Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 6158/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall A, geb. 1998, vom 7. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 erstatteten Jugendhilfekosten in Höhe von 32.279,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen im Fall A.
3A´s Mutter wurde im Jahr 2006 das Sorgerecht für den am 20. Februar 1998 geborenen Jungen zum Teil entzogen und auf die Beklagte übertragen. Diese gewährte Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, seit dem 1. August 2007 ist A in einer Pflegestelle in G2 untergebracht. Die Kindsmutter verzog am 1. Mai 2009 von G2 nach G1, so dass nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Klägerin zuständig wurde. Sie sicherte der Beklagten unter dem 2. Juli 2009 die Kostenerstattung zu, beließ aber die Fallbearbeitung bei der Beklagten, da ab 1. August 2009 diese nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund der zweijährigen Anwesenheit von A in der Pflegestelle wiederum zuständig wurde. Die Klägerin beglich in der Folgezeit Kostenerstattungsansprüche der Beklagten nach den §§ 89a, 86 Abs. 2 SGB VIII.
4Die Beklagte hielt in einem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 11. November 2011 fest, dass bei A ein ständiger Kontroll- und Anleitungsbedarf wie bei einem Dreijährigen bestehe. Weiterhin müsse er im Alltag umfassend von seiner Pflegemutter angeleitet und begleitet werden, er habe beispielsweise immer noch kein Hunger- und Durstgefühl entwickeln können. In einem weiteren Protokoll vom 28. Oktober 2012 heißt es, dass bei A nach einer Untersuchung beim Sozialpädiatrischen Zentrum der Städtischen Kliniken (SPZ) im Oktober 2011 eine geistige Behinderung diagnostiziert worden sei. Aufgrund seines ständigen Kontroll- und Anleitungsbedarfs und seiner Unsicherheit in unvorhersehbaren Situationen und im Kontakt mit anderen Menschen sei ihm die Pflegestufe 1 bewilligt worden. Er besuche die Förderschule für geistige Entwicklung und erbringe dort gute Leistungen. Ein weiteres Gutachten des SPZ vom 7. November 2012 attestierte ihm einen IQ von 53 und führte aus, der Junge sei mit einem Grad von 70 v.H. schwerbehindert.
5Die Beklagte bat mit Schreiben vom 6. März 2013 den Beigeladenen um Fallübernahme und meldete einen Kostenerstattungsanspruch an. Die Untersuchungsergebnisse bezüglich A seien erst im Januar 2013 zugegangen, deshalb habe man die Ansprüche nicht früher geltend machen können. Der Beigeladene wies die Übernahme unter dem 15. April 2013 zurück, weil die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben seien. Es müsse eine wesentliche Behinderung vorliegen, die grundsätzlich eine stationäre Unterbringung erforderlich mache, diese müsste durch die Unterbringung in einer Pflegefamilie vermieden werden, und schließlich müssten erzieherische Defizite festzustellen sein. Durch die Betreuung von A in der Pflegefamilie werde nicht der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung vermieden oder beendet. Seine Behinderung stelle die Pflegeeltern nicht vor solche Probleme, denen eigentlich nur durch eine stationäre Unterbringung begegnet werden könne. Die Beklagte schloss sich dieser Rechtsansicht an und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2013 mit.
6In einem weiteren Protokoll über ein Hilfeplangespräch vom 2. September 2015 wird angemerkt, dass A aus Sicht der Pflegefamilie aufgrund seiner geistigen Voraussetzungen niemals wirklich selbständig sein werde, er benötige immer Anleitung und Unterstützung. Geistig befinde er sich auf dem Niveau eines Sechsjährigen. Er müsse nach wie vor zum Essen und Trinken aufgefordert werden, habe die Uhrzeit nicht gelernt und können nicht selbständig Geld abzählen. Der Amtspfleger beantragte am 14. Januar 2016 beim Jugendamt der Beklagten Hilfe für junge Volljährige und führte aus, es sei zwischen allen Beteiligten unstreitig, dass A auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Hilfe bis zur Unterbringung in einer behindertengerechten Einrichtung bedürfe. Die Hilfe solle bis zum Vollzug der stationären Aufnahme im Haushalt der Pflegestelle weiter gewährt werden.
7Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2016 für A Hilfe für junge Volljährige gewährte, wandte sie sich unter dem 24. Juni 2016 erneut an den Beigeladenen und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht aufgrund der geistigen Behinderung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 lehnte der Beigeladene den Kostenerstattungsanspruch erneut ab.
8In einem Protokoll vom 12. Oktober 2016 zu weiteren Hilfeplangesprächen vom März und Oktober 2016 hielt die Beklagte fest, dass A seit dem 5. September 2016 die Werkstatt für behinderte Menschen besuche. Aus Sicht der Fachkraft des Jugendamtes seien sich alle Beteiligten einig, dass auch nach Erreichen der Volljährigkeit ein Hilfebedarf bis zur Unterbringung in eine behindertengerechte Einrichtung bestehe.
9Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 28. November 2016 ihr Kostenanerkenntnis für die Zeit ab der Volljährigkeit von A. Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 2017 widerrief sie zudem ihr Anerkenntnis rückwirkend ab dem 7. November 2012 und machte einen Rückerstattungsanspruch für die Zeit vom 7. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 32.279,38 Euro geltend. Ihr stehe wegen der geistigen Behinderung von A ein Anspruch aus § 112 SGB X zu, weil Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig seien. Diesbezüglich könne auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 (5 C 30.12) zum kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz und des Sozialgerichts Aachen vom 24. Juni 2014 (Az.: S 20 SO 8/14) zum Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verwiesen werden. Die Beklagte lehnte eine Rückerstattung ab und forderte mit Schreiben vom 18. Juli 2017 die Klägerin erfolglos zur weiteren Kostenerstattung auf.
10Die Klägerin hat am 18. Dezember 2017 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, ihr stehe der Anspruch aus § 112 SGB X zu. Danach seien Beträge zurückzuerstatten, soweit die Erstattung zu Unrecht erfolgt sei. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum nicht erstattungspflichtig gewesen; vielmehr habe die Erstattungspflicht beim Beigeladenen gelegen. Nachdem die Kindsmutter am 1. Mai 2009 nach G1 verzogen sei, habe sie, die Klägerin, ihre Kostenerstattungspflicht gegenüber der Beklagten anerkannt. Weil A im August 2009 mehr als zwei Jahre bei seiner Pflegefamilie gewesen sei, sei sie weiterhin nach § 86 Abs. SGB VIII und § 89a SGB VIII erstattungspflichtig geblieben. Im Juni 2013 habe man von der Beklagten erfahren, dass ärztliche Gutachten bei A eine geistige Behinderung attestiert hätten und der Beigeladene die Fallübernahme abgelehnt habe, weil aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht vorlägen. Dies sei unzutreffend, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei jungen Menschen, die wie der Hilfeempfänger geistig behindert seien, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgingen. Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem SGB VIII und die Eingliederungshilfe in Form der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach dem SGB XII seien gleichrangig. Die Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie sei auf die Deckung des gesamten Bedarfs gerichtet und habe auch die Behinderung einbezogen. Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie sei nach § 54 Abs. 3 SGB XII eine eigenständige Leistung der Eingliederungshilfe, soweit dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden werde könne. Durch die Betreuung von A in seiner Pflegefamilie werde entgegen den Auffassungen der Beklagten und des Beigeladenen der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung vermieden. Dies folge bereits aus den Hilfeplangesprächen. Zuletzt unter dem 12. Oktober 2016 sei festgehalten worden, dass ohne die Pflegefamilie nur eine Unterbringung in eine behindertengerechte Einrichtung in Betracht komme. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen. Zudem fehle es an einem rechtswirksamen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an sie die im Jugendhilfefall A, geb. 1998, vom 7. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 erstatteten Jugendhilfekosten in Höhe von 32.279,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten,
132. die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
14Die Beklagte beantragt,
151. die Klage abzuweisen,
162. im Wege der Widerklage
17a. die Klägerin zu verurteilen, an sie die im Jugendhilfefall A, geb. 1998, aufgewandten Jugendhilfekosten vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von 21.228,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Januar 2018 zu erstatten,
18b. festzustellen, dass die Klägerin bei unveränderten Umständen auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 ihr gegenüber im Jugendhilfefall A, geb. 1998, für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für junge Volljährige kostenerstattungspflichtig ist.
19Sie ist der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Vielmehr sei diese weiterhin verpflichtet, ihr die laufenden Kosten - auch für die Hilfe für junge Volljährige - zu erstatten. Man habe sich der Rechtsauffassung des Beigeladenen angeschlossen, weil eine geeignete Förderung von A offensichtlich ambulant möglich sei. Dies habe zur Folge, dass ein Anspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII nicht bestehe. Der Amtspfleger habe einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gestellt und die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht angeregt.
20Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor, die Klägerin habe in Kenntnis der Umstände bis zum 31. Dezember 2015 die Aufwendungen der Beklagten erstattet. Soweit sie auf Angaben in Protokollen der Hilfeplangespräche über das betreute Wohnen verweise, sei dies eine ambulante Wohnform und keine stationäre Unterbringung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung, vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO.
24Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
25Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung von 32.279,38 Euro für den Zeitraum vom 7. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 einschließlich der geltend gemachten Zinsen.
26Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Erstattungsverlangen ist § 112 SGB X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Vorschrift entspricht dem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsatz, dass zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen wieder rückgängig gemacht werden sollen und eine in der irrtümlichen Annahme einer Erstattungspflicht geleistete Zahlung, für die es keinen Rechtsgrund gibt, nicht bei dem ungerechtfertigt Bereicherten verbleiben, sondern rückabgewickelt werden sollen.
27Vgl. VG München, Urteil vom 8. Juni 2016 – M 18 K 14.5451 –, juris, Rn. 21.
28Die Anwendbarkeit von § 112 SGB X zur Rückabwicklung von zu Unrecht geleisteten Erstattungen gilt für Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X, aber auch für sonstige, diesen vergleichbare, in den besonderen Teilen des SGB und darüber hinaus geregelte Kostenerstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern, sofern nicht vorgehende Sonderregelungen bestehen. Entsprechende Sonderregelungen sind beispielsweise die Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII, neben denen allerdings die Erstattungsvorschriften des SGB X ergänzend anwendbar sind. § 112 SGB X setzt voraus, dass eine Erstattung erfolgt ist, deren Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind und die deshalb rückabgewickelt werden soll. Auf ein Verschulden bzw. die Vorwerfbarkeit hinsichtlich der Annahme einer Erstattungspflicht kommt es dabei nicht an, entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten.
29Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin der Beklagten zu Unrecht im besagten Zeitraum, in dem die zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getretene Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählte,
30vgl. zur Gesetzesänderung Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 54 SGB XII (Stand: 21.11.2019), Rn. 1.3, mit Verweis auf die nunmehrige Regelung in § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX,
31die Aufwendungen für die Unterbringung von A in Vollzeitpflege erstattet, denn erstattungspflichtig wäre der Beigeladene gewesen. Die Beklagte hat es obliegenheitswidrig unterlassen, diesen als zuständigen Träger der Sozialhilfe gerichtlich auf Erstattung der streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu nehmen.
32Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher aus § 242 BGB abgeleitet wird und als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht gilt, folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Trägers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren. Der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist. Er muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt, sondern ggf. auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalls möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt ein darauf hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.
34Aufgrund dieses kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes war ein nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger und erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe - hier die Beklagte - gehalten, statt den nach § 89a Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger - hier die Klägerin - einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe - hier den Beigeladenen - in Anspruch zu nehmen.
35Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII a.F. für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.
36Vgl. VG München, Urteil vom 17. Dezember 2014 - M 18 K 12.6247 -, juris, Rn. 51, m.w.N.
37Grundsätzlich gehen die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII a.F. vor (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII a.F. gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII a.F. gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, a.a.O., Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 12 A 840/09 -, juris, Rn. 31; LSG NRW, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 20 SO 170/11 -, juris, Rn. 59; VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 2018 - 1 K 4032/17 -, n.v.
39Diese Voraussetzungen können auch vorliegen, wenn für einen körperlich und/oder geistig behinderten Menschen sowohl Eingliederungshilfe nach dem SGB XII a.F. als auch wegen des erzieherischen Bedarfs Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII in Frage kommen. Durch die Formulierung "Leistungen nach diesem Gesetz" sollen alle kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen nachrangig gegenüber Eingliederungshilfen des SGB XII a.F. für junge Menschen sein.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, juris, Rn. 60, m.w.N.
41Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist dabei ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII a.F. zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend diejenigen von A - gedeckt werden.
42Vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 -, juris, Rn. 51.
43Einem möglichen Anspruch steht daher nicht entgegen, dass Hilfe zur Erziehung der Kindsmutter geleistet wurde, das SGB XII in den maßgeblichen Vorschriften aber nur eine Hilfeleistung an den Betreffenden selbst vorsieht.
44Gemessen an diesen Grundsätzen gebot es die eigenübliche Sorgfalt der Beklagten, zunächst den Beigeladenen aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der ihr in dem Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu nehmen und diesen Anspruch im Streitfall gerichtlich zu verfolgen. Die bloße zweimalige schriftliche Bitte um Fallübernahme mit der anschließenden Schlussfolgerung, man schließe sich der Rechtsauffassung des Beigeladenen an, ist insoweit nicht ausreichend.
45Der Beigeladene ist der Beklagten gegenüber aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die dieser im Hilfefall entstandenen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nebeneinander Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, a.a.O., Rn. 31.
47Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kosten der Vollzeitpflege waren sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet.
48Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass von der Beklagten gemäß §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung für die Vollzeitpflege von A beansprucht werden konnte. Daneben war aber auch der Beigeladene aus §§ 53, 54 SGB XII a.F. verpflichtet, A für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren. In Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führt dies zu einer Erstattungspflicht des Beigeladenen.
49Im maßgeblichen Zeitraum lagen die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch gegen den Beigeladenen vor. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
50Die Voraussetzungen eines Eingliederungshilfeanspruchs nach § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. waren gegeben. Unstreitig lag im fraglichen Zeitraum bei A eine geistige Behinderung vor, die ihn wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt. Dies folgt aus den Gutachten des SPZ sowie den Protokollen der Hilfeplangespräche, aus denen deutlich wird, dass der Hilfeempfänger aufgrund eines IQ von 53 kein eigenständiges Leben führen konnte auch nicht zukünftig wird führen können.
51Vgl. zum Begriff der geistigen Behinderung SG Aachen, Urteil vom 19. Februar 2015 - S 20 SO 239/13 -, juris, Rn. 26.
52A´s Unterbringung in der Pflegefamilie stellt sich entgegen den Rechtsauffassungen der Beklagten und des Beigeladenen auch als Leistung der Eingliederungshilfe dar. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Voraussetzung ist daher, dass der andernfalls erforderliche Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe dadurch vermieden oder beendet wird. Es genügt also, dass aufgrund einer Prognose die Möglichkeit besteht, dass durch die Pflege in der Familie der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung "abstrakt" vermieden wird.
53Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9. April 2014 - B 3 K 13.766 -, juris; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 75.
54Grund für die Einführung des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. war, dass körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen betreut wurden und beim Wechsel in Pflegefamilien immer wieder Zuständigkeitskonflikte auftraten. Durch den seit 2009 bestehenden Tatbestand wird sichergestellt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien gewährt werden. Aus diesem Motiv folgt, dass von § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. nur solche Kinder und Jugendliche erfasst werden, die keine seelische Behinderung haben und daher keine Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen können.
55Vgl. BT-Drs. 16/13417, S. 6; Wehrhahn, a.a.O., § 54 Rn. 73.
56Eine Einstufung der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe liegt insbesondere nahe, wenn schwere körperliche und geistige Behinderungen eines Kindes dessen Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle erforderlich machen. In diesen Fällen sind wegen der Schwere der körperlichen und/oder geistigen Behinderungen neben den ohnehin aufgrund der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie erforderlichen erzieherischen und pädagogischen Leistungen gerade auch in erheblichem Umfang therapeutische Leistungen zu erbringen, die in der Gesamtschau eine Qualifikation der Hilfe als Teilhabeleistungen und damit als Leistungen, die auch der Eingliederungshilfe unterfallen, rechtfertigen.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, juris, Rn. 36.
58Gemessen an diesen Grundsätzen ist die im streitgegenständlichen Leistungszeitraum gewährte Vollzeitpflege auch als Leistung der Eingliederungshilfe einzustufen. A´s Unterbringung in der Pflegefamilie beruhte u.a. auf seiner geistigen Behinderung, welche grundsätzlich den Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung erfordern würde. Die vorliegenden Akten belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass A in einem Heim für gesunde Kinder bzw. gesunde junge Volljährige nicht zurechtkäme und auch der Ansatz des betreuten Wohnens verfehlt wäre.
59Vgl. SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14 -, Rn. 25 zu einem Fall, in dem die Hilfeempfängerin in einem Heim für gesunde Kinder nicht zurechtkäme, weil sie mit "gleichaltrigen gesunden Kindern wenig gemein" habe.
60Zuletzt wurde im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 12. Oktober 2016 festgehalten, dass ohne die Pflegefamilie nur eine Unterbringung von A in einer behindertengerechten Einrichtung in Betracht kommt. In einem weiteren Protokoll vom 2. September 2015 wird ausgeführt, dass A aus Sicht der Pflegefamilie aufgrund seiner geistigen Voraussetzungen niemals wirklich selbständig sein werde und immer Anleitung und Unterstützung benötige. Geistig befinde er sich auf dem Niveau eines Sechsjährigen und müsse nach wie vor zum Essen und Trinken aufgefordert werden. A habe die Uhrzeit nicht gelernt und könne nicht selbständig Geld abzählen. Der Amtspfleger führte noch im Januar 2016 aus, es sei zwischen allen Beteiligten unstreitig, dass A auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Hilfe bis zur Unterbringung in einer behindertengerechten Einrichtung bedürfe; diese Hilfe solle bis zur stationären Aufnahme im Haushalt der Pflegestelle weiter gewährt werden. Aus alledem folgt, dass die Unterbringung und Betreuung von A in der Pflegefamilie im streitbefangenen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus der Behinderung ergebenden Bedarfs gerichtet war und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden wurde.
61Der Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X unterliegt schließlich nicht dem Ausschlusstatbestand des § 111 SGB X. Auch ist der Anspruch nicht verjährt. Rückerstattungsansprüche verjähren nach § 113 Abs. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Da die Klägerin der Beklagten die angefallenen Kosten für die Zeit ab November 2012 im Nachgang erst im Jahr 2013 erstattete, konnte die Rückerstattung bis Ende des Jahres 2017 beansprucht werden.
62Hinsichtlich der Kostenhöhe unterliegen die Aufstellungen der Klägerin keinen Zweifeln, auch die Beklagte und der Beigeladene haben insoweit keine Bedenken geäußert. Der Zinsanspruch resultiert aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
63Weil die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg hat, ist die Widerklage der Beklagten als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte ist gehalten, sich an den Beigeladenen zu wenden. Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr, ob ein ordnungsgemäßer Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gestellt worden ist.
64Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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