Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (42. Kammer) - 42 K 358/25 A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland, hilfsweise begehrt er die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

2

Der am ... 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2017 nach Griechenland ein, wo ihm antragsgemäß am 20. Juni 2019 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Danach verließ er Griechenland und reiste im Mai 2025 nach Deutschland ein. Im Bundesgebiet stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. Mai 2025 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 1. Juli 2025 zur Zulässigkeit des Asylantrags an. In seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an, er habe Griechenland wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Nach dem Verlassen der Aufnahmeunterkunft habe er erfolglos versucht, einen Platz in einer Notunterkunft in Athen zu finden, und etwa 20 Tage lang auf der Straße geschlafen. Danach habe er in einem Hotel in Athen gemeinsam mit einem anderen Mann ein Zimmer bewohnt. Von Mitte 2019 bis Ende 2021 habe er mit seiner damaligen Partnerin in Athen zusammengelebt. Wegen psychischer Probleme sei die Beziehung geendet, worauf er zu einem Freund gezogen sei. Bevor er Griechenland verließ, habe er ein paar Wochen auf der Straße gelebt. Er sei in sehr schlechter mentaler Verfassung gewesen. Irgendwann habe er nicht mehr leben wollen und habe Schlaf- und Essstörungen entwickelt. Er habe alles getan, um eine Arbeit zu finden, aber es sei nicht möglich gewesen. Wegen schlechter Erfahrungen in der Türkei und im Iran habe er nicht nach Schwarzarbeit gesucht. Er habe von einer Hilfsorganisation Kleidung erhalten und von seiner Partnerin und seinem Freund Nahrung, wobei er nur einmal am Tag gegessen habe. Sozialleistungen habe man nur über Flüchtlingsunterkünfte erhalten können, zu denen er keinen Zugang erhalten habe. Falls er im Flugzeug nach Griechenland sitzen würde, würde er sich dort sofort umbringen. Seine psychischen Probleme könnten in Griechenland nicht behandelt werden. Die Suche nach einem Arzt in Deutschland habe etwas gedauert, weil er keine Versicherungskarte gehabt habe.

4

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2025, zugestellt am 17. Oktober 2025, 14. Oktober 2025lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an, wobei der Kläger nicht in Afghanistan abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zudem sprach das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus und befristete dies auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

5

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil der Kläger bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dort menschenrechtswidrige Bedingungen oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohten, seien nicht gegeben. Etwaige psychische Erkrankungen könnten auch in Griechenland behandelt werden, ein nur in Deutschland zu bewältigender Behandlungsbedarf sei nicht aufgezeigt. Der Kläger sei zudem seiner aus § 60a Abs. 2c Satz 2, Abs. 2d Satz 1 AufenthG folgenden Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nicht nachgekommen.

6

Der Kläger hat am 24. Oktober 202524. Oktober 202524. Oktober 202524. Oktober 2025 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, die Lebensbedingungen in Griechenland seien unzumutbar.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2025 aufzuheben,

9

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jungen, alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen männlichen Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union droht.

13

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. VG 42 L 357/25 A) stattgegeben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die den Kläger betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter I.) und mit dem Hauptantrag begründet (dazu unter II.).

16

I. Die Klage ist zulässig.

17

Sie ist in der Hauptsache als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, juris Rn. 12). Soweit die Klage hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids gerichtet ist, ist sie als (Hilfs-)Verpflichtungsklage statthaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2025 – 3 B 41/23 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20).

18

Die Klage ist auch innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG einwöchigen Klagefrist erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kläger am 17. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Klage ist am 24. Oktober 2025 bei Gericht eingegangen. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

19

II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.

20

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheides zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.

22

Rechtliche Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall. Dem Kläger ist ausweislich des EURODAC-Ergebnisses am 20. Juni 2019 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden.

23

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist allerdings wegen der Lebensverhältnisse, die den Kläger bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen.

24

a) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 18 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.).

25

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).

26

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).

27

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/​Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL), folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).

28

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).

29

Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23; und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.).

30

Die fachgerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 18). Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer Tatsachenrevision entbinden das Gericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 20).

31

b) Ausgehend von diesen Maßgaben geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Auf der Grundlage der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage wird er in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.

32

aa) Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte besteht weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich. Sie sind auf den – ggf. temporären, wechselnden – Zugang zu anderweitigen Unterkünften oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen angewiesen.

33

(1) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2022 Update; BFA, Länderinformation Version 9, S. 10). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32).

34

(2) Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt erscheint für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Abgesehen von bürokratischen Hürden steht der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 39).

35

(3) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 40).

36

Es gibt in Griechenland eine Reihe von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art, die diesen Anforderungen grundsätzlich genügen. Dazu zählen staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (vgl. BFA Mai 2025, S. 32; siehe auch zahlreiche Beispiele und Nachweise in BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 41.). Es wird allerdings auch in der jüngsten Zeit berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den Bedarf nicht decken würden. Es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für international Schutzberechtigte gestalte sich jedenfalls bei fehlenden Kenntnissen der griechischen oder englischen Sprache schwierig (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 259; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 46 m. w. N.).

37

Es bestehen zudem Möglichkeiten, in informellen Unterkünften Obdach zu finden. Häufig handelt es sich um überbelegte Wohnungen in schlechtem Zustand, in denen zur Untermiete für einige Euro pro Nacht gewohnt werden kann (vgl. BFA Mai 2025, S. 40; AIDA/ECRE Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 259; RSA Stellungnahme April 2025, S. 35).

38

(4) Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen – nur sehr begrenzt vorliegenden – Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (vgl. Deutsche Botschaft Athen, Bericht zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023). Soweit AIDA/ECRE von einer Obdachlosigkeit von 44 % unter anerkannten Schutzberechtigten ausgehen (AIDA/ECRE Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 260), handelt es sich um einen Verständnisfehler. Vielmehr sind nach der Erhebung der zum Beleg angeführten Studie lediglich 1 bis 3 % der Befragten obdachlos, die vor weniger als zwei und vor bis zu vier Jahren in Griechenland angekommen sind (in diese Zeit fällt nach dem Aufbau der Studie auch die Zeit bis zur Schutzzuerkennung). Von diesen 1 bis 3 Prozent machen anerkannt Schutzberechtigte wiederum einen Anteil von 44 % und Asylbewerber einen Anteil von 56 % aus (vgl. Home for Good?, S. 10), d. h. die Obdachlosenquote unter anerkannt Schutzberechtigten liegt – unter den befragten Personen der Studie – tatsächlich unterhalb von 1 bzw. 3 % (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2025 – VG 9 L 610/24 A –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 42).

39

bb) Ihren Lebensunterhalt müssen anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr im Wesentlichen aus Erwerbstätigkeit bestreiten, sofern sie nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen, aus dem zumindest übergangsweise Unterstützung erfolgen kann.

40

(1) Es besteht für international Schutzberechtigte weiterhin kein Zugang zu Sozialleistungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nach einer Abschiebung. Beinahe alle griechischen Sozialleistungen sind an mehrjährige Voraufenthaltszeiten in Griechenland und andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Refugee Support Aegan/Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 [„RSA Stellungnahme April 2025“], S. 33 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024 [„SFH Update 2024“], S. 12).

41

Das beitragsunabhängige „Garantierte Mindesteinkommen“ (EEE) ist für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso wenig verfügbar. Die Erkenntnisse gehen zwar zum Teil davon aus, dass hierfür keine Voraufenthaltszeiten erforderlich sind (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 34). Nach anderen Erkenntnissen ist jedoch ein Mietvertrag erforderlich, der seit sechs Monaten besteht beziehungsweise ein Zertifikat über die Obdachlosigkeit, welches nur schwer zu erlangen ist. Hierfür ist insbesondere eine Registrierung beim Sozialdienst der Gemeinde erforderlich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 27. Mai 2025 [„BFA Mai 2025“], S. 31; SFH Update 2024, S. 12). Dies stimmt mit Angaben eines ehemaligen Verbindungsbeamten der Beklagten überein, wonach bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die erforderliche Residenzzeit von sechs Monaten unterbrochen werde und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden müsse (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 121). Jedenfalls sind für die Beantragung – auch als obdachlos registrierte Person – insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Steuerbescheid, eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA), ein Bankkonto und TAXISnet-Zugangsdaten erforderlich (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 36; SFH Update 2024, S. 12). Der Erhalt dieser Unterlagen ist mit sehr hohen bürokratischen Hürden und oft langen Wartezeiten verbunden und damit in dem Zeitraum alsbald nach einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden (vgl. BFA Mai 2025, S. 23). Im Ergebnis ist der (theoretische) Zugang zum EEE für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht geeignet, unmittelbar nach ihrer Rückkehr zum Lebensunterhalt beizutragen. Hiergegen spricht in der Gesamtschau zudem, dass selbst bei einer erfolgreichen Beantragung die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel des EEE im hier zu betrachtenden kurzen Zeitraum nach der Rückkehr als äußerst unwahrscheinlich erscheint.

42

(2) Ein tatsächlicher Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist voraussichtlich im Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nicht gegeben.

43

Zwar steht anerkannt Schutzberechtigten der reguläre Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen (vgl. BFA Mai 2025, S. 42). Ein zurückkehrender Schutzberechtigter sieht sich jedoch mit hohen Hürden konfrontiert, die gegen eine mögliche Lebensunterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit für viele Monate sprechen; zudem haben die meisten anerkannten Schutzberechtigten mangels Sprachkenntnissen und eines sozialen oder familiären Netzwerkes keinen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10 f.). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird insbesondere eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Die Aktivierung erfordert allerdings einen Wohnsitznachweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung als Adressnachweis (vgl. BFA Mai 2025, S. 30; RSA Stellungnahme April 2025, S. 31).

44

(3) In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 49 und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 64). Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 64 m. w. N.). In den o.g. Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel (vgl. BFA Mai 2025, S. 43; Helena Smith, The Guardian – Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, 5. Mai 2025; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 1. Februar 2023, S. 7), in ihnen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis (vgl. UNHCR, Home for Good?, 1. Dezember 2023 [„Home for Good?“], S. 24).

45

Eine konkrete Gefahr, durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft durch die griechischen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 50 und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 67 ff.). Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen „Schwarzarbeit“ fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben. Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 117 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Zwar gibt es Berichte, dass als Straßenverkäufer tätige Personen ihre Verhaftung riskieren (vgl. BFA Mai 2025, S. 43), jedoch beziehen sich die Erkenntnisse ausschließlich auf diese sichtbare, unter Umständen aus Sicht der griechischen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Tätigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Tourismus und in der Bau- und Landwirtschaft enthalten die Erkenntnisse keine Hinweise auf eine gezielte, umfassende staatliche Sanktionierung von „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmern, die über Einzelfälle hinausgehen. Sofern eine Strafverfolgung von illegal beschäftigten Arbeitnehmern in diesen Branchen eine tatsächliche Gefahr wäre, wäre zu erwarten, dass die Erkenntnismittel angesichts der hohen Anzahl der derart Beschäftigten konkrete Anhaltspunkte für solche Maßnahmen enthalten.

46

Hinsichtlich der Vergütung in informellen Arbeitsverhältnissen enthalten die Erkenntnismittel keine aktuellen Angaben. Die Berichte reichen von 5 bis 25 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich bis zu 600 Euro im Monat (vgl. Home for Good?, S. 28). Der monatliche Mindestlohn beträgt in Griechenland aufgrund der Ministerialentscheidung Nr. 8233/27.3.2025 seit dem 1. April 2025 880 Euro (vgl. https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/collective-employment-relations/minimum-wage/). Es ist aufgrund des seit den Befragungen – die Erkenntnismittel sind aus den Jahren 2022 und 2023 – eingetretenen höheren Bedarfs an Arbeitskräften davon auszugehen, dass sich auch im informellen Sektor Erhöhungen der Bezahlungen ergeben haben. Dass sich aus den Einkommen das Existenzminimum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht sichern lässt, kann aus den Befragungen nicht geschlossen werden und ist auch sonst den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 74; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88, VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 – VG 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 – 2 K 1210/24 Me – UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 287/24 –, juris Rn. 36 ff., VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2025 – 15 B 6309/25 –, juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 12 B 5698/25 –, juris Rn. 15 ff.).

47

(4) Daneben gibt es Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen, die – bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – eine Situation extremer materieller Not abwenden können. Neben den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1.000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https://kyada-athens.gr/en/​meals-and-food-bank/), die Caritas Athens verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https://caritasathens.gr/en/​fields-of-action-en/​refugee-program-en/​soup-kitchen-en.html) und das Centre of Hope International Athens, eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https://centerofhopeint.org/). Auch in anderen Teilen Griechenlands finden sich ähnliche Hilfsangebote (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 55 mit zahlreichen weiteren Beispielen und Nachweisen).

48

(5) Darüber hinaus kann auch die Möglichkeit bestehen, als Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe Unterstützung durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 56).

49

cc) Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland rechtlich in gleichem Maße wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023). Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 275 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 9, S. 22 und 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12).

50

dd) Schutzberechtigte sind zudem darauf zu verweisen, bereits vor ihrer Rückkehr nach Griechenland im Bundesgebiet eigeninitiativ Informationen im Internet, aber auch mithilfe von Flüchtlingshilfeorganisationen, über Begebenheiten und Möglichkeiten, insbesondere bezüglich Hilfsorganisationen in Griechenland, einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 26 und Rn. 53 ff.).

51

ee) Nach alledem ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge hätten (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 23; vgl. auch Bay. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 24 ZB 25.31150 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 2 A 189/25 –, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris Rn. 31 f.).

52

Nach den aufgeführten Erkenntnissen können diese zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen oder in einer informellen Siedlung mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen unterkommen. Ihre sonstigen Grundbedürfnisse einschließlich ihrer Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 23). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen ist und bei ihr keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 108, und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 43).

53

ff) Der Kläger gehört jedoch aufgrund seiner individuellen Situation nicht zu der Gruppe der arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen männlichen Schutzberechtigten. Er ist aufgrund seiner Erkrankungen vielmehr derart vulnerabel, dass es ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, nach einer Rückkehr nach Griechenland seine grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu erfüllen.

54

(1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger vulnerabel ist, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt ist.

55

Ob eine Person als vulnerabel anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris, Rn. 40). Dabei ist für die Annahme von Vulnerabilität entscheidend, ob die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 40). Für die Bestimmung kann Art. 21 Aufnahme-RL sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 GRC vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRC besonders nahe. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 und – die Einzelfallprüfung betonend – Abs. 4 Qualifikations-RL (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109, juris Rn. 25 ff.).

56

Wird die Vulnerabilität mit psychischen oder körperlichen Erkrankungen begründet, ist die Erkrankung durch den Kläger näher zu substantiieren. Zwar finden die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung keine unmittelbare Anwendung. Denn der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ kann durch rein nationales Recht mangels entsprechender Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten weder definiert noch beschränkt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris, Rn. 6 ff., 8, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris Rn. 279).

57

Dennoch muss ein Asylantragsteller im gerichtlichen Verfahren zur näheren Substantiierung einer zur Begründung einer Vulnerabilität geltend gemachten Erkrankung ein (fach-)ärztliches Attest vorlegen, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Pflicht des Klägers, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in seine eigene Sphäre fallen. Hinzu kommen die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylrecht gemäß § 15 AsylG. Soweit es um Ereignisse und Umstände geht, die in seine eigene Sphäre fallen, muss ein Asylsuchender jedenfalls hinreichend substantiierte Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 11).

58

Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Substantiierung einer behaupteten Erkrankung an einer PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 16). Zudem muss das vorgelegte Attest hinreichend aktuell sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21/12 –, juris Rn. 7). Dieser Maßstab gilt auch für die Substantiierung einer PTBS, die zur Begründung einer Vulnerabilität geltend gemacht wird, die einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – VG 43 K 420/25 A –, juris Rn. 41 ff.; VG Berlin, VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2025 – VG 35 K 487/25 A –, juris Rn. 49). Er ist auch bei anderen psychischen Erkrankungen anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen, z. B. bei einer Depression, die sich als Grunderkrankung ebenso wie eine PTBS nicht allein aufgrund visuell erkennbarer äußerer Symptome diagnostizieren lässt, sondern nur aufgrund einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 23). Nichts anderes kann im Wesentlichen für körperliche Erkrankungen gelten. Zwar leiden diese in der Regel nicht an einer Unschärfe des Krankheitsbildes. Auch hier obliegt es jedoch dem Kläger, die Erkrankung durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests näher zu substantiieren. Näher substantiiert ist auch eine körperliche Erkrankung nur dann, wenn sich aus dem Attest für das Gericht nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – VG 43 K 420/25 A –, juris Rn. 42).

59

Daran gemessen hat der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, an einer schweren depressiven Episode und einer komplexen PTBS zu leiden.

60

Er hat konsistent beim Vorscreening im AKUZ am 9. Mai 2025, bei der Erstaufnahmeuntersuchung in der Charité am 19. Mai 2025, gegenüber Xenion am 5. Mai 2025 und in seiner Anhörung beim Bundesamt am 1. Juli 2025 angegeben, Panikattacken, Schlafstörungen und weitere psychische Probleme zu haben. In seiner Anhörung hat er dazu ausgeführt, er sei in Griechenland in einem sehr schlechten mentalen Zustand gewesen, habe an Suizid gedacht und Schlaf- und Essstörungen gehabt. Er leide weiter an psychischen Problemen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er sich umbringen. Er nehme Quetiapin 25 mg ein, was nicht wirklich helfe. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin I ... vom 5. Mai 2025, den Bericht des Arztes Dr. R ... der Notfallaufnahme der Charité vom 5. November 2025 und die Berichte der Psychologin M ... vom 30. Juni und 6. November 2025. Die psychologische Psychotherapeutin I ... berichtet, dass der Kläger an traumatischen Erlebnissen und darauf beruhenden Schlafstörungen, innerlicher Unruhe, Kopfschmerzen und Einsamkeitsgefühlen leide. Er fühle sich nicht in der Lage, alleine den Alltag zu bewältigen. Es bestehe der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10-Code: F43.1) und auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10-Code: F31.1) sowie die dringende Indikation für eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung, andernfalls sei mit einer Verschlechterung des Zustands bis hin zu akuter Eigengefährdung zu rechnen. Dr. R ... von der Charité schildert, der Kläger habe sich mit schwerem depressivem Syndrom und PTBS am 5. November 2025 selbst in der Notaufnahme vorgestellt. Er berichte, zunehmend lebensmüde zu sein, zunehmend konkrete Suizidgedanken zu haben und nicht schlafen zu können. Er erhalte seit Sommer 2025 ein unklares Antidepressivum ohne Wirkung über seinen Hausarzt. Es bestehe der Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10-Code: F32.2.) und Suizidalität bei PTBS. Die Psychologin M ... macht in ihrem Bericht vom 6. November 2025 dementsprechende Angaben.

61

Ferner hat der Kläger eine von zwei Ärzten und einem Psychologen in Ausbildung an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie CCM der Charité gezeichnete ärztliche Stellungnahme vom 28. November 2025 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er dort seit dem 5. November 2025 in stationärer Behandlung war. Der Kläger sei nach der Vorstellung in der Rettungsstelle aufgrund eines schweren depressiven Syndroms und einer PTBS mit Suizidgedanken auf die fakultativ geschlossen geführte Akutstation aufgenommen worden. Es sei neben einer schweren depressiven Episode eine PTBS festzustellen, die durch Gewalterfahrungen während der Flucht aus Afghanistan und des Aufenthaltes in griechischen Flüchtlingslagern ausgelöst worden sein. Sie äußere sich durch Albträume, Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen, Angstgefühle, Freudlosigkeit, Interesseverlust und eine anhaltend gedrückte Stimmung mit wiederkehrenden Lebensüberdruss- und Suizidgedanken. Hierdurch entstehe eine relevante Beeinträchtigung in der eigenen Lebensführung mit reduzierter Lebensfreude und Perspektivlosigkeit.

62

Die Diagnostik sei anhand eines einstündigen Aufnahmegesprächs, sechs psychotherapeutischen Einzelgesprächen von jeweils 50 Minuten sowie sieben ärztlichen Visitegesprächen erfolgt. Zusätzlich seien der Beck-Depressions-Inventar II, der Childhood Trauma Questionnaire (CTQ) und die Clinician-Administered PTSD Scale (CAPS) herangezogen worden. Die Beurteilung nach Beck-Depressions-Inventar II habe einen Wert deutlich im Bereich einer schweren depressiven Störung ergeben. Im CTQ habe der Kläger in allen fünf Skalen Werte im Bereich schwerer bis extremer Belastung erreicht, was auf durchgehend schwere und umfassende traumatische Kindheitserfahrungen hindeute. In der CAPS habe sich eine mittlere PTBS gezeigt. Insgesamt seien eine komplexe PTBS (ICD-10 F62.0) und eine schwere depressive Episode (ICD-10 F31.2) festzustellen. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum Bupropion (150 mg), dem Antipspychotikum Pipamperon (40 mg) und bei Bedarf als Beruhigungsmittel Lorazepam (bis zu 3 mal 0,5 mg). Bei fehlender psychiatrischer Behandlung und Fortführung der Medikation bestehe die Gefahr einer baldigen Verschlechterung des Zustands sowie einer Retraumatisierung.

63

In der mündlichen Verhandlung persönlich zu seinem Gesundheitszustand angehört, hat der Kläger geschildert, er habe weiterhin häufig negative Gedanken, auch hinsichtlich eines Suizids. Dies sei durch die Medikation besser geworden, ihm sei die Medikation aber vor etwa einem Monat ausgegangen und seitdem gehe es ihm wieder schlechter, weil er auch wieder weniger schlafen könne. Er habe daraufhin bei der Charité angerufen und um neue Medikamente gebeten. Über die weitere (medikamentöse) Behandlung solle bei einem Behandlungstermin bei der psychiatrischen Institutsambulanz der Charité am 12. Februar 2026 entschieden werden, wobei er auf einen früheren Termin gedrängt habe.

64

Aufgrund der umfassenden Atteste und des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger und seiner psychischen Verfassung gewonnen hat, ist das Gericht auch mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die genannten Erkrankungen bestehen und der Kläger deshalb im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland vulnerabel ist.

65

(2) Der Kläger würde aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von seinem Willen in eine extreme materielle Notlage geraten, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

66

Das Maß an Eigeninitiative und Durchsetzungskraft, das unter den widrigen Bedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland erforderlich ist, um eine – gegebenenfalls temporäre, wechselnde informelle – Unterkunft sowie eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden, kann von dem Kläger – anders als von nichtvulnerablen Schutzberechtigten – ohne eigenes Verschulden nicht erwartet werden (vgl. zur Lage psychisch kranker Schutzberechtigter bei einer Rückkehr nach Griechenland auch VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – VG 43 K 420/25 A –, juris Rn. 49). Ausweislich der ausgiebigen ärztlichen Stellungnahme führen die psychischen Erkrankungen des Klägers gerade auch zu einer relevanten Beeinträchtigung in der eigenen Lebensführung mit reduzierter Lebensfreude und Perspektivlosigkeit und damit einhergehenden Problemen bei der Alltagsbewältigung. Demnach würde der Kläger erhebliche Schwierigkeiten haben, sich im Wettbewerb um einen der ohnehin raren Plätze in einer Notunterkunft gegen gesunde und in ihrem Antrieb nicht beeinträchtigte andere Bedürftige durchzusetzen. Auch die Anmietung eines Schlafplatzes in einer informellen Unterkunft würde ihm voraussichtlich nicht gelingen, zumal es ihm dafür mangels realistischer Aussichten auf eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft an finanziellen Mitteln fehlen dürfte.

67

Hierfür spricht auch, dass der Kläger in seiner Anhörung zur Zulässigkeit beim Bundesamt vorgetragen hat, bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland nach seiner Schutzzuerkennung in Athen zeitweise auch aufgrund psychischer Probleme auf der Straße gelebt zu haben.

68

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger gelingen wird, sein notwendiges Existenzminimum in Griechenland durch die Unterstützung von Angehörigen oder Freunden zu sichern. Diesbezüglich hat er in seiner Anhörung zur Zulässigkeit beim Bundesamt angegeben, dass ihn bei seinem vorherigen Aufenthalt zeitweise seine damalige Partnerin und ein Freund unterstützt haben. Wegen seiner psychischen Probleme habe er diese Kontakte aber nicht aufrechterhalten können. Andere Personen, die ihn in Griechenland unterstützen könnten, kenne er nicht.

69

Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführt, aus den psychischen Beschwerden des Klägers folge deshalb kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil diese auch in Griechenland behandelt werden könnten, greift das zu kurz. Der Gesundheitszustand des Klägers ist nicht erst auf der Ebene des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, sondern bereits im Rahmen der Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht ergehen darf, weil dem Kläger unter Berücksichtigung seines Erkrankung unabhängig von seinem eigenen Willen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not in Griechenland droht, in der er seine elementarsten Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung und Hygiene nicht erfüllen kann. Die bloße Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers in Griechenland würde nichts daran ändern, dass dieser jedenfalls für einen nicht unbeachtlichen Zeitraum bis zum Eintritt eines entsprechenden Behandlungserfolgs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem eigenen Willen nicht in der Lage wäre, seine materielle Existenz durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zu sichern.

70

Schließlich kann der Kläger zur Sicherung seines Existenzminimums in Griechenland auch nicht auf das Programm Helios+ bzw. das zwischen Deutschland und Griechenland im Januar 2025 initiierte Überbrückungsprogramm in Helios+ verwiesen werden (vgl. dazu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 40 f.; Pro Asyl, BAMF baut Luftschlösser, um Rückkehr nach Griechenland zu forcieren, 13. Februar 2025). Unabhängig von der Frage, ob diese Überbrückungs- und Integrationsprogramme derzeit überhaupt als hinreichend zur Sicherung des Existenzminimums erachtet werden können, stehen sie dem Kläger nicht offen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm Helios+ ist, dass die Schutzgewähr nicht länger als 24 Monate zurückliegt (IOM UN Migration, Helios+ Factsheet, 29. Juli 2025); für die Teilnahme am bis zu viermonatigen Überbrückungsprogramm darf die Schutzgewähr demgemäß nicht länger als 20 Monate zurückliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da ihm ausweislich des EURODAC-Ergebnisses der internationale Schutz in Griechenland bereits im Jahr 2019 gewährt wurde.

71

2. Angesichts der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sind auch die übrigen Ziffern des Bescheids aufzuheben, die jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21).

72

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.


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