Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 1260/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1260/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Grieff als Einzelrichter als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.04.2026 hinsichtlich der Ziffern 5. (Abschiebungsverbot) und 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrte zunächst unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; zuletzt noch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen eines Abschiebungshindernisses. Die 2024 in geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Ihre Familie stammt aus der Region Südostanatolien und reiste nach eigenen Angaben am auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge der Eltern und Geschwister wurden abgelehnt. Im Rahmen eines Klageverfahrens der Eltern wurde die Abschiebungsandrohung wegen der damals bestehenden Risikoschwangerschaft der Mutter aufgehoben; im Übrigen wurde die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Nach § 14a AsylG wurde ein Asylverfahren für als im Bundesgebiet nachgeborenen Kind eingeleitet. Eine Erklärung oder Stellungnahme der Eltern der Klägerin erfolgte trotz entsprechender Aufforderung mit behördlichem Schreiben vom 15.01.2025 nicht. Mit Bescheid vom 09.04.2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 05.05.2025 Klage erhoben. Hier gebiete die familiäre Bindung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG die Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Erkrankung der Mutter dauere über die Risikoschwangerschaft hinaus an. Diesbezüglich wurde eine psychologische Stellungnahme von vorgelegt. Auch der Vater der Klägerin leide an einer psychischen Erkrankung, die ein Abschiebungshindernis begründe. Auch diesbezüglich wurde eine Stellungnahme von vorgelegt.

3 Über die am 26.09.2025 gestellten Anträge der Eltern auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei von der bisher nicht entschieden worden. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Ziffern 5. (Abschiebungsandrohung) und 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) des Bescheides vom 09.04.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 02.02.2026 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme im Übrigen beschränkt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. III. Im Übrigen ist die Klage gegen die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamts vom 09.04.2025 zulässig und begründet. 1. Die Klage ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL

4 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 1 C 4.24 –, juris Rn. 8). 2. Soweit sie aufrechterhalten wurde, ist die Klage auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (a.). Gleiches gilt für das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (b.). a. Es ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungshindernis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzunehmen, da einer Aufenthaltsbeendigung sowohl die familiäre Bindung zu den Eltern als auch das Kindeswohl voraussichtlich nicht nur vorübergehend entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung von Artikel 5 lit. a bis c RL 2008/115/EG verpflichtet. Stehen zum Zeitpunkt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand eines Ausländers der Rückkehr entgegen, dürfen die Mitgliedstaaten keine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Begriffe „Kindeswohl“ und „familiäre Bindungen“ im Sinne von Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Art. 5 RL 2008/115/EG) sind entsprechend den Regelungen von Grundrechecharta (GrCH), Grundgesetz (GG) und EMRK auszulegen. Den traditionellen Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh bilden Ehegatten und Kinder. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es ebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls zunächst – gemäß § 55 nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (Prietsch, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2024, AsylG § 34 Rn. 24a, beck-online). Art. 5 RL 2008/115/EG darf im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte – u.a. die in Art. 24 der Charta verankerten Grundrechte des Kindes – zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden und konkret muss der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer

5 Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung von dessen Situation vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen (EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris Rn. 23 ff.) Eine Ausreise allein der Klägerin kommt aufgrund der gelebten familiären Bindung zu ihren Eltern nicht in Betracht. Eine dauerhafte Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern würde schwerwiegende Auswirkungen auf das Kindeswohl haben. Diese familiären und kindeswohlbezogenen Belange sind auch nicht nur vorübergehender Art. Das Asylverfahren der Eltern der Klägerin ist zwar abgeschlossen. Jedoch befinden diese sich derzeit – wohl verursacht durch die Untätigkeit der zuständigen Ausländerbehörde – in einem Schwebezustand (kein Schutzanspruch, isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Gericht) mit ungewissem Ausgang. Es ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abzusehen, dass im ausländerrechtlichen Verfahren der Eltern zeitnah eine Rückkehrentscheidung getroffen und diese vollziehbar werden wird. In solch einem Fall besteht aus rechtlichen Gründen die Gefahr, dass es auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft kommen könnte. Jedenfalls im hiesigen Einzelfall ist zudem – selbstständig tragend – aufgrund der plausibel dargelegten Erkrankungen der Eltern damit zu rechnen, dass diese ein Abschiebungshindernis geltend machen können und jedenfalls eine langfristige Duldung erlangen werden. b. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist auch das damit verknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides aufzuheben. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

6 zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- und Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Grieff

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Freie Hansestadt Bremen Niederlegungsvermerk: Aktenzeichen: 2 K 1260/25 ☐ Das Urteil ist am in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle nieder­ gelegt worden. ☒ Das Urteil ist am 25.02.2026 in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt. ☐ Der Gerichtsbescheid ist am in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt. Bremen, 26.02.2026 Braungart Justizbeschäftigte

Protokoll Folgende Dokumente wurden durch David Grieff untrennbar verbunden: Blatt Dokumentname Originalname Typ - Urteil (geschwärzt) (geschwärzt) __b100- fs_b100_1$_Fach_F181_V G_Eureka_Fach_Dokume nte_Kammer02_2_K_126 0_25_2_K_1260_25_Urteil _1a368f63048a4f9f9d24 059c98c28adf.docx.docx Urteil - Niederlegungsvermerk (Kopie) (Kopie) __b100- fs_b100_1$_fach_f181_v g_eureka_fach_dokumen te_kammer02_2_k_1260_ 25_2_k_1260_25_niederl egungsvermerk_d362f37 8fc3748c594d61bd358a d5b911.docx.docx Andere / Sonstige Die untrennbare Verbindung wurde am 02.03.2026 um 11:05 Uhr erstellt.

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