Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 K 17.1592

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe an einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Kläger ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks. Das betreffende Grundstück liegt unter den Beteiligten unstreitig im Außenbereich.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit insgesamt 5,00 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Hiervon sind 3,91 ha Ackerfläche und 1,09 ha Grünland. Von der Ackerfläche sind 0,83 ha im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen derzeit stillgelegt. Die Waldfläche beträgt 1,31 ha. Auf den Ackerflächen werde Getreide, Mais und Sojabohnen angebaut. Der Familienbetrieb wird mit teilweiser Nutztierhaltung (Schafe) derzeit im Nebenerwerb geführt.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Februar 2012 (Gz: ...) wurde dem Kläger die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk vom 10. Februar 2012 versehenden Unterlagen erteilt. Auf die Gründe des vorbezeichneten Bescheids wird verwiesen. Die vorbezeichnete landwirtschaftliche Maschinen- und Lagerhalle wurde am 1. Juli 2014 in Betrieb genommen. Sie ist teilweise planabweichend errichtet worden.

Bezüglich der an der Nordostseite in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Treppe wurde dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. September 2014 (Gz.; ...) die Errichtung einer Stützmauer genehmigt. Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.

Mit Formblatt vom 28. Februar 2017 beantragte der Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung einer Außentreppe an der vorbezeichneten landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle. Nach der Baubeschreibung zum Bauantrag handelt es sich um eine verzinkte Stahltreppe nach statischer Berechnung.

Die Gemeinde ... hat mit Beschluss vom 11. April 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag des Klägers verweigert.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (AELF) hat unter dem 29. Mai 2017 zum Bauvorhaben des Klägers Stellung genommen. Das AELF führt aus, dass das Untergeschoss des Gebäudes mit Einfahrtstoren und Eingangstüren versehen sei und als Maschinen- und Lagerhalle genutzt werde. Untypisch für ein landwirtschaftliches Lagergebäude seien die Fassaden des Gebäudes im Bereich des Obergeschosses. Auf allen vier Seiten des Gebäudes befänden sich mehrere Fenster und Doppeltüren (wie bei Wohngebäuden üblich), die jeweils mit eingebauten Rollos versehen seien. In der für die Genehmigung der Maschinen- und Lagerhalle vorgesehenen Planung sei an der Ostseite des Gebäudes im Obergeschoss ein Schiebetor vorgesehen worden. Dieses Tor und der ursprünglich zu diesem Tor führende geplante Treppenaufstieg seien nicht realisiert worden. Auf der Südseite befinde sich zudem eine ca. 25 m² große Terrasse, die im genehmigten Eingabeplan nicht existiere. Alle diese baulichen Ausführungen seien für ein landwirtschaftliches Lagergebäude funktional nicht erforderlich und schränkten die Nutzungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Zwecke (Getreidelager) eher ein. Zudem seien für eine beabsichtigte dauerhafte Nutzung als Getreidelager erforderliche bauliche und technische Einrichtungen zum Ein- und Auslagern des Getreides im vorhandenen Gebäude nicht eingebaut. Getreidelager würden heute üblicherweise entweder als Flachlager (Ein- und Auslagerung mit dem Frontlader) oder als Hochsilos (Ein- und Auslagerung mit Elevator oder Gebläse) errichtet. Außerdem sei eine Möglichkeit der Belüftung zur Gesunderhaltung des Getreides erforderlich. Das Obergeschoss der Halle sei hierfür nicht geeignet, da es zum Einen nicht befahrbar sei sowie den Einbau von Getreidesilos nicht ermögliche und zum Anderen so gebaut sei, dass ein freier Austausch der für die Belüftung erforderlichen Luft und zur Abfuhr von Feuchtigkeit nicht gegeben sei. Insgesamt sei deshalb in dem vorhandenen Obergeschoss der Maschinen- und Lagerhalle eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion nicht erkennbar. Im Übrigen seien auch ohne Einbeziehung des Obergeschosses die vorhandenen Lagermöglichkeiten des Betriebes im Erdgeschoss bereits ausreichend zur Einlagerung der anfallenden Ernteprodukte und zur Unterstellung der erforderlichen Maschinen und Geräte. Auch wenn für das Obergeschoss der Halle eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienende Funktion gegeben sei, so sei das beantragte, im Plan dargestellte Vorhaben „Errichtung einer Außentreppe an die Halle“ für eine landwirtschaftliche Nutzung des Obergeschosses nicht zwingend erforderlich. Bei tatsächlicher landwirtschaftlicher Nutzung würde ein vernünftiger Landwirt wie allgemein üblich den Zugang zum Obergeschoss innerhalb des Gebäudes errichten, da dies für die betrieblichen Abläufe zweckmäßiger und sinnvoller sei. Zusammenfassend handele es sich bei dem Betrieb des Klägers um Landwirtschaft im Sinne von § 201 Baugesetzbuch (BauGB). Der Kläger besitze die betrieblichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung. Für das Vorhaben „Errichtung einer Außentreppe“ an eine bestehende Maschinen- und Lagerhalle seien die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben.

Auf den weiteren Vortrag in der fachlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.

Nachfolgend wurde über den Bauantrag des Klägers von Seiten des Beklagten nicht entschieden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags des Klägers vom 28. Februar 2017 zu erteilen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 28. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entschieden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, nachdem über den Baugenehmigungsantrag ohne Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden sei (§ 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Drei-Monatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO sei verstrichen. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe. Das Vorhaben widerspreche nicht den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO). Das Vorhaben sei insbesondere nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden und die Erschließung gesichert sei. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Verkehrsauffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, sei insbesondere darauf abzustellen, ob ein „vernünftiger Landwirt“ unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Dabei setze die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht voraus, dass es für den landwirtschaftlichen Betrieb schlechthin unentbehrlich sei. Daher sei ein Vorhaben auch dann zulässig, wenn es unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zwar nicht zwingend für den Betrieb erforderlich sei, „aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet sei“. Den vorstehenden Maßstäben genüge das Vorhaben „Außentreppe“. Das Obergeschoss der Halle diene seit jeher als Getreide- und Holzlager. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen seien ohne weiteres vorhanden. Durch die zahlreich vorhandenen Fenster und Türöffnungen sei eine ausreichende Belüftung sichergestellt. Zudem sei ein Körnergebläse vorhanden und werde auch genutzt. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass das in der Genehmigung ursprünglich vorgesehene Tor an der Ostseite im Obergeschoss nicht realisiert worden sei. Diese Änderung ändere nichts an der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit und der tatsächlich durchgeführten landwirtschaftlichen Nutzung des Obergeschosses. Größere Gegenstände könnten mittels Hubgerät über das auf der Nordseite realisierte Flügeltor eingebracht werden; sonstige tragbare, landwirtschaftlich notwendige Kleingerätschaften könnten über die beantragte Außentreppe ins Obergeschoss gebracht werden. Der vorgenannten landwirtschaftlichen Nutzung des Obergeschosses diene die nunmehr beantragte Außentreppe. Die Außentreppe sei auch im ursprünglich beantragten und genehmigten Vorhaben „Maschinen- und Lagerhalle“ bereits vorgesehen gewesen. Auf der Ostseite des Gebäudes habe diese nicht wie geplant realisiert werden können. An der Nordseite habe der Hang mittels einer Betonstützwandnische abgefangen werden müssen. Hierfür sei am 4. September 2014 eine Baugenehmigung erteilt worden; die Stützmauer sei zwischenzeitlich auch errichtet worden. Umso unverständlicher sei nunmehr, dass die ursprünglich offensichtlich als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Außentreppe nunmehr aufgrund des verlegten Standortes nicht mehr sinnvoll sein solle. Tatsächlich sei sie sogar erforderlich, um landwirtschaftlich notwendige Kleingerätschaften in das Obergeschoss zu verbringen. Die Erforderlichkeit der Außentreppe ergebe sich nicht zuletzt aus Gründen der Betriebssicherheit. Die Berufsgenossenschaft Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) habe in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgestellt, dass aus Sicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Einbau einer Außentreppe, sowie die Errichtung eines Laufsteges zur Erreichung der Nordtüre sinnvoll bzw. zur Einhaltung der genannten Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz notwendig sei. Schon daher diene das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Schlussendlich werde die Funktion der Außentreppe als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers „dienend“ auch nicht durch die vermeintliche Möglichkeit der Errichtung einer Innentreppe infrage gestellt. Die Errichtung einer Innentreppe scheide vorliegend aus Brandschutzgründen sowie aus statischen Gründen aus. Bei der Betondecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss handele es sich um eine sogenannte Spannbeton-Fertigteildecke. In diese Decke dürften keine größeren Öffnungen herausgeschnitten werden, erst recht nicht nachträglich. Nach allem diene die Außentreppe offensichtlich der landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Bei Vermeidung einer Privilegierung sei das Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Der Kläger habe demnach einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 20. Oktober 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juni 2018 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 23. Juli 2017 Stellung genommen.

Die Beigeladene hat zunächst im Umgriff des Baugrundstücks die Aufstellung eines Bebauungsplans (Nr. ... „...“) und am 28. November 2017 eine diesen sichernde Veränderungssperre erlassen. Bebauungsplanaufstellungsbeschluss und Veränderungssperre sind mit Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 von der Beigeladenen wieder aufgehoben worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 17. Juli 2018 einen nicht-öffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 26. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung.

1. Die in Gestalt der Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist nach § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO zulässig.

Das Landratsamt ... hat im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Oktober 2017 über den Bauantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden und die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten seit Antragstellung war bereits abgelaufen. Die im Schreiben des Landratsamts ... vom 19. Juli 2017 dem Kläger angekündigte geplante Entscheidung über den am 18. April 2017 beim Landratsamt ... eingegangenen Bauantrag in Form seiner Ablehnung erfolgte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2018 nicht. Innerhalb dieser sechs Monate nach Eingang des Bauantrags beim Landratsamt ... wäre gerade auch im Hinblick auf den zur Genehmigung gestellten Gegenstand eine Verbescheidung möglich und zu erwarten gewesen.

Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO, wonach das Landratsamt ... nicht innerhalb einer angemessenen Frist hätte sachlich entscheiden können, ist nicht erkennbar. Ein solcher liegt auch nicht in der von der Beigeladenen am 28. November 2017 beschlossenen Veränderungssperre. Zum einen war diese für den maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung bis Klageerhebung nicht relevant, da sie erst mehr als sechs Wochen nach Klageerhebung am 5. Dezember 2017 bekannt gemacht und bereits mit Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 wieder aufgehoben wurde. Zum anderen stellt eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar, der eine Verzögerung der Entscheidung der Behörde rechtfertigen würde. Steht eine Veränderungssperre einem Vorhaben entgegen, ist dieses bauplanungsrechtlich unzulässig (BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 14 ZB 12.1899 – juris Rn. 3) und infolgedessen abzulehnen. Da auch nach der Aufhebung der Veränderungssperre der Beklagte den gestellten Antrag auf Baugenehmigung nicht verbeschieden hat, war das Verfahren auch nicht nach § 75 Satz 3 VwGO vom Gericht bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist zu verlängern gewesen.

Die Regelfrist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit dem Bauantrag wurde mit Klageerhebung am 20. Oktober 2017 eingehalten.

2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben der Außentreppe nicht genehmigungsfähig ist. Durch das Unterlassen der Erteilung der Baugenehmigung wurde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

a) Die beantragte Außentreppe ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO als isolierte selbstständige bauliche Anlage zur bestehenden landschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle genehmigungspflichtig. Diese Maschinen- und Lagerhalle wurde abweichend von den mit Bescheid vom 10. Februar 2012 genehmigten Plänen errichtet. Die in der Stellungnahme des AELF vom 29. Mai 2017 enthaltenen diesbezüglichen Feststellungen entsprechen den beim Augenscheinstermin gewonnenen Eindrücken des Gerichts. Die aus diesen Abweichungen von der ursprünglichen Genehmigung resultierende, vom Kläger begehrte erweiterte Möglichkeit des Zugangs zum Obergeschoss auf der Nordseite der errichteten Maschinenhalle verleiht der streitgegenständlichen Außentreppe eine eigenständige baurechtliche Relevanz, die ihre isolierte Genehmigungspflichtigkeit zur Folge hat.

Es liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO vor. Insbesondere ist die streitgegenständliche Außentreppe nicht als eine andere unbedeutende Anlage bzw. als ein unbedeutender Anlagenteil im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO verfahrensfrei. Auch wenn nicht überdachte Außentreppen als unbedeutend eingeordnet werden können (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 57 Rn. 378; VG Augsburg, U.v. 28.4.2010 – Au 4 K 09.1748 – juris Rn. 37), gilt dies vorliegend nicht für die vom Kläger begehrte Anlage. Der Vergleich der streitgegenständlichen Außentreppe mit den in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO aufgelisteten Beispielen zeigt, dass sie in ihrer Kubatur und ihrem Umfang über das hinausgeht, was noch als verfahrensfreie unbedeutende Anlage bzw. Anlagenteil angesehen werden kann. Die geplante verzinkte Stahlaußentreppe soll 3,56 m breit, 4,36 m lang und insgesamt 5,50 m hoch sein. Die Stahltreppe wird zudem an der Nordseite des Obergeschosses um einen balkonartigen Freigang in einer Länge von etwa 10 m und einer Tiefe von 1,06 m fortgesetzt. Diese Konstruktion prägt in ihrem Ausmaß sowohl die Ost- als auch die Nordfassade nicht nur im Bereich eines Geschosses, sondern in einem sich über beide Geschosse erstreckenden Areal. Bei den in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO – welcher als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 57 Rn. 374) – aufgeführten Beispielen handelt es sich jedoch ausschließlich um Anlagen bzw. Anlagenteile, die den Bereich eines Geschosses und nicht die gesamte Fassade eines Gebäudes über mehrere Geschosse hinweg mitprägen (VG München, U.v. 2.5.2013 – M 11 K 12.3005 – juris Rn. 20).

b) Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Da es keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, sind Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Die beantragte Außentreppe verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB, da sie als ein im Außenbereich befindliches Vorhaben nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen, da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ in ... vom 28. November 2017, welcher auch das Grundstück des Klägers umfassen sollte, hat die Beigeladene samt der Veränderungssperre mit Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 wieder aufgehoben – noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Dies ist zwischen allen Beteiligten unstreitig und hat sich durch den am 17. Juli 2018 durchgeführten Augenscheinstermin sowie durch die Auswertung von Luftbildern und Katasterauszügen bestätigt.

aa) Die Außentreppe ist jedoch nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig, da es sich nach Auffassung der Kammer entgegen dem Klagevorbringen nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt.

Nach dieser Vorschrift ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die beantragte Außentreppe ist kein privilegiertes Vorhaben in diesem Sinne, denn sie dient nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Bewirtschaftung, auch in der Form des Nebenerwerbs, um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB, da es sich um eine betrieblich organisierte, planmäßig und eigenverantwortlich vorgenommene Bodenbewirtschaftung handelt (BVerwG, B.v. 16.3.1993 – 4 B 15/93 – juris Rn. 5). Dies entspricht auch der fachlichen Einschätzung des AELF vom 29. Mai 2017 und wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die fachliche Einschätzung des AELF in Zweifel zu ziehen.

Jedoch dient die Außentreppe nicht diesem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Vorhaben dient dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138 und juris Rn. 18 f.; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 und juris Rn. 12, 14; U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400 und juris Rn. 17 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 34). Im Kriterium des Dienens spiegelt sich der Grundgedanke des § 35 BauGB – der größtmögliche Schutz des Außenbereichs vor einer diesem wesensfremden Bebauung – wider (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 und juris Rn. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 35 Rn. 34).

Gemessen an diesen Grundsätzen dient die beantragte Außentreppe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Das AELF lehnt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 das Dienen der Außentreppe für den landwirtschaftlichen Betrieb ab. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter des AELF die Begründung dahingehend, dass das AELF die Zustimmung zur Privilegierung der Maschinen- und Lagerhalle nicht erteilt hätte, wenn die Pläne von Anfang an so vorgelegen hätten, wie das Vorhaben nun verwirklicht worden sei. Der fachliche Vertreter wies zudem darauf hin, dass der Betrieb des Klägers sich hinsichtlich seiner Größe an der Schwelle zur Privilegierung befinde und man zu seinen Gunsten noch von einer Privilegierung ausgegangen sei. Die streitgegenständliche Außentreppe diene allerdings nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Dieser Auffassung folgt die Kammer. Die Begründung des Klägers dafür, dass der Zugang zum Obergeschoss nicht wie ursprünglich geplant an der Ostseite des Gebäudes, sondern abweichend davon an der Nordseite des Gebäudes realisiert wurde, wodurch die nunmehr beantragte Außentreppe nötig werde, führt nicht dazu, dass die Außentreppe als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend angesehen werden kann. Nach den Aussagen des Klägers ging er zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes davon aus, dass er das östlich gelegene, unmittelbar anschließende Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erwerben könne und dass über dieses die Zufahrt zu dem ursprünglich an der Ostseite des Gebäudes geplanten Schiebetor erfolgen sollte. Jedoch habe er das Grundstück in der Folge nicht erwerben können und ein Zugang zum Obergeschoss über die nunmehr an der Ostseite aufgeführte Türe sei nicht möglich gewesen, da das Gelände dort insgesamt zu steil sei und er die Tiefe von 7 m mit Hubgeräten nicht überbrücken könne. Dies sei nur von der Nordseite aus möglich. Auch eine Umfahrt des Gebäudes über die West- und Südseite zur Ostseite sei nicht möglich, weil das Gelände an der Südseite zu steil sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass eine Zufahrt auf dem eigenen Grundstück zu dem ursprünglich geplanten, auf der Ostseite gelegenen Schiebetor angesichts der Hanglage nicht möglich sei.

Daraus folgt, dass die Außentreppe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugeordnet ist, da sie diesen nicht fördert. Entscheidend ist nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion, denn Vorhaben, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, sollen verhindert werden, wenn mit ihnen in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 1 ZB 16.1757 – juris Rn. 4; B.v. 14.8.2013 – 1 ZB 11.990 – juris Rn. 3; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 und juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – DÖV 1992, 73 und juris Rn. 17).

Die Außentreppe ist in der beantragten Ausführung eine Erweiterungsmaßnahme der errichteten Maschinen- und Lagerhalle, denn ursprünglich war bei diesem Gebäude an der Nordseite keine bodentiefe unmittelbare Zugangsmöglichkeit vorgesehen, sondern nur eine Reihe aus drei nicht bodentiefen Fenstern. Die beantragte Außentreppe soll zur planabweichend in die Nordseite eingepassten Türöffnung führen. Dadurch würde sie den vom Kläger selbst geschaffenen baurechtswidrigen Zustand perpetuieren.

Dieser baurechtswidrige Zustand ergibt sich einerseits daraus, dass die vom Kläger im Obergeschoss hinsichtlich der Türen und Fenster vorgenommenen Abweichungen von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben (Einbau von drei anstatt zwei Fenstern in die Westseite, Einbau von zwei Türen sowie drei Fenstern in die Südseite, wobei letztere abweichend von deren ursprünglich geplanten Lage eingebaut wurden, Einbau nur eines Fensters sowie einer Türe anstatt von drei Fenstern in die Nordseite, Einbau einer Türe in die Mitte der Ostseite anstatt einer ursprünglich dort vorgesehenen Schiebetür an der linken Seite der Ostseite) nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO verfahrensfrei sind. Voraussetzung für die Einordnung als verfahrensfreies Vorhaben ist, dass es sich um ein in jeder Hinsicht selbstständiges Einzelvorhaben handelt, welches nicht unselbstständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens ist (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 57 Rn. 12). Da ein selbstständiges Einzelvorhaben voraussetzt, dass es nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens steht, stellt Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, denn nach dieser Vorschrift sind Fenster und Türen auch vor Fertigstellung der Anlage verfahrensfrei (BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 2 CS 16.467 – BayVBl. 2016, 708 und juris Rn. 5; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 57 Rn. 13). Allerdings greift diese Ausnahme des Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO nur insoweit, als es sich um Änderungen eines Bauvorhabens handelt, die für sich gesehen verfahrensfrei wären, also in jeder Hinsicht selbstständige Einzelvorhaben, wobei Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO nur über das Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs hinweghilft. Dies entspricht Sinn und Zweck des Art. 57 BayBO, die Baubehörde bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten, was nur in Konstellationen erreicht werden kann, in denen diese Anlagen Einzelvorhaben darstellen und die Baubehörde nicht ohnehin mit dem Vorhaben befasst ist (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 57 Rn. 12). Gemessen daran handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Türen und Fenster nicht um selbstständige Einzelvorhaben. Die Fenster und Türen waren Teil der am 10. Februar 2012 genehmigten Lager- und Maschinenhalle, wurden mit dieser als Einheit geplant und stehen mit dieser in baulicher Verbindung. Zudem will Art. 57 BayBO nur weniger bedeutsame Vorhaben von der Genehmigungspflicht freistellen. Die vom Kläger vorgenommenen Änderungen der Fenster und Türen können jedoch angesichts ihres Ausmaßes nicht mehr als weniger bedeutsam eingeordnet werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Größe und Anordnung der Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten sowie der Öffnungen zur Belüftung unmittelbare Auswirkungen auf die Funktionalität des Vorhabens haben und damit die Frage der Privilegierung selbst betreffen. Daher ist eine Aufteilung der geplanten Maschinen- und Lagerhalle in verschiedene, rechtlich selbstständig als genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig zu beurteilende Baumaßnahmen nicht möglich (zu dieser Aufteilung von als Einheit geplanten Bauvorhaben Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 57 Rn. 14). Darüber hinaus würde selbst eine angenommene Verfahrensfreiheit der planabweichend geschaffenen Fenster – und Türöffnungen nach Art. 55 Abs. 2 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, hier insbesondere aus § 35 BauGB an bauliche Anlagen entbinden. Insbesondere wäre eine angenommene Verfahrensfreiheit aus Art. 57 BayBO nicht in der Lage, die durch planabweichende Errichtung geschaffene funktionelle Erweiterung – Zugang zum Obergeschoss auf der Nordseite – zu legalisieren. Die Identität der Maschinen- und Lagerhalle wurde nicht gewahrt, sondern geändert, was sich gerade daran zeigt, dass die beantragte Außentreppe als Zugangsmöglichkeit zum Obergeschoss nötig wurde.

Die Änderungen stellen andererseits bereits begrifflich keine nach Art. 57 Abs. 6 BayBO verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten dar, sondern sind vielmehr nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Änderungen der Lager- und Maschinenhalle.

Auch ersetzt die Außentreppe in der beantragten Form nicht die ursprünglich genehmigte und später aus topographischen Gründen entfallene Stufentreppe auf der Ostseite des Gebäudes, welche zu dem ursprünglich linksseitig an der Ostseite vorgesehenen Zugangstor führen sollte. Dieses Zugangstor, welches zur Aufnahme landwirtschaftlicher Gerätschaften geeignet gewesen wäre, wurde in der Bauausführung ebenfalls planabweichend durch ein Fenster ersetzt. Daher besteht kein weitergehendes über die ursprünglich vorgesehene Zugangsvariante hinausgehendes Bedürfnis für eine Außentreppe an der Ostseite, welche sich mit einer Art Balkon an der Nordseite bis zur neu geschaffenen Türöffnung fortsetzt. Das Obergeschoss hat nach den Angaben des Klägers die Funktion der Einlagerung von Getreide sowie von Gerätschaften wie einer Getreidereinigungsmaschine sowie der Vorrichtungen eines Gebläses, mit welchem das Getreide vom Erdboden in das Obergeschoss befördert wird. Mit der beantragten Außentreppe werden keine weitergehenden Zwecke verfolgt, welche dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienen. Da das Getreide über das Gebläse in das Obergeschoss befördert und mittels eines Fallrohrs ausgelagert wird, besteht für die beantragte Außentreppe in deren Ausmaß kein Bedürfnis, welches es rechtfertigen würde, die Treppe als privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzuordnen. Die Treppe soll nach den Aussagen des Klägers nur für den Transport von Kleingeräten verwendet werden. Dies hätte jedoch schon mittels der ursprünglich geplanten Stufentreppe an der Ostseite realisiert werden können. Einer in ihrer Ausführung darüber hinausgehenden Erweiterung und Verlängerung der Außentreppe zu der an der Nordseite neu geschaffenen Türöffnung bedarf es ausgehend von den Betriebszwecken des Klägers nicht.

In diesem Zusammenhang trägt auch das Argument nicht, dass die Außentreppe aus Gründen der Betriebssicherheit sinnvoll bzw. zur Einhaltung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz notwendig ist. Die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des SVLFG befasste sich mit der durch den Kläger baurechtswidrig geschaffenen Situation der Maschinen- und Lagerhalle und nicht mit der ursprünglich genehmigten Lage der Fenster und Türen. Daher widerspricht die beantragte Außentreppe dem, was ein vernünftiger Landwirt im Außenbereich für seinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten würde. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger nach seinen eigenen Aussagen von Anfang an klar war, dass die ursprüngliche Planung angesichts der Hanglage auf seinem Grundstück nicht realisierbar war und er diese nur nach Erwerb des sich unmittelbar an der Ostseite anschließenden Grundstücks hätte verwirklichen können. Der Erwerb dieses Grundstücks hat sich für den Kläger von Anfang an allenfalls als bloße Chance dargestellt. Der spätere Nichteintritt dieser bloßen Eventualität und die vom Kläger daraufhin erfolgte planabweichende Errichtung können keine Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründen. In der geplanten Ausführung handelt es sich vielmehr um die rechtsmissbräuchliche Schaffung von Bedarf für eine Erweiterungsmaßnahme (vgl. BayVGH, B.v.14.8.2013 – 1 ZB 11.990 – juris Rn. 3), die überdies für die Betriebszwecke des Klägers nicht erforderlich ist. Die funktionelle Erweiterung der Maschinenhalle mit dem neu geschaffenen Zugang zum Obergeschoss auf der Nordseite widerspricht der gesetzlichen Wertung, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Die Außentreppe widerspricht mithin in der geplanten Ausführung dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und beeinträchtigt damit öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB.

Hinzu kommt, dass das Getreidelager im Obergeschoss in der vom Kläger planabweichend ausgeführten Gestaltung und Errichtung insbesondere durch die neu geschaffene Türöffnung an der Nordseite nicht in der erforderlichen und gebotenen Weise durch die betrieblichen Erfordernisse geprägt ist. Hierauf hat auch der fachliche Vertreter des AELF in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ausgehend von den Erklärungen des Klägers, dass er das Getreidelager im Obergeschoss einmal jährlich mittels Gebläse befülle und später entleere und der Tatsache, dass sich an der Ostseite des Gebäudes bereits eine bodentiefe Türöffnung für den Zugang zum Obergeschoss befindet, erschließt sich der Kammer das Bedürfnis zur Schaffung weiterer Fenster- und Türöffnungen im Obergeschoss nicht. Jedenfalls erscheint das Gebäude mit wohngebäudeartig wirkenden Fenster- und Türöffnungen nicht in der gebotene Weise durch den vom Kläger angegebenen, eingeschränkten betrieblichen Zweck geprägt (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 f. – juris Rn. 24).

bb) Mangels Privilegierung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit anhand des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung der Außentreppe als sonstiges Vorhaben jedoch nicht zulässig, da öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgelisteten Belange negativ berührt wird.

Vorliegend beeinträchtigt die Außentreppe zwar nicht einen der beispielhaft aufgelisteten Belange, da sie insbesondere nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) widerspricht. Dem Obergeschoss kann die grundsätzliche landwirtschaftliche Funktion – so sieht es auch das AELF in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 – nicht abgesprochen werden. Das Gebäude wurde als Getreide- und Maschinenlager genehmigt. Auch beim Augenscheinstermin ergab sich, dass dort größere Mengen Getreide eingelagert waren und auch landwirtschaftliche Einrichtungen zum Teil vorhanden waren.

Jedoch steht hier als sonstiger öffentlicher Belang entgegen, dass das Gebäude planabweichend insbesondere hinsichtlich seiner Fassadengestaltung (Tür- und Fensteröffnungen) errichtet worden ist, die nunmehr durch die Außentreppe vertieft und perpetuiert werden soll. Der planwidrige Zustand würde durch die Außentreppe verfestigt und fortgeschrieben werden, zumal eine Änderungsgenehmigung für die Maschinen- und Lagerhalle nicht vorliegt.

Zuletzt ist auch keine Teilprivilegierung im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB zugunsten des Klägers erkennbar.

Die geplante Außentreppe ist demzufolge im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Damit erfolgte auch die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht und kommt eine Ersetzung des Einvernehmens nicht in Betracht. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat.

3. Da die vom Kläger beantragte Außentreppe planungsrechtlich unzulässig ist, ist auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Verbescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO. Nach h.M. ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn das Gericht in der Sache entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt (OVG LSA, B.v. 28.4.2006 – 4 L 365/05 – juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 35; Ring, NVwZ 1995, 1191 (1192)). Auch im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO (dazu OVG LSA, B.v. 28.4.2006 – 4 L 365/05 – juris Rn. 10) kann vorliegend die Untätigkeit des Landratsamts ... nicht berücksichtigt werden. Ein Verschulden der Behörde, das ursächlich für das Entstehen bestimmter Kosten gewesen ist, ist vorliegend nicht erkennbar. Auch wenn der Beklagte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen (ablehnenden) Bescheid erlassen hat, entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, ihm die Kosten aufzuerlegen. Das Landratsamt ... hat dem Kläger die geplante Ablehnung des Bescheids bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2017 angekündigt. Der Kläger musste daher bereits mit einer ablehnenden Entscheidung rechnen. Er befand sich folglich in einer vergleichbaren Situation, wie wenn er hätte Versagungsgegenklage erheben müssen. Daher hat es bei der allgemeinen Regelung des § 154 Abs. 1 VwGO zu verbleiben.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO beteiligt. Daher sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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