Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 K 17.1464

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Grundstück ist mit einem von der Klägerin selbst genutzten Wohnhaus bebaut.

Streitgegenständliches Baugrundstück ist das Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Beide Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 8. Juni 2017 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte in ... auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 erteilte der Markt ... dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. August 2017 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 23. August 2017 versehenen Bauvorlagen erteilt. Von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO und Art. 33 Abs. 3 und 4 Nr. 3 BayBO wurden Abweichungen erteilt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Satz 1 BayBO genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 des Baugesetzbuches. Es widerspreche auch nicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO könne von den Anforderungen des Brandschutzes eine Abweichung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sei. Dies sei hier der Fall. Die beantragten Abweichungen hätten deshalb erteilt werden können.

Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 29. August 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am 28. September 2017, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 23.8.2017 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 12. März 2018 ist zur Klagebegründung ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletze und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt sei. Das Bauvorhaben halte die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht ein. Zum einen folge die Nichteinhaltung der Abstandsflächen daraus, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss einzustufen sei. Das nunmehr entstehende Gebäude sei deutlich höher als die Bestandsgebäude der Kindertagesstätte. In der Dachfläche seien Dachgauben geplant, deren Gesamtwert mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand betrage. Deshalb hätte bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche zu der Wandhöhe ein Drittel der Höhe des Daches hinzugerechnet werden müssen. Weiterhin sei bei der Berechnung der Abstandsfläche unberücksichtigt geblieben, dass der Bauherr an der Wand eine Aufschüttung vorgesehen habe, die zum jetzigen Zeitpunkt fast beendet sei und durch die die Geländeoberfläche ausschließlich zu dem Zweck erhoben werden solle, die Wandhöhe künstlich zu verringern. Andernfalls würde die Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin nicht eingehalten. Bei der Berechnung der Abstandsfläche dürfe aber nicht die manipulierte, sondern müsse die zuvor vorhandene Geländeoberfläche berücksichtigt werden. Das erste Geschoss sei zu etwa zwei Drittel in dem Hanggrundstück eingegraben. Auch die Abstandsflächen zu der Straße „...“ seien nicht eingehalten. Daraus ergebe sich ebenfalls eine relevante Rechtsverletzung der Klägerin, weil bei einer Einhaltung der Abstandsflächen das Gebäude nach hinten verlagert werden müsste mit dem Ergebnis, dass sich die Erweiterung der Kindertagesstätte nicht entlang des gesamten Hauses der Klägerin erstrecken würde. Die für sie entstehende Beeinträchtigung wäre damit geringer. Im Zuge der Baumaßnahmen hätten zudem die Abbrucharbeiten und anschließend die umfangreichen Rüttel- und Verdichtungsarbeiten zu erheblichen Schäden am Haus der Klägerin geführt. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Klägerin erheblich, da es zu wesentlichen Nachteilen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin in Bezug auf ihr Grundstück führe. Die bestehende Kindertagesstätte verfüge über eine Betriebserlaubnis für 155 Plätze. Durch die Erweiterung des Kindergartens sollten weitere 75 Kindergartenplätze entstehen. Die Anzahl der täglich zu betreuenden Kinder werde sich am Ergebnis um ein Drittel erhöhen. Durch diese Erhöhung der Zahl der Kinder sei künftig mit einer deutlich gesteigerten Lärmentwicklung zu rechnen. Hinzu komme, dass die Kindertagesstätte grundsätzlich von Montag bis Freitag betrieben werde, ab dem Frühjahr gebe es zudem fast an jedem Wochenende verschiedene Veranstaltungen. Bei solchen Veranstaltungen würden die Kinder jeweils von mindestens einem Elternteil begleitet werden. Dies führe am Wochenende zu einer Lärmentwicklung von insgesamt ca. 300 Personen. Durch die zusätzlichen Kindergartenplätze werde auch der Zu- und Abfahrtsverkehr erheblich erhöht. Aufgrund der Lage des Kindergartens und der Tatsache, dass die Zufahrtsstraße eine Sackgasse sei, seien die Straßenverkehrsverhältnisse für die Nachbarschaft bereits jetzt kaum zumutbar. Es gebe nicht genügend Parkplätze, morgens werde unzulässigerweise vermehrt gleichzeitig auf beiden Seiten der ohnehin sehr schmalen Straße geparkt. Viele Eltern würden ihre Fahrzeuge größtenteils auch auf dem Bürgersteig abstellen. So gut wie jeden Tag sei ein Kleinbus, der die Kinder in den Kindergarten bringe, unmittelbar neben dem Küchenfenster der Klägerin geparkt, so dass der Fahrer auf ihren Frühstückstisch schauen könne. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie der Beklagte zu dem Ergebnis komme, dass bei 75 neu geschaffenen Kindertagesstättenplätzen gerade mal drei weitere Stellplätze für den Zusatzverkehr ausreichend seien. Das neue Gebäude erstrecke sich zudem parallel zu dem Wohnhaus der Klägerin auf seiner gesamten Länge. Mit seinen geplanten drei Geschossen werde das Gebäude so hoch sein, dass aus dem Obergeschoss und dem Dachgeschoss ungehindert in die Wohnräume des Wohnhauses der Klägerin hineingesehen werden könne. Vor diesem starken Eingriff in ihre Privatsphäre könne sich die Klägerin auch durch eine Grenzbepflanzung nicht wirksam schützen. Auch die Terrasse der Klägerin könne wegen der gesteigerten Lärmentwicklung und dem entstehenden Licht- und Sonnenentzug praktisch nicht mehr genutzt werden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entfalte eine für das Grundstück der Klägerin optisch und tatsächlich bedrängende Wirkung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei dadurch verletzt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 hat der Beklagte die einschlägigen Behördenakten dem Gericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2017 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung ist zunächst nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 17. April 2018 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte der Klägerin verletzt würden. Beim Bauvorhaben handle es sich um einen Sonderbau gemäß Art. 60 BayBO. Damit erstrecke sich der baurechtliche Prüfumfang auch auf die Anforderungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung. Vor diesem Hintergrund sei es vor Genehmigungserteilung zu einer umfassenden Prüfung des in den Bauvorlagen enthaltenen Abstandsflächenplans gekommen, an welchem keine Beanstandungen vorgenommen werden mussten. Die Dachgauben des Gebäudes seien nicht als abstandsflächenrelevant, sondern als untergeordnet zu betrachten. Gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO würden Dachgauben als untergeordnet gelten, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m in Anspruch nehmen würden, ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 qm betrage und sie eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufwiesen. Die Länge jeder der drei Gauben betragen 1,60 m. Dies ergebe in Summe einen Wert von 4,80 m. Die jeweilige Ansichtsfläche betrage 2,88 qm. Die Höhe der Gauben betrage 2,10 m. Die Beurteilung anhand des tatsächlichen Drittelwertes der 15,99 m breiten Außenwand sei vorliegend unzulässig, da dieser Wert den vorgenannten Maximalwert noch überschreite (5,33 m). Die Tiefe der Abstandsfläche bemesse sich nach der Wandhöhe. Sie werde senkrecht zur Wand gemessen, wobei die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand sei. Die Bemessung der Abstandsflächen auf den genehmigten Planvorlagen habe nachweislich auf Grundlage der natürlichen Geländeoberfläche stattgefunden. Der Ostansicht der Pläne lasse sich entnehmen, dass das bestehende Gelände teilweise höher gewesen sei als das nunmehr geplante Gelände. So sei an der südöstlichen Gebäudeecke eine natürliche Geländehöhe von -0,63 m ersichtlich. Die geplante Geländehöhe betrage hingegen -2,01 m und befinde sich somit 1,38 m unter der bestehenden Geländeoberfläche. Da die Berechnung, Darstellung und vor allem die Einhaltung der Abstandsflächen auf Basis dieses erhöhten, ursprünglichen Geländeverlaufs nachgewiesen worden sei, könne eine Nichteinhaltung der Abstandsflächen aufgrund einer Aufschüttung an der östlichen Gebäudeseite ausgeschlossen werden. Die Abstandsflächen zur nördlich des Baugrundstücks gelegenen Straße würden eingehalten. Angrenzende öffentliche, nicht überbaute Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen würden nach der BayBO bis zu ihrer halben Tiefe in die einzuhaltenden Abstandsflächen eingerechnet. Bei der betroffenen Straße handle es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Verkehrsfläche. Eine Inanspruchnahme der Abstandsflächen in diesem Umfang sei insofern baurechtlich zulässig. Die sowohl nördlich zur öffentlichen Verkehrsfläche als auch östlich zum Grundstück der Klägerin vorgenommene Halbierung der Abstandsflächen sei rechtskonform. Die Gebäudelänge des Anbaus der Kindertagesstätte betrage auf der Nordseite im gesamten 15,02 m und auf der Ostseite 15,99 m. Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genüge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ebenfalls zu verneinen. Grundsätzlich sei anzumerken, dass die Kindertagesstätte aus bauplanungsrechtlicher Sicht im zu beurteilenden Gebietsumgriff zulässig sei. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob die Umgebung als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder als Mischgebiet nach § 6 BauNVO klassifiziert werde, da in beiden Gebieten Anlagen für soziale Zwecke grundsätzlich als zulässig erachtet würden. Geräuscheinwirkungen, die bei Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen würden, stellten im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Selbst in allgemeinen Wohngebieten seien Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die Kinder seien zudem im Regelfall nur von Montag bis Freitag bis maximal 16.00 Uhr anwesend. Auch der in Verbindung mit der Kindertagesstätte auftretende Zu- und Abfahrtsverkehr sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht als sozial adäquat einzustufen. Hinzu komme die Tatsache, dass sich der vermehrte Verkehr in der Regel naturgemäß auf den Beginn und das Ende des Betriebes konzentriere. Es sei nicht mit einer dauerhaften Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu rechnen. Komme es im Zuge der Stoßzeiten zu straßenverkehrsrechtlichen Verstößen, habe dies keine Auswirkungen auf die baurechtliche Zulässigkeit der Kindertagesstätte. Die Stellplatzberechnung sei konform den Vorgaben der Stellplatzsatzung des Marktes ... i.V.m. Art. 47 BayBO sowie der Garagen- und Stellplatzverordnung erfolgt. Hiernach sei ein Stellplatz je 30 Kinder – mindestens jedoch zwei Stellplätze – herzustellen. Die gesamte Kindertagesstätte sei für 205 Kinder ausgelegt. Hieraus ergebe sich rechnerisch das Erfordernis von 7 Stellplätzen. Vorhanden seien 14 Parkplätze. Der angeführte Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Einsichtigkeit ihres Grundstücks führe nicht zu einer Tangierung des Gebots der Rücksichtnahme. Die aufgelockerte Bebauung lasse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu und sichere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Durch die Einhaltung der Abstandsflächen sei insofern von einer ausreichenden Wahrung der Privatsphäre der Klägerin auszugehen.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 hat der Beigeladene ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Die angeblich aufgrund der Bauarbeiten entstandenen Schäden seien für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Die Abstandsflächenvorschriften seien korrekt angewendet worden. Ausschlaggebend für die Bemessung der Abstandsflächen sei allein die Wandhöhe, auf die Frage, ob das oberste Geschoss ein Vollgeschoss darstelle oder nicht, komme es nicht an. Die Dachneigung betrage 38,5 Grad, damit weniger als 45 Grad. Sie sei daher zur Wandhöhe gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO nicht hinzuzurechnen. Die Dachgauben seien nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO nicht abstandsflächenpflichtig, da sie die dortigen Maße unterschreiten würden. In den Eingabeplänen sei das natürliche Gelände angegeben worden und als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Abstandsflächen herangezogen worden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei ein starkes Indiz gegen einen solchen Verstoß. Die Erhöhung der Betreuungsplätze möge mit einer erhöhten Lärmentwicklung verbunden sein. Diese sei aber bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht von Belang. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber mit der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG klargestellt habe, dass die Geräuscheinwirkungen, die von solchen Anlagen ausgingen, keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellten. Das Gebäude selbst rücke zwar relativ nah an das der Klägerin heran, halte allerdings die Abstandsflächen ein. Die Nähe der beiden Gebäude zueinander ergebe sich auch aus der grenznahen Stellung des klägerischen Wohnhauses selbst. Eine übermäßige Verschattung sei aufgrund der recht geringen Gesamthöhe des Vorhabens sowie der Tatsache, dass es sich am nordwestlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinde, nicht zu erwarten. Eine ausreichende Belichtung und Besonnung auch zur Nutzung des Freibereiches bleibe gewährleistet. Hierbei sei ein objektiver Maßstab anzusetzen. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde daher nicht verstoßen. Dies gelte auch für die geltend gemachte Einsichtsfähigkeit in die Wohnräume der Klägerin. Diese sei im Gegensatz zur bisherigen Situation zwar geringfügig verbessert. Allerdings relativiere sie sich durch die Betriebszeiten des Kindergartens deutlich.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 hat die Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen eine relevante Rechtsverletzung der Klägerin einhergehe. Die Nord/Westseite des Hauses der Klägerin befinde sich unterhalb der Höhe des ehemaligen Spielplatzes des Kindergartens. In diesem Bereich sei die Aufschüttung vorgenommen worden, die nunmehr gerügt werde. Das Niveau des nordwestlichen Teiles des Grundstücks der Klägerin liege nunmehr, d.h. nach den Aufschüttungsarbeiten durch den Beigeladenen, auf der Höhe des Kellergeschosses des Erweiterungsbaus des Kindergartens. Der Beigeladene habe die Aufschüttung vorgenommen und damit die Wandhöhe des eingegrabenen Untergeschosses verringert. Bei der Berechnung der Abstandsflächen dürfe nicht diese manipulierte Geländeoberfläche sondern nur die zuvor vorhandene zugrunde gelegt werden. Weiter seien die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin falsch ermittelt worden. Bei einem steigenden Gelände entlang einer geraden Außenwand, die einen oberen waagerechten Abschluss besitze, bilde die Abstandsflächenfläche vor einer solchen Wand ein Trapez mit einer kürzeren und einer längeren restlichen Begrenzung je nach Wandhöhe. In dem Abstandsflächenplan sei eine solche Abstandsflächenberechnung nur in Richtung des hinteren Teils des Grundstücks vorgenommen worden, jedoch nicht in Richtung zum Grundstück der Klägerin, obwohl dies aufgrund der Hanglage, ausgehend von dem natürlichen Geländeverlauf, erforderlich gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die insgesamt drei Dachgauben zum Grundstück der Klägerin hin abstandsflächenrelevante Dachaufbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO, die bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Dachaufbauten wie Dachgauben könnten in erster Linie aufgrund ihrer Breite abstandsflächenrechtlich relevant sein. Vergleichbar mit versetzten Wandteilen reiche eine absolute Wandbreite von 1,5 m maximal 2 m aus. Bereits anhand dieses Maßstabs hätten die Dachgauben mit einer Breite von 1,60 m abstandsrechtlich berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sei bei mehreren Dachaufbauten ein Summierungseffekt zu beachten. Es entstehe in der Summenwirkung ein geschlossen wirkendes Gaubenband, welche in der Summenbreite ab 2 m eine eigene Abstandsfläche erfordere. Bezüglich der Abstandsflächen zu der Straße ... bleibe es bei den bisherigen Ausführungen der Klägerin. Die Bebauung erfolge nicht parallel zur Straße, im Übrigen sei der Gehweg unterschiedlich breit. Im Bereich des Hauses der Klägerin sei er zum Teil sogar weniger als 30 cm breit. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin rücksichtslos sei. Für die Klägerin entstehe durch den Bau das Gefühl des „Eingemauertseins“. Dieses Gefühl entstehe insbesondere im Gartenbereich des klägerischen Grundstücks, da der Erweiterungsbau fast vollständig entlang der Grundstücksgrenze erfolge. Der Klägerin verbleibe kein Rückzugsraum auf ihrem Grundstück. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen nicht nur der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz dienten, sondern auch der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens und einer Verhinderung einer übermäßigen baulichen Ausnutzung der Grundstücke zu Lasten der Nachbargrundstücke. Räumlich bestehe die Möglichkeit zur gleichzeitigen Betreuung von insgesamt 230 Kindern. Wenn der Beklagte nunmehr vortrage, dass die gesamte Kindertagesstätte für 205 Kinder ausgelegt sei, widerspreche das der dem Baugenehmigungsantrag vorangegangenen Bedarfsermittlung und der Planung des Beigeladenen. Zwar falle Kinderlärm nicht unter die TA Lärm. Dies bedeute allerdings nicht, dass jede durch Kinder entstehende Lärmentwicklung zu dulden sei oder dadurch generell keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots entstehen könne. Aufgrund der um ein Drittel vorgesehenen Erhöhung der zu betreuenden Kinder, der Bebauung direkt am Grundstück der Klägerin, baubedingte, deutlich verringerte Außenspielflächen für die Kinder und der nicht nur werktags erfolgenden Nutzung in Kombination mit der fehlenden Ausweichmöglichkeit für die Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück, sei das Rücksichtnahmegebot auch wegen der Lärmentwicklung, die nicht nur durch die Kinder, sondern auch durch Begleitpersonen und den Zu- und Abfahrtsverkehr entstehe, verletzt. Insbesondere im Frühjahr und Sommer hielten sich die Kinder mit den Betreuern vorwiegend im Freien auf. Das Haus und Grundstück der Klägerin würden durch das grenznahe Bauvorhaben bereits jetzt deutlich verschattet. Die Nutzbarkeit des Grundstücks werde ganzjährig, fast ganztägig und dauerhaft auf verschiedene Art und Weise beträchtlich eingeschränkt. Dies gelte für die Lärmentwicklung, Beschattung, Lichtentzug und die Einsichtsmöglichkeit sowohl in den Gartenbereich als auch in die Wohnräume des Hauses. Der Kindergarten werde über das ganze Jahr auch an den Wochenenden für verschiedene Veranstaltungen genutzt.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 hat der Beklagte ausgeführt, dass seitens des Baukontrolleurs am 26. Juni 2018 eine ergänzende Bebilderung vorgenommen worden sei. Auf den Bildern seien auch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Erdarbeiten bzw. Abgrabungen ersichtlich. Diese seien entgegen der klägerseitigen Ausführungen jedoch nicht ausschlaggebend für die vermeintliche Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Deren Berechnung sei auf Grundlage des natürlichen Geländes vorgenommen worden und von der Bauaufsichtsbehörde zweifach überprüft worden. Auf der beigefügten Bebilderung sei an der Einfriedung zum Grundstück der Klägerin hin eindeutig das Urgelände erkennbar. Hinzu komme, dass auf den Bauplänen die Höhe des Fertigfußbodens als Bezugshöhe angenommen worden sei. Der Fußboden des Anbaus bewege sich auf derselben Höhe wie der Fußboden des Bestandskindergartens. Dieser sei mit Bescheid vom 15. Juli 1980 genehmigt worden. Aus dem Vergleich der aktuellen Anbaupläne mit den Plänen des Bestandskindergartens ergebe sich eine starke, wenn auch nicht zentimetergenau überprüfbar Übereinstimmung. Die verfahrensgegenständlichen Pläne gingen plausibel konform mit den Angaben und Darstellungen der Pläne aus dem Jahr 1980. Dies stütze zusätzlich die Richtigkeit der bereits zweifach kontrollierten Abstandsflächenangaben des Anbaus. Ein Zweifel am Verlauf des natürlichen Geländes ergäbe sich daher nicht. Zu den untergeordneten, nicht abstandsflächenrelevanten Dachaufbauten würden alle Aufbauten zählen, die in ihrem Ausmaß und ihrer Anzahl so untergeordnet seien, dass sie die optische Erscheinung des Dachs als einheitlichen Gebäudeteil nicht beeinträchtigten. Hierzu zählten i.d.R. einzelne Dachgauben bis zu einer Breite von maximal 1,70 m bis 2,00 m. Insbesondere die relativ geringe Breite solcher Anlagen und ein ausreichender Abstand zueinander seien entscheidend. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Gaubenabstände von 1,00 m i.d.R. ausreichten, um den Eindruck einer geschlossenen Gaubenreihe zu vermeiden. Die drei Gauben blieben mit ihrer jeweiligen Breite von 1,60 m unter den vorgenannten Maßen. Eine Abstandsflächenrelevanz ergebe sich daher nicht. Die Gauben wiesen Abstände von 3,10 m bzw. 4,80 m zueinander auf. Unter Berücksichtigung dieser Abstände bei der Prüfung des Vorhabens eine Summierungswirkung zu unterstellen und die Gauben als abstandsflächenrechtlich relevant zu deklarieren, sei rechtsfehlerhaft. Der Anbau verletze das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Halbierungsregelung nach der gesetzlichen Vorgabe im ungünstigsten Fall dazu führen könne, dass sich der betroffene Nachbar in nur 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze einer Außenwand von 6 m Höhe und 16 m Länge gegenübersehe und diese Beeinträchtigung dem Gesetzgeber noch hinnehmbar erscheine, könne von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgegangen werden. Die abstandsflächenrechtliche Maximalsituation werde durch das Bauvorhaben nicht ausgeschöpft. Kinderlärm stelle im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Es bestehe diesbezüglich auch kein Anspruch auf Einhaltung einer Maximalzahl an Kindern. Zudem sei eine fixe Kinderanzahl im Gebäude weder beantragt worden noch sei diese Gegenstand der Baugenehmigung. Die Außenspielfläche des Kindergartens verschiebe sich in den südlichen Bereich des Baugrundstückes und rücke somit weiter vom Grundstück der Klägerin ab. Durch den Anbau sei insofern mit einer Entspannung der bisherigen Lärmsituation zu rechnen. Etwaige, außerhalb des regulären Kindergartenbetriebs stattfindende Veranstaltungen seien nicht Teil der angefochtenen Baugenehmigung. Es bleibe der Klägerin unbenommen, sich in einem solchen Fall an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden oder auch auf dem Zivilrechtsweg dagegen vorzugehen.

Das Gericht hat am 6. Juli 2018 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierüber gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Im Nachgang zum Augenscheinstermin hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2018 nochmals u.a. zum Geländeverlauf und den vorgetragenen Aufschüttungen ausgeführt. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 hat der Beklagte ausgeführt, dass die Bauausführung des Bestandskindergartens am 26. November 1981 einer Schlussabnahme unterzogen worden sei, welche ohne Beanstandungen von statten gegangen sei. Zuvor sei am 7. Oktober 1980 seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde das Schnurgerüst abgenommen worden, wobei neben der Höhenlage auch die Einhaltung des Straßen- und Seitenabstands bestätigt worden sei. Eine von den genehmigten Bauplänen abweichende Bauausführung sei nicht festgestellt worden.

Am 19. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Die Klägerin ist als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... Nachbar im baurechtlichen Sinn.

2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO i.V.m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87– BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

Da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde das beantragte Vorhaben anhand des von Art. 60 BayBO vorgegebenen Prüfprogramms.

a) Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 60 Satz 1 Nr.1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) liegt nicht vor.

Es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von § 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Unabhängig von der konkreten Bestimmung des Baugebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung fügt sich das beantragte Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke unzweifelhaft nach seiner Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dies ist auch unter den Beteiligten nicht strittig.

b) Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen, die im Verfahren nach Art. 60 BayBO zum Pflichtprüfprogramm gehören (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), werden zum Grundstück der Klägerin hin eingehalten.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebende Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO hinsichtlich der Inanspruchnahme des 16m-Privilegs für die westliche Außenwand des Wohngebäudes gegeben. Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden mit nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Die Länge der südlichen Außenwand des Bauvorhabens beträgt 15.99 m. Die Wandhöhe an dieser Stelle beträgt 4,84 m bzw. 5,81 m, damit ergibt sich als Abstandsflächentiefe im Sinne von 0,5 H eine Tiefe von 2,42 m bzw. 2,9 m. Damit gilt vorliegend eine Mindesttiefe von 3 m.

Das Dach ist aufgrund seiner Neigung von 38,5 Grad gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO in die Wandhöhe nicht miteinzurechnen.

Die Dachgauben sind vorliegend nicht abstandsflächenrelevant, da es sich um untergeordnete Dachgauben im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO handelt. Gemäß dieser Vorschrift bleiben untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist. Vorliegend sind die Gauben jeweils 1,60 m breit und 2,10 m hoch. Zusammengerechnet beträgt ihre Breite 4,80 m und damit weniger als ein Drittel der Breite der Außenwand mit 15,99 m und weniger als 5 m. Die Ansichtsfläche beträgt ebenfalls weniger als 4 qm. Eine Summenwirkung der Dachgauben ist vorliegend nicht anzunehmen, da der Abstand zwischen den Dachgauben 3,10 m bzw. 4,80 m beträgt. Eine Summierungswirkung der Dachgauben ist bei einem Abstand von mehr als 1 m nicht anzunehmen (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 6 Rn. 216). Die Tatsache, dass die Dachgauben auch optisch untergeordnet sind, ergibt sich zudem aus den Ansichten in den Bauvorlagen und aus den Erkenntnissen, die beim Augenschein gewonnen werden konnten.

Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen sind damit vorliegend eingehalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der natürliche Geländeverlauf im streitgegenständlichen Bereich von der in den Bauvorlagen angenommenen Geländeoberfläche abweicht, liegen nicht vor. Eine Aufschüttung wurde im Bereich des Vorhabens nicht vorgenommen. Vielmehr hat der Augenscheinstermin ergeben, dass der natürliche Geländeverlauf korrekt in die genehmigten Bauvorlagen aufgenommen wurde. Gegen das Vorliegen einer Aufschüttung spricht maßgeblich, dass der natürliche Geländeverlauf anhand des bestehenden Sockels des Grenzzauns (vgl. Lichtbild 24) weiterhin nachvollziehbar ist und keine Abweichung annehmen lässt. Inwieweit im südlichen Bereich des Baugrundstücks Aufschüttungen vorgenommen worden sind – wie dies zuletzt von der Klägerin vorgetragen wurde –, spielt bei der Berechnung der Abstandsflächen des Bauvorhabens keine Rolle.

c) Die Vorschriften über die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach Art. 47 BayBO sind grundsätzlich nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 23.1.2008 – 15 ZB 06.3019 – juris Rn. 12). Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr ist nicht zu erwarten. Das Grundstück der Klägerin wird durch die Zufahrt über die „...“ erschlossen. Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks durch den Zu- und Abfahrtsverkehr über die Straße „...“ ist daher nicht zu erwarten. Die „...“ selbst ist durch den zu erwartenden Verkehr aufgrund ihrer Größe nicht beeinträchtigt. Die Anfahrt erfolgt zudem nicht während des gesamten Betriebszeitraums des Kindergartens sondern im Wesentlichen nur an zwei Zeitpunkten im Tagesverlauf.

d) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).

Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt allerdings in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. In Bezug auf die nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bereits ausreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244/84 – ZfBR 1985, 95; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerfGE 94, 151). Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151; BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542).

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Abstandsflächenrechts liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt darüber hinaus bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung gegeben. Bei dem streitgegenständlichen Anbau handelt es sich bereits um keinen übergroßen Baukörper. Der Augenscheinstermin hat zudem ergeben, dass auch im vorliegenden konkreten Einzelfall keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück vorliegt. Das klägerische Grundstück steigt zudem nach Süden hin an und liegt daher in der südlichen Hälfte höher als das Baugrundstück. Das Bauvorhaben erstreckt sich zudem nur auf ungefähr der Hälfte des Grenzverlaufs zum klägerischen Grundstück. Ein Einmauerungseffekt ist daher unter keinem Gesichtspunkt anzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass sich der Wohnbereich der Klägerin vorwiegend im nördlichen Bereich ihres Grundstücks befindet, ergibt sich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. Die von der Klägerin angesprochene Problematik hinsichtlich der fehlenden Rückzugsmöglichkeit ergibt sich im Wesentlichen aus der Grenzbebauung ihres Grundstücks zur Straße „...“ im Norden. Wie der Augenscheinstermin ergeben hat, bestehen aus den Dachgauben des Vorhabens keine erhöhten Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Anwesen. Eine relevante Einsichtsmöglichkeit besteht vielmehr aus den Fenstern des ersten Obergeschosses. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Lärmimmissionen ist auf § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzuweisen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass Kinderlärm in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen ist. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine andere Einschätzung vorzunehmen ist, liegen nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die Betriebszeiten des Kindergartens Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen gegeben. Genehmigt ist zudem ein regulärer Kindergartenbetrieb, der als sozialadäquat zu bewerten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 2 CS 09.1979 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 27.11.2013 – 8 S 1813/13 – VBlBW 2014, 314). Veranstaltungen an den Wochenenden sind damit lediglich an wenigen Tagen im Jahr zu erwarten. Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit sind ausgeschlossen. Im Übrigen rückt die Außenspielfläche des Bestandskindergartens durch den Bau der Erweiterung vom Wohnbereich der Klägerin weiter ab. Ein Sonderfall, wie dies etwa bei sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen anzunehmen ist (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 7), liegt ersichtlich nicht vor. Auch in solchen Ausnahmefällen bedarf es im Übrigen einer wertenden Gesamtbetrachtung, um die gesetzgeberische Wertung von Kinderlärm im Regelfall auszuschließen (BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13 – juris Rn. 9).

Auch die vom zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen sind als sozialadäquat zu bewerten (vgl. hierzu VG München, U.v. 2.7.2012 – M 8 K 11.2217 – juris Rn. 87). Eine Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr liegt – wie bereits ausgeführt – ebenfalls nicht vor.

Die Klage ist damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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