Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 3860/17
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 3860/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Her – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen- 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richter Sieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Thiele aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2020 am 01.12.2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Sieweke gez. Justus Tatbestand Der Kläger, ein am in geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern reiste der Kläger im Alter von Jahren im Jahre 2001 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie beantragte Asyl. Mit Urteil vom 21.03.2007 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen (6 K 2716/03.A) die Beklagte, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen (§ 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Der Kläger und seine Familie unterlagen nach Auffassung des Gerichts einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ohne inländische Fluchtalternative. Nach Rechtskraft des Urteils gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom .2009 Flüchtlingsschutz. Der Kläger erhielt daraufhin in der Folgezeit Aufenthaltstitel und einen Reiseausweis. Die Aufenthaltserlaubnis mündete am .2013 in eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger besuchte bis die Hauptschule. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Er ist sei nach islamischem Ritus „verheiratet“ und Vater von drei , geborenen Kindern, die im Bundesgebiet leben. Die zwei jüngeren Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist seit 2012 mehrfach verurteilt worden: wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Amtsgericht Bremen, Strafbefehl vom .2012), Verstoßes gegen das Waffengesetz (Amtsgericht Bremen, Strafbefehl vom 2013), Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Amtsgericht Bremen, Strafbefehl vom .2015), leichtfertiger Geldwäsche (Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Strafbefehl vom ).
3 Am .2017 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Widerrufsverfahren ein, nachdem Erkenntnisse der Polizei Bremen vorlagen, nach denen der Kläger Mitglied der auf Seiten des IS in Syrien kämpfenden kaukasischen Miliz sein soll und im Internet auf einem Gruppenfoto von Kämpfern dieser Miliz identifiziert wurde. Zudem lägen Erkenntnisse darüber vor, dass sich der Kläger mit einer Schussverletzung am linken Unterschenkel in ärztliche Behandlung begeben habe. Er sei am .2014 in die Türkei eingereist und am 2015 aus der Türkei ausgereist. Der Kläger wurde laut polizeilichem Vermerk vom 2017 und einem Vermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz als zurückkehrender IS-Kämpfer mit erheblicher Kampferfahrung sowie vom Migrationsamt als Gefährder im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingestuft (Vermerk vom 14.08.2017). Mit Schreiben vom 2017 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung an. Mit Schreiben vom 09.10.2017 bestritt der Kläger, in einer tschetschenischen Kampfeinheit in Syrien gekämpft zu haben. Eine Abschiebung nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation würde er nicht überleben. Mit Bescheid vom 2017 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (Ziff. 1), lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen. Die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor, da die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 AsylG iVm. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG ausgeschlossen sei. Nach den Erkenntnissen von Polizei und Staatsanwaltschaft sei beim Kläger aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe und dass er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland iSd. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG anzusehen sei. Einer rechtskräftigen Verurteilung bedürfe es nicht. Konkrete Anhaltspunkte einer Distanzierung lägen nicht vor. Ebenso sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Er sei deshalb von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nicht vor. Es drohe dem Kläger bei Abschiebung in die Russische Föderation im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG keine Folter oder relevante unmenschliche
4 oder erniedrigende Behandlung. Aufgrund der vor seiner Ersteinreise in der Russischen Föderation vorgelegenen Situation könne nicht mehr auf ein Interesse an seiner Person geschlossen werden. Er könne sich in der Russischen Föderation auch außerhalb seiner Herkunftsregion niederlassen. Die humanitären Bedingungen führten nicht zu einer Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohe dem Kläger nicht. Der Bescheid wurde am 05.12.2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Am .2017 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, 129b StGB. Am 21.12.2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vo .2017 die vorliegende Klage erhoben. Es sei nicht bewiesen, dass er ein zurückgekehrter IS-Kämpfer sei. Er bedürfe weiterhin eines Schutzstatus. Die innenpolitische Lage sei weiterhin von Staatsterror und Unterdrückung regimefeindlicher Oppositioneller geprägt. Es stehe zu befürchten, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr verhaftet und durch staatliche Stellen ermordet werde. Wegen des parallel laufenden Strafverfahrens ist das vorliegende Klageverfahren ausgesetzt worden. Im Strafverfahren wurde der Kläger mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg – Staatsschutzsenat – vom 2018 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung weiterer Straftaten eines Strafbefehls und eines Urteils des Amtsgerichts Bremen und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal und Auflösung einer Gesamtstrafe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 [a.F.], 55 StGB) verurteilt. Die die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland betreffende Einzelstrafe wurde mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bemessen. Den Feststellungen des Urteils zufolge reiste der Kläger am 2014 zunächst in die Türkei und von dort nach Syrien, wo er sich bis zum 2014 der sich selbst als „Islamischer Staat“ bezeichnenden ausländischen terroristischen Organisation „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ anschloss, indem er sich einer zum IS gehörenden und im Wesentlichen aus tschetschenischen Kämpfern bestehenden Kampfeinheit in der Nähe der nordsyrischen Stadt anschloss und sich in deren Strukturen und Verbandsleben in Kenntnis der Ziele der Vereinigung eingliederte. In der Zeit vom .2014 bis zum .2014 hielt er sich als Kämpfer zur Verfügung und brach am frühen Abend des .2014 gemeinsam mit weiteren Mitgliedern seiner Einheit von einem in der Nähe von gelegenen Gelände aus zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der IS-Offensive gegen die kurdische
5 Stad auf. Während der Zeit seiner Mitgliedschaft beim IS verfügte er über ein Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow. Kurze Zeit nach dem Aufbruch zum Kampfeinsatz erlitt er eine Beinverletzung. Seine Verletzung wurde anschließend in der Türkei behandelt und am 2015 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück (s. OLG Hamburg, Urt. v. 20.08.2018, ). Auf die Urteilsgründe im Übrigen wird verwiesen. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom .2019 zurück. Seit dem 2019 verbüßt der Kläger die aufgrund des Urteils des OLG Hamburg vom 20.08.2018 verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) . Nach Ende der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass ihm in der Russischen Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Es sei davon auszugehen, dass die russischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von dem Abschiebungsgrund haben und ihn sofort festsetzen. Es sei zu befürchten, dass er als sogenannter Gefährder den Sicherheitsbehörden in der tschetschenischen Teilrepublik ausgeliefert werde. Es lägen konkrete Hinweise vor, dass er in Tschetschenien festgehalten, gefoltert und ernsthaft um sein Leben fürchten müsse. Als Gefährder werde er nicht die Gelegenheit erhalten, sich gefahrlos in einen anderen Landesteil, außerhalb Tschetscheniens, zu reintegrieren. Durch Medienberichterstattung über den Kläger sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Einreise als IS-Kämpfer identifiziert werde. Eine Zusicherung der russischen Stellen, den Kläger nicht menschenrechtswidrig zu behandeln, sei erforderlich, aber nicht eingeholt worden. Im Übrigen habe der Kläger nicht die im Vollzugsplan angenommenen Äußerungen getätigt. Er entspreche nicht dem Klischee eines Islamisten. Vor seinem Aufenthalt in Syrien sei sein Leben durch Alkohol und Drogen bestimmt gewesen. Er sei ein Versager gewesen und verzweifelt. Jetzt lebe er dagegen in einem festen Familienverband. Er sei hochgradig psychisch krank. Der Kläger beantragt, 1. iderruf der Flüchtlingsanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides vom .2017) aufzuheben; 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom .2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; 3. weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 2017 zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. Die Beklagte beantragt
6 die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung sei nicht zu befürchten. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 zur Verneinung eines Abschiebungsverbotes und das Vorliegen einer internen Ausweichalternative in der Russischen Föderation betreffend eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58 a AufenthG im Falle eines aus Dagestan stammenden Gefährders. Außerdem bezieht sie sich auf eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 16.03.20 und der Botschaft in Moskau vom 02.08.2018. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Außerdem ergebe sich aus dem Vollzugsplanbericht der JV vom 11.12.2019, dass die Prognose des Klägers als in hohem Maße ungünstig zu bezeichnen sei. Der Kläger sei danach keineswegs gewillt, sich an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Normen und Regeln zu halten. Selbst wenn die russischen Stellen vom Hintergrund der Abschiebung erführen, so sei nicht von einem Interesse an dem Kläger auszugehen. Er sei kein hochrangiger IS-Kämpfer. Das erkennende Gericht hat eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt. Auf die Stellungnahme vom 09.07.2020 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung ist der Bruder des Klägers als Zeuge vernommen worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
7 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen (I.). Der Kläger hat auch weder einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) noch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes (III.). I. Gemäß § 73 Abs. 1 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft sind gegeben. Die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung liegen nicht mehr vor (1.) und eine Schutzbedürftigkeit besteht nicht fort (2.). 1. § 73 Abs. 1 AsylG erfasst nicht nur das nachträgliche Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist hiernach auch zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer hiernach den Tatbestand des § 60 Absatz 8 S. 1 oder 2 AufenthG verwirklicht hat (Fleuß in: BeckOK, § 73 AufenthG Rn. 18; BT-Drs. 16/5065, 214, 219; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris Rn. 20 ff. und 44 ff.). Den Ausschlussgründen liegt maßgeblich das Konzept der Asylunwürdigkeit zugrunde. Die Notwendigkeit des Ausschlusses asylunwürdiger Personen hängt nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt sie die materiellen Ausschlussgründe verwirklichen und verstößt mithin nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), soweit es sich nicht um den - hier nicht einschlägigen - Ausschlussgrund der nichtpolitischen Straftaten handelt, die vor Aufnahme als Flüchtling begangen wurden (Art. 1 F Buchst. b GFK; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG; BVerwG, Urt. 31.03.2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 22).
8 Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG findet § 60 Absatz 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erfüllt. Hiernach ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Das Gleiche gilt gemäß § 60 Absatz 8 Satz 2 AufenthG, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des AsylG erfüllt. Es liegen sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG (1.1.) als auch des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (1.2.) vor. 1.1. Durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Die Tat ist ein Verbrechen, da sie mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; § 12 Abs. 1 StGB. Die im Rahmen der Gesamtstrafe bemessene Einzelstrafe beträgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung vier Jahre und liegt damit über der von § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt AufenthG geforderten Mindeststrafe von drei Jahren (zum Erfordernis der Betrachtung der Einzelstrafen BVerwG, NVwZ-RR 2013, 571; dazu Berlit, NVwZ-Extra 12/2015, 10). Darüber hinaus liegt auch die von der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442, 443 m.w.N.) zusätzlich geforderte ungünstige Prognose vor, wonach von dem Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung eine konkrete, ernsthaft drohende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne einer Wiederholungsgefahr ausgehen muss. Weder im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen belastbare Umstände für die Annahme vor, von dem Kläger ginge keine Gefahr mehr aus. Die hierzu von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation, der Kläger stelle nicht das Klischee eines religiösen Fanatikers dar, vermag es bereits in dieser Pauschalität nicht, die durch die verurteilte Tat bestätigte Asylunwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung seines Verhaltens nach seiner Rückkehr aus Syrien sowie unter Heranziehung des von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und durch den Anstaltspsychologen erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplans vom .2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass
9 von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zu berücksichtigen ist zunächst die Art der Straftat, nämlich die Beteiligung am Terrorismus, die ein bestimmtes Werteverständnis voraussetzt und stichhaltige Anhaltspunkte gebietet, um eine Abkehr annehmen zu können. Eine solche Abkehr ist nicht anzunehmen. Er hat vielmehr seinen Syrienaufenthalt nicht von sich aus angezeigt, sondern verschwiegen und seine Beinverletzung – eine Schusswunde – zunächst als eine durch einen Autounfall während eines Türkeiurlaubs verursachte Verletzung darzustellen versucht. Nach seiner Wiedereinreise ist er zudem weiter straffällig geworden. Zwar handelt es sich hierbei nicht um Straftaten, die der Art und Schwere der Terrorismusbeteiligung gleichstehen, sondern zunächst nur – aber immerhin – seine grundsätzliche Einstellung zur geltenden Rechtsordnung aufzeigen. Vor allem die Einschätzung seiner Persönlichkeit durch den Anstaltspsychologen im Vollzugsplan auf der Grundlage von Gesprächen mit dem Kläger spricht für eine bis heute bestehende Wiederholungsgefahr. Laut Vollzugsplan pflegt er weiterhin soziale Kontakte zu tschetschenischen Dschihadisten. In seinem Freundeskreis würden auch radikale Ansichten vertreten. Untereinander herrsche Loyalität, was die Gefahr erhöhe, aus Loyalitätspflicht gegenüber Freunden und Landsmännern erneut strafbar zu werden. Weder hierzu erfolge ein kritisches Hinterfragen, noch sei eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Glaubensauslegung möglich. Seine „Syrienreise“ sei im Umfeld der gescheiterten beruflichen und familiären Erlebnisse ein Erfolgserlebnis, auf das er stolz sei. Er verfüge über einen geringen Selbstwert und eine gesteigerte Sensibilität bezüglich vermeintlich respektlosem Verhalten ihm gegenüber. Dies habe in der Vergangenheit schon zu etlichen gefährlichen Körperverletzungsdelikten geführt und erhalte besondere Brisanz durch seine besondere Affinität zu Waffen. Es bestehe ein nennenswertes Risiko, sich erneut an extremistischer Gewalt zu beteiligen. Er sei in seiner Weltanschauung gefestigt und eine Veränderungsbereitschaft sei nicht erkennbar. Ergänzend zu den bestehenden Risikofaktoren sei festzustellen, dass er an einer dissozialen und narzistischen Persönlichkeitsakzentuierung leide und der Verdacht auf eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Gebrauch von Suchtmitteln sowie auf Spielsucht bestehe. Gegen den Vollzugsplan, der als Bescheid erlassen wurde, hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Er hat ihn gegen sich gelten zu lassen. Das schlichte Bestreiten, die von dem Psychologen in seine Bewertung eingeflossenen Äußerungen getätigt zu haben, erschüttert die professionelle Bewertung deshalb nicht. 1.2. Der Kläger hat durch seine Straftat zugleich den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG iVm. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt. Handlungen - auch nichtstaatlicher Akteure - des internationalen Terrorismus laufen unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider
10 und führen im Falle individueller Verantwortung zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft (offengelassen: BVerwG, Urt. 31.01.2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 38; EuGH, Urt. v. 09.11.2010 – Rs. C-57/09, (B) und Rs. C-101/09 (D)-). 2. Die durch die seinerzeitige Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes angenommene Schutzbedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG besteht nicht fort. Die Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen einerseits trotz Vorverfolgung infolge zwischenzeitlich vorauszusehender hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung die Grundlagen der Erstentscheidung entfallen sind, in denen aber andererseits die Schwere der Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen trotz Änderung der Verhältnisse und Zeitablaufs eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Unabhängig von der - hier offen gelassenen - Frage, ob die fortbestehende Schutzbedürftigkeit bereits wegen der Bezugnahme auf den Wegfall der Verfolgungssituation in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es nicht darum, sondern um die Verwirklichung eines nachträglichen Ausschlussgrundes geht, überhaupt zu prüfen ist, liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht vor. Beruhte die Asylanerkennung - wie hier - ausschließlich auf einer Gruppenverfolgung und wurde eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit nicht festgestellt, können die Tatbestandsvoraussetzungen einer fortbestehenden Schutzbedürftigkeit schon nicht vorliegen. In Betracht kommen ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat, und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. II. Der erste Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär Schutzberechtigter, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 3, 4 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber ausgeschlossen, wenn der Ausländer sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
11 Wie bereits dargestellt, erfüllt der Kläger beide Varianten auch dieses Ausschlussgrundes. III. Auch die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (EGMR, Urt. v. 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43.611/11, Rn. 110; EGMR, Urt. v. 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereintes Königreich, Nr. 8319/17 u.a., Rn. 212). Der EGMR hat ausgeführt, die Vorschrift bilde einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaft. Danach sei Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ungeachtet des Verhaltens des Opfers absolut verboten; das gelte selbst in Fällen terroristischer Gewalt (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 –, NVwZ 1997, 1093, Rn. 79). Art. 3 EMRK gilt gleichermaßen absolut in Abschiebungsfällen. Wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Person im Falle ihrer Überstellung an einen anderen Staat einem realen Risiko ausgesetzt ist, einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen zu werden, ist der Vertragsstaat verpflichtet, die Person gegen solche Behandlung zu schützen (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 –, NVwZ 1997, 1093, Rn. 80). Das gilt auch dann, wenn die Abschiebung in einen Vertragsstaat erfolgen soll (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 69 m.w.N.). Demzufolge ist in solchen Fällen eine Abschiebung ausgeschlossen. Droht der abzuschiebenden Person im Zielstaat, dass sie inhaftiert wird, sind die dortigen Haftbedingungen zu prüfen. Auch wenn Haftbedingungen nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen, verstoßen sie gegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen und Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (vgl. EGMR, Urt. v. 15.07.2002 – 47095/99 –, NVwZ 2005, 303, Leitsatz). Ob im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in diesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die das
12 Risikopotential erhöhen oder verringern können (BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 5/17 – , juris Rn. 62). 2. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Russischen Föderation eine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, liegen nicht vor. Es besteht das Risiko der unmenschlichen Behandlung im Falle eines Bekanntwerdens der Verurteilung des Klägers im Hinblick auf eine präventive Folter bzw. einer unmenschlichen Behandlung während eines zu erwartenden gerichtlichen Verfahrens und im Hinblick auf eine anschließende Haft in russischem Gefängnis wegen der dortigen Haftbedingung. Diese Gefahr besteht in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation (2.1.). Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich dieses Risiko für den Kläger verwirklicht. Es ist weder beachtlich wahrscheinlich, dass die russischen Behörden bereits Kenntnis von seiner Verurteilung haben (2.2.), noch, dass sie im Falle der Abschiebung des Klägers eine solche Kenntnis erlangen (2.3.). 2.1. Der russische Staat geht konsequent gegen islamistische Terroristen vor. Der IS wird in der Russischen Föderation und speziell im Nordkaukasus in den letzten Jahren als echte Bedrohung wahrgenommen, auf die seitens der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden vor allem im Nordkaukasus mit großer Härte reagiert wird. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien (AA, Lagebericht vom 16.12.2019, S. 11.). Dabei dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS- Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen (BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.20, S. 52 f.). Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der Russischen Föderation widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt1. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf 1 Article 208. Organisation of an Illegal Armed Formation, or Participation in It 1. Creation of an armed formation (unit, squad, or any other group) that is not envisaged by a federal law, and likewise operating of such a formation, or the financing thereof - shall be punishable by deprivation of liberty for a term of two to seven years with restriction of liberty for a term of up to two years. 2. Participation in an armed formation that is not provided for by a federal law
13 Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (BFA, a.a.O., S. 53). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti- Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden. Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 Personen wurde in diesem Zusammenhang in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen. Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige shall be punishable by restriction of liberty for a term of up to three years, or by arrest for a term of up to six months, or by deprivation of liberty for a term of up to five years with restriction of liberty for a term of up to one year. Note: A person who has ceased to take part in an illegal armed formation of his own free will, and has handed in his weapons, shall be released from criminal liability unless his actions contain a different corpus delicti.
14 IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (BFA, a.a.O. Bl. 53). Einem grundsätzlichen Strafverfolgungsinteresse bezüglich eines IS-Kämpfers steht die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 09.07.2020 nicht entgegen. Dort ist wiedergegeben, dass, sofern die russischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von den begangenen Straftaten erlangen, nach Aussage von Mitarbeitern der russischen NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gegenüber der Botschaft Moskau anzunehmen sei, dass aus Deutschland abgeschobene russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, die in Deutschland wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt wurden, befragt und überwacht würden. Es erscheine jedoch nahezu ausgeschlossen, dass solche Personen „präventiv“ gefoltert oder einer anderen den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt werden würden. Angesichts der vorstehenden Erkenntnisse erscheint diese Aussage zweifelhaft. Die Aussage von Mitarbeitern der russischen NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ wird in mehreren Auskünften des Auswärtigen Amtes wiederholt, jedoch zum Teil in anderen Zusammenhängen. In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 -, juris Rn. 96) zugrundeliegenden Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gegenüber einem Gefährder, der aus Sicht der russischen Behörden im Verdacht steht, einen islamistischen Fundamentalismus zu propagieren, hat das Auswärtige Amt fallbezogen geantwortet und auf dieselbe Aussage des Komitees zur Verhinderung von Folter abgestellt, dass der dortige Antragsteller mit Befragung und Überwachung zu rechnen habe, aber eine präventive Folter nahezu ausgeschlossen sei. Die Übertragung dieser Aussage und Einschätzung lässt sich aber nicht auf einen wegen der Mitgliedschaft in einer dem IS zugehörigen Vereinigung Verurteilten Straftäter ohne weiteres übertragen. Auch das grundrechtlich geschützte Verbot der Doppelbestrafung, welches nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.07.2020 auch in der Russischen Föderation bekannt und rechtlich verankert sei, steht einem grundsätzlichen Verfolgungsinteresse nicht entgegen. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 bezieht sich nur auf Strafverfahren desselben Staates. Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verbietet jedem Schengener Vertragsstaat und Art. 50 Grundrechte-Charta (GRCh) jedem Mitglied der Europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Russische Föderation ist aber weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedstaat der Europäischen Union und deshalb selbst nicht an Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Schließlich ist eine dem
15 Grundsatz "ne bis in idem" entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG nicht feststellbar. Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an. Eine Doppelbestrafung an sich stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 04.03.2020 – 33L 89/20 -; VG Aachen, Beschl. v. 21.01.2020 – 6 L 1332/19.A –, juris Rn. 21 ff.). Es dürfte für die russischen Behörden einen Unterschied machen, ob jemand im Verdacht steht einen islamistischen Islam zu propagieren und von ihm die Gefahr ausgeht entsprechende Taten gegen die Sicherheit der Allgemein zu verüben oder ob sich jemand bereits erwiesenermaßen aktiv einer fundamentalistischen terroristischen Vereinigung angeschlossen hat und für diese gekämpft hat. Dass insoweit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen keine speziellen Referenzfälle hinsichtlich des Vorgehens der russischen Behörden gegen Rückkehrer, die im Ausland wegen der Beteiligung am Terrorismus bereits verurteilt wurden und ihre Strafe verbüßt haben, zur Kenntnis gelangt sind (vgl. auch ausdrücklich BFA Anfragebeantwortung vom 03.09.2020), stellt die Annahme eines grundsätzlichen Interesses des russischen Staates - speziell des für die Bekämpfung des Terrorismus zuständigen FSB - an Personen wie dem Kläger nicht in Frage. Das Fehlen konkreter Erkenntnisse über Referenzfälle kann verschiedene Ursachen haben. Ein grundsätzliches Desinteresse des russischen Staates an solchen Straftaten hält das Gericht angesichts der Auskunftslage im Übrigen für unwahrscheinlich. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse geben Aufschluss zum Vorgehen gegen terroristische Straftäter oder Verdächtige, die ihre Tätigkeiten in der russischen Föderation entfaltet haben oder zu Rückkehrern direkt aus Kriegsgebieten wie Syrien und dem Irak, die im Verdacht stehen, für den IS gekämpft zu haben. Danach ist auch davon auszugehen, dass ein gerichtliches Vorgehen zu erwarten wäre, wenn bereits eine Verurteilung im Ausland wegen Terrorismusstraftaten bekannt würde. Zwar haben sich die IS-Kämpfer nicht unmittelbar gegen Einrichtungen des russischen Staates oder gegen russische Staatsangehörige gerichtet. Die Bekämpfung des radikalen Fundamentalismus ist jedoch landesweit und es spricht einiges dafür, dass die Betätigung im Sinne des radikalen Fundamentalismus allgemein als Handlung gegen die Interessen des russischen Staates gewertet wird. Die Strafverfolgung erstreckt sich auch auf Personen, die sich im Ausland dem IS angeschlossen haben. Allgemein wird gegen zurückkehrende IS-Kämpfer gerichtlich vorgegangen. Angesichts des Ziels der Bekämpfung des Terrorismus wäre eine Nichtverfolgung der Personen, die bereits erwiesenermaßen terroristische Straftaten begangen haben, geradezu widersprüchlich.
16 Das russische Strafgesetzbuch sieht für terroristische Handlungen Geldstrafe und Freiheitsstrafe vor. Droht Freiheitsstrafe, dann ist von unmenschlichen Bedingungen auszugehen. In russischen Haftanstalten sind Folter und Misshandlungen nach wie vor an der Tagesordnung (AI, Report Russland 2019 vom 16.04.2020). Der EGMR hat die Haftbedingungen in der Russischen Föderation mehrfach beanstandet. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 heißt es, der Gerichtshof habe inzwischen in mehr als 80 Fällen gegen Russland einen Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK festgestellt, etwa 250 auf den ersten Blick begründete weitere Fälle warteten auf Bearbeitung. Offensichtlich handele es sich um ein strukturelles Problem (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012 – 42525/07 und 60800/08 –, NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 184). Dass sich die allgemeinen Haftbedingungen in der Russischen Föderation seitdem erheblich verbessert haben, kann auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Informationen nicht angenommen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet, dass es 2017 im gesamten Land Meldungen über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen gegeben hat (BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 29). Im Juli 2018 tauchten im Internet Videos von der Folterung eines Häftlings durch Gefängnispersonal in einem Gefängnis in Jaroslawl auf. Grund für die Folterung war, dass der betroffene Häftling, der sich wegen eines Diebstahls im Gefängnis befand, sich wiederholt über die Haftbedingungen beschwert hatte (Welt, Foltern für die Statistik, 27.07.2018). Die Veröffentlichung des Videos führte zu Berichten von mindestens 50 weiteren Folterfällen, teilweise mit Todesfolge (AA, Lagebericht vom 16.12.2019, S. 16). Das Auswärtige Amt erwartet dadurch keine wesentliche Verbesserung der Haftbedingungen, denn das Interesse der Bevölkerung an dem Thema sei schnell wieder abgeflaut und nach wie vor akzeptiere ein deutlicher Anteil der Bevölkerung die Anwendung von Folter unter bestimmten Umständen (AA, Lagebericht vom 16.12.2019, S. 16; im Ergebnis ebenso Welt, Foltern für die Statistik, 27.07.2018). Unter Berücksichtigung dessen kann zwar nicht angenommen werden, dass die Haftbedingungen in der Russischen Föderation in jedem Fall mit Art. 3 EMRK unvereinbar sind. Allerdings besteht generell ein beachtliches Risiko dafür (VG Bremen, Urt. v. 02.04.2019 - 6 K 452/18 -). 2.2. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden bereits in Kenntnis der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Klägers am IS sind. Gegen eine positive Kenntnis sprechen die Ausführungen im Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 09.07.2020. Danach übermittelt das
17 Auswärtige Amt keine Daten über begangene Straftaten eines Rückzuführenden und es bestehe auch keine diesbezügliche zwischenstaatliche Informationspflicht oder anderweitige Unterrichtungspflicht seitens deutscher Behörden. Ferner sei nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und unter Berücksichtigung von Informationen aus der Online-Datenbank des Innenministeriums der Russischen Föderation eine Person mit den Personalien des Klägers nicht zur nationalen Fahndung ausgeschrieben. Die Aussagen des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 vernommenen Bruders des Klägers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Zeuge konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die russischen Behörden (bereits) Kenntnis oder ein besonderes Interesse an den Umständen der Abschiebung des Klägers haben. Die Zeugenaussage ist zunächst verwertbar. Zwar ist es versäumt worden, den Zeugen explizit über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 98 VwGO, § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu belehren. Dieser Verfahrensmangel ist indes geheilt, da die Voraussetzungen eines Verlusts des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 195 Abs. 1 ZPO vorliegen. Keiner der Beteiligten, die jeweils in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten waren, hat den Mangel gerügt. Auf die Befolgung der Bestimmung über die Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht können die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 verzichten (BVerwG, Beschl. v. 18.07.2019 – 2 B 7/19 -, juris Rn. 13). Das Gericht hält zwar die vom Zeugen geschilderte Rahmenhandlung für glaubhaft, die darin besteht, dass der Zeuge und ein (weiterer) Bruder gemeinsam mit der Mutter im Dezember 2019 zu der Trauerfeier ihrer verstorbenen nach Tschetschenien gereist sind. Es erscheint auch glaubhaft, dass er dort mit einer Halbschwester gesprochen hat. Die Geschichte, die diese Halbschwester dem Zeugen berichtet haben soll, dass sich der im Ort ansässige FSB-Mitarbeiter etwa zwei Wochen zuvor bei ihr danach erkundigt habe, ob ihr Bruder in Deutschland lebe und in Syrien gekämpft habe, glaubt das Gericht dagegen nicht. Abgesehen von dem von vorneherein geringeren Beweiswert einer Aussage, die sich auf einen Geschehensablauf vom Hörensagen bezieht, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Geschichte nicht wahr ist. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Halbschwester, die vor der Trauerfeier von einem FSB-Mitarbeiter aufgesucht worden sein
18 soll, den Zeugen und dessen Bruder als direkte Geschwister des Klägers nicht vor einer Reise nach Tschetschenien zur Trauerfeier gewarnt hat. Immerhin ist das Verhören und Unterdrucksetzen von Familienangehörigen eine bekannte Vorgehensweise in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Die russischen und tschetschenischen Behörden gehen rigoros gegen Personen vor, die des Terrorismus verdächtig sind. Wenn ein Verdacht auf eine IS-Mitgliedschaft bestanden haben soll, erschließt sich ebenfalls nicht, weshalb dann anlässlich der Trauerfeier der Zeuge bzw. sein Bruder nicht selbst einer Befragung durch den FSB oder tschetschenische Geheimdienstmitarbeiter unterzogen worden sind und überhaupt problemlos in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien einreisen konnten. Der Zeuge besitzt nach eigenen Angaben neben der deutschen auch die russische Staatsangehörigkeit. Insofern wäre es naheliegend, dass man auch ihn verhört hätte. Nach Auffassung des Gerichts spricht dies bereits gegen die Annahme, dass im Falle des Klägers Kenntnis von seiner Verurteilung und bereits ein besonderes Interesse an seiner Person besteht. Die Wiedergabe des Gesprächs zwischen dem Zeugen und der Halbschwester blieb zudem wenig detailliert. Erklärt hat der Zeuge es damit, dass man im Freien darüber nicht sprechen konnte. Angesichts der mit einem Aufsuchen durch den Geheimdienst verbundenen Risiken erscheint diese Erklärung wenig aussagekräftig. Der Zeuge hat weder über dadurch hervorgerufene eigene Gefühle oder sonst berichtet, wie es ihm persönlich ging, als seine Halbschwester ihm davon berichtet hatte. Befragt nach seiner Reaktion auf den Bericht seiner Halbschwester, widersprach er sich zudem. Er gab zunächst an, er habe zu ihr gesagt, dass sie „das“ niemandem erzählen solle, was impliziert, dass er die Syrienreise des Klägers bejahte. Später gab er an – und blieb bei der Version -, dass er seiner Schwester absichtlich nicht die Wahrheit erzählt habe, um sie zu schützen. Er habe ihr vielmehr nur davon berichtet, dass der Kläger in Deutschland lebe und dort arbeite und Familie habe. Insgesamt wirkte der Vortrag des Zeugen, als habe er die Geschichte im Detail erst im Laufe der Befragung entwickelt bzw. dass er seine Antworten an die Fragen des Gerichts angepasst hat. Der Kern, nämlich, dass der FSB bereits im Bilde ist über den Kläger und dessen Taten und dies gegenüber der Familie auch kundtun wollte, konnte der Zeuge aber letztlich nicht überzeugend vermitteln. Auffällig war, dass der Zeuge konkrete Nachfragen mit allgemeinen Angaben beantwortete und tendenziell eher und ausführlicher über allgemeine Geschehnisse berichtete, die nicht konkret mit dem eigentlichen Beweisthema zu tun hatten, als über das konkret erlebte Geschehen während seines Aufenthalts in Tschetschenien im Dezember 2019. Nicht glaubhaft ist auch, dass die Halbschwester, die nach der Angabe des Zeugen später mit einem Onkel zur Hauptstelle des FSB geladen worden sein soll, dort die
19 Telefonnummer seiner Eltern weitergegeben haben soll. Nachdem mehrfach unbekannte Telefonnummern mit russischer Vorwahl bei den Eltern des Zeugen angerufen haben sollen, und diese nicht darauf eingegangen seien, sei es aber nicht zu weiteren Anrufversuchen gekommen. Es ist bereits nicht belegt, dass der russische Geheimdienst bei den Eltern angerufen hat, da sie die Gespräche gar nicht erst entgegengenommen haben. Dass ein Geheimdienst, um Druck auszuüben, im Ausland anruft bzw. davon wieder ablässt, wenn niemand reagiert, erscheint angesichts der anzunehmenden Professionalität eines Geheimdienstes unwahrscheinlich. Zweifel ergeben sich auch aus dem Zeitpunkt der Ansprache der Halbschwester durch den FSB sowie aus der Einführung des Zeugenbeweises in das gerichtliche Verfahren. Diese Ansprache der Halbschwester soll kurze Zeit vor der Trauerfeier – mithin im Dezember 2019 - gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit mehr als einem halben Jahr rechtskräftig in Deutschland verurteilt. Von dem Zeugen berichtete der Kläger schriftsätzlich erstmals im Juli 2020, und zwar kurz nach dem Übersenden des Antwortschreibens des Auswärtigen Amtes vom 09.07.2020. Es drängt sich der Eindruck auf, dass angesichts des Schreibens des Auswärtigen Amtes die Hörensagen-Geschichte um die tatsächlich stattgefundene Reise zur Trauerfeier im Dezember 2019 entwickelt wurde. Andernfalls hätte es nahegelegen, die Geschichte unmittelbar nach dem behaupteten Geschehen im Verfahren mitzuteilen. 2.3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die russischen Behörden durch die Abschiebung des Klägers von seiner Verurteilung in Deutschland erfahren. Zunächst ist auch hier auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.07.2020 abzustellen, wonach keine Information – auch nicht durch die Bundespolizei erfolgt. Das Gericht geht nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Identifizierung des Klägers bei Abschiebung aus. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Berichterstattung über den Kläger führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer anzunehmenden Identifizierung des Klägers als IS-Kämpfer. Einen solchen Bekanntheitsgrad hat der Kläger nicht erlangt. Der Kläger wird in den Medienberichten mit seinem Vornamen genannt. Sein Nachname wird mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Die Medienberichterstattung über die Anklage bzw. seine Verurteilung ist nicht sehr umfangreich und bereits zwei bis drei Jahre alt. Es wird von einem IS-Kämpfer berichtet, dessen ungefähres Alter und seine Wohngegend in Deutschland genannt. In einem YouTube-Bericht ist sein Gesicht verzerrt dargestellt. Unter seinem vollständigen Namen ist er in der Suchmaschine Google dagegen nicht zu finden. Der Kläger hatte auch keine
20 besondere Führungsrolle in der kaukasischen IS-Miliz eingenommen. Er war einer von vielen jungen Männern, die sich dem Kampf in Syrien angeschlossen haben. Einen besonderen Bekanntheitswert hat er nicht in der Russischen Föderation. Bei der konkreten Abschiebung, in der der Kläger zudem gerade nicht direkt aus einem der Kriegsgebiete oder indirekt über die übliche Route Türkei einreist, sondern aus dem westlichen Ausland, wird der Kläger sich in einer normalen Abschieberückkehrsituation befinden. Damit ist der Kläger von den Rückkehrbedingungen betroffen, die Tschetschenen allgemein betreffen. Danach besteht ein erheblicher Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor Terroranschlägen (AA Lagebericht vom 16.12.2019). Russische Menschenrechtsorganisationen berichteten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Sie ständen unter einer Art Generalverdacht. Solange die Konflikte im Nordkaukasus nicht endgültig gelöst sind, ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Das gilt insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (AA, Lagebericht vom 16.12.2019). Dieses allgemeine Risiko rechtfertigt aber nicht bereits die Annahme, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. In diesen Fällen droht keine präventive Folter, insoweit wird auf die Einschätzung des vom Auswärtigen Amt mehrfach zitierten Komitees zur Verhinderung von Folter abgestellt. 3. Im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen Gesundheitszustand folgt weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass ihm eine Erkrankung oder deren Verschlimmerung droht, die in die Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt, noch, dass ihm dort eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Der Kläger hat auf seinen Alkohol-, Drogen- und Spielabusus hingewiesen und vorgetragen, er sei hochgradig psychisch krank. Im Vollzugsplan der JVA Bremen ist neben der Suchtproblematik die Rede von einer narzistischen Persönlichkeitsakzentuierung. Ärztliche Atteste hat der Kläger nicht vorgelegt. Grundsätzlich gilt: Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Diese wird durch die obligatorische Krankenversicherung (OMS) bereitgestellt. Voraussetzung für die Aufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag
21 und Unterlagen wie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 105; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 13.05.2016; SFH, Tschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015, S. 3 f.). Allerdings ist die Medikamentenversorgung nur teilweise kostenfrei (AA, Lagebericht vom 16.12.2019, S. 21; BFA, a. a. O., S. 105; Accord, a. a. O.). Kostenfrei sind zum einen Medikamente für bestimmte Erkrankungen. Teilweise wird ausgeführt, bei psychischen Erkrankungen bestehe Anspruch auf eine kostenfreie Medikamentenversorgung (SFH, a. a. O., S. 5); allerdings wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren für die Kostenübernahme langwierig sei und kostenfreie Medikamente nicht immer im ausreichendem Maß zur Verfügung ständen (SFH, a. a. O., S. 15 f.). 4. Im Übrigen dürfte es zwar schwer aber nicht derart unmöglich sein, in der Russischen Föderation wieder Fuß zu fassen, dass dies durch den Kläger nicht unter Aufwendung der erforderlichen Eigeninitiative und ggf. unter Zuhilfenahme erreichbarer Hilfe zu schaffen wäre. Der Kläger ist im Alter nach Deutschland gekommen. Seine Familie lebt in Deutschland. Er wird es bei seiner bisherigen Erwerbsbiographie nicht leicht haben, eine Arbeit zu finden. Diese Schwierigkeiten begründen indes allein kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Kläger ist Jahre und wird in der Lage sein, allein oder gemeinsam mit seiner Frau in der Russischen Föderation ein Existenzminimum aufzubauen. Der Großteil seiner Familie lebt überdies in Tschetschenien. Die Gefahr einer Verelendung ist nicht gegeben. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag
22 muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Korrell Sieweke Justus
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Referenzen
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- § 73 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 98 1x
- VwGO § 173 2x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 12 Verbrechen und Vergehen 1x
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- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nrn. 3, 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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