Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Wegfalls des Anspruches auf kinderbezogenen Familienzuschlag. Zugleich wendet er sich gegen eine entsprechende Rückforderung von bereits geleisteten Bezügen.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger ist Postbetriebsinspektor bei der D1. P. AG.
Der Kläger bezog für seine Tochter …, geboren am … 1998, bis zum 31. Oktober 2016 Kindergeld.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 hob die D2. P. AG/Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für diese Tochter auf ab dem 1. November 2016 und setzte einen Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.916,00 Euro fest.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kindergeldzahlung mit Ablauf des 31. Oktober 2016 ende. Daher sei auch die Voraussetzung für die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag ab dem 1. November 2016 nicht mehr gegeben. Der vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 überzahlte Anteil im Familienzuschlag werde hiermit zurückgefordert. Von der Rückforderung könne auch aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden. Gegebenenfalls könne Ratenzahlung vereinbart werden.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 erhob der Klägervertreter Widerspruch gegen den im dortigen Betreff bezeichneten Bescheid („Bescheid vom 13. Februar 2018“). Beigefügt war diesem Widerspruchsschreiben eine Vollmacht des Klägers wegen „Forderung/Rückforderung kindbezogener Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz“.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dieser Widerspruch hat den Betreff „Widerspruch … gegen Bundesrepublik Deutschland, D2. P. AG wegen Wegfall und Rückforderung kinderbezogener Familienzuschlag“.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass mit Kindergeldbescheid vom 13. Februar 2018 festgestellt worden sei, dass der Kläger ab dem 1. November 2016 keinen Anspruch auf Kindergeld mehr habe. Mit dem Wegfall des Anspruches auf Kindergeld entfalle auch der Anspruch des Klägers auf kinderbezogenen Familienzuschlag. Da der Kläger bis zum 31. August 2017 kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten habe, sei er in Höhe von 1.125,30 Euro wegen kinderbezogenen Familienzuschlags überzahlt worden. Das zu viel erhaltene und inzwischen zurückgeforderte Kindergeld bleibe davon unberührt.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob der Kläger Klage.
Im Rubrum des Klageerhebungsschriftsatzes gibt der Klägervertreter als Gegenstand an:
„ … wegen Wegfall und Rückforderung kinderbezogener Familienzuschlag“.
In Anlage zu diesem Klageerhebungsschriftsatz brachte der Klägervertreter den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 sowie den Bescheid vom 13. Februar 2018 mit dem Betreff „Rückforderung des kindbezogenen Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für ihr Kind …“ in Vorlage.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2019 begründet der Kläger seine Klage im Wesentlichen dahingehend, dass der bzw. die Bescheide bereits deshalb rechtswidrig seien, weil sich den Ausführungen nicht entnehmen lasse, welche Überlegungen bei Überprüfung der Frage angestellt worden seien, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812 ff. BGB lägen nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens seien der Kindergeldbescheid sowie der Bescheid über die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag.
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Erwiderung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass mit dem Wegfall des Anspruches auf Kindergeld auch der Anspruch des Klägers auf kinderbezogenen Familienzuschlag entfalle. Der Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld sei dem Kläger mit Bescheid vom 13. Februar 2018 mitgeteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, so dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Es seien insgesamt 1.125,30 kinderbezogener Familienzuschlag überzahlt worden. Dies sei dem Kläger mit Bescheid der Familienkasse vom 13. Februar 2018 mitgeteilt worden. Die Familienkasse habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger für seine leibliche Tochter … nur bis zum 31. Oktober 2016 gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 BBesG kinderbezogener Familienzuschlag zustehe. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des überzahlten Betrags sei § 12 Abs. 2 BBesG. Der Kläger sei nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet. Dem Kläger werde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Ratenzahlung gewährt.
Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Fakten vorgetragen, aus denen zu entnehmen sei, dass es für den Kläger eine besondere Härte darstellen würde, wenn er zur Rückzahlung verpflichtet werde. Allein die Tatsache, dass er überzahlt sei und er diesen Betrag zurückzahlen müsse, sei keine besondere Härte. Auch sei dem Kläger Ratenzahlung angeboten worden. Damit seien von der Beklagten Billigkeitserwägungen getroffen worden, die jedoch nicht dazu führen könnten, von einer Rückforderung des Betrags ganz oder teilweise abzusehen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte.
Die Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 betreffend den kindbezogenen Familienzuschlag sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist einzig der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 bezüglich des kindbezogenen Familienzuschlags.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 bezüglich der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes.
Der Klageerhebungsschriftsatz des Klägers vom 3. August 2018 umfasst allein die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. Februar 2018 bezüglich des kindbezogenen Familienzuschlags. Im Rubrum der Klageschrift vom 3. August 2018 führt der Klägervertreter aus, dass Klage „wegen Wegfall und Rückforderung kinderbezogener Familienzuschlag“ erhoben werde. Im gestellten Antrag im Schriftsatz vom 3. August 2018 wird auf den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 Bezug genommen, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2018 bestehe. Ein Widerspruchsbescheid der Beklagten ist im vorangegangenen Verwaltungsverfahren jedoch nur für den Bescheid vom 13. Februar 2018 hinsichtlich des kindbezogenen Familienzuschlags, nicht jedoch hinsichtlich des Kindergeldes ergangen. In der Anlage zur Klageschrift befanden sich der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 zum Betreff „Rückforderung des kindbezogenen Familienzuschlags“ sowie der entsprechende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2018 hinsichtlich des Kindergeldes war nicht in Anlage beigefügt. Soweit der Klägervertreter im Klagebegründungsschriftsatz vom 1. März 2019 in einem Nebensatz ausführt, dass beide Bescheide vom 13. Februar 2018 Gegenstand des Klageverfahrens seien, so geht das Gericht nicht davon aus, dass hiermit eine weitere Klageerhebung einhergeht. Vielmehr geht der Klägervertreter zu diesem Zeitpunkt offenbar davon aus, dass beide Bescheide angefochten sind. Dies ist nach den Umständen und der Auslegung sowie dem objektiven Empfängerhorizont wie oben angegeben nicht der Fall. Im Übrigen wäre eine Klageerhebung am 1. März 2019 hinsichtlich des Bescheides vom 13. Februar 2018 betreffend das Kindergeld verfristet; zudem ist auch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, so dass es an einem entsprechenden Vorverfahren fehlt.
Aus den Behördenakten lässt sich erkennen, dass bereits im Verwaltungsverfahren klägerseits nur gegen den Bescheid betreffend den kindbezogenen Familienzuschlag vorgegangen ist. Dies ist aus der Widerspruchseinlegung gegen den entsprechenden Bescheid erkennbar. Auch die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte Vollmacht umfasst als Gegenstand einzig den Bescheid hinsichtlich des kindbezogenen Familienzuschlags.
Streitgegenstand der Klage ist daher allein der Bescheid hinsichtlich des kindbezogenen Familienzuschlags.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf kindbezogenen Familienzuschlag.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBesG haben u.a. Beamte einen Anspruch auf kindbezogenen Familienzuschlag, so lange ihnen ein Kindergeld zusteht. Gemäß § 41 Satz 2 BBesG wird der kindbezogene Familienzuschlag nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Vorliegend sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bezug des kindbezogenen Familienzuschlags nicht mehr gegeben. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Voraussetzung ist, dass der Kläger Kindergeld erhält. Dies ist seit dem 1. November 2016 nicht mehr der Fall. Die Beklagte hat mit entsprechendem Bescheid vom 13. Februar 2018 festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Bezug von Kindergeld beim Kläger nicht mehr vorlägen. Dieser genannte Bescheid ist vorliegend auch nicht angefochten worden (vgl. zum Streitgegenstand oben), so dass von seiner Bestandskraft auszugehen ist. Die Voraussetzungen für einen Bezug von Kindergeld waren daher in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Die behördliche Feststellung, dass Kindergeld nicht mehr beansprucht werden kann vom Kläger, ist daher dem streitgegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen.
Da einzige Voraussetzung des Bezugs von kindbezogenen Familienzuschlag ein Anspruch auf Kindergeld ist, hat die Beklagte daher zu Recht im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2018 festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. November 2016 keinen Anspruch mehr auf kindbezogenen Familienzuschlag hat.
Soweit die Beklagte den Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört hat (§ 28 VwVfG), so führt dies vorliegend nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, sofern man eine solche Anhörung vorliegend als notwendig erachtet.
§§ 40 Abs. 2, 41 Satz 1 BBesG räumen der Beklagten insoweit kein Ermessen ein. Daher wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Der Kläger hat vorliegend ein Widerspruchsverfahren durchlaufen, in welchem er die Möglichkeit hatte, sich zu dem Bescheid zu äußern.
III.
Die Rückforderung von insgesamt 1.125,30 EUR für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2017, zahlbar in Raten, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ist vorliegend § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG.
Vorliegend sind Bezüge in Höhe von 1.125,30 EUR für den Zeitraum 1. November 2016 bis 31. August 2017 ohne Rechtsgrund gezahlt worden; der Rückforderungsbetrag lässt insoweit keine Rechenfehler erkennen (1.). Der Kläger kann vorliegend nicht geltend machen, dass er entreichert ist; auch anderer Vertrauensschutz besteht nicht (2.). Der Formelle Mangel aufgrund der unterbliebenen Anhörung nach § 28 VwVfG ist geheilt worden (3.). Die Billigkeitsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG wurde von der Beklagten rechtmäßig angewandt (4.).
1.
Die Zahlung von 1.125,30 EUR für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Berechnung des Rückforderungsbetrags lässt keine Rechts- und Rechenfehler erkennen.
Dem Kläger stand aufgrund der bestandskräftigen Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld damit zusammenhängend auch kein Anspruch auf kindbezogenen Familienzuschlags mehr zu (vgl. oben II.).
Rechenfehler sind vorliegend hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages weder ersichtlich, noch klägerseits substantiiert vorgetragen worden.
Soweit § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist, ist demnach vorliegend festzustellen, dass die Leistung der Beklagten insoweit seit dem 1. November 2016 - seit diesem Zeitpunkt besteht auch kein Anspruch auf Kindergeld mehr - insoweit ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 BGB erfolgte.
2.
Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf Entreicherung oder anderen Vertrauensschutz berufen.
Die Verpflichtung zur Herausgabe und zum Ersatz des Wertes ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 2 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1, 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. § 12 Abs. 2 zeigt, dass der Bezug von Kindergeld oder kindbezogenen Familienzuschlag stets unter der Voraussetzung steht, dass deren Prämissen auch vorliegen. Insoweit steht der Behörde auch kein Ermessen zu. Daher muss der Empfänger solcher Leistungen stets davon ausgehen, dass solche Leistungen einer Behörde auch unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Gesetzesvoraussetzungen geleistet werden. Ein ausdrücklicher Vorbehalt ist nicht erforderlich. Für die Behörde ist es häufig nicht erkennbar, inwieweit in der Person des Kindes, für welches der Leistungsempfänger Leistungen erhält, die Gründe für Erhalt von Kindergeld oder kindbezogenen Familienzuschlags stets während der Laufzeit vorliegen. Häufig wird sie erst im Nachhinein von Veränderungen, insbesondere beruflichen, erfahren. Auf der anderen Seite muss sich der Leistungsempfänger darauf einstellen, dass eine Veränderung in der Person seines Kindes entsprechende Veränderungen der Leistungsbezüge nach sich zieht. So war es auch im vorliegenden Fall: Im Zeitraum, in welchem die nun zurückgeforderten Bezüge gezahlt wurden, war es für den Kläger nicht sicher, dass er diese Bezüge auch behalten darf. Denn zu diesem Zeitpunkt stand er bereits im Austausch mit der Beklagten hinsichtlich des Bezugs des Kindergeldes.
Der Kläger kann sich vorliegend daher nicht auf Entreicherung oder einen anderen Vertrauensschutz berufen. Der Kläger ist insoweit nicht schutzwürdig, da er zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges wusste, dass er hierauf möglicherweise keinen Anspruch hatte. Zudem ist er auch gegen den Bescheid betreffend das Kindergeld nicht mit dem Widerspruch und einer späteren Klage vorgegangen.
Im Übrigen ist klägerseits hinsichtlich einer Entreicherung nichts Substantiiertes vorgetragen worden.
3.
Der formelle Mangel aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Klägers ist vorliegend geheilt worden.
Grundsätzlich hätte die Beklagte vorliegend den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides gemäß § 28 VwVfG anhören müssen. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG räumt der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, aufgrund einer Billigkeitsentscheidung von einer Rückforderung abzusehen. Insofern hat sie auch entsprechend Sachverhalt und Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Der Mangel der unterbliebenen Anhörung ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Die Beklagte hat die Anhörung während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt. Zwar ist es grundsätzlich für die Heilung eines Anhörungsmangels nicht ausreichend, dass überhaupt ein Widerspruchs- oder ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, in welchem der Betroffene die Möglichkeit erhält, Stellung zu nehmen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich mit dem Ausgangsbescheid eingehend auseinanderzusetzen und die Widerspruchsbehörde, die auch rechtlich in der Lage sein muss, diesem vollständig abzuhelfen, sich mit dem Vorbringen auch vertieft auseinandersetzt. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Der Kläger hat zum Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2018 Widerspruch erhoben und hatte in diesem Rahmen nach Akteneinsicht die Möglichkeit, sich vertieft mit den Ausführungen im Ausgangsbescheid auseinanderzusetzen. Die Beklagte hat sich dann nochmals im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2018 mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Damit ist aber der Sinn und Zweck einer Anhörung, hier ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren, erfüllt worden.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Klägervertreter zu Gründen einer anderen Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers nichts vorgetragen, sondern es bei dem Hinweis belassen, dass von Seiten der Beklagten keine Überlegung angestellt worden sei, weshalb von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden könne. Zu entsprechenden beim Kläger vorliegenden Gründen zu einer Entreicherung oder anderen Umständen, die zu einer anderen Billigkeitsentscheidung hätten führen müssen, wurde klägerseits nichts ausgeführt.
4.
Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden.
§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Behörde im Grundsatz die Rückforderung von überzahlten Bezügen geltend zu machen hat. Damit soll es der Behörde ermöglicht werden, im Einzelfall von diesem Grundsatz abzuweichen. Letztendlich ist diese Regelung Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Insbesondere ist in diesem Rahmen auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen, d.h. das konkrete Rückforderungsbegehren ist zu prüfen. Insoweit kommt es insbesondere auf Modalitäten der Rückabwicklung und auch die Auswirkungen der Rückzahlungsforderung auf die Lebensumstände des Beamten an.
In diesem Rahmen ist es auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Sofern die Behörde kein überwiegendes Verschulden für die Überzahlung trifft, reicht regelmäßig die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten aus (vgl. zu Rückforderung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BVersG Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.2.2019 - 2 C 24/17 - jurs Rn. 17 ff.; diese Überlegungen können hier entsprechend herangezogen werden).
Der Kläger hat weder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens noch im Rahmen des behördlichen Widerspruchsverfahrens vorgetragen, dass er die Rückzahlung bzw. Ratenzahlung nicht aufbringen könnte.
Vorliegend ist auch kein entsprechendes Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden der Beklagten erkennbar. Der Kläger stand hinsichtlich des Bezuges von Kindergeld noch im Austausch mit der Beklagten; er hat jedoch gegen den entsprechenden Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hat vorliegend noch mit Schreiben vom 9. Februar 2018 bei der Beklagten eine Erklärung zu den Verhältnissen seines Kindes eingereicht im Rahmen des Verfahrens zum Bezug des Kindergeldes. Der Behörde war es daher erst dann möglich, zum Kindergeld zu entscheiden. Und erst im Anschluss an diese bestandskräftige Entscheidung war es der Beklagten möglich, auch zum Bezug des kindbezogenen Familienzuschlags zu entscheiden und eine entsprechende Überzahlung zurückzufordern. Insoweit ist hier ein (überwiegendes) Verschulden der Beklagten an der Überzahlung nicht erkennbar.
Die Beklagte hat auch in dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid gesehen, dass sie im Rahmen von Billigkeitsgründen Überlegungen anstellen muss. Da keine Billigkeitsaspekte vorgetragen wurden und auch sonst nicht erkennbar waren, konnte die Beklagte es in dem Ausgangsbescheid bei der Feststellung belassen, dass von einer Rückforderung auch aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden könne.
Auch im gerichtlichen Verfahren wurden von Seiten des Klägers keine Aspekte betreffend eine abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgründen substantiiert vorgetragen. Auch anderweitig sind solche nicht ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
V.
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.