Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 1013/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1013/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 29.04.2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1012/24) vom 28.04.2024 gegen die Auflagen unter den Ziffern 5a., 5b. und 5c. des Bescheides des Ordnungsamtes Bremen vom 25.04.2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen versammlungsrechtliche Auflagen. Sie meldete zusammen mit anderen Personen eine Versammlung zu dem Thema „Situation im Nahen Osten“ bei der Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll in dem Zeitraum vom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils donnerstags zwischen 16:30h und 18:30h in Bremen stattfinden. Es handelt sich um eine stationäre Kundgebung mit einem Zelt, einem Tisch und Transparenten. Es wird mit 20 Personen gerechnet. Mit Verfügung vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Durchführung der Versammlung im angemeldeten Umfang und erteilte den Versammlungsleitern unter den Ziffern 1 bis 16 verschiedene Auflagen. Unter Ziff. 4 heißt es: „Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst sind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: „Hamas“, „Volksfront zur Befreiung Palästinas“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, „Hisbollah“ und „Samidoun“ Unter Ziff. 5 heißt es: „In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, Schrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen. Verboten sind insbesondere folgende Inhalte: a. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge b. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ c. „Kindermörder Israel“ d. ….“ Die sofortige Vollziehung der angeordneten Auflagen wurde angeordnet. Zur Begründung der Auflagen unter Ziffern 4 bis 6 wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer

3 Organisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur Befreiung Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich um terroristische Organisationen. Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit einem Betätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben einschlägigen Abzeichen und Uniformstücken u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Englisch / Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als Kennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Straftaten gemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB (öffentliche Billigung von Straftaten) durch die Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte begangen würden. Die Äußerungen unter den Ziffern 5a. und 5b. seien mehrdeutig. Insbesondere enthielten sie für sich genommen keinen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel. Dennoch sei eine Deutung, die davon ausgehe, dass ein freies Palästina in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liege, anders als im bewaffneten Kampf gegen Israel erreicht werden solle, unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände lebensfremd. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 stünden die Äußerungen unmittelbar fortwährend unter dem Eindruck dieses Terrorangriffs. Sie könnten nicht anders gedeutet werden als eine Billigung des Angriffs vom 07.10.2023. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass der Angriff über ein halbes Jahr zurückliege und sich der Nahostkonflikt weiterentwickelt habe. Hinsichtlich der Auflage unter 5c. sei darauf hinzuweisen, dass das Motiv vom "Kindermörder Israel" auf die sogenannte Ritualmord-Legende zurückgehe. Wenn genau diese Parole genutzt werde, um Kritik an dem militärischen Vorgehen des Staates Israels auszudrücken, dann könne dies nur so verstanden werden, dass gleichzeitig auch Antisemitismus verbreitet werden solle. Antisemitische Ressentiments könnten zu einer realen Bedrohung für die physische Sicherheit von Jüd:innen führen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Äußerungen sei auch der Verfassungsauftrag des Art. 65 Abs. 1a der Bremischen Landesverfassung zu berücksichtigen. Der sich an alle Institutionen und Bürgerinnen und Bürger richtende Verfassungsauftrag, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, wirke sich derart aus, dass der grundsätzlich zurecht sehr große Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe zum Schutze anderer mindestens ebenso gewichtiger Grundrechtspositionen eingeengt werde. Auch insgesamt sei das Verbot der genannten Versammlungsmittel schließlich verhältnismäßig.

4 Die Antragstellerin hat am 28.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt vor, die Versammlung solle verdeutlichen, in welcher katastrophalen Lage sich die Bewohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Wegen der Ziffern 5a. und 5b. bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 565/24). Wegen Ziff. 5c. der Verfügung meint sie, aus offiziellen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergäbe sich, dass zahlreiche Kinder durch die Angriffe Israels getötet worden seien. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflagen 5a., 5b. und 5c. im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und bezieht sich hierzu im Wesentlichen auf die Begründung ihres Bescheids vom 25.04.2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Eilantrag ist begründet. Soweit er sich gegen Ziff. 5b. der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das Zeigen von Kennzeichen der Hamas; hierunter wird zum Teil auch der Spruch „Vom Fluss bis ans Meer“ verstanden. Die Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung „HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya)“ (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. November 2023 B 10) und die Vereinigung Samidoun (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. November 2023 B 12) nennen als Kennzeichen der Hamas und Samidouns u.a. die Verwendung dieser Parole. Allerdings ist die Frage, ob die Parole tatsächlich ein Kennzeichen dieser Organisationen ist, strittig. Außerdem wird vertreten, dass das Verbot nur die Verwendung im Kontext mit der verbotenen Vereinigung umfasst (sog. Organisationsbezug; vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; siehe dazu ausführlich unten). Insoweit trifft Ziff. 5b. der Verfügung, welche ebenfalls den genannten Spruch umfasst, eine weitergehende Regelung. Ziff. 5b. soll die Verwendung des Spruchs erkennbar in jedem Fall verbieten und damit auch unabhängig von der Einstufung als Hamas-Kennzeichen und

5 ohne Organisationsbezug zu dieser. Insofern würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 5b. der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil bringen, auch wenn die Parole von der sofort vollziehbaren Auflage in Ziff. 4 unter den genannten Voraussetzungen umfasst bleibt. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. a. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Auflagen 5a., 5b. und 5c. bei der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig erweisen. aa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen

6 hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel wird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 –, juris Rn. 23). Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter verfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 673/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auf die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt grundsätzlich auch Auffassungen, die sich gegen elementare Werte der Verfassung richten (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8 m.w.N). Das Grundgesetz kennt etwa auch kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot

7 der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Gleiches muss für sonstige Meinungen gelten, auch solche, die antisemitischer oder rassistischer Natur sind. Meinungsäußerungen finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Eine versammlungsrechtliche Sanktionierung kommt daher nur in Betracht, wenn eine im Rahmen einer Versammlung getätigte Meinungsäußerung gegen ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstößt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auf die inhaltliche Bewertung der Versammlungsinhalte durch die Behörden, Gerichte oder Allgemeinbevölkerung kommt es jenseits dieser rechtlichen Prüfung nicht an. Wenn ein Versammlungsinhalt von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und insbesondere nicht durch ein Strafgesetz verboten ist, kommt es nach dieser verfassungsrechtlichen Konzeption schließlich auch nicht darauf an, ob diese Inhalte bei Dritten erhebliche Belastungen auslösen. Erst wenn eine Meinungsäußerung als solche die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlässt und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlägt, ist ein Eingriff erlaubt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 7). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (vgl. etwa zum Wahlplakat mit der Aufschrift „Migration tötet“: BVerwG Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 –, juris Rn. 30 ff.). Ist eine Meinungsäußerung infolge einer solchen Deutungsmöglichkeit nach alldem von der Meinungsfreiheit gedeckt, verbietet sich der Verweis staatlicher Stellen darauf, dass eine entsprechende inhaltliche Meinung auch mit anderen Mitteln oder Parolen ausgedrückt werden kann. bb) Gemessen an den obigen Grundsätzen sind die angegriffenen Auflagen 5a., 5b. und 5c. voraussichtlich als rechtswidrig zu bewerten.

8 (1) Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“, deren Verwendung mit Ziff. 5b. der angegriffenen Verfügung untersagt wird, stellt nach summarischer Prüfung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil sie nach den oben genannten Grundsätzen voraussichtlich nicht strafbar ist. Das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole – auch soweit damit das Existenzrecht Israels bestritten wird – dürfte keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB darstellen. Gemäß § 140 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Straftaten Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Billigen i.S. dieser Vorschrift erfordert das Gutheißen einer konkreten in der Vorschrift genannten Tat durch eine erkennbar auf diese konkrete Tat bezogene Erklärung. Dieser Bezug muss nicht ausdrücklich geäußert werden; es genügt, dass dieser sich aus der Äußerung schließen lässt (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 140 StGB Rn. 7). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Die Leugnung des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel ist für sich genommen keine strafbare Äußerung. Steht sie allerdings in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 StGB genannten Straftaten, wird sich also auf die Taten der Hamas bezogen, so kann auch das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. Je länger aber der Hamas- Angriff zeitlich zurückliegt, desto schwieriger ist es, einen Zusammenhang herzustellen, da es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen Vortat und Billigungshandlung fehlt (Schiemann, ZRP 2024, 4). Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Parole im Rahmen der angezeigten Versammlung nicht als „Billigung“ der Angriffe der Hamas vom 07.10.2023 zu bewerten ist.

9 Nach Auffassung der Kammer ist die Parole zum derzeitigen Zeitpunkt anders zu bewerten als noch Ende Oktober 2023. In ihrem Beschluss vom 20.10.2023 (5 V 2513/23, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts) hat die Kammer ausgeführt, dass die Parole offensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten Taten der Hamas stehe. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus Sicht eines unbefangenen Betrachters konnte sie zum damaligen Zeitpunkt („derzeit“) nur als Billigung des Angriffs der Hamas gegen Israel am 07.10.2023 gewertet werden. Auch wenn der Angriff der Hamas andauert, die weiterhin zahlreiche Zivilisten als Geiseln hält, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer solchen eindeutigen Verknüpfung ausgegangen werden. Der Nahostkonflikt hat sich in den vergangenen sechs Monaten verändert. Es liegt eine kriegerische Auseinandersetzung mit Gegenangriffen Israels vor, bei denen zahlreiche Palästinenser, auch aus der Zivilbevölkerung, getötet wurden und es ist zu einer humanitären Krise im Gazastreifen gekommen. Standen damals Äußerungen unter dem unmittelbaren Eindruck des einseitigen, unangekündigten und völkerrechtswidrigen Angriffs durch die Hamas auf Israel, so haben entsprechende Äußerungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr diesen alleinigen Bezugspunkt. Die streitgegenständliche Parole kann aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza, an der israelischen Siedlungspolitik oder/und als Wunsch nach einer „Befreiung“ hiervon verstanden werden oder – wie schon vor dem 07.10.2023 – als allgemeine politische Forderung. Nach alldem fehlt es der Parole „From the river to the sea…“ für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB an einem zwingend erkennbaren Bezug zu konkreten Straftaten der in der Vorschrift genannten Delikte. Eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wurde durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe verneint oder zumindest für zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 50). Auch existieren, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen Personen wegen Verwendens der Parole wegen Billigung von Straftaten verurteilt wurden. Die Parole „From the river to the sea, …“ dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu rechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat auffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort und Opfer in der Regel nicht ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im

10 Inland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 Rn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat nach dem oben Gesagten nicht ableiten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 24). Auch der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB dürfte nach dem oben Gesagten nicht erfüllt sein. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Dadurch, dass § 130 Abs. 1 StGB auf den öffentlichen Frieden abstellt, setzt die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nach überwiegender Auffassung in der strafrechtlichen Literatur einen Inlandsbezug voraus. Das bedeutet, dass die Tathandlung sich auf eine inländische Gruppe im Sinne der Vorschrift bzw. inländische Teile der Bevölkerung beziehen muss (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 130 StGB Rn. 4; Schäfer/Anstötz, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 130 StGB Rn. 29; Krauß, in; LK StGB, 13. Aufl. 2021, § 130 StGB Rn. 74, Schiemann, ZRP 2024, 44, 46; a.A. Hoven/Wittig, KriPoZ 2024, 5, 8). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 17/3124, S. 10 f.). Als Angriffsziel im Sinne der Vorschrift kommen also die in Deutschland lebenden Jüd:innen, nicht aber etwa die Bevölkerung von Israel in Betracht. Erforderlich für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ zum Hass gegen in Deutschland lebende jüdische Menschen aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Bei der Frage, ob der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, ist die streitgegenständliche Parole anhand der oben genannten Grundsätze zu prüfen. Die Parole ist auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB mehrdeutig. Die Forderung eines palästinensischen Staates in den Grenzen Israels mithilfe des Slogans „From the river to the sea…“, mit der dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen wird, ist nach den oben genannten Maßstäben nicht bei jedem denkbaren Verständnis als (auch) gezielt gegen die jüdische Bevölkerung Deutschlands gerichtet zu verstehen, was für eine Strafbarkeit nach § 130 StGB in seiner aktuellen Fassung erforderlich wäre. Die Leugnung

11 des Existenzrecht des Staates Israels und Aufrufe zu seiner Beseitigung als solche (also ohne, dass die Merkmale der derzeitigen Tatbestandsvarianten des § 130 StGB erfüllt sind), steht derzeit nicht als Volksverhetzung unter Strafe. Bestrebungen, § 130 StGB entsprechend zu ändern (siehe den Gesetzesentwurf der Unionsfraktion im Bundestag, BT-Drs. 20/9310; kritisch dazu: Schiemann, ZRP 2024, 44, 46), sind derzeit jedenfalls noch nicht umgesetzt. Aus den vorgenannten Gründen kann auch nicht von einer Strafbarkeit des Ausspruchs gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen werden. Dieser stellt die Störung des öffentlichen Friedens durch Angreifen der Menschenwürde der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personengruppen und den ihr Angehörenden durch Beschimpfungen, öffentliches Verächtlichmachen oder Verleumdung unter Strafe. Eine Strafbarkeit des Slogans „From the river to the sea…“ aus § 130 StGB wurde durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe verneint oder zumindest für zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –; beide juris). Auch existieren, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen Personen wegen Verwendens der Parole wegen Volksverhetzung verurteilt wurden. Das Verwenden der Parole erfüllt – auch vor dem Hintergrund, dass die Hamas und Samidoun verboten sind und auf der EU-Terrorliste stehen – voraussichtlich auch nicht die Straftatbestände der § 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG. Danach ist das Verwenden von Kennzeichen einer verbotenen terroristischen Vereinigung im Rahmen einer Versammlung verboten. Kennzeichen sind Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris, m.w.N.). Die Einzelheiten des Kennzeichenbegriffs sind umstritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reiche es für das Vorliegen eines Kennzeichens aus, wenn sich ein Verein ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht habe, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheine, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankomme. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt werde, sei für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Gegenauffassung fordert hingegen eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals (LG Hamburg, Urt.

12 v. 13.02.2013 – 705 Ns 58/12 –; LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – 6 KLs 47 Js 176/14-4/14 –, jeweils juris; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 9 VereinsG Rn. 31; Albrecht/Braun, NJOW 2014, 1481, 1482; so wohl auch das Verständnis des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 49). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sei ein Kennzeichen dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt werde. Auf das Unterbinden dieser Wiedererkennung und damit des Auftretens der Organisation in der Öffentlichkeit ziele das Verwendungsverbot von Kennzeichen ab. Ob ein Kennzeichen im Sinne des Gesetzes vorliege, hänge somit nicht von dem kommunikativen Gebrauch des Zeichens in jedem Einzelfall ab, sondern von dessen allgemeiner Kenntlichkeit und Zuordnung zu der Vereinigung (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Für die Einordnung des Slogans „From the river to the sea …“ kommt es auf diese Einzelheiten des Kennzeichenbegriffs an. Würde eine Verwendung und Nutzung durch die verbotene Organisation ausreichen, spräche dies für eine Einordnung der Parole als Kennzeichen der Hamas. Denn eine Variante der Parole findet sich in der aktuellen Verfassung der Hamas (vgl. Steinberg, NVwZ 2024, 302, 304 m.w.N.) bzw. in ihrer Gründungscharta (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 55). Erfordert die Einordnung als Kennzeichen dagegen eine Unterscheidungskraft im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals, wäre die Kennzeicheneigenschaft der Parole höchst fraglich. Denn die Parole wurde bereits vor Gründung der Hamas verwendet und wird auch heute noch von anderen Organisationen genutzt, die nicht verboten sind. Auch die Frage, ob die Parole allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für die Hamas oder Samidoun erkannt wird, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Eine Strafbarkeit der Parole nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ergibt sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass sie in die Kennzeichenliste der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) aufgenommen wurde. Ziffer 3 der Verfügung verbietet Kennzeichen der Hamas in näher bezeichneter Art und Weise zu verwenden. Das Verbot betrifft nach der Verfügung auch die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Es spricht Einiges dafür, dass es sich dabei um eine rein deklaratorische Einschätzung handelt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist das Kennzeichenverbot als gesetzliches Verbot ausgestaltet. Es werde durch die Verbotsverfügung selbst als Rechtsfolge des Verbots ausgelöst, sei aber keine "Umsetzung" der Verbotsverfügung und müsse in dieser

13 auch nicht konstitutiv ausgesprochen werden. Eine entsprechende Wiedergabe in einer Verbotsverfügung weise keinen regelnden Charakter auf (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 17). Ist die Nennung der Parole in der Verbotsverfügung des BMI nur deklaratorisch und gibt sie lediglich eine rechtstatsächliche Auffassung des BMI wieder, entfaltet sie keine Bindungswirkung für die ausschließlich von den unabhängigen Strafgerichten vorzunehmende Beurteilung, ob eine strafbare Verwendung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins vorliegt (BayObLG, Beschl. v. 14.07.2022 – 206 StRR 27/22 –, juris Rn. 16). Unabhängig davon stellt sich die weitere Frage, ob bei der Verwendung eines Kennzeichens ein Organisationsbezug bestehen muss (so HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 28, wonach die Rechtsprechung des BVerfG zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG (Beschl. v. 14.01.1969 – 1 BR 533/64 –, juris) auf Nr. 5 der Vorschrift übertragbar sei). Die Frage der Strafbarkeit nach § 86a StGB und § 20 VereinsG kann die Kammer nach alldem im hiesigen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder verneinen (ebenso offenlassend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 48 ff.; die Strafbarkeit bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 – 2 S 496/24 –, juris Rn. 9). (2) Auch Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, die in Ziff. 5a. der Verfügung untersagt werden, stellen voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Sie sind nach Auffassung der Kammer nicht strafbar. Eine solche Abbildung weist im Kern denselben Inhalt auf, wie die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“. Auch mit ihr wird der Wunsch nach einem palästinensischen Staat geäußert, der sich auch auf das derzeitige israelische Staatsgebiet bezieht. Eine Strafbarkeit nach §§ 111, 130 und 140 StGB ist aus den oben zu der genannten Parole ausgeführten Überlegungen, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, zu verneinen. Eine Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG scheidet aus, denn nicht jede – wie auch immer geartete – Forderung nach einem palästinensischen Staat innerhalb dieser Grenzen stellt zugleich ein „Kennzeichen“ der Hamas dar.

14 (3) Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Beachtung von Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen strafrechtlicher Vorschriften, stellt sich auch die unter Ziff. 5c. der Verfügung untersagte Parole „Kindermörder Israel“ nicht als strafbare Äußerung dar. Der Ausspruch „Kindermörder Israel“ ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Er wird bislang häufig in Verbindung mit Verschwörungsmythen, wonach jüdische Menschen Ritualmorde an Kindern durchführen und das Blut von Kindern trinken würden, gebraucht. Diesem Verständnis liegt auch zugrunde, dass der Staat Israel im öffentlichen Diskurs häufig mit dem Judentum bzw. jüdischen Menschen gleichgesetzt wird. Die beschriebene Deutung ist vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse aber nicht der einzige Bezug, der aus Sicht eines verständigen Beobachters hergestellt werden kann. Es ist auch eine Auslegung dahingehend denkbar, dass mit dem Ausspruch „Kindermörder Israel“ Kritik an der derzeitigen Kriegsführung Israels geübt werden soll. Es ist nicht ausgeschlossen, die Äußerung auch so zu verstehen, dass hiermit nicht jüdische Menschen, sondern der Staat Israel als politischer Akteur gemeint ist. Das Vorgehen der israelischen Regierung und der israelischen Armee in der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzung stößt, auch international, zum Teil auf Kritik. Diese bezieht sich u.a. darauf, dass im Rahmen des Krieges in Gaza auch Kinder zu Tode gekommen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch „Kindermörder Israel“ auch als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Kritikäußerung verstanden werden. Die Meinungsfreiheit gestattet dabei auch eine zugespitzte Kritik, bei der zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs „Mord“ vorausgesetzt werden darf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 45 ff.; Beschl. v. 05.06.2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 15; VG Münster, Beschl. v. 17.11.2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 36 ff.). (4) Die Beschränkungen lassen sich auch nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützen. Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Auffassungen unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 26). Die öffentliche Ordnung allein ist keine Grundrechtsschranke (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris Rn. 24).

15 (5) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus Art. 65 Abs. 1a BremLV. Danach ist Verpflichtung aller staatlichen Organisationen und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten. Nach der Verortung im Dritten Hauptteil („Aufbau und Aufgaben des Staates“) und in Art. 65 BremLV (Staatsziele) handelt es sich um ein „weiteres Staatsziel“ (vgl. Schefold, NordÖRr 2024, 1; Maierhöfer, NordÖR 2021, 317; Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1710, S. 6). Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben – sachlich umschriebener Ziele – vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (Abromeit, DÖV 2015, S. 1, 6). Art. 65 Abs. 1a BremLV bezieht auch die Zivilgesellschaft („Verantwortung jedes Einzelnen“) in ihren Verpflichtungsanspruch ein. Ausweislich seiner systematischen Stellung und Begründung kann nicht angenommen werden, dass Art. 65 Abs. 1a BremLV die durch Art. 5 Abs. 1 GG bundesverfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit der Personen, die die in der „Antisemitismusklausel“ inkriminierten Positionen vertreten, einschränkt (Schefold, a.a.O.; Maierhöfer, a.a.O.). Art. 65 Abs. 1a BremLV hat bereits nicht den Charakter einer formellen Ermächtigungsgrundlage, die zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit berechtigt. Soweit sich die Vorschrift auf bestimmte Meinungsinhalte bezieht, wäre sie zudem wohl auch nicht als allgemeines Gesetz einzuordnen (Abromeit, a.a.O. S. 10 zu Art. 18 a Abs. 2 MVVerf). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wirkt sich der Verfassungsauftrag in Art. 65 Abs. 1a BremLV, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, auch nicht dahingehend aus, dass der Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe eingeengt wird. Der Verweis der Antragsgegnerin auf den Schutz anderer mindestens ebenso gewichtiger Grundrechtspositionen reicht dafür nicht. Einen Einfluss auf die strafrechtliche Beurteilung von Äußerungen hat der Verfassungsauftrag hingegen nicht. Einen solchen zeigt auch die Antragsgegnerin nicht auf. b. Erweist sich somit die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Soweit die Strafbarkeit der Parole „From the river to

16 the sea…“ insbesondere mit Blick auf das Kennzeichenverbot im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann, fällt eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Beschränkung bestehen, wäre die Antragstellerin insoweit um die Möglichkeit gebracht, von den ihr zustehenden Grundrechten der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Dies wiegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall schwerer als die nach der Einschätzung der Versammlungsbehörde vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Da die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, kann die Folgenabwägung jedenfalls dann, wenn wie hier nach summarischer Prüfung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend sicher bejaht werden kann, nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit gehen (ebenso HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.). Zugunsten der Antragsgegnerin ist zwar zu würdigen, dass eine einmal getätigte Äußerung, sollte sich diese als strafbar erweisen, irreversibel ist (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Der Antragsgegnerin ist es aber unbenommen, bei dem Anfangsverdacht einer Straftat repressiv einzugreifen, wozu sie im Hinblick auf Art. 65 Abs. 1a BremLV ggf. auch aufgefordert ist. Der vorliegende Eilbeschluss ändert daran nichts. Das Risiko einer Strafbarkeit durch sie getätigter Äußerungen tragen insoweit die Antragstellerin oder einzelne Versammlungsteilnehmer. Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein solches repressives Einschreiten bei der hier streitgegenständlichen stationären Versammlung keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Auch auf diese Weise kann letztlich der Eindruck vermieden werden, dass eine Betätigung verbotener Organisationen geduldet würde und gefahrlos möglich sei. Dieser – vom Schutzgut des Kennzeichenverbots umfasste – Eindruck geht von einer kleinen, stationären Versammlung auch nur im geringen Maße aus. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.

17 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer

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