Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 1762/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzungszeiten des Bolz- platzes „Im F" an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzu-schränken und die Einhaltung dieser Benutzungszeiten zu überwachen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Teilklagerücknahme tragen die Kläger 2/3 als Gesamtschuldner und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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