Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 1512/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1512/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 gez. Dr. Kiesow Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Der am 1988 in al-Hasaka/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.10.2015 einen Asylantrag. In der Anhörung am 10.05.2016 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er wegen des Bürgerkriegs aus Syrien geflohen sei. Mit Bescheid vom 23.05.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Schreiben vom 28.28.2017 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz des Freistaats Sachsen der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde mit, dass der Kläger am 13.04.2017 auf seiner Facebook-Seite Beiträge gepostet habe, die ihn als deutlichen Sympathisanten des IS erkennen ließen. Er habe hierbei seine Solidarität mit dem IS signalisiert und klare Drohungen gegen dessen Gegner ausgesprochen. Gegen den Kläger sei daher ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b StGB eröffnet worden. Das Verfahren sei von der Bundesanwaltschaft übernommen worden. Mit Strafbefehl vom 19.06.2019 (Az.: ), rechtskräftig seit dem 07.08.2019, verhängte das Amtsgericht P gegen den Kläger eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro wegen Gewaltdarstellung in vier Fällen. Die Taten wurden im Juli und September 2017 begangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatten diese Taten Gewaltverherrlichung in Bezug auf IS-Mörder und deren Gewalttaten auf dem Facebook-Profil des Klägers zum Gegenstand. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur beigezogenen Behördenakte (Az.: 7 -475) genommenen Strafbefehl Bezug genommen. Mit Verfügung vom 04.11.2019 entschied das Bundesamt kein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Es lägen keine einen Widerruf begründenden Hinweise vor. Das Ermittlungsverfahren sei nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Syrischen Antragstellern, die ihren Antrag vor dem 17.03.2016 gestellt haben, sei weiterhin
3 grundsätzlich Flüchtlingsschutz zu gewähren. Die Sachlage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungserheblich verändert. Es lägen auch in Anbetracht des Strafbefehls und des Gefährderverdachts keine Ausschlusstatbestände vor. Mit Urteil vom 24.08.2020 (Az.: ) verurteilte das Amtsgericht P - Schöffengericht - den Kläger wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Das Urteil ist, nachdem das Landgericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hatte, seit dem 04.12.2020 rechtskräftig und bezieht sich auf eine Tat vom 07.10.2019. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden zur beigezogenen Behördenakte (Az.: 8 -475) genommenen Urteile verwiesen. Nachdem der Kläger am 01.04.2023 seinen Wohnsitz in B nahm, leitete das Bundesamt am 13.04.2023 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 17.04.2023 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft an. Mit Schreiben vom 17.05.2023 und 30.05.2023 erklärte der Kläger, dass er sich bereits seit dem 26.09.2015, mithin insgesamt nahezu acht Jahre in Deutschland befinde. Ein Großteil seiner Familie lebe hier. Darüber hinaus sei er Vater dreier Kinder, die regen Umgangskontakt mit ihm hätten. Er bemühe sich derzeit um eine Ausbildung zum Lkw- Fahrer, um mit dieser Tätigkeit ein Auskommen und den Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu finanzieren. Seit der letzten Verurteilung sei er strafrechtlich nicht weiter auffällig geworden. Es sei nicht zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehen werde. Auch das Amtsgericht P habe eine positive Sozialprognose angenommen, indem es die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Mit Bescheid vom 15.06.2023 widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 23.05.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 5 AsylG zu widerrufen. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG festgelegten Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Mit dem Urteil des Amtsgerichts P zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen sexueller Nötigung läge eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführten Deliktes vor. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr und bei der Ermessensentscheidung überwiege das vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte besondere öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor straffälligen Antragstellern zu schützen, seine persönlichen Belange. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch
4 hiervon sei der Kläger ausgeschlossen, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. AsylG darstelle. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Grundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung seien in ganz Syrien, mitunter stark, eingeschränkt. Der Kläger hat am 05.07.2023 Klage erhoben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Eine solche Annahme verbiete sich schon deshalb, weil das Amtsgericht P in seinem Urteil vom 24.08.2020 rechtskräftig zu der Einschätzung gelangt sei, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Der vorliegende Fall sei zwar der einer Sexualstraftat, im Vergleich zu anderen Sexualstraftaten allerdings von geringerer Schwere. Er habe von der Geschädigten letztendlich abgelassen. Darüber hinaus seien er und die Geschädigte durchgehend bekleidet gewesen. Aus Studien ergebe sich, dass in der Erhebungsgruppe sexueller Gewaltdelikte eine Rückfallquote von 19 % bestehe. Daraus ergebe sich, dass 81% keinen Rückfall erlitten, die Rückfallwahrscheinlichkeit also relativ gering sei. Soweit die Beklagte anführe, dass er aus einem nicht der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichteten Kulturkreis stamme, sei dies ein untaugliches Kriterium. Dies könne nur individuell beurteilt werden. Auch die ihm zugeschriebene frauenfeindliche Einstellung werde in dem Urteil nicht logisch hergeleitet. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass sich die Verurteilung auf Taten beziehe, die in 2019 begangen worden seien, also bereits vier Jahre her seien. Er spreche einwandfrei deutsch und habe sich insoweit vollständig integriert. Er sei familiär und erwerbstechnisch integriert. All dies seien Umstände, die die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von Straftaten minderten. Mittlerweile lebe er in geordneten familiären Verhältnissen zusammen mit seiner nach islamischen Recht angerauten Ehefrau und den 2018 und 2021 geborenen Kindern in L . Er arbeite nach seiner erfolgreichen Kraftfahrerausbildung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als solcher. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
5 Mit Beschluss vom 12.03.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Am 13.03.2024 hat die Beklagte den Wiederzuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde L gemeldet. Ein Auszug aus dem Zentralregister zu dem Kläger vom 08.01.2025 weist die beiden genannten Verurteilungen des Amtsgerichts P auf. Mit Urteil vom 29.11.2024, rechtskräftig seit dem 07.12.2024 (Az.: ), hat das Amtsgericht den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts P vom 24.08.2020 zu einer Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sprach ihn im Übrigen frei. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom 23.05.2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 2 und 3 AufenthG. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Ausländer nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG von der Erteilung ausgeschlossen ist. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs.1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 50 Abs. 8a Nr. 2, 3 AufenthG kann von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
6 worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist (Nr. 2) oder im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Mit dem Urteil des Amtsgerichts P vom 24.08.2020 (Az.: wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen sexueller Nötigung verurteilt. bb) Der Kläger bedeutet auch eine Gefahr für die Allgemeinheit. Die Gefahr für die Allgemeinheit setzt die Feststellung einer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fortbestehenden konkreten einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr voraus. Von dieser ist auszugehen, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14 zu § 51 Abs. 3 AuslG). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16 zu § 51 Abs. 3 AuslG). Nach diesen Maßgaben gelangt der Einzelrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, dass durch den Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit durch die Begehung neuer vergleichbarer Straftaten ernsthaft besteht. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Unter Berücksichtigung der von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen ist ergänzend auf folgendes Hinzuweisen: Der in den Urteilen des Amtsgerichts P vom 24.08.2020 und vom 29.11.2024 erfolgten Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung kommt für die eigenständige verwaltungsgerichtliche Gefahrenprognose lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in der Entscheidung vom 24.08.2020 ausweislich der Urteilsgründe lediglich „unter Bedenken“ erfolgt ist und mit dem weiteren Urteil des Amtsgerichts P vom 29.11.2024 mittlerweile eine gegenüber dieser
7 Entscheidung neuere Tatsachenlage vorliegt. Soweit die letztgenannte, unter „Zurückstellung einiger bedenken“, getroffene erneute Aussetzungsentscheidung darauf gestützt wurde, dass die Tat lange zurückliegt und der Kläger in sozial gefestigten Verhältnissen lebe, vermag dies für die gefahrenabwehrrechtliche Zukunftsprognose nicht gleichermaßen zu verfangen. Die Kinder des Klägers wurden am 2018, 2019 und am 2021 geboren, mithin vermochte ihn die Geburt seines ersten Kindes und die damit verbundene Beziehung zu seiner damaligen und auch heutigen Lebensgefährtin nicht von der Begehung der im Strafausspruch schwerwiegenderen Straftat der sexuellen Nötigung am 07.10.2019 sowie der Körperverletzung im Januar 2019 abzuhalten. Vor diesem Hintergrund können auch die derzeitigen familiären Verhältnisse des Klägers nicht tragfähig von seiner künftigen Straffreiheit überzeugen. Die mittlerweile fortgeschrittene Integration in den Arbeitsmarkt vermag hieran nicht durchgreifend etwas zu ändern. Für eine künftige Straffreiheit des Klägers streitet insbesondere, dass er sich mittlerweile seit mehr als neun Jahren in Deutschland aufhält und die Begehung der am spätesten begangenen abgeurteilten Straftat der sexuellen Nötigung bereits eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren zurückliegt, in der er sich straffrei verhalten hat. Zudem handelte es sich bei der später abgeurteilten Körperverletzung um eine Beziehungstat und zu der mittlerweile ausgewanderten Geschädigten besteht kein Kontakt mehr. Auch unter Berücksichtigung dieser positiven Aspekte ist der Einzelrichter jedoch in der Gesamtschau, insbesondere aufgrund des aus dem Nachtatverhalten des Klägers erkennbaren Persönlichkeitsbildes davon überzeugt, dass hier die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Kläger auch zukünftig vergleichbare Straftaten begehen wird. Dem Kläger ist es in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, sich überzeugend und nachhaltig von seinem gezeigten Verhalten zu distanzieren. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Kläger sich einer bewussten Aufarbeitung seines Verhaltens bisher nicht zugewendet hat und die Geschehnisse weiterhin, wie bereits in den Strafverfahren, weitgehend unreflektiert relativiert und bagatellisiert. So erklärte er zu der Verurteilung wegen sexueller Nötigung, dass er verurteilt worden sei, obwohl es keine echten Beweise gegeben habe, dass er es tatsächlich gemacht habe und betonte dabei, dass (nur) die Geschädigte auch Haschisch geraucht habe. Die Körperverletzung zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin stritt der Kläger weiterhin ab. In Bezug auf die Verurteilung wegen Gewaltdarstellung führte er an, dass er nicht gewusst habe, dass dies in Deutschland verboten sei und er lediglich über die Situation in Syrien habe informieren wollen. Die daraus erkennbaren Relativierungstendenzen stellen gewichtige Anhaltspunkte für die Bejahung einer Gefahr für die Allgemeinheit dar, die insgesamt vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr überzeugen.
8 cc) Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen lässt. b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auch auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 AsylG gestützt werden kann. Zwar haben sich mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Umstände in Syrien erheblich verändert (vgl. dazu bspw. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, der unter Ziffer 6 nunmehr davon ausgeht, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei sei, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syri a_- _16_dec_2024.pdf). Für die Region im Nordosten des Landes, aus der der Kläger stammt, erscheint jedoch die von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorausgesetzte „nicht nur vorübergehende“ Veränderung der Umstände derzeit zweifelhaft. Das Auswärtige Amt beschreibt die Lage in dieser Region jedenfalls als volatil und jederzeit veränderlich (vgl. Auswärtiges Amt, Syrien: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), Stand: 28.02.2025, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/syrien- node/syriensicherheit-204278). 2. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger hilfsweise begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Auch dieser Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er u. a. eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall.
9 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 1512/23 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung 1x
- StPO § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz 1x
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 5 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 3 Abs. 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8b Nr. 2 und 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs.1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 8a Nr. 2, 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- 9 C 6.00 2x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 3 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 3 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)