Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 483/16
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 7 V 483/16 Beschluss In der Personalvertretungssache des Herrn K., …, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, b e t e i l i g t : 1. Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Staatsanwaltschaft Bremen, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn …, 2. Leitender Oberstaatsanwalt …, in seiner Eigenschaft als Leiter der Staatsanwaltschaft Bremen …, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber als Vorsitzenden am 3. März 2016 beschlossen: Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, im Wege der Berichtigung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Bediensteten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Bremische Personalvertretungswahl- ordnung) für die Wahl des Personalrats bei der Staatsanwaltschaft Bremen am 09.03.2016 den Antragsteller in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung, ihn in das Wählerverzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten der Staatsanwaltschaft Bremen für die am 09.03.2016 stattfindende Wahl des Personalrats aufzunehmen. Der Antragsteller ist seit dem 16.02.2015 Richter auf Probe im bremischen Landesdienst. Am 04.02.2015 erteilte der Senator für Justiz und Verfassung ihm mit Wirkung vom 16.02.2015 bis auf weiteres einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Bremen. Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass er während dieser Zeit gem. § 19a Abs. 3 DRiG die Bezeichnung „Staatsanwalt“ führe. Zu der Frage, ob dem Antragsteller und weiteren Richtern/innen auf Probe in gleicher Lage das aktive Wahlrecht bei der anstehenden Personalratswahl zustehe, fertigte die Leiterin der Abteilung 1 beim Senator für Justiz und Verfassung, Frau W…, am 19.02.2016 eine Stellungnahme in Form einer E-Mail an diverse Adressaten. Hierin gelangte sie zu der Auffassung, dass die betroffenen Personen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen seien. § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG stehe nicht entgegen. Die Regelung sei auslegungsbedürftig. Es sei trotz der Regelung in § 4 Abs. 1 BPersVG, der vorsehe, dass in der Verwaltung tätige Richter unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, nicht ersichtlich, dass der bremische Gesetzgeber einzelne Berufsgruppen von einer Vertretung durch Mitbestimmungsgremien habe ausnehmen wollen. Von den bei den Gerichten gebildeten Richterräten (§ 20 Abs. 1 BremRiG) würden die Rechte von bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richtern nicht wahrgenommen. Zur Wahl der Richterräte seien diese Personen nicht berechtigt (§ 21 Abs. 4 BremRiG). Da anzunehmen sei, dass der bremische Gesetzgeber die Konsequenz, von keiner Personalvertretung vertreten zu werden, nicht beabsichtigt habe, sei § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG dahingehend auszulegen, dass nur die Richter vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen seien, die in den Anwendungsbereich des Bremischen Richtergesetzes fielen und in der Rechtsprechung tätig seien. Weisungsabhängig bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte Richter auf Probe seien daher in die Regelungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes einzubeziehen. Eine Verwendung der derzeit bei der Staatsanwaltschaft eingesetzten Richter auf Probe bei Gerichten sei zudem nicht beabsichtigt, sodass auch nicht absehbar sei, dass sie bei Richterratswahlen wahlberechtigt seien.
- 3 - - 4 - Der Beteiligte zu 1. holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des Mitarbeiters K… bei der Senatorin für Finanzen ein. Dieser gelangte in seiner Äußerung vom 23.02.2016 zu der Auffassung, dass die betroffenen Personen nicht wahlberechtigt und daher aus dem Wählerverzeichnis zu streichen seien. § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG definiere Richter ausdrücklich nicht als Beschäftigte und nehme sie daher vom Wahlrecht zu den Personalräten aus. Der Begriff des Richters knüpfe statusbezogen an das Rechtsverhältnis als Richter und nicht funktionsbezogen an die richterliche Tätigkeit an. Anderenfalls wären etwa Rechtspfleger vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie richterliche Tätigkeiten wahrnähmen. Das sei aber nicht gewollt, weil Rechtspfleger Beamte seien. Auf der Basis dieses Verständnisses sähen die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder Regelungen vor, die Richter/innen, die keine richterlichen Tätigkeiten ausübten, z.B. bei Abordnung an die Staatsanwaltschaft, zu den Bediensteten zählten und damit das Wahlrecht zu den Personalräten eröffneten. Das Bremische Personalvertretungsgesetz sehe das nicht vor, weil sich der bremische Gesetzgeber den o.g. Änderungstendenzen nicht angeschlossen habe. Eine sichere Lösung wäre die Ergänzung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes im Sinn der Bundesregelung (§ 4 Abs. 1 BPersVG). Den gegen den entsprechenden Beschluss des Beteiligten zu 1. eingelegten Einspruch des Antragstellers wies der Beteiligte zu 1. am 26.02.2016 zurück. Der Antragsteller hat am 29.02.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die Konsequenz aus der letztgenannten Auffassung wäre, dass die Betroffenen, die mit einem unbefristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft tätig seien, zu keinem Richterrat und Personalrat aktiv und passiv wahlberechtigt wären. Das könne nicht dem Willen des bremischen Gesetzgebers entsprechen und widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG sei in der Annahme erfolgt, dass Richter über eigene Personalvertretungen in Form von Richterräten und Präsidialräten verfügten, zu denen sie wahlberechtigt seien. Der hier betroffene Personenkreis falle daher nicht unter diese Regelung. Soweit andere Landespersonalvertretungsgesetze eine ähnliche Bestimmung wie § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG enthielten, bestehe die Besonderheit, dass es in diesen Ländern besondere Staatsanwaltsräte gebe, zu denen die Richter/innen auf Probe bei Staatsanwaltschaften wahlberechtigt seien. So bedürfe es dort nicht ihrer Vertretung durch die Personalräte. Aus dem am 17.03.1980 ergangenen Beschluss des OVG Bremen - PV-B 4/80 - könne für den Antragsteller kein anderes Ergebnis abgleitet werden. Das Gericht habe damals die Frage der Ungleichbehandlung offen gelassen, weil der dortige Antragsteller mit einem lediglich befristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft tätig
- 4 - - 5 - gewesen sei und nicht vorgetragen habe, dass er bis zum Ende seiner Zuweisung zur Staatsanwaltschaft auch die Richtervertretungen nicht mitwählen dürfe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beteiligten aufzugeben, den Antragsteller in das Wählerverzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten für die Wahl des Personalrats am 09.03.2016 aufzunehmen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält an seiner ablehnenden Haltung fest. Der Beteiligte zu 2. schließt sich den Ausführungen der senatorischen Behörde an. Der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen hat am 02.03.2016 an den Senator für Justiz und Verfassung, vertreten durch die Mitarbeiterin W…, folgendes Schreiben gerichtet: „Sehr geehrte Frau W…, in dem personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren des Richters auf Probe K... wegen seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Personalratswahl am 09.03.2016 bei der Staatsanwaltschaft Bremen bitte ich Sie um Auskunft. Mir liegt Ihre E-Mail vom 19.02.2016 an Herrn M… bei der Staatsanwaltschaft Bremen vor, in der Sie sich zur Wahlberechtigung der Richter auf Probe äußern. Ergänzend hierzu bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen: 1. Seit wann besteht die Praxis des Senators für Justiz und Verfassung in Bremen, für die Staatsanwaltschaft Personen einzustellen, die als Richter auf Probe einen unbefristeten Dienstleistungsauftrag erhalten? 2. Wie wird das Amt des derzeit in der Staatsanwaltschaft Bremen tätigen Richters auf Probe K…. statusrechtlich geregelt werden, wenn dieser die in § 12 Abs. 2 DRiG genannte Probezeit erfolgreich absolviert hat? In Ihrer o.g. E-Mail erwähnen Sie für den entsprechenden Personenkreis, dass „eine Verwendung bei den Gerichten nicht beabsichtigt“ sei. Auf welche Zeiträume bezieht sich das?
- 5 - - 6 - Angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens wäre ich für eine umgehende Stellungnahme dankbar. Mit freundlichen Grüßen“ Die senatorische Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 02.03.2016 geantwortet. Die Umstellung dahingehend, dass neu eingestellte Dezernenten/innen zunächst als Richter/innen auf Probe ernannt werden, sei in der Zeit zwischen Ende 2004 und Ende 2006 erfolgt. Die Richter/innen auf Probe bekämen für die Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft immer einen unbefristeten Dienstleistungsauftrag. Der Antragsteller werde nach erfolgreicher Beendigung seiner Probezeit aus dem Richterverhältnis entlassen und in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Staatsanwalt übernommen werden. II. 1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 70 Abs. 2 BremPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) entscheidet der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 944 ZPO allein. Der Vorsitzende kann nach § 944 ZPO in dringenden Fällen, nämlich wenn die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer nicht vertretbaren Verzögerung führen würde, allein entscheiden. Dann ist zur Erledigung der Eilsache eine mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO bzw. in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht erforderlich (VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2009 - PV 303/09.PVL -; Beschl. v. 30.03.2010 - PV 330/10.PVB -). Die Angelegenheit ist hier aus der Sicht des Antragstellers dringlich, da es ihm um die Ermöglichung seiner Teilnahme an einer in wenigen Tagen erfolgenden Personalratswahl geht. Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter würde sich die Entscheidung verzögern. Zur Entscheidung über das Bestehen des aktiven Wahlrechts des Antragstellers ist die Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Bremen gem. § 70 Abs. 1 lit. a) BremPersVG berufen.
- 6 - - 7 - 2. Ein Verfügungsgrund besteht. Wegen der gebotenen Eile ist die Beantragung einer im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehenden einstweiligen Verfügung zweckmäßig. Entscheidungen des Wahlvorstands sind bereits vor Abschluss der Wahl selbstständig gerichtlich anfechtbar, wobei jeder antragsberechtigt ist, der durch die Maßnahmen des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen ist (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 9 Rn. 65f. m.w.N.). 3. Es besteht auch ein Verfügungsanspruch im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Sinn. Gem. § 9 Abs. 1 BremPersVG sind wahlberechtigt zu einer Personalratswahl alle Bediensteten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Gem. § 9 Abs. 2 BremPersVG gilt als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. Nach § 9 Abs. 3 BremPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Gem. § 3 Abs. 1 BremPersVG sind Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG). In der zu diesen Vorschriften existierenden Literatur wird die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Richter aus dem Begriff der Bediensteten gelte für alle Richter. Die Novellierung des Gesetzes habe die Sonderregelung des § 4 Abs. 1 BPersVG nicht übernommen, wonach Richter, die an eine öffentliche Verwaltung oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, zu den Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu rechnen sind. Die Einordnung dieser Gruppe könne auch nicht im Wege einer restriktiven Interpretation des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG entsprechend der Bundesregelung vorgenommen werden. Die Herauslösung der Richter aus dem Personalkörper der öffentlichen Verwaltung sei verfassungsrechtlich geboten. Das Bremische Richtergesetz gebe den Richtern in Ausführung der §§ 72 ff. DRiG eigene Richtervertretungen (Richterrat und Präsidialrat). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG gelte daher für alle Berufsrichter der Freien Hansestadt Bremen, auch soweit sie aufgrund von Abordnungen nichtrichterliche
- 7 - - 8 - Funktionen wahrnähmen. Der Begriff des Wahlberechtigten knüpfe an den des Bediensteten an (zu allem: Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 3 Rn. 20 bis 24 und § 9 Rn. 12). Das VG Bremen, Fachkammer für Personalvertretungssachen, hat mit Beschluss vom 10.03.1980 - PV 12/80 - entschieden, dass ein Richter auf Probe, der von Beginn seiner Tätigkeit an einen auf sechs Monate befristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Bremen erhalten hatte und zum Zeitpunkt der Personalratswahl bei der Staatsanwaltschaft noch keine drei Monate beschäftigt war, nicht aktiv wahlberechtigt sei. Als Richter sei der damalige Antragsteller aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG nicht Bediensteter iSd. § 9 Abs. 1 BremPersVG. Mit dem Begriff „Richter“ seien alle bremischen Berufsrichter gemeint, also auch die Richter auf Probe. Dadurch, dass der Antragsteller für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft gem. § 19a Abs. 3 DRiG die Bezeichnung „Staatsanwalt“ führe, ändere sich an seinem durch die Ernennung zum Richter auf Probe (§ 12 Abs. 1 DRiG) begründeten Status als Richter nichts. § 9 Abs. 2 BremPersVG sei wohl nur bei Personen einschlägig, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zu den in § 1 BremPersVG genannten Dienstherren ständen. Das könne aber dahingestellt bleiben, da das Wahlrecht jedenfalls wegen § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG entfalle. Der Dienstleistungsauftrag des Antragstellers sei sachlich das, was mit „Abordnung“ iSv. § 9 Abs. 3 BremPersVG gemeint sei. Werde Richtern auf Probe eine Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft zugewiesen, so erscheine das aus Sicht der neuen Dienststelle als „Abordnung“. Hieran ändere sich nichts, wenn der Betroffene nicht zunächst in einem Gericht tätig werde, sondern gleich einer Staatsanwaltschaft zugewiesen werde. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bleibe dies eine „Abordnung“. Der Antragsteller habe jedoch zum Zeitpunkt der Personalratswahl die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG noch nicht erfüllt. In der zu diesem Beschluss ergangenen Beschwerdeentscheidung des OVG Bremen, Fachsenat für Personalvertretungssachen, vom 17.03.1980 (OVG PV-B 4/80), mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wurde ausgeführt, das aktive Wahlrecht bei Personalratswahlen bestimme sich nach § 9 BremPersVG. § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG bestimme eindeutig generell und ohne Ausnahme, dass zu den Bediensteten nicht die Richter gehören. Wer Richter sei, bestimme sich nach den Richtergesetzen. Nach § 17 Abs. 1 DRiG werde der Richter durch Aushändigung einer Urkunde ernannt. Eine Verwendung im staatsanwaltlichen Dienst und ein entsprechender Dienstleistungsauftrag berührten sein Richterverhältnis nicht. Die Eigenschaft als Beamter iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 BremPersVG könne er dadurch nicht erlangen. Da Richter nicht Bedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
- 8 - - 9 - seien, könnten sie auch nicht Bedienstete im Sinne der Erweiterungsklausel (§ 9 Abs. 2 BremPersVG) sein. Es sei daher ohne Belang, ob der Antragsteller die Stellung eines abgeordneten Richters habe. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob die uneingeschränkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG dazu führe, dass ein Richter auf Probe, der bei der Staatsanwaltschaft Dienst leiste, in verfassungswidriger Weise von der Beteiligung an Personalvertretungswahlen einschließlich der Wahl der Richtervertretung ausgeschlossen werde. Der Antragsteller könnte in diesem Sinn nur betroffen sein, wenn er auch die Richtervertretungen nicht mitwählen dürfte. Das lasse sich hier aber schon deshalb nicht annehmen, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller bisher von Wahlen zu den Richtervertretungen ausgeschlossen gewesen sei und bis zum Ende seiner Zuweisung zur Staatsanwaltschaft solche Wahlen stattfänden. Nur in einem solchen Fall wäre eine Rechtsbeeinträchtigung möglicherweise gegeben. Sei der Antragsteller bei später stattfindenden Wahlen bei einem Gericht tätig, sei er dort wahlberechtigt. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 BremPersVG führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass auch der Antragsteller aktiv wahlberechtigt zur Wahl des Personalrats bei der Staatsanwaltschaft Bremen ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201, juris). Angesichts des nicht eindeutigen gesetzgeberischen Willens, die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG auch auf Personen in einer Situation wie der des Antragstellers anzuwenden, ist für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm Raum, die den nachfolgenden Darlegungen zum Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Anderenfalls würde sich ein Ausschluss des Antragstellers ergeben, der mit diesem Grundrecht nicht vereinbar wäre. In den Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses liegt die mögliche Verfassungswidrigkeit in der Unterschiedlichkeit der Regelung als solcher, mithin in der Berücksichtigung einer Personengruppe und der Nichtberücksichtigung einer anderen Gruppe in der Gesetzesnorm, begründet (BVerfG, Beschl. v. 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 -, BVerfGE 93, 386, 396, juris). Nach Artikel 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76,
- 9 - - 10 - 256, 329; Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 50, juris). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58, juris). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 97, juris, vom 22.02.1994 - 1 BvL 21/85 und 4/92 -, BVerfGE 90, 46, 56, juris, und v. 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 f., juris). Der Wortlaut der das aktive Wahlrecht bei Personalratswahlen regelnden Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ergibt für die vorliegende Fragestellung keine eindeutige Antwort. Die §§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 3 BremPersVG können dabei nicht isoliert, sondern müssen in ihrem Regelungszusammenhang gesehen werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG schließt vom Wortlaut her Richter aus dem Begriff der Bediensteten im Sinne dieses Gesetzes aus. In § 9 Abs. 1 BremPersVG ist ebenfalls von Bediensteten die Rede, sodass somit der Antragsteller bei einem strikten Abstellen auf sein Statusamt nicht als wahlberechtigter „Bediensteter“ im Rechtssinn anzusehen wäre. Jedoch verwendet § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG bei seiner erweiternden Regelung der Wahlberechtigung nicht den Begriff des Bediensteten. Er normiert die Wahlberechtigung für länger als drei Monate Abgeordnete. Liegt beim Antragsteller auch keine förmliche Abordnung im beamtenrechtlichen Sinn vor, so stellen sein Dienstleistungsauftrag und seine Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft faktisch jedoch nichts anderes dar als eine Abordnung. Das hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Bremen in ihrem Beschluss vom 10.03.1980 – PV 12/80 – ebenso gesehen: „Wird (den Richtern auf Probe) … eine Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft … „zugewiesen“, so erscheint das aus der Sicht ihrer neuen „Dienststelle“ – auf diesen Blickwinkel kommt es bei § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG maßgebend an – als „Abordnung“.
- 10 - - 11 - Hieraus folgt, dass ein Verständnis des Wortlauts des § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG dahingehend, dass auch ein bei der Staatsanwaltschaft seit mehr als drei Monaten tätiger Richter auf Probe mit Dienstleistungsauftrag bei den Personalratswahlen wahlberechtigt ist, nicht ausgeschlossen erscheint. Die Entstehungsgeschichte der hier in Frage stehenden Vorschriften ergibt keine eindeutigen Hinweise auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Wahlberechtigung des Antragstellers. Soweit der bremische Gesetzgeber § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG bei der Verabschiedung am 05.03.1974 uneingeschränkt hat bestehen lassen, obwohl ihm während des Gesetzgebungsverfahrens bekannt war, dass § 4 Abs. 1 BPersVG in der am 12.12.1973 beschlossenen Fassung für Richter in nichtrichterlichen Funktionen eine ausdrückliche Sonderregelung enthielt (worauf der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim OVG Bremen in seinem Beschluss vom 17.03.1980 – OVG PV-B 4/80 – hingewiesen hat), kann daraus nicht zwingend hergeleitet werden, dass es der Wille des bremischen Gesetzgebers war, bei der Staatsanwaltschaft unbefristet eingesetzte Richter auf Probe von der Wahl zum dortigen Personalrat auszuschließen. Zum einen mag § 9 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG, wie oben dargelegt, als ausreichend für die Regelung der Wahlberechtigung in solchen Fällen angesehen worden sein, zum anderen wird sich 1974 für den bremischen Gesetzgeber ein Regelungsbedarf wie nach dem BPersVG gar nicht ergeben haben. Denn, wie sich aus der eingeholten Auskunft der Mitarbeiterin W… beim Senator für Justiz und Verfassung vom 02.03.2016 ergibt, erfolgte die Umstellung der Einstellungspraxis dahingehend, dass neu eingestellte Dezernenten/innen der Staatsanwaltschaft zunächst als Richter/innen auf Probe ernannt wurden, erst zwischen 2004 und 2006. Der Gesamtzusammenhang der hier einschlägigen Regelungen und Sinn und Zweck der die Personal- und Richtervertretungen bestimmenden Vorschriften führen zu dem Erfordernis, eine Wahlberechtigung des Personenkreises, zu dem der Antragsteller gehört, anzunehmen. Würde ihm eine Wahlberechtigung verwehrt werden, würde er voraussichtlich auf unabsehbare Zeit keinerlei Vertretungsgremium mitwählen können. Eine Wahlberechtigung zu einem Richterrat oder Präsidialrat würde gem. § 21 Abs. 3 und 4 BremRiG nicht bestehen. Es könnte auch nicht angenommen werden, dass dies in einem überschaubaren Zeitraum doch der Fall sein werde, da etwa von einem Wechsel in ein tatsächlich ausgeübtes Richteramt bei einem Gericht auszugehen wäre. Laut der eingeholten Auskunft der Mitarbeiterin W… beim Senator für Justiz und Verfassung vom 02.03.2016 ist gerade das Gegenteil der Fall: Der Antragsteller wird nach erfolgreicher Beendigung seiner Probezeit aus dem Richterverhältnis entlassen und in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Staatsanwalt übernommen werden. Gerade hierin
- 11 - - 12 - liegt übrigens auch der Unterschied zu dem Fall, der dem Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim VG Bremen vom 10.03.1980 und dem Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim OVG Bremen vom 17.03.1980 zugrunde lag: Der damalige Antragsteller hatte lediglich einen auf sechs Monate befristeten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft erhalten und war prognostisch bei einer späteren Richterratswahl wahlberechtigt. Das OVG Bremen hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine uneingeschränkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG in verfassungswidriger Weise zu einem Ausschluss von der Beteiligung an Wahlen zu einer Personalvertretung einschließlich der Richtervertretung führen könne, wenn der Betreffende (auf unabsehbare Zeit) auch die Richtervertretungen nicht mitwählen könnte. Das war in dem damaligen Fall so nicht gegeben, ist vorliegend aber anzunehmen. Gem. Art. 47 Abs. 1 Bremische Verfassung erhalten alle Personen in Betrieben und Behörden gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Ein völliger Ausschluss des Antragstellers von diesem Wahlrecht wäre hiermit und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu
- 12 - begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. gez. Wollenweber
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