. 49 UAbs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung. Vorliegend hat der Kläger seinen Asylantrag am 27. August 2013 und somit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt, weshalb eine Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung nach den zuvor aufgestellten Grundsätzen ausscheidet. Daran ändert auch die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche nichts, denn diese bezieht sich nicht auf bereits vor dem Stichtag des 1. Januar 2014 gestellte Gesuche.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, juris Rn. 11 und vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 27; VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn. 18.
23In vorliegendem Fall hat das Bundesamt das Übernahmeersuchen am 26. November 2013 an die zuständige Behörde in Malta übersandt. Dass die Übernahmeerklärung von Malta am 7. Januar 2014 und somit nach dem gemäß Art. 49 UAbs. 2 der Dublin-III-VO maßgeblichen Stichtag erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn Art. 49 UAbs. 2 Dublin-III-VO spricht nur von den (Wieder-)Aufnahme-gesuchen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 -, juris Rn. 14; ebenso i.E. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 4, 28.
25Nach den Vorschriften in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ist für die Prüfung des Asylantrags des Klägers die Zuständigkeit Maltas begründet worden. Besitzt ein Asylbewerber ein gültiges Visum, ist nach Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der das Visum erteilt hat. Der Kläger ist vorliegend im Gültigkeitszeitraum seines Schengen-Visums nach Deutschland gereist. Die maltesischen Behörden haben dementsprechend mit Schreiben vom 7. Januar 2014 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a), 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 der Dublin-II-VO ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers erklärt.
26Die Zuständigkeit Maltas ist auch nicht aufgrund von Nichtbeachtung maßgeblicher Fristen wieder entfallen.
27Zunächst kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Zuständigkeit Maltas nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-II-VO wieder auf die Beklagte übergegangen ist, weil das Bundesamt ggf. nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Dublin-II-VO ein Aufnahmegesuch an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Denn der Kläger kann sich jedenfalls nicht auf eine etwaige Nichtbeachtung der für die Stellung des Aufnahmegesuchs zu beachtenden Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-II-VO berufen, weil die Fristenregelung für ihn keine subjektiven Rechte begründet.
28Vgl. BVerwG; Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, juris Rn. 22 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 17 ff.
29Somit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob für den Fristbeginn der Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-II-VO der Zeitpunkt, in dem die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender der ausstellenden Behörde vorlag, der Zeitpunkt, in dem das Bundesamt das Original oder eine Kopie der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erhielt oder ihr der wesentliche Inhalt der Bescheinigung mitgeteilt wurde, oder der Zeitpunkt der Protokollierung des förmlichen Asylantrags maßgebend ist, wie es aktuell in der Rechtsprechung hinsichtlich der Regelung der Art. 21 und 23 der Dublin-III-Verordnung diskutiert wird.
30Vgl. etwa VG Minden, Vorlagebeschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris Rn. 62 ff.; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, juris Rn. 6 ff.
31Vorliegend entsteht auch nicht die Situation eines "refugee in orbit", in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht und sich der Schutzsuchende bei fehlender (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nach den oben genannten Grundsätzen nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen könnte, entgegen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, juris Rn. 23 ff.
33Denn vorliegend sind Anhaltspunkte dafür, das Malta einen eventuellen Fristablauf nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-II-VO einwenden könnte, angesichts deren Übernahmeerklärung vom 7. Januar 2014 und der erneuten Bestätigung der Aufnahmebereitschaft mit Schreiben vom 24. September 2014 nicht ersichtlich. Vielmehr steht vorliegend die Aufnahmebereitschaft Maltas positiv fest.
34Dies gilt umso mehr, als dass die Zuständigkeit Maltas - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist entfallen ist.
35Nach Art. 19 Abs. 3 der Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Der Ablauf der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 der Dublin-II-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit wieder auf den Mitgliedstaat übergegangen ist, in dem der Asylantrag eingereicht wurde.
36Die Überstellungsfrist beginnt danach also mit der Annahme des Aufnahmeantrags (erste Variante) oder mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Auslegung dieser Bestimmung einerseits die Effektivität des von den Mitgliedstaaten gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes zu wahren und der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu respektieren ist sowie andererseits sicherzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten auch bei der zweiten Variante die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können, läuft die Überstellungfrist grundsätzlich nach der ersten Variante mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat an. Die zweite Variante greift erst dann ein, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt. Der Übergang von der ersten auf die zweite Variante setzt allerdings voraus, dass die mit der Annahme des Aufnahmegesuchs angelaufene Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen war, da die an den Ablauf der Überstellungsfrist - hier nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 der Dublin-II-VO - geknüpften Rechtsfolgen durch ein Ereignis, das eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzt, nicht rückgängig gemacht werden können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, juris Rn. 12 ff und EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris Rn. 19 ff.
38In dem vorliegenden Fall begann die Überstellungsfrist zunächst am 7. Januar 2014 mit der Annahme des Aufnahmeersuchens durch die maltesischen Behörden. Da der Kläger aber gegen die Überstellungsentscheidung am 3. Juni 2014 Klage erhoben und gleichzeitig - und somit rechtzeitig vor Ablauf der Überstellungsfrist nach der ersten Variante des Art. 19 Abs. 3 der Dublin-II-VO - einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, greift die 2. Variante des Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO. Denn dem unionsrechtlichen Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ eines Rechtsbehelfs unterfällt unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach darf eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung bis zu der gerichtlichen Entscheidung nicht vollzogen werden. Aus der - zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) der Dublin-II-VO ergangenen - Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nämlich, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, juris Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, juris Rn. 11 und EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris Rn. 20.
40Vor diesem Hintergrund bewirkt ein rechtzeitig, vor Ablauf der Überstellungsfrist nach der 1. Variante des Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist bis zur Bekanntgabe der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die - je nach Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - entweder im Falle der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes mit Bekanntgabe dieses Beschlusses (erneut) zu laufen beginnt,
41vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris Rn. 22;
42oder - so wie hier - im Falle der Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzes mit der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
43Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris Rn. 19; vgl hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 11 A 1003/15.A -, juris Rn. 36 ff.
44Die Beklagte hat ferner einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt, da derzeit nicht ersichtlich ist, dass eine Überstellung des Klägers nach Malta wegen dortiger systemischer Mängel unmöglich wäre. Zwar kommt danach ein derartiger Zuständigkeitswechsel in Betracht, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt aber grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Das europäische Asylsystem, zu dessen Regularien die Dublin-III-Verordnung zählt, wurde in der Annahme entworfen, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention von dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).
45Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn 52 ff. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Rn 78 ff.
46Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9.
48An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen.
49Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -, juris Rn. 14.
50Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Mängel dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigt werden kann. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 114 ff. m.w.N. und Rn. 126.
52Auch reicht für die Annahme systemischer Mängel die Verletzung einzelner Grundrechte außerhalb von Art. 4 Buchst. EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK ebenso wenig aus, wie die drohende Überstellung in einem Mitgliedstaat, in dem die wirtschaftliche Lage eines Asylbewerbers schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat.
53Das Vorliegen systemischer Mängel erfordert vielmehr eine in dem von dem Gericht empirisch gewonnenen Erkenntnissen zum Ausdruck kommende reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EU Grundrechtecharta. Die in einem Asylsystem festzustellenden Mängel müssen so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Ein systemischer Mangel kann dabei auf einen Fehler des Asylsystems selbst oder bei dessen Umsetzung zurückzuführen sein.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 83 ff.
55In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem in der Rechtsprechung zur Dublin-II-Verordnung verwendeten Begriff der „systemischen Mängel“ und der mit der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich eingeführten Wendung „systemische Schwachstellen“ gibt. In beiden Fällen geht es im Kern darum, ob die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta besteht.
56Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 8. Juni 2015 - 6 K 1044/13.A -, juris S. 4.
57Bei der Bewertung der in Malta anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können).
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 130.
59Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrer zu betrachten, die wie der Kläger in Malta noch keinen Asylantrag gestellt haben.
60Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass in Malta systemische Mängel vorliegen.
61Vgl. im Ergebnis systematische Schwachstellen/Mängel in Malta ebenfalls verneinend: österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnisse vom 1. Dezember 2016 - Geschäftszahl W232 2132155-1 - und vom 12. Juli 2016 - Geschäftszahl W192 2129524-1, abrufbar jeweils unter https://www.ris.bka.gv.at/Bvwg/, zuletzt abgerufen am 27. Januar 2017; VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - M 6 S 16.50640, juris Rn. 28; VG Leipzig, Urteil vom 8. Juni 2015 - 6 K 1044/13.A -, juris S. 4 f.; VG München, Beschlüsse vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -, juris Rn. 22 ff. und vom 4. Juni 2014 - M 12 S 14.50276 -, juris Rn. 29 ff; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 -, juris Rn. 27; VG Stade, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 1 B 693/14 -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 1a L 2036/14.A -, juris Rn. 43 f. m.w.N.; systematische Schwachstellen/Mängel in Bezug auf verletzliche Personen bejahend etwa VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2014 - 10 L 78.14 A - juris Rn. 10; systemische Schwachstellen/Mängel bejahend bzw. in Betracht ziehend: VG München, Beschluss vom 19. Mai 2016 - M 26 S 16.50281 -, juris Rn. 18 ff; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 ., juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 13 L 3079/14.A -, NRWE Rn. 29 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. März 2015 - 7a L 340/15.A -, juris Rn. 12; VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, juris Rn. 26 und VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, juris Rn. 13.
62Nach den Erkenntnissen des Gerichts weisen die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Malta für Dublin-Rückkehrer zwar teilweise erhebliche Missstände auf, diese erreichen aber, jedenfalls soweit - wie hier - nicht verletzliche Personen wie beispielsweise Kinder oder schwer erkrankte Asylbewerber betroffen sind, nicht die für die Annahme systemischer Mängel vorausgesetzte Intensität.
63Vgl. hierzu sehr ausführlich VG Leipzig, Urteil vom 8. Juni 2015 - 6 K 1044/13.A -, juris S. 5 ff. und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 1a L 2036/14.A -, juris Rn. 45 ff.
64Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in seinem Beschluss vom 16. Januar 2015 zur Lebenssituation der Asylbewerber in Malta ausgeführt:
65[Es] „werden alle in Malta ankommenden illegalen Immigranten aus Afrika wegen des illegalen Grenzübertritts zunächst in geschlossenen Lagern untergebracht (nicht Gefängnisse). Diese automatische Inhaftierung aller irregulär Einreisenden wird durch andere Berichte, u.a. des UNHCR von März 2013 und bordermonitoring/Pro Asyl (dort Seite 9), - jedenfalls sinngemäß - bestätigt. Im Anschluss würden nur unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder sowie die besonders gefährdeten Personen (schwangere Frauen, Familien mit Kindern sowie Personen mit starken körperlichen/psychischen Einschränkungen) aus der sog. Administrativhaft (detention) entlassen, nachdem sie eine Prüfung ihrer Verletzlichkeit oder ihres Alters durchlaufen hätten (s. auch Amnesty Report 2013 oder Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 2). Regelmäßig würden Asylsuchende bis zu zwölf Monate in solchen geschlossenen Lagern untergebracht, bevor sie entlassen würden und sodann auch Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Bei abgelehnten Asylsuchenden könnte die Dauer bis zur Entlassung maximal 18 Monate betragen. Asylbewerber, denen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder vorübergehender humanitärer Schutz) gewährt worden sei, würden freigelassen (s.a. bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 5; Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.; Amnesty Report 2013). Hauptkritikpunkte sei hier die grundsätzliche systematische Inhaftierung sowie die mangelnde Freizeitbeschäftigung, die kombiniert mit der Unsicherheit über die Zukunft für die Betroffenen psychisch nur schwer zu ertragen sei (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 3).
66Nach zwölf Monaten, nach Erhalt eines positiven Entscheids über das Asylgesuch (Asyl oder subsidiärer Schutz) oder nach Feststellung der Verletzlichkeit (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 3) würden die betroffenen Personen in die neun vorhandenen offenen Lager verlegt. Bei diesen handele es sich um teilweise überfüllte ehemalige Schulgebäude, Flugzeughallen, Zelt- und Wohncontainerlager (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.). Zu den dortigen Lebensbedingungen heißt es etwa im Bericht des UNHCR von März 2013 (Seite 1 f.) - jedenfalls sinngemäߠ‑, dass diese Einrichtungen rudimentär und oft überbelegt seien, sich jedoch die Lage zuletzt verbessert habe, nach dem die Behörden Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Missstände getroffen hätten. Gleichzeitig sei die Nutzung bestimmter Einrichtungen, die nicht mehr dem Mindeststandard entsprochen hätten, im Jahr 2011 eingestellt worden. Im Hinblick auf die Ausstattung der Lager räumt die Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 5 f.) ein, dass alle Lager nicht dem relativ hohen deutschen Standard entsprechen dürften. Die Lager böten eigentlich nur eine Basisversorgung, sie seien unbequem, lästig und teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar seien die schlecht beheizbaren Zeltlager als äußerst unkomfortabel einzuordnen. Man könne auch sagen, dass von der Ausstattung, der Organisation und dem Sauberkeitszustand die geschlossenen Lager fast besser seien als die offenen Lager. Die Regierung tue alles in allem viel, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Vorschriften. Praktisch bedeute das auch, dass alle Lager laufend renoviert und verbessert würden. Insoweit sei festzuhalten, dass sich die Unterbringungsverhältnisse in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert hätten (zu der Bemühung der Regierung um Verbesserungen auch bereits im Jahr 2010: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier, Seite 12). Demgegenüber hält Amnesty International die offenen Aufnahmezentren für die aus der Migrationshaft entlassenen Flüchtlinge und Migranten nach wie vor für unzureichend (Amnesty Report 2013). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe kritisiert in dem Update von November 2011 (Seite 10), dass solche provisorischen Unterkünfte in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung seien, faktisch jedoch viele Personen monate- bis jahrelang dort blieben. Speziell in den großen Zentren I. G3. U1. W1. und im I. G3. I1. P1. D. seien die Bedingungen prekär und erinnerten eher an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet als an eine dauerhafte Unterkunft für Personen, von denen viele bereits einen Schutzstatus erhalten hätten. Rattenplagen, schlechte hygienische Bedingungen aufgrund von Überbelegung in alten maroden Gebäuden mit Asbest, Schimmel und Algen an den Wänden bzw. Ölrückständen am Boden stellten zudem eine Gesundheitsbedrohung für die Betroffenen dar. Derartige Bedingungen seien für sämtliche Personen problematisch, für verletzliche Person wie Familien mit Kindern jedoch schlicht inakzeptabel. Diese unzureichenden Bedingungen, die sich durch Überbelegung noch verschlimmerten, zeigt auch der Amnesty Report 2013 auf. Der Bericht von bordermonitoring/Pro Asyl (Seite 14 f.) bestätigt ebenfalls, dass die offenen Lager sehr unterschiedliche Standards hätten und in verschiedenen Regionen der Insel lägen. Insbesondere seien die Zentren im Jahr 2011 aufgrund der stark angestiegenen Zahl von Flüchtlingen heillos überfüllt gewesen. Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass es in der Lagerpolitik keine klare Linie der Regierung gebe. Die Bewohner/-innen lebten in ständiger Angst, dass sie ihren Platz in ihrem Centre verlören und damit auch ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Immerhin würden die Lager nicht von der Regierung, sondern von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen betrieben (bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 14; Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.).
67Hinsichtlich der Rechte und Versorgung der Asylsuchenden heißt es weiter: Die Anerkannten in den offenen Lagern hätten allerdings volle Bewegungsfreiheit und folgende Rechte (hierzu Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 3): Anspruch auf kostenlose Unterbringung (in der Regel bis zu 6 m² Privatsphäre) und Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen wie Bäder, Küchen, Aufenthaltsräume und Sportflächen, Anspruch auf monatliche Barauszahlung in Höhe von 130,- EUR, auf kostenlose medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalt, auf generelle Arbeitserlaubnis (viele Personen arbeiteten im Baugewerbe und in der Tourismusbranche) und auf Teilnahme an Integrationskursen (Sprachkurse zum Erlernen der englischen Sprache und Kurse wie "Leben in Malta" oder "Wie finde ich Arbeit"). Jedoch sei die finanzielle Hilfe an die Voraussetzung geknüpft, sich als Bewohner dreimal pro Woche zu registrieren, wodurch gleichzeitig die Arbeitssuche erschwert werde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 8). Die Gruppe der abgelehnten Asylbewerber habe in einem offenen Lager grundsätzlich die gleichen Rechte wie die "Personen mit Flüchtlingsstatus", mit zwei Ausnahmen: Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei genehmigungspflichtig und nur zulässig bei Vorlage eines verbindlichen Arbeitsvertrages. Für die Betroffenen sei es sehr schwierig, sich in dem kleinen Land Malta zu integrieren, zumal die Anzahl der Asylsuchenden gemessen an der Bevölkerungszahl groß sei (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 10).
68Im Hinblick auf Abschiebungen bzw. Rückführungen nach Malta bedürfe es nach der Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 4 f.) einer Differenzierung von drei Gruppen: (a) Personen mit Flüchtlingsstatus und abgelehnte Asylbewerber aus Malta (aus offenen Lagern nach Ablauf der 18-Monate-Frist), (b) Personen, die mit gefälschten Dokumenten über Malta nach Mittel- und Nordeuropa weitergereist seien, und (c) Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen in Malta entlaufen und weitergereist seien. Für diese Gruppen würden in Malta bei Rückkehr naturgemäß keine neuen Asylverfahren durchgeführt. Nach Malta zurückgeführte Personen der Gruppe (b) würden zunächst in Malta strafrechtlich belangt und erhielten Haftstrafen bis zu sechs Monaten. Falls es sich um Personen mit Flüchtlingsstatus handeln sollte oder im Asylverfahren abgelehnte Personen, würden sie nach verbüßter Haftstrafe wieder in offenen Lagern untergebracht. Personen der Gruppe (c) würden sofort wieder in geschlossenen Lagern untergebracht. Auch hier gelte die insgesamt bis zu achtzehnmonatige Verweildauer. Zur Gruppe (a) gehörten die eigentlich gemäß "Dublin II" nach Malta abgeschobenen Personen, die in Malta absolut identisch behandelt würden wie vor der Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa. Nach dem Update zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von November 2011 (Seite 4) würden Dublin-Rückkehr in der Regel in offenen Lagern untergebracht und kämen nur dann in geschlossene Lager, wenn sie aus einem solchen geflohen und darauf in ein anderes europäisches Land ausgereist seien (s.a. bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 22). Ihnen würden allerdings die monatlichen Barauszahlungen für Rückkehrer von 130 EUR auf 80 EUR reduziert (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f. und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 8). Ob sich eine Person mit 80,- EUR noch ernähren und ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne, wird unterschiedlich bewertet (ja: Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 2 f.; nein: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 8). Diese Reduzierung sei für alle Rückkehrer (ob mit Flüchtlingsstatus oder abgelehnte Bewerber) gleich und werde nicht als Bestrafung angesehen, sondern als Auswirkung der ungewissen und selbst initiierten Ausreise nach Mittel- und Nordeuropa. Einfach ausgedrückt, ein Flüchtling, der sich mittellos und ohne Orientierung nach Norden aufmache, habe vermutlich seine Risiken kalkuliert, was sie dann bei Rückkehr nach Malta auch hier die Lage versetze, mit nur 80,- EUR Zuwendung auszukommen, auch weil er die Möglichkeit habe, hier durch Arbeit ein Zubrot zu verdienen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 5). Diese Kürzung der finanziellen Unterstützung wird hingegen etwa von bordermonitoring/Pro Asyl (Seite 16) und Schweizerischer Flüchtlingshilfe (Themenpapier, Seite 5) bemängelt. Umgekehrt aber wird festgehalten, dass Malta eine sehr entspannte und großzügige Handhabung der Arbeitsaufnahme erlaube, was sich auch im Straßenbild ausdrücke, weil viele Flüchtlinge für Müllabfuhrunternehmen, Baufirmen, kleine Handwerker und im Hotelgewerbe arbeiteten (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 5 unter Bezugnahme auf den Leiter der UNHCR in Malta, welcher eine eher sehr kritische Haltung gegenüber der maltesischen Regierung in Flüchtlings- und Asylfragen vertrete).
69Die Bearbeitungszeit für Asylanträge habe nach der Auskunft der Deutschen Botschaft (Seite 2) im Jahr 2011 5-6 Monate betragen. Von Januar bis September 2011 seien 1640 neue Asylgesuche eingereicht, 880 Asylgesuche im ersten Halbjahr entschieden worden. Darin seien 26 Person als Flüchtlinge anerkannt worden, 449 hätten subsidiären Schutz erhalten, 23 Personen Temporary Humanitarian Protection und 303 den neuen Schutzstatus New Temporary Humanitarian Protection (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Update von November 2011, Seite 2).
70Sämtlichen Asylbewerbern stünde im Übrigen das Recht zu, bereits ergangene Asylentscheidungen durch ein eigens eingerichtetes "Refugee Appeals Board" überprüfen zu lassen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft, Seite 3; bordermonitoring/Pro Asyl, Seite 7). Allerdings werde eine positive Entscheidung zu Gunsten der Asylbewerber hierbei nur in wenigen Fällen pro Jahr gewährt (vgl. UNHCR in seinem o.g. Bericht von März 2013).“
71Diese Feststellungen werden durch den jüngsten AIDA-Bericht von November 2015 im Wesentlichen bestätigt,
72Vgl. Asylum Information Database, Country Report: Malta von November 2015, S. 20 ff.
73weshalb das Gericht sich diesen vollumfänglich anschließt.
74Des Weiteren lassen die jüngeren Erkenntnismittel eine Veränderung der Bedingungen für Asylbewerber in Malta erkennen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensbedingungen führt. So hat Malta seine - bis dahin vielfach kritisierte - Politik hinsichtlich der bisherigen Inhaftierungspraxis insbesondere auch für die illegal Einreisenden dahingehend geändert, dass diese nicht mehr routinemäßig, sondern nur noch bei Vorliegen eines bestimmten Grundes inhaftiert werden. Des Weiteren sollen nun auch alternative Verfahrensweisen praktiziert werden, wie beispielsweise dass sich illegal Einreisende in regelmäßigen Zeitintervallen bei einer bestimmten Stelle melden oder etwa Dokumente hinterlegen müssen.
75Vgl. Ministry of Home Affairs and National Security, Strategy for the reception of asylum seekers and irregluar migrants vom 9. November 2015, S. 10 f.; News from AIDA, Malta: new migration strategy ends automatic detention of irregular entrants vom 8. Januar 2016, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/news?country=23, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2017.
76Diese politischen Veränderungen begrüßt auch der UNHCR.
77Vgl. Bericht des UNHCR vom 25. Februar 2016: UNHCR´s Observations on Malta´s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, S. 34.
78Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dargestellten Situation für Asylbewerber kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass ein „systemisches Versagen“ der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren sowie die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Malta die eingangs erläuterten systemischen Mängel aufweisen.
79In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der UNHCR bislang keine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht nach Malta zu überstellen, ausgesprochen hat. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind.
80Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris Rn. 44.
81Zwar übt der UNHCR auch in seinem jüngsten Bericht weiterhin Kritik an der Situation in Malta und verweist darauf, dass die Situation in Malta weiterhin beobachtungswürdig ist, insbesondere auch dahingehend, ob Malta die in dem Bericht „Strategy for the reception of asylum seekers and irregluar migrants“ vom 9. November 2015 dargestellten Veränderungen tatsächlich in die Praxis umsetzt,
82vgl. Bericht des UNHCR vom 25. Februar 2016: UNHCR´s Observations on Malta´s Revised Legislative and Policy Framework for the Reception of Asylum-Seekers, S. 34.
83jedoch ist er aber offensichtlich ebenfalls der Meinung, dass die oben beschriebenen systemischen Mängel nicht vorliegen. Denn andernfalls ist anzunehmen, dass er dies deutlich zum Ausdruck gebracht hätte.
84Weiterhin ist auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG basierende, in Ziffer 2 des angefochtenen Ablehnungsbescheids angeordnete Abschiebung nach Malta rechtmäßig. Danach ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend hat Malta der Aufnahme des Klägers zugestimmt.
85Die Abschiebung des Klägers kann auch trotz des Einwands, sein Vater sei aufgrund dessen schlechten Gesundheitszustands auf seine Betreuung sowie auf seine Fähigkeit, für ihn bei seinem Arzt zu dolmetschen, angewiesen, durchgeführt werden. Die Beklagte hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung sowohl inlandsbezogene als auch auslandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, solche Gründe sind indes nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Insbesondere ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegensteht, da sich aus dem ärztlichem Attest vom 4. Juli 2014 weder ergibt, dass und in welchem Umfang der Vater des Klägers auf regelmäßigen Beistand durch Dritte angewiesen ist, noch, dass er gerade auf den Beistand durch seinen erwachsenen Sohn, dem Kläger, angewiesen ist.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 26a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 5 A 328/11 1x (nicht zugeordnet)
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