Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 336/16

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 11.18
22. Juni 2020
OVG 6 B 11.18 22. Juni 2020

Referenzen