Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 7/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 7/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Schröder

2 Tatbestand Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 2006 in Kobane/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.10.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30.11.2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Syrien im September 2022 aufgrund des Krieges und einer drohenden Wehrpflicht verlassen habe. Er wolle keine Waffen tragen und nicht kämpfen. Ihm habe auch eine Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte gedroht. Sie hätten seinen Onkel schon darauf angesprochen, dass er nach Silvester rekrutiert werden solle, da er dann volljährig sei. Die kurdischen Milizen hätten auch seinem Vater Bescheid gegeben, dass er einberufen werde. Einen schriftlichen Bescheid habe er noch nicht erhalten. Mit Bescheid vom 15.12.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hingegen nicht gegeben. Der Kläger habe kein individuelles Verfolgungsschicksal aufgrund eines der Merkmale aus § 3 AsylG vorbringen können. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen, der dem Kläger am 21.12.2023 zugestellt wurde. Der Kläger hat am 02.01.2024 Klage erhoben. Er habe bisher keinen Militärdienst geleistet und sei nun in die Wehrpflicht hineingewachsen. Ihm drohe daher im Falle einer – hypothetischen – Rückkehr nach Syrien die Festnahme und Zwangsrekrutierung. Er sei seiner Verpflichtung, sich zum Wehrdienst zu melden, nicht nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass er vom syrischen Staat als Wehrdienstverweigerer angesehen werde und entsprechend gelistet worden sei. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

3 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: ), zugestellt am 21. Dezember 2023, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, den Bescheid in Ziffer 2. insofern aufzuheben als er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe I. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Zudem konnte trotz der in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Rüge der Unvollständigkeit der Erkenntnismittelliste aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittellisten über die Klage entschieden werden. Die mit Schreiben vom 19.08.2025 übersandte und in der mündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin ergänzte Erkenntnismittelliste für Syrien ist nicht veraltet. Sie enthält u.a. den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.05.2025, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2025 sowie den „Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report“ der EUAA vom 07.07.2025. Die weiteren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen und im Sitzungsprotokoll aufgeführten Dokumente hat das Gericht bei seiner Entscheidung

4 berücksichtigen können, nachdem sie ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

5 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den

6 dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere

7 Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). 2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (a.) und es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung droht (b.). a. Hinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 15.12.2023 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, dass seine Familie in Syrien sehr bekannt und daher immer bedroht worden sei. Dem sehr vage gebliebenen Vortrag zu den entsprechenden Bedrohungen konnte jedoch nicht entnommen werden, dass der Kläger persönlich vor seiner Ausreise konkret verfolgt worden ist. Darüber hinaus wirkt sein Vortrag gesteigert und unglaubhaft. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht berichtet, dass seine Familie sehr bekannt und ständigen Bedrohungen ausgesetzt sei. Vielmehr hatte er erklärt, dass seine Familienmitglieder weder politisch

8 aktiv bzw. oppositionell noch als politisch unzuverlässig oder regierungsfeindlich aufgefallen seien. Sie hätten nach seinem Wegzug keine Probleme mit staatlichen Stellen oder kurdischen Milizen bekommen. Ferner hat dem im Zeitpunkt der Ausreise 16-jährigen Kläger auch keine Verfolgung wegen einer Militärdienstentziehung unmittelbar gedroht. Zwar gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG. Die Annahme einer bei der Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Hat ein Wehrpflichtiger seine Verweigerung aber frühestens dadurch begangen, dass er sich durch Flucht in das Ausland dem Zugriff Syriens entzog, stand ihm im Moment der Verweigerung keine Verfolgung bevor. Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Wehrdienstes befreit war (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 22.09.2021, 5 A 855/19.A, 7670367, juris m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 32 ff.). Dem Kläger stand im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung bevor, da er mit 16 Jahren noch nicht wehrpflichtig gewesen ist. Er hat zudem nicht berichtet, dass noch vor seiner Ausreise Rekrutierungsversuche ihm gegenüber stattgefunden hätten, denen er sich verweigert hätte. Er hat lediglich angegeben, man hätte seinen Onkel und Vater darauf angesprochen, dass er bald einberufen werden solle. Einen schriftlichen Bescheid habe er noch nicht erhalten. b. Das Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu werden. aa.

9 Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, juris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der Erkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident al- Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). bb. Daneben hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem militärischen Pendant zur Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Nordosten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 10), oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten in Nordost-Syrien zu befürchten.

10 In den Gebieten der DAANES unterstehen junge arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht für zwölf Monate, die als „Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Diese Pflicht umfasst das Ableisten eines einjährigen Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (HXP). Diese dienen den SDF als Hilfstruppen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von Gebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Daneben gibt es keinen Wehrdienst für die SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Männer, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres Dienstes um einen Monat bestraft (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 36 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 145 ff.). Es gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von systematischen Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.04.2025 – A 8 K 7034/24 –, juris Rn. 47). Die dänische Migrationsbehörde zitiert in einem Bericht aus Juni 2024 Quellen, denen zufolge es keine Zwangsrekrutierungen durch die SDF, PKK oder YPG (die stärkste Kraft innerhalb der SDF) gebe (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 10, 36 f.). In einem aktuellen Bericht von ACCORD vom 21.03.2025 (Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen) wird einerseits von einer Quelle gesprochen, der zufolge SDF- Kräfte Verhaftungskampagnen in den von den SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf, der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. Einer anderen den SDF nahestehenden Quelle zufolge seien die SDF jedoch nicht imstande, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten und es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Teilweise sprechen Quellen von der Entführung Minderjähriger zum Zwecke der Zwangsrekrutierung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Bereits in der Vergangenheit war die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die SDF und andere Gruppierungen ein besorgniserregendes Phänomen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 26 f.). In der Praxis ist die Folge einer Dienstentziehung der gesetzlich vorgesehene zusätzliche Monat Dienst (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand:

11 08.05.2025, Seite 150). Wehrdienstverweigerer werden mit einem Monat Zusatzdienst bestraft und in der Regel an Kontrollpunkten festgehalten und zum Ableisten ihres Pflichtdienstes geschickt. Die Konsequenzen einer Desertion sind unklar, da das Gesetz keine Strafe für Deserteure vorsieht. Quellen berichteten, dass Ermittlungen zu den Motiven der Desertion durchgeführt würden, ihnen aber keine Fälle von Misshandlung bekannt seien (vgl. Home Office: Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 10 f.). Eine Quelle berichtete in einem Report von ACCORD aus 2023, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben habe, in denen Personen aufgrund der Dienstverweigerung in Haft ihr Leben verloren hätten. Hierbei handelt es sich um die einzige Quelle, die eine derartige Angabe machte, die darüber hinaus jedoch durch keinerlei weitere Erkenntnisse bestätigt werden konnte (vgl. vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37). Der weit überwiegenden Mehrheit der jüngeren Berichte lassen sich keine Fälle von Gewalt oder Misshandlungen von Deserteuren, die an Kontrollpunkten aufgegriffen wurden, entnehmen. Zwar berichten manche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht entziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung der Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 145 ff.). Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger aufgrund der Entziehung von der Selbstverteidigungspflicht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, die als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wäre. Die in der Praxis regelhaft angewandte Folge (ein Monat Zusatzdienst) erreicht nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Die Berichte, die ausnahmsweise von Gewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die Annahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.09.2025 – 27 K 4231/25. A –, juris Rn. 43). Zudem gibt es Möglichkeiten der legalen Wehrdienstentziehung. Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES grundsätzlich aufrechterhalten und durchgesetzt. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang

12 bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 148 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dies verwehrt würde, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn dem Kläger eine Zwangsrekrutierung drohen sollte, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen (s. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen müsste. Wie bereits ausgeführt, werden die Wehrpflichtigen in der Regel nicht in Kampfsituationen eingesetzt. In der Vergangenheit gab es nur vereinzelt Fälle, in denen sie in Kampfsituationen verwickelt waren (vgl. BFA; Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 147). cc. Eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger macht geltend, dass er bereits aufgrund der Tätigkeit seines vor vier Jahren getöteten Onkels für die YPG und der Tätigkeit seines Großvaters in einem für die Kooperation zwischen der neuen Regierung und den kurdischen Gebieten verantwortlichen Ausschusses sowie der hieraus folgenden Bekanntheit seines Familiennamens eine Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem sei ein weiterer Onkel von ihm vor acht Jahren verschleppt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vortrag glaubhaft ist. Eine beachtlich wahrscheinlich drohende Verfolgung durch die neue syrische Regierung folgt hieraus jedenfalls nicht. Den jüngsten Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass für Familienangehörige von YPG-Kämpfern oder von Personen, die in Verbindung zur DAANES bzw. SDF stehen, ein (erhöhtes) Risiko besteht, durch die Übergangsregierung verfolgt oder misshandelt zu werden. Vielmehr unterzeichneten Präsident al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Im Rahmen des geschlossenen Abkommens kam es am 03.04.2025 zu einem Austausch von Gefangenen zwischen den SDF und der syrischen

13 Übergangsregierung in Damaskus (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 07.04.2025). Am 10.04.2025 wurde ein weiteres Abkommen zwischen der DAANES und der Übergangsregierung getroffen, welches die Übernahme der Kontrolle über den Tishreen- Staudamm im Osten von Aleppo durch die neuen staatlichen Sicherheitskräfte und einen Abzug der SDF-Truppen vorsieht, während der Damm Medienberichten nach unter kurdischer Zivilverwaltung bleiben soll (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 14.04.2025). Am 09.07.2025 kamen der SDF-Oberkommandeur Abdi und al-Sharaa erneut zu Verhandlungen über die geplante Integration der DAANES-Gebiete in den Verantwortungsbereich der Übergangsregierung zusammen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 14.07.2025). Seit dem 02.08.2025 kam es allerdings insbesondere im Gouvernement Aleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und den SDF (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, 11.08.2025, 18.08.2025 und 15.09.2025). Allein aus einer ehemaligen Tätigkeit seines Onkels für die YPG und der Verschleppung seines anderen Onkels vor acht Jahren folgt für den Kläger jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung. Der Kläger hat zudem nicht vorgetragen, bereits persönlich von Mitgliedern der neuen syrischen Regierung bzw. der HTS bedroht worden zu sein. Konkrete und glaubhafte Angaben zu Bedrohungssituationen gegenüber den noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern des Klägers liegen ebenfalls nicht vor. Seine Schilderungen blieben insoweit vage und unsubstantiiert. Er trug lediglich vor, die Soldaten hätten ihnen immer wieder mitgeteilt, dass seine Familie gezielt bedroht sei, da sein Großvater sehr bekannt sei. Dem Gericht liegen jedoch – trotz der zuletzt wiederholten Zusammenstöße zwischen Angehörigen der SDF und der syrischen Armee – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue Regierung das Interesse an der Umsetzung des Abkommens zur Integration der SDF verloren haben könnte und daher zum aktuellen Zeitpunkt Personen, die mit der Umsetzung der zwischen der neuen Regierung und den SDF geschlossenen Abkommen beauftragt wurden, geschweige denn ihre Familienangehörigen bedrohen oder verfolgen würde. Darüber hinaus führen weder seine Herkunft aus Kobane noch seine Ausreise aus Syrien, seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik und sein Aufenthalt eben dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr durch die neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG politisch verfolgt zu werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 29.09.2025 – 3 K 1730/23). Aus Syrien stammenden Personen droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen

14 Ausland keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht auch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge dazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Braunschweig, Urt. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24 –, juris Rn. 26). dd. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat in Nordsyrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit. Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen Menschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 25.02.2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. 07.07.2025 – 15 A 2952/24 –, MILo, S. 8 f.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14.04.2025 – 3 A 3735/21 –, juris). So wird auch im Home Office Bericht aus Juli 2025 (Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, auf Seite 4) ausgeführt, dass Kurden in Syrien wahrscheinlich keiner Verfolgungsgefahr durch den Staat oder die SDF ausgesetzt sind. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die aktuelle syrische Übergangsregierung gezielt und flächendeckend gegen die kurdische Bevölkerung vorgeht. Berichte über den Umgang der Übergangsregierung mit Kurdinnen und Kurden, die sich überwiegend in den Gebieten al- Hasaka, Qamishli, Ain al-Arab, Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo

15 aufhalten (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 208), liegen bislang kaum vor. Die Berichterstattung ist stattdessen geprägt von Diskussionen und Verhandlungen auf politischer Ebene (s.o.), um die Integration der DAANES-Gebiete und SDF-Truppen in ein neues, einheitliches Syrien (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). Während sich in der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Sharaa eingesetzten Übergangsregierung zumindest ein Vertreter der kurdischen Minderheit befindet (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, Seite 7), wurden zuletzt Provinzen mit hohem Anteil von Kurden und Drusen von den bevorstehenden Parlamentswahlen ausgeschlossen (vgl. Tagesschau, Gutachten zu Syrien: Sicherheitskräfte "regelmäßig" an Massakern beteiligt, Stand: 24.09.2025, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-un-al-sharaa-rede-hts- miliz-100.html). Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass die HTS seit dem Sturz des Assad-Regimes Teile der kurdischen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder (vermeintlichen) politischen Meinung verfolgt hat (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 8). Vielmehr bemühen sich die neuen Machthaber um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 44). Insbesondere in der Herkunftsregion des Klägers Aleppo wird die Lage weiterhin als komplex beschrieben (The Danish Immigration Service (DIS), Syria Security Situation, Juni 2025, Seite 12). Während die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze kontrollieren, darunter Afrin, Suluk und Ras al- Ain, wird der nordöstliche Teil des Gouvernements Ain al-Arab, die Region aus der der Kläger stammt, von der kurdischen SDF kontrolliert (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 13, 22). In den von der SNA kontrollierten Gebieten gibt es Berichte über Entführungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen durch verschiedene Gruppen der SNA (vgl. Amnesty International – Report Syrien, 29.04.2025). Bereits vor dem Sturz der Assad- Regierung im Dezember 2024 gab es Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von vor allem kurdischen Volksangehörigen in Afrin, wobei viele im Gegenzug zu Zahlungen freigelassen worden seien (vgl. ACCORD, Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten v. 22.11.2024; Home Office: Country Policy and

16 Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 11; USDOS, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Syria v. 12.08.2025). Auch in einem aktuelleren Bericht aus März 2025 stellt das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) fest, dass die SNA und bewaffnete Gruppierungen willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Personen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten kommen, sowie willkürliche Festnahmen/Inhaftierungen „ethnischer Art“ in den von der SNA kontrollierten Teilen des Gouvernements Aleppo durchgeführt haben. Zu letzteren gehörten auch Personen, die wegen angeblicher Zusammenarbeit mit den SDF willkürlich festgenommen oder inhaftiert wurden. Solche Vorfälle konzentrierten sich jedoch hauptsächlich auf „eine Reihe von Dörfern“ der Stadt Afrin (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 40). Im Rahmen jüngster Rückkehrbewegungen wurden in Afrin zahlreiche junge Menschen inhaftiert, die in der Vergangenheit ihren Selbstverteidigungsdienst geleistet haben oder denen die Kooperation mit „terroristischen Institutionen“ oder eine Verbindung zur PKK/SDF vorgeworfen wurde (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 25). In den nördlichen Teilen Aleppos gibt es zudem weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 60). Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzten den Zusammenbruch der Assad- Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 65). Auch in Ost-Aleppo dauern die Kämpfe zwischen Fraktionen der SNA und der SDF an (s.o.), was Fragen über die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung über die SNA-Gruppierungen aufwirft (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 15). Die geschilderten Übergriffe standen jedoch weitestgehend im Zusammenhang mit entsprechenden Kampfhandlungen zwischen der Türkei bzw. den Türkei-nahen Milizen und den kurdischen Streitkräften und betreffen nicht alle in diesen Gebieten lebenden Kurden gleichermaßen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht regelhaft, sondern gegebenenfalls abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände (beispielsweise aufgrund der Herkunftsregion oder im Falle der Zusammenarbeit mit bestimmten kurdischen Gruppierungen und/oder deren Kampfverbänden) von einer Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger auszugehen (vgl.

17 bereits die Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes OVG Lüneburg, B. v. 30.03.2022 – 2 LB 641/19 –, juris Rn. 40). Zwar hat der Kläger vorgetragen, zwei seiner Familienangehörigen stünden der SDF bzw. YPG nahe (s.o.). Er selbst steht jedoch nicht in direkter Verbindung zu der SDF oder YPG und hat bislang auch keinen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES geleistet. Der Kläger würde zudem nicht in eines von der SNA kontrollierten Gebiete, in denen eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohungssituation bestünde, sondern nach Kobane zurückkehren, das derzeit weiterhin von den kurdischen Kräften kontrolliert wird. Dass er einzig aufgrund der Verbindung zweier Verwandter von ihm, von denen einer bereits vor vier Jahren verstorben ist, mit diesen konkret in Verbindung gebracht und infolgedessen auch in den von der SDF kontrollierten Gebiete durch die SNA verfolgt werden würde, erscheint dem Gericht nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Hinblick auf eine ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Kurden bei der Einreise nach Syrien gezielt untersucht werden oder Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.08.2025, 15 A 4289/23, MiLo, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Herkunftsort nicht sicher erreichen könnte. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 75). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug – nach einer Rückkehr seinen Herkunftsort nicht verlassen dürfte. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder

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