Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (15. Kammer) - 15 K 5989/97
Tenor
1
Tatbestand:
2Der am xxxxxxx 1960 geborene Kläger war von 1991 bis 1998 - zuletzt als Akademischer Oberrat in der Stellung eines Oberarztes - an der xxxxxxxxxxxxxx Klinik der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx) beschäftigt. Am 18. April 1991 legte er dem Beklagten sein Gesuch um Zulassung zur Habilitation und Verleihung der Venia legendi für das Fachgebiet xxxxxxxxxx an der Universität xxxxxxxxxx vor. Dem Antrag fügte er als Verzeichnis seiner bisher veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten eine Aufstellung von Buchbeiträgen und Publikationen in Zeitschriften bei.
3Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität xxx xxxxxxx (Fakultätsrat) beschloß am 16. Mai 1991 die Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Zugleich wählte er die Mitglieder der Habilitationskommission und benannte für die vom Kläger vorgelegte schriftliche Habilitationsleistung zum Thema "xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" den Direktor der xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx der Universität xxxxxxxxxx, Herrn Prof. Dr. xxxxxxxx, als Referenten sowie als Koreferenten die Profes. Dres. xxxxxx (Universität xxxxxxxxxxx) und xxxxxxxx (Universität xxxxxxx).
4Prof. Dr. xxxxxxxx schloß sein Referat vom 22. Mai 1991 mit der uneingeschränkten Empfehlung, die Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung anzunehmen. Seine Beurteilung zusammenfassend führte er unter anderem aus, sie dokumentiere "in einzigartiger Weise (...) die Synopse aus klinischer Erfahrung und operativer Notwendigkeit, verbunden mit dem Einsatz aufwendiger Experimentalstudien im Bereich der traumatologischen Grundlagenforschung". Die Studie sei "ausgezeichnet geplant, einwandfrei durchgeführt, übersichtlich und photographisch gut" festgehalten und erlaube als anwendungsorientierte Grundlagenforschung "eine Umsetzung auf klinische Verhältnisse". Prof. Dr. xxxxxxxx empfahl in seinem Koreferat vom 31. Mai 1991 die Annahme der Arbeit des Klägers ohne Einschränkung; zur Begründung wies er unter anderem darauf hin, daß
5"The author has (...) carried out very extensive, expensive and time consuming studies on animals. These studies are very well conducted (...). He has used his techniques very wisely and the results from this thesis will no doubt be noted around the world. (...) The author has documented his experimental techniques and his results very well (...)".
6Prof. Dr. xxxxxx beurteilte die Schrift des Klägers ebenfalls als habilitationswürdig. Sein Gutachten vom 8. August 1991 hob unter anderem hervor, der methodische Ansatz der Arbeit sei "gut gewählt", angesichts der "erfreulich klein(en) Zahl der Versuchstiere" sei "für einige Untersuchungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Transplantate relativ gering (...), so daß statistische Aussagen entweder nicht oder nur mit Vorbehalt möglich (...)" seien; dennoch sei aber "die gesamte Versuchsplanung wohldurchdacht und überlegt" und die " Einbeziehung von klinischen, makroskopisch-anatomischen und histologisch- morphologischen Parametern (...) sinnvoll geplant" und durch biomechanische und mikroangiographische Untersuchungen abgerundet.
7Als Mitglied der Habilitationskommission empfahl auch PD Dr. xxxxxxx in seinem schriftlichen Votum vom 8. August 1991 die uneingeschränkte Annahme der Arbeit des Klägers als "eine umfassende tierexperimentelle Untersuchung an 32 xxxxxxxxx", die "sorgfältig geplant, zielstrebig durchgeführt und übersichtlich dokumentiert" sei.
8Nachdem die Habilitationskommission in ihrer Sitzung vom 11. September 1991 die Annahme der Arbeit des Klägers als schriftliche Habilitationsleistung beschlossen und der Kläger seine mündliche Prüfungsleistung erbracht hatte, habilitierte ihn die Medizinische Fakultät der Universität xxxxxxxxxx (Fakultät) am 17. Oktober 1991 und verlieh ihm zugleich die Venia legendi für das Fach xxxxxxxxxx.
9Unter dem 3. Mai 1995 übersandte Dr. xxxx, Oberarzt an der xxxxx xxxxxxxxx Klinik der Universität xxxxxxx, dem Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben gleichen Datums, in dem er dem Kläger vorwarf, dieser habe - ohne Hinweis auf die fremde Urheberschaft - im Jahr 1995 in einem in der xxxxausgabe des "xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx" (xxxx) erschienenen Aufsatz zum Thema "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" ein von ihm - Dr. xxxx - stammendes Bild veröffentlicht, das zudem nicht das zeige, wofür es benannt sei. Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 räumte der Kläger gegenüber dem Beklagten ein doppelten Versehen bei der Veröffentlichung des Bildes ein und wies darauf hin, daß er zwischenzeitlich die mit einem Hinweis auf die Fehlveröffentlichung verbundene Publikation eines nachgereichten Bildes veranlaßt habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1995 rügte Prof. Dr. xxxxxx (Universität xxxxxxx) gegenüber dem Beklagten, daß das als Erratum im xxxxxxxx 1995 in dem xxxx veröffentliche Bild manipuliert sei, weil es sich zusammensetze aus Details einer von ihm und Dr. xxxx stammenden elektronenmikroskopischen Aufnahme sowie einer früheren Aufnahme des Klägers.
10Unter dem 14. Mai 1996 wandte sich der Beklagte an den Vorsitzenden der Ständigen Habilitationskommission der Fakultät. Er bat um Prüfung der Frage, ob dem Kläger Habilitation und Venia legendi zu entziehen seien, und um Vorbereitung einer gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Entscheidung des Fakultätsrates. Zur Begründung verwies der Beklagte auf dem Anschreiben nebst Anlagen beigefügte Aktenvermerke, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Beiakte Heft -BA- 5 S. 535 bis 704), und führte u. a. aus, nach seinen Vorermittlungen bestehe der Verdacht, daß der Kläger in wissenschaftlichen Veröffentlichungen eine Abbildung manipuliert und identische Bilder als Abbildung unterschiedlicher Präparate ausgewiesen habe; die im xxxx 1995 im xxxx durch ihn publizierten Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit entbehrten möglicherweise sogar einer experimentellen Grundlage. Zudem enthalte das mit dem Habilitationsantrag vorgelegte Schriftenverzeichnis des Klägers zum großen Teil unrichtige Angaben.
11Mit Schreiben vom 17. Juni 1996 - auf dessen Inhalt verwiesen wird (BA 5 S. 747 ff.) - gab die Ständige Habilitationskommission dem Kläger Gelegenheit, zu den vorbezeichneten Vorhaltungen ebenso Stellung zu nehmen wie zu dem Ergebnis der weiter angestellten Ermittlungen. Diesbezüglich führte die Habilitationskommission aus, die in der Habilitationsschrift des Klägers mit 32 angegebene Zahl an Versuchsxxxxxx und die sich aus der Einteilung in Kollektive von 3, 6 und 12 Monaten mit je 10 xxxxxx ergebende Lebensdauer der einzelnen Versuchstiere widersprächen den Aufzeichnungen der Tierversuchsanstalt der Universität xxxxxxxxxx (TVA) über die ihm für experimentelle Studien zur Verfügung gestellten Foxhounds und deren Überlebenszeit. Auch liege die in der Habilitationsschrift genannte Zahl für die hergestellten und morphometrisch ausgewerteten elektronenmikroskopischen Aufnahmen über der Zahl der durch das Institut für Pathologie der Universität xxxxxxxxxx dokumentierten Untersuchungen. Auffällig sei ferner, daß die in der Habilitationsschrift als Ergebnis biomechanischer Versuche angegebenen Prozentwerte für die im Vergleich zu Kontrollpräparaten ermittelte durchschnittliche Reißfestigkeit der Transplantate identisch seien mit den Zahlen, die der Kläger in dem in "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, 1990" auf S. xxx veröffentlichen Abstract "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx(xxx)" (xxxxxxxxxxxx) publiziert habe. Zudem erwähne der Kläger in dem Abstract 26 Tierversuche, obwohl nach den Aufzeichnungen der TVA bis Ende 1989 erst 9 Tierversuche abgeschlossen gewesen seien. Ebenso spreche der Kläger in seinem in der Januarausgabe 1995 des xxxx erschienen Aufsatz "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxx" von 30 Tierexperimenten mit bestrahlten Transplantaten; demgegenüber weise die Dokumentation der TVA für den Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nur drei beendete Tierversuche auf. Die als Erratum in dem xxxx veröffentlichte Abbildung sei gefälscht. Außerdem enthielten die weiteren Veröffentlichungen des Klägers zum Thema "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" mehrfach Doppelpublikationen, in denen teilweise das Ergebnis von (angeblichen) Versuchen mit bestrahlten xxxxxxxxxxxx durch Bilder unbestrahlter Präparate belegt werde. Auch der dort genannte Umfang der Tierexperimente mit bestrahlten xxxxxxxxxxxx, die Angaben über die Einteilung in Versuchskollektive sowie die benannte Zahl an elektronenmikroskopischen Untersuchungen stünden im Widerspruch zu den Aufzeichnungen der TVA bzw. des pathologischen Instituts der Universität xxxxxxxxxx. Schließlich habe der Kläger unter den durch ihn verfaßten "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" zu dem wissenschaftlichen Beitrag in der xxxx die Unterschrift von Prof. Dr. xxxxxx als Mitautor ohne dessen Einverständnis gesetzt.
12In seiner Stellungnahme an die Ständige Habilitationskommission vom 23. Juli 1996 - hinsichtlich der Einzelheiten und der beigefügten Anlagen wird verwiesen auf BA 5 S. 760 ff. - wandte der Kläger sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. In Bezug auf die Beanstandungen an seiner Habilitationsschrift führte er dabei unter anderem aus, die Zahl der dort angegebenen Tierversuche könne schon deshalb nicht mit den Aufzeichnungen der TVA übereinstimmen, weil er und seine Projektgruppe einen großen Teil der Versuche und ihrer histologischen Auswertungen in den Tierlaboratorien des xxxxxxxxxxx in den USA durchgeführt und in der Habilitationsschrift auch Ergebnisse analoger Experimente ausgewertet habe, die in den Jahren von 1983 bis 1987 an der TVA durchgeführt worden seien. Im übrigen sei die Dokumentation der TVA aber auch lückenhaft und zum Teil falsch. Nach seinen Aufzeichnungen habe das Institut für Pathologie der Universität xxxxxxxxxx zumindest 6 Präparate untersucht; transmissions- und rasterelektronenoptische Bilder seien aber auch in den Laboratorien des xxxxxxxxxxx gefertigt worden.
13Am 17. September 1996 beschloß die Ständige Habilitationskommission im wesentlichen aus den bereits in dem an den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben vom 17. Juni 1996 genannten Gründen, dem Fakultätsrat durch den Beklagten die Entziehung von Habilitation und Venia legendi des Klägers empfehlen zu lassen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der an den Beklagten gerichteten Stellungnahme der Ständigen Habilitationskommission vom 17. September 1996 verwiesen (BA 5 S. 888 ff.).
14Nachdem er den Inhalt seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 bereits schriftlich ergänzt hatte, erläuterte der Kläger diesen gegenüber Vertretern der Fakultät am 23. Oktober 1996 auch mündlich. Nach dem durch den damaligen Dekan der Fakultät, Prof. Dr. xxxxxx, und Prof. Dr. xxxxxx, damals Prodekan, gezeichneten Gesprächsprotokoll - hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf BA 5 S. 959 ff. - gab er dabei unter anderem an, bei Fertigstellung des xxxxxxxxxxxxx im "August oder Dezember 1989" habe er über die Reißfestigkeitsdaten aus 12 Tierversuchen verfügen können. Das Ergebnis dieser experimentellen Studien an 7 bei der TVA unter der Projektnummer xxxxxxxxxxxxxxx geführten xxxxx sowie an einem weiteren durch die TVA zur Verfügung gestellten xxxx und 4 in Laboratorien des xxxxxxxxxxx untersuchten xxxxxx mit unbestrahlten und durch LAD (ligament augmentation device) verstärkten (anterior cruciate ligament) ACL-Transplantaten habe Eingang in seine Habilitationsschrift und die späteren Publikationen gefunden. Die weiteren im xxxxxxxxxxxx genannten xxxxx stammten sämtlich aus vor 1988 durchgeführten Forschungsprojekten. Im xxxxxxxxxx habe man seines Wissens zur fraglichen Zeit sowohl mit xxxxxx als auch mit xxxxxx experimentiert; ob er selbst xxxxx oder xxxxxx operiert habe, könne er nicht sagen, da die Tiere bei den Operationen immer mit Tüchern abgedeckt gewesen seien. Er habe aber jedenfalls stets geglaubt, die aus den USA erhaltenen Reißfestigkeitsdaten resultierten aus Versuchen mit xxxxxx. Abgesehen davon sei wissenschaftlich belegt, daß sich die xxxxxxxxxxx von xxxxxx und xxxxxx hinsichtlich ihrer Reißfestigkeit nicht wesentlich unterschieden.
15In seiner Sitzung vom 24. Oktober 1996 beschloß der Fakultätsrat in Anwesenheit von 13 seiner Mitglieder - davon 8 aus der Gruppe der Professoren - in geheimer Abstimmung den "Widerruf" der Habilitation des Klägers mit der Begründung, er habe diese durch arglistige Täuschung und in wesentlicher Beziehung unvollständige und irreführende Angaben erwirkt; zugleich entzog der Fakultätsrat dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung die Venia legendi und führte aus, Widerruf und Rücknahme der Lehrbefugnis seien geboten, nachdem der Kläger durch sein Verhalten das in seiner Stellung erforderliche Ansehen und Vertrauen verletzt und auch die Lehrbefugnis durch arglistige Täuschung erlangt habe; wegen der weiteren Einzelheiten des Sitzungsverlaufs wird auf BA 5 S. 976 ff. Bezug genommen.
16Mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 teilte der Beklagte dem Kläger die Beschlüsse des Fakultätsrates mit und fügte die von ihm zur Begründung herangezogene Stellungnahme der Ständigen Habilitationskommission vom 17. September 1996 bei. Dort hatte die Kommission zu dem Verteidigungsvorbringen des Klägers unter anderem ausgeführt, die Habilitationsschrift könne keine Ergebnisse von Versuchen enthalten, die in den USA oder vor 1988 in der TVA durchgeführt worden seien. Im xxxxxxxxxx habe man ausweislich nach dortiger Darstellung seinerzeit ausschließlich mit xxxxxx experimentiert und im übrigen weder für den Kläger noch mit ihm Untersuchungen durchgeführt. In der TVA habe man vor 1988 nur xxxxxxx xxxxx operiert; bei diesen ohne Beteiligung des Klägers durchgeführten Versuchen sei aber weder die vom Kläger in der Habilitationsschrift beschriebene Operationsmethode noch das LAD verstärkte Transplantat eingesetzt worden. Nach allem enthalte die Habilitationsschrift erfundene oder gefälschte Daten, die ihr Ergebnis in Frage stellten.
17Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und stellte am 2. November 1996 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu seiner Begründung legte er auch die am 14. Januar 1997 an Eides statt abgegebene Versicherung vor, nach der die in der Habilitationsschrift genannten Zahlen zutreffend sind und aus Versuchen an der TVA sowie analogen und teilweise wissenschaftlich ausgewerteten Versuchen der Laboratorien des xxxxxxxxxxx resultieren. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch blieb ohne Erfolg (Beschluß vom 11. April 1997 - 15 L 4204/96 -).
18Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1996 seinen Widerspruch ergänzend begründet und der Fakultätsrat am 3. Juli 1997 aus den Gründen der entsprechenden Empfehlung der Ständigen Habilitationskommission vom 27. Juni 1997 beschlossen hatte, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, teilte der Beklagte dem Kläger dieses Beratungsergebnis durch Bescheid vom 5. Juli 1997 mit. Der Entscheidung fügte er die Stellungnahme der Ständigen Habilitationskommission vom 27. Juni 1997 bei, wegen deren Einzelheiten auf BA 6 S. 1374 ff. verwiesen wird. Zugleich übermittelte er dem Kläger im Wortlaut die im Protokoll über die Sitzung vom 3. Juli 1997 festgehaltenen Ermessenserwägungen des Fakultätsrates, denen zufolge das öffentliche Interesse an einem Ausschluß ungeeigneter Lehrpersonen von Forschung und Lehre das Interesse des Klägers überwiegt, von den Nachteilen verschont zu bleiben, die mit einer solchen Maßnahme für ihn persönlich und wirtschaftlich sowie für sein akademisches und berufliches Fortkommen verbunden sind. Schwere und Wiederholung der über einen Zeitraum von 6 Jahren nachgewiesenen Täuschungshandlungen zeigten, daß der Kläger als Wissenschaftler charakterlich ungeeignet sei.
19Der Kläger hat am 18. Juli 1997 Klage erhoben.
20Er macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten seien bereits formell rechtswidrig. Der Fakultätsrat habe über den Entzug von Habilitation und Venia legendi in unzutreffender Besetzung befunden. Zur Rücknahme bzw. zum Widerruf von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis sei bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nur die Behörde berufen, die die aufzuhebenden Entscheidungen getroffen habe. Entgegen den damit maßgeblichen Regelungen in § 28 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) und § 15 Abs. 3 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität xxxxxxxxxx (HO) habe aber bei der Beschlußfassung über den Entzug von Habilitation und Venia legendi das Stimmrecht nicht allen Mitgliedern der Gruppe der Professoren der Fakultät offen gestanden; für eine Beteiligung der Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Entscheidungen fehle es demgegenüber an einer Rechtsgrundlage. Rechtlich zu beanstanden sei auch, daß der Fakultätsrat seine Beschlüsse in geheimer Abstimmung gefaßt habe.
21Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, die angefochtenen Regelungen seien auch in der Sache rechtswidrig. Sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren teils vertiefend und teils erweiternd macht der Kläger unter teilweiser Bezugnahme auf seinen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen vor allem auf die dortigen Schriftsätze vom 30. Dezember 1996, 2. und 20. Januar 1997, 24. Februar 1997 und 25. März 1997 - bezüglich der den Entzug der Habilitation betreffenden Entscheidung unter anderem geltend , der Fakultätsrat habe nicht geprüft, ob die ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen für seine Habilitierung überhaupt ursächlich geworden seien.
22Daß in seine Habilitationsschrift, wenn auch nur in geringem Umfang, Ergebnisse von Tierversuchen des xxxxxxxxxxx eingeflossen seien, habe er nicht offengelegt, um dem unzutreffenden Eindruck vorzubeugen, im Auftrag dieses pharmazeutischen Unternehmens Forschung mit dem Ziel der Produktförderung (LAD) betrieben zu haben -L 185-. Die ihm aus den USA übermittelten Daten habe er in Beziehung gesetzt zu eigenen und in der Literatur veröffentlichten Forschungsergebnissen. Damit seien die bei xx gewonnenen Erkenntnisse wissenschaftlich ausgewertet in die Habilitationsschrift eingegangen -L 185-. Dies gelte auch für die Untersuchung von Präparaten, die er aus den USA erhalten habe K und für die Resultate dort angestellter histologischer und elektronenmikroskopischer Untersuchungen von Proben, die er zwecks Auswertung in die USA versandt habe K. Die in der Habilitationsschrift dargestellten Versuche zur Bestimmung der Reißfestigkeit seien indes sämtlich an der Universität xxxxxxxxxx durchgeführt worden K.
23Entgegen seiner ursprünglichen Darstellung habe er die in dem xxx xxxxxxxx veröffentlichten Versuchsergebnisse nach August 1989 nicht mehr korrigiert -L 183-. Er sei bemüht, die Übereinstimmung der dort genannten Prozentzahlen mit den in der Habilitationsschrift publizierten Werten weiter aufzuklären, könne aber diesbezüglich ein Versehen seinerseits nicht ausschließen -L 186-. Der um den Faktor 2 erhöhte Wert der im xxxxxxxxxxxx genannten Reißfestigkeitsdaten beruhe jedenfalls auf einem zunächst unerkannt gebliebenen Maßstabablesefehler -L 64 f.-. In dem xxxxxxxxxxxx habe er verwertet das Ergebnis der ersten xxxxxxxxxxxx Versuchsreihe an 20 nichtaugmentierten Tieren, die Ergebnisse von Versuchen mit Extremitäten, die aus anderen, damals begleitend durchgeführten Experimenten stammten, das Resultat des Versuchs mit dem TVA-xxxx xxxxx und einem weiteren xxxx aus dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx sowie das aus den USA erhaltene Ergebnis von wohl 4 Tierversuchen, die im xxxxxxxxxx durchgeführt worden seien K. Insgesamt habe man an 31 von 32 dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx zuzuordnenden Tieren knochengestielte xxxxxxxxxtransplantationen mit LAD- Augmentation vorgenommen K.
24Der Kläger beantragt,
25die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 1996 und vom 5. Juli 1997 aufzuheben,
26hilfsweise
27die in den Schriftsätzen zur Begründung der Klage vom 20. November 1997 und 18. Juni 1998 angeregten Beweise zu erheben.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig. Die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren vertiefend macht der Beklagte weiter unter anderem geltend, der Fakultätsrat habe in der durch die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 2 UG vorgeschriebenen Zusammensetzung über den Entzug von Habilitation und Venia legendi entschieden. Anders als die Feststellung der Lehrbefähigung und die Erteilung der Lehrbefugnis trage die Entscheidung über den Entzug von Habilitation und Venia legendi nicht den Charakter einer Prüfungsentscheidung; Täuschungshandlungen sowie unrichtige oder irreführende Angaben ließen sich ebenso ohne besonderen fachwissenschaftlichen Sachverstand feststellen, wie deren Ursächlichkeit für eine Habilitierung. Bereits durch die dolose Vorlage einer den Anforderungen der Fakultät nur teilweise entsprechenden Publikationsliste habe der Kläger sich als für eine Habilitierung unwürdig erwiesen; nichts anderes gelte im Hinblick auf die Vorlage der nicht auf der behaupteten experimentellen Grundlage beruhenden Habilitationsschrift K 56 f..
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 L 4204/96.
32Entscheidungsgründe:
33Das Rubrum war nach § 88 VwGO von Amts wegen gemäß den §§ 78 Abs. 1 Ziffer 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NW auf den Beklagten umzustellen, nachdem dieser die angefochtenen Bescheide entsprechend der sich aus § 27 Abs. 1 Satz 4 UG für ihn ergebenden Befugnis erlassen hat, Beschlüsse des Fachbereichs(Fakultäts)rates auszuführen,
34vgl. hierzu für den Fall der Rücknahme einer Lehrbefugnis: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1992, S. 212 ff.
35Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
36Die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 1996 und 5. Juli 1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); Entziehung von Habilitation und Venia legendi begegnen keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
37Der Entzug der Habilitation ist allerdings nur gestützt auf § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG NW rechtmäßig; die insoweit in den angefochtenen Bescheiden als spezielle Ermächtigungsgrundlage (§ 1 Abs. 1 VwVfG NW) herangezogene Vorschrift des § 14 Abs. 2 HO in der hier maßgeblichen Fassung von Februar 1996 deckt die getroffene Entscheidung nicht. Unschädlich ist zwar, daß mit ihr - anders als in § 14 Abs. 2 HO und den angegriffenen Bescheiden formuliert - die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung der Lehrbefähigung des Klägers in der Sache nicht widerrufen, sondern - entsprechend dem verwaltungsrechtlich die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte kennzeichnenden Sprachgebrauch - als anfänglich rechtswidrig mit Wirkung ex tunc zurückgenommen worden ist. Für die Rücknahme einer Habilitation bietet § 14 Abs. 2 HO aber keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Satzungsvorschrift ist mangels einer zum Erlaß solcher Regelungen ermächtigenden gesetzlichen Grundlage nichtig.
38Die Aufhebung einer Habilitationsentscheidung bedarf nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Ermächtigung, weil sie in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit eingreift. Sie entzieht dem Betroffenen nämlich eine Rechtsstellung, der mit der Feststellung der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (§ 95 Abs. 1 UG), berufseröffnende Bedeutung zukommt,
39vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, S. 1209 ff (S. 1210).
40Den Erlaß von Satzungsbestimmungen über die Rücknahme einer Habilitation erlaubt die hier aus dem Universitätsgesetz einzig als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 95 Abs. 5 UG nicht. Danach regelt "Das Nähere (...) die Habilitationsordnung, die der Senat auf Vorschlag des Fachbereichs durch Satzung erläßt." Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach der systematischen Stellung dieser Bestimmung ermächtigt sie allein zum Erlaß solcher Regelungen, die das auf eine Habilitierung ausgerichtete und prüfungsrechtlichen Charakter tragende
41BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., vom 22. Februar 1974 - VII C 9.71 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 45 S. 39 ff. (48 f.) sowie Urteil vom 28. März 1963 - VIII C 57.62 -, BVerwGE 16, S. 50 ff. (51); Lennartz in Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, zu § 15, Rdnr. 12; Waldeyer in Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Ordner 1, Stand: Juni 1999 (Hailbronner), zu § 15 Rdnr. 11.
42Verfahren betreffen. Soweit § 95 Abs. 5 UG nämlich die Befugnis delegiert, das "Nähere" zu regeln, nimmt die Vorschrift Bezug auf die vorhergehenden Absätze des § 95 UG und meint damit die Ausgestaltung des Verfahrens, das dem förmlichen Nachweis der Befähigung dient, ein Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (§ 95 Abs. 1 UG). Die Ermächtigungsnorm deckt folglich allein Satzungsbestimmungen, die Anforderungen an die Zulassung zum Habilitationsverfahren (§ 95 Abs. 2 UG) und die zu erbringende Habilitationsleistung (§ 95 Abs. 3 UG) enthalten sowie solche, die den Prüfungsablauf (§ 95 Abs. 4 UG) im einzelnen betreffen. Zu diesem Prüfungsverfahren zählt aber die Rücknahme einer Habilitation mit dem ihr vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht. Abgesehen davon, daß eine solche Verwaltungsentscheidung bereits begrifflich eine Habilitierung voraussetzt und sich damit nur an ein abgeschlossenes Habilitationsverfahren anschließen kann, fehlt dem ihr zugrunde liegenden Verfahren auch der prüfungsrechtliche Charakter. Es dient entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Feststellung, ob in der Person des Habilitierten aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen der Lehrbefähigung jemals erfüllt waren oder noch gegeben sind. Das Rücknahmeverfahren ist vielmehr auf die Prüfung und Entscheidung der Frage ausgerichtet, ob der Nachweis einer (vermeintlich oder tatsächlich vorhandenen) Lehrbefähigung auf rechtlich zu mißbilligende Art und Weise erbracht ist und deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben kann. Dieses Verdikt setzt, auch wenn sich Täuschungshandlungen oder Ähnliches nebst ihrer Kausalität unter Umständen nur mit Hilfe von Fachverstand erkennen lassen, keine fachwissenschaftliche Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung voraus.
43Obwohl der Beklagte seine Rücknahmeentscheidung damit auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage stützt, hat sie rechtlich Bestand. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sind nur solche angefochtenen Regelungen aufzuheben, die in der Rechtsordnung keine Entsprechung finden. Damit schließt die Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht auch andere als die von Behörde benannten Rechtsgrundlagen ein, wenn und soweit aus Sicht dieser anderen Rechtsgründe an dem angegriffenen Verwaltungsakt nichts Wesentliches geändert werden muß,
44BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95 S. 176 ff. (183 f.), Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82 S. 185 ff. (188 f.), Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80 S. 96 ff. (98) und Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81 -, BVerwGE 64, S. 356 ff. (357 f.).
45Dies ist in Bezug auf § 48 Abs. 1 VwVfG NW der Fall. Die dortige - und hier gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 3 S. 1 VwVfG NW anwendbare - Regelung erlaubt ebenso wie die rechtswidrig durch den Beklagten angewandte Vorschrift des § 14 Abs. 2 HO die Rücknahme von Prüfungsentscheidungen, die auf rechtlich zu mißbilligende Weise erlangt und damit rechtsfehlerhaft sind. Entspricht damit die angefochtene Rücknahmeentscheidung nach Zweck und Tenor der Regelung § 48 Abs. 1 VwVfG NW, steht dem Rückgriff auf diese Norm auch nicht entgegen, daß § 48 Abs. 1 VwVfG NW anders als die ihrem Wortlaut nach gebundene Vorschrift des § 14 Abs. 2 HO als Ermessensnorm ausgestaltet ist. Denn ausweislich des hier für die Rechtskontrolle maßgeblichen Widerspruchsbescheides des Beklagten hat der Fakultätsrat die für und wider eine Rücknahme der Habilitation sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen und damit Ermessen ausgeübt.
46Gemessen an den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NW ist die Rücknahme der Habilitation rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
47Zu Recht hat über die Rücknahme der Habilitation der gemäß den §§ 28 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 4 UG hochschulintern zuständige,
48OVG NW, Urteil vom 20. Dezember 1992, a.a.O., (214)
49Fakultätsrat in der sich aus § 12 Abs. 3 S. 1 der Satzung zur Neufassung der Grundordnung der Universität xxxxxxxxxx i. V. m. § 28 Abs. 2 S.1 und S. 2 UG ergebenden Besetzung entschieden. Entgegen der Auffassung des Klägers waren an Beratung und Beschlußfassung in dieser Angelegenheit die übrigen Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät nicht gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 UG zu beteiligen. Die Rücknahme der Habilitation ist keine "Beschlußfassung über eine Habilitation" i. S. dieser Norm.
50§ 28 Abs. 4 S. 2 UG entspricht den Vorgaben der (zwischenzeitlich weggefallenen bzw. geänderten) §§ 38 Abs. 5 S. 1, 15 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG [a. F.]) in der hier noch maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S.1170), nach denen für die Durchführung von Habilitationsverfahren allen Professoren des Fachbereichs Mitwirkungsrechte einzuräumen sind, soweit sie die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation besitzen; diese Vorschriften tragen damit zugleich der aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Verantwortung der Gesamtheit der Professoren eines Fachbereichs für den Erhalt der dortigen Qualität von Forschung und Lehre Rechnung,
51BVerwG Urteil vom 16. März 1994, a.a.O., (1210).
52In den damit nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation zugeschnittenen Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 S. 2 UG fällt die Rücknahme einer Habilitation nicht, weil diese Entscheidung - wie oben ausgeführt - gerade nicht die Beurteilung der Fachqualifikation des Habilitierten betrifft und damit nicht der prüfungsrechtlichen Verantwortung der Professoren eines Fachbereichs für eine qualifizierte wissenschaftliche Forschung und Lehre unterfällt.
53Offen bleiben kann demgegenüber, ob Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat (§ 28 Abs. 2 S. 1 Ziffer 6 UG) zu Recht nicht nur an der Beratung über die Rücknahme der Habilitation, sondern auch ohne Verstoß gegen die § 38 Abs. 4 S. 2 HRG [a. F] umsetzende Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 UG an der die Beratung abschließenden Beschlußfassung mitwirken durften. Nach der genannten Norm wirken nichtwissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule an solchen Entscheidungen nur beratend mit, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professor(inn)en unmittelbar berühren. Eine in diesem Sinne wissenschaftsrelevante Angelegenheit,
54Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 35, S. 80 ff. (123 ff.); Hailbronner in Hailbronner, zu § 38 Rdnr. 81; Leuze in Leuze/Bender, Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Dezember 1998, zu § 14 Rdnr. 2, 4 f. und 7,
55dürfte die Entscheidung über die Rücknahme einer Habilitation nicht betreffen, wenngleich sie Konsequenzen für Forschung und Lehre an einer Hochschule haben kann und im Fall des zwischenzeitlich an der Universität xxxxxxxxxx nicht mehr in Forschung und Lehre tätigen Klägers auch nach sich gezogen hat. Da die Rücknahmeentscheidung keine (erneute) fachwissenschaftliche Beurteilung der für eine Habilitation nach § 95 Abs. 1 UG erforderlichen Fähigkeiten voraussetzt, spricht vieles dafür, daß sie Fragen von Forschung und Lehre inhaltlich nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar dadurch berührt, daß sie sich auf die an der Hochschule geleistete Forschungsarbeit und das dort vorgehaltene Lehrangebot tatsächlich auswirkt. Indes bedarf diese Rechtsfrage hier keiner abschließenden Klärung. Ein in der Beteiligung von Vertretern der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Stimmabgabe etwa liegender Verfahrensfehler bleibt angesichts des einstimmig gefaßten Beschlusses jedenfalls rechtsfolgenlos; diesbezüglich wird zur weiteren Begründung auf die Gründe der Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen,
56Beschluß vom 11. April 1997 - 15 L 4204/96 -, S. 27 f. des Beschlußabdrucks;
57die dortigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Entscheidung des Fakultätsrates über den Entzug der Venia legendi gelten hier sinngemäß.
58Auch im übrigen erweist sich das durchlaufene Verwaltungsverfahren als rechtsfehlerfrei. Daß die Ständige Habilitationskommission - ein nicht entscheidungsbefugter Ausschuß des Fakultätsrates i. S. des § 28 Abs. 5 S. 1 UG - im Vorfeld der Rücknahmeentscheidung mit der Sache befaßt war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Tätigkeit dieses Gremiums hat sich gemäß der Aufgabenzuweisung in § 20 S. 3 Ziffer 4 HO auf Sachverhaltsermittlungen zur "Vorbereitung des Widerrufs oder Entzugs der Habilitation oder der Venia legendi" sowie das Ausarbeiten eines für den Fakultätsrat bestimmten Entscheidungsvorschlages beschränkt.
59Entgegen der Meinung des Klägers ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß der Fakultätsrat über die Rücknahme der Habilitation in geheimer Abstimmung entschieden hat. Offen bleiben kann dabei, ob diese Verfahrensweise nicht schon gemäß der mit § 40 Abs. 2 S. 3 HRG [a.F.] übereinstimmenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 UG geboten war, weil die Rücknahme einer Habilitation i. S. dieser Norm als Entscheidung in einer Personalangelegenheit zu qualifizieren ist,
60so wohl Hailbronner in Hailbronner, zu § 40 Rdnr. 11.
61Denn andernfalls war der Fakultätsrat mangels gesetzlicher Vorgaben in der Wahl der Modalitäten des Abstimmungsverfahrens frei. Übergeordnete Rechtsgrundsätze, nach denen die Entscheidung über die Rücknahme einer Habilitation in offener Abzustimmung zu treffen ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches Gebot nicht aus der Rechtspflicht, über das Vorliegen der nach § 95 Abs. 1 UG für die Feststellung der Lehrbefähigung maßgeblichen Voraussetzungen offen und namentlich abzustimmen,
62vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, S. 13 und S. 30 des Urteilsabdrucks.
63Diese Notwendigkeit findet ihre Rechtfertigung in Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Danach ist es verfassungsrechtlich geboten, daß der in Prüfungsverfahren zur Entscheidung Berufene Verantwortung für die vorgenommene Bewertung einer Prüfungsleistung übernimmt und die Prüfungsentscheidung in Bezug auf die Wahrung der ihr rechtlich gesetzten Grenzen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Entscheidung über die Rücknahme einer Habilitation fehlt indes der prüfungsrechtliche Charakter und damit der für ein Verbot der geheimen Abstimmung rechtlich maßgebliche Anknüpfungspunkt.
64Die nach allem formell rechtmäßige Rücknahmeentscheidung ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG NW auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die zu Gunsten des Klägers nach § 95 Abs. 1 UG getroffene Feststellung seiner Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten, ist rechtswidrig und ihre Rücknahme frei von Ermessensfehlern.
65Die Habilitierung des Klägers war rechtswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob die Zulassung des Klägers zu dieser Prüfung rechtswidrig war und sich dieser Umstand, anders als im Regelfall,
66vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 101.
67auf die Prüfungsentscheidung selbst auswirkt.
68Der Kläger hat mit der Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung (§ 9 Abs. 2 HO) jedenfalls eine der nach § 95 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 UG für eine Habilitation rechtlich notwendigen Voraussetzungen und damit zugleich die Feststellung seiner Lehrbefähigung durch arglistige Täuschung erwirkt. Eine solche Prüfungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil es ihr mit der durch den Prüfling nicht ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung an der Grundlage fehlt, die für eine dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) genügende Leistungsbewertung erforderlich ist,
69vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 143 ff.
70Rechtlich unerheblich ist deshalb hier der wissenschaftliche Wert der Habilitationsschrift und damit die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Habilitierung tatsächlich die beruflich qualifizierende Fähigkeit besessen hat, an der Medizinischen Fakultät der Universität xxxxxxxxxx im Fach xxxxxxxxxx selbständig zu lehren und zu forschen (§ 95 Abs. 1 UG i. V. m. § 1 Abs. 1 HO).
71Eine (Prüfungs-)Entscheidung erlangt durch arglistige Täuschung, wer durch unrichtige Angaben oder Verschweigen von Tatsachen bei den für die zu treffende Entscheidung maßgeblich Verantwortlichen einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält und dabei in dem Bewußtsein handelt oder billigend in Kauf nimmt, diese zu einer günstigen Entschließung bestimmen zu können, wenn die genannten Umstände in dem Sinne für die dann behördlich getroffene Entscheidung ursächlich werden, daß sie ohne die Täuschung unterblieben oder nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu diesem Zeitpunkt ergangen wäre,
72OVG NW, Urteil vom 20. Dezember 1991, a. a. O., S. 213 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
73Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach § 9 Abs. 3 S. 1 HO getroffenen Entscheidung der Habilitationskommission über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers erfüllt. Der diese Feststellung tragende Sachverhalt ergibt sich dabei zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bereits aus dem Vorbringen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren sowie zu dem vorläufigen Rechtsschutzantrag und im vorliegenden Verfahren. Anlaß, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den Beweisantritten des Klägers weiter aufzuklären, besteht nicht.
74Die Beweisanträge des Klägers, die sämtlich nur hilfsweise gestellt und damit nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung, sondern erst in den Gründen des Urteils zu bescheiden sind,
75vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, (Kopp / Schenke), § 86 Rdnr. 19; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage 1998, (Eyermann), § 86 Rdnr. 25,
76bleiben alle erfolglos. Soweit sie Sachverhalte in Bezug nehmen, die das mit dem Habilitationsantrag vorgelegte Schriftenverzeichnis und die nach der Habilitierung erschienenen Publikationen betreffen, sind die Beweisanträge ungeachtet der ihnen zum Teil anhaftenden Rechtsmängel jedenfalls deshalb abzulehnen, weil das Urteil auf diesen unter Beweis gestellten Umständen nicht beruht. Tatsachen, die ungeeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, sind rechtlich irrelevant; über sie braucht kein Beweis erhoben zu werden,
77BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981, NVwZ 1982, S. 243 (244); Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 21; Eyermann, a. a. O., Rdnr. 38.
78Die übrigen Beweisanträge des Klägers sind, soweit sie nicht schon deshalb abzulehnen sind, weil mit ihnen Umstände in Bezug genommen werden, die keinen thematischen Zusammenhang mit entscheidungserheblichen Tatsachen aufweisen, aus den unten jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Beweisthemen dargestellten Gründen abzulehnen.
79Arglistig getäuscht hat der Kläger über die experimentelle Grundlage der im Kapitel "3. Ergebnisse" seiner Habilitationsschrift S. 54 ff als Resultat tierexperimenteller Studien ausgewiesenen Befunde. Sie beruhen in wesentlichem Umfang jedenfalls nicht auf den in der Arbeit in Kapitel "2. Experimenteller Teil" S. 32 ff beschriebenen Versuchen. Soweit er dies nicht sogar einräumt, hat der Kläger dem Täuschungsvorwurf Entscheidungserhebliches nicht entgegengesetzt. Nach seinem Vorbringen, das vielfach und zum Teil gravierend widersprüchlich und offensichtlich von dem steten Bemühen geprägt ist, den Sachvortrag immer wieder an Vorhalte der Gegenseite anzupassen, bleibt die Herkunft einer Vielzahl von Versuchsergebnissen zwar letztlich unklar. Der Vortrag rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer aber die Feststellung, daß die in der Habilitationsschrift angeführten Experimentaldaten entsprechend dem an Beispielen belegten Kernvorwurf des Beklagten in rechtlich beachtlichem Umfang nicht unter den dort angeführten Bedingungen ermittelt worden sind.
80Unrichtig ist die Darstellung in der Habilitationsschrift, nach der die als Ergebnis der biomechanischen Prüfung ausgewiesenen Daten auf den in der Arbeit beschriebenen Versuchen beruhen. Soweit der Kläger zur Herkunft dieser Daten in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Ständige Habilitationskommission vom 23. Juli 1996 angedeutet und in dem mit Vertretern der Fakultät am 22. Oktober 1996 geführten Gespräch erklärt hat, die Habilitationsschrift enthalte ebenso wie das bereits zuvor publizierte xxx xxxxxxxx unter anderem ihm aus den USA übermittelte Reißfestigkeitsdaten von vier Tieren des xxxxxxxxxxx, steht dies - wie weiter unten zu zeigen sein wird - zum Inhalt seiner Arbeit in eklatantem Widerspruch. Darüber hinaus ist die damalige Behauptung unzutreffend, daß beiden Publikationen das Ergebnis von Versuchen zur Reißfestigkeit an Kreuzbändern von sieben xxxxxxxxx der TVA-Projektnummer xxxxxxxxxxxxxxx zugrunde liegt. Die im xxxxxxxxxxxx publizierten Daten hatte der Kläger nämlich bereits schriftlich fixiert, bevor Tierexperimente aus dem genannten Projekt in der von ihm benannten Zahl abgeschlossen waren.
81Die in dem xxxxxxxxxxxx für die Reißfestigkeit von xxxxxxxxxxxx genannten Newton-Werte und Prozentangaben entsprechen denjenigen, die der Kläger in seinem bereits vor dem 3. Mai 1989 fertiggestellten Manuskript zu diesem Beitrag festgehalten hat. Entgegen seiner Darstellung in dem Gespräch vom 22. Oktober 1996 enthielt das Manuskript diese Zahlen nicht erst seit "August oder Dezember 1989"; anders als im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 L ausgeführt, ist das Manuskript in Bezug auf die Versuchsdaten auch nicht letztmals Ende Dezember 1989 überarbeitet worden. Bereits am 3. Mai 1989 hatte der Kläger nämlich das Manuskript zu dem xxxxxxxxxxxx mit den dort später publizierten Newton- und Prozentwerten Herrn Dr. xxxxxxxxxx vom xxxxxxxxxx in den USA zur textlichen Überarbeitung zugesandt; dies belegt die durch Dr. xxxxxxxxxx seinem Schreiben vom 27. Januar 1997 -BA 6 S. 1090- an den damaligen Prodekan der Medizinischen Fakultät beigefügte Faxkopie -BA 6 S. 1091-. Bis zum 3. Mai 1989 war ausweislich der TVA-Dokumentation über das Ende der zu dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx gehörigen Versuche -BA 5 S. 725, 866- aber nur der an einem Leberkarzinom leidende Versuchsxxxx xxxxx eingeschläfert.
82Die Richtigkeit der TVA-Aufzeichnungen in diesem Punkt steht außer Zweifel, selbst wenn entsprechend der Rüge des Klägers Daten zum Ende einzelner Versuche dort nicht taggenau protokolliert sein sollten. Seinen zunächst der TVA- Dokumentation insoweit widersprechenden Sachvortrag hat der Kläger später aufgegeben bzw. nicht substantiiert aufrecht erhalten. Den durch Dr. xxxxxxxxxx benannten Tatsachen Rechnung tragend hat er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 nicht nur eingeräumt, daß das Manuskript zu dem xxxxxxxxxxxx nach dem 3. Mai 1989 unverändert geblieben ist L 183, sondern auch seinen Vortrag zur Herkunft der in dem xxxxxxxxxxxx benannten Reißfestigkeitsdaten modifiziert. Die dortige Darstellung, nach der das xxxxxxxxxxxx neben der Auswertung der im xxxxxxxxxx durchgeführten Tierversuche das Ergebnis eines Versuchs an einem nicht dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx zuzuordnenden (Ersatz-)xxxx der TVA und das Resultat des im Rahmen des Projekts xxxxxxxxxxxxxxx bis zum 3. Mai 1989 bereits abgeschlossenen Versuchs L 184 f. enthalte, erkennt die Richtigkeit der TVA-Aufzeichnungen für den hier fraglichen Zeitpunkt an. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen oder einem Beweisantrag folgend bedarf es daher mangels in diesem Zusammenhang streitiger und zugleich entscheidungserheblicher Tatsachen nicht.
83Entgegen dem im Eilverfahren modifizierten Vorbringen beinhaltet das xxxxxxxxxxxx aber auch das Ergebnis des aus dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx in Bezug genommenen Tierversuchs nicht. Diese Schilderung des Klägers ist vor dem Hintergrund seiner Behauptung unglaubhaft, daß die dem xxxxxxxxxxxx zugrunde liegenden Versuchsergebnisse in die Habilitationsschrift eingegangen sind. Nach der Habilitationsarbeit ist aber der an einem Leberkarzinom leidende - und nach der TVA-Dokumentation allein vor dem 3. Mai 1989 eingeschläferte - xxxx gerade aus dem Versuch genommen worden -S.-.
84Ob in dem xxxxxxxxxxxx der Versuch an einem durch die TVA zur Verfügung gestellten Ersatzxxxx ausgewertet ist, kann hier letztlich dahinstehen. Gegen diese Behauptung spricht zwar vieles, nachdem die Leiterin der TVA in ihren Auskünften vom 5. Juni 1996 -BA 5 S. 722- und vom 16. August 1996 -BA 5 S. 861- erläutert hat, daß ein solches Versuchstier in der TVA-Dokumentation verzeichnet sein müßte, gleichwohl dort aber nicht zu finden ist. Diese vom Kläger inhaltlich angezweifelte Darstellung des Sachverhalts bedarf keiner weiteren Prüfung, weil die Verwertung von Reißfestigkeitstets an xxxxxxxxxxxx nur eines TVA-Ersatzxxxxxx zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden kann. Die Darstellung in der Habilitationsschrift des Klägers bleibt in rechtserheblicher Weise unrichtig, wenn anstatt der dort angegebenen zehn xxxxxxxxxtransplantate lediglich eines aus der als in xxxxxxxxxx durchgeführt beschriebenen Versuchsreihe stammt.
85Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beantragt hat, durch die Vernehmung von Zeugen Beweis zu der Tatsache zu erheben, "daß die Tierversuchsanlage als Ersatz für zwei xxxxx, die vorzeitig aus dem Versuch genommen werden mußten, teilweise aber noch verwertet werden konnten, zwei andere xxxxx zur Verfügung gestellt hat", ist dieser Antrag abzulehnen.
86Abgesehen von der fehlenden rechtlichen Relevanz der Verwertung von Ergebnissen aus Versuchen mit einem der Ersatz- xxxxx ist die unter Beweis gestellte Tatsache auch schon nicht entscheidungserheblich, weil der Erhalt der xxxxx nichts darüber besagt, ob diesen Tieren entnommene Transplantate den in der Habilitationsschrift beschriebenen Reißfestigkeitstets unterzogen worden sind und deren Ergebnisse in die Arbeit des Klägers Eingang gefunden haben. Im übrigen ist der Beweisantrag ferner mangels der erforderlichen Substantiierung abzulehnen. Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen; unsubstantiiert sind dabei neben Anträgen, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, auch solche, die dazu dienen sollen, erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhobene oder "aus der Luft gegriffene" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrecht erhaltene Behauptungen zu stützen,
87vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1998 - 3 B 214.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310 § 86 Abs. 1 Nr. 286 und Beschluß vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz, a. a. O., Nr. 266.
88So liegt der Fall hinsichtlich des behaupteten Erhalts eines zweiten TVA Ersatz-xxxxxx. Dafür daß Reißfestigkeitstets an transplantierten xxxxxxxxxxxx eines solchen xxxxxx in das xxxxxxxxxxxx - und damit in die Habilitationsschrift eingegangen sind, spricht - wie oben ausgeführt und im weiteren darzulegen sein wird - schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nichts. Beruhen nämlich die in dem xxxxxxxxxxxx für die Reißfestigkeit von xxxxxxxxxxxx genannten Werte, soweit den Einlassungen des Klägers zu folgen ist, mit nur einer Ausnahme allein auf der Auswertung von in den USA durchgeführten Tierexperimenten, gilt nach seinem Vorbringen gleiches für die in der Habilitationsschrift angeführten Reißfestigkeitsdaten.
89Bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 ist der Kläger der ihm vorgehaltenen Divergenz zwischen der in der Habilitationsschrift genannten und in der Dokumentation der TVA festgehaltenen Zahl an Tierversuchen mit dem Hinweis begegnet, daß ein "großer Teil der angegebenen Versuche und ihrer histologischen Auswertungen von mir und meiner Projektgruppe in Tierlaboratorien des xxxxxxxxxxx in den USA gemacht worden sind". Diese Behauptung bezieht sich offensichtlich auch auf die seiner Habilitations-schrift zugrunde liegende Studie. Seine schriftlichen Angaben vom 23. Juli 1996 zur Herkunft der Versuchstiere erläuternd hat der Kläger nämlich in dem Gespräch vom 22. Oktober 1996 ausdrücklich erklärt, in seiner Habilitationsschrift habe er bei der Reißfestigkeitsanalyse die Daten von jeweils zwei dem 6-Monatskollektiv und zwei dem 12-Monatskollektiv zuzuordnenden xxxxxx berücksichtigt. Danach sind aber in die Habilitationsschrift jedenfalls aus den USA stammende ermittelte Reißfestigkeitsdaten eingeflossen. Daß die im xxxxxxxxxxxx verwerteten Versuchsergebnisse mit den der Habilitationsschrift zugrunde liegenden Daten identisch sind, ist als Behauptung auch den weiteren Ausführungen des Klägers immanent, mit denen er erklärt, daß die im xxxxxxxxxxxx für die Reißkraft genannten Newton-Werte von den in der Habilitationsschrift bezeichneten Werten um (etwa) den Faktor 2 abweichen. Wie mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 im Eilverfahren vorgetragen soll diese Divergenz allein auf einem erst nach der Veröffentlichung des xxxxxxxxxxxxx erkannten Fehler beim Ablesen der originären Reißkraftprotokolle beruhen L 64 f.. Ob und inwieweit der Kläger diese Behauptung später hat relativieren oder zurücknehmen wollen, kann dahinstehen; das ohne eine solche Absicht gänzlich unverständliche, mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 angekündigte Bemühen, den Grund für die Übereinstimmung der Prozentzahlen im xxx xxxxxxxx und der Habilitationsschrift aufzuklären L 186, ist jedenfalls erfolglos geblieben.
90Soweit der Kläger demgegenüber zwecks Begründung der Klage mit Schriftsatz vom 20. November 1997 L behauptet, die in der Habilitationsschrift dargestellten Reißfestigkeitsuntersuchungen seien sämtlich in xxxxxxxxxx ausgeführt worden, und mit Schriftsatz vom 18. Juni 1998 K 76 weiter vorträgt, er habe zwar aus den USA Reißfestigkeitsdaten erhalten, diese aber in der Habilitationsschrift nicht verwertet, sind diese Behauptungen völlig "aus der Luft gegriffen", weil sie entsprechend den obigen Feststellungen in nicht aufzulösendem Widerspruch zu den dort erörterten Angaben zu Herkunft und Identität der Reißfestigkeitsdaten stehen, die im xxxxxxxxxxxx und in der Habilitationsschrift verarbeitet sind.
91Schon aus diesem Grund ist auch der gestellte Antrag, durch die Vernehmung von Zeugen Beweis zu der Tatsache zu erheben, daß "die in der Habilitationsschrift dargestellten Reißfestigkeitsuntersuchungen in xxxxxxxxxx ausgeführt wurden", als unsubstantiiert abzulehnen. Abgesehen davon ist die Vernehmung von Zeugen zum Nachweis der aufgestellten Behauptung kein taugliches Beweismittel. Durch Dritte ist regelmäßig nicht unmittelbar wahrzunehmen, welche Daten letztlich zur Auswertung in einer Habilitationsarbeit herangezogen werden, wenn denn ihr Urheber, wie dies prüfungsrechtlich zu fordern ist, für deren Inhalt allein verantwortlich zeichnet. Anhaltspunkte dafür, daß - und gegebenenfalls welche - der benannten Zeugen gleichwohl Angaben zu der aufgestellten Tatsachenbehauptung machen können, bietet der Sachvortrag des Klägers nicht. Ebenso abzulehnen ist schließlich der Beweisantrag, der darauf abzielt, Zeugen zu der Tatsache zu vernehmen, daß "32 xxxxx (...) in der Tierversuchsanlage xxxxxxxxxx in der Versuchsreihe xxxxxxxxxxxxxxx operiert (... worden sind, wobei) an 31 xxxxxx eine homologe knochengestielte xxxxxxxxxtransplantation mit LAD-Augmentation am rechten xxxxxxxxxx vorgenommen" worden ist. Diese (im übrigen wohl unstreitige) Behauptung ist als Tatsache nicht entscheidungserheblich, weil sie nichts darüber besagt, ob und welchem Umfang Ergebnisse dieser Versuchsreihe in die Habilitationsschrift eingegangen sind.
92Die Auswertung von in den USA durchgeführten Reißfestigkeitstests in der Habilitationsschrift widerspricht deren Darstellung zu den experimentellen Grundlagen der Studie. Nach dem objektivem Erklärungswert der dortigen Ausführungen haben mit Ausnahme der rasterelektronenmikroskopischen Nachuntersuchungen von Präparaten, die als im Labor der Firma xx durchgeführt bezeichnet werden -S.-, nicht nur sämtliche operativen Eingriffe an den Versuchsxxxxxx, sondern auch alle übrigen Untersuchungen in Einrichtungen der Universität xxxxxxxxxx stattgefunden. Die zu der experimentellen Studie in der Habilitationsschrift diesbezüglich geschilderten Einzelheiten lassen daran keinen Zweifel.
93Die zur Beschreibung der Operationsverfahren gewählte Formulierung "Alle operativen Eingriffe wurden unter streng sterilen Kautelen in den Operationssälen der Tierversuchsanlage xxxxxxxxxx durch das gleiche Operations- und Anästhesieteam durchgeführt." -S.- schließt bereits angesichts ihrer sprachlich unmißverständlichen Fassung aus, daß die zur Auswertung in der Studie herangezogenen Transplantationen an anderen Orten als in der TVA xxxxxxxxxx erfolgt sind. Ein solches Verständnis der Versuchsbeschreibung war offensichtlich auch intendiert. Soweit der Kläger dies im Eilverfahren mit der im Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 aufgestellten Behauptung hat in Abrede stellen wollen, die zitierte Textpassage beschreibe lediglich die in der TVA herrschenden Operationsbedingungen L, findet eine solche Deutung der zitierten Textpassage schon in deren Wortlaut keine Stütze. Sie widerspricht ferner den in der Arbeit zu den Versuchsbedingungen weiter geschilderten Details, die bei verständiger Würdigung für die Annahme auch außerhalb der TVA durchgeführter Operationen schon keinen Raum lassen, weil die Versuchstiere unterschiedslos "postoperativ in den geräumigen Einzelboxen der Tierversuchsanstalt der Universität xxxxxxxxxx untergebracht" -S.- waren, deren "... groß angelegte Laufgehege und Gänge ..." für "eine tägliche Mobilisation (...) ausreichend Gelegenheit" -S.- boten, und während "der gesamten Versuchsdauer (...) monatlich das Laufverhalten der Tiere überprüft sowie eine klinische Untersuchung durchgeführt" -S.- worden ist. Überhaupt nichts mehr spricht für die Annahme andernorts als in der TVA durchgeführter Operationen, wenn die operativen Eingriffe ferner dadurch als zeitlich und inhaltlich aufeinander bezogen dargestellt werden, daß zunächst ein "xxxxxxxxx (...) einem ersten Spenderxxxx entnommen" -S.- worden ist, während bei "allen weiteren Eingriffen (...) der jeweils zu operierende xxxx sowohl als Transplantatempfänger als auch gleichzeitig wieder als Transplantatspender für den nächstfolgenden Versuchsxxxx" -S.- gedient hat, und die xxxxxxxxxtransplantate "in einen Plastikbehälter zur sofortigen Tieffrierung bei minus 80°C eingelegt" -S.- und "durchschnittlich 12 Tage" -S.- nach ihrer Entnahme wieder implantiert wurden.
94Haben somit nach dem Inhalt der Habilitationsschrift die Operationen und postoperativen Beobachtungen der Versuchsxxxxx in der TVA stattgefunden und kennzeichnet die Arbeit allein die rasterelektronenoptische Nachuntersuchung als in den USA durchgeführt, sind auch die Ausführungen in der Habilitationsschrift zu den weiteren experimentellen Studien ernstlich nur dahingehend zu verstehen, daß die für die insoweit erhobenen Befunde erforderlich gewesenen Präparate sämtlich in Einrichtungen der Universität xxxxxxxxxx gewonnen und dort auch untersucht worden sind. Dementsprechend werden in der Habilitationsschrift auch die einzelnen Resultate der biomechanischen Prüfungen ebenso wie die jeweiligen Ergebnisse der mikroangiographischen, histomorphologischen und der neurohistologischen Analysen als unter methodisch gleichen Bedingungen ermittelt beschrieben S. 41 f., 42 f., 44 ff. und 48 ff..
95Diese Beschreibung des experimentellen Teils der Studie in der Habilitationsschrift ist aber nicht nur unrichtig, soweit der Kläger nach seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 dort auch Ergebnisse in den Jahren 1983 bis 1987 an der TVA analog durchgeführter Experimente ebenso ausgewertet hat wie in den USA ermittelte Reißfestigkeitsdaten. Dies gilt vielmehr auch, soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage mit Schriftsatz vom 20. November 1997 K ausgeführt hat, daß seine Arbeit unter anderem Forschungsergebnisse enthält, die am Institut für Topographische Anatomie und Biomechanik bei der Untersuchung solcher Präparate gewonnen worden sind, die aus den Laboratorien der Firma xx stammen.
96Angesichts der Verwertung von Ergebnissen solcher Fremdversuche ist auch die Darstellung in der Habilitationsschrift unrichtig, nach der alle im Rahmen der Studie auf ihre Reißfestigkeit hin untersuchten xxxxxxxxxxx aus der dort beschriebenen Operationsreihe stammen. Die gegenteilige Annahme setzte unter Berücksichtigung der weiteren Versuchsbeschreibung in der Habilitationsschrift entweder die Untersuchung in der TVA zunächst transplantierter und später dann entnommener xxxxxxxxxxx in den USA voraus, oder aber - nach Transplantation und postoperativer Beobachtungen in der TVA - den Transport von Versuchstieren in die Laboratorien des xxxxxxxxxxx, um sie dort für nachfolgende Untersuchungen der Kreuzbänder einzuschläfern. Während die erstgenannte Verfahrens-weise der Habilitationsschrift -S.- widerspricht, die Tests zur Reißfestigkeit der transplantierten xxxxxxxxxxx binnen einer Stunde nach dem Einschläfern der Versuchstiere beschreibt, ist für die letztgenannte Prozedur weder etwas ernstlich ersichtlich noch vorgetragen. Schon nach dem Vortrag des Klägers zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit der Firma xx in dem Gespräch vom 22. Oktober 1996 und nach seinen schriftsätzlichen Ausführungen vom 30. Dezember 1996 L 39 f> zur Begründung des Eilantrages sowie vom 20. November 1997 K zur Klagebegründung resultieren die aus den USA erhaltenen Untersuchungsbefunde vielmehr aus Experimenten, die auf Tierversuchen des xxxxxxxxxxx beruhen.
97Offensichtlich hiervon ausgehend ist der Kläger bereits in dem Gespräch vom 22. Oktober 1996 dem Vorhalt begegnet, im xxxxxxxxxx habe es zur fraglichen Zeit Versuche nur an xxxxxx gegeben. Für den Hinweis, er habe in seiner Arbeit die ihm aus den USA übermittelte Daten über die Reißfestigkeit von xxxxxxxxxxxx in dem Glauben ausgewertet, daß diese von Hunden stammten, und seinen weiteren - im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 L 174 erneuerten - Vortrag zum wissenschaftlichen Wert seiner Habilitationsleistung, nach der die Reißfestigkeit von xxxxxxxxxxxx bei xxxxxx und xxxxxx vergleichbar ist, bestand aber nur dann ein nachvollziehbarer Anlaß, wenn diese Daten entgegen dem Inhalt der Habilitationsschrift tatsächlich jedenfalls nicht von den in der TVA, sondern von in den USA transplantierten xxxxxxxxxxxx stammten. Gerade dies bekräftigend hat der Kläger auch den an ihn unter dem 29. Oktober 1996 gerichteten Brief von Dr. xxxxxxxxxx L 71 f. in der dem Gericht vorgelegten Übersetzung L 86 f. um die im Originaltext nicht vorhandene Anmerkung "in den USA" ergänzt, soweit dort von "im Oktober 1988 operierten xxxxxx" die Rede ist. Gleichen Inhalts ist ferner die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 14. Januar 1997 L. Daß die Habilitationsschrift Ergebnisse von Untersuchungen enthält, die nicht auf die dort beschriebene Operationsreihe zurückzuführen sind, ist schließlich auch der Klagebegründung zu entnehmen, in der der Kläger mit Schriftsatz vom 20. November 1997 K auf zu Untersuchungszwecken aus den USA erhaltene und damit dort gewonnene Präparate hinweist.
98Ob der Kläger tatsächlich aus den USA Präparate in dem Glauben erhalten und untersucht und das Ergebnis der Untersuchungen in seine Habilitationsschrift eingestellt hat, ist nach allem nicht entscheidungserheblich. Sein Antrag, zum Nachweis dieser Behauptungen durch die Vernehmung von Zeugen Beweis zu erheben, ist daher ebenfalls abzulehnen.
99Stammen danach nicht alle untersuchten Kreuzbänder und Präparate aus in der TVA durchgeführten operativen Eingriffen, ist ferner die Darstellung der Habilitationsschrift unzutreffend, nach der bei sämtlichen operativen Eingriffen das gleiche Operations- und Anästhesieteam eingesetzt war.
100Die Arbeitsgruppe des Klägers war an in den USA durchgeführten Tierversuchen nicht beteiligt. Dies gilt schon für den Kläger als Mitglied des Teams, das nach dem Inhalt der Studie verantwortlich zeichnet für die Durchführung der Transplantationen als Teil der wissenschaftlichen Arbeit und Voraussetzung aller weiter durchgeführten Untersuchungen. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Juli 1996 und dem Gespräch vom 22. Oktober 1996, nach denen er selbst an solchen in den USA durchgeführten Versuchen bzw. Operationen beteiligt war, deren Ergebnisse in die Habilitationsschrift eingeflossen sind, entsprechen offenbar nicht der Wahrheit. Abgesehen davon, daß der Kläger im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 bestritten hat, jemals solche Angaben gemacht zu haben L 185, sind die Behauptungen zur Beteiligung an diesen Tierversuchen auch sonst unglaubhaft. Daß der Kläger als sachkundiger, mit einer Studie an xxxxxx befaßter Wissenschaftler und Operateur nicht, wie in dem Gespräch vom 22. Oktober 1996 weiter ausgeführt, gewußt haben will, ob er Operationen, die für seine Habilitationsschrift von maßgeblicher Bedeutung sind, an xxxxxx oder xxxxxx durchführt, ist auch dann schlichtweg nicht nachvollziehbar, wenn die auf dem Operationstisch liegenden Versuchstiere tatsächlich jeweils mit Tüchern abgedeckt waren.
101Unrichtig ist damit auch die Darstellung der Habilitationsschrift, nach der die Versuchshunde jeweils sowohl als Transplantatempfänger als auch als Transplantatspender für das nächste zu operierende Tier gedient haben. Ein solcher Versuchsaufbau ist bei teilweise auch in den USA durchgeführten Tieroperationen auszuschließen.
102Hiermit übereinstimmend erweist sich auch die Schilderung in der Habilitationsschrift als unzutreffend, nach der die Operationsreihe in der TVA nach wenig mehr als einem Jahr abgeschlossen war. Innerhalb dieses Zeitraums, der sich aus den Angaben in der Habilitationsschrift ergibt, nach denen zwischen den 31 Transplantationsvorgängen jeweils durchschnittlich 12 Tage gelegen haben, sind an Einrichtungen der Universität xxxxxxxxxx Operationen der in der Habilitationsschrift beschriebenen Art nicht durchgeführt worden. Für Versuchszwecke genehmigte xxxxxxxxx, die nach der Dokumentation der TVA in dem hier fraglichen Zeitraum nur unter der Projektnummer xxxxxxxxxxxxxxx zur Verfügung standen, sind ausweislich der Aufzeichnungen der TVA für tierexperimentelle Studien des Klägers zwischen dem 17. Oktober 1988 und dem 19. März 1990 -BA Heft 5 S. 725, 865- und damit über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten abgegeben worden. Daran besteht trotz der verschiedentlich durch den Kläger gegen die Verläßlichkeit der TVA- Dokumentation erhobenen Einwände kein Zweifel. Abgesehen davon, daß er stets nur die protokollierten Daten zum jeweiligen Ende der Versuche in Frage gestellt hat, begegnet die Richtigkeit des dokumentierten und hier maßgeblichen Abgabezeitraums schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil für Oktober 1988 die Abgabe von acht und für März 1990 die Abgabe von vier xxxxxx festgehalten ist. Etwaige Ungenauigkeiten einzelner Abgabedaten sind daher ungeeignet, einen Abgabezeitraum von weit mehr als 17 Monaten ernstlich in Abrede zu stellen. Mangels der Notwendigkeit, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären, war auch der Anregung des Klägers nicht zu folgen, Sektionsprotokolle der TVA beizuziehen.
103Nach allem ist die Versuchsbeschreibung in der Habilitationsschrift auch in einer Vielzahl weiterer Punkte unrichtig. Vor dem Hintergrund in den USA durchgeführter Tierversuche sowie angesichts der Behauptung, von dort neben Präparaten für Untersuchungszwecke auch Versuchsergebnisse erhalten zu haben, sind die Angaben in der Habilitationsschrift über Rasse, Alter, Geschlecht und Gewicht der Versuchstiere -S.- ebenso unzutreffend wie die Ausführungen zu den postoperativen Beobachtungen -S.-; gleiches gilt für die geschilderte Lebensdauer der xxxxx nebst der von ihr abhängenden Einordnung der Tiere in Versuchskollektive -S.- sowie für die beschriebene Gleichförmigkeit sowohl der Operationsverfahren S. 34 f. als auch der zu den einzelnen Experimenten angeführten methodischen Bedingungen S. 39 ff.. Diesen Ausführungen in der Versuchsbeschreibung der Habilitationsschrift liegen jeweils nicht durchweg eigene Erkenntnisse des Klägers zugrunde. Die experimentellen Bedingungen, unter denen in den Laboratorien des xxxxxxxxxxx Versuchsergebnisse erzielt und vom Kläger untersuchte Präparate gewonnen worden sind, waren ihm selbst ersichtlich nicht bekannt, nachdem er das aus den USA erhaltene Material lediglich in dem Glauben ausgewertet haben will, Daten und Präparate stammten von xxxxxx.
104Steht aufgrund des klägerischen Vorbringens nach allem fest, daß die Beschreibung des experimentellen Teils seiner Studie in Kapitel 2 der Habilitationsschrift durchgehend unrichtige Angaben enthält, ist der zu Lasten des Klägers erhobene Vorwurf der Täuschung erwiesen. Dies gilt, auch wenn sich über die oben getroffenen Feststellungen hinaus nicht bestimmen läßt, welche der einzelnen in der Arbeit genannten Forschungsergebnisse weiter nicht unter den beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt sind.
105Das Gericht hat zwar gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne dabei an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten und ihre Beweisanregungen und Beweisanträge gebunden zu sein. Die Amtsermittlungspflicht findet aber, wie sich aus § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO ergibt, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Diese sind gehalten, ihnen geläufige Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen; das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bislang nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könnte,
106BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66 S. 237 ff (238) m. w. N. aus der Rechtsprechung; Kopp / Schenke, a. a. O., § 86 Rdnr. 12; Eyermann, a. a. O., § 86 Rdnr. 20.
107Insbesondere gebieten die von einem Beteiligten allgemein geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns eine dezidierte Fehlersuche nicht,
108BVerwG, Beschluß vom 6. März 1996 - 4 B 184/95 -, NVwZ- RR 1997, S. 82 f.; Eyermann, a. a. O., § 86 Rdnr. 10.
109Namentlich gilt dies entsprechend dem in § 444 ZPO kodifizierten Rechtsgedanken der Beweisvereitelung für solche Umstände, deren Kenntnis ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und dementsprechend nicht ohne ihm zumutbare Mitarbeit aufzuklären sind,
110Kopp / Schenke, a. a. O., § 108 Rdnr. 17; Eyermann, a. a. O., § 86 Rdnr. 20.
111So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bietet das Vorbringen des Klägers nicht. Das - zuletzt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung - wiederholte Eingeständnis, daß seine Habilitationsschrift unrichtige Angaben enthält, verpflichtet den Kläger in gesteigertem Maß, solche Umstände darzulegen, die geeignet sind, den entsprechenden und durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag substantiierten Vorwurf des Beklagten wenigstens in seiner Reichweite einzugrenzen. Dies war ihm möglich und auch zumutbar, weil die hierfür in Betracht kommenden Einzelumstände sämtlich allein in seiner Kenntnissphäre liegen. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Sein Vorbringen ist im Kern auf die Behauptung beschränkt geblieben, die ihm vorgehaltene Unrichtigkeit von Angaben in der Habilitationsschrift sei nur von marginalem Umfang, ohne diesen Vortrag etwa hinsichtlich Zahl, Zeitpunkt und Bedingungen der in den USA durchgeführten Tierexperimente und Reißfestigkeitstests oder Verwendungszweck der aus den USA stammenden Präparate auch nur im Ansatz zu substantiieren. Soweit der Kläger sich dabei zur Begründung darauf beruft, daß er hierzu wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr in der Lage sei, ist dies eine rechtlich unbeachtliche Schutzbehauptung. Die Qualifikation seines Verteidigungsvorbringens als unsubstantiiert hat ihren Grund rechtlich nicht in fehlendem Detailreichtum zu einem an sich nachvollziehbaren Vortrag. Sie beruht vielmehr auf der Erkenntnis, daß der Kläger - wie oben dargelegt - keine der im Verlauf des Verfahrens zur Herkunft der in der Habilitationsschrift aufgestellten Behauptungen (in vollem Umfang) aufrecht erhalten, sondern immer dann modifiziert und/oder durch ihnen widersprechenden Sachvortrag ersetzt hat, wenn sich seine ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung aufgrund zwischen-zeitlich neu gewonnener Erkenntnisse des Beklagten als falsch er-wiesen hatte. Dies belegt nachhaltig, daß es dem Kläger nicht an Kenntnissen über die damaligen Geschehnisse mangelt, sondern daß er mit der Wahrheit leichtfertig umgeht. Dies geht zu seinen Lasten.
112Die Täuschung des Klägers ist für die Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung auch ursächlich gewesen. Daß die Habilitationskommission die tierexperimentelle Studie des Klägers in Kenntnis der Unrichtigkeit der Versuchsbeschreibung in dem aufgezeigten Umfang nicht, zumindest aber nicht ohne weitere Prüfung bereits am 11. September 1991 als habilitationswürdig anerkannt hätte, liegt auf der Hand. Gerade die Auswahl der Versuchsparameter als Grundlage einer experimentellen Studie ist für die Beurteilung der Fähigkeit zur selbständigen Forschung von maßgeblicher Bedeutung; die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers im Referat von Prof. Dr. xxxxxxxx bringt dies ebenso deutlich zum Ausdruck wie deren Bewertung in den CO-Referaten der Profes. Dres. xxxxxx und xxxxxxxx. Rechtlich unerheblich ist dabei, ob und inwieweit die drei Referenten der Habilitationsschrift entsprechend der durch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung um die Unrichtigkeit der Darstellung in der zu begutachtenden Arbeit gewußt haben. Ungeachtet der Frage, ob ein solch kollusives Zusammenwirken von Prüfling und Prüfer überhaupt zugunsten des Klägers rechtlich Beachtung finden könnte, hätte der Kläger mittels der Gutachter dann jedenfalls die übrigen Mitglieder der Habilitationskommission zur Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung durch deren Verschweigen ihres Wissens bestimmt.
113Der Kläger hat die experimentelle Grundlage seiner Arbeit in der Habilitationsschrift auch in dem Bewußtsein unrichtig beschrieben, die Habilitationskommission hierdurch zur Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung bestimmen zu können. Dies steht fest, nachdem er zur Begründung seines Eilantrages mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 L 185 eingeräumt hat, die aus den USA stammenden Versuchsergebnisse in der Habilitationsschrift nicht sämtlich gekennzeichnet zu haben, um dem Eindruck eines im Auftrag des xxxxxxxxxxx zur Produktförderung durchgeführten Forschungsvorhabens entgegenzuwirken.
114War die Habilitierung des Klägers nach allem schon wegen der durch arglistige Täuschung erwirkten Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung rechtswidrig, war der Beklagte an der Rücknahme der Habilitation auch nicht durch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NW gehindert. Diese Entscheidungsfrist, die mit der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beginnt,
115BVerwG, Großer Senat, Entscheidung vom 19. Dezember 1998 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, S. 819 ff.,
116ist gewahrt, nachdem die Fakultät nicht vor Erhalt der an den Beklagten gerichteten Stellungnahme der Ständigen Habilitationskommission vom 17. September 1996 um die Rechtswidrigkeit der Habilitierung des Klägers gewußt haben kann und die vom 25. Oktober 1996 datierende Rücknahmeentscheidung dem Kläger noch im Oktober 1996 zugegangen ist.
117Auch im übrigen hält die Entscheidung über die Rücknahme der Habilitation einer Rechtskontrolle stand; in der hier maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1997 ist der angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 1996 insoweit frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).
118Der Ermessensbetätigung liegt mit dem Vorwurf, über die Herkunft einzelner in der Habilitationsschrift angeführter Versuchsergebnisse arglistig getäuscht zu haben, ein im Ergebnis zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Wie die übrigen dem Kläger gemachten Vorhaltungen qualifiziert die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Begründung der Ermessensentscheidung auch und gerade die im Zusammenhang mit der Anfertigung der Habilitationsschrift stehenden Täuschungshandlungen nicht als schlichte Entgleisungen, die für sich genommen ohne Rechtsfolgen bleiben könnte. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Bewertung nicht. Sie ist mit der getroffenen und ihrerseits rechtsfehlerfreien Feststellung, daß eine funktionsfähige Wissenschaft die Grenzen zwischen Wissenschaft und Täuschung kennende und sie respektierende Wissenschaftler benötige, und durch die gleichzeitige Bezugnahme auf Schwere und Umfang dieser Täuschungen nachvollziehbar begründet. Die zum Beleg der Dauer eines wissenschaftlich unredlichen Verhaltens des Klägers weiter in Bezug genommenen Vorwürfe haben damit ausweislich der seitens des Fakultätsrates für seine Ermessensbetätigung dargelegten Gründe rechtlich allein Bedeutung für die zeitgleich getroffene und begründete Entscheidung über den Entzug der Venia legendi; im vorliegenden Zusammenhang sind sie ohne Belang.
119Der Ermessensentscheidung liegt schließlich auch eine ausreichende Abwägung der von der Rücknahmeentscheidung betroffenen Belange des Klägers und der Allgemeinheit zugrunde. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dem öffentlichen Interesse am Ausschluß unredlicher Wissenschaftler von Forschung und Lehre den Vorrang einzuräumen vor den beruflichen, privaten und wirtschaftlichen Interessen des Klägers am Fortbestand seiner Habilitation.
120Erweist sich damit die Rücknahme der Habilitation als rechtmäßig, ist auch die Entscheidung über den Entzug der Venia legendi ohne Rechtsfehler und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
121Offen bleiben kann dabei hier, ob der Entzug der Venia legendi auch aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen als Widerruf und / oder Rücknahme der Lehrbefugnis rechtmäßig ist. Namentlich bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausführungen der Kammer zur Bestätigung der Widerrufsentscheidung im Eilverfahren,
122Beschlusses vom 11. April 1997, a.a.O., S. 24 ff. des Umdrucks,
123ohne Aufklärung des Sachverhalts weiter Geltung beanspruchen können, nachdem der Kläger sein gegen die Rechtmäßigkeit gerichtetes Vorbringen im Klageverfahren mit hilfsweise gestellten Beweisanträgen verbunden hat. Seine Lehrbefugnis ist gemäß § 18 Abs. 1 lit. d) HO ohne weiteren Rechtsakt erloschen, nachdem die Vorschrift diese Rechtsfolge unter anderem an den schon an den Entzug der Habilitation anknüpft und die Rücknahme der Lehrbefähigung des Klägers - wie oben ausgeführt - rechtmäßig ist.
124Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung bestehen keine Bedenken. Sie beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 95 Abs. 5 UG und widerspricht nicht der Vorschrift des § 95 Abs. 7 S. 2 UG, die mit dem Verweis auf § 54 Abs. 4 S. 3 und S. 4 UG für die Venia legendi lediglich Widerrufs- und Rücknahmegründe kodifiziert und damit für die Normierung von Erlöschensgründen in der Habilitationsordnung Raum läßt,
125vgl. Epping in Leuze / Bender, a. a. O., zu § 95 Rdnr. 81.
126Der in § 18 Abs. 1 lit. d) HO kodifizierte Erlöschenstatbestand steht schließlich auch in Einklang mit dem materiellen Recht, nachdem eine Habilitierung rechtlich notwendige Bedingung für die Erteilung der Lehrbefugnis (vgl. § 95 Abs. 6 S. 1 UG) und damit auch für deren rechtmäßigen Fortbestand ist.
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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