Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1227/16.A
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, den am 28. November 2013 gestellten Asylantrag der Kläger zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 0. 00. 1990 geborene Kläger zu 1. und die am 0. 00. 1991 geborene Klägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben am 10. November 2013 gemeinsam über Italien in die Bundesrepublik ein und stellten am 28. November 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.
3Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Januar 2015 gab der Kläger zu 1. an, er sei in Eritrea geboren, aber im Alter von zwei Jahren nach Äthiopien gezogen. Dort sei er bis zum Jahr 2000 geblieben. Die äthiopischen Behörden hätten ihn und seine Familie in diesem Jahr nach Eritrea ausgewiesen. Dort wiederum sei er bis zum Jahr 2009 geblieben und anschließend im Dezember 2009 in den Sudan geflüchtet. Im November 2012 sei er dann über Libyen, das Mittelmeer und Italien nach Deutschland geflüchtet und dort am 10. November 2013 angekommen. Seine Eltern seien eritreische Staatsbürger, sein Vater sei verhaftet worden, da er der Pfingstbewegung angehört habe, seine Mutter sei wahrscheinlich in den Sudan geflüchtet. Sein Vater sei seines Wissens nach im Gefängnis gestorben. Er selbst habe einen Brief von der Regierung Eritreas erhalten, mit dem ihm die Einziehung zum Nationaldienst bekannt gegeben wurde. Daraufhin sei er aus Eritrea geflüchtet, da er nicht wisse, wie lange der Nationaldienst dauere. Außerdem sei er christlich-orthodox, seine Eltern hingegen Anhänger der Pfingstkirche gewesen, was in Eritrea ebenfalls ein großes Problem darstelle. Außerdem sei er, seit er in Deutschland sei, Mitglied der EPDP (Eritrean People's Democratic Party) geworden, er sei am 5. April 2014 in die Partei eingetreten.
4Die Klägerin zu 2. ergänzt diesen Vortrag dahingehend, dass sie selbst 1994 mit ihrer Mutter aus Eritrea in den Sudan geflüchtet sei, da man ihrem Vater Landesverrat vorgeworfen habe. Es habe damals häufiger Durchsuchungen bei ihnen gegeben und ihr Vater sei verhaftet worden. Über seinen Verbleib wisse sie nichts. Aufgrund eines Vorfalls während der Flucht nach Europa (die Klägerin zu 2. sei im Tschad von mehreren Männern vergewaltigt worden) sei sie nunmehr auch in psychiatrischer Behandlung und müsse das Medikament Mirtazapin täglich einnehmen.
5Die Kläger haben am 2. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass über ihre Asylanträge vom 28. November 2013 zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit über 30 Monaten nicht entschieden worden und daher Untätigkeitsklage geboten sei.
6Ergänzend tragen die Kläger noch vor, dass sie inzwischen auch an Veranstaltungen der EPDP in Deutschland teilgenommen hätten.
7Die Kläger beantragen unter Rücknahme ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten,
8die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung die Asylanträge der Kläger vom 28. November 2013 zu bescheiden.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
10Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.
11Entscheidungsgründe
12Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen ergehen könne.
13Soweit die Kläger ihr ursprüngliches Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14Die in Form einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig.
15Auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Ist danach über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage zulässig. Die Klage kann dabei nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
16Ob § 24 Abs. 4 AsylG diese Frist auf sechs Monate verlängert, kann dahingestellt bleiben. Danach ist, falls eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Antrag entschieden wird. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2016 an die Bescheidung ihres Asylantrags erinnert. Hierin ist jedenfalls ein konkludenter Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Die Beklagte hat den Klägern jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, bis wann über ihre Anträge voraussichtlich entschieden werden würde.
17Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist wird aktuell auch noch nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von sechs Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um neun weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um drei weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils drei Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
18Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, Juris; anders: VG Münster, Beschluss vom 21. September 2015 - 9 K 856/15.A -, Juris.
19Ein zureichender Grund die in § 75 S. 2 VwGO geregelte 3-Monatsfrist zu verlängern liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist er nicht in der Überlastung des Bundesamts durch die derzeit herrschende Flüchtlingssituation zu sehen.
20Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
21Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A -, Juris; Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52 m.w.N.
22Gemessen daran liegt kein zureichender Grund vor. Insbesondere ist der sprunghafte Anstieg der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 nicht als solcher Grund einzustufen, da die Kläger ihre Asylanträge bereits im November 2013 und damit weit vor diesem Anstieg gestellt haben. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zunächst elf Monate nicht bearbeitet, bevor die Kläger zur Anhörung im Januar 2015 geladen wurden. Im Februar 2015 wurden die Kläger zur Durchführung einer Sprachanalyse geladen. Das hiernach erstellte Gutachten lag der Beklagten im März 2016 vor. Danach wurden die Asylanträge wiederum bis zur Klageerhebung im Juni 2016 nicht weiter bearbeitet. Die fehlende Entscheidung bzw. Förderung des Verfahrens dauerte an, obwohl die Kläger zwischenzeitlich Untätigkeitsklage erhoben haben.
23Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Kläger haben nur einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes über ihren Asylantrag zu entscheiden, nicht jedoch auf Setzung einer bestimmten Frist, binnen derer das Bundesamt zu entscheiden hätte.
24Die Beklagte ist zunächst materiell verpflichtet, über den Asylantrag der Kläger zu entscheiden. Diese Pflicht zur Entscheidung ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG als subjektivem Recht. Diesem kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden, eine Verletzung durch bloßes Nichthandeln, hier also die Nichtentscheidung über den Asylantrag vom 28. November 2013, rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise deshalb etwas anderes gilt, weil der zugrunde liegende Anspruch der Kläger gegen die Beklagte offensichtlich nicht besteht, liegen nicht vor.
25Es war jedoch nicht geboten, der Beklagten hier eine konkrete Frist zur Bescheidung der Kläger zu setzen. Bei der in § 75 VwGO genannten 3-Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Frist, binnen derer nach einer Untätigkeitsklage zu entscheiden wäre, sondern um die Frist, binnen derer bereits nach Antragstellung grundsätzlich zu entscheiden gewesen wäre.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris; VG Trier, Urteil vom 21. März 2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris; VG München, Urteil vom 4. Mai 2016 - M 15 K 16.30647 -, juris.
27Folglich war die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag der Kläger zu entscheiden. Für eine zeitnahe Entscheidung, unmittelbar nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung spricht auch das Schreiben des Bundesamts an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016, betreffend Untätigkeitsklagen. Demzufolge soll in den Fällen, in denen ein ausreichender Grund für die Untätigkeit des Bundesamts nicht vorliegt, unverzüglich eine Entscheidung eines Sachbearbeiters über den zuständigen Referatsleiter herbeigeführt werden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, wobei die Kläger die hälftigen Verfahrenskosten zu tragen haben, da der Antrag auf "Durchentscheiden" zurückgenommen wurde. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten ebenfalls hälftig, da sie im Übrigen unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, vgl. § 83b AsylG.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.