Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 7179/00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.

Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der in der Anlage zum Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2000 (VFZ-2 TKG 50/4-882) beigefügten Bestimmungen der Stadt X in der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. November 2002 abgeänderten Fassung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erle¬digt ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des in der Hauptsache erledigten Teils trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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