Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 K 1257/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 K 1257/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n – Beklagter – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Sieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin Hofer und den ehrenamtlichen Richter Rabenstein aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 16. und 23. Februar 2021 am 23. Februar 2021 für Recht erkannt: Der Beklagte wird um ein Amt in das Amt eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14 BremBesO) zurückgestuft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/Die jeweilige Vollstreckungsschuldner/in darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige Vollstreckungsgläubiger/in vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Sieweke gez. Justus Tatbestand Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der geborene Beklagte ist [Lehrer in leitender Funktion] (A 15 BremBesO) und war zuletzt der Oberschule (im Folgenden: Oberschule ) zugewiesen. Er trat als Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Dienst bei der Klägerin an. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen wurde er zum Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (A 12 BremBesO) ernannt. Nach seiner Ernennung zum Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit im Jahr wurde der Beklagte zunächst zum Fachbereichsleiter (A 13 BremBesO) und sodann zum Jahrgangsleiter an einer Oberschule (A 14 BremBesO) befördert. Die Beförderung auf sein derzeitiges Amt des erfolgte im Jahr . Der Beklagte war seit seinem Dienst als Referendar durchgängig der Oberschule bzw. dem damaligen Schulzentrum zugewiesen. In seinen dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren , und wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote „hervorragend“, der höchsten Note, bewertet. In den Jahren , und wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“, der zweithöchsten Note, bewertet. Der Beklagte ist seit verheiratet und hat zwe und geborene Kinder. Er ist bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten.
3 Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens waren Geschehnisse im Anschluss an eine Abschlussfeier des zehnten Jahrganges der Oberschule in der Nacht vom .06.2017 auf den .06.2017. Die Abschlussfeier begann am Abend des .06.2017 im in Bremen, nachdem die Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges zuvor im Anschluss an eine Entlassungsfeier in der Schule ihre Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse erhalten hatten. An der abendlichen Abschlussfeier nahmen neben dem Beklagten und einem ehemaligen Kollegen, dem Lehrer [A], der bis ebenfalls Lehrer an der Oberschule gewesen ist, unter anderem die am .2001 geborene zu dem Zeitpunkt 16-jährige [B] teil. Sie besuchte im Sommerhalbjahr 2017 die zehnte Klasse an der Oberschule , hatte ihren Abschluss dort jedoch nicht erreicht und besuchte anschließend ab dem 01.08.2017 eine Allgemeine Berufsbildende Schule. Am 12.09.2017 erstattete die Senatorin für Kinder und Bildung Strafanzeige gegen den Beklagten, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine Freundin von Frau [B] und anschließend Frau [B] selbst einer Lehrerin an der Oberschule von sexuellen Handlungen mit dem Beklagten und dem Beamten [A], die im Anschluss an die Abschlussfeier und unter anderem in den Räumlichkeiten der Oberschule stattgefunden haben sollen, berichtet hatte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde Frau [B] am 21.09.2017 und am 26.09.2017 durch die Polizei vernommen. Zudem wurden Frau [C], die Freundin von Frau [B], Frau [D], Frau [E] sowie Herr [F], die zum damaligen Zeitpunkt Lehrer/innen an der Oberschule waren, polizeilich vernommen. Daneben wurden das Büro des Beklagten und der Sanitätsraum in der Oberschule durchsucht sowie das Smartphone des Beklagten und der Frau [B] ausgewertet. Eine Audioaufnahme des Handys von Frau [C] wurde sichergestellt und DNA-Proben vom im Büro des Beklagten befindlichen Tisches wurden untersucht. Der Beklagte nahm ausweislich eines Schreibens seines damaligen Rechtsanwaltes vom 14.08.2018 Einsicht in die Ermittlungsakten. Bereits mit Schreiben vom 19.09.2017 leitete der damalige Staatsrat für Bildung ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte das Disziplinarverfahren zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BremDG wegen des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Daneben verbot er dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 38 Abs. 1 BremDG und erteilte ihm ein Hausverbot für alle Schulen der Klägerin. Das Schreiben wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten am 20.09.2017 zur Kenntnis gegeben. Zudem wurde der Beklagte mit Schreiben vom
4 27.09.2017 zur Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört. Hierzu übersandte er mit Schreiben vom 21.10.2017 eine Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Einbehaltung ist in der Folge jedoch nicht erfolgt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bremen zunächst beim Amtsgericht Bremen den Erlass eines Strafbefehls beantragt hatte, stellte das Amtsgericht das Strafverfahren am 06.06.2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages an eine Beratungsstelle und am 20.07.2018 sodann endgültig ein. Nachdem die Senatorin für Kinder und Bildung die Staatsanwaltschaft Bremen bereits am 13.07.2018 um Übersendung der Ermittlungsakten gebeten hatte, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten nach nochmaligen Bitten der Senatorin am 01.11.2018. Daraufhin nahm die Senatorin das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 22.11.2018 wieder auf und übersandte dem Beklagten den Ermittlungsbericht mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Ermittlungsbericht endete damit, dass die Einbehaltung der Bezüge zu veranlassen sei. Er wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten am 23.11.2018 zur Kenntnis gegeben. In dem Ermittlungsbericht wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Nach dem Ende der Schulabschlussfeier der Oberschule im in Bremen gegen 0:00 Uhr seien der Beklagte und der Beamte [A] stark angetrunken mit Frau [B] mit einem Taxi Richtung Bremer Viertel gefahren. Frau [B] sei zu diesem Zeitpunkt Schülerin der Oberschule gewesen, da sie die Abschlussprüfung nicht geschafft habe. Sie sei ebenfalls stark angetrunken gewesen. Der Beklagte habe Frau [B] aktiv zum Mitkommen animiert. Im Taxi sei es schon zu Küssen und Berührungen am Knie der Frau [B] durch den Beklagten gekommen, als er hinten neben ihr gesessen habe. Der Beamte [A], vorne sitzend, habe das Mädchen ebenfalls an den Knien berührt. In einer nicht näher bekannten Kneipe im Viertel sei noch getrunken worden, dann seien die drei mit einem Taxi zur Oberschule gefahren. Dort sei es zu diversen sexuellen Handlungen gekommen: Im Sanitätsraum sei Frau [B] von dem Beklagten im Beisein des Beamten [A] oral befriedigt worden. In seinem Büro sei es, nachdem er von irgendwo Kondome besorgt habe, zum Geschlechtsverkehr im Stehen von hinten gekommen. Frau [B] habe sich dabei bäuchlings über den Schreibtisch gebeugt. Der Beamte [A] habe sich ihr gegenüber auf der anderen Seite des Schreibtisches befunden. Der Geschlechtsverkehr habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert, zum Orgasmus sei es nicht gekommen. Es sei noch zu Zärtlichkeiten zwischen Frau [B] und dem Beamten [A] gekommen, die ihn deutlich erregten hätten. Schließlich hätten sich der Beklagte und der Beamte [A] geküsst. Am Ende sei für Frau [B] ein
5 Taxi bestellt worden, das sie nach Hause gebracht habe. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen § 34 BeamtStG verstoßen. Er habe schuldhaft die ihm als Lehrer obliegende aus dem landesrechtlichen Erziehungsauftrag (Art. 26 LV) abzuleitende Pflicht verstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Dieses Dienstvergehen wiege schwer. Der Beklagte habe zudem seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 2 BeamStG verletzt, indem er gegen die Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen habe. Der Beklagte nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 Stellung zum Ermittlungsbericht. Neben einer Darstellung seiner Persönlichkeit und beruflichen Haltung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es habe zwischen ihm und Frau [B] nie ein Abhängig- keitsverhältnis bestanden. Auch sei sie ihm nicht schutzbefohlen gewesen. Er habe sie aus ihrer Schulzeit an der Oberschule nicht gekannt, sie nie unterrichtet und auch sonst keine Berührungspunkte mit ihr während ihrer Schulzeit gehabt. Zudem habe sie am Mittag des .06.2017 ein Abgangszeugnis auf einer offiziellen Entlassungsfeier erhalten und sei damit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Schülerin der Oberschule gewesen. Dass das Schulverhältnis beendet gewesen sei, zeige auch die anschließende Abschlussfeier. Diese sei keine Schulveranstaltung im eigentlichen Sinne gewesen. Dies zeige neben dem Alkoholkonsum aller Teilnehmergruppen auch die Tatsache, dass er für die Veranstaltung eine Eintrittskarte gekauft habe. Es gebe keinen Automatismus, als Lehrer an der Veran- staltung teilzunehmen. Er habe sich auf der Feier außerdienstlich als Gast gesehen, der einen entspannten Abend habe verbringen wollen. Da sich die rechtlichen Voraussetzun- gen hier möglicherweise in einer „Grauzone“ bewegten, habe er für sich die klare Konsequenz gezogen, in einer vergleichbaren Situation nie wieder Alkohol zu trinken. Frau [B], die etwa einen Kopf größer als er sei, habe er zu dem Zeitpunkt auf keinen Fall als eine minderjährige Person eingeschätzt. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass er an dem Abend viel Alkohol getrunken habe, wodurch seine Sinne extrem beein- flusst gewesen seien. Seine Erinnerungen an Abläufe oder Details seien leider sehr verschwommen und er könne sich Vieles nur aus den Schilderungen anderer Personen zusammensetzen. Der Tag der Abschlussfeier sei für ihn ein sehr emotionaler Tag gewesen, an dem auch eine extreme Arbeitsbelastung von ihm gefallen sei. Zudem habe er zu dem Zeitpunkt seit vielen Wochen fast keinen Alkohol getrunken und habe sich in einer Diät befunden. Die Nächte vor der Feier habe er extrem wenig geschlafen. Den ersten Sekt habe er mit dem Beamten [A] bereits nach der Entlassungsfeier in seinem Büro getrunken. Danach hätten sie noch ein oder zwei Bier getrunken. Auf der Abschlussfeier habe er zunächst Alster und/oder Bier getrunken und sei später auf ein
6 Getränk namens Aperol Spritz umgeschwenkt, welches für ihn absolut unüblich sei. Der Beamte [A] und er hätten die Absicht gehabt, den Abend nach dem Ende der Abschlussfeier mit Kolleginnen/Kollegen fortzusetzen. Er habe es jedenfalls nicht darauf angelegt, die Schülerin mitzunehmen oder sexuelle Annäherungen vorzunehmen. An die Situation, nachdem er und der Beamte [A] das verlassen haben, habe er keine klaren Erinnerungen. Er wisse noch, dass er und der Beamte [A] am Ende allein dort gestanden hätten, nachdem die letzten Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern den Ort verlassen hätten. Dass Frau [B] anschießend mit ihm und dem Beamten [A] mitgekommen sei, verstärke für ihn den Eindruck, dass sie offensichtlich der Überzeugung gewesen seien, sich nicht mehr in einer Lehrer- Schüler-Beziehung zu befinden. Frau [B] habe sich in der Schule seiner Erinnerung nach recht anhänglich verhalten. An Zeiten, Gesprächsinhalte oder Abläufe vor Ort könne er sich nicht gut erinnern. Er wisse noch, dass sie in seinem Büro gewesen seien, dass er dort Probleme gehabt habe, die Musik zu steuern, dass sie etwas gegessen und getrunken hätten und Frau [B] ihn immer mal wieder an der Krawatte zu sich herangezogen habe. Dass es im Verlauf dieser Annäherungen zu Küssen gekommen sei, könne er nicht ausschließen. Geschlechtsverkehr halte er allein schon wegen seiner erheblichen Trunkenheit für physisch und psychisch ausgeschlossen, weshalb er auch keine Kondome in Erinnerung habe. Die Suspendierung und das Hausverbot für alle Bremer Schulen sei für ihn extrem belastend. Er habe sich in eine psychotherapeutische Behandlung begeben, bei der es zu Anfang darum ging, wieder schlafen und depressivem Verhalten entgegen wirken zu können und nun um Erkenntnisse über ihn selbst und verschiedene Zusammenhänge in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld gehe. Die Möglichkeit psychischer Auswirkungen der Geschehnisse auf die Schülerin hätten ihn anfangs beschäftigt. Allerdings hätten sich diese Bedenken auch nach der Einsicht in die Ermittlungsakten zerstreut, ohne dass er die Thematik bagatellisieren wolle. Das Geschehen bleibe ein brisantes und für alle Beteiligten höchst unangenehmes, das niemals hätte passieren dürfen. Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, welcher von Alkohol und dadurch unüberlegtem Handeln begleitet worden sei. Ihm sei seitdem förmlich „der Boden unter den Füßen weggezogen“ worden, er arbeite täglich an der größten Lektion seines Lebens und wisse, dass ihm etwas Ähnliches nie wieder passieren könne. Der Beklagte fügte seiner persönlichen Stellungnahme ein von 39 Mitarbeitern der Oberschule unterzeichnetes Schreiben zu seinen Fähigkeiten an der Oberschule bei. In der Stellungnahme des Beklagten hieß es weiter, es handele sich um keine inner-, sondern außerdienstliche Pflichtverletzung. Bei der Abschlussfeier habe es sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Dass sich die weiteren Ereignisse auch in
7 seinem Büro abgespielt haben, führe als rein äußerer Umstand nicht dazu, dass es sich um ein innerdienstliches Verhalten handele. Die außerdienstliche Pflichtverletzung sei nicht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig. Der erforderliche Vertrauens- verlust liege nicht vor. Frau [B] sei ihm an der Oberschule in seiner Eigenschaft als Lehrer nicht anvertraut gewesen und seit dem Mittag des .06.2017 nicht mehr Schülerin der Oberschule gewesen. Was man ihm vorwerfen könne ist, dass er sich durch beträchtlichen Alkoholgenuss in einen Zustand versetzt habe, in dem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Verhalten hinreichend zu steuern und Dinge so wahrzunehmen, wie er sie im nüchternen Zustand sicher wahrgenommen und dann ein anderes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Es habe sich um eine einmalige Pflichtenvergessenheit gehandelt, die bei Betrachtung allein der äußeren Abläufe sicherlich inakzeptabel sei, bei disziplinarrechtlicher Betrachtung jedoch nicht dazu führe, dass ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliege. Die Klägerin hat am 20.06.2019 durch den Leiter der Abteilung 1 der Senatorin für Kinder und Bildung Disziplinarklage erhoben. Nach kurzer Darstellung des beruflichen Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beklagten hat die Klägerin in der Klageschrift den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens einschließlich des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens dargestellt. Dem Beklagten werde aufgrund der Ermittlungen zur Last gelegt, zu seiner damals 16-jährigen Schülerin Frau [B] sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Der in der Klageschrift dargestellte Sachverhalt entspricht dem bereits im Ermittlungsbericht genannten Sachverhalt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Pflichtverletzung innerhalb des Dienstes begangen. Er habe schuldhaft gegen die ihm als Lehrer obliegende Pflicht verstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Das Dienstvergehen wiege schwer, da er sein Ansehen und das seines Berufes durch die sexuelle Handlung schwer geschädigt und es offensichtlich darauf angelegt habe, die Schülerin mitzunehmen und sich ihr sexuell zu nähern. Dass er dies gemeinsam mit einem weiteren Lehrer getan habe, stelle körperlich ein sehr ungleiches Machtgefüge dar. Der sexuelle Kontakt habe stattgefunden, als die Schülerin noch Schutzbefohlene des Beklagte i.S.d. § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB gewesen sei. Er sei Lehrer an derselben Schule gewesen. Diese Stellung habe er ausgenutzt. Erschwerend komme hinzu, dass die psychischen Auswirkungen eines solchen Kontaktes den Betroffenen oft erst Jahre später bewusst würden. Dass der Beklagte immer noch keine Bedenken hinsichtlich der psychologischen Spätfolgen für die Schülerin habe, zeige, wie wenig ihm seine Vorbildfunktion und sein prägender Einfluss auf die Schülerin gewahr sei. Der Beklagte habe zudem gegen § 35 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. der Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen Diskriminierung
8 und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass er sein Handeln bereue. Ihn habe das Geschehene sehr mitgenommen. Er habe sich aus freien Stücken in psychotherapeutische Behandlung begeben. Zudem sei er disziplinarisch zuvor nicht Erscheinung getreten und es seien keine weiteren sexuellen Kontakte mit Schülerinnen bekannt. Er sei nach eigenen Angaben ein von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Kolleginnen und Kollegen wertgeschätzter Lehrer. Seine dienstlichen Leistungen seien beanstandungsfrei. Nach alledem liege ein Dienstvergehen im obersten Bereich vor. Es erscheine nur die Entfernung aus dem Dienst sachgerecht. Das Vertrauen der Eltern und ihrer Kinder, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger ausnutzen, sei in erheblichem Maße zerstört. Der Beklagte habe durch sein Verhalten, das diesem Grundsatz in eklatanter Weise widerspreche, eine nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht mit Schriftsatz vom 26.08.2019 Mängel im behördlichen Disziplinarverfahren und der Klageschrift geltend. Die Klägerin habe gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, indem sie erst elf Monate nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens Disziplinarklage erhoben habe. Vorsorglich rügt er die fehlende Unterrichtung über Ermittlungsmaßnahmen sowie ihre fehlende Nennung in der Klageschrift. Die Disziplinarklage enthalte Annahmen zum Sachverhalt, die er in seiner Stellungnahme vom 20.12.2018 anders dargestellt habe. Damit habe sich die Klägerin offenbar nicht auseinandergesetzt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Es würde sich im Übrigen allenfalls um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handeln. Ein Verstoß gegen § 34 BeamStG durch Verletzung des Erziehungsauftrages liege nicht vor, da er nicht in einem Obhuts- und Näheverhältnis zu Frau [B] gestanden habe. Überdies habe im Zeitpunkt der Abschlussfeier keine Rechtsbeziehung mehr zwischen ihnen bestanden. Ein Verstoß gegen die von der Klägerin genannte Dienstanweisung liege nicht vor, denn unabhängig davon, was zwischen ihm und der Schülerin konkret vorgefallen sei, ließen sämtliche Schilderungen der Geschehensabläufe nicht den Schluss zu, dass etwas gegen den Willen von Frau [B] geschehen sei oder er gewollt habe, ihre Würde zu verletzten. Selbst bei Annahme eines Dienstvergehens könne nicht von einem schweren Dienstvergehen bzw. einer schweren Rufschädigung ausgegangen werden. Es habe keine strafbare Handlung
9 vorgelegen, da er sich jedenfalls kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und Frau [B] bewusst zunutze gemacht habe. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sprächen schließlich dafür, dass auch die strafrechtlichen Ermittlungsbe- hörden der Angelegenheit keine besondere Schwere beigemessen hätten. Das Gericht hat die Disziplinarklage dem Beklagten am 26.06.2019 unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 und 2 BremDG zugestellt. Es hat das Verfahren mit dem gegen den Beamten [A] geführten Disziplinarverfahren (6 K 1256/19) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In den mündlichen Verhandlungen hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen [B], [C], [D], [G], [E] und [H] sowie des Zeugen [I]. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zudem neun Sprachnachrichten auf dem Mobiltelefon der Zeugin [C] in Augenschein genommen. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Ergeb- nisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten (Disziplinarakte, Personalakte des Beklagten, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bremen [190 Js 63509/17]) verwiesen. Entscheidungsgründe Auf die zulässige (hierzu I.) Disziplinarklage ist als Disziplinarmaßnahme auf die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt in das Amt eines Oberstudienrates (A 14 BremBesO) zu erkennen (hierzu II.). I. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor. 1. Die in der abschließenden Anhörung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren sowie in der Klageschrift fehlende Benennung der erhobenen Beweise und deren Würdigung verstößt zwar gegen die Pflicht zur abschließenden Anhörung aus § 30 Satz 1 BremDG und entspricht nicht den Anforderungen an die Form der Disziplinarklage nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG. Denn zur abschließenden Anhörung des Beklagten bedarf es
10 neben der reinen Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen auch umfassender Informationen über das Ergebnis der Ermittlungen, damit sich der Beklagte angemessen verteidigen kann (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 30 BDG Rn. 2). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG hat die Klageschrift neben den Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auch die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darzustellen. Sowohl der Ermittlungsbericht als auch die Klageschrift stellen jedoch lediglich den Sachverhalt dar, der der Annahme eines Dienstvergehens zugrunde gelegt wird, ohne dass angegeben wird, wie diese tatsächlichen Feststellungen zustande gekommen sind. Im Ermittlungs- bericht heißt es hierzu lediglich: „Der Sachverhalt, wie er in der Einleitungsverfügung beschrieben wurde, hat sich nach den Ermittlungen bestätigt: (…)“. In der Klageschrift heißt es lediglich: „Dem Beklagten wird aufgrund der Ermittlungen folgendes Dienstvergehen zur Last gelegt: (…)“. Diese Mängel führen jedoch nicht dazu, dass das Gericht verpflichtet wäre, der Klägerin zur Beseitigung der Mängel eine Frist zu setzen. Nach § 54 Abs. 3 BremDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt. Es handelt sich vorliegend nicht um wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift. Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist nur dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Maßgeblich ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrens- rechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies folgt aus der Funktion des Disziplinarverfah- rensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 B 6/18 –, juris Rn. 16). Es kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die fehlende Benennung der Beweismittel auf die Entscheidung der Klägerin für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Sowohl in dem Ermittlungsbericht als auch in der Klageschrift wird in der Darstellung des Gangs des behördlichen Disziplinarverfahrens auf das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren hingewiesen. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsver- fahrens hat die Klägerin ihren Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Ermittlungen hat sie nicht angestellt. Der Beklagte hat nach Abschluss der
11 Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen Einsicht in die Ermittlungsakten genommen und damit Kenntnis von den erhobenen Beweisen und deren Ergebnissen. Er hat sich damit effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen können. Da das Gericht die Disziplinarakte und die Ermittlungsakte beigezogen hat, ist es trotz fehlender Benennung der Beweismittel in der Klageschrift ebenfalls nicht in seiner Entscheidungsfindung beeinträchtigt. 2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stellt keinen durchgreifenden Verfahrensverstoß dar, sondern vermag allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer langen Verfahrensdauer und einer bereits damit bewirkten Pflichtenmahnung im Rahmen der Maßnahmenbemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 – 1 D 6/06 –, juris Rn. 50). 3. Der Zulässigkeit der Disziplinarklage steht zudem nicht entgegen, dass entgegen § 54 Abs. 2 BremPersVG und § 13a LGG der Personalrat und die Frauenbeauftragte vor der Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt wurden. Nach diesen Vorschriften haben der Personalrat und die Frauenbeauftragte vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinar- verfahren Stellung zu nehmen. Ihnen ist zwar der Ermittlungsbericht am 23.11.2018 zur Kenntnis übersandt worden. Darin ist jedoch nicht die Absicht geäußert worden, Diszi- plinarklage zu erheben. Unabhängig davon, ob es sich vorliegend um einen wesentlichen Mangel im Disziplinarverfahren i.S.d. § 54 BremDG handelt, kann das Gericht einen solchen jedenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BremDG unberücksichtigt lassen. Der Beklagte hat den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend gemacht, er wurde über die Folgen Fristversäumung belehrt und die Berücksichtigung des Mangels würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern. Zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens macht das Gericht von dieser Befugnis Gebrauch. II. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (hierzu 1.), welches seine Zurückstufung um ein Amt nach § 9 BremDG erfordert (hierzu 2.). 1. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des
12 Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch sexuelle Kontakte mit der Zeugin [B] schuldhaft die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt. a. Das Gericht legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte fuhr in der Nacht vom . auf den .06.2017 nach dem Ende der Abschlussfeier des zehnten Jahrgangs der Oberschule im in Bremen gemeinsam mit dem Beamten [A] und der Zeugin [B] ins Viertel. Alle drei waren alkoholisiert. Auf der Taxifahrt dorthin küsste der Beklagte die Zeugin [B] und berührte sie an ihrem Bein, als er neben ihr hinten im Taxi saß. Der Beamte [A], der vorne auf dem Beifahrersitz saß, berührte die Zeugin [B] ebenfalls an ihrem Bein. Nach dem Besuch einer Kneipe fuhren sie zunächst zu einer Tankstelle, wo der Beklagte für die drei Alkohol in Form eines alkoholischen Mischgetränks (Wodka-Energy) kaufte. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur Oberschule . Nachdem im Büro des Beklagten zunächst Musik gehört, getrunken und etwas gegessen wurde, kam es im Sanitätsraum zum oralen Geschlechtsverkehr des Beklagten und der Zeugin [B], den dieser an ihr vollzog. Als der Beamte [A] den Sanitätsraum betrat, verließ der Beklagte den Raum, um Kondome zu besorgen. Im Sanitätsraum küssten sich der Beamte [A] und die Zeugin [B]. Anschließend gingen sie zu dritt in das Büro des Beklagten. Dort kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B] an dessen Besprechungstisch und im Beisein des Beamten [A]. Die Zeugin [B] hatte sich dabei bäuchlings über den Tisch gebeugt. Nachdem sie gesagt hatte, dass es nun reiche, wurde der Geschlechtsverkehr beendet. Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs kam es erneut zu einem Kuss zwischen dem Beamten [A] und der Zeugin [B]. Die sexuellen Handlungen geschahen im Einverständnis der Zeugin [B]. Am Ende wurde für sie ein Taxi bestellt, das sie nach Hause brachte. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeugin [B], den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Sprachnachrichten sowie der Chatprotokolle zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B] sowie zwischen ihm und dem Beamten [A] fest.
13 Das Gericht wertet die Aussagen der Zeugin [B] als glaubhaft und erkennt keinerlei Belastungstendenzen. Ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung decken sich in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit dem Beklagten mit ihren im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung getätigten ausführlichen Aussagen sowie mit den Schilderungen des Geschehens, wie sie aus ihren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Sprachnach- richten an ihre Freundin hervorgehen. Ihre Aussagen sind diesbezüglich konsistent und nachvollziehbar. In ihren Sprachnachrichten an ihre Freundin klingt die Zeugin [B] aufgeregt und emotional; sie lacht nervös und springt in ihren Schilderungen mehrfach, was für das Schildern eines selbst erlebten und nicht lediglich ausgedachten Geschehens spricht. Der Glaubwürdigkeit der Zeugin [B] steht nicht entgegen, dass diese hinsichtlich der in der Klageschrift aufgeführten Berührungen am Bein im Taxi und Küssen seitens des Beamten [A] in der mündlichen Verhandlung zunächst keine Angaben gemacht hat. Auf die Nachfrage des Gerichts, was zwischen ihr und dem Beamten [A] im Sanitätsraum passiert sei, hat sie zunächst lediglich berichtet, dass sie sich unterhalten hätten. Dabei hat sie weiter angegeben, dass sie zwar wisse, dass sie später gesagt habe, es sei zu Berührungen oder Küssen mit dem Beamten [A] gekommen; sie wisse jedoch nicht mehr, ob das tatsächlich so gewesen sei. Sie sei damals sehr betrunken gewesen. Auch auf die gerichtliche Bitte, die Rolle des Beamten [A] noch einmal näher darzustellen, hat die Zeugin [B] lediglich erklärt, er habe bei den sexuellen Handlungen zugeschaut. Erst auf gerichtlichen Vorhalt ihrer Aussagen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen hat sie erklärt, sie habe vergessen, dass der Beamte [A] sie während der Taxifahrt am Bein gestreichelt habe. Auf den Vorhalt hin komme bei ihr die Erinnerung zurück, dass es so gewesen sei, wie sie es damals bei der polizeilichen Vernehmung geschildert habe. Daran, dass sie und der Beamte [A] sich im Sanitätsraum geküsst hätten, habe sie keine Erinnerung mehr. Die Vernehmung und die Vorgänge seien lange her; wenn sie dies damals bei der Polizei so gesagt habe, dann stimme das. Auch auf den Vorhalt, sie habe in ihrer polizeilichen Vernehmung noch von Küssen mit dem Beamten [A] nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten in dessen Büro berichtet, hat sie erklärt, sie wisse noch, dass sie mit ihm nach dem Geschlechtsverkehr auf den Flur gegangen sei; ob es dort zu Küssen gekommen sei, könne sie jedoch nicht mehr sicher sagen. Die Aussagen der Zeugin [B] in der mündlichen Verhandlung führen nicht dazu, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit ihrer früheren, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen oder an ihrer Glaubwürdigkeit hat. Es ist zwar auffällig, dass sie keine Küsse mit dem Beamten
14 [A] und die Berührungen durch ihn im Taxi erst auf Vorhalt des Gerichts erinnern konnte. Zugleich ist es jedoch nicht so, dass sie diese Handlungen in der mündlichen Verhandlung abgestritten hat. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, sich nicht mehr bzw. sicher erinnern zu können. Demgegenüber hat sie mehrfach und in deutlich näherem zeitlichen Zusammenhang zur Abschlussfeier von Berührungen im Taxi durch den Beamten [A] und Küssen zwischen ihnen im Sanitätsraum und nach dem im Büro stattgefundenen Geschlechtsverkehr berichtet. Dies tat sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.09.2017 und in ihren Sprachnachrichten an die Zeugin [C]. Die Zeugin [B] hat zudem keinerlei Interesse daran gezeigt, den Beklagten für sein Verhalten zu bestrafen. Die Vorkommnisse in der Nacht nach der Abschlussfeier sind bereits nicht auf ihre Initiative hin bekannt geworden. Von ihnen hat sie ihrer Freundin, der Zeugin [C], im Vertrauen und mit der Bitte, dies nicht weiterzugeben, erzählt. Dies geht aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgewerteten Chatgespräch zwischen ihr und der Zeugin [C] vom .06.2017 hervor (Beiheft 2 zu strafrechtlichen Ermittlungsakte). Zur Kenntnis der Klägerin sind die Vorkommnisse dadurch gekommen, dass die Zeugin [C] auf Lehrer/innen der Oberschule zugegangen ist und ihnen von dem, was ihr die Zeugin [B] erzählt hatte, berichtet hat. Dies geht aus den Aussagen der Zeugin [D] in der mündlichen Verhandlung hervor und deckt sich mit den im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen getätigten Aussagen der Zeuginnen [B], [C] und [E] sowie des Lehrer [F] und den Gesprächsnotizen der Zeugin [E] über das Gespräch mit der Zeugin [C] am 04.08.2017. Die Zeugin [B] hat wiederholt ausgesagt, so etwa in einem Chatgespräch mit der Zeugin [C] vom 16.08.2017, im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.09.2017 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht gewollt, dass der Beklagte und der Beamte [A] bestraft werden. Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen sprechen zudem das Protokoll eines Chatgesprächs zwischen dem Beklagten und dem Beamten [A], in welchem der Beklagte dem Beamten [A] am .06.2017 Lichtbilder von seinem verschobenen Besprechungstisch im Büro und einer Krawatte auf einem Bett im Sanitätsraum der Oberschule mit den Bemerkungen schickte: „Der verschobene Tisch“, „Ich bin vor allem froh dass ich noch mal im Saniraum war. Meine Krawatte auf dem Bett wäre schwer zu erklären“ und „Jedenfalls werde ich morgen schmunzelnd dort morgen wieder arbeiten…“. Anschließend fragte der Beamte [A] den Beklagten, ob es „der Alten jemand glauben“ werde, „wenn sie erzählt, sie hätte was mit uns gehabt“. Der Beamte [A] schrieb dabei, dass er glaube, „die Nummer glaubt ihr kein Mensch“. Der Beklagte schrieb:
15 „Wir sollten jedenfalls natürlich abstreiten“. In einem Chatgespräch zwischen der Zeugin [B] und dem Beklagten aus der Nacht vom . auf den .06.2017 zwischen 4:20 Uhr und 04:35 Uhr schrieb der Beklagte zudem der Zeugin [B] „War schon sehr cool! Sexy“ und „du bist echt Hot“. Die Zeugin [B] fragte den Beklagten am .06.2017 in einem Chatgespräch „einmalige Sache?“ und „machst du so was öfters?“, woraufhin der Beklagte antwortete „Nein!“. Aus diesen Chatgesprächen ergibt sich zwar nicht unmittelbar, was zwischen dem Beklagten, der Zeugin [B] und dem Beamten [A] vorgefallen ist. Allerdings geben sie Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen zwischen ihnen. Hierfür spricht insbesondere die Frage, ob es der Zeugin [B] jemand glauben werde, wenn sie jemanden erzählt, sie hätte „was“ mit dem Beklagten und dem Beamten [A] „gehabt“. Zudem decken sich die vom Beklagten an den Beamten [A] übersandten Lichterbilder von dem Bett im Sanitätsraum sowie dem verschobenen Besprechungstisch in seinem Büro mit den von der Zeugin [B] geschilderten Orten des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs. Die – im Übrigen nicht weiter belegte - Aussage des Beklagten, er könne den vaginalen Geschlechtsverkehr bereits deshalb ausschließen, weil er im alkoholisierten Zustand nicht im Stande sei, eine Erektion zu bekommen, vermag in Anbetracht dessen an dem festgestellten vaginalen Geschlechtsverkehr keine begründeten Zweifel hervorrufen. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beamte [A] bei dem oralen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B] zugegen gewesen ist. Dies hat die Zeugin weder im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte die Zeugin [B] „aktiv animiert“ habe, mit ihm und dem Beamten [A] nach der Abschlussfeier mitzukommen. Nach den Aussagen der Zeugi [B] hätten der Beklagte und der Beamte [A] sie gefragt, ob sie noch Lust hätte, was mit ihnen zu machen. Dies allein stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar. Dass der Beklagte die Zeugin [B] über ein bloßes Fragen hinaus in irgendeiner Weise zum Mitkommen überredet oder sonstigen Druck ausgeübt hatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Zeugin [B] ausgesagt, sie habe noch nicht nach Hause gewollt und noch etwas erleben wollen. Die Zeugin [H] hat zudem ausgesagt, der Beklagte und der Beamte [A] hätten sie noch gefragt, ob sie ins Viertel mitwolle. Es ist daher nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der Beklagte bereits zu dem Zeitpunkt die Absicht hatte, sich der Zeugin [B] sexuell zu nähern. b.
16 Das Verhalten des Beklagten stellt ein innerdienstliches (Fehl-)Verhalten dar. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen beurteilt sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst (Dienstort, Dienstzeit). Vielmehr kommt es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere, weil sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8). aa. Das Verhalten des Beklagten ist nicht bereits deshalb als innerdienstlich zu bewerten, weil der sexuelle Kontakt mit einer Schülerin seiner eigenen Schule erfolge. Denn die Zeugin [B] war im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwar noch Schülerin aber nicht mehr Schülerin der Oberschule . Das Bremer Schulgesetz regelt den Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsbeziehung einer Schülerin zu einer Schule nicht. Aus § 54 BremSchulG ergibt sich nur, dass die Zeugin [B] aufgrund ihres Alters noch schulpflichtig war. Jedoch sind dem Bremer Schulblatt, das laut der Website der Senatorin für Kinder und Bildung eine amtliche Vorschriftensammlung ihres Hauses darstellt, „Bestimmungen über das Verfahren anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule und für die Ausstellung von Schulbesuchsbescheinigungen“ vom 10. Juni 1986 zu entnehmen. Ausweislich der Darstellung im Bremer Schulblatt zählen diese Bestimmungen zu den „verbindlichen Bestimmungen, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der Senatorin für Kinder und Bildung fallen (Schulgesetze, Rechtsverordnungen für Schulen und Richtlinien)“. Den Bestimmungen selbst ist jedoch nicht zu entnehmen, wer sie erlassen hat und welche Rechtsqualität sie besitzen. Auch die Klägerin konnte hierzu keine näheren Angaben machen. Sie sind jedoch aufgrund der Veröffentlichung im Bremer Schulblatt jedenfalls als das Handeln der Behörde lenkende Verwaltungsvorschrift anzusehen. Gemäß Nr. 1 dieser Bestimmungen gelten Schüler und Schülerinnen, die zum Schuljahresende oder zum Ende eines Ausbildungsabschnittes die bisher besuchte Schule verlassen wollen oder verlassen müssen, nach ihrem letzten oder dem für sie festgesetzten letzten Unterrichtstag als entlassen. Das dem Schüler/der Schülerin auszuhändigende Zeugnis trägt das Datum dieses letzten Unterrichtstages (Nr. 1.1). Wird der Schulbesuch
17 nach einer Prüfung beendet, sieht Nr. 2.1 dieser Bestimmungen vor, dass die Schüler und Schülerinnen, die mit Bestehen einer Prüfung das Ziel des Bildungsganges erreicht haben, mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis beschlossen wird, als entlassen gelten. Dies gilt entsprechend bei Nichtbestehen der Prüfung, wenn der Schüler/die Schülerin die Prüfung nicht wiederholen darf oder will. Damit hat die Zeugin [B] die Oberschule spätestens mit Ablauf des .06.2017 nach Erhalt ihres Zeugnisses verlassen. Sofern der Schulbesuch nach einer Prüfung beendet wurde, gilt die Zeugin [B] schon seit einem früheren Zeitpunkt als von der Schule entlassen. Der Zeuge [I], Schulleiter der Oberschule , hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass die Entscheidung darüber, dass die Zeugin [B] die Oberschule verlassen wird, im Rahmen der Zeugniskonferenz am .06.2017 getroffen wurde. Dass die Klägerin die „Bestimmungen über das Verfahren anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule und für die Ausstellung von Schulbesuchsbescheinigungen“ nicht anwendet und bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule ohne Abschluss verlassen, das Ende des Schuljahres am 31.07. eines Jahres als Zeitpunkt der Entlassung aus der Schule gelten lässt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr folgt aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus der Schullaufbahn der Zeugin [B], dass sie selbst die Zeugin [B] am .06.2017 als von der Oberschule entlassen angesehen hat. Dass die Zeugin [B] noch die Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Antrag hin das zehnte Schuljahr an der Oberschule zu wiederholen, ändert hieran nichts. Denn nach Auskunft der Klägerin wäre sie in diesem Fall erst ab dem 01.08.2017 erneut für die Oberschule eingetragen gewesen. In Übrigen ist dieser Fall auch nicht eingetreten, vielmehr hat die Zeugin [B] ihren Schulbesuch im August 2017 an einer anderen Schule fortgesetzt. Eine Entlassung aus der Oberschule erst zum Ende des Schuljahres am 31.07.2017 folgt auch nicht aus der Schulpflichtigkeit der Zeugin [B] gemäß § 54 BremSchulG. Denn diese erfordert es nicht, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen und aufgrund ihrer Schulpflicht auf eine andere Schule wechseln müssen, ununterbrochen einer Schule zugeordnet sein müssen. Die Schulpflicht stellt die Pflicht der Schüler und Schülerinnen dar, während ihrer Schulpflicht eine Schule oder eine private Ersatzschule im Land Bremen zu besuchen, § 55 Abs. 1 BremSchulG. Hierzu gehört gemäß § 55 Abs. 8 BremSchulG die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule, die Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden und die Angabe der von der Schule und den zuständigen
18 Schulbehörden erhobenen Daten. Gegen diese Schulpflicht verstoßen die Schülerinnen und Schüler nicht, wenn nach der Ausstellung der Zeugnisse am Ende des Besuchs einer Schule und in den darauffolgenden Sommerferien kein Unterricht oder andere verbindliche Veranstaltungen für die abgehenden Schülerinnen und Schüler an der Schule mehr stattfinden. bb. Dass das Verhalten des Beklagten ein innerdienstliches ist, folgt vielmehr aus dem Charakter der Abschlussfeier des zehnten Jahrganges als schulische Veranstaltung sowie daraus, dass die sexuellen Handlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule stattfanden. Diese Umstände führen dazu, dass das Verhalten des Beklagten nicht als Handeln einer Privatperson anzusehen ist. Die sexuellen Handlungen fanden anlässlich und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abschlussfeier des zehnten Jahrganges der Oberschule statt. Diese Abschlussfeier weist jedenfalls einen besonders engen Zusammenhang mit der Oberschule auf. Dies gilt in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht. Die Abschlussfeier wurde maßgeblich von dem Schulleiter und den Lehrkräften der Oberschule organisiert. Der Schulleiter schloss mit dem Veranstaltungsort den Vertrag. Die Schulleitung organisierte den DJ und die Security am Eingang. Diese war nicht nur für die Kontrolle der Eintrittskarten zuständig, sondern sollte auch überwachen, dass kein Alkohol in die Veranstaltung geschleust wird. Auch der Verkauf von Alkohol im Rahmen der Veranstaltung war – nicht nur für die ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder andere minderjährige Personen – dahingehend beschränkt, dass kein hochprozentiger Alkohol ausgeschenkt wurde. Die nähere Ausgestaltung der Feier (Gestaltung der Eintrittskarten, Dekoration, Musikauswahl, Motto) wurde im Übrigen im Rahmen eines Wahlpflichtkurses durch Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges geplant. Auch nach außen hin stellte sich die Abschlussfeier als Veranstaltung der Oberschule dar. Nach der glaubhaften und überzeugenden Darstellung des Zeugen [I] begrüßte dieser zu Beginn der Abschlussfeier am Eingang gemeinsam mit der Schulsekretärin die Gäste. Für ihn war es selbstverständlich, bis zum Ende der Feier zu bleiben. Schließlich fand die Abschlussfeier anlässlich der Entlassung der Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges der Oberschule statt und stand damit in einem schulischen Kontext. Zwar bestand keine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, an der Feier teilzunehmen. Eine solche Verpflichtung ist aber keine zwingende Voraussetzung, damit es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Die Veranstaltung war so angelegt, dass Lehrerinnen und Lehrer an ihr gerade aufgrund ihres Dienstes an der Schule und der gemeinsam mit
19 den von der Schule entlassenen Schülerinnen und Schülern verbrachten Schulzeit teilgenommen haben, um die Entlassung in Erinnerung an die gemeinsame Schulzeit zu feiern. Neben den entlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und den Lehrerinnen und Lehrern der Schule nahmen auch keine weiteren Personengruppen in nennenswertem Umfang an der Abschlussfeier teil. Der Beklagte hat daran daher daran nicht zufällig als Privatperson, sondern gerade aufgrund seines Amtes und seiner dienstlichen Tätigkeit teilgenommen. Dieser schulische Kontext war auch allen Teilnehmern bewusst. Die Teilnahme an der Abschlussfeier, aus der im Folgenden unmittelbar der sexuelle Kontakt mit der Zeugin [B] resultierte, ist daher nicht vergleichbar mit der Teilnahme an einer privaten Feier, bei der sich Lehrer und (ehemalige) Schülerinnen zufällig begegnen. Für ein innerdienstliches Verhalten spricht darüber hinaus auch der Ort eines Teils der sexuellen Handlungen. Zwar kommt es bei der Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten nicht entscheidend auf rein formale Gesichtspunkte wie das Begehen des Verhaltens in den Diensträumen an. Der Beklagte hat sich jedoch über die bloße Begehung der sexuellen Handlungen in den Schulräumlichkeiten hinaus sein Amt und seine dienstliche Tätigkeit in der Weise zu Nutze gemacht, dass er den ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellten Schlüssel für die Räumlichkeiten der Oberschule nutzte und damit die in seinem Büro und dem Sanitätsraum stattgefundenen sexuellen Handlungen ermöglichte. c. Mit diesem innerdienstlichen Verhalten hat der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt. aa. Der Beklagte hat mit den sexuellen Handlungen gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Aus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule, der auch in Art. 26 BremLV normiert ist, folgt, dass Lehrer nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen verpflichtet sind. Sie müssen insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen fördern und schützen. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Dienstherr und die Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen dürfen, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schülerinnen und Schüler unterbleiben (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9; OVG
20 Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.04.2018 – 3d A 12/17.O –, juris Rn. 44; VGH Bayern, Urt. v. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 –, juris Rn. 91; OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94). Die Wahrung der Integrität der Schülerinnen und Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie der Anspruch und Vertrauen der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten die Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten (VGH Bayern, Urt. v. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 – , juris Rn. 91). Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülerinnen und Schülern ist daher abgesehen von zulässiger Zuwendung und Hilfsbereitschaft von körperlicher Distanz geprägt. Es ist von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freizuhalten (OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94, 98). Dies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler mit der Aufgabe der sexuellen Distanz vordergründig einverstanden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.03.2014 – 6 A 157/14 –, juris Rn. 7). Seinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat der Beklagte zwar nicht verletzt. Denn die Zeugin [B] war zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht mehr Schülerin seiner Schule. Jedoch verpflichtet die Wohlverhaltenspflicht den Beklagten, jegliches Verhalten zu unterlassen, das berechtigten Verdacht der beschriebenen Grenzüberschreitungen zu seinen Schülerinnen und Schülern begründet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.03.2017 – 3d A 1512/13.O –, juris Rn. 104). Andernfalls steht zu befürchten, dass der Schulfrieden durch Sorgen der Eltern und damit auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Beklagten beeinträchtigt wird. Denn ist zu befürchten, dass der Beklagte auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder bzw. Jugendlichen stößt, genießt er nicht mehr die Autorität, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung zum Ansehensschaden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2018 – 3d A 704/14.O –, juris Rn. 121). Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülerinnen und Schülern konkret seiner Schule ist deshalb gerade nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 –, juris Rn. 32). Ein berechtigter Verdacht, der Beklagte werde gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern nicht die erforderliche absolute sexuelle Distanz wahren, ergibt sich zwar vorliegend nicht aus der Begehung einer Straftat. Insbesondere ist der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Abs. 2 Nr. 2 StGB zulasten der Zeugin [B] nicht verwirklicht worden. Denn
21 Voraussetzung ist entweder ein Obhutsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B] (Abs. 1 Nr. 2) oder die beiderseitige Zugehörigkeit zur selben Einrichtung im Sinne des § 174 Abs. 2 StGB (Abs. 2 Nr. 2). Die Zeugin [B] war jedoch zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht mehr Schülerin der Oberschule . Dass der Beklagte nicht mit einer Schülerin seiner eigenen Schule sexuellen Kontakt hatte und bei dem sexuellen Kontakt keinen Straftatbestand erfüllte, führt jedoch nicht dazu, dass eine Wohlverhaltenspflichtverletzung ausgeschlossen ist. Die Erfüllung eines Straftatbestandes ist für eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht zwingend erforderlich, sofern das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung und die künftige Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32/18 –, juris Rn. 12). Insoweit verlangt die Wohlverhaltenspflicht von dem Beamten auch, sein Verhalten nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls insoweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003 – BvR 1413/01 –, juris Rn. 36). Das Verhalten des Beklagten ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität seiner Amtsführung und künftigen Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen. Es ist geeignet, auf Vorbehalte der Eltern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn und der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Wahrung der notwendigen absoluten sexuellen Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern zu stoßen. Dabei ist zwar zu beachten, dass mit dem vorliegend betroffenen Bereich sexueller Beziehungen des Beklagten ein besonders geschützter höchstpersönlicher Bereich des Beamten betroffen ist, den der Dienstherr zu achten hat. Sofern das Sexualverhalten gegen keine Strafgesetze verstößt, bedarf es daher besonderer Umstände, die einen Vertrauens- bzw. Ansehensschaden begründen können. Diese besonderen Umstände sind vorliegend in dem engen Bezug der sexuellen Handlungen zum Statusamt des Beklagten und dessen dienstlicher Tätigkeit zu sehen. Über den sexuellen Kontakt eines Lehrers mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person hinaus fand die Kontaktaufnahme, die ohne wesentliche zeitliche Zwischenschritte zu den sexuellen Handlungen führte, anlässlich einer schulischen Veranstaltung der Schule des Beklagten statt, an der er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit teilgenommen hatte. Zudem fanden die sexuellen Handlungen überwiegend in den Räumlichkeiten der Schule des Beklagten statt, zu denen er sich aufgrund seines Amtes Zugang verschaffen konnte. Der sexuelle Kontakt fand zwar mit einer ehemaligen Schülerin statt. Diese hatte ihren Schulbesuch an der Oberschule jedoch erst kurz vor dem sexuellen Kontakt mit dem Beklagten
22 beendet und nahm an der Abschlussfeier als gerade erst entlassene Schülerin der Oberschule teil. Diese konkreten Umstände sind in ihrer Gesamtschau geeignet, den berechtigten Verdacht zu begründen, der Beklagte werde zu den Schülerinnen und Schülern seiner Schule nicht stets die notwendige sexuelle Distanz wahren (ein Dienstvergehen bei sexuellen Beziehungen zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen, die nicht an derselben Schule tätig sind, im Grundsatz verneinend: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Die Kontaktaufnahme anlässlich einer schulischen Veranstaltung und die Vornahme sexueller Handlungen in den Räumlichkeiten der Schule lassen eine deutliche Trennung des Amtes und der dienstlichen Tätigkeiten des Beklagten von seinem Sexualleben vermissen. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der sexuelle Kontakt mit einer ehemaligen Schülerin der Schule des Beklagten stattfand, die unmittelbar zuvor erst die Schule des Beklagten verlassen hatte. Dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang lässt neben den genannten Umständen Zweifel begründen, ob der Beklagte im Einzelfall die gebotene absolute sexuelle Distanz zu Schülerinnen und Schülern auch dann einhält, wenn diese noch nicht aus seiner Schule entlassen wurden, oder das in diesem Fall noch bestehende Obhuts- und Näheverhältnis zur Anbahnung einer sexuellen Beziehung nutzt. bb. Eine neben der verletzten Wohlverhaltenspflicht vorliegende Verletzung der Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch einen Verstoß gegen Richtlinien oder Dienstanweisungen liegt hingegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Dienstanweisung des Senats zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 01.08.2012, welche die Dienstanweisung zum Verbot sexueller Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23.03.1993 abgelöst hat, scheidet bereits deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Verhalten des Beklagten der Zeugin [B] unerwünscht gewesen ist (s. Ziff. 3 der Dienstanweisung). Ein Verstoß gegen die Ergänzenden Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen vom 08.03.2013 scheitert an der fehlenden gemeinsamen Zugehörigkeit des Beklagten und der Zeugin [B] zur selben Schule im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen. Aus Nr. 2 der Richtlinien, die den Anwendungsbereich auch gegenüber Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Unterrichtsverpflichtung festlegt, folgt, dass die Richtlinien nicht gegenüber Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Schule des Lehrs gelten. d.
23 Die Pflichtverletzung hat der Beklagte schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtstG begangen. Er handelte vorsätzlich und es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.08.2012 – 19 LD 2/10 –, juris Rn. 48). Der Beklagte hat es jedenfalls für möglich und nicht ganz fernliegend gehalten, eine Dienstpflichtverletzung zu verwirklichen, und hat diese Folge billigend in Kauf genommen, somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihm war bekannt, dass er an einer Abschlussfeier der Oberschule teilnimmt und die sexuellen Handlungen in Räumlichkeiten der Oberschule vornimmt. Das Gericht ist auch überzeugt, dass dem Beklagten bewusst war, dass es sich bei der Zeugin [B] um eine ehemalige Schülerin der Oberschule handelte, die auf der Abschlussfeier ihre Entlassung von der Oberschule gefeiert hatte. Dass er sie entsprechend seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung auf der Abschlussfeier nicht als Schülerin wahrgenommen habe, ist als Schutzbehauptung anzusehen. Denn dem Beklagten war bewusst, dass er sich auf der Abschlussfeier des zehnten Jahrgangs befindet, bei den neben anderen Lehrinnen und Lehrern sowie Eltern gerade die ehemaligen Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrgangs der Oberschule teilnehmen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb er Grund zu der Annahme hatte, die Zeugin [B] nicht zu der Gruppe ehemaliger Schülerinnen zu zählen. Zudem schrieb der Beklagte am .06.2017 an den Beamten [A] zu dessen Frage, ob sie sich Sorgen machen müssten: „Und selbst wenn, sie war offiziell entlassen.“, womit deutlich wird, dass er die Zeugin [B] als ehemalige Schülerin erkannt hatte. Er hat es zudem jedenfalls für möglich gehalten, dass sie minderjährig und schulpflichtig gewesen ist. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte sich über das Alter der Zeugin [B] keine Gedanken gemacht. Im Rahmen seiner Stellungnahme im behördlichen Disziplinarverfahren hat er zudem ausgeführt, er hätte die Zeugin [B], die einen Kopf größer als er sei, zu dem Zeitpunkt nicht als Minderjährige eingeschätzt. Dies führt jedoch nicht dazu, von einer fehlenden Kenntnis im Sinne eines für möglich Haltens der Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit der Zeugin [B] auszugehen. Es ist aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dem Umstand, dass die Zeugin [B] auf der Abschlussfeier ihre Entlassung von der Oberschule feierte, davon auszugehen, dass er von der Möglichkeit ihrer Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit jedenfalls im Sinne eines im Hintergrund bestehenden Begleitwissens ausging. Denn als [Lehrer in leitender Funktion] wird der Beklagte Kenntnis von der Altersstruktur von Schülerinnen und Schülern, die den zehnten Jahrgang beenden, sowie von den grundlegenden Regelungen über die Dauer der Schulpflicht haben. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall einen Grund zu der Annahme hatte, dass es bei der Zeugin [B] entgegen der regelmäßig anzunehmenden Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit der Schülerinnen und Schüler, die
24 von der Oberschule abgehen, um eine volljährige und nicht mehr schulpflichtige Person handelt, sind nicht ersichtlich oder von dem Beklagten dargetan. Dies gilt insbesondere deshalb, dass nicht erkennbar ist, dass an der Abschlussfeier neben den entlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern sowie Lehrinnen und Lehrern in beachtlichem Umfang andere (junge) Personengruppen – etwa ältere Freunde oder Geschwister der Schülerinnen und Schüler – teilgenommen haben und dass der Beklagte Grund zu der Annahme hatte, die Zeugin [B] zähle zu einer solchen Gruppe. Allein ihre Körpergröße vermag einen solchen Grund nicht darzustellen, zumal der Beklagte als Lehrer wissen sollte, dass auch Jugendliche ihrem Erscheinungsbild nach durchaus wie bereits volljährige Personen wirken können. Beim Vorsatz kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass dem Beklagten möglicherweise nicht bewusst gewesen ist, dass sein Verhalten die Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, solange er die tatsächlichen Umstände, die zu der Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen, jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Ein die Schuld des Beklagten ausschließender Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB liegt hingegen lediglich dann vor, wenn der Beklagte den Irrtum, mit seinem Verhalten kein Unrecht zu tun, nicht vermeiden konnte. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn das Unrecht seines Handelns für ihn trotz Einsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte und Beseitigung etwaiger aufkommender Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rats nicht erkennbar gewesen ist. Dem Beklagten hätten insbesondere in Anbetracht seines Statusamtes beim Einsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte jedenfalls Zweifel aufkommen müssen, die er nicht durch Nachdenken oder Einholung eines verlässlichen und sachkundigen Rats beseitigt hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er gemäß § 20 StGB wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und damit ohne Schuld gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Beklagten, die den genannten Grad erreicht hat, sind nicht ersichtlich. Zwar ist er nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin [B] sehr betrunken gewesen. Die Zeugin [B] hat in der mündlichen Verhandlung hierzu berichtet, dies habe sie daran erkennen können, dass er mehr Körperkontakt gesucht habe. Die Zeugin [C] berichtete in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte habe geschwankt und gelallt. Laut den Angaben der Zeugin [D] in der mündlichen Verhandlung sei der Gang des Beklagten nicht mehr ganz gerade und sein Blick nicht mehr so zielgerichtet gewesen.
25 Außerdem habe er mehr geredet, als sonst; dass dies bei ihm im betrunkenen Zustand üblich sei, wisse sie aufgrund anderer Feiern, an denen sie beide teilgenommen hätten. Dass die Zeuginnen [E] und [H] in der mündlichen Verhandlung nichts dazu sagen bzw. sich nicht erinnern konnten, ob sie den Beklagten als betrunken wahrgenommen hatten, spricht in Anbetracht dieser Aussagen nicht gegen eine erhebliche Alkoholisierung des Beklagten, zumal die Zeugin [E] in ihrer polizeilichen Vernehmung am 28.09.2017 noch davon berichtete, es sei offensichtlich gewesen, dass er betrunken gewesen sei. Er habe sich wieder Kolleginnen genähert; sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass er gelallt hätte. Sie habe ihn als angetrunken, jedoch nicht als sturzbetrunken gesehen. Zwar ist die Bestimmung des Blutalkoholwertes des Beklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens mangels konkreter Angaben der konsumierten Alkoholmenge nicht verlässlich möglich. Die Beschreibungen des Verhaltens des Beklagten sowie der festgestellte Ablauf des Geschehens in der Nacht vom . auf den .06.20217, der ein zielgerichtetes Handeln des Beklagten erkennen lässt, lassen jedoch ohne berechtigte Zweifel ausschließen, dass er insbesondere aufgrund seiner Trunkenheit auch bei Anspannung aller Willenskräfte nicht mehr in der Lage gewesen ist, einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu folgen. 2. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist disziplinarrechtlich mit seiner Zurückstufung um ein Amt nach § 9 BremDG zu ahnden. Dem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige Disziplinarbefugnis zu. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und Häufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung und der Höhe des entstandenen Schadens (objektive Handlungssmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten zu berücksichtigen (subjektive Handlungsmerkmale). Nach § 13 Abs. 2 BremDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
26 a. Eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist durch die Schwere des Dienstvergehens nicht indiziert. Da ein strafbares Verhalten des Beklagten nicht vorliegt, ist die Höchstmaßnahme nicht bereits durch die Begehung einer Straftat i.S.v. § 174 StGB oder § 176 StGB indiziert (vgl. zu solchen Fällen BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9). Es kann dahinstehen, ob auch bei nicht strafbaren, aber dienstrechtlich verbotenen sexuellen Handlungen eines Lehrers gegenüber seiner (minderjährigen) Schülerin die Höchstmaßnahme indiziert ist (so etwa VGH Bayern, Urt. v. 13.06.2012 – 16a D 10.1098 –, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 1142/11 –, juris Rn. 37; a.A.: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Denn vorliegend handelt es sich um nicht strafbare sexuelle Handlungen mit einer dem Beklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens bereits nicht mehr anvertrauten Schülerin. Eine Indizierung der Höchstmaßnahme ist bei einer Fallgruppe ausschließlich dann möglich, wenn sämtliche von ihr erfassten Fälle ein schweres Dienstvergehen darstellen, welches grundsätzlich zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt. Dies kann bei nicht strafbaren Handlung eines Lehrers gegenüber einer minderjährigen Schülerin, die ihm nicht anvertraut ist, nicht angenommen werden. Durch diese Fallgruppe sind sehr unterschiedliche Fälle erfasst, die sich insbesondere in Art, Umfang und Dauer der sexuellen Handlungen aber auch in den Umständen der Kontaktaufnahme und der Ausgeprägtheit des Dienstbezugs unterscheiden. Unter Berücksichtigung dessen erfüllt daher nicht per se jeder dieser Fälle grundsätzlich die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 BremDG. Im Ergebnis der infolgedessen vorzunehmenden Gesamtabwägung rechtfertigt die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs des durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes keine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Dienstvergehen liegt unterhalb der Schwelle eines endgültigen Vertrauensverlustes. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einvernehmlichen und nicht strafbaren sexuellen Kontakt gehandelt hat, der mit einer Schülerin stattgefunden hat, die dem Beklagten nicht mehr anvertraut gewesen ist. Eine vorherige Annäherung im Sinne eines Anbahnens des späteren sexuellen Kontaktes während der Schulzeit der Zeugin [B] an der Oberschule hat nicht stattgefunden. Zudem hat es sich um einen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt; der Beklage ist in der Vergangenheit bisher
27 nicht vergleichbar in Erscheinung getreten. Er hat seinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern schließlich nicht durch einen sexuellen Kontakt zu ihnen verletzt. Vielmehr erlaubt sein Verhalten lediglich Rückschlüsse auf die Wahrnehmung dieses Bildungsauftrages und vermag durch Vorbehalte des Dienstherrn, der Schülerinnen und Schüler aber insbesondere ihrer Eltern und der Öffentlichkeit seine ordnungsgemäße Dienstausübung beeinträchtigen. b. Es handelt sich trotz dieser Umstände um ein schweres Dienstvergehen des Beklagten, das das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsausübung nachhaltig erschüttert hat. Mit der Begründung von berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der sexuellen Distanz gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern sind Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung einer Kernpflicht des Beklagten begründet. Die sexuellen Handlungen, welche mit dem vollzogenen vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr zudem eine besondere Intensität aufweisen, fanden darüber hinaus mit einer Minderjährigen statt. Solche Handlungen sind grundsätzlich geeignet, Minderjährige in ihrer sittlichen Entwicklung zu beeinträchtigen. Diese befinden sich noch in ihrer sexuellen Entwicklung und sind in ihrer Persönlichkeit noch nicht gereift und gefestigt. Die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass die sexuellen Handlungen aufgrund des dargestellten schulischen Zusammenhangs, in welchem sie stattfanden, unter dem Eindruck eines gerade erst beendeten Autoritätsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B] stattfanden. Darüber hinaus fanden die sexuellen Handlungen teilweise im Beisein eines weiteren Erwachsenen, dem Beamten [A], statt, was den Eindruck eines Machtgefälles verstärkt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Zeugin [B] zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen jedenfalls nicht unerheblich alkoholisiert gewesen ist und damit besonders schutzbedürftig. Dieser Schutzbedürftigkeit trug der Beklagte nicht Rechnung und nutzte stattdessen die Gelegenheit zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Auch wenn das Geschehen die Zeugin [B] ausweislich ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht in besonderer Weise belastet hat oder noch belastet, zeugt ein solches Verhalten des Beklagten von einer Ignoranz möglicher Folgen der sexuellen Handlungen für das Wohl der Minderjährigen, die ebenfalls für eine erhebliche Gewichtigkeit der Dienstpflichtverletzung spricht. c.
28 Die entlastenden Umstände führen demgegenüber nicht dazu, dass auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist. Zugunsten des Beklagten ist vorliegend zwar insbesondere zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Dienstvergehens aufgrund einer erheblichen Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit jedenfalls eingeschränkt war und die Hemmschwelle für die Vornahme der sexuellen Handlungen reduziert gewesen sein dürfte. Ob der Grad der Alkoholisierung des Beklagten als Alkoholrausch bereits den Grad der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB erreicht hat, kann dabei dahinstehen. Zwar darf das Gericht die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandeln. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris Rn. 31, 34). Gleichwohl führt eine verminderte Schuldfähigkeit nicht zwangsläufig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, wenn gegenläufige belastende Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 13). Ein solcher belastender Umstand ist in dem hohen Statusamt des Beklagten als [Lehrer in leitender Funktion] zu sehen. Als und damit als Beamter mit Führungsverantwortung nimmt der Beklagte eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung wahr, zu der sein Verhalten in der Nacht von . auf den .06.2017 in deutlichem Widerspruch steht. Zudem hat sich der Beklagte eigenmächtig in den alkoholisierten Zustand versetzt. Dass er auf Veranstaltungen im schulischen Zusammenhang, an denen ehemalige Schülerinnen und Schüler und deren Eltern teilnehmen, Alkohol in solchen Mengen konsumiert, dass er in einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit gerät, entspräche ebenfalls nicht dem Ansehen seines Amtes. Es bedarf gerade auch aufgrund dieser besonderen Vorbildfunktion des Amtes des Beklagten neben seiner Anhaltung zur Pflichtenerfüllung einer deutlichen disziplinarischen Ahndung durch eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, um auf sein Umfeld abschreckend zu wirken und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er sich als Führungsperson diskreditiert hat. Demgegenüber vermag auch die bisherige beanstandungsfreie langjährige Verrichtung des Dienstes durch den Beklagten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht fallen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und
29 außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2013 – 2 B 63/12 –, juris Rn. 13). d. Zugleich ist die Zurückstufung um ein Amt zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend. Eine weitergehende Zurückstufung ist in Anbetracht der dargestellten Schwere des Dienstvergehens nicht erforderlich, selbst wenn nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen ist. Neben den dargestellten Tatumständen ist hierbei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich von dem Disziplinarverfahren und insbesondere auch der Konfrontation mit der Zeugin [B] in der mündlichen Verhandlung nachhaltig beeindruckt gezeigt hat und für sich den Schluss gezogen hat, auf Veranstaltungen in schulischen Zusammenhängen keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Mildernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit über drei Jahren vom Dienst suspendiert gewesen ist, was ihn ebenfalls besonders belastet hat, sodass dem Sanktionsbedürfnis damit bereits zum Teil Rechnung getragen wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Da die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht durchgedrungen ist, gegen den Beklagten jedoch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BremDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
30 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Korrell Sieweke Justus
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Referenzen
- §§ 3 BremDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 2x
- § 34 BeamStG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 2x
- BDG § 30 Abschließende Anhörung 1x
- § 13a LGG 1x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 17 Verbotsirrtum 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
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- StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 4x
- StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern 1x
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 K 1257/19 1x
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- 90 Js 63509/17 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 D 6/06 1x (nicht zugeordnet)
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- 19 LD 2/10 1x (nicht zugeordnet)
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