Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2611/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2611/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. 4. 5. 6. d – Kläger – Prozessbevollmächtigte: , g e g e n
2 die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien festzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2024 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zudem werden die Offensichtlichkeitsaussprüche in den Ziffern 1 bis 3 sowie die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 27.09.2024 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien. Die nach eigenen Angaben am 1989 und 1995 in Aleppo/Syrien geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der in den Jahren 2011 bis 2022 in der Türkei geborenen Kläger zu 3. bis 6. Die Kläger reisten gemeinsam am 07.08.2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11.09.2023 förmliche Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt am 22.09.2023 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, syrische Staatsangehörige zu sein. Sie hätten Syrien bereits im Oktober 2011 aufgrund des Krieges verlassen und dann zunächst 11 Jahre und 9 Monate illegal in der Türkei gelebt. Am 22.07.2023 seien sie nach Griechenland und dann über
3 Nordmazedonien, Serbien und weitere unbekannte Länder am 07.08.2023 nach Deutschland eingereist. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung des Klägers zu 1. und zweier zur Behördenakte genommener Aktenvermerke, hätten sich im Rahmen der Anhörungen sprachliche Auffälligkeiten ergeben. Die Dolmetscherin, welche selbst aus der Region Aleppo stamme, habe angemerkt, dass die Kläger zu 1. und 2. keinen bei diesem Herkunftsort zu erwartenden Dialekt aufwiesen. Weiterhin habe die Verständigung nicht so leicht funktioniert, wie dies normalerweise für die Dolmetscherin mit syrischen Klägern der Fall sei. Sie habe Fragen mehrfach umformulieren müssen, damit die Kläger sie verstanden hätten. Eine an den von den Klägern im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten (ID-Karten und Familienbuch) vorgenommene physikalisch- technische Urkundenuntersuchung ergab, dass es sich bei den ID-Karten um Totalfälschungen handelt. Aufgrund dieser Erkenntnisse sind die Kläger am 02.09.2024 vom Bundesamt ergänzend angehört worden. Mit dem Ergebnis der Urkundenuntersuchung konfrontiert erklärten sie, die Dokumente hätten sie über Verwandte in Syrien erstellen lassen, nachdem sie in der Türkei zur Vorlage aufgefordert worden seien. Das sei etwa ein Jahr nachdem sie Syrien im November 2010 verlassen hätten gewesen. Die Dokumente seien von der Freien Syrischen Armee ausgestellt worden und sie seien davon ausgegangen, dass es sich um echte Dokumente handele. Auch der im Rahmen der ergänzenden Anhörung eingesetzte Sprachmittler wies auf sprachliche Auffälligkeiten hin. Der Dialekt passe nicht zur Region Aleppo und es sei teils ein untypisches Vokabular genutzt worden. Er äußerte den Verdacht, dass es sich bei den Klägern um türkische Staatsangehörige handele. Mit Bescheid vom 27.09.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte den Klägern unter Anordnung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Tatsache, dass auch der Sprachmittler in der ergänzenden Anhörung, übereinstimmend mit der zuvor eingesetzten Sprachmittlerin, zu der Einschätzung gekommen sei, dass die Kläger aufgrund ihres Dialektes und dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht aus der Region Aleppo und insgesamt nicht aus Syrien stammten,
4 führe in der Gesamtschau angesichts der gefälschten Dokumente zur Ablehnung der syrischen Staatsangehörigkeit. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen unbekannten Herkunftsland der Kläger, müsse die geschilderte Furcht vor Verfolgung und die geschilderte Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens als nicht glaubhaft dargelegt angesehen werden. Die Asylanträge würden zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da die Kläger gem. § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hätten. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, da inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich seien. Den Klägern sei die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in ihren Herkunftsstaat anzudrohen, da aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkrete Benennung des Ziellandes habe erfolgen können. Die Abschiebungsandrohung enthalte somit zwar keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Im Falle eines ungeklärten Herkunftsstaats dürfe von der Angabe eines Zielstaates ausnahmsweise abgesehen werden. Vor Vollzug der Abschiebung sei der Zielstaat jedoch noch rechtzeitig gegenüber den Klägern zu bezeichnen, um wirksamen Rechtsschutz und die Prüfung möglicherweise bestehender Abschiebungsverbote zu gewährleisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen, der den Klägern am 04.10.2024 zugestellt wurde. Hiergegen haben die Kläger am 09.10.2024 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs. Aus den festgestellten Fälschungen könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie keine syrischen Staatsangehörige seien. Auch aus ihren Angaben in den Anhörungen könne dieser Eindruck nicht offensichtlich gewonnen werden. Die von den Sprachmittlern beim Bundesamt getroffenen Aussagen hätten mangels derer Qualifikation keinerlei Beweiskraft. Ferner sei zu beachten, dass die Klägerin zu 2. schwanger und jederzeit mit der Geburt zu rechnen sei. Hierfür reichten die Kläger die Kopie eines Mutterpasses zur Gerichtsakte, die einen für den 22.10.2024 errechneten Geburtstermin ausweist. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen, 2. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen und den Bescheid vom
5 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2024, zugestellt am 04.10.2024, (Az: 10279412-998) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Am 10.2024 ist in Bremen ein weiterer Sohn der Kläger zu 1. und 2. geboren worden. Mit Beschluss vom 30.10.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 06.11.2024 (Az.: 3 V 2612/24) hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (III) oder des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (IV). Sie haben jedoch einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien (V). Soweit der streitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht, ist er rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). III. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. 1. Für seine Entscheidung muss das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen, wobei der allgemeine
6 Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Grundsätzlich trägt der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit ein non liquet insoweit zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18, juris Rn. 24). Allerdings ist auch die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Gründe seines Schutzgesuchs beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt. Ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16). Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seine daran anknüpfende prozessuale Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO allerdings seine Sache, die begründete Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38). 2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass es sich bei den Klägern um syrische Staatsangehörige aus dem Dorf T handelt. Die vom Bundesamt gegen die entsprechende Angabe der Kläger angeführten Erwägungen greifen nicht durch bzw. konnten in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. a) Die Kläger konnten bereits bei ihren Befragungen vor dem Bundesamt nachvollziehbare Angaben zu den ihre Herkunftsregion betreffenden Fragen machen. Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, indem auf entsprechende Nachfragen beispielsweise Detailangaben zu den örtlichen Begebenheiten plausibel und übereinstimmend erfolgt sind. b) Soweit sich die von den Klägern beim Bundesamt vorgelegten ID-Karten als Fälschungen herausgestellt haben, vermag dies nicht durchgreifend an der syrischen Staatsangehörigkeit der Kläger zweifeln zu lassen. Insoweit haben die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgebracht, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 im Alter von ca. 21 bzw. 15 Jahren weitestgehend in ihrem aus sieben bis acht Häusern bestehenden Heimatdorf aufgehalten haben und dort, wie
7 die meisten, ohne Papiere ausgekommen seien. Die Kläger haben eingeräumt, dass sie sich die ID-Karten und auch das Familienbuch, welches bei der Dokumentenprüfung nicht als Fälschung identifiziert wurde, erst nach ihrer Ausreise in der Türkei durch Beauftragung eines Dritten beschafft hätten, weil die türkischen Behörden von ihnen Papiere gefordert hätten. Vor diesem Hintergrund mag die Vorlage gefälschter ID- Karten zwar den Anfangsverdacht für den Versuch einer Identitätstäuschung erwecken und ggf. auch im Rahmen des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigen sein. Diese Indizwirkung ist hier jedoch vor dem Hintergrund der übrigen stimmigen Angaben der Kläger zu ihrer syrischen Staatsangehörigkeit zur Überzeugung des Einzelrichters erschüttert. c) Soweit zwei der an den Anhörungen beim Bundesamt beteiligten Dolmetscher bei den Klägern zu 1. und 2. sprachliche Auffälligkeiten in dem Sinne feststellten, dass der wahrgenommene Dialekt nicht zur angegebenen Herkunftsregion Aleppo passe, konnte auch dieses Indiz für eine abweichende Herkunftsregion in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Die Einlassungen der Kläger, dass in ihrem Dorf so gesprochen werde und auch wenig Durchmischung stattfinde, erscheint dem Einzelrichter im Ausgangspunkt plausibel. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Kläger Syrien bereits vor etwa 15 Jahren verlassen haben und mehr als zehn Jahre in der Türkei lebten, wodurch ihr Dialekt sich möglicherweise von dem mehrheitlich in Aleppo geläufigen unterscheidet. Zudem handelt es sich bei Aleppo um die in Bezug auf die Einwohnerzahl zweitgrößte Stadt Syriens, in der auch sprachlich eine gewisse Vielfalt festzustellen sein dürfte. Die Kläger gaben auch an, nicht etwa in der Metropole Aleppo geboren zu sein, sondern diese vielmehr nie besucht zu haben. Geboren seien sie in dem Gouvernement Aleppo, Distrikt A'zāz, Dorf T , welches aus wenigen Häusern und einer Moschee bestehe. Schließlich konnte der vom Gericht zur Befragung der Kläger zu 1. und 2. hinzugezogene Dolmetscher den Dialekt der Kläger plausibel einordnen und durchaus auch mit der von den Klägern angegebenen Herkunftsregion in Zusammenhang bringen. Vor diesem Hintergrund verbeiben bei dem Einzelrichter keine vernünftigen Zweifel mehr an der syrischen Staatsangehörigkeit der Kläger, so dass sich die Einholung eines Sprachgutachtens nicht aufdrängt. 3. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG folgt hieraus allerdings nicht. a) Zunächst sind die Asylanträge nicht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig (vgl. zum diesbezüglichen gerichtlichen Prüfungsumfang: BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 28/18, juris Rn. 13), obwohl sich die Kläger jahrelang in der Türkei aufgehalten haben. Die Türkei
8 ist nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wiederaufzunehmen (vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 21.08.2019 – 5 A 50/17.A, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). b) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte. In Absatz 2 werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe, darunter insbesondere die Verfolgung wegen der politischen Überzeugung (Nr. 5). Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14/89 - juris, Rn. 13 m. w. N.). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 - juris, Rn. 22; Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 - juris, Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 - juris, Rn. 37 m. w. N.) eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten
9 Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene
10 Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs. 1a AsylG die grundsätzliche Relevanz von Nachfluchttatbeständen klargestellt. Der beachtliche Nachfluchttatbestand ist damit kein Ausnahmetatbestand, sondern ebenso wie der Vorfluchtgrund ein Regelfall des § 3 AsylG (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - RO 11 K 16.30707 - juris, Rn. 22; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris, Rn. 23f.). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Wirkung mithin „wegen“ eines geschützten Merkmals erfolgt. So begründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten bereits eine asylerhebliche Verfolgung. Vielmehr ist erforderlich, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 = BVerfGE 80, 315, 335, juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 = BVerfGE 81, 142, 151, juris, Rn. 25ff.). Dem Begriff der Verfolgung wohnt ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Das Kriterium „erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme“ und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3a Rn. 54). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der
11 Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, a. a. O., § 3b Rn. 78). c) In Anwendung dieser Maßstäbe ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist. Den Klägern droht bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch einen tauglichen Akteur aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben. Das Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18, juris Rn. 19), dass den Klägern bei einer für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu werden. Die Kläger haben nicht vorgebracht, in Konflikt mit der ehemaligen Regierung um den Machthaber Assad geraten zu sein. Zudem geht auch der UNHCR nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Vor diesem Hintergrund kommt auch die auf die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, juris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der Erkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. Die Rebellenallianz HTS hat nach dem Umsturz eine Generalamnestie für Mitglieder der syrischen Armee und alle
12 Wehrpflichtigen verkündet (https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden- amnestie-fuer-soldaten-114.html). Weder ihre Herkunft aus Aleppo noch ihre Ausreise aus Syrien, ihre Asylantragstellung in der Bundesrepublik und ihr Aufenthalt eben dort führen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, den Klägern drohe bei einer Rückkehr durch die neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG politisch verfolgt zu werden. Die Kläger gehören als arabische Volkszugehörige islamischen Glaubens keiner der Minderheiten an, für die – je nach Herkunftsregion – derzeit gegebenenfalls eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte. IV. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG. 1. Die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch dass Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden. 2. Auch liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Selbst wenn in Bezug auf die Herkunftsregion der Kläger (Nord-Aleppo) weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden kann (a), resultiert hieraus jedenfalls keine ernsthafte individuelle Gefahr für die Kläger, als Zivilpersonen Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (b). a) Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden
13 Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; beide juris). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 44). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 44). Insbesondere in der Region Aleppo wird die Lage weiterhin als komplex beschrieben (The Danish Immigration Service (DIS), Syria Security Situation, June 2025, S. 12). Der nördliche Teil des Gouvernements Aleppo, die Region aus der der Kläger stammt, wird von der von der Türkei unterstützten syrischen Übergangsregierung kontrolliert (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 22). Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin
14 Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 60 f.). Am 10.03.2025 unterzeichneten die syrische Übergangsregierung unter Ahmed al-Sharaa und die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ein Abkommen zur Integration der militärischen und zivilen Institutionen der SDF in den syrischen Staat (vgl. https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-reaches-deal-integrate-sdf-within-state- institutions-presidency-says-2025-03-10/). Nach der Unterzeichnung des Abkommens war in Nordsyrien ein deutlicher Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (SNA) zu verzeichnen (vgl. https://acleddata.com/update/middle-east-overview-may- 2025?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=middle-east-overview-may- 2025). Die militärischen Aktivitäten der türkischen Kräfte in der Region, insbesondere Luftschläge auf Stellungen des SDF, scheinen auch nach dieser Vereinbarung sowie einem weiteren Waffenstillstandsabkommen vom 12.04.2025 aber jeweils nicht nachhaltig nachgelassen zu haben (vgl. EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information Report, July 2025, S. 106). b) Selbst wenn vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen für die Region Aleppo derzeit noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen wird, droht den Klägern jedoch bei einer Rückkehr in ihren Heimatort T in Nord-Aleppo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, infolge dieses Konflikts Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19, juris Rn. 21). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden
15 mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern eine umfassende Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch individuellen Betroffenheit vorzunehmen. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 – 1 B 85/21, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19, juris Rn. 31). aa) Zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 registrierte ACLED 1.048 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Aleppo, was die höchste Anzahl aller Gouvernements darstellt. Für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 registrierte ACLED noch 261 sicherheitsrelevante Vorfälle in Aleppo, davon 129 Explosionen, 80 Gewaltakte gegen Zivilisten und 52 Kampfhandlungen (vgl. EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information Report, July 2025, S. 106 f.). Im März 2025 verzeichnete das SNHR 29 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo, was etwa 2 % der Gesamtzahl (1.562) aller Gouvernements entspricht. Im April 2025 verzeichnete das SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Mai 2025 wurden im Gouvernement 25 zivile Todesopfer registriert. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete die UCDP 94 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo (vgl. EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information Report, July 2025, S. 108). Damit liegt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer im Vergleich zu anderen Gouvernements hoch. Sie verteilt sich jedoch auf eine Zahl von ca. 4,2 Mio. Einwohner (vgl. https://euaa.europa.eu/country-guidance- syria/aleppo-0, abgerufen am 18.08.2025). Nach diesen Schätzungen ist Aleppo das bevölkerungsreichste Gouvernement, wodurch sich die genannten Opferzahlen relativieren. Zudem finden die sicherheitsrelevanten Vorfälle überwiegend zwischen den beteiligten Akteuren statt und konzentrieren sich auf die Distrikte, in denen die Konfliktlinien zwischen diesen verlaufen. So wurden zwar sicherheitsrelevante Vorfälle in allen acht Distrikten festgestellt, die höchste Anzahl der 261 Vorfälle aus März bis Mai 2025 wurde allerdings in Ain Al-Arab/Kobane (101 Vorfälle), Jebel Saman/Mount Simeon (54 Vorfälle) und Menbij (35 Vorfälle) festgestellt. Damit konzentrieren sich die Vorfälle in erster Linie auf den Osten und den Westen des Gouvernements. Die Herkunftsregion der Kläger im Norden ist hingegen verhältnismäßig geringer betroffen. bb) Individuelle gefahrerhöhende Umstände bestehen in der Person des Klägers zu 1. insoweit, als dass er als Landwirt tätig war. In der Landwirtschaft tätige Personen sind von der in den ersten beiden Monaten des Jahres 2025 stark angestiegenen Anzahl von
16 Unfällen mit Kampfmitteln besonders betroffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.05.2025, Stand: Ende März 2025, S. 7). Bei realistischer Rückkehrbetrachtung erscheint es jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Aleppo diese bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 ausgeübte Tätigkeit wieder aufnimmt. In den Jahren seines Aufenthaltes in der Türkei war der Kläger zu 1. nach seinen Angaben als Tagelöhner auf dem Bau und als Schneider tätig. Die Tätigkeit als Landwirt in seinem Herkunftsdorf knüpfte an den dortigen Besitz seiner Familie von Landflächen an, die sie zur Schafzucht verwendeten. Die Familienangehörigen der Kläger leben jedoch nach den übereinstimmenden Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in dem Heimatdorf, sondern mittlerweile zum Teil, nach Abschiebungen aus der Türkei, in Qamischli, so dass ein Wiederaufgreifen der Tätigkeit als Landwirt bei einer Rückkehr nicht zu erwarten ist. Von der Gefahr eines Unfalls mit Kampfmitteln sind auch Kinder, mithin die Kläger zu 3. bis 6. in besonderer Weise betroffen. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.02.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 52). Allerdings erreicht die Anzahl der landesweit dokumentierten Vorfälle nicht die für die Annahme einer ernsthaften individuellen Gefahr erforderliche Gefahrendichte. Zudem ist die Belastung mit Landminen und explosiven Materialien gerade in der Herkunftsregion der Kläger, nahe der türkischen Grenze, weniger intensiv als in anderen Regionen des Gouvernements Aleppo, beispielsweise um die Stadt Aleppo oder entlang der Frontlinien im Osten und Westen des Gouvernements (vgl. die grafische Darstellung aus BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 53). V. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien. 1. Zunächst fehlt den Klägern nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis an dieser hilfsweise beantragten Feststellung (so für den Fall ungeklärter Staatsangehörigkeit: VG Hannover, Urt. v. 26.09.2018 – 7 A 12191/17, Rn. 37 ff.) oder an einer Rechtsverletzung der Kläger (vgl. für den Fall eines aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommenden Zielstaates: VG Berlin, Urt. v. 06.04.2023 – 34 K 21/22 A, juris Rn. 29 ff.). Zwar weist das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Kläger eine Abschiebung in das angebliche Herkunftsland Syrien nicht in Betracht komme und der Zielstaat vor Vollzug der Abschiebung noch rechtzeitig gegenüber den Klägern konkret zu bezeichnen sei, um die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes zu
17 gewährleisten. Vor diesem Hintergrund könnte der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien gerichtete Hilfsantrag als verfrüht angesehen werden, da das Bundesamt sich mit dieser Frage noch nicht befasst hat. Allerdings wäre im Falle einer auch diesbezüglichen Klageabweisung den Klägern, deren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach den obigen Ausführungen rechtmäßig abgelehnt wurde, die Möglichkeit genommen, die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien und damit auch deren aufenthaltsrechtliche Auswirkungen (§ 25 Abs. 3 AufenthG) zu erreichen, bis das Bundesamt diesen Zielstaat ihnen gegenüber entsprechend konkretisiert. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt jedoch, jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Einzelrichter von einer vom Bundesamt angezweifelten Staatsangehörigkeit überzeugt ist, das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf diesen Herkunftsstaat gerichtlich überprüfen zu lassen, auch wenn das Bundesamt eine entsprechende Prüfung bisher nicht vorgenommen hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Asylsuchende Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten hat, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. BVerwG Urt. v. 02.08.2007 – 10 C 13.07, BeckRS 2007, 27647 Rn. 11 m.w.N.). Hier durfte das Bundesamt nicht von einer Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syriens absehen, da es sich hierbei nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Einzelrichters um den Herkunftsstaat der Kläger handelt. Die vorliegende Konstellation ist damit mit derjenigen eines unterlassenen Ausspruchs zu Abschiebungsverboten durch das Bundesamt vergleichbar (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 10.17, BeckRS 2017, 121733 Rn. 19), in der eine wirksame gerichtliche Kontrolle durch die Instanzgerichte bedeutet, die Sache spruchreif zu machen und diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen (vgl. BVerwG Beschl. v. 03.04.2017 – 1 C 9.16, BeckRS 2017, 110734 Rn. 10). 2. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch die humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 27.05.2008 – 26565/05 N./Vereinigtes
18 Königreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 – 146/1996/767/964 –, NVwZ 1998, 161). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nur dann vor, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind (vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 19). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation ist nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12, Rn. 27 bis 28; BVerwG, B. v. 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 10, beide juris). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21, juris Rn. 25). a) Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 5, 10f.; hierzu ausführlich BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 262 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 237). Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 264). Nach VN- Angaben leben 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, ein fast ebenso hoher Anteil der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 9S. 9). Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 9, 27f.), bleibt zudem
19 anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die wirtschaftliche Situation in Syrien nachhaltig verbessern kann (vgl. BAMF, Briefing Notes, 07.07.2025, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 268). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob derzeit angesichts der wirtschaftlich stark angespannten Lage in Syrien im Regelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ggf. für bestimmte Personengruppen, auszusprechen ist (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 25.07.2025 - 3 V 1569/25). Jedenfalls in dem vorliegenden Einzelfall einer siebenköpfigen Familie aus T mit fünf minderjährigen Kindern, von denen das jüngste unter einem Jahr alt ist, ohne relevantes Vermögen und tragfähiges familiäres Netzwerk in Syrien, ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters eine besondere Ausnahmesituation gegeben. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel sprechen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass die Kläger bei einer Abschiebung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Art. 3 EMRK widersprechenden Verhältnissen ausgesetzt zu sein. Die sozioökonomische Lage dort lässt für die Kläger ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. c) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Aleppo überhaupt gelingt, dort Zugang zu Wohnraum zu erhalten. Über 40 % der in einer Befragung vom Norwegian Refugee Council (NRC) befragten Rückkehrer hatten keinen Zugang zu angemessener Unterkunft. In Gebieten wie Aleppo und im ländlichen Damaskus wurde häufig von Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelten Besitzansprüchen berichtet (EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information Report, July 2025, S. 72). Dieses Risiko ist für die Kläger als siebenköpfige Familie als noch höher einzuschätzen. Nur 31 % der vom NRC Befragten war es gelungen, eine vorübergehende Arbeitsstelle zu finden. Alle Haushalte waren auf Unterstützung von Verwandten, der Gemeinde, Ersparnissen oder Überweisungen angewiesen und konnten ihre Grundbedürfnisse nicht decken. Eine weitere Untersuchung unter Rückkehrern ergab, dass die Mehrheit der Haushalte verschuldet war, insbesondere in den Gebieten Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information Report, July 2025, S. 72). Die Kläger zu 1. und 2. verfügen über keine Schulbildung, kein relevantes Vermögen und kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Syrien. Zudem stammen sie aus einer besonders armutsgefährdeten Region. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, aus dem die Kläger stammen, 4 Mio. Hilfsbedürftige (People in Need – PiN) gezählt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 19). Dies ist
20 mit Blick auf die Bevölkerungszahl von geschätzten 4,2 Mio. Einwohner (vgl. https://euaa.europa.eu/country-guidance-syria/aleppo-0, abgerufen am 19.08.2025) ein sehr hoher Anteil. Fast alle Unterbezirke dieser Gouvernements fallen in die zweithöchste „Inter-Sector Severity Category“: „extreme“ (Stufe 4 von insg. 5). In Gebieten in Nordwestsyrien befinden sich mit 3,4 Mio. IDPs (Internally Displaced Persons) (Stand Januar 2025) etwa die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien. Davon leben 1,95 Mio. IDPs in ca. 1.500 „IDP sites“ im Gouvernement Idlib sowie im Norden des Gouvernements Aleppo. In Idlib stellen IDPs laut UNHCR 29 % der Bevölkerung und in Aleppo gut 22 % der Bevölkerung dar. Zurückkehrende IDPs zieht es ebenfalls stark in Gebiete in Nordwestsyrien: 46 % ins Gouvernement Aleppo (gut 425.000 Personen), 21 % ins Gouvernement Hama (ca. 155.000) und 11 % ins Gouvernement Idlib (etwa 116.000) (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 19). Zwar ist der Kläger zu 1. relativ jung und verfügt über Berufserfahrung als Landwirt sowie auf dem Bau und als Schneider. Mit Blick auf den angespannten Arbeitsmarkt in Syrien (vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 275 ff.) und das von einem ungelernten Arbeiter erzielbare Einkommen (in Nordwestsyrien < 40.000 SYP, vgl. Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 3, abrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025) kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, absehbar ein Einkommen zu erzielen, mit dem er sich, seiner Frau und seinen sechs Kindern, von denen das jüngste unter einem Jahr alt ist und das zweitjüngste wegen ihres frühgeburtsbedingten geringen Gewichtes weiterhin zumindest unter medizinischer Beobachtung steht, zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. d) Zwar könnten die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem REAG/GARP Programm beantragen. Da sie derzeit über keine gültigen Reisedokumente verfügen, erscheint jedoch bereits die Bewilligung solcher Hilfen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fraglich (vgl. zu den Voraussetzungen: https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, abgerufen am 18.08.2025). Zudem würden auch diese Mittel eine Verelendung der Kläger mit ihren dargestellten Bedarfen im vorliegenden Einzelfall lediglich für einen absehbaren Zeitraum verhindern, danach würde den Klägern jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit Verelendung aufgrund eines unzureichenden Zugangs zu Lebensmitteln drohen. Sofern es den Klägern überhaupt gelingt Zugang zu Wohnraum, Lebensmitteln und notwendiger medizinischer Versorgung zu erlangen, würde der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 326) die Rückkehrhilfen schnell verbrauchen. Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb (Minimum
21 Expenditure Basket – MEB, vom World Food Programme definiert als die Güter, die ein Haushalt monatlich benötigt, um die Grundbedürfnisse zu decken, was konzeptionell einer Armutsgrenze entspräche, vgl. Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 4, abrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025) für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn. Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 245). Dieser Referenzwert ist bis Dezember 2024 weiter angestiegen und mittlerweile, insbesondere aufgrund saisonaler Effekte, wieder leicht rückläufig. Im Juni 2025 betrug der Preis für den Referenzlebensmittelkorb (in Syrien durchschnittlich 2.001.953 SYP, in Aleppo 1.828.760 SYP (vgl. Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 4, abrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025). Trotz einer Erhöhung des Mindestlohnes um 200 % zum Juli 2025 besteht damit weiterhin eine Lücke von 40 % zum Erwerb des Referenzwarenkorbes hinsichtlich der Lebensmittel bzw. von 60 % hinsichtlich des gesamten Referenzwarenkorbes (vgl. Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 4, abrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025). Selbst wenn die für Familien maximal 4.000,00 Euro betragende Rückkehrhilfe (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, abgerufen am 18.08.2025; entspricht unter Zugrundelegung des offiziellen Umrechnungskurses von 1 USD zu 11.055 SYP [Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 7, abrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/] derzeit etwa 50.000.000 SYP) es den Klägern rechnerisch erlaubt, den für sie als siebenköpfige Familie unzureichenden Referenzwarenkorb für den Zeitraum von etwa zwei Jahren zu erwerben, droht ihnen angesichts der unzureichenden Erwerbschancen des Klägers zu 1. sowie fehlenden Vermögens und familiärer Unterstützung, hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung. e) Es gibt für die Kläger auch keinen den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechenden Zufluchtsort in Syrien, der ihnen die Möglichkeit, sicher in das Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen, bieten würde. Denkbar wäre dies im Falle einer Familie allenfalls dann, wenn auf Grund der individuellen Situation – etwa wegen besonderer persönlicher oder sonstiger (Ver-)Bindungen oder eines Netzwerks am
22 betreffenden Ort – die Existenzsicherung dort gewährleistet wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.2017 – juris Rn. 492). Nach den glaubhaften Angaben der Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung verfügen sie jedoch in Syrien über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk mehr. In Syrien, Qamischli, leben lediglich noch die Mutter und der Bruder der Klägerin zu 2. Der Bruder hat jedoch selbst fünf Kinder und darüber hinaus die Mutter der Klägerin zu 2. zu versorgen. Eine Versorgung weiterer Personen ist von ihm realistisch nicht zu erwarten. VI. Haben die Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien, sind in der Konsequenz die in den Ziffern 5. und 6. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Diesbezüglich hat der Einzelrichter bereits in dem Eilbeschluss vom 06.11.2024 (Az.: 3 V 2612/24) ausgeführt, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung sich als rechtswidrig erweist, soweit das Bundesamt den Klägern eine Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht hat. Rechtsgrundlage der Zielstaatsbestimmung ist ausweislich des angefochtenen Bescheides § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Der Wortlaut der Regelung („soll“) legt damit nahe, dass mit der Abschiebungsandrohung nicht zwingend auch eine Zielstaatsbestimmung getroffen werden muss. Insbesondere für die hier vorliegende Konstellation ungeklärter Staatsangehörigkeit wird eine konkrete Zielstaatsbezeichnung daher ausnahmsweise für nicht erforderlich gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6/13, juris Rn. 25; Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 42/99, juris Rn. 13; Kluth, in: BeckOK AuslR, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 59 AufenthG Rn. 30 „[…] zur Ermöglichung der Einleitung des Abschiebungsverfahrens […]“; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl., 2022, § 59 AufenthG, Rn. 44). Dies kann jedoch nicht (mehr) für eine Abschiebungsandrohung im hier eröffneten Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gelten (vgl. hierzu auch Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 34 AsylG, Rn. 36). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, das eines der in Art. 3 Nr. 3 der RL 2008/115/EG genannten Länder sein muss (EuGH, Urt. v. 14.05.2020 - C 924/19 PPU und C 925/19 PPU, ECLI:EU:C:2020:367, Rn. 115). Dieser Anforderung wird die vorliegende Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbestimmung „in den Herkunftsstaat“ ersichtlich nicht gerecht (vgl. zu ähnlichen Konstellationen auch VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 – 9 K 3739/21, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 AE 4167/22, juris Rn. 13; VG Berlin, Urt. v. 06.04.2023 – 34 K 21/22 A, juris Rn. 22 m.w.N).
23 VII. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. - 3. des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich die Ablehnung der Anträge auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Die Fallgruppe des Abs. 1 Nr. 3 entspricht weitestgehend der Fallgruppe des § 30 Abs. 3 Nr. 2 a.F. (BeckOK MigR/Blechinger, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 30 Rn. 45). Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Kläger zu 3. bis 6. als minderjährige Kinder das Verhalten der Kläger zu 1. und 2. im Asylverfahren zurechnen lassen müssen (vgl. BeckOK MigR/Blechinger, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 30 Rn. 53 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2009 – 11 LB 136/07, juris Rn. 51 m.w.N.) oder ob der Offensichtlichkeitsausspruch mangels eines persönlichen Vertretenmüssens der Täuschungshandlung durch die Kläger zu 2. bis 6. für diese aufzuheben ist (so VG Bremen, Urt. v. 30.05.2023 – 2 K 2825/19, juris Rn. 49 f. m.w.N. zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG a.F.) und ob die Kläger zu 1. und 2. die Fälschungen kannten oder hätten erkennen können. Jedenfalls haben die Kläger zu 1. und 2. durch die Vorlage der gefälschten ID-Karten nicht über ihre, zur Überzeugung des Einzelrichters tatsächlich syrische, Staatsangehörigkeit getäuscht, wie es § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt. Es ist auch kein anderer Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 AsylG einschlägig, der die getroffene Entscheidung stützen könnte. VIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
24 zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow
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