Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 2960/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandtteil für das dritte Kind gemäß denn im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie ab Rechtshängigkeit (28. Juli 2000) für den Nachzahlungszeitraum Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen, soweit der Kläger für alle drei Kinder in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen konnte. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 1945/08
21. November 2008
1 K 1945/08 21. November 2008

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