Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 1156/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband P des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für seinen Kreisverband P.
3Der Kreisverband P des Klägers unterhielt ursprünglich ein Girokonto bei der Postbank F. Dieses - nach den Angaben des Klägers einzige - Girokonto wurde am 5. September 2000 mit Wirkung zum 20. Oktober 2000 gekündigt. Seitdem bemühte sich der Kreisverband P bei einer Vielzahl von deutschen und ausländischen Banken erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos. Auch die Beklagte, die ein Girokonto unter anderem für die M-Partei führt, lehnte die Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband P mit Schreiben vom 5. November 2003 endgültig ab. Derzeit nutzt der Kreisverband P das Konto des Klägers bei der Sparkasse C - zumindest für die Entgegennahme von Spenden - mit.
4Am 18. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er trägt vor, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kreisverband O ein Girokonto einzurichten und zu führen. Dies ergebe sich u.a. aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG bzw. § 5 PartG. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sei die Beklagte an die Grundrechte gebunden. Der Kreisverband P bestehe auch aus Einwohnern der Stadt P. Ferner könne eine Partei ohne Girokonto nicht (hinreichend) an der politischen Willensbildung mitwirken. Ein Girokonto sei unerlässlich für die Entgegennahme von Spenden, zumal Spenden ab einer Höhe von 1.000,- Euro nur über eine Kontoverbindung abgewickelt werden dürften. Nach den bisherigen vergeblichen Versuchen, bei einer Bank ein Konto zu eröffnen, bestehe auch keine Aussicht, dass dem Kreisverband P von einer anderen Bank noch freiwillig ein Konto eröffnet werde.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, für seinen Kreisverband P ein Girokonto zu eröffnen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Klage sei bereits unzulässig. Die Voraussetzungen für eine prozessstandschaftliche Geltendmachung der Ansprüche des Kreisverbandes P durch die Klägerin lägen nicht vor. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Eine sparkassenrechtliche Kontrahierungspflicht bezüglich Girokonten bestehe nur zugunsten natürlicher Personen. Auch § 5 PartG vermittle keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Die Norm begründe keinen unbedingten und ausnahmslosen Gleichbehandlungsanspruch. Es handele sich lediglich um eine Sollregelung, die Ausnahmen zuließe. Eine solche Ausnahme sei gegeben, wenn eine Partei auf die Leistung nicht angewiesen sei und ihr auch keine Nachteile im politischen Wettbewerb entstehen, ihre Chancengleichheit mithin nicht beeinträchtigt sei. Darüber hinaus könne § 5 PartG für Gemeinden nur eingeschränkt gelten, da ihnen - anders als dem Bund oder den Ländern - besondere verfassungsrechtlich verankerte Rechte zustehen (Art. 28 GG). Nicht erforderliche Eingriffe in diese Rechte seien unzulässig. Der Kreisverband P des Klägers sei in diesem Sinne nicht auf die Einräumung eines Girokontos durch die Beklagte angewiesen. Zunächst könne er von der Postbank F die (Wieder-)Eröffnung eines Girokontos verlangen, weil die seinerzeit ausgesprochene Kündigung des Kontos nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichtig sei. Im Übrigen könne der Kreisverband P das Konto der Klägerin bei der Sparkasse C mitnutzen, was er - zumindest für Spenden - auch bereits tue. Das Transparenzgebot aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG stehe einer solchen Mitnutzung nicht entgegen.
11Mit Beschluss vom 5. März 2004 unter dem früheren Aktenzeichen 1 K 1156/04 ist der Rechtsstreit an das Landgericht E verwiesen worden. Diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. Mai 2004 (8 E 378/04) aufgehoben.
12Ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 L 82/04 -).
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und der Gerichtsakte 1 L 82/04 sowie auf den zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
16Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist eröffnet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. Mai 2004 - 8 E 378/04 - rechtskräftig festgestellt. An diese rechtswegbejahende Entscheidung ist das erkennende Gericht gebunden. § 17a Abs. 1 GVG bindet insoweit nicht nur andere Gerichte, sondern auch das Gericht selbst.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 3 B 77/05 -, NVwZ 2005, 1201.
18Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt, den Anspruch seines Kreisverbandes P geltend zu machen. Das ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 PartG. Zur weiteren Begründung der Klagebefugnis wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Ausführungen zur Antragsbefugnis in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 L 82/04 - Bezug genommen.
19Die Klage ist auch begründet.
20Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Kreisverband P des Klägers ein Girokonto eröffnet. Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Danach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.
21Die Beklagte ist in diesem Sinne Trägerin öffentlicher Gewalt; sie ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände, Bekanntmachung der Neufassung vom 10. September 2004 (GV NRW S. 521) - SpkG - eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Einräumung von Girokonten gewährt eine Sparkasse auch öffentliche Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Der Leistungsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist weit auszulegen. Von einer Leistung ist dann auszugehen, wenn sie dem Begünstigten eine besondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert.
22BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. (s.a. Juris).
23Das ist bei der Eröffnung eines Girokontos der Fall. Die Errichtung eines solchen Kontos stellt sich auch als öffentliche Leistung dar. Das ergibt sich aus dem insoweit umfassenden öffentlichen Auftrag der Sparkassen zur Daseinsvorsorge u.a. im Bereich der geldwirtschaftlichen Leistungen. Dieser Auftrag, der trotz der zunehmenden Angleichung an die Tätigkeiten privatrechtlicher Banken weiterhin besteht,
24BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, DVBl. 1987, 844 ff. (s.a. Juris).
25folgt für nordrhein-westfälische Sparkassen aus § 3 Abs. 1 SpkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebiets und ihres Gewährträgers zu dienen. Gemäß § 4 Abs. 1 SpkG dürfen die Sparkassen alle banküblichen Geschäfte betreiben. Dabei ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SpkG die Erzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
26Das Einrichten eines Girokontos ebenfalls als Gewährung öffentlicher Leistungen i.S.d. § 5 PartG ansehend: OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 3 S 57/04 -, NJW 2004, 3585; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Juli 2006 - 6 A 46/04 -, S. 6 des Urteilsabdrucks (n.v.); VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 62.05 -, Juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02 -, S. 10 des Beschlussabdrucks (Kurztext: Juris).
27Mit der Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband P des Klägers liegt auch eine Ungleichbehandlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vor. Die Beklagte führt für mindestens eine andere politische Partei (hier: M-Partei) ein Girokonto.
28Die darin liegende parteienrechtliche Diskriminierung ist unzulässig.
29Zunächst kann die Ungleichbehandlung durch die Beklagte nicht mit den politischen Zielen des Klägers oder des Kreisverbandes P begründet werden. Die Qualifizierung einer Partei als verfassungswidrig obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht. Eine entsprechende Feststellung ist für die hinter dem Kläger stehende Partei (bisher) nicht getroffen.
30Soweit die Beklagte vorträgt, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG lasse als Sollregelung Ausnahmen von der Gleichbehandlung dann zu, wenn ein Erfordernis für die Leistungsgewährung nicht bestehe, was beim Kreisverband P des Klägers der Fall sei, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vermittelt grundsätzlich einschränkungslos ein Recht auf Gleichbehandlung. Obwohl der Wortlaut als Sollregelung ausgestaltet ist, normiert er vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt.
31Henke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2007, Band 4, Art. 21 Rn. 230; Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: November 2006, Band III, Art. 21 Rn. 306; vgl. auch Kunig, in: Handbuch des Staatsrechts, 1987, Band II, § 33 Rn. 64 sowie Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2000, Band 2, Art. 21 Rn. 123.
32Diese besteht - entgegen der Ansicht der Beklagten - für Gemeinden ebenso wie für Träger öffentlicher Gewalt auf Landes- oder Bundesebene. Vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 3 GG steht dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zu, die Rechtsstellung der Parteien schlechthin und für jeden Zweck zu regeln, unabhängig davon, ob die konkrete Leistungsgewährung nur landesrechtlich oder überhaupt nicht geregelt ist.
33BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. (s.a. Juris): für den Fall einer von den Gemeinden zu gewährenden Leistung nach dem landesrechtlichen Straßenrecht.
34Dieser Hintergrund verdeutlicht, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht nur ein einfachgesetzlich gerechtfertigter Eingriff in ein - von der Beklagten i. Ü. nicht näher konkretisiertes - möglicherweise betroffenes Recht der Gemeinden aus Art. 28 GG darstellt, sondern selbst eine Ausprägung des Verfassungsrechts darstellt.
35Ist die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG danach strikt zu verstehen, kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Kreisverband P die Möglichkeit hat, ein Konto eines anderen gleich- oder übergeordneten Parteiverbandes mitzunutzen,
36Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Juli 2006 - 6 A 46/04 -, S. 6 des Urteilsabdrucks (n.v.); VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 62.05 -, Juris,
37oder gegebenenfalls die (Wieder-)Eröffnung eines unwirksam gekündigten Kontos bei einer privaten Bank zu erwirken. Die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung kann sich insoweit nur auf den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Gewalt beziehen, so dass eine mögliche Erfüllung" des Anspruch durch andere Träger öffentlicher Gewalt oder durch private Dritte grundsätzlich außer Betracht bleiben muss.
38Offen bleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in denen ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu versagen ist, weil sich die Geltendmachung des Anspruchs als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger begehrt die Eröffnung eines Girokontos für seinen Kreisverband nicht aus Motiven heraus, die rechtlich zu missbilligen sind. Er ist schlicht an einer ortsnahen Abwicklung der Bankgeschäfte seines Kreisverbandes P interessiert.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei wendet die Kammer § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch auf die hier vorliegende Leistungsklage an, die nicht auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist.
40Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einer politische Partei gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos zusteht, hat wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung.
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 3439/25
14. Oktober 2025
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20 L 3439/25 | 14. Oktober 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 6668/18
23. Oktober 2019
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20 K 6668/18 | 23. Oktober 2019 |
Referenzen
- Grundgesetz Artikel 21 5x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- PartG § 5 Gleichbehandlung 12x
- Grundgesetz Artikel 28 2x
- 1 K 1156/04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 E 378/04 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 82/04 3x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x
- 3 B 77/05 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2005, 1201 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- PartG § 3 Aktiv- und Passivlegitimation 1x
- VwGO § 117 1x
- VII C 42.72 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 47, 280 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 775/84 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 SpkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 SpkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 2 SpkG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 57/04 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2004, 3585 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 46/04 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 62.05 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Bs 243/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 2x
- VwGO § 124 1x