Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (43. Kammer) - 43 K 420/25 A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines weiteren Asylantrags als unzulässig.
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Der am 14. Juni 1996 in Khan Younis geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten (Gaza). Er verließ seinen Angaben zufolge Gaza im Januar 2023 und reiste über Ägypten und die Türkei nach Griechenland ein. Dort wurde ihm am 8. Juni 2023 internationaler Schutz gewährt. Am 2. September 2023 reiste er über Belgien nach Deutschland ein.
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In der Bundesrepublik Deutschland stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. September 2023 einen Asylantrag. Nachdem er zu der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages unentschuldigt nicht erschienen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. September 2024 den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an, wobei der Kläger nicht in sein Herkunftsland die Palästinensischen Autonomiegebiete abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid konnte dem Kläger an der zuletzt von ihm mitgeteilten Anschrift am 10. September 2024 nicht zugestellt werden.
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Am 20. Januar 2025 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 4. September 2024 (Az.x ... ) und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.x ... ). Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 11. Februar 2025 wegen Versäumung der Antragfrist als unzulässig ab. Infolgedessen versuchte das Landesamt für Einwanderung, den Kläger am 15. August 2025 nach Griechenland abzuschieben. Die Abschiebung scheiterte jedoch, da der Kläger an seiner damaligen Wohnanschrift nicht ausfindig gemacht werden konnte. Ein daraufhin gestellter weiterer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers in Bezug auf den Bescheid vom 4. September 2024 blieb ebenfalls erfolglos. Diesen lehnte die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 ab (Az.x ... ). Das Klageverfahren (Az.x ... ) wurde schließlich nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 28. November 2025 eingestellt.
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Bereits zuvor – am 2. September 2025 – stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag beim Bundesamt. Daraufhin hörte ihn das Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrages am 30. September 2025 an. Bei seiner Anhörung trug er im Wesentlichen vor, er habe die ersten vier Monate auf der Insel Samos in einem Flüchtlingscamp verbracht. Nach der Schutzzuerkennung habe er mehr oder weniger in Athen auf der Straße gelebt. Nach einer Arbeit habe er nicht aktiv gesucht, dies sei unmöglich, da alles von Ägyptern und Afghanen kontrolliert werde. Das Geld, um seine Existenz in Griechenland zu sichern, habe er aus Gaza von seiner Ehefrau erhalten, die ihr Gold habe verkaufen müssen. Auch das Flugticket, um nach Deutschland zu kommen, habe ihm seine Ehefrau in Gaza in einem Reisebüro besorgt. Seine Ehefrau und seine Eltern hätten ihn während seiner Zeit in Griechenland unterstützt. Außerdem gab er an, er sei in Gaza angeschossen worden, habe Probleme mit dem Herzen, bekomme diesbezüglich aber keinen Termin und habe psychische Probleme. Er legte dem Bundesamt eine Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit einer Psychologischen Psychotherapeutin eines Vereins zur Unterstützung von geflüchteten Personen vom 15. Juli 2025 sowie einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerztherapie vom 16. Juli 2025 vor.
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Mit Bescheid vom 10. November 2025 lehnte das Bundesamt den weiteren Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Außerdem lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. September 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag unzulässig sei, weil im Falle des Folgeantrages des Klägers ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Ein solches sei nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden seien, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen würden. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, da auf Grund des in Griechenland gewährten internationalen Schutzes auch der erneute Asylantrag des Klägers wiederum als unzulässig abzulehnen wäre.
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Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2025 die hiesige Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.x ... ). Er trägt im Wesentlichen vor, er habe früher Schussverletzungen im Kopf und am Bein erlitten, aufgrund derer er weiterhin an starken Schmerzen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. In Gaza sei in jüngerer Zeit sein Bruder getötet und sein vierjähriger Sohn schwer verletzt worden. Er mache sich sehr große Sorgen um seine Familie und könne den Verlust nicht verarbeiten. Er sei in Griechenland wegen seiner Erkrankungen nicht arbeitsfähig und habe auch nicht die nötige Durchsetzungskraft, sich anderweitig Unterstützung zu suchen. Aufgrund der nun vorgelegten Atteste lägen neue Elemente oder Erkenntnisse vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen würden. Der Kläger reichte neben den bereits beim Bundesamt vorgelegten Attesten einen weiteren ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerzmedizin vom 19. Dezember 2025 sowie eine psychotherapeutische und fachärztliche Stellungnahme vom 22. Dezember 2025, unterschrieben von der Psychologischen Psychotherapeutin sowie einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Vereins zur Unterstützung geflüchteter Personen ein. Unabhängig davon ist er der Meinung, die Beklagte und das Verwaltungsgericht seien zur Wahrung der Rechte des Klägers europarechtlich stets verpflichtet, von Amts wegen Feststellungen zu seiner besonderen Vulnerabilität zu treffen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2025 aufzuheben,
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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 10. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Griechenland vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
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Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Az.x ... ) stattgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren sowie zu den Verfahren mit den Aktenzeichen Q ..., Q ..., Q ...,Q ..., die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die den Kläger betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg. Sie ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Statthafte Klageart ist im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) – wie hier – die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7/22 –, juris Rn. 9).
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Die Klage ist auch innerhalb der gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG einwöchigen Klagefrist erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. November 2025 ist dem Kläger ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten am 21. November 2025 zugestellt worden. Die Klage ist am 25. November 2025 bei Gericht eingegangen. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.
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II. Die Klage ist auch begründet.
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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheides rechtswidrig als unzulässig abgelehnt.
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Rechtliche Grundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, soweit der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
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a. Bei dem erneuten Asylantrag des Klägers vom 2. September 2025 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Kläger hatte bereits am 11. September 2023 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2024 (als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig) unanfechtbar abgelehnt worden ist.
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Die Regelungen des § 71 AsylG sind auf die vorliegende Fallkonstellation des sog. „Anerkannten-Folgeantrags“ auch nicht aufgrund entgegenstehender Vorschriften des Unionsrechts grundsätzlich unanwendbar (ebenso: VG Bayreuth, Urteil vom 28. Juli 2025 – B 7 K 25.30925 –, juris Rn. 93 m.w.N.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2024 – 12 AE 3050/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.; a.A. VG Kassel, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 L 1972/25.KS.A –, juris Rn. 10 ff.). Zwar handelt es sich bei den sog. „Anerkannten-Folgeanträgen“ nicht um Folgeanträge im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), da diese unter der einem Folgeantrag vorangehenden Entscheidung über einen früheren Asylantrag nur eine solche Entscheidung versteht, in der darüber entschieden worden ist, ob der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) hat. Die Anwendung der nationalen Vorschriften für Folgeanträge im Sinne des Asylgesetzes auf sog. „Anerkannten-Folgeanträge“ ist aber gleichwohl mit den Vorschriften der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) über Folgeanträge vereinbar, da diese auf die Fallkonstellation des sog. „Anerkannten-Folgeantrags“ entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2024 – 12 AE 3050/24 –, juris Rn. 25 ff.).
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b. Der Kläger hat auch neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgebracht. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) gehören zu den neuen Elementen oder Erkenntnissen, die zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rn. 44). Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 59). Zwar hat der Kläger die Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit des Vereins zur Unterstützung geflüchteter Personen vom 15. Juli 2025 und den ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerztherapie vom 16. Juli 2025 bereits im Klageverfahren betreffend den ursprünglichen Bescheid vom 4. September 2024 vorgelegt (Az. Q ... ). Die Atteste konnten in diesem Verfahren aufgrund der Versäumung der Klagefrist jedoch keine Berücksichtigung finden. Mithin konnten diese Elemente und Erkenntnisse dem Bundesamt nicht schon im vorherigen Asylverfahren des Klägers im oben genannten Sinne zur Kenntnis gebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
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c. Die vom Kläger im Folgeverfahren vorgelegten Atteste tragen auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung bei, denn der weitere Asylantrag des Klägers kann bei Berücksichtigung der neuen Elemente und Erkenntnisse nicht erneut als unzulässig abgelehnt werden.
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Rechtsgrundlage für die ursprüngliche Ablehnung des Asylantrages des Klägers vom 11. September 2023 als unzulässig durch den Bescheid vom 4. September 2024 ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller ist ausweislich des EURODAC-Ergebnisses am 8. Juni 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden.
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Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch unter Berücksichtigung der im Folgeverfahren vorgelegten Atteste wegen der Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen.
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aa. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 88).
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Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU). Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u a. –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris Rn. 18, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
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Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris Rn. 19, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 20 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
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Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris Rn. 20, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).
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Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris Rn. 21, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
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Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris Rn. 22, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
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Bei der Prüfung der Sachlage kommen regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen bei der Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 16). Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 18). Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer Tatsachenrevision entbinden das Gericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 20).
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bb. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht davon aus, dass für die Gruppe der in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten im Regelfall nicht das ernstliche Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris). Zwar haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Auch können sie voraussichtlich nicht auf die bestehenden Überbrückungs- und Integrationsprogramme verwiesen werden. Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung kann diese Gruppe der Schutzberechtigten jedoch durch eigenes Erwerbseinkommen – anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft – decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten. Zudem können sie zumindest in temporären, privat organisierten Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen. Überdies ist eine medizinische Notfall- und Erstversorgung gewährleistet.
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cc. Der Kläger gehört jedoch aufgrund seiner individuellen Situation nicht zu der Gruppe der arbeitsfähigen, gesunden, alleinstehenden, jungen und männlichen Schutzberechtigten. Er ist aufgrund seiner Erkrankungen vielmehr vulnerabel.
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(1) Ob eine Person als vulnerabel anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 28; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 40). Dabei ist für die Annahme von Vulnerabilität entscheidend, ob die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 40). Für die Bestimmung kann Art. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 GRC vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRC besonders nahe. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 und – die Einzelfallprüfung betonend – Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris Rn. 25 ff.).
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Wird die Vulnerabilität mit psychischen oder körperlichen Erkrankungen begründet, ist die Erkrankung durch den Kläger näher zu substantiieren. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Hinzu treten die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylrecht gemäß § 15 AsylG, die sich auch im gerichtlichen Verfahren fortsetzen und die gerichtliche Aufklärungspflicht ergänzen und partiell überlagern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – 38 K 595/21 A –, juris Rn. 39). Erforderlich sind hinsichtlich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und Umstände jedenfalls hinreichend substantiierte Behauptungen eines Asylsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 11). Zwar ist nicht zu fordern, dass der Kläger ein ärztliches Attest vorlegt, dass die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfüllt. Denn der unionsrechtliche Begriff der "Vulnerabilität" und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren werden durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris, Rn. 6 ff., 8, m.w.N.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris Rn. 279).
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Der Kläger hat aber zur näheren Substantiierung der geltend gemachten Erkrankung ein gewissen Mindestanforderungen genügendes Attest vorzulegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests bedarf. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15). Dieser Maßstab gilt auch für Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 29). Zudem muss das vorgelegte Attest hinreichend aktuell sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21/12 –, juris Rn. 7). Der aufgezeigte Maßstab ist bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen, z.B. bei einer Depression, die sich als Grunderkrankung ebenso wie eine PTBS nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren lässt, sondern einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen bedarf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 23; a.A. wohl Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 13a ZB 17.31153 –, juris Rn. 4).
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Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer aber auch für körperliche Erkrankungen gelten. Zwar werden diese in der Regel nicht von einer Unschärfe des Krankheitsbildes gekennzeichnet. Das Gericht ist jedoch – mangels eigener medizinischer Sachkunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 –, juris Rn. 4) – zur Feststellung der Vulnerabilität auch aufgrund einer körperlichen Erkrankung auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Um dem Gericht die Validierung der ärztlichen Angaben zu ermöglichen, müssen diese Atteste formalen und inhaltlichen Mindestvorgaben genügen. Auch insoweit obliegt es daher dem Kläger, die Erkrankung durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests näher zu substantiieren. Näher substantiiert ist auch eine körperliche Erkrankung nur dann, wenn sich aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat, welchen Schweregrad die Erkrankung hat, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt und welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben.
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Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus Europarecht. Es lässt sich weder der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) noch der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), noch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) entnehmen, dass auch ohne entsprechenden, hinreichend substantiierten Vortrag durch Vorlage gewissen Mindestanforderungen genügender ärztlicher Atteste durch die asylantragstellende Person Feststellungen zur Vulnerabilität stets von Amts wegen durch die Beklagte bzw. das Gericht zu treffen sind. In Art. 2 lit. d) der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und Art. 2 lit. k) der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) werden lediglich die Begriffe „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt“ bzw. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ definiert. Dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten sei, ohne entsprechendes substantiiertes Vorbringen durch die asylantragstellende Person stets von Amts wegen zur prüfen, ob die antragstellende Person unter diese Personengruppe fällt, ergibt sich daraus nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Urteilen des EuGH vom 29. Juni 2023 (Az. C-756/21) sowie vom 3. April 2025 (Az. C-283/24). In dem Urteil vom 29. Juni 2023 kommt der EuGH zu dem Schluss, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – welcher Art. 4 Abs. 1 der inzwischen gültigen Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) entspricht – dahingehend auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur Zusammenarbeit der Asylbehörde vorschreibt, ein rechtsmedizinisches Gutachten über die psychische Gesundheit der beantragenden Person einzuholen, wenn Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsprobleme vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – C-756/21 –, juris Rn. 61). In dem Urteil vom 3. April 2025 stellt der EuGH fest, dass auch erstinstanzliche nationale Gerichte infolge einer unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts befugt sind, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, dass diese Untersuchung für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist und diese Möglichkeit im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Weiter führt der EuGH aus, dass das betreffende Gericht zum einen die medizinische Untersuchung jedenfalls dann anordnen können muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesundheitlichen Probleme der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf ein traumatisierendes, insbesondere in ihrem Herkunftsland eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein könnten, und allgemein dann, wenn sich nach der Einschätzung des Gerichts der Rückgriff auf eine solche Untersuchung als erforderlich oder relevant erweist, um das tatsächliche Bedürfnis nach internationalem Schutz des Antragstellers zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. April 2025 – C-283/24 –, juris Rn. 38). Dass ein medizinisches Gutachten stets dann von Amts wegen durch die Beklagte oder das Gericht einzuholen ist, wenn die antragstellende Person Erkrankungen ohne hinreichenden Nachweis lediglich behauptet, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr stellt der EuGH in seinen Urteilen fest, dass rechtsmedizinische Gutachten insbesondere dann einzuholen sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen. Dazu, wann hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegend von Erkrankungen anzunehmen sind, lässt sich den Entscheidungen nichts entnehmen. Dafür, dass hieran gewisse Mindestanforderung gestellt werden können, spricht vielmehr gerade Art. 4 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Danach können die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragssteller betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Erst dann ist es nach Satz 2 der Vorschrift Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Schließlich steht dem von der Kammer aufgestellten Maßstab auch nicht das Urteil des EGMR vom 9. März 2010 entgegen. Danach kann ein medizinisches Attest einen Anscheinsbeweis darstellen, soweit es hinreichend aussagekräftig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 9. März 2010, Case of R.C. v. Sweden, Application no. 41827/07, Rn. 53 – abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-97625%22]}). Augenscheinlich geht somit auch der EGMR davon aus, dass ein medizinisches Attest bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Unter welchen Voraussetzungen diese erfüllt sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
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(2) Der Kläger hat hier den Mindestanforderungen genügende Atteste vorgelegt, die die von ihm geltend gemachten Erkrankungen näher substantiieren.
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In dem ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerztherapie vom 16. Juli 2025 werden insbesondere ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (G44.3 G), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 G), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F5.40 G) sowie ein neuropathischer Schmerz (G54.9 G) diagnostiziert. Zu dem Hintergrund der Diagnosen wird ausgeführt, dass sich der Kläger am 10. Juli 2025 in dem Schmerzzentrum vorgestellt habe und chronische Kopfschmerzen nach einer Schussverletzung im Jahr 2005 sowie chronische Fußschmerzen im Sinne eines neuropathischen Schmerzes im Fuß nach einer Schussverletzung im Jahr 2018 beschrieben habe. Diesbezüglich habe er auch die Krankenhausberichte betreffend die damals durchgeführten Operationen mitgebracht, die von einem Kollegen im Schmerzzentrum übersetzt worden seien und durch die die vorliegenden Befunde hätten objektiviert werden können. Der Kläger habe fast durchgehende Kopfschmerzen der Schmerzstärke 5 bis 8 von 10 beschrieben. Die Schmerzen würden durch Sonne und emotionale Anspannung verstärkt. Sie hätten einen pulsierend-pochenden Charakter und seien links frontal lokalisiert. Der Kläger habe auch ein persistierendes Fremdkörpergefühl beschrieben. Dieses sei vereinbar mit dem Operationsbericht aus dem Jahr 2005, aus welchem hervorgehe, dass nicht alle Teile des Projektils in Gänze entfernt worden seien. Weiter habe der Kläger beschrieben, dass sich der Schmerz am Fuß wie Stromschläge anfühle. Dieser Schmerz sei mit der Schussverletzung aus dem Operationsbericht aus dem Jahr 2018 zu vereinbaren. Bei einer körperlichen Untersuchung hätten narbige Veränderungen an der linken Schädelkalotte sowie eine ca. 2 Euro Stück große Narbe am rechten Mittelfuß festgestellt werden können. Als Therapie sei eine dauerhafte Schmerztherapie mit Etoricoxib 90mg zur Behandlung des über die Rezeptoren im Zentralen Nervensystem empfangenen Schmerzes eingeleitet worden. Der durch die Schädigung bzw. Funktionsstörung der Nerven durch die Traumata an Kopf und Fuß entstehende Schmerz werde mit dem stark neuropathisch wirksamen Antiepileptikum Pregabalin 50mg behandelt. Abschließend stellt der behandelnde Arzt fest, dass es sich in der Zusammenschau der Befunde um eine schwerwiegende chronische Schmerzerkrankung handele, die den Kläger dauerhaft und lebenslang körperlich und seelisch beeinträchtige. Eine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der multiplen Beeinträchtigungen nach den beschriebenen Verletzungen nur sehr eingeschränkt möglich, eine körperliche Arbeit aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar. Die Diagnose einer chronischen Schmerzerkrankung wird auch nochmals bestätigt durch das weitere Attest des Arztes vom 19. Dezember 2025. Daraus geht ergänzend hervor, der Kläger befinde sich seit seiner erstmaligen Vorstellung in regelmäßiger schmerzmedizinischer Betreuung. Außerdem führt der behandelnde Arzt darin aus, mit der kontinuierlichen medikamentösen Schmerztherapie hätten leider nur sehr geringe Erfolge erzielt werden können. Auch stellt er fest, der Kläger sei durch die eindrücklichen körperlichen Befunde dauerhaft stark beeinträchtigt.
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Daneben hat der Kläger eine Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit, unterschrieben von einer Psychologische Psychotherapeutin, vom 15. Juli 2025 sowie eine psychotherapeutische und fachärztliche Stellungnahme, ebenfalls unterschrieben von der Psychologischen Psychotherapeutin sowie einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2025 vorgelegt. Sowohl die Psychologische Psychotherapeutin als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sind für einen Verein zur Unterstützung von geflüchteten Personen tätig. In der Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit vom 15. Juli 2025 werden auf Grundlage eines Erstgespräches als Verdachtsdiagnosen eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (F32.1) sowie eine dissoziative Amnesie (F44.0) geäußert. In der Psychotherapeutischen und fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 werden die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.1) sowie chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41) gestellt. Die dissoziative Amnesie wird weiterhin nur als Verdachtsdiagnose geäußert. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass zwischenzeitlich weitere Termine am 27. August, 7. Oktober, 29. Oktober sowie 18. Dezember 2025 stattgefunden hätten. Zwei weitere Termine am 22. Juli sowie 24. September 2025 habe der Kläger aufgrund seiner instabilen psychischen und psychosozialen Situation nicht wahrnehmen können. Nach einer anfänglichen biographischen Anamnese und dem psychopathologischen Befund führt die Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar aus, welche Methoden zur Diagnostik verwendet wurden. Als der PTBS zugrunde liegende traumatische Erlebnisse werden die zweimaligen Schussverletzungen, das aktuelle Kriegsgeschehen in Gaza, die Verletzung des Sohnes des Klägers sowie der Tod seines Bruders in Gaza im September 2024 aufgeführt. Weiter wird unter Nennung verschiedener Beispiele näher erläutert, dass die PTBS unter anderem von körperlichen Folgeschäden hinsichtlich der Schussverletzungen, heftiger Angst, Hilfslosigkeit, Entsetzen, aufgrund von Vermeidungsverhalten moderat auftretenden intrusiven Nachhallerinnerungen, anhaltendem Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Gedanken und Gefühlen, Vermeidung von traumaassoziierten Aktivitäten, Orten und Menschen, Gefühlen der Entfremdung von anderen, verminderte emotionale Resonanz, Gefühl eingeschränkter Zukunft, große Schwierigkeiten, über das Erlebte zu sprechen, Ein- und Durchschlafproblemen, Konzentrationsstörungen und Hypervigilanz geprägt werde. Aktuell erfüllte Kriterien für die depressive Episode seien gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität (schwer ausgeprägt), verminderte Freudfähigkeit, Konzentrationsstörung, Müdigkeit, Schlafstörungen (massive Ein- und Durchschlafstörungen), Appetitverlust, Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und Selbstvertrauens, Schuldgefühle und psychomotorische Agitiertheit (schwer ausgeprägt). Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren wird ausgeführt, bei diesem klinischen Bild stünden die seit mehreren Jahren bestehenden Schmerzen im Kopf und dem Fuß im Vordergrund, die ihren Ausgangspunkt in den Schussverletzungen in den Jahren 2005 und 2018 mit traumatischem Charakter hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für den Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, wobei auf die PTBS und die Depression verwiesen wird, die schmerzverstärkend wirken würden. Diese würden jedoch nicht die ursächliche Rolle für den Beginn der Schmerzen einnehmen. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Er werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Im Rahmen der Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs wird festgestellt, im Verlauf der Sitzungen ab Ende Oktober 2025 habe sich eine erste Stabilisierung gezeigt. Termine könnten verlässlicher wahrgenommen werden, die basale Selbstfürsorge habe sich verbessert und der Kläger habe seine Aufmerksamkeit zunehmend mehr auf die Gegenwart und seinen Alltag in Berlin legen können. Insgesamt zeige sich aber weiterhin ein hoher Unterstützungsbedarf. Die Prognose für eine deutliche Verbesserung der aktuell schweren Symptomatik und Funktionseinschränkung erscheine ausreichend günstig, wenngleich aufgrund der schweren Traumatisierung und entsprechender psychischer und körperlicher Folgeschäden mit langanhaltenden, wenn nicht lebenslangen Funktionseinschränkungen zu rechnen sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell aus psychotherapeutischer/psychiatrischer Sicht im Hinblick auf die psychische Funktionsfähigkeit nicht gegeben.
- 47
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überdies mitgeteilt, dass er sich auch aktuell weiterhin in psychotherapeutischer und schmerzmedizinischer Behandlung befinde.
- 48
(3) Das Gericht ist nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 15. und 16. Juli sowie vom 19. und 22. Dezember 2025 und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, davon überzeugt, dass der Kläger im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland vulnerabel ist.
- 49
Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Er wird aufgrund der bei ihm vorliegenden schwerwiegenden chronischen Schmerzerkrankung, die durch die psychischen Erkrankungen beeinflusst und verstärkt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht imstande sein, den schwierigen Bedingungen in Griechenland zu trotzen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, eine in der Regel körperlich anstrengende Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft in den Bereichen Tourismus, der Landwirtschaft oder dem Baugewerbe zu finden, dieser nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger hat bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrages am 30. September 2025 angegeben, bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland keine Arbeit gehabt zu haben. Insbesondere aber kommen vorliegend sowohl der Facharzt für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerzmedizin als auch die Psychologische Psychotherapeutin und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in ihren ärztlichen Stellungnahmen jeweils zu dem Schluss, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt bzw. aktuell aus psychotherapeutischer/psychiatrischer Sicht im Hinblick auf die psychische Funktionsfähigkeit des Klägers nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es überdies beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger in Griechenland nicht gelingen wird, eine Unterkunft, sei es auch nur eine Notunterkunft oder eine informelle, privat organisierte Unterkunft zu finden und ggf. zu finanzieren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages beim Bundesamt vorgetragen hat, bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland nach seiner Schutzzuerkennung in Athen mehr oder weniger auf der Straße gelebt zu haben.
- 50
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein notwendiges Existenzminimum in Griechenland durch die Unterstützung von Angehörigen oder Freunden sichern kann. Diesbezüglich hat er in seiner Anhörung zur Zulässigkeit beim Bundesamt angegeben, dass ihn bei seinem vorherigen Aufenthalt seine in Gaza lebende Ehefrau und seine ebenfalls in Gaza lebenden Eltern unterstützt hätten. Weiter hat er mitgeteilt, seine Ehefrau in Gaza habe ihr Gold verkaufen müssen, um ihm das Geld zur Sicherung seiner Existenz in Griechenland geben zu können. Schon insofern ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut finanziell unterstützen könnten. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihn seine Ehefrau und seine Eltern im Fall einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund des Krieges in Gaza nicht erneut finanziell unterstützen könnten.
- 51
Schließlich kann der Kläger zur Sicherung seines Existenzminimums in Griechenland nicht auf das Programm Helios+ bzw. das zwischen Deutschland und Griechenland im Januar 2025 initiierte Überbrückungsprogramm in Helios+ verwiesen werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 40 f.; Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13. Februar 2025). Unabhängig von der Frage, ob diese Überbrückungs- und Integrationsprogramme überhaupt als hinreichend zur Sicherung des Existenzminimums erachtet werden können, steht das Programm Helios+ nur Personen offen, deren Anerkennung als Schutzberechtigte nicht länger als 24 Monate zurückliegt (vgl. IOM UN Migration, Helios+ Factsheet, 29. Juli 2025) und das Überbrückungsprogramm nur solchen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht mehr als 20 Monate zurückliegt (vgl. BT-Drucks. 20/15139, S. 10; BT-Drucks. 21/2341, S. 7, abrufbar unter https://dip.bundestag.de/vorgang/asylverfahren-von-personen-mit-internationalem-schutzstatus-in-griechenland/326265, zuletzt abgerufen am 28. Januar 2026). Da dem Kläger ausweislich des EURODAC-Ergebnisses der internationale Schutz in Griechenland bereits am 8. Juni 2023 gewährt wurde, hat er mithin keinen Zugang mehr zu diesen Programmen.
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d. Die neuen Elemente bzw. Erkenntnisse in Form der Erkrankungen und der medizinischen Atteste hat der Kläger auch ohne Verschulden im Erstverfahren nicht geltend gemacht.
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Neue Elemente und Erkenntnisse, die dem Bundesamt erst in einem Folgeverfahren zur Kenntnis gebracht wurden, werden nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Der Asylbewerber hat sämtliche Tatsachen und Beweismittel jeweils sogleich in dem Verfahrensstadium geltend zu machen, in dem dies zulässig und nicht ganz aussichtslos ist, und alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wahrzunehmen. Grundsätzlich soll im Ausgangsverfahren der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet werden und neue Verwaltungsverfahren sollen möglichst vermieden werden. Diesem Gesetzeszweck widerspricht es, wenn versucht wird, Sach- und Rechtsfragen, aber auch etwaige unmittelbar bevorstehende Änderungen der Sachlage nicht im Ausgangsverfahren geltend zu machen, sondern in ein Folgeantragsverfahren zu verlagern (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2018 – Au 4 K 18.31033 –, juris Rn. 35; Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 71 AsylG Rn. 26; Bergmann/Keller in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 Rn. 22). Allerdings stellt die Möglichkeit, einen Folgeantrag als unzulässig abzulehnen und damit das Schutzbegehren nicht in der Sache zu prüfen, eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten dar, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen, die dies ermöglichen, eng und umgekehrt die Fälle, in denen ein Folgeantrag als zulässig zu betrachten ist, weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – Rs. C-216/22 –, juris Rn. 34).
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Dem Ausländer muss mindestens leichte Fahrlässigkeit beim Unterlassen des rechtzeitigen Vorbringens anzulasten sein, was zum Beispiel ohne anwaltliche Vertretung und angesichts komplizierter Verfahrensregeln und mangelnder Verfahrenskenntnisse des Asylbewerbers oft nur schwer festzustellen sein wird (vgl. Bergmann/Keller in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 Rn. 23). Ein Ausschluss des Vorbringens dürfte daher erst dann in Betracht kommen, wenn dem Asylbewerber das Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbarer Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten nicht weiter darum sorgte (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 71 Rn. 25a).
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Hinsichtlich der Geltendmachung von Erkrankungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass allein eine Behandlung wegen unklarer Beschwerden ohne entsprechende Diagnose regelmäßig nicht die Obliegenheit begründen kann, sogleich ein Folgeschutzgesuch zu stellen, um nicht später mit sämtlichem Vorbringen zu einer Erkrankung präkludiert zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 –, juris Rn. 19). Diese Feststellung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinsichtlich des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ohne Weiteres auf die Frage der Präklusion in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu übertragen, da es in beiden Fällen um Fragen des Verschuldens geht.
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Gemessen hieran hat der Kläger seine Erkrankungen und die ärztlichen Atteste ohne Verschulden erst im Folgeantrag geltend gemacht. Zwar liegen die den Erkrankungen des Klägers zugrundeliegenden Traumata sowie die beiden Schussverletzungen ausweislich der Atteste schon länger zurück. Die Diagnosen wurden jedoch erstmals in den ärztlichen Attesten vom 15. und 16. Juli 2025 gestellt, nachdem sich der Kläger in ärztliche Behandlung begeben hat. Diese Atteste konnte der Kläger nur im Folgeverfahren geltend machen. Dem Kläger ist auch keine – auch keine nur leichte – Fahrlässigkeit insoweit vorzuwerfen, dass er sich erst im Juli 2025 in ärztliche Behandlung begeben hat. Diesbezüglich hat er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, dass einen Monat nachdem er nach Deutschland gekommen sei, der Krieg in Gaza begonnen habe. Erst danach sei er krank geworden. Dass er sich dennoch erst knapp zwei Jahre später ärztliche Hilfe gesucht habe, liege daran, dass er sich in Deutschland nicht ausgekannt habe. Er habe den Asylantrag gestellt, aber kein Deutsch gekonnt und auch keine Ärzte gekannt, die ihm hätten helfen können. Erst mithilfe des Vereins zur Unterstützung von geflüchteten Personen sei es ihm gelungen, professionelle Hilfe zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden des Klägers nicht festzustellen. Dass dem Kläger vorliegend kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, gilt umso mehr, als der damals noch anwaltlich unvertretene Kläger im Erstverfahren faktisch keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Erkrankungen oder der Vorlage ärztlicher Atteste hatte. Zur Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages im Erstverfahren ist er unentschuldigt nicht erschienen. Auch die Klagefrist betreffend den Bescheid vom 4. September 2024 hat er versäumt, nachdem dieser ihm an der zuletzt von ihm mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Ein etwaiges diesbezügliches Verschulden des Klägers auch darauf zu erstrecken, dass er deswegen auch keine – damals noch nicht einmal vorhandenen – ärztlichen Atteste im Erstverfahren eingereicht hat, erscheint jedenfalls zu weitgehend.
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2. Angesichts der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. September 2024 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzulehnen, aufzuheben. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 21).
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III. Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 4x
- § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 7/22 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- B 7 K 25.30 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 AE 3050/24 2x
- 5 L 1972/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11/25 6x (nicht zugeordnet)
- 1 C 18/24 5x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 24/23 5x
- 1 C 10.21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 18/24 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 273/16 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 18.24 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1425/24 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1341/24 1x
- VwGO § 108 1x
- 24 B 23.30 1x (nicht zugeordnet)
- 24 B 22.31 3x (nicht zugeordnet)
- 4 S 3696/21 2x (nicht zugeordnet)
- 4 S 2182/22 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 593/23 2x
- 38 K 595/21 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 2x
- 10 C 8/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 35/19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 73/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13a ZB 17.31 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 13/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 18.31 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2063/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 4/16 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)