Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 2244/98

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sich das Verfahren nicht durch Teilerledigungserklärung erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Klägerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die andere Hälfte trägt die Beigeladene selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5883/01
29. Januar 2003
16 K 5883/01 29. Januar 2003
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 7179/00
20. November 2002
16 K 7179/00 20. November 2002

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