Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 1945/08
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des M. °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 2.694,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31. März 2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Jahr 1999 betroffen ist.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2006. Er war in diesem Zeitraum für seine drei in den Jahren 1988, 1989 und 1991 geborenen leiblichen Kinder N. , B. und B1. familienzuschlagsberechtigt.
3Der Kläger stand bis zum 30. April 1999 als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - BBesO A/B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) im Dienst des beklagten Landes; seit dem 1. Mai 1999 gehört er als Oberstudienrat der Besoldungsgruppe A 14 an. Seine Dienststelle ist das städtische I. -I1. -Gymnasium E. .
4Mit Schreiben vom 15. März 1997 erhob der Kläger Einspruch gegen die Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Januar 1996. Mit Bescheid des M. für °°°°°°°°°°° und °°°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° als Familienkasse wurde dieses Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf Musterprozesse vor den Finanzgerichten ruhend gestellt.
5Im Oktober 2000 stellte das M1. die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl. Blatt 15 der beigezogenen Besoldungsakte). Zur Wahrung der Ansprüche bedurfte es danach keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des M1. auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.
6Mit standardisierten Bescheiden vom 15. Dezember 2004 teilte das M1. den Empfängern von Bezügen mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 hätten sie Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten; dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 würden für endgültig erklärt. Auch in der Besoldungsakte des Klägers (vgl. Blatt 33) befindet sich eine Durchschrift eines solchen Bescheides (ohne Ab-Vermerk"). In der dem Kläger zugegangenen Bezügemitteilung für Januar 2005 wurde auf dieses Schreiben vom 15.12.2004" ohne nähere Ausführungen hingewiesen.
7Unter dem 12. Mai 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 im Hinblick insbesondere auf den kinderbezogenen Familienzuschlag eine höhere, verfassungsgemäße Besoldung. In diesem Schreiben wies der Kläger auch auf seinen Antrag" vom 15. März 1997 hin.
8Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 verwies das M1. den Kläger für die Jahre bis 2004 auf den als bestandskräftig erachteten Bescheid vom 15. Dezember 2004. Für die Jahre 2005 und 2006 lehnte es den Antrag des Klägers ab, da er seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah" jeweils während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Ergänzend teilte es dem Kläger mit, dass er mit Schreiben vom März 1997 lediglich Einspruch gegen die Höhe seines Kindergeldes eingelegt habe. Er habe sich in diesem Schreiben nicht auf die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag bezogen.
9Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er trotz intensiver Suche den erwähnten Bescheid vom 15. Dezember 2004 in seinen Unterlagen nicht habe finden können. Er gehe daher davon aus, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Insofern bat er um die Übersendung einer Kopie und eines Zustellungsnachweises. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass sich sein 1997 eingelegter Einspruch nicht nur auf die Höhe des Kindergeldes, sondern auch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag bezogen habe.
10Unter dem 19. Juni 2007 übersandte das M1. dem Kläger eine Kopie des Bescheides vom 15. Dezember 2004 sowie einen Ausdruck der Bezügemitteilung für Januar 2005.
11In Reaktion hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2007: Ich danke Ihnen für die Übersendung der Kopie des Schreibens vom 15.12.2004. In der Tat habe ich dies wohl nicht erhalten und konnte - das ist nach dieser Zeit nicht mehr zu rekonstruieren - wohl deshalb mit dem unauffälligen Hinweis auf der Verdienstbescheinigung 1/05 nichts anfangen."
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2008 ergänzte der Kläger seinen Widerspruch vom 10. Juni 2007 dahingehend, dass die Behörde nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 - bei der Auslegung eines Antrags neben dem Wortlaut auch zu berücksichtigen habe, ob der Antragsteller mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck des Antrags sowie erkennbare Begleitumstände dies nahe legen. Insofern sei sein Einspruch gegen die Höhe des Kindergeldes - da zu jener Zeit mehrere Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien, mit denen gerade Einwendungen gegen die Höhe der Familienzuschläge unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit geltend gemacht worden seien - auch gegen die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag gerichtet gewesen. Überdies bekräftigte der Kläger nochmals, dass er den Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 nicht erhalten habe. Infolge der Unkenntnis dieses Bescheides sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit auch noch in den Jahren 2005 und 2006 geruht habe. Er habe somit keine Veranlassung gesehen, weitere Anträge auf Erhöhung des Familienzuschlags zu stellen. Darüber hinaus gelte die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach Ansprüche jeweils in dem laufenden Haushaltsjahr erhoben werden müssten, nur für diejenigen Anspruchsteller, die erstmalig und damit rückwirkend einen erhöhten Familienzuschlag beantragt hätten. Er habe hingegen - wie ausgeführt - bereits im Jahr 1997 (auch) die Erhöhung des Familienzuschlags beantragt, so dass diese Rechtsprechung nicht auf ihn zutreffe.
13Mit drei Widerspruchsbescheiden jeweils vom 29. Februar 2008 wies das M1. den Widerspruch des Klägers für die Jahre 1999 bis 2004, 2005 und 2006 zurück. In Bezug auf die Jahre 2005 und 2006 führte es jeweils aus, dass der Kläger - wie im Ausgangsbescheid bereits ausgeführt - die Ansprüche für diese Jahre nicht zeitnah" geltend gemacht habe. In Bezug auf die Jahre 1999 bis 2004 führt es aus, dass der Kläger aufgrund der Bezügemitteilung für Januar 2005, namentlich aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Schreiben vom 15. Dezember 2004 sowie aufgrund des gegenüber Dezember 2004 geänderten Auszahlungsbetrages, dazu angehalten gewesen wäre, sich durch Rückfragen beim M1. über den Inhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2004 zu informieren. Diese Sorgfalt werde von jedem Beamten erwartet. Insbesondere von einem Beamten des höheren Dienstes dürfe der Dienstherr verlangen, dass er sich gewissenhaft mit den Grundzügen seiner Besoldung und mit den Besoldungsmitteilungen auseinander setze. Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten sei der Beamte verpflichtet, diese durch unmittelbare Rückfragen auszuräumen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen, was zu dem Versäumnis, fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 einzulegen, geführt habe. Dieser Bescheid sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, die die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs auf einen Monat festgelegt habe. Diese Frist habe am 18. Januar 2005 geendet und sei damit zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs am 13. Juni 2007 abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 sei deshalb bestandskräftig geworden. Für eine erneute Entscheidung über einen Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 bestehe daher kein Raum mehr. Auch habe man den Einspruch des Klägers vom 15. März 1997 gegen die Höhe der Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG ab dem 1. Januar 1996 nicht dahingehend auslegen können, dass er (auch) gegen die Höhe der Familienzuschläge gerichtet gewesen sei. Der Einspruch sei beim M1. im Rahmen eines Massenverfahrens unter Verwendung eines vorformulierten Vordrucks eingegangen. Einsprüche dieser Art hätten sich seinerzeit ausschließlich auf die Höhe des Kindergeldanspruchs bezogen, so dass weder damals noch heute Veranlassung bestanden habe bzw. bestehe, diesen Einspruch im Sinne des Klägers umzudeuten oder weiter zu fassen. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, da die Höhe des dem Kläger bereits gewährten Familienzuschlags ab dem dritten Kind bereits die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfülle.
14Der Kläger hat am 31. März 2008 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
15Der Kläger beantragt sinngemäß,
16den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des M. für °°°°°°°°° und °°°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 zu verurteilen, ihm für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 2.694,35 EUR als erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31. März 2008 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
20Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. September 2008 und vom 11. November 2008 übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
24Die allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des Klägers für die Jahre 1999 bis 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat Erfolg.
25Der Kläger hat für die Jahre 1999 bis 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. Die Bescheide des M. für °°°°°°°°°° und °°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie die Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 sind insofern rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten,
26I. Dem Anspruch für die Jahre 1999 bis 2004 steht nicht der Bescheid vom 15. Dezember 2004 entgegen. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist dem Kläger vielmehr erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als Kopie mit Schreiben vom 19. Juni 2007 von Seiten des M1. übersandt worden. Den Nachweis dafür, dass der Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam bekannt gegeben wurde, hat der Beklagte nicht erbracht. Hierfür trägt er jedoch die Beweislast.
27Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2002 - 4 K 830/01 -, juris.
28Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) berufen. Danach gilt zwar ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt dies hingegen nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
29Derartige Zweifel sind hier auf Grund des glaubhaften Bestreitens des Zugangs durch den Kläger veranlasst. Er hat bereits von Beginn an, d.h. bereits bei Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 10. Juni 2007 ausgeführt, dass er trotz intensiver Suche den erwähnten Bescheid vom 15. Dezember 2004 in seinen Unterlagen nicht habe finden können. Auch nach Übersendung der Kopie hat er mit Schreiben vom 12. Juli 2007 ausgeführt, dass er einen solchen Bescheid nicht erhalten habe. Dieses Vorbringen hat er ohne Widersprüche während des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens aufrecht erhalten. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht keinen Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers, er habe den fraglichen Bescheid nicht erhalten. Dies gilt auch mit Blick auf den schlichten Hinweis auf das Schreiben vom 15.12.2004" in der Bezügemitteilung für Januar 2005. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er - da er den Bescheid nicht erhalten habe - auch mit dem unauffälligen Hinweis auf der Verdienstbescheinigung 1/05" nichts habe anfangen können.
30Ob das Bestreiten des Klägers inhaltlich hinreichend qualifiziert ist, kann vorliegend - ungeachtet der Frage, ob ein solches Bestreiten einer negativen Tatsache hier überhaupt in qualifizierter Weise erfolgen könnte - dahingestellt bleiben. Zwar reicht das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht aus; erforderlich ist regelmäßig der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs.
31Vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 -, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, § 41 Rdnr. 45 mit weiteren zahlreichen Nachweisen.
32Hat die Behörde hingegen - wie hier - den Vermerk über die Aufgabe eines Bescheides zur Post (versehentlich) unterlassen, so ist jedenfalls in einem solchen Fall ein qualifiziertes Bestreiten nicht erforderlich. In diesem Fall obliegt der Behörde - auch vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW - die volle Beweispflicht.
33Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2002 - 1 K 4129/00 -; VG Hamburg, Urteil vom 30. November 2000 - 4 VG 2857/2000 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2005 - 4 K 648/03 -, juris; siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rdnr. 45 mit weiteren zahlreichen Nachweisen.
34Auf der Ausfertigung des Bescheides vom 15. Dezember 2004, die in der übersandten Besoldungsakte enthalten ist, ist weder ein manueller noch ein maschineller Ab-Vermerk gefertigt worden. Die allein bei den Akten befindliche Durchschrift für den Bearbeiter" kann einen solchen Abgangsvermerk nicht ersetzen.
35Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 17. Juli 2002 - 2 K 1167/00 - und - 2 K 2960/00 -, jeweils bei juris.
36Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der fragliche Bescheid vom 15. Dezember 2004 als solcher maschinell gefertigt und in standardisierter Form an eine Vielzahl von Adressaten versandt wurde. Auch in solchen Fällen ist es der Behörde zumutbar, auf der Durchschrift für die Besoldungsakte einen Ab-Vermerk am Tag der Aufgabe zur Post zu fertigen, will sie vom Beweiswert eines solchen Vermerks profitieren.
37Einschränkend für maschinell ausgefertigte Schreiben ohne speziellen Abgangsvermerk, die am Tag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben werden, hingegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 2 A 13324/96 -, juris.
38Schließlich führt auch der in der Bezügemitteilung für Januar 2005 enthaltene bloße Hinweis auf ein Schreiben vom 15.12.2004" nicht dazu, dass der Zugang des fraglichen Bescheides zu fingieren wäre. Auch auf die Frage der Verteilung der Beweislast wirkt sich dieser Hinweis nicht aus. Der Beklagte kann vor allem nicht mit Erfolg einwenden, die Nichterweislichkeit des Zugangs des fraglichen Bescheids sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, weil er aufgrund des Hinweises gehalten gewesen wäre, seiner Nachforschungspflicht" hinsichtlich eines Bescheides zum Familienzuschlag nachzukommen. Eine Umkehr der Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsaktes zu Lasten des Klägers bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten sieht § 41 Abs. 2 VwVfG NRW nicht vor. Ob der Betroffene Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit der Folge seiner Wirksamkeit gemäß § 43 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn die Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d.h. der Tatsache seines Ergehens und seines Inhalts. Dass es der Kläger unterlassen hat, entgegen dem - recht oberflächlichen - Hinweis in der Bezügemitteilung für Januar 2005 auf ein Schreiben vom 15.12.2004" unverzüglich Nachforschungen über (weitere) Unterlagen zum Familienzuschlag anzustellen, ersetzt deshalb nicht die für die Wirksamkeit des Bescheides erforderliche Bekanntgabe und bewirkt nicht, dass der Kläger so behandelt werden müsste, als habe er den Bescheid erhalten.
39In dieser Deutlichkeit bereits zu einer ähnlichen Fallkonstellation NdsOVG, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, NVwZ-RR 2007, 365; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 26 B 97.462 -, BayVBl. 2002, 87 (Die Benachrichtigung des Klägers von der Existenz einer Baugenehmigung durch eine Postkarte kann ... nicht als wirksame Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. Denn der Verwaltungsakt ... ist mit seinem konkreten Inhalt nicht in den Besitz des Klägers gelangt und somit ihm als Bauherrn noch nicht bekannt gegeben worden.")
40II. Dem Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für die Jahre 1999 bis 2006 kann auch nicht entgegen gehalten werden, er habe seinen Anspruch für diese Jahre erst mit Schreiben vom 12. Mai 2007 und damit nicht zeitnah" noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht.
41Ob die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags überhaupt besonders - namentlich durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und ob dies innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss,
42vgl. einerseits diese Frage verneinend z.B.: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, und zuletzt vom 20. Oktober 2008 - 1 K 2421/08 -, jeweils bei juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 2840/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72/06 -, juris; sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris;
43vgl. andererseits diese Frage bejahend z.B.: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2008 - 10 A 10925/07 -, DÖD 2008, 186; OVG Bremen, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 A 391/05, 2 A 392/05 -, NordÖR 2008, 176; OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 28/06 -, - 1 R 25/06 - und - 1 R 27/06 -, jeweils bei juris; sowie jüngst BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 -;
44vgl. zu dieser Problematik allgemein auch Pechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 2006, 73,
45kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen. Zwar dürfte der Einspruch des Klägers vom 15. März 1997 gegen die Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Januar 1996 - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht bereits (auch) als Antrag auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags (für die Folgejahre) zu werten gewesen sein. Die Erklärung eines Beamten, die wörtlich (nur) auf ein höheres Kindergeld lautet, kann nicht als Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags ausgelegt werden.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3606/04 -, IÖD 2007, 94 (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 B 44.06 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 K 2445/05 -.
47Bereits aufgrund des von dem Beklagten erklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung war der Kläger allerdings nicht dazu angehalten, seine Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2004 durch einen gesonderten Antrag oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu machen. Der Kläger hatte daher vor Erhalt des Bescheides vom 15. Dezember 2004 keine Veranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu stellen, sondern durfte sich darauf beschränken, weitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses Vorbehalts geltend zu machen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, 265; die Urteile des BVerwG vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 - stehen dem nicht entgegen, da in den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, die Zahlungen des Familienzuschlags nicht - wie in Nordrhein-Westfalen - unter den Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellt waren (vgl. insofern die Tatbestände der mit der Revision angegriffenen Entscheidungen des OVG Saarland, Urteile vom 23. Februar 2007 - 1 R 30/06 - und - 1 R 28/06 -, jeweils bei juris).
49Da dem Kläger der Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 - wie soeben ausgeführt - nicht zugegangen ist und er erst unter dem 19. Juni 2007 von Seiten des M1. eine Kopie des Bescheides erhalten hat, bestand für ihn insofern auch keine Veranlassung, einen gesonderten Antrag für die Jahre 2005 und 2006 zu stellen. In Bezug auf den Kläger war - anders gewendet - mangels wirksamer Aufhebung des im Oktober 2000 ausgesprochenen Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Vorbehalt noch immer wirksam, so dass es für ihn auch in den Jahren 2005 und 2006 zur Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels bedurfte (vgl. den Bescheid des M1. vom 9. Oktober 2000, Blatt 15 der beigezogenen Besoldungsakte).
50III. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.
51BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.
52Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
54Die Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre 1999 bis 2006 dem Grunde nach erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
55Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605, OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris, und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
57Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln.
58Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.
59Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt für den gesamten in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum, die Jahre 1999 bis 2006.
60Das erkennende Gericht ist befugt, für die Jahre 1999 bis 2006 auf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, in dem gesamten Zeitraum von 1999 bis einschließlich des Jahres 2006 nicht nachgekommen.
61Vgl. näher OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. (für 2003), und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. (für 1999 bis 2004); OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O. (bis 2006).
62Dies gilt nach Ansicht dieses Gerichts auch und gerade für das Jahr 1999. Ein Ausschluss des Jahres 1999 aus der in Rede stehenden Entscheidungsformel (zu 2.) des Bundesverfassungsgerichts würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Könnte der Kläger sich für seinen Alimentationsanspruch aus dem Jahr 1999 nicht auf diese normersetzende Anspruchsgrundlage stützen, müsste er den Instanzenzug durchlaufen, um sich vom Bundesverfassungsgericht nach den Maßstäben der Entscheidung vom 24. November 1998 bestätigen zu lassen, dass seine Alimentation im Jahr 1999 kindbezogen nicht angemessen war. Dies würde zu einer mit Rücksicht auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht hinzunehmenden Verfahrensweise führen, da Art. 19 Abs. 4 GG sich auch auf die möglichst zügige Beendigung gerichtlicher Verfahren bezieht. Damit ist eine (inhaltlich) überflüssige Inanspruchnahme des Instanzenzuges und des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Fristsetzung in Nummer 2. des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 bezieht sich daher nur auf das Einsetzen der gerichtlichen Notkompetenz. Durch diese Fristsetzung waren die Verwaltungsgerichte demnach lediglich daran gehindert, vor Ablauf der dem Gesetzgeber gesetzten Frist die verfassungsrechtlich für das Jahr 1999 - und davor - zustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und jedes weitere Kind zusätzliche - über das Gesetz hinausgehende - kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen.
63So auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
64Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) für die Jahre 2005 und 2006 Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts auch für die Jahre ab 2005 noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist. Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, juris.
66Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen.
67Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht.
68Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind.
69Nach der Berechnung des OVG NRW,
70vgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,
71welcher dieses Gericht folgt, betragen die Mindestbeträge für die Alimentation des dritten und jedes weiteren Kindes (115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) 654,60 DM für das Jahr 1999, 350,95 EUR für das Jahr 2002, 355,97 EUR für das Jahr 2003 und 358,05 EUR für das Jahr 2004. Für die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittsregelsatzes,
72vgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.,
73und der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 aufgrund der Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,
74vgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches Bundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www- ec.destatis.de,
75nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie folgt:
76Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2005
77Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
78anteilige Mietkosten 2005 (EUR/m²) (bei 11 m²) 6,34 EUR x 11 69,74 EUR
79anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 13,95 EUR
80Gesamtbedarf Kind 305,82 EUR
81Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind (115% Gesamtbedarf Kind) 351,69 EUR
82Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006
83Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR
84anteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % (Verbraucherpreisindizes Feb. 2008) (bei 11 m²) 6,41 EUR x 11 70,51 EUR
85anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 14,10 EUR
86Gesamtbedarf Kind 306,74 EUR
87Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind
88(115% Gesamtbedarf Kind) 352,75 EUR
89Zum Vergleich dieser Mindestbeträge mit der von dem Beklagten gewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern zu vergleichen.
90Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier berechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums: www.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal (d.h. unabhängig von der Kirchensteuerpflichtigkeit des Einzelnen, unabhängig vom Bundesland und unabhängig von der Konfession) mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.
91Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
92Daraus ergeben sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (mit allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B) für das Jahr 1999 sowie für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO für die Jahre 1999 bis 2006 die folgenden dargestellten Nettoeinkommen:
93Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder
94Besoldungsgruppe A 13
95Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 6.856,84 DM 5 34.284,20 DM 34.284,20 DM
96Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 7.055,69 DM 7 49.389,83 DM 49.389,83 DM
97Zulage Nr. 27 1b)/c) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.99 - 31.05.99 124,54 DM 5 622,70 DM 622,70 DM
98Zulage Nr. 27 1b)/c) Vorbemerkung BBesO A/B 01.06.99 - 31.12.99 128,15 DM 7 897,05 DM 897,05 DM
99Familienzuschlag
100verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM
101verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM
1022 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM
1032 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM
1043. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM
1053. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM
106Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
107Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.011,48 DM 7.434,07 DM
108Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM
109Jahresbrutto 99.095,34 DM 104.467,15 DM
110Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
1112 bzw. 3 Kinderfreibeträge
112Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 19.350,00 DM 21.090,00 DM
113Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 821,59 DM 793,87 DM
114Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 1.195,04 DM 1.154,72 DM
115Summe Abzüge -21.366,63 DM -23.038,59 DM
116Kindergeld
1171. - 2. Kind je Kind 250,00 DM
1183. Kind 300,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM
119Jahresnetto 83.728,71 DM 91.028,56 DM
120Monatsnetto 6.977,39 DM 7.585,71 DM
121Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder
122Besoldungsgruppe A 14
123Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 7.601,84 DM 5 38.009,20 DM 38.009,20 DM
124Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 7.822,29 DM 7 54.756,03 DM 54.756,03 DM
125ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.99 - 31.05.99 0,00 DM 5 0,00 DM 0,00 DM
126ruhegehaltsfähige Zulagen 01.06.99 - 31.12.99 0,00 DM 7 0,00 DM 0,00 DM
127Familienzuschlag
128verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM
129verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM
1302 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM
1312 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM
1323. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM
1333. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM
134Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
135Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.584,74 DM 8.007,33 DM
136Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM
137Jahresbrutto 107.240,05 DM 112.611,86 DM
138Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
1392 bzw. 3 Kinderfreibeträge
140Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 22.026,00 DM 23.846,00 DM
141Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 996,82 DM 935,88 DM
142Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 1.449,92 DM 1.361,28 DM
143Summe Abzüge -24.472,74 DM -26.143,16 DM
144Kindergeld
1451. - 2. Kind je Kind 250,00 DM
1463. Kind 300,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM
147Jahresnetto 88.767,31 DM 96.068,70 DM
148Monatsnetto 7.397,28 DM 8.005,73 DM
149Bruttobesoldung 2000 Monate 2 Kinder 3 Kinder
150Besoldungsgruppe A 14
151Grundgehalt Endstufe 01.01.00- 31.12.00 7.822,29 DM 12 93.867,48 DM 93.867,48 DM
152ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.00- 31.12.00 0,00 DM 12 0,00 DM 0,00 DM
153Familienzuschlag
154verheiratet (Stufe 1) 01.01.00- 31.12.00 189,42 DM 12 2.273,04 DM 2.273,04 DM
1552 Kinder 01.01.00 - 31.12.00 324,12 DM 12 3.889,44 DM 3.889,44 DM
1563. Kind 01.01.00 - 31.12.00 414,96 DM 12 4.979,52 DM
157Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
158Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.584,74 DM 8.007,33 DM
159Einmalzahlung 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM
160Jahresbrutto 108.114,70 DM 113.516,81 DM
161Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
1622 bzw. 3 Kinderfreibeträge
163Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 21.504,00 DM 23.354,00 DM
164Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 932,03 DM 905,52 DM
165Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 1.355,68 DM 1.317,12 DM
166Summe Abzüge -23.791,71 DM -25.576,64 DM
167Kindergeld
1681. - 2. Kind je Kind 270,00 DM
1693. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 10.080,00 DM
170Jahresnetto 90.802,99 DM 98.020,17 DM
171Monatsnetto 7.566,92 DM 8.168,35 DM
172Bruttobesoldung 2001 Monate 2 Kinder 3 Kinder
173Besoldungsgruppe A 14
174Grundgehalt Endstufe 01.01.01 - 31.12.01 7.963,09 DM 12 95.557,08 DM 95.557,08 DM
175ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.01 - 31.12.01 0,00 DM 12 0,00 DM 0,00 DM
176Familienzuschlag
177verheiratet (Stufe 1) 01.01.01 - 31.12.01 192,84 DM 12 2.314,08 DM 2.314,08 DM
1782 Kinder 01.01.01 - 31.12.01 329,96 DM 12 3.959,52 DM 3.959,52 DM
1793. Kind 01.01.01 - 31.12.01 422,43 DM 12 5.069,16 DM
180Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM
181Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.585,40 DM 8.008,03 DM
182Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000) 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM
183Jahresbrutto 109.916,08 DM 115.407,87 DM
184Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
1852 bzw. 3 Kinderfreibeträge
186Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 20.396,00 DM 22.212,00 DM
187Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 881,54 DM 858,00 DM
188Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 1.282,24 DM 1.248,00 DM
189Summe Abzüge -22.559,78 DM -24.318,00 DM
190Kindergeld
1911. - 2. Kind je Kind 270,00 DM
1923. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 10.080,00 DM
193Jahresnetto 93.836,30 DM 101.169,87 DM
194Monatsnetto 7.819,69 DM 8.430,82 DM
195Bruttobesoldung 2002 Monate 2 Kinder 3 Kinder
196Besoldungsgruppe A 14
197Grundgehalt Endstufe 01.01.02 - 30.06.02 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24 EUR
198Grundgehalt Endstufe 01.07.02 - 31.12.02 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24 EUR
199ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.02 - 30.06.02 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
200ruhegehaltsfähige Zulagen 01.07.02 - 31.12.02 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
201Familienzuschlag
202verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02 100,78 EUR 12 1.209,36 EUR 1.209,36 EUR
2032 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 172,42 EUR 12 2.069,04 EUR 2.069,04 EUR
2043. Kind 01.01.02 - 31.12.02 220,74 EUR 12 2.648,88 EUR
205Urlaubsgeld 255,65 EUR 255,65 EUR 255,65 EUR
206Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 EUR / Kind) 3.878,31 EUR 4.094,39 EUR
207Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
208Jahresbrutto 57.344,84 EUR 60.209,80 EUR
209Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
2102 bzw. 3 Kinderfreibeträge
211Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.794,00 EUR 11.754,00 EUR
212Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 393,03 EUR 346,72 EUR
213Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 571,38 EUR 504,32 EUR
214Summe Abzüge -11.758,41 EUR -12.605,04 EUR
215Kindergeld
2161. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
217Jahresnetto 49.282,43 EUR 53.148,76 EUR
218Monatsnetto 4.106,87 EUR 4.429,06 EUR
219Bruttobesoldung 2003 Monate 2 Kinder 3 Kinder
220Besoldungsgruppe A 14
221Grundgehalt Endstufe 01.01.03 - 30.06.03 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24 EUR
222Grundgehalt Endstufe 01.07.03 - 31.12.03 4.260,90 EUR 6 25.565,40 EUR 25.565,40 EUR
223ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.03 - 30.06.03 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
224ruhegehaltsfähige Zulagen 01.07.03 - 31.12.03 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR
225Familienzuschlag
226verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03 100,78 EUR 6 604,68 EUR 604,68 EUR
227verheiratet (Stufe 1) 01.07.03 - 30.12.03 103,20 EUR 6 619,20 EUR 619,20 EUR
2282 Kinder 01.01.03 - 30.06.03 172,42 EUR 6 1.034,52 EUR 1.034,52 EUR
2292 Kinder 01.06.03 - 31.12.03 176,56 EUR 6 1.059,36 EUR 1.059,36 EUR
2303. Kind 01.01.03 - 30.06.03 220,74 EUR 6 1.324,44 EUR
2313. Kind 01.07.03 - 31.12.03 226,04 EUR 6 1.356,24 EUR
232Urlaubsgeld 255,65 EUR 255,65 EUR 255,65 EUR
233Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.321,45 EUR 2.460,03 EUR
234Einmalzahlung 185,00 EUR 185,00 EUR 185,00 EUR
235Jahresbrutto 56.611,50 EUR 59.430,76 EUR
236Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge
237Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.558,00 EUR 11.488,00 EUR
238Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 381,37 EUR 334,18 EUR
239Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 554,72 EUR 486,08 EUR
240Summe Abzüge -11.494,09 EUR -12.308,26 EUR
241Kindergeld
2421. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
243Jahresnetto 48.813,41 EUR 52.666,50 EUR
244Monatsnetto 4.067,78 EUR 4.388,88 EUR
245Bruttobesoldung 2004 Monate 2 Kinder 3 Kinder
246Besoldungsgruppe A 14
247Grundgehalt Endstufe 01.01.04 - 31.03.04 4.260,90 EUR 3 12.782,70 EUR 12.782,70 EUR
248Grundgehalt Endstufe 01.04.04 - 31.07.04 4.303,51 EUR 4 17.214,04 EUR 17.214,04 EUR
249Grundgehalt Endstufe 01.08.04 - 31.12.04 4.346,55 EUR 5 21.732,75 EUR 21.732,75 EUR
250ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.04 - 31.03.04 0,00 EUR 3 0,00 EUR 0,00 EUR
251ruhegehaltsfähige Zulagen 01.04.04 - 31.07.04 0,00 EUR 4 0,00 EUR 0,00 EUR
252ruhegehaltsfähige Zulagen 01.08.04 - 31.12.04 0,00 EUR 5 0,00 EUR 0,00 EUR
253Familienzuschlag
254verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 103,20 EUR 3 309,60 EUR 309,60 EUR
255verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 104,24 EUR 4 416,96 EUR 416,96 EUR
256verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 105,28 EUR 5 526,40 EUR 526,40 EUR
2572 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 176,56 EUR 3 529,68 EUR 529,68 EUR
2582 Kinder 01.05.04 - 31.07.04 178,32 EUR 4 713,28 EUR 713,28 EUR
2592 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 180,10 EUR 5 900,50 EUR 900,50 EUR
2603. Kind 01.01.04 - 31.03.04 226,04 EUR 3 678,12 EUR
2613. Kind 01.05.04 - 31.07.04 228,30 EUR 4 913,20 EUR
2623. Kind 01.08.04 - 31.12.04 230,58 EUR 5 1.152,90 EUR
263Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
264Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.367,09 EUR 2.507,94 EUR
265Einmalzahlung 50,00 EUR 50,00 EUR 50,00 EUR
266Jahresbrutto 57.543,00 EUR 60.428,07 EUR
267Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
2682 bzw. 3 Kinderfreibeträge
269Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.060,00 EUR 10.988,00 EUR
270Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 360,69 EUR 315,26 EUR
271Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 524,64 EUR 458,56 EUR
272Summe Abzüge -10.945,33 EUR -11.761,82 EUR
273Kindergeld
2741. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
275Jahresnetto 50.293,67 EUR 54.210,25 EUR
276Monatsnetto 4.191,14 EUR 4.517,52 EUR
277Bruttobesoldung 2005 Monate 2 Kinder 3 Kinder
278Besoldungsgruppe A 14
279Grundgehalt Endstufe 01.01.05 - 31.12.05 4.346,55 EUR 12 52.158,60 EUR 52.158,60 EUR
280ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.05 - 31.12.05 0,00 EUR 12 0,00 EUR 0,00 EUR
281Familienzuschlag
282verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR
2832 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR
2843. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
285Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
286Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.367,09 EUR 2.507,94 EUR
287Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
288Jahresbrutto 57.950,25 EUR 60.858,06 EUR
289Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
2902 bzw. 3 Kinderfreibeträge
291Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 9.732,00 EUR 10.628,00 EUR
292Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 348,92 EUR 305,14 EUR
293Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 507,52 EUR 443,84 EUR
294Summe Abzüge -10.588,44 EUR -11.376,98 EUR
295Kindergeld
2961. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
297Jahresnetto 51.057,81 EUR 55.025,08 EUR
298Monatsnetto 4.254,82 EUR 4.585,42 EUR
299Bruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 3 Kinder
300Besoldungsgruppe A 14
301Grundgehalt Endstufe 01.01.06 - 31.12.06 4.346,55 EUR 12 52.158,60 EUR 52.158,60 EUR
302ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.06 - 31.12.06 0,00 EUR 12 0,00 EUR 0,00 EUR
303Familienzuschlag
304verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR
3052 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR
3063. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR
307Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
308Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 1.440,70 EUR 1.535,43 EUR
309Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
310Jahresbrutto 57.023,86 EUR 59.885,55 EUR
311Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,
3122 bzw. 3 Kinderfreibeträge
313Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 9.450,00 EUR 10.326,00 EUR
314Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 334,84 EUR 290,62 EUR
315Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 487,04 EUR 422,72 EUR
316Summe Abzüge -10.271,88 EUR -11.039,34 EUR
317Kindergeld
3181. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR
319Jahresnetto 50.447,98 EUR 54.390,21 EUR
320Monatsnetto 4.204,00 EUR 4.532,52 EUR
321Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte Kind führt zu folgenden Ergebnissen:
322Zusammenstellung Fehlbedarf 1999 - 2006 A 13 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14
323Einkommen 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
3242 Kinder
325Jahresbrutto 99.095,34 DM 107.240,05 DM 108.114,70 DM 109.916,08 DM 57.344,84 EUR 56.611,50 EUR 57.543,00 EUR 57.950,25 EUR 57.023,86 EUR
326Abzüge -21.366,63 DM -24.472,74 DM -23.791,71 DM -22.559,78 DM -11.758,41 EUR -11.494,09 EUR -10.945,33 EUR - 10.588,44 EUR -10.271,88 EUR
327Kindergeld 6.000,00 DM 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR
328Jahresnetto 83.728,71 DM 88.767,31 DM 90.802,99 DM 93.836,30 DM 49.282,43 EUR 48.813,41 EUR 50.293,67 EUR 51.057,81 EUR 50.447,98 EUR
329Monatsnetto 6.977,39 DM 7.397,28 DM 7.566,92 DM 7.819,69 DM 4.106,87 EUR 4.067,78 EUR 4.191,14 EUR 4.254,82 EUR 4.204,00 EUR
3303 Kinder
331Jahresbrutto 104.467,15 DM 112.611,86 DM 113.516,81 DM 115.407,87 DM 60.209,80 EUR 59.430,76 EUR 60.428,07 EUR 60.858,06 EUR 59.885,55 EUR
332Abzüge -23.038,59 DM -26.143,16 DM -25.576,64 DM -24.318,00 DM -12.605,04 EUR -12.308,26 EUR -11.761,82 EUR - 11.376,98 EUR -11.039,34 EUR
333Kindergeld 9.600,00 DM 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR
334Jahresnetto 91.028,56 DM 96.068,70 DM 98.020,17 DM 101.169,87 DM 53.148,76 EUR 52.666,50 EUR 54.210,25 EUR 55.025,08 EUR 54.390,21 EUR
335Monatsnetto 7.585,71 DM 8.005,73 DM 8.168,35 DM 8.430,82 DM 4.429,06 EUR 4.388,88 EUR 4.517,52 EUR 4.585,42 EUR 4.532,52 EUR
336Sozialhilfebedarf Kind 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
337115% des Gesamtbedarfs als Maßstab für den Mindestbedarf 654,60 DM 654,60 DM 661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR 351,69 EUR 352,75 EUR
338Vergleichsberechnung 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
3393. Kind
340monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 608,32 DM 608,45 DM 601,43 DM 611,13 DM 322,19 EUR 321,09 EUR 326,38 EUR 330,60 EUR 328,52 EUR
341Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 46,28 DM 46,15 DM 59,74 DM 58,16 DM 28,76 EUR 34,88 EUR 31,67 EUR 21,09 EUR 24,23 EUR
342Abstand zu 115% Gesamtbedarf (4 Monate [01.01.1999-30.04.1999]) 185,12 DM (= 94,65 EUR)
343Abstand zu 115% Gesamtbedarf (8 Monate [01.05.1999-31.12.1999]) 369,20 DM (= 188,77 EUR)
344Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) 716,88 DM 697,92 DM
345Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) 366,53 EUR 356,84 EUR 345,12 EUR 418,56 EUR 380,04 EUR 253,08 EUR 290,76 EUR
346Besoldungsdifferenz 94,65 EUR 188,77 EUR 366,53 EUR 356,84 EUR 345,12 EUR 418,56 EUR 380,04 EUR 253,08 EUR 290,76 EUR
347Gesamtanspruch 2.694,35 EUR
348Der Kläger hat daher für die streitgegenständlichen Jahre einen Gesamtanspruch in Höhe von 2.694,35 EUR.
349IV. Der Anspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Der Beklagte hat sich vor allem nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Unabhängig davon gilt es zu berücksichtigen, dass - wie bereits unter I. der Entscheidungsgründe ausgeführt - die Aufhebung des im Jahr 2000 ausgesprochenen Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlags dem Kläger gegenüber nicht mittels des Originalbescheides vom 15. Dezember 2004 bekannt gegeben worden ist. Aufgrund dieses ausgesprochenen Vorbehalts war die Verjährung der Ansprüche des Klägers - jedenfalls bis zur Übersendung einer Kopie des Bescheides vom 15. Dezember 2004 im Juni 2007 - gehemmt.
350Vgl. zur Verjährungshemmung durch Stillhalteabkommen etwa Lakkis, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 203 BGB mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 -, NJW 1999, 1101.
351V. Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der Prozesszinsen.
352Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
353VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
354VII. Soweit der Klage für das Jahr 1999 stattgegeben wurde, war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., auch das Jahr 1999 erfasst, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
355Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, juris.
356
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Referenzen
- AO 1977 § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens 1x
- 2 C 13.04 2x (nicht zugeordnet)
- EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum 1x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 101 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 830/01 1x
- § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 1272/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 2 VwVfG NRW 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 4129/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 VG 2857/2000 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 648/03 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 1167/00 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 2960/00 1x
- 2 A 13324/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 VwVfG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 136/06 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2007, 365 1x (nicht zugeordnet)
- 26 B 97.46 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 3944/05 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2909/06 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2421/08 1x
- 5 E 2168/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2840/05 1x (nicht zugeordnet)
- 28 A 72/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2180/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 2289/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1927/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 10925/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 391/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 392/05 1x (nicht zugeordnet)
- NordÖR 2008, 176 1x (nicht zugeordnet)
- 1 R 28/06 2x (nicht zugeordnet)
- 1 R 25/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 R 27/06 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16.07 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 21.07 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 99, 300 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3606/04 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2005, 591 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 44.06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2445/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3433/05 6x (nicht zugeordnet)
- 1 R 30/06 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 1 Anwendungsbereich 1x
- 2 BvL 26/91 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 99, 300 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 34.02 4x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 121, 91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 36.05 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2006, 605 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1927/05 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 1/86 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 81, 363 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- § 22 BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 30/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 3713/04 1x
- § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 3 und 4 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 a BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 1x
- § 1 BBVAnpG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1x
- XII ZR 113/97 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1999, 1101 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
- 2 B 33.07 1x (nicht zugeordnet)